Fall 14: Rotlichtmilieu II
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- Eike Hermann
- vor 8 Jahren
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1 Fall 14: Rotlichtmilieu II Prozessual: Rechtsweg gegen Maßnahmen nach dem Polizeigesetz; statthafte Antragsart (Abgrenzung VA/Realakt) im einstweiligen Rechtsschutz Materiell-rechtlich: Rechtmäßigkeit einer Videoüberwachung öffentlicher Straßen und Plätze Nachdem der verdeckte Ermittler vorzeitig aufgeflogen ist (Fall 12), entscheidet sich die Polizeidirektion Leipzig nunmehr, den Nordplatz in Leipzig durch eine Videokamera überwachen zu lassen. Durch den Einsatz dieses technischen Hilfsmittels sollen die bisherigen polizeilichen Maßnahmen unterstützt und die Effektivität der Kriminalitätsvorbeugung erhöht werden. Insbesondere soll einer Verfestigung der Szene am Nordplatz vorgebeugt werden, indem potentielle Täter abgeschreckt werden. Nicht zuletzt verspricht man sich von der Maßnahme auch eine Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls für die durch das Rotlichtmilieu und die Drogenszenen betroffenen Anwohner. Durch den Leiter der Polizeidirektion Leipzig wird folgende Dienstanweisung erlassen: 1. Der Nordplatz wird durch Polizeibeamte mittels Videokamera kontinuierlich überwacht. Die Brennweite der Videokamera ist so einzustellen, dass bei Übersichtsaufnahmen die Personen nicht aus diesen Aufnahme allein identifizierbar sind. 2. Werden bei der Überwachung Handlungen festgestellt, die den Verdacht einer Straftat, durch die Personen, Sach- oder Vermögenswerte gefährdet werden, begründen, ist durch den Beamten der Bildausschnitt zu vergrößern und die Aufzeichnungstechnik einzuschalten. Die Vergrößerung hat so zu erfolgen, dass eine Identifizierung des Täters aufgrund der Aufzeichnungen später möglich ist. Die Daten von Unbeteiligten sind hierbei nur im unvermeidbaren Umfang mitzuerheben und nach Wegfall der Gründe schnellstmöglich zu löschen. 3. Hat sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt und wurde die Handlung bereits aufgezeichnet, ist die Aufzeichnung unverzüglich zu löschen. Auf die in der Folge installierte Kamera wird am Nordplatz mit großen Schildern hingewiesen. So aufmerksam geworden, ist die P wegen dieser Überwachungsmethoden empört und fühlt sich in ihren Grundrechten verletzt. Sie beantragt daher beim Verwaltungsgericht Leipzig, der Polizeidirektion im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu untersagen, Übersichtsaufnahmen des Nordplatzes zu erstellen. 1. Hat dieser Antrag Aussichten auf Erfolg? 2. Ist die Überwachung des Nordplatzes so wie in der Dienstanweisung angeordnet im Übrigen rechtmäßig? Vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; BVerwG, NVwZ 2012, 757; VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498 ff.; VG Halle, LKV 2000, S. 164; Müller, Pilotprojekt zur Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei 1997, S. 77; Brenneisen/Staack, Videobildübertragung nach allgemeinen Polizeirecht, DuD 1999, S. 447; Robrecht, Polizeiliche Videoüberwachung bei Versammlungen und an Kriminalitätsschwerpunkten, NJ 2000, S. 348; Hasse, Präventivpolizeiliche Überwachung öffentlicher Räume, ThürVBl. 2000, S. 169 sowie allgemein zur verstärkten Kontrolle und Überwachung des öffentlichen Raumes Volkmann, Die Rückeroberung der Allmende, NVwZ 2000, S. 361; Roggan, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ 2001, S. 134; Waldhoff, (Entsch. Anm.) Jus 2011,
2 Lösung Fall 14: Rotlichtmilieu II Vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688 ff.; BVerwG, NVwZ 2012, 757; VGH Mannheim, NVwZ 2004, 498 ff.; VG Halle, LKV 2000, S. 164; Müller, Pilotprojekt zur Videoüberwachung von Kriminalitätsschwerpunkten in der Leipziger Innenstadt, Die Polizei 1997, S. 77; Brenneisen/Staack, Videobildübertragung nach allgemeinen Polizeirecht, DuD 1999, S. 447; Robrecht, Polizeiliche Videoüberwachung bei Versammlungen und an Kriminalitätsschwerpunkten, NJ 2000, S. 348; Hasse, Präventivpolizeiliche Überwachung öffentlicher Räume, ThürVBl. 2000, S. 169 sowie allgemein zur verstärkten Kontrolle und Überwachung des öffentlichen Raumes Volkmann, Die Rückeroberung der Allmende, NVwZ 2000, S. 361; Roggan, Die Videoüberwachung von öffentlichen Plätzen, NVwZ 2001, S. 134; Waldhoff, (Entsch. Anm.) Jus 2011, 479. Frage 1: Der Antrag der P zum Verwaltungsgericht Leipzig hat Aussichten auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit des Antrags I. Der Verwaltungsrechtsweg muß in der Hauptsache eröffnet sein nach einer Spezialzuweisung oder gemäß 40 I VwGO. - öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Problem: Als streitentscheidende Normen kommen in Betracht: entweder 1, 3, 37 II SächsPolG (präventiv) oder 100h I Nr. 1, II Nr.1 StPO (repressiv), vgl. sogleich => beidenfalls nach modifizierter Subjekttheorie öffentlich rechtliche Streitigkeit (+) - nichtverfassungsrechtlicher Art: keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit - abdrängende Sonderzuweisung? 1, 3, 37 II PolG (Präventiv) oder 100h I Nr. 1 StPO (repressiv) => letzterenfalls: h. M.: stets Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 98 II 2 StPO analog unabhängig ob das "Ob" oder nur das "Wie" der Maßnahme angegriffen wird: Dagegen kommt die Anwendung des 23 EGGVG (nur) dann in Betracht, wenn Maßnahmen der nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Strafverfahren stehenden Beweismittelbeschaffung dienen - deshalb untersucht das BVerwG die "auf die Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren" (BVerwG, Beschl. v , 6 B 1/11, juris - Rn. 2) gerichtete erkennungsdienstliche Behandlung nur am Maßstab des 23 EGGVG. Sowohl, wenn die Ermittlungsmaßnahme überhaupt (das "Ob") angefochten wird, unabhängig davon, ob vor oder nach Erledigung (vgl. BGHSt 37, 79 [82] = JR 1991, 515; Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht, 2. 2
3 Auflage, Rdnr. 176; Cierniak in: Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 53. Auflage, 98 Rdnr. 23), als auch dann, wenn nur die Art und Weise der Maßnahme (das "Wie") angegriffen wird, unabhängig davon, ob vor oder nach Erledigung (vgl. BGHSt 44, 265; 45, 183; Cierniak in: Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 53. Auflage, 98 Rdnr. 23; anders noch BGHSt 28, 206; 37, 79: Antrag nach 23ff. EGGVG, wenn nach Erledigung das "Wie" der Ermittlungsmaßnahme angegriffen wird (vor Erledigung auch hinsichtlich des "Wie" 98 II 2 StPO) a. A.: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 98 II 2 StPO nur vor Erledigung; nach Erledigung indessen keine Regelungslücke, sondern Fortsetzungsfeststellungsantrag nach 28 I 4 EGGVG (vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozeßrecht 1998, Rdnr. 176 m.w.n.) Etwas anderes soll nach dem Bundesverwaltungsgericht wiederum dann gelten, wenn die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Verfahren steht, sondern "als Vorsorge für die Durchführung künftiger Strafverfahren" (BVerwG, Beschl. v , 6 B 1/11, juris - Rn. 2) dient. Dann soll bereits keine Angelegenheit auf dem Gebiet des Strafprozesses vorliegen (zweifelhaft, vgl. Wehr, Examensrepetitorium Polizeirecht2. Aufl. 2012, Rn. 6 ff., 214 ff.). => Abgrenzung nach der herrschenden "Schwerpunkttheorie" (andere Auffassungen: (1) Aufspaltung der Maßnahme in einzelne Teile; (2) Deklaration der Polizei entscheidend) Hier: 100h StPO würde nur zur Anwendung kommen, wenn Anfangsverdacht für begangene Straftat vorläge; vorliegend aber vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch Videoüberwachung (Übersichtsaufnahmen!) gewollt => allgemeine Verhinderungsvorsorge. => Polizei wird ausschließlich präventiv zur Verhinderung von Straftaten tätig => streitentscheidend daher nach allen Auffassungen 1, 3, 37 II => keine abdrängende Sonderzuweisung => Verwaltungsrechtsweg eröffnet II. Statthaftigkeit des Antrags Abgrenzung der Arten des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt nach 123 Abs. 5 VwGO. Sofern kein Fall der 80, 80a VwGO vorliegt, soweit es also nicht um Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden VA in der Hauptsache geht, ist der Antrag nach 123 Abs. 1 VwGO statthaft. hier: Aufstellen der Kamera und Durchführung der Videoüberwachung als VA i.s.v VwVfG? => Nicht auf die Setzung von Rechtsfolgen gerichtet => keine Regelungswirkung => VA (-) 3
4 Antrag nach 123 VwGO ist grundsätzlich statthaft (vgl. VG Halle, LKV 2000, 164) Abgrenzung Sicherungsanordnung ( 123 I 1 VwGO) zur Regelungsanordnung ( 123 I 2 VwGO): - Sicherungsanordnung, wenn es um die Wahrung des bestehenden tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes geht. - Regelungsanordnung, wenn es um die Erweiterung des Rechtskreises geht. hier: Sicherungsanordnung, da bisheriger Zustand (keine Überwachung) gewahrt werden soll. III. Partei-/ Prozessfähigkeit - 61, 62 VwGO (+) IV. Antragsbefugnis - 42 II VwGO analog Substantiierte Darlegung eines Anordnungsanspruchs (sofern Klagebefugnis in der Hauptsache nicht bereits für Statthaftigkeit des Antrags verlangt wird) und eines Anordnungsgrundes: Anordnungsanspruch: 37 II SächsPolG begründet keine Duldungspflicht, soweit Eingriffsvoraussetzungen nicht vorliegen; ergänzend: Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art 2 I i.v.m. 1 I GG) umfasst die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Verwendung und Preisgabe persönlicher Daten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43). => Verletzung der P in diesem Recht erscheint als möglich Anordnungsgrund: Verletzung der oben genannten Rechte bereits mit Aufsuchen des Nordplatzes; nachträglicher Rechtsschutz insoweit keine gleichwertige Alternative. V. Passive Prozessführungsbefugnis 78 I Nr. 1 VwGO: Freistaat Sachsen als Träger des Polizeivollzugsdienstes, 71 I Nr. 5 SächsPolG VI. Ordnungsgemäßer Antrag: 123 I 1 VwGO i.v.m. 81, 82 VwGO analog; 123 III VwGO i.v.m. 920 ZPO => zu unterstellen VII. Zuständiges Gericht: Gericht der Hauptsache nach 123 II 1 VwGO i.v.m. 45,52 VwGO, d.h. - sachlich: 45 VwGO => VG - örtlich: 52 Nr. 1 VwGO, 2 II Nr. 3 SächsJG => VG Leipzig VIII. Zwischenergebnis Antrag zulässig 4
5 B. Begründetheit des Antrags Begründet ist der Antrag der P, wenn sie einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hat und die Hauptsache nicht vorweggenommen wird (summarische Prüfung). Anmerkung: Die P möchte lediglich gegen die Übersichtsaufnahmen vorgehen. Aufgrund der aus 88 VwGO folgenden Bindung des Gerichts an das Klagebegehren (ne ultra petita) sind daher die weiteren Maßnahmen, d.h. Heranzoomen und Speichern, nicht zu prüfen. I. Anordnungsanspruch Es müsste der P zunächst ein Recht i.s.d. 123 I 1 VwGO zustehen, d.h., sie müsste einen materiellen Anspruch haben (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 123 Rdnr. 70). Beachte: Steht die Vereitelung bzw. Erschwerung des Rechts durch einen Hoheitsträger in Frage, kann vor allem der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegeben sein. Geht es hingegen um die Vereitelung bzw. Erschwerung des Rechts durch einen Privaten, kommt gleichwohl ein Anspruch gegen einen Hoheitsträger auf Einschreiten in Betracht (vgl. hierzu auch Fall 11 des Baurechts-Repetitoriums. "Der eingepferchte Nachbar"). 1. Einfachgesetzlicher Anspruch a) 37 III i.v.m. II SächsPolG nicht einschlägig: 37 III SächsPolG beinhaltet einen Löschungsanspruch für bereits angefertigte Bildaufnahmen nach Abs. 2 und daraus gefertigte Unterlagen. Er formuliert jedoch keinen Anspruch auf Unterlassen der Maßnahme als solcher. Hier ist es gut vertretbar, gleich mit dem allgem. öff.-rechtl. Unterlassungsanspruch zu beginnen, es bietet sich aber immer an zunächst nach einer einfachgesetzlichen Grundlage für einen Unterlassungsanspruch zu suchen. b) Soweit ausdrückliche Ermächtigung zu gezielten Grundrechtseingriffen durch 36, 37 SächsPolG: ergibt sich ein Abwehranspruch unmittelbar aus dem ermächtigenden Gesetz bei fehlender Tatbestandsmäßigkeit, soweit das Gesetz anwendbar ist (vgl. unten): Recht auf gesetzmäßige Belastungen; Bsp.: ausdrückliche Ermächtigung zu Warnungen nach dem GPSG (Sartorius [E]): 8 IV 3 GPSG. 5
6 2. Allg. öffentlich-rechtlicher Abwehr- und Unterlassungsanspruch Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch kommt vor allem in Betracht, wenn es gilt, nicht gezielte Maßnahmen (d.h. Nebenwirkungen hoheitlicher Maßnahmen) im Nachbarverhältnis abzuwehren (Bsp: Lärmimmissionen durch Geräteschuppen der städtischen Baukolonne; durch Gebets-Läuten der Kirche; durch gemeindliche Feueralarmsirene; durch Schulsportplatz; Lichtimmissionen städtischer Straßenbeleuchtung). Die dogmatische Herleitung des öffentlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruches wird (im Falle des Fehlens spezieller Regelungen wie beispielsweise 41 BImSchG) unterschiedlich vorgenommen wird (teilweise: folgt aus einer Analogie zu 1004 BGB oder jedenfalls aus dem allgemeinen, 1004 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken; teilweise [wohl h.m.]: ist im grundrechtlichen "status negativus" verankert, vgl. im einzelnen Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 13 I 2 b bb m.z.n.). Der Anspruch ist jedenfalls als eigenständiges Institut des öffentlichen Rechts einhellig, insbes. in der Rspr. anerkannt (vgl. Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 13 I 2 b aa; vgl. zu den Voraussetzungen 13 II): Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruches 1. Hoheitliche Maßnahme 2. Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen 3. Unmittelbares Bevorstehen bzw. Andauern der Beeinträchtigung 4. Rechtswidrigkeit (= keine Duldungspflicht) a. Hoheitliche Maßnahme Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst nur gegen hoheitliche Maßnahmen (vgl. Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 13 II 2) => hier behördliche Überwachung, also (+) b. Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen Durch die hoheitliche Maßnahme müssen des weiteren rechtlich geschützte Interessen betroffen sein, wobei insoweit jede einfach-rechtlich oder grundrechtlich geschützte Rechtsposition in Betracht kommt (vgl. Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 13 II 3) aa. Beeinträchtigung einfach-gesetzlicher (subjektiver) Rechtspositionen (1) Verstoß gegen 36, 37 SächsPolG? 6
7 Vorschrift bereits nicht einschlägig, da die Übersichtsaufnahmen keine "personenbezogenen Daten" (vgl. 3 I SächsDSG); Drittschutz damit unerheblich. (2) Zwischenergebnis keine Verletzung einfach-gesetzlicher (subjektiver) Rechtspositionen bb. Beeinträchtigung grundgesetzlicher (subjektiver) Rechtspositionen (1) Recht auf informationelle Selbstbestimmung Art. 1 I, 2 I GG Möglich wäre Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art 2 I i.v.m. Art 1 I GG => umfasst das Recht selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu entscheiden (vgl. Volkszählungsurteil - BVerfGE 65, 1 43). Ein Eingriff läge vor, wenn Übersichtsaufnahmen eine Erhebung von Daten wären. Dies ist umstritten: - e.a.: Keine Datenerhebung, da bei Übersichtsaufnahmen einerseits keine Speicherung erfolgt und zudem einzelne Personen nicht identifizierbar sind. Es geht nur um die Beobachtung von Geschehensabläufen (so VG Halle, LKV 2000, 164; Müller, Die Polizei 1997, 78) - a.a.: auch bei Übersichtsaufnahmen Überwachungsdruck als schützenswertes Gut, daher Eingriff zu bejahen (so Robrecht, NJ 2000, 348 ff: vgl. auch Brenneisen/Staack, DuD 1999, 447 ff.) - Rspr. des BVerfG: einerseits ist Kenntnisnahme öffentlich zugänglicher Informationen dem Staat grs. nicht verwehrt BVerfGE 120, 274 (344): Voraussetzung wohl: als Information gedacht und verfügbar; andererseits BVerfG-K NVwZ 2007, 688: Die Eingriffswirkung von Videobeobachtung wird jedenfalls nicht allein ausgeschlossen durch die Öffentlichkeit der Maßnahme (und den Hinweis). Konsequenz? (unklar): möglicherweise ist Eingriffswirkung abhängig von Speicherungsabsicht zum Zweck individualisierender Verwendung; vgl. auch BVerfGE 122, 342 (368 f.) Bayer. Versammlungsgesetz und zur Überwachung von Versammlungen Waldhoff, (Entsch.-Anm.) JuS 2011, 479 (480); ferner: BVerfG-K NJW 2009, 3293 f. und BVerfG- K v BvR 1447/10 juris Rn. 13 ff. Aber: Letztlich besteht solange keine flächendeckende Überwachung erfolgt kein Unterschied zwischen der Anfertigung von Übersichtsaufnahmen und der direkten Beobachtung durch einen Polizisten. 7
8 (2) Zwischenergebnis Dies gilt jedenfalls dann, wenn auf die Überwachung durch Schilder hingewiesen wird, diese also offen erfolgt und wenn diese nicht auf Speicherung später individualisierbarer Daten abzielt. => Überwachung mittels Übersichtsaufnahmen stellt keinen Eingriff dar. Daher keine besondere Rechtsgrundlage erforderlich. keine Verletzung grundgesetzlich geschützter Positionen cc. Zwischenergebnis Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen damit (-) c. Zwischenergebnis öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch (-) 2. Sonstige Ansprüche nicht ersichtlich 3. Zwischenergebnis Anordnungsanspruch (-) II. Zwischenergebnis Antrag unbegründet C. Ergebnis Antrag hat keine Aussicht auf Erfolg 8
9 Frage 2: Zu überprüfen ist, ob eine Videoüberwachung des Nordplatzes so wie sie in der Dienstanweisung angeordnet ist rechtmäßigerweise erfolgen kann. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der Anfertigung der Übersichtsaufnahmen und der Vergrößerung und Aufzeichnung. I. Rechtmäßigkeit der Übersichtsaufnahmen (+) vgl. oben. II. Rechtmäßigkeit der Vergrößerung und Aufzeichnung 1. Rechtsgrundlage ( 37 II SächsPolG) Fraglich ist, ob insoweit eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Insoweit ist zu differenzieren: - Bei einer reinen Vergrößerung ohne Aufzeichnung ( Heranzoomen ) wird vertreten, daß noch kein Eingriff vorliegt. Es gebe keinen Unterschied zu der Situation, daß ein Polizeibeamter genauer hinschaut (so VG Halle, LKV 2000, 164; a. A. die wohl hm, vgl. Robrecht, NJ 2000, 348; Rechtsgrundlage dann wohl 37 SächsPolG). - Einigkeit besteht jedoch darin, daß jedenfalls eine Aufzeichnung auf Video (Speicherung) eine Datenerhebung ist, die einen Eingriff darstellt. => gesetzliche Eingriffsgrundlage erforderlich. In Betracht kommt 37 II S. 1 SächsPolG, der zu Aufzeichnungen ermächtigt. 2. Formelle Rechtmäßigkeit (+) insbes. ist der Polizeivollzugsdienst nach 37 II S. 1, 76 SächsPolG zuständig. 3. Materielle Rechtmäßigkeit a. Tatbestandsvoraussetzungen aa. Ort i.s.v. 19 I Nr. 2 SächsPolG Beim Nordplatz müßte es sich um einen sogenannten verrufenen (gefährlichen) Ort handeln. Laut Sachverhalt hat sich dort das Rotlichtmilieu etabliert (= Prostitution), außerdem der Rauschgifthandel (= Verübung von Straftaten nach dem BtMG). bb. Tatsächliche Anhaltspunkte Weniger strenge Voraussetzung als bei 37 I SächsPolG (dort Tatsachen ): tatsächliche Anhaltspunkte für Begehung von Straftaten an Orten dieser Art; (Gefahren-)Verdacht ausreichend. Aufzeichnungen insoweit im Vorfeld der konkreten Gefahr zulässig, wenn nach den konkreten polizeilichen Erfahrungen die betreffende Örtlichkeit einen Kriminalitätsschwerpunkt darstellt, an dem regelmäßig so auch künftig - Straftaten begangen werden, hier: (+). Durch die Dienstanweisung der Polizeidirektion wird sichergestellt, daß eine Aufzeichnung erst erfolgt, wenn sich bei den Übersichtsaufnahmen der Verdacht von Straftaten ergibt ( 100h I StPO). 9
10 Bei diesen Beobachtungen handelt es sich dann auch um tatsächliche Anhaltspunkte. cc. DrittbetroffenheitEventuelle Betroffenheit Dritter (event. Negativ- Voraussetzung) schließt die Erhebung gemäß 37 II S. 2 SächsPolG nicht aus. dd. Zwischenergebnis Tatbestand (+) b. Verantwortliche ( Störer ) Bezug der betroffenen Personen zum Ort reicht aus, ohne dass Verantwortlichkeit geprüft werden muß. Abschließende Regelung (vgl. hierzu bereits Fall 11, "Friedlicher Samstag" und Fall 11b, Teestube ). c. Fehlerfreie Ermessensausübung insbesondere Verhältnismäßigkeit => Frage des jeweiligen Einzelfalls d. Zwischenergebnis materielle Rechtmäßigkeit bei Verhältnismäßigkeit im Einzelfall (+) 4. Zwischenergebnis Rechtmäßigkeit bei Verhältnismäßigkeit im Einzelfall (+) III. Ergebnis Wenn die Überwachung so wie in der Dienstanweisung angeordnet ausgeführt wird, ist sie rechtmäßig. 10
13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
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