INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung / Seite 2 Betroffene Amtsstellen Seite Anlass Seite Bericht Seite Antrag der Regierung Seite 11

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3 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung / Seite 2 Betroffene Amtsstellen Seite 3 1. Anlass Seite 4 2. Bericht Seite 5 3. Antrag der Regierung Seite Beilagen Seite 12

4 2 ZUSAMMENFASSUNG Die mit der umfassenden Überprüfung der Frage der Subventionsbezüge für Grenzgänger durch die Krankenkassen beauftragte OTG hat ihren Bericht am 29. Juni 1998 erstellt und einen Vorschlag zur sachgerechten Erledigung der Rückforderung der zu viel bezogenen Subventionsbeträge gemacht. Die Regierung hat daraufhin beschlossen, dass alle dem Land aufgrund zu Unrecht bezogener Subventionen für Grenzgänger zustehenden Forderungen samt Zinsen geltend gemacht werden sollen. Sie folgte dabei vollumfänglich den Empfehlungen der OTG. Demnach sollten die von der OTG für die Jahre 1990 bis 1995 ermittelten Beträge zurückgefordert bzw. verrechnet werden, soweit nicht schon geschehen. Bezüglich der Zeit vor 1990 war gemäss OTG eine Rückforderung nur bedingt möglich, namentlich wegen der ungenauen Ermittlung der tatsächlichen Rückforderungsbeträge und der Verjährungsfrage. Aufgrund des bestehenden Prozessrisikos war daher eine Rückforderung mittels eines Vergleichs anzustreben. Eine Berechnung und demgemäss Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Subventionen aus der Zeit vor 1985 war gemäss OTG nicht durchführbar. Das unter Beizug der Finanzkontrolle und der OTG mit der Aushandlung eines Vergleichs beauftragte Amt für Volkswirtschaft hat nach gewissen Vorbereitungsarbeiten im Jahre 1999 mit allen vier betroffenen Krankenkassen Vergleichsverhandlungen geführt. Während den Verhandlungen waren zusätzliche juristische und statistische Untersuchungen notwendig geworden. Im Mai 2000 konnten die Vergleichsverhandlungen mit allen betroffenen Kassen abgeschlossen werden. Der Vergleich sieht wie folgt aus: bei der CSS besteht ein Rückzahlungsbetrag von 4,8 Mio. CHF, bei der Concordia 1 Mio. CHF, bei der LKK CHF

5 3 und bei der Freiwilligen Krankenkasse CHF Hiervon werden die bereits verrechneten Subventionsbeträge abgezogen. Mit vorliegendem Bericht und Antrag wird dem Landtag abschliessend Bericht erstattet über die Erledigung der Rückforderung von zu viel bezogenen Subventionen durch einzelne Krankenkassen und die Genehmigung der Vergleichslösung beantragt. ZUSTÄNDIGES RESSORT Ressort Gesundheit und Soziales BETROFFENE AMTSSTELLEN Amt für Volkswirtschaft

6 4 Vaduz, 16. Mai 2000 P Sehr geehrter Herr Landtagspräsident Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden ergänzenden Bericht und Antrag zur Interpellationsbeantwortung betreffend ungerechtfertigt bezogene Subventionen der Krankenkassen zu unterbreiten. 1. ANLASS Die Regierung hat mit der Interpellationsbeantwortung vom 2. Dezember 1997 (Nr. 98/1997) dem Landtag über den Stand der Rückforderung von ungerechtfertigt bezogenen Subventionen der Krankenkassen berichtet (siehe insb. S. 2 ff.). Für die von der Regierung verlangte wirkliche umfassende Überprüfung der Angelegenheit benötigte die damit beauftragte Ostschweizerische Treuhandgesellschaft, St. Gallen (OTG), mehr Zeit. Der Landtag hat die Beantwortung in seiner Sitzung vom 11. März 1998 zur Kenntnis genommen.

7 5 2. BERICHT Die OTG hat am 29. Juni 1998 ihr Gutachten zur Frage der Subventionsbezüge für Grenzgänger durch die Krankenkassen erstellt. Mit Ergänzungsschreiben vom 15. Juli 1998 hat die OTG zudem einen Vorschlag zur sachgerechten Erledigung der Rückforderung der zu viel bezogenen Subventionsbeträge gemacht. Hierfür waren umfangreiche Untersuchungen (Belegprüfungen vor Ort, EDV- Auswertungen durch KPMG, Zürich, statistisches Gutachten von Prof. Dr. Keel, St. Gallen etc.) und juristische Abklärungen der OTG (unter Beizug eines eigenen Rechtsanwaltes) notwendig. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 15. September 1998 das Gutachten der OTG vom 28. Juni 1998 und dessen Ergänzungen vom 15. Juli 1998 zur Kenntnis genommen. Dabei hat die Regierung beschlossen, dass alle dem Land aufgrund zu Unrecht bezogener Subventionen für Grenzgänger zustehenden Forderungen samt Zinsen geltend gemacht werden sollen. Die Regierung folgte dabei aufgrund der fundierten Überprüfung vollumfänglich den Empfehlungen der OTG. Im einzelnen bedeutete dies: a) Die von der OTG für die Jahre 1990 bis 1995 ermittelten Beträge sollten zurückgefordert bzw. verrechnet werden, soweit nicht schon geschehen. b) Bezüglich der Zeit vor 1990 wurde zur Kenntnis genommen, dass gemäss den Untersuchungen der OTG eine Rückforderung nur bedingt möglich ist, namentlich wegen der ungenauen Ermittlung der tatsächlichen Rückforderungsbeträge und der Verjährungsfrage. Aufgrund des bestehenden Prozessrisikos empfahl die OTG daher, eine Rückforderung mittels eines Vergleichs anzustreben.

8 6 c) Eine Berechnung und demgemäss auch Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Subventionen aus der Zeit vor 1985 war gemäss OTG nicht durchführbar. d) Das Amt für Volkswirtschaft wurde beauftragt, unter Beizug der Finanzkontrolle sowie der OTG die notwendigen Gespräche mit den betroffenen Krankenkassen zu führen, um umgehend eine Erledigung der Angelegenheit auf die von der OTG vorgeschlagenen Weise zu erzielen. e) Die Regierung behielt sich ausdrücklich vor, die Rückzahlung bzw. Verrechnung der geschuldeten Beträge zu verfügen, wenn nicht innert nützlicher Frist eine angemessene vertragliche Regelung im Sinne des Vorschlages der OTG gefunden werden kann. Der Inhaber des Ressorts Gesundheit und Soziales wurde zudem beauftragt, der Geschäftsprüfungskommission des Landtages das Gutachten zur Frage der Subventionsbezüge für Grenzgänger durch die Krankenkassen vom 29. Juni 1998 zu übermitteln sowie die GPK über das gewählte Vorgehen zu informieren. Schliesslich hat die Regierung das Amt für Volkswirtschaft beauftragt, die im Verlaufe der Untersuchungen durch die OTG festgestellten Mängel des damaligen Aufsichtssystems und die hierzu gemachten Empfehlungen zu überprüfen und die Krankenkassenaufsicht entsprechend zu verbessern sowie gegebenenfalls der Regierung entsprechend Antrag zu stellen. Anlässlich einer Besprechung mit dem Amt für Volkswirtschaft vom 18. November 1998 wurde der OTG der Auftrag erteilt, als Basis für die Verhandlungen mit den Krankenkassen eine Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse zu erstellen. Die OTG hat diese einzelnen Berichte für die vier involvierten Kassen am

9 7 3. Dezember 1998 erstellt. In der Folge sind im Jahre 1999 Vergleichsverhandlungen mit den vier betroffenen Krankenkassen geführt worden. Die Verhandlungsdelegation der Regierung setzte sich wie folgt zusammen: - Dr. Hubert Büchel, Vorstand des Amtes für Volkswirtschaft (Leitung) - Gerold Matt, Leiter der Stabsstelle Finanzen - Mario Gassner, Leiter Abteilung Versicherung des Amtes für Volkswirtschaft - lic.iur. Thomas Brauchli, Rechtsanwalt, OTG - Daniel Steiner, dipl. Wirtschaftsprüfer, OTG Ausgangspunkt für die Verhandlungen war das Abklärungsergebnis der OTG, das sich nach der ersten Aufstellung auf insgesamt CHF belief. Von dieser Summe an ungerechtfertigt bezogenen Subventionen entfielen über 70 % auf die CSS, etwa 17 % auf die Concordia, etwa 10 % auf die LKK und knapp 2 % auf die Freiwillige Krankenkasse Balzers. Wie oben bereits dargestellt, hat die OTG die Gesamtsumme durch Erhebungen in Bezug auf den Zeitraum einerseits und andererseits näherungsweise festgestellt, wobei im weiteren vor 1985 liegende Zeiten ausser Acht blieben (aus den dargelegten Gründen). Diese Verteilung über die Zeitperioden zeigte sich bei den einzelnen Kassen einigermassen unterschiedlich, was darauf hindeutet, dass das Problem des ungerechtfertigten Bezugs von Subventionen nicht bei allen Kassen zeitlich gleichlaufend einsetzte. Das wirkte sich im weiteren bei den Zinsberechnungen aus und floss auch in die Verhandlungen mit den Kassen ein. So zeigte sich etwa bei der LKK, dass über drei Viertel des Gesamtbetrags auf den Zeitraum entfiel, während es in anderen Fällen weniger als die Hälfte war. Entsprechend bedeutete die letztere Situation, dass der Anteil der Forderungen in Bezug auf den Zeitraum dann umso höher liegt. Gesamthaft für alle vier Kassen verteilt sich der festgestellte Rückforderungsbetrag dergestalt,

10 8 dass etwa 30 % der Periode anzurechnen sind, gut 50 % der Periode , knapp 18 % als Zinsen aufscheinen und der Rest auf die Parteikosten der durchgeführten Überprüfungen entfällt. Während den Verhandlungen zeigte sich dann, dass teilweise zusätzliche juristische und statistische Abklärungen notwendig waren. Diese wurden wiederum von der OTG (Brauchli, Steiner), unter Beizug des Statistikexperten Prof. Dr. Keel, vorgenommen. Die zusätzlichen rechnerischen Überprüfungen waren notwendig geworden, weil sich im Zuge der Verhandlungen bei der LKK gezeigt hatte, dass zu einem relevanten Teil Grenzgänger in die Berechnungen der Rückforderung aufgenommen worden waren, die eigentlich keine waren, da aus der besonderen Situation heraus zwar die Zustelladresse (bei der Kasse) als im Ausland vermerkt war, tatsächlich aber ein inländischer Wohnsitz vorlag. Dies führte gemäss der zusätzlichen OTG- Überprüfung zu einer Korrektur der Forderungssumme bei der LKK um etwa 45 % nach unten. Dies mit berücksichtigt, ist die eigentliche, von der OTG bei allen vier Kassen insgesamt festgestellte Rückforderungssumme bei CHF festzusetzen. Dieser Betrag kann auch noch mit der vom Amt für Volkswirtschaft nach Bekanntwerden der Subventionsproblematik im Zuge einer raschen Hochrechnung erstellten ersten Schätzung des Rückforderungsbetrags von CHF verglichen werden (über 70 % davon CSS, über 20 % Concordia, je etwa 4 % LKK und Freiwillige Balzers). Die Hochrechnung des Amtes bezog sich auf den Zeitraum , da man damals nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnte, ob eine Verjährung für die früheren Jahre besteht. Diese Modellrechnung des Amtes liegt damit um etwa 20 % unter dem von der OTG erhobenen Betrag für den betreffenden Zeitraum und kann damit als vorsichtig beurteilt werden.

11 9 Die OTG hat in ihren Untersuchungen zur Modellrechnung des Amtes, die einer besonderen Prüfung unterzogen wurde, festgestellt, dass die Berechnungen des Amtes einen richtigen Anhaltspunkt für die Grössenordnung der zuviel bezahlten Subventionen vermitteln, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass die Modellrechnung innerhalb sehr kurzer Zeit sowie eingeschränkten Personalressourcen erstellt werden musste und es lediglich darum ging, das Ausmass der Rückerstattungsbeträge approximativ festzustellen. Der durch die OTG erhobene Soll-Rückforderungsbetrag als Ausgangspunkt der Verhandlung lag wie bereits erwähnt bei CHF Die Verhandlungen mit den vier Kassen konnten dann schliesslich Anfang Mai 2000 positiv abgeschlossen werden. Im Sinne der oben genannten Empfehlungen der OTG wurde dabei ein Vergleich angestrebt und in allen Fällen erreicht. Bei dieser kompromissorientierten Vorgehensweise war auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsbasis für das Einfordern der teilweise mit einer Unsicherheitsmarge geschätzten und auch der weiter zurückliegenden Beträge sowie überhaupt der Zinsen im Streitfalle mit einem gewissen Prozessrisiko behaftet gewesen wären. Entsprechend war ein Vergleich nur durch ein gewisses Nachgeben hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrags zu erreichen. Dabei wurde in allen Fällen letztlich nicht mehr um die einzelnen Komponenten diskutiert, sondern um einen angemessenen Pauschalbetrag. Der schliesslich mit allen vier Kassen jeweils einvernehmlich - aber mit dem Vorbehalt der Zustimmung des Landtags - festgelegte Rückforderungsbetrag summiert sich auf insgesamt CHF , was 77,7 % des Ausgangswerts darstellt. Das Verhandlungsergebnis wird von allen von der Regierung in die Verhandlungsdelegation Entsandten - das sind die betreffenden Personen der OTG, der Leiter der Stabsstelle Finanzen der Regierung, der Leiter der Abteilung Versiche-

12 10 rung im Amt für Volkswirtschaft sowie der Vorstand des Amtes für Volkswirtschaft als Verhandlungsleiter - als fair im Einzelfall sowie im Quervergleich beurteilt. Der Vergleich mit den betroffenen Krankenkassen sieht im einzelnen wie folgt aus: - CSS Rückzahlungsbetrag von CHF Concordia Rückzahlungsbetrag von CHF LKK Rückzahlungsbetrag von CHF Freiwillige Krankenkasse Rückzahlungsbetrag von CHF Auf Basis der Zahlen der Modellrechnung des Amtes für Volkswirtschaft wurden bei den betroffenen Kassen in der Zwischenzeit Verrechnungen mit neu entstandenen Subventionsansprüchen vorgenommen: Bei der CSS sind bereits CHF einbehalten worden, bei der Concordia CHF und bei der Freiwilligen Krankenkasse Balzers CHF Der Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass bei der LKK gemäss Darlehensvertrag vom 11. November 1997 bisher keine Verrechnung erfolgte.

13 11 3. ANTRAG DER REGIERUNG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen unterbreitet die Regierung dem Landtag den A n t r a g, der Hohe Landtag wolle den Bericht zur Kenntnis nehmen und die beiliegenden Vergleichsverträge genehmigen. Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Landtagspräsident, sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete, den Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung. REGIERUNG DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN

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15 12 4. BEILAGEN - Vergleichsverträge - Bericht des Verhandlungsleiters (nur für die Abgeordneten)

16 9 Vereinbarung zwischen Liechtensteinische Krankenkasse, Zollstrasse 3, 9494 Schaan LKK und Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz Regierung betreffend unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger 1. Präambel Das Amt für Volkswirtschaft hat vor dem Hintergrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes festgestellt, dass bestimmte Krankenkassen in den vergangenen Jahren möglicherweise nicht gerechtfertigte Subventionen für Grenzgänger bezogen haben. Die daran getätigten umfangreichen Abklärungen, welche das Amt für Volkswirtschaft auf Anweisung der Regierung vorgenommen hat, haben den Verdacht bestätigt und zu folgenden Resultaten geführt. Schweizerische Grenzgänger sind keine obligatorisch für Krankenpflege zu versichernde Personen gemäss dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und deren Krankenpflegekosten gehören denn auch nicht zu den subventionsberechtigten Aufwendungen. Erwiesenermassen haben bestimmte Krankenkassen für Leistungen an derartige Grenzgänger aber Subventionsbeiträge vom Staat bezogen. Diese von den Krankenkassen bezogenen Subventionen für Leistungen an Grenzgänger erfolgten somit ohne Rechtsgrund, weshalb der Staat berechtigt ist, die Subventionsbeiträge von den Krankenkassen zurückzufordern.

17 10 Die Rückforderung der von der LKK unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger wurde in der Sitzung vom 02. Mai 2000 von den Parteien, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, vergleichsweise wie folgt geregelt: 2. Vergleich 2.1. Rückzahlungsbetrag Die LKK verpflichtet sich, der Regierung den Betrag von Fr (Schweizer Franken dreihundertvierzigtausend) zu bezahlen Zahlungsmodalitäten/Verrechnung Die Rückzahlung des Betrages von Fr hat gemäss Darlehensvertrag vom 11. November 1997 zwischen dem Land Liechtenstein und der LKK erst zu erfolgen, nachdem alle von anderen gestundeten Beträge beglichen worden sind. Der Betrag wird anschliessend mit der darauffolgenden Anweisung zur Ausbezahlung des jährlich zugesprochenen Staatsbeitrages verrechnet Per Saldo Klausel Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien betreffend die von der LKK ungerechtfertigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Vaduz, den.. Schaan, den.. Für die Regierung: Für die LKK:

18 11 Vereinbarung zwischen Freiwillige Krankenkasse Balzers, Gagoz 75, 9496 Balzers FKB und Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz Regierung betreffend unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger 1. Präambel Das Amt für Volkswirtschaft hat vor dem Hintergrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes festgestellt, dass bestimmte Krankenkassen in den vergangenen Jahren möglicherweise nicht gerechtfertigte Subventionen für Grenzgänger bezogen haben. Die daran getätigten umfangreichen Abklärungen, welche das Amt für Volkswirtschaft auf Anweisung der Regierung vorgenommen hat, haben den Verdacht bestätigt und zu folgenden Resultaten geführt. Schweizerische Grenzgänger sind keine obligatorisch für Krankenpflege zu versichernde Personen gemäss dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und deren Krankenpflegekosten gehören denn auch nicht zu den subventionsberechtigten Aufwendungen. Erwiesenermassen haben bestimmte Krankenkassen für Leistungen an derartige Grenzgänger aber Subventionsbeiträge vom Staat bezogen. Diese von den Krankenkassen bezogenen Subventionen für Leistungen an Grenzgänger erfolgten somit ohne Rechtsgrund, weshalb der Staat berechtigt ist, die Subventionsbeiträge von den Krankenkassen zurückzufordern.

19 12 Die Rückforderung der von der FKB unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger wurde in der Sitzung vom 02. Juni 1999 von den Parteien, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, vergleichsweise wie folgt geregelt: 2. Vergleich 2.1. Rückzahlungsbetrag Die FKB verpflichtet sich, der Regierung den Betrag von Fr (Schweizer Franken einhundertfünfzehntausend) zu bezahlen Zahlungsmodalitäten/Verrechnung Es wurden bereits Fr mit offenen Subventionsansprüchen der FKB verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr wird mit der nach rechtskräftiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung nächstfolgenden Anweisung zur Ausbezahlung des jährlich zugesprochenen Staatsbeitrages der FKB zurückbezahlt Per Saldo Klausel Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien betreffend die von der FKB ungerechtfertigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. Vaduz, den.. Balzers, den.. Für die Regierung: Für die FKB:

20 13 Vereinbarung zwischen Concordia Schweizer. Kranken- und Unfallversicherung, Direktion, Zentralsitz, Bundesplatz 15, Postfach, 6002 Luzern Concordia und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz Regierung betreffend unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger 1. Präambel Das Amt für Volkswirtschaft hat vor dem Hintergrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes festgestellt, dass bestimmte Krankenkassen in den vergangenen Jahren möglicherweise nicht gerechtfertigte Subventionen für Grenzgänger bezogen haben. Die daran getätigten umfangreichen Abklärungen, welche das Amt für Volkswirtschaft auf Anweisung der Regierung vorgenommen hat, haben den Verdacht bestätigt und zu folgenden Resultaten geführt.

21 14 Schweizerische Grenzgänger sind keine obligatorisch für Krankenpflege zu versichernde Personen gemäss dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und deren Krankenpflegekosten gehören denn auch nicht zu den subventionsberechtigten Aufwendungen. Erwiesenermassen haben bestimmte Krankenkassen für Leistungen an derartige Grenzgänger aber Subventionsbeiträge vom Staat bezogen. Diese von den Krankenkassen bezogenen Subventionen für Leistungen an Grenzgänger erfolgten somit ohne Rechtsgrund, weshalb der Staat berechtigt ist, die Subventionsbeiträge von den Krankenkassen zurückzufordern. Die Rückforderung der von der Concordia unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger wurde in der Sitzung vom 18. Oktober 1999 von den Parteien besprochen. Mit Schreiben vom 23. November 1999 erging von Seiten der Concordia ein Vergleichsangebot. In der Zwischenzeit haben sich die Parteien auf einen Vergleichsbetrag von Fr mündlich geeinigt. Der Vergleich wird, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, im Einzelnen wie folgt geregelt: 2. Vergleich 2.1. Rückzahlungsbetrag Die Concordia verpflichtet sich, der Regierung den Betrag von Fr (Schweizer Franken eine Million) zu bezahlen Zahlungsmodalitäten/Verrechnung Vom Gesamtbetrag von Fr wurden bereits Fr mit offenen Subventionsansprüchen der Concordia verrechnet. Der Restbetrag von Fr wird vollständig mit den jährlichen Subventionsansprüchen (Staatsbeitrag an die Krankenkassen) der Concordia verrechnet. Die Verrechnung des Restbetrages erfolgt mit der seit rechtskräftiger Unterzeichnung dieser Vereinbarung nächstfolgenden Anweisung zur Ausbezahlung des jährlich zugesprochenen Staatsbeitrages Per Saldo Klausel Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien betreffend die von der Concordia ungerechtfertigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt, insbesondere auch für die von der Concordia geltend gemachten Verzugszinsen infolge verzögerter Ausbezahlung der Staatsbeiträge. *************************

22 15 Vaduz, den.. Luzern, den.. Für die Regierung: Für die Concordia:

23 16 Vereinbarung zwischen CSS Versicherung, Direktion, Zentralsitz, Postfach 2568, 6002 Luzern und CSS Regierung des Fürstentums Liechtenstein, 9490 Vaduz Regierung betreffend unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger 1. Präambel Das Amt für Volkswirtschaft hat vor dem Hintergrund des neuen Krankenversicherungsgesetzes festgestellt, dass bestimmte Krankenkassen in den vergangenen Jahren möglicherweise nicht gerechtfertigte Subventionen für Grenzgänger bezogen haben. Die daran getätigten umfangreichen Abklärungen, welche das Amt für Volkswirtschaft auf Anweisung der Regierung vorgenommen hat, haben den Verdacht bestätigt und zu folgenden Resultaten geführt.

24 17 Schweizerische Grenzgänger sind keine obligatorisch für Krankenpflege zu versichernde Personen gemäss dem liechtensteinischen Krankenversicherungsgesetz und deren Krankenpflegekosten gehören denn auch nicht zu den subventionsberechtigten Aufwendungen. Erwiesenermassen haben bestimmte Krankenkassen für Leistungen an derartige Grenzgänger aber Subventionsbeiträge vom Staat bezogen. Diese von den Krankenkassen bezogenen Subventionen für Leistungen an Grenzgänger erfolgten somit ohne Rechtsgrund, weshalb der Staat berechtigt ist, die Subventionsbeiträge von den Krankenkassen zurückzufordern. Die Rückforderung der von der CSS Versicherung, Luzern, unberechtigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger wurde in der Sitzung vom 10. März 1999 von den Parteien, unter Vorbehalt der Zustimmung durch den Landtag des Fürstentums Liechtenstein, vergleichsweise wie folgt geregelt. 2. Vergleich 2.1. Rückzahlungsbetrag Die CSS Versicherung, Luzern, verpflichtet sich, der Regierung per Saldo aller Ansprüche den Betrag von Fr (Schweizer Franken vier Millionen achthundertausend) zu bezahlen Zahlungsmodalitäten/Verrechnung Vom Gesamtbetrag von Fr wurden bereits Fr mit offenen Subventionsansprüchen der CSS verrechnet. Der Restbetrag von Fr wird vollständig mit den jährlichen Subventionsansprüchen der CSS verrechnet. Die jeweilige Verrechnung erfolgt nach Eingang und Prüfung der Subventionsansprüche der CSS Per Saldo Klausel Mit dem Vollzug dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien betreffend die von der CSS ungerechtfertigt bezogenen Subventionen für Grenzgänger per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt. *************************

25 18 Vaduz, den.. Luzern, den.. Für die Regierung: Für die CSS:

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