Arbeitsschutz und Gesetzliche Unfallversicherung im Gastgewerbe

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1 Arbeitsschutz und Gesetzliche Unfallversicherung im Gastgewerbe Die BGN ist die gesetzliche Unfallversicherung für das Gastgewerbe, für Backbetriebe, die Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, Schausteller und Zirkusse. Die BGN ist für die in ihrer Satzung aufgezählten Gewerbezweige im gesamten Bundesgebiet sachlich zuständig. Seit dem ist die BGN auch im gesamten Bundesgebiet für die Fleischwirtschaft zuständig. Die Fleischwirtschaft wird ausschließlich von der Bezirksverwaltung in Mainz betreut. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Diese umfasst auch die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist ebenso wie die anderen Versicherungszweige eine Pflichtversicherung. Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch, insbesondere dessen Siebtes Buch (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall-oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung. 1

2 Für die gewerbliche Wirtschaft sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Das sind fachlich nach Gewerbezweigen gegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen die Unternehmer der einzelnen Gewerbezweige für die Zwecke der Unfallversicherung zusammengeschlossen sind. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften werden von Vorstand und Vertreterversammlung (Organe) verwaltet. Die Organe sind zu gleichen Teilen aus gewählten Vertretern der Unternehmer und der Versicherten zusammengesetzt. Alle, die in Betrieben dieser Branchen arbeiten das sind 3 Millionen Menschen in Betrieben sind gegen Arbeitsunfall und Berufskrankheit versichert. Der Unternehmer ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Ansprüchen der in seinem Unternehmen tätigen Versicherten, deren Angehörigen und Hinterbliebenen wegen des Personenschadens grundsätzlich freigestellt ( 104 SGB VII). Entsprechendes gilt für die Ersatzansprüche eines Versicherten, dessen Angehörigen und Hinterbliebenen gegen einen in demselben Bereich tätigen Betriebsangehörigen, wenn dieser den Arbeitsunfall durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht ( 105 SGB VII). Die BGN unterstützt Arbeitgeber auch dabei, ihren unternehmerischen Pflichten im Arbeitsschutz nachzukommen. Dazu gehört, in dem Betrieb für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die 2

3 Zugehörigkeit Jeder Unternehmer eines Betriebes der angeschlossenen Gewerbezweige, gleichgültig, ob in seinem Unternehmen versicherte Personen tätig sind oder nicht, gehört kraft Gesetzes (also ohne dass es einer besonderen Erklärung darüber bedarf) der Berufsgenossenschaft an. Die Zugehörigkeit entsteht mit Beginn der vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen. Auch der Versicherungsschutz beginnt mit diesem Zeitpunkt; d. h., die Berufsgenossenschaft hat Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu entschädigen, auch wenn sie das Unternehmen zur Zeit des Unfalls noch nicht kannte. Der Unternehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. In manchen Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht ( 28 a Abs. 4 SGB IV). Hierzu gehören das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Schaustellergewerbe und die Fleischwirtschaft. Zugehörigkeit Wer diese Sofortmeldepflicht nicht erfüllt, leistet Schwarzarbeit, bzw. unterstützt diese ( 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung). Ferner hat der Unternehmer Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens, jede Erweiterung oder Einstellung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen, Änderungen von Voraussetzungen für die Gefahrklassenzuordnung, den Wechsel des Unternehmers, den Eintritt oder das Aus scheiden eines Mitunternehmers und die Änderung der Rechtsform des Unternehmens binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. 3

4 Beiträge Die Mittel, deren die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung ihrer gesetzlich festgelegten Aufgaben bedarf, werden jährlich im Umlageverfahren festgestellt und durch Beiträge der Unternehmer und der freiwillig versicherten Personen aufgebracht. Der Beitragsanteil für das Unternehmen richtet sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen, nach der Gefahrklasse und dem nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres aufgrund der Umlagerechnung festzustellenden Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft. Bei den freiwillig Versicherten wird neben der Gefahrklasse und dem Beitragsfuß die Versicherungssumme zur Beitragsberechnung herangezogen. Mindest- und Höchstversicherungssumme ergeben sich aus der Satzung. Beiträge Seit dem Jahr 2008 sind von den Unternehmen für ihre Beschäftigten Beiträge zur Lastenverteilung unter den Berufsgenossenschaften nach Arbeitsentgelten zu entrichten. Diese werden nach dem Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen und einem jährlich festzusetzenden Beitragsfuß berechnet. Die seit dem Jahr 2008 außerdem zu erhebenden Beiträge zur Lastenverteilung nach Neurenten sind von den Unternehmen für die dort Beschäftigten und den freiwillig Versicherten sowie Pflichtversicherten zu zahlen. Hier richtet sich der Beitragsanteil nach dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt der Arbeitnehmer und Aushilfen bzw. der Versicherungssumme, der Gefahrklasse und einem jährlich festzusetzenden Beitragsfuß. Gemeinnützige und mildtätige Unternehmen sowie kirchliche Einrichtungen sind von den Beiträgen zur Lastenverteilung befreit. Auf die Höhe dieser Beiträge hat die BGN keinen Einfluss. 4

5 Beiträge Darüber hinaus werden Nachlässe auf den Beitrag gewährt, sofern die Eigenbelastung des Beitragspflichtigen geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen. In der Fleischwirtschaft werden daneben auch Prämien und ein Rabatt gewährt bzw. Zuschläge erhoben. Die Unternehmer haben auch einen Beitrag zur Ausgleichsumlage zu entrichten. Auch auf diese Beiträge hat die BGN keinen Einfluss, sie ist lediglich Einzugsstelle. Für rückständige Beiträge und Beitragsvorschüsse werden Säumniszuschläge erhoben. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent des rückständigen Betrages. Weitere Informationen zur Beitragsrechnung finden Sie im Internet unter >> Mitgliedschaft. Lohnnachweis Seit melden die Unternehmer auch die Daten zur Berechnung des Unfallversicherungsbeitrags im Rahmen des Datenerfassungs- und übermittlungsverfahrens (DEÜV) an die Einzugsstellen der Krankenkassen. Darüber hinaus sind die Unternehmer in einem bis zum dauernden Übergangszeitraum gesetzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Lohnnachweis für das abgelaufene Kalenderjahr bei der Berufsgenossenschaft einzureichen, da das Gesamtentgelt eine der Grundlagen für die Beitragsberechnung ist. 5

6 Lohnnachweis Vordrucke werden ihnen übersandt. Falls diese nicht rechtzeitig zugehen, sind sie bei der Berufsgenossenschaft anzufordern, oder der Nachweis ist ohne Vordruck zu erstatten. Gehen die Lohnnachweise nicht rechtzeitig ein, so nimmt die Berufsgenossenschaft eine Schätzung vor, um die Umlagerechnung abschließen zu können. War kein Versicherter tätig, so ist eine Fehlanzeige einzureichen. Die Unternehmer sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Arbeitsentgelte und die Arbeitsstunden zu führen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Gefahrtarif Zur Abstufung der Beiträge hat die Berufsgenossenschaft für die ihr angeschlossenen Gewerbezweige durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Die Gefahrklassen werden ermittelt, indem die Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die für den Gewerbezweig in einem bestimmten Zeitraum aufgewandt wurden, den Gesamtentgelten des Gewerbezweiges für den gleichen Zeitraum gegenübergestellt werden. Die Gefahrklasse drückt aus, wie viel Euro an Unfallentschädigungen beim jeweiligen Gewerbezweig auf EUR Gesamtentgelt entfallen sind. Der Gefahrtarif muss spätestens alle 6 Jahre neu aufgestellt werden. Für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche der ehemaligen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten sowie der ehemaligen Fleischerei-Berufsgenossenschaft bestehen auch künftig bis voraussichtlich 2018 getrennte Gefahrtarife. 6

7 Die Aufgaben der BGN Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) ist die gesetzliche Unfallversicherung für rund 3 Millionen Versicherte in rund Unternehmen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Hotel-und Gaststättengewerbes, des Bäcker-und Konditorenhandwerks, der Tabakindustrie, von Schaustellern und Zirkussen. Alle Mitarbeiter und Unternehmer dieser Betriebe sind bei der BGN versichert. Bei Arbeitsunfalloder Berufskrankheit erhalten sie Leistungen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft, beispielsweise: ärztliche Behandlung, Versorgung mit Hilfsmitteln, Hilfen zur Erhaltung/Erlangung eines Arbeitsplatzes. Darüber hinaus ist auch für die finanzielle Absicherung gesorgt. So zahlt die BGN z. B. während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit das sogenannte Verletztengeld. Die Aufgaben der BGN Neben der Rehabilitation und Entschädigung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit hat die BGN den gesetzlichen Auftrag zur Prävention (SGB VII 1), d. h. zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Die BGN erlässt Unfallverhütungsvorschriften, die für die Betriebe verbindlich sind. Ihre Aufsichtspersonen beraten die Betriebe branchenspezifisch und bedarfsorientiert in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 7

8 Selbstverwaltung der BGN Ihre Selbstverwaltungsorgane, Vertreterversammlung und Vorstand, sind paritätisch besetzt -Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Anzahl und mit gleichem Stimmrecht vertreten. Alle sechs Jahre wird die Vertreterversammlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch die Sozialwahlen gewählt. Die Vertreterversammlung der BGN hat 48 Mitglieder, 24 Vertreter der Arbeitnehmer und 24 Vertreter der Arbeitgeber. Der Vorstand hat 26 Mitglieder und setzt sich aus je 13 Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammen. Selbstverwaltung der BGN Alle sechs Jahre wird die Vertreterversammlung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern durch die Sozialwahlen gewählt. Damit tragen die Sozialpartner zu gleichen Teilen die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz und bestimmen gleichberechtigt über den Einsatz der berufsgenossenschaftlichen Mittel. Denn keiner weiß besser, was in der eigenen Branche notwendig ist, als die Betroffenen selbst. Alle sitzen an einem Tisch, können ohne Umwege miteinander diskutieren und so ihre Interessen einbringen. 8

9 Selbstverwaltung der BGN Ziel der Sozialpartner sind stets sachgerechte und praxisnahe Problemlösungen zum Wohl der Versicherten und der Unternehmer. Das Ergebnis: Effiziente Strukturen mit branchen- und bedarfsgerechten Leistungen. Finanziert werden diese Leistungen allein durch die Beiträge der Unternehmen, da die Berufsgenossenschaft die Haftpflicht des einzelnen Arbeitgebers ablöst. Die versicherten Arbeitnehmer -und das ist einzigartig in der deutschen Sozialversicherung - zahlen keinen Beitragsanteil. Das Organisationssystem der Berufsgenossenschaften erweist sich seit über 125 Jahren als leistungsfähig. Es bewährt sich der alte demokratische Grundsatz: Die Betroffenen bestimmen selbst. 9

10 Versicherte Personen 1. Beschäftigte Versichert gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind bei der BGN alle Arbeitnehmer wie z.b. Arbeiter, Angestellte, Aushilfen und Auszubildende, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, für dessen Unternehmen die BGN der zuständige Unfallversicherungsträger ist ( 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII -, 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch -SGB IV -u. 121 ff. SGB VII). Kennzeichen eines Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber; d.h. der Beschäftigte kann seine Tätigkeit im Wesentlichen nicht selbst frei bestimmen. Er ist in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt hinsichtlich Zeit, Ort, Art und Dauer der Tätigkeit dessen Weisungen. 10

11 Versicherte Personen 2. Unternehmer u. deren mittätige Ehegatten/Lebenspartner Seit sind Unternehmer sowie deren Ehegatten/Lebenspartner nicht mehr automatisch bei der BGN versichert. Unternehmer und deren im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mitarbeitenden Ehegatten/Lebenspartner haben jedoch die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung abzuschließen. Unternehmer und deren im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mittätigen Ehegatten/Lebenspartner in fleischwirtschaftlichen Betrieben( 3 Abs. 1 Ziffer 21 der Satzung der BGN) sind automatisch Kraft Satzung versichert. Dies gilt allerdings nicht für die selbständigen Hausschlachter, die sich lediglich freiwillig versichern können. Versicherte Personen 3. Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH / Komplementäre u. Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH u. Co. KG Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer Sind Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % oder mehr am Gesellschaftskapital beteiligt oder besitzen sie - trotz geringerer Kapitalbeteiligung - Sperrminorität, ist die beherrschende Stellung bei der Willensbildung und somit ein maßgeblicher Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft gegeben. In diesem Fall gelten die Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer unfallversicherungsrechtlich weder als Unternehmer (das ist allein die GmbH) noch als oder wie Arbeitnehmer; sie sind deshalb nicht versichert. Sie können sich aber freiwillig versichern. Dasselbe trifft auch auf die Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer zu, die -unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung -aufgrund der tatsächlichen Ausgestaltung der Beziehungen zur Gesellschaft einem Direktionsrecht nicht unterworfen sind. 11

12 Versicherte Personen 3. Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH / Komplementäre u. Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH u. Co. KG Versicherte Personen 3. Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH / Komplementäre u. Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH u. Co. KG Geschäftsführer Geschäftsführer, die nicht gleichzeitig Gesellschafter sind (Fremdgeschäftsführer), sind als Arbeitnehmer kraft Gesetzes versichert. Ihr Arbeitsentgelt ist im Lohnnachweis zusammen mit dem der übrigen Beschäftigten nachzuweisen. Geschäftsführer in einer so genannten Familien-GmbH sind dagegen unversichert, sofern deren Tätigkeit im Wesentlichen weisungsungebunden ausgeübt wird. Der Abschluss einer freiwilligen Versicherung ist möglich. Ihr Entgelt ist im Lohnnachweis nicht anzugeben, auch wenn für sie eine freiwillige Versicherung besteht. Die Beitragsanforderung für freiwillig Versicherte erfolgt mit gesondertem Bescheid. 12

13 Versicherte Personen 3. Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH / Komplementäre u. Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH u. Co. KG Komplementäre einer KG Die Komplementäre sind mit ihren bis zum geleisteten Arbeitsstunden im Lohnnachweis in der Spalte "Unternehmer und Ehegatten" anzugeben. Kommanditisten einer KG Die Kommanditisten, die ohne arbeitsvertragliche Regelungen aufgrund des Gesellschaftsvertrages mit der KG oder einer Vereinbarung außerhalb des Gesellschaftsvertrages zur Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet sind, gelten unfallversicherungsrechtlich weder als Unternehmer noch als oder wie Arbeitnehmer; sie sind unternehmerähnlich tätig und deshalb nicht versichert. Versicherte Personen 3. Gesellschafter und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH / Komplementäre u. Kommanditisten einer KG bzw. einer GmbH u. Co. KG Kommanditisten Sie können eine freiwillige Versicherung abschließen, weil sie wie Unternehmer selbstständig tätig werden. Im Lohnnachweis sind diese Personen nicht anzugeben, auch wenn für sie eine freiwillige Versicherung besteht. Die Beitragsanforderung für freiwillig Versicherte erfolgt mit gesondertem Bescheid. Arbeitnehmer sinddagegen die Kommanditisten, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit persönlicher Abhängigkeit von der KG verrichten. Sie sind wie die übrigen Arbeitnehmer kraft Gesetzes versichert. Ihr Arbeitsentgelt ist im Lohnnachweis zusammen mit dem der übrigen Beschäftigten anzugeben. 13

14 Versicherte Personen Versicherte Personen 4. Vorstandsmitglieder einer AG Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom (-B2U 38/98b R) entschieden, dass Vorstandsmitglieder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur AG stehen. Dies hat zur Folge, dass die Vorstandsmitglieder einer AG nicht versichert sind und nur über eine freiwillige Versicherung den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erlangen können. Folglich zählen auch die Bezüge der Vorstandsmitglieder nicht zum meldepflichtigen Arbeitsentgelt. 14

15 Versicherte Personen 5. Versicherungsschutz für mithelfende Familienangehörige / Verwandte / Freunde Helfen Ehegatten/Lebenspartner, Verwandte, Lebensgefährten oder Freunde im Betrieb mit, entsteht oftmals die Frage nach dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ehegatten/Lebenspartner: Ehegatten/Lebenspartner, die eine freiwillige Versicherung beantragt haben oder deren Ehegatten schon vor 2008 bestehende Höherversicherung in eine freiwillige Versicherung überführt wurde, stehen bei Tätigkeiten für das Unternehmen unter Versicherungsschutz. Soweit Ehegatten/Lebenspartner bei Tätigkeiten im Unternehmen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmer stehen, sind diese kraft Gesetzes ( 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) versichert. Das Arbeitsentgelt ist dann in den Lohnnachweis bei den Beschäftigten mit anzugeben. Versicherte Personen 5. Versicherungsschutz für mithelfende Familienangehörige / Verwandte / Freunde Seit dem sind Ehegatten/Lebenspartner, die in gewisser Regelmäßigkeit im Unternehmen tätig sind und nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nicht mehr versichert. Sie verrichten aufgrund der persönlichen Bindung zum Unternehmer eine unternehmerähnliche Tätigkeit, die zwar einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelt, in Wirklichkeit jedoch wesentlich allein den Zwecken des vom anderen Ehegatten/Lebenspartner (Unternehmer) geführten Betriebes dient. Versicherungsschutz kann nur durch Abschluss einer freiwilligen Versicherung begründet werden. Im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag mittätige Ehegatten/Lebenspartner in fleischwirtschaftlichen Betrieben( 3 Abs. 1 Ziffer 21 der Satzung der BGN) sind abweichend hiervon automatisch Kraft Satzung versichert. 15

16 Versicherte Personen 5. Versicherungsschutz für mithelfende Familienangehörige / Verwandte / Freunde Ehegatten/Lebenspartner, deren Mithilfe im Unternehmen auf der ehelichen bzw. partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft ( 1353 Bürgerliches Gesetzbuch BGB bzw. 2 Lebenspartnerschaftsgesetz LPartG ) basiert, sind nicht versichert. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um die Verpflichtung zur gegenseitigen unentgeltlichen Hilfeleistung bzw. zu Dienstleistungen. Verwandte, Lebensgefährten und Freunde: Sofern diese Personen Entgelt für die Mitarbeit erhalten, sind sie als Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Das Arbeitsentgelt ist in den Lohnnachweis im Feld "Arbeitnehmer" anzugeben. Versicherte Personen 5. Versicherungsschutz für mithelfende Familienangehörige / Verwandte / Freunde Erfolgt die Mitarbeit unentgeltlich, kann Versicherungsschutz nach 2 Abs. 2 SGB VII bestehen. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Voraussetzungen ergeben: Die Tätigkeit muss dem Unternehmen dienen und wirtschaftlich sein, dem Willen des Unternehmers entsprechen und arbeitnehmerähnlich sein. Neben der "Tätigkeit wie ein Beschäftigter" gibt es noch andere Formen der familiären/freundschaftlichen Hilfeleistung, die nicht unter den Versicherungsschutz fallen -sogenannte Gefälligkeitsleistungen. Um diese handelt es sich, wenn die Hilfeleistung gänzlich von der familiären/ freundschaftlichen Bindung zwischen Angehörigen/Freunden geprägt ist. 16

17 Prävention Im Interesse einer Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes wurde neben der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten der Präventionsauftrag der Berufsgenossenschaften im Gesetz um die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren erweitert. Hinzu kam auch der gesetzliche Auftrag zur Ermittlung von Ursache-Wirkung Beziehungen bei arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ist die BGN zentraler Partner aller betrieblichen Akteure und versteht sich als deren Dienstleister. Die Mitarbeiter des Geschäftsbereichs Prävention (Aufsichtspersonen, Präventionsexperten) kommen aus der betrieblichen Praxis, sind erfahrene Fachleute und für die branchenspezifischen Fragestellungen besonders ausgebildet. Prävention Sie sind beauftragt, die Betriebe in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten und achten darauf, dass die Vorschriften der Unfallversicherungsträger (DGUV-Vorschriften) sowie staatliche Arbeitsschutzbestimmungen in den Betrieben eingehalten werden. Außerdem nehmen sie durch Mitarbeit am sicherheitstechnischen Normenwerk in Deutschland und in der Europäischen Union Einfluß. Sie beraten Hersteller bei der sicherheitstechnischen und ergonomischen Gestaltung von Arbeitsmitteln und beteiligen sich an der sicherheitstechnischen Prüfung von Maschinen, Geräten und persönlicher Schutzausrüstung. Sie unterrichten, informieren und motivieren darüber hinaus Unternehmer, Beschäftigte und sonstige Verantwortliche im Arbeitsschutz. Dabei werden zur Motivation auch finanzielle Anreizsysteme genutzt. 17

18 Prävention Der Unternehmer ist verantwortlich für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Betrieb. Er muss dafür sorgen, dass in den Betrieben alle Einrichtungen geschaffen sowie Anweisungen und Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres und gesundes Arbeiten ermöglichen. Der Unternehmer muss außerdem seine Mitarbeiter so informieren und motivieren, dass sie sich aktiv an den Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit beteiligen. Zum Arbeitsschutz gibt es verbindliche staatliche Vorgaben in Gesetzen und Verordnungen (z.b. Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung) und Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften). Die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der BGN dienen auch der Umsetzung oder Konkretisierung staatlicher Vorschriften (z.b. Arbeitssicherheitsgesetz) und sind verbindlich für Unternehmer und Versicherte. Prävention Um die praktische Umsetzung in den Betrieben zu erleichtern, werden Handlungshilfen in Form von Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger (DGUV Regeln, DGUV Informationen) sowie ASI-Informationen und weiteren Informationsschriften der BGN zur Verfügung gestellt. EG-Richtlinien, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen, dienen der sozialpolitischen Flankierung in Europa. Sie enthalten Mindestvorschriften, die die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht nicht unterschreiten dürfen. Auch zu diesem Themengebiet bietet der Geschäftsbereich Prävention der BGN ein breites Informationsund Beratungsangebot. Den BGN-Mitgliedsbetrieben stehen verschiedene Dienstleistungen zur Recherche, Selektion und Analyse unterschiedlichster Fragestellungen zur Verfügung. Die Unterstützung erfolgt auch durch Vor-Ort-Seminare in Mitgliedsbetrieben zu Fragen der Anlagensicherheit. Daneben beteiligt sich die BGN an betrieblichen Arbeitsschutztagen und Innungsveranstaltungen zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz. 18

19 Prävention Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1973 sieht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung jedes Betriebes vor. Wie dies zu erfolgen hat, ist in der Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2) geregelt. Um den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Betriebe der BGN gerecht zu werden, unterscheidet die Unfallverhütungsvorschrift zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung (Unternehmermodell oder Branchenmodell). Regelbetreuung bedeutet, dass der Unternehmer seinen gesetzlichen Pflichten dadurch nachkommt, dass er entweder eigene Arbeitsmediziner und Sicherheitsfachkräfte beschäftigt oder externe Dienstleister mit der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung seines Betriebes beauftragt. Prävention Die BGN hat für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Mitgliedsunternehmen den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst, ASD*BGN, gegründet. Diesem Dienst können sich alle Unternehmen anschließen (formloses Anschreiben genügt). Angeschlossen an den ASD*BGN sind alle Unternehmen, die nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft bei der BGN eine anderweitige Betreuung oder eine Qualifizierung zur Teilnahme am Unternehmermodell oder Branchenmodell nachweisen. Betriebe der Fleischwirtschaft mit bis zu 50 Beschäftigten sowie Betriebe aller anderen BGN-Branchen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell als alternative betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wählen. Betriebe aller BGN-Branchen außer Fleischwirtschaft mit bis zu 10 Beschäftigten können als alternative Betreuung das Branchenmodell wählen. 19

20 Prävention Unternehmer im Unternehmermodell oder im Branchenmodell müssen durch Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen alle notwendigen Informationen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz in ihrem Betrieb erwerben. Mit diesem Grundwissen können sie die Arbeitsschutzprobleme selbst bewerten, angehen und erkennen, ob sie Unterstützung durch einen Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft benötigen. In diesem Bedarfsfall sollen Betriebe, die am Branchenmodell oder als Betriebe der Fleischwirtschaft mit bis zu 10 Beschäftigten am Unternehmermodell teilnehmen, auf die kostenlose Unterstützung der ihnen zugeordneten Kompetenzzentren zurückgreifen. Teilnehmende Betriebe am Unternehmermodell für Betriebe mit mehr als 10 bis zu 50 Beschäftigten wählen für die Betreuung im Bedarfsfall das ihnen zugeordnete Kompetenzzentrum oder einen anderen externen Dienstleister. Prävention Ein anderer wichtiger Schwerpunkt der Präventionsarbeit liegt in der Aus- und Fortbildung von Unternehmern, von betrieblichen Sicherheitsfachkräften, von Sicherheitsbeauftragten (bestellt nach 22 des SGB VII in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten), von Betriebsräten, Führungskräften, Auszubildenden sowie weiteren Personen. Die Seminare finden in den Ausbildungszentren Mannheim und Reinhardsbrunn sowie in anderen berufsgenossenschaftlichen Bildungsstätten statt. Präventionsarbeit ist dann erfolgreich, wenn sie die Unfälle und Krankheiten von vornherein verhindert. Zur Abwehr von arbeitsbedingten Gesundheits- und Unfallgefahren führt der Geschäftsbereich Prävention der BGN zielgerichtete, branchenspezifische Forschung durch und entwickelt wirksame neue Präventionsansätze. Die BGN wirkt darauf hin, dass betriebliche Prävention effizient gestaltet wird. Sie setzt klare Prioritäten und berücksichtigt die zur Verfügung stehenden Mittel. 20

21 Quartalszahlen 2013 und vorläufige Zahlen - Arbeitsunfälle Wegeunfälle Berufskrankheiten Entschädigungsleistungen Arbeitsunfälle Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich bei der Arbeit oder auf Dienstwegen ereignen. Dabei muss ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall gegeben sein. Dies bedeutet, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient. Dazu gehören zum Beispiel auch Unfälle beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten Zu den versicherten Tätigkeiten gehört nicht nur die reine betrieblichen Arbeitsleistungen, sondern auch die Teilnahme an Veranstaltungen von Berufsorganisationen Sitzungen der Personalvertretung Dienstreisen sowie betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Betriebsausflüge, Betriebsfeiern oder Betriebssport (wenn der Wettkampfcharakter nicht im Vordergrund steht) Arbeitsunfälle müssen der BGN gemeldet werden, wenn der Betroffene mehr als drei Tage von der Arbeit fern bleiben muss oder der Unfall zum Tod geführte. 21

22 Wegeunfälle Wegeunfälle sind Unfälle, die sich auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück ereignen. Versichert sind auch Umwege, um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen (Kindergarten, Schule, Hort) bei Fahrgemeinschaften bei Umleitungen weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg zügiger erreicht werden kann Der versicherte Weg beginnt und endet an der Außentür des Hauses. Versichert sind aber auch alle mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten. Der Genuss von Alkohol führt zum Verlust des Versicherungsschutzes, wenn dieser die wesentliche Ursache für den Unfall gewesen ist. Das gilt sowohl für den Unfall im Betrieb, als auch für den Unfall im Straßenverkehr. Berufskrankheiten Ist eine Krankheit als Folge der beruflichen Tätigkeit erwiesen, spricht man von einer Berufskrankheit. Als Berufskrankheit werden aber nur bestimmte Erkrankungen anerkannt, die entstehen, weil die Betroffenen durch ihre Arbeit den gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sind. Die von der Bundesregierung und vom Bundesrat erlassene Berufskrankheiten- Liste führt diese Erkrankungen auf. Beispiel: Passivrauchen Daneben kann auch eine nicht in der Liste aufgeführte Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen wie eine Berufskrankheit entschädigt werden. Die betroffene Person muss hierfür insbesondere einer bestimmten Personengruppe angehören, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist. Weiterhin müssen diese Einwirkungen nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sein, Krankheiten solcher Art zu verursachen. 22

23 Berufskrankheiten Nicht als Berufskrankheit anerkannt werden Leiden, die als allgemeine Erkrankungen gelten, auch wenn die berufliche Tätigkeit dazu beigetragen hat (z.b. Erkrankungen des Stützapparates, Sehnenscheidenentzündungen, rheumatische Erkrankungen). Zivilisations- und Allgemeinkrankheiten, die mehr oder weniger bei allen Berufsgruppen und Teilen der Bevölkerung in gleicher Weise auftreten, scheiden somit als Berufskrankheit aus. Damit es erst gar nicht zum Ausbruch einer Berufskrankheit kommt, gibt es für bestimmte Tätigkeiten und beim Umgang mit festgelegten Gefahrstoffen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen als Maßnahme der Prävention. Diese Untersuchungen finden vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen zur Überwachung des Gesundheitszustandes statt. Arbeitsunfälle 2013 und Quartal Veränderung Quartal Veränderung absolut in v.h. *) absolut in v.h. *) 11 Backgewerbe und Konditoreien , ,5 13 Kleingewerbliche Speiseeisherstellung , ,0 16 Gastgewerbe , ,4 17 Schokoladenherstellung , ,6 18 Herstellung von Zuckerwaren , ,1 Insgesamt , ,8 *) Keine Berechnung bei Werten unter 30 23

24 Wegeunfälle 2013 und Quartal Veränderung Quartal Veränderung absolut in v.h. *) absolut in v.h. *) 11 Backgewerbe und Konditoreien , ,5 13 Kleingewerbliche Speiseeisherstellung ,6 16 Gastgewerbe , ,8 17 Schokoladenherstellung , ,6 18 Herstellung von Zuckerwaren , ,4 Insgesamt , ,5 *) Keine Berechnung bei Werten unter 30 Berufskrankheiten 2013 und Quartal Veränderung Quartal Veränderung absolut in v.h. *) absolut in v.h. *) 11 Backgewerbe und Konditoreien , ,3 13 Kleingewerbliche Speiseeisherstellung Gastgewerbe , ,2 17 Schokoladenherstellung ,1 18 Herstellung von Zuckerwaren Insgesamt , ,9 *) Keine Berechnung bei Werten unter 30 24

25 Entschädigungsleistungen 2013 und Backgewerbe und Konditoreien 13 Kleingewerbliche Speiseeisherstellung 4. Quartal Veränderung Quartal Veränderung absolut in v.h. *) absolut in v.h. *) , , , ,6 16 Gastgewerbe , ,7 17 Schokoladenherstellung 18 Herstellung von Zuckerwaren , , , ,2 Insgesamt , ,1 Die Summe der Entschädigungsleistungen stimmt aufgrund von sachlichen monatlichen Zuordnungen nicht mit den Zahlen der FIS überein. Verletztengeld Für die Dauer der infolge des Versicherungsfalles bestehenden Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer Verletztengeld in Höhe von 80 v. H. des wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens jedoch den Betrag des entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts. Die Berechnung und Zahlung des Verletztengeldes entspricht unter Beachtung des höheren Prozentsatzes derjenigen des Krankengeldes, jedoch ohne die in der Krankenversicherung geltende Beschränkung durch die Höchstgrenze. Der Höchstbetrag in der Unfallversicherung richtet sich nach dem Höchstjahresarbeitsverdienst. Diese Regelung gilt für alle Versicherte, auch für diejenigen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind. Soweit und solange Arbeitsentgelt Entgeltfortzahlung oder Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld weitergezahlt wird, besteht kein Anspruch auf das Verletztengeld. 25

26 Leistungen an Hinterbliebene Ist ein Versicherter durch Arbeitsunfall/Berufserkrankung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen folgende Leistungen: Sterbegeld in Höhe von 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße. Kostenersatz für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist, und der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalles standen. Hinterbliebenenrente Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben die Witwe bzw. der Witwer und unter bestimmten Voraussetzungen die frühere Ehefrau, der frühere Ehemann, die Waisen, die Verwandten der aufsteigenden Linie, die Stiefund die Pflegeeltern. 26

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