Deutsch. Marta Koremba
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1 HARMONISIERUNGSAMT FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT DIENSTSTELLE GESCHMACKSMUSTER ENTSCHEIDUNG DER NICHTIGKEITSABTEILUNG VOM IM VERFAHREN ÜBER DIE NICHTIGERKLÄRUNG EINES EINGETRAGENEN GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTERS AKTENZEICHEN ICD 8751 GEMEINSCHAFTSGESCHMACKSMUSTER VERFAHRENSSPRACHE Deutsch ANTRAGSTELLER Tomasz Lis ul. Kasztanowa 2b PL Konstancin Jeziorna VERTRETER Marta Koremba DER ANTRAGSTELLERIN Pl. Piłsudskiego 1 PL Warszawa INHABERIN Agencja Wydawniczo-Reklamowa Wprost Sp.z.o.o. ul. Domaniewska 39a PL Warszawa VERTRETER DER INHABERIN KANCELARIA PATENTOWA ALEKSANDRA MARCIŃSKA M. Dąbrowskiej 9/57 PL Warszawa Avenida de Europa, 4, E Alicante, Spanien Tel. (+34) Fax: (+34) Internet:
2 Die Nichtigkeitsabteilung, in der Zusammensetzung von Martin Schlötelburg (Berichterstatter), Jakub Pinkowski (Mitglied) und Ingeborg Mendieta Vetter (Mitglied) hat am entschieden: 1. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Vorbringen und Anträge (1) Das angegriffene Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr ( Streitmuster ) wurde auf den Namen des Inhabers am angemeldet und eingetragen. Die Angabe der Erzeugnisse lautet grafische Elemente, Logos, grafische Symbole. Der Gegenstand des Streitmusters ist durch die folgende Ansicht wiedergegeben, die im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster veröffentlicht ist ( (2) Mit Eingangstag hat der Antragsteller ( Ast. ) einen Antrag auf Nichtigerklärung des Streitmusters eingereicht. (3) Der Antrag wurde auf die Nichtigkeitsgründe des Artikel 25(1)(b) ivm. Artikel 4 GGV und des Artikels 25(1)(f) GGV gestützt. (4) Als Beweismittel legt der Ast. die folgenden Unterlagen vor: - eine Kopie der Veröffentlichung der polnischen Markenanmeldung Z , die am im Amtsblatt des Polnischen Patentamts mit der folgenden Abbildung ( Logo ) erschienen ist: 2
3 - Kopien eines Aufsatzes aus der polnischen Wochenzeitschrift Wprost Nr. 51/52 vom 19/12/2011, worin das Logo abgebildet ist. Am rechten Rand der Seite, die das Logo zeigt, findet sich der folgende Quellenachweis: Foto: M. Kalinski, Bild: AROBAL // ILLO. PL, K. KINAL - Eine Erklärung des Ast., worin er sich als Urheber des Logos bezeichnet. - Kopien der Markenanmeldung Z und ein Ausdruck aus einer Datenbank zu der Markenanmeldung. (5) Der Ast. trägt vor, dass er von 2010 bis Februar 2012 Chefredakteur der Zeitung Wprost gewesen sei, die von der Inhaberin des Streitmusters herausgegeben werde. In dieser Eigenschaft habe er einen Aufsatz für die Zeitschrift verfasst, der eine Aktion zur Förderung einer modernen Form des polnischen Patriotismus beschreibe und ein dazu passendes, von ihm entworfenes Logo zeige. In dem Text des Aufsatzes habe er explizit darauf hingewiesen, dass er Urheber des Logos sei. Obwohl er als Angestellter der Zeitung gehandelt habe, sei das Urheberrecht an dem Logo nicht auf seinen Arbeitgeber übergegangen. Das Logo werde von der Inhaberin des Streitmusters, die auch Inhaberin der Zeitschrift und somit sein früherer Arbeitgeber sei, ohne seine Zustimmung benutzt. Das Streitmuster sei für nichtig zu erklären, weil es eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstelle, das nach polnischen Urheberecht für den Ast. geschützt sei. Zudem fehle dem Streitmuster die Neuheit im Hinblick auf das vorveröffentlichte Logo. (6) In ihrer Stellungnahme zu dem Antrag trägt die Inhaberin vor, dass der Ast. nicht nachgewiesen, dass er der Inhaber der Urheberrechte an dem Logo sei. Tatsächlich sei das Logo von einem Mitarbeiter der Inhaberin entworfen worden, nämlich von Herrn Karol Kinal. Gemäß dem polnischen Urheberrecht erwerbe der Arbeitgeber die Rechte an den Werken, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitnehmer geschaffen würden. In dem fraglichen Artikel in der Zeitschrift Wprost sei durch den Quellenachweis Foto: M. Kalinski, Bild: AROBAL // ILLO. PL, K. KINAL kenntlich gemacht, dass die Herren Arobal und K. Kinal Autoren des Bildes seien, das das Logo zum Gegenstand habe. Arobal sei der Künstlername des Herrn Bartłomiej Kociemba. Nach polnischem Urheberrecht sei mit der Nennung des Namens auf oder neben dem Werk zu vermuten, dass die genannten Personen Urheber des Werkes sind. (7) Zur Stützung ihres Vortrags legt die Inhaberin jeweils eine Erklärung von Herrn Kinal und Herren Bartłomiej Kociemba vor, worin ausgesagt wird, dass Herr Kinal Urheber des Logos sei und gemäß seinem Angestelltenverhältnis die Urheberverwertungsrechte an dem Logo an seinen Arbeitsgeber, die Inhaberin der Zeitschrift, übergegangen seien. Schließlich legt die Inhaberin noch eine Kopie und eine deutsche Übersetzung des Arbeitsvertrags vom zwischen dem Ast. und der Inhaberin vor, worin der Ast. zur Ausarbeitung von geeigneten Beiträgen für die Zeitschrift beauftragt wird und worin in 4(4) geregelt ist, dass die Rechte an diesen Ausarbeitungen in das Eigentum des Auftraggebers übergehen. (8) Bezüglich dem Nichtigkeitsgrund der fehlenden Eigenart trägt die Inhaberin vor, dass die Veröffentlichung in der Wprost, sowie die Bekanntmachung als Markenanmeldung nach Artikel 7(2) GGV nicht als Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart des Streitmusters zu berücksichtigen seien, weil sie auf Informationen und Handlungen des Rechtsnachfolgers des Entwerfers des Streitmusters zurückgingen. 3
4 (9) Zu den weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Entscheidungsgründe A. Zulässigkeit (10) Der Antrag entspricht den Anforderungen von Artikel 28(1) GGDV und den sonstigen formellen Voraussetzung der GGV und GGDV und ist folglich zulässig. B. Begründung B.1 Urheberrecht (11) Nach Artikel 25(1)(f) GGV ist das Streitmuster dann für nichtig zu erklären, wenn es eine unerlaubte Verwendung eines Werkes darstellt, das nach dem Urheberrecht eines Mitgliedstaats geschützt ist. Der Nichtigkeitsgrund des Artikel 25(1)(f) GGV kann nur vom Inhaber des Urheberrechts geltend gemacht werden. (12) Der Ast. hat nicht nachgewiesen, dass er der Inhaber des Urheberrechts an dem Logo ist. Die Erklärung des Ast. und der Text des Aufsatzes in der Zeitschrift, aus dem sich angeblich die Urheberschaft des Ast. an dem Logo ergibt, sind beide von dem Ast. selbst verfasst worden und haben damit keinen höheren Beweiswert als sein übriger Vortrag in seinem Nichtigkeitsantrag. Die vorlegten Kopien zur der polnischen Markenanmeldung Z beweisen lediglich, dass der Ast. das Logo auf seinen Namen als Marke angemeldet hat, aber sagen nichts aus über die Urheberschaft an dem Logo. (13) Im Gegenteil lassen der Vortrag und die Unterlagen des Ast. darauf schließen, dass er gerade nicht der Inhaber des Urheberrechts an dem Logo ist. Der Ast. gibt an, dass er zum Zeitpunkt seiner Abfassung des Artikels Angestellter der Inhaberin der Zeitschrift war. Selbst wenn der Ast. das Logo ursprünglich geschaffen hätte, wären die Rechte daran an seinen Arbeitgeber übergegangen. Die gegenteilige Behauptung, nämlich das Verbleiben der Urheberrechte an dem Logo bei ihm trotz seines Angestelltenverhältnisses, hätte vom Ast. bewiesen werden müssen. Offensichtlich war der Ast. jedoch nicht einmal ursprünglich Schöpfer des Logos, denn der Quellennachweis zu der Abbildung des Logos in der Zeitschrift zitiert nur die Herren Arobal und Herr Kinal. (14) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters nach Artikel 25(1)(f) GGV ist zurückzuweisen, weil der Ast. nicht nachgewiesen hat, das er Inhaber des Urheberrechts an dem Logo ist. 4
5 B.1 Offenbarung (15) Die Offenbarung eines älteren Geschmacksmusters bleibt dann bei der Beurteilung der Neuheit und Eigenart des Streitmusters unberücksichtigt, wenn die Offenbarung innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Anmeldetag des Streitmusters erfolgt ist und die Offenbarung eine Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers des Streitmusters oder seines Rechtsnachfolgers ist (Artikel 7(2) GGV). (16) Das Logo wurde von Angestellten der Zeitschrift entworfen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es der Ast. oder die Herren Arobal und Kinal waren. Die Rechte an dem Logo sind jedenfalls auf deren Arbeitgeber, nämlich die Inhaberin der Zeitschrift übergegangen. Wie der Ast. selbst bestätigt, ist die Inhaberin der Zeitschrift identisch mit der Inhaberin des Streitmusters. Die Inhaberin des Streitmusters ist folglich Rechtsnachfolgerin des Entwerfers des Logos. Die Veröffentlichung des Logos in der Zeitschrift Wprost ist eine Handlung, die auf die Inhaberin zurückgeht, da sie darüber entscheidet, was in ihrer Zeitschrift veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung erfolgte weniger als 12 Monate vor dem Anmeldetag des Streitmusters. Folglich treffen auf die Veröffentlichung des Logos in der Zeitschrift die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel 7(2) GGV zu. (17) Ebenso ist die Veröffentlichung der Markenanmeldung im Amtsblatt des polnischen Patentamts eine Folge von Informationen der Inhaberin, da der Gegenstand der Markenanmeldung, nämlich das Logo, auf seinen Entwerfer zurückgeht und die Inhaberin die Rechtsnachfolgerin des Entwerfers des Logos ist. (18) Es liegen somit keine Offenbarungen eines älteren Geschmacksmusters vor, die der Neuheit und Eigenart des Streitmusters entgegenstünden. Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters nach Artikel 25(1)(b) GGV ist folglich zurückzuweisen. C. Schlussfolgerung (19) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Streitmusters ist als unbegründet zurückzuweisen. III. Kosten (20) Gemäß Artikel 70(1) GGV und Artikel 79(1) GGDV trägt die Ast. alle für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten, die der Inhaberin entstanden sind. (21) Die Kosten des Verfahrens, die die Ast. der Inhaberin zu erstatten hat, werden gemäß Artikel 79(6)(7)(f)(ii) GGDV auf 400 Euro festgesetzt, entsprechend dem Höchstsatz für die Erstattung der Kosten des Vertreters. IV. Rechtsmittelbelehrung (22) Gegen die vorliegende Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die 5
6 Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. DIE NICHTIGKEITSABTEILUNG Martin Schlötelburg Jakub Pinkowski Ingeborg Mendieta Vetter 6
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