Personalverordnung

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1 Personalverordnung

2 I Allgemeine Bestimmungen... 3 Grundsatz... 3 Geltungsbereich... 3 Personalmanagement... 3 II Zuständigkeiten... 4 Gemeinderat... 4 Gemeindepräsident/in... 4 Ressortvorsteher... 4 Gemeindeschreiber/in... 4 Abteilungsleitende... 5 Bereichsleitende... 5 Personalausschuss... 5 Personalanliegen... 6 Unterstellungs verhältnisse... 6 III Besoldung... 6 Gehaltsklassen... 6 Spesenregelung... 6 Teuerungsausgleich... 6 IV Versicherung... 6 Unfallversicherung... 6 Krankentaggeld versicherung... 7 Pensionskasse... 7 V Arbeitszeit... 7 Jahresarbeitszeit... 7 Ansprechzeiten... 7 Sitzungen... 7 Schliessung... 8 Altjahrswoche... 8 Personalausflug... 8 VI Ferien... 8 Ferienanspruch... 8 Besondere Bestimmungen... 8 Inkrafttreten von 8

3 Gestützt auf das Organisationsreglement der Gemeinde Stettlen vom 5. Juni 2001, erlässt der Gemeinderat folgende Personalverordnung: I Allgemeine Bestimmungen Grundsatz Art. 1 Geltungsbereich Art. 2 Diese Verordnung regelt die Grundsätze der Personalführung. 1 Für das Personal der Gemeinde Stettlen gelten die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts. Diese Verordnung hält ergänzende Bestimmungen fest. 2 Folgende kantonale Bestimmungen sind Bestandteil dieser Personalverordnung - Kantonales Personalgesetz 1 - Kantonale Personalverordnung 2 und ergänzende Beschlüsse des Regierungsrates Personalmanagement Art. 3 Als Personalmanagement-Instrumente werden geführt: - Konkurrenzfähige Löhne und Sozialleistungen - Attraktive Arbeitszeitmodelle und zeitgemässe Infrastruktur - Periodische Arbeitsplatzbewertungen - Stellenbeschreibungen - Standardisierte Formulare für Mitarbeitergespräche und Leistungsbewertung (Führen durch Zielvereinbarung) - Gezielte Weiterbildung insbesondere durch Angebote der Berufsschule für Verwaltung, der Fachverbände sowie der Stadt Bern - Systematisiertes Anstellungsverfahren - Regelmässige Personalinformationen 1 BSG BSG von 8

4 II Zuständigkeiten Gemeinderat Art. 4 Der Gemeinderat als Gesamtbehörde ist zuständig für a) den Stellenetat (Anhang 4) b) die Ernennung sowie die Kündigung von Abteilungsleitenden und ständigen Stellvertretungen c) die Genehmigung von Gehaltsaufstiegen d) die Genehmigung der Stellenbeschreibungen für die Abteilungsleitenden e) die Ausnahmen von dieser Verordnung Gemeindepräsident/in Art. 5 Der/die Gemeindepräsident/in als Ressortverantwortliche/r ist zuständig für a) die Genehmigung von Personalmanagement- Instrumenten b) die Leistungsbewertung der Abteilungsleitenden zusammen mit der Gemeindeschreiberin/dem Gemeindeschreiber als Personalchef/in c) die Leistungsbewertung der Gemeindeschreiberin-/des Gemeindeschreibers zusammen mit der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten oder einem anderen Ressortmitglied d) die Antragstellung an den Gemeinderat für die Gehaltsaufstiege des gesamten Personals e) die Genehmigung von Ernennungen oder Kündigungen von Mitarbeitenden Ressortvorsteher Art. 6 Die Ressortverantwortlichen des Gemeinderates sind zuständig für die Mitarbeit in der Leistungsbewertung der Abteilungsleitenden, indem sie ihre Einschätzungen dem Gemeindepräsidenten mitteilen. Gemeindeschreiber/in Art. 7 Die Gemeindeschreiberin/der Gemeindeschreiber als Personalchef/in ist zuständig für a) die Einhaltung der personalrechtlichen Bestimmungen und die Einsetzung von Personalmanagement- Instrumenten 4 von 8

5 Abteilungsleitende Art. 8 Bereichsleitende Art. 9 Personalausschuss Art. 10 b) die Antragstellung von Ernennung und Kündigung von Mitarbeitenden in Absprache mit dem/der entsprechenden Vorgesetzten c) die Führung der Mitarbeitergespräche und die Teilnahme an der Leistungsbewertung der Abteilungsleitenden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten/der Gemeindepräsidentin d) die Antragstellung der Gehaltsaufstiege in Absprache mit dem/den entsprechenden Vorgesetzten zuhanden Gemeindepräsident/in e) die Information des gesamten Personals über personalrelevante Angelegenheiten f) die Bearbeitung von Personalanliegen g) alle nicht geregelten Fragen im administrativen Personalwesen Die Abteilungsleitenden sind zuständig für a) die Anwendung der Personalmanagement-Instrumente b) die Jahresarbeitszeitplanung und kontrolle ihrer direkt unterstellten Mitarbeitenden c) die Führung der Mitarbeitergespräche und der Leistungsbewertung ihrer direkt unterstellten Mitarbeitenden. d) die Erstellung der Stellenbeschriebe in Zusammenarbeit mit dem/der Gemeindeschreiber/in e) die Förderung ihrer Mitarbeitenden f) die Information ihrer Mitarbeitenden Bereichsleitende mit Personalführungskompetenz sind zuständig für a) die Jahresarbeitszeitplanung ihrer Mitarbeitenden b) die Führung der Mitarbeitergespräche und der Leistungsbewertung c) die Förderung ihrer Mitarbeitenden d) die Information ihrer Mitarbeitenden 1 Der Personalausschuss setzt sich aus 3 Mitgliedern des Gemeinderates (Gemeindepräsident/in, Vizepräsident/in, Ressortvorsteher/in Finanzen) sowie den 3 Abteilungsleiten- 5 von 8

6 Personalanliegen Art. 11 Unterstellungsverhältnisse III Besoldung den zusammen. 2 Der Personalausschuss berät Änderungen in den personalrechtlichen Bestimmungen zuhanden Gemeinderat vor. Er hilft mit, Personalmanagement-Instrumente zu erarbeiten und zu optimieren. 3 Drei Mitglieder des Personalausschusses können zudem die Behandlung von personalrelevanten Geschäften im Ausschuss verlangen. 1 Personalanliegen sind der Gemeindeschreiberin/dem Gemeindeschreiber zu unterbreiten. 2 Sofern die Behandlung des Anliegens nicht zur Zufriedenheit erfolgt, kann direkt an den Gemeindepräsidenten/die Gemeindepräsidentin gelangt werden. Diese/r entscheidet, ob das Anliegen dem Personalausschuss unterbreitet wird. Art. 12 Gehaltsklassen Art. 13 Spesenregelung Art. 14 Das Organigramm im Anhang 1 zeigt die Unterstellungsverhältnisse in der Gemeindeverwaltung. Die Zuordnung jeder Stelle zu einer Gehaltsklasse ist in Anhang 2 ersichtlich. Die Spesenregelung für Behördenmitglieder und Personal ist in Anhang 3 ersichtlich. Teuerungsausgleich Art. 15 Der Gemeinderat kann die Jahresteuerung gemäss Bundesamt für Statistik ausgleichen, auch wenn der Kanton diese nur teilweise für sein Personal ausgleicht. IV Versicherung Unfallversicherung Art Die Gemeinde versichert das Personal gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG). 2 Die Gemeinde übernimmt vollumfänglich die Prämien für die Betriebs- und die Nichtbetriebsunfallversicherung sowie 6 von 8

7 Krankentaggeldversicherung für die Zusatzversicherung. Art. 17 Die Gemeinde schliesst eine Krankentaggeldversicherung ab. Die Prämie geht vollumfänglich zulasten Gemeinde. Pensionskasse Art. 18 V Arbeitszeit Jahresarbeitszeit Art. 19 Ansprechzeiten Art. 20 Sitzungen Art Die Gemeinde versichert das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Ablebens im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG). 2 Es gelten die Bestimmungen des entsprechenden Reglementes der Pensionskasse und des BVG. 3 Die ordentlichen Beiträge und Nachzahlungen werden von der Gemeinde zu 56,45 % und von den Arbeitnehmenden zu 43,55 % getragen. Bei Stellenantritt wird von der Gemeinde kein Anteil an eine allfällige Nachzahlung übernommen. 1 Es gilt Jahresarbeitszeit soweit dies mit den organisatorischen Gegebenheiten vereinbar ist. 2 Die Handhabung richtet sich nach der Kantonalen Personalverordnung und dem Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Bernischen Kantonsverwaltung (Anhang 5) 3 Die jeweiligen Vorgesetzten erstellen anfangs Jahr die Arbeitszeitplanung und überwachen die Arbeitszeit- und Feriensaldi ihrer Mitarbeitenden. Der Jahressaldo wird der Personalchefin/dem Personalchef mitgeteilt. Die Ansprechzeiten der Gemeindeverwaltung entsprechen den Öffnungszeiten: Montag: Uhr / Uhr Dienstag Freitag: / Uhr Sofern eine Abteilung diese Ansprechzeiten nicht erfüllen kann, hat sie frühzeitig eine Lösung zusammen mit einer anderen Abteilung zu suchen. Sitzungen ausserhalb der Ansprechzeiten gelten ebenfalls als Arbeitszeit. 7 von 8

8 Schliessung Altjahrswoche Art Die Gemeindeverwaltung bleibt von Weihnachten bis Neujahr geschlossen. Das Personal hat die entsprechenden Stunden vorzuarbeiten; resp. sie werden in die Jahresarbeitszeit eingerechnet. 2 Die Erreichbarkeit für Notfälle ist zu gewährleisten. Personalausflug Art. 23 VI Ferien Ferienanspruch Art. 24 Besondere Bestimmungen Es findet jährlich an einem Halbtag ein obligatorischer Personalausflug statt. 1 Der Ferienanspruch beträgt bei ganzjähriger Beschäftigung pro Kalenderjahr a) 25 Arbeitstage bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird. b) Der Anspruch für jüngere oder ältere Mitarbeitende richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung vom 17. Dezember Genehmigt am 16. Oktober 2006 Lorenz Hess Verena Zwahlen Revision Art. 24 neu genehmigt am Lorenz Hess Verena Zwahlen 8 von 8

9 Legislative Organigramm Gemeindeverwaltung Stettlen Anhang 1 Personalverordnung Stimmberechtigte (Urnenwahl) (Gemeindeversammlung) Rechnungsprüfungsorgan Exekutive Gemeindepräsident Gemeinderat/ Ressort Präsidiales/ Ressort öffentliche Ressort Soziales/ Ressort Bildung/ Ressortleitung Planung Sicherheit / Kultur/Landwi Alter Jugend/Sport Ressort Hochbau/ Energie Ressort Tiefbau Ressort Finanzen Kommissionen Sicherheitskommission Schulkommission Hochbaukommission Tiefbaukommission Fachausschuss Wahlausschuss Gemeindeführungsaussch. Fachausschuss für (Steuerungsgruppe Abstimmungsaussch. Altersfragen Jugendarbeit) Gruppe Umwelt & Natur Verwaltung/Betriebe Personalchefin Koordination/QS Gemeindeschreiberin Abteilung Leitung Mitarbeitende Gemeindeschreiberin Gemeindeschreiberin Schulsekretärin/Verwaltungsmitarbeiterin Verwaltungsmitarbeiterin Lernperson Leiterin Senioreninfo Bauverwaltung Bauverwalter Finanzverwaltung Finanzverwalter Verwaltungsmitarbeiterin Leiter Werkhof Werkhofmitarbeiter Lernperson Leiterin Hallenbad Hallenbadmitarbeiter Schulhauswarte Verwaltungsmitarbeiterin/ AHV-Zweigstellenleiterin Verwaltungsmitarbeiterin Lernperson Reinigungsmitarbeitende Kindergartenwartin andere Sitzgemeinde Gemeindeverbände ZSO Bantiger RFO Bantiger Sozialdienst Stettlen-Vechigen Sozialkommission V-St. Jugendarbeit Vechigen-Stettlen Ostermundigen Regionalkonferenz Bern-Mittelland Spitex ob. Worblental Stiftung Musik- Abgeordneter ARA Worblental Vorstand ARA Worblental Anzeiger Region Bern RKBM Köniz schule KEWU AG Stiftung Musikschule Vertrag Polizeiinspektorat O'mund WVRB

10 Anhang 2 Personalverordnung Gemeinde Stettlen (revidiert per ) Anhang 2 Gehaltsklassenordnung Stelle Abteilungsleitende: Gehaltsklasse - Gemeindeschreiber/in Personalchef/in 23 - Bauverwalter/in 22 - Finanzverwalter/in 22 - Tagesschulleiter/in 21 Abteilungsleitende-Stellvertretung (Einreihung erfolgt nur bei absolviertem Spezialkurs oder gleichwertiger Ausbildung sowie effektiver Kompetenzen- und Verantwortungsübernahme) 16 - Lehrpersonen als Betreuer/in Tagesschule 16 Bereichsleitende: - Leiter Werkhof 14 - Leiter/in Hallenbad 13 Verwaltungsmitarbeitende, Leitung Senioreninfo 12 Technische Mitarbeitende Werkhof 12 Schulhauswarte 12 Leiterin Senioreninfo 12 Kindergärtenwart/in 10 Hallenbadmitarbeitende mit Bademeisterfunktion 11 Ständige Reinigungs- und Hallenbadmitarbeitende, Betreuung Tagesschule 8 Temporäre Reinigungs- und Hallenbadmitarbeitende 5 Mitarbeitende ohne geforderte Ausbildung können 1 Gehaltsklasse tiefer eingereiht werden Lorenz Hess Verena Zwahlen

11 Anhang 3 Personalverordnung der Gemeinde Stettlen (revidiert mit GR-Beschluss vom /8.1.08/ / / / / / / ) Entschädigungs- und Spesenregelung a) Entschädigungen und Spesen Behörde Tätigkeit Entschädigung pro Jahr Spesenpauschale pro Jahr 1. Gemeinderat Im Jahresfixum sind Tätigkeiten, die das Amt mit sich bringt enthalten wie Sitzungsvorbereitungen, Abklärungen, Gespräche. Darüber hinaus gilt der zusätzliche Anspruch von Sitzungsgeld (lit.b) 2. Kommissionen Gemeindepräsident/in Wahl zwischen 2 Varianten: Variante 1: Bei persönlicher Anwesenheit während mindestens einem halben, zeitlich zusammenhängenden Arbeitstag pro Woche beträgt die Entschädigung Fr. 35'000 brutto inkl. Spesen pro Jahr Variante 2: Bei freier zeitlicher Wahl der Arbeitsleistung beträgt die Entschädigung Fr. 29'000 brutto inkl. Spesen pro Jahr inbegriffen Vizepräsident/in Fr Fr. 4' (kann zusätzlich bis Fr. 1'000 beziehen für Geschenke u.a.) Uebrige Mitglieder Gemeinderat Fr Fr. 4' Schulkommission Präsident/in Fr. 1' Mitglieder Fr (pauschal inkl. Schulbesuche) Hochbaukommission Präsident/in Fr Tiefbaukommission Präsident/in Fr Sicherheitskommission/GFA Präsident/in Fr

12 Behörde Tätigkeit Entschädigung pro Jahr Spesenpauschale pro Jahr Abstimmungsausschuss Präsident/in und Sekretär/in Fr pro Abstimmung Ständiger Wahlausschuss Sitzungsgeld 3. Funktionäre Aufgrund Arbeitsrapport Ackerbaustellenleiter Brunnenmeister Feuerwehr: Kommandant Vizekommandant Einsatzleiter mit Zusatzfunktion Einsatzleiter ohne Zusatzfunktion Materialverwalter Jugendfeuerwehr- Verantwortlicher Fourier Fr. 40.-/Std. Fr (gemäss Vertrag Jahrespauschale) Fr. 2'500. Fr. 1'400. Fr. 1'200. Fr Fr Fr (Fr Funktion wird z.zt. durch Gemeindeschreiberei wahrgenommen) Fr. 12-/Std. Fr. 28.-/Std. Fr pro Tag Uebungen Feuerwehr Einsätze Feuerwehr Pikettdienst an Wochenenden Kurse Fr pro Tag Ortsquartiermeister Fr. 1' Fr OrtsQM-Stv. Fr /Std. Nach Abrechnung Läusefachfrau Fr /Std. Material 4 Verwaltung Abteilungsleitende Fr Übrige Mitarbeitende Effektiv gemäss Beleg Ausserordentlicher Aufwand und spezielle Entschädigungen werden durch den Gemeinderat festgelegt. b) Sitzungs- bzw. Taggeld Für einen ganzen Tag (mehr als 6 Stunden) Fr Für einen halben Tag (über 3 Stunden) Fr Für Sitzungen bis 3 Stunden sowie Abendsitzungen Fr Sitzungsgeld wird ausgerichtet, wenn eine Einladung oder ein Delegationsbeschluss vorliegt. Die Kommissionssekretariate erfassen ordentliche Sitzungen von Kommissionen. Alle übrigen Sitzungsteilnahmen haben die Betreffende selber zu erfassen und geltend zu machen. Für die Mitarbeitenden der Gemeindeverwaltung gelten die Bestimmungen der Personalverordnung (ab gilt Sitzungszeit als Arbeitszeit)

13 c) Fahrspesen und Auslagen Fahrspesen Auslagen 70 Rp pro Fahrzeug-Kilometer oder Billette 2. Klasse Für Sitzungen ausserhalb von Stettlen Vergütung gegen Vorlage der Belege. Für Sitzungen innerhalb von Stettlen werden keine Auslagen vergütet. Telefonspesen - Schulhauswarte: Fr /Jahr - Kindergärtenwartin Fr /Jahr Bauverwalter und Gemeindeschreiberin erhalten ein Mobile-Telefon von der Gemeinde auch für den privaten Gebrauch. Einzig beim Bauverwalter übernimmt die Gemeinde ebenfalls die Abo- und Gesprächskosten mit Abzug von 10 % für Privatgebrauch (inkl. Feuerwehr). Ein Mobile-Telefon zur Verfügung gestellt erhalten: - Jeder Mitarbeitender des Werkhofs - Hallenbad d) Schlüssel-Depot Depot-Leistung für 1 Eingangs-Schlüssel: CHF Davon ausgenommen sind die Liegenschaften Bernstr. 70, 100, 118, Kirchgasse 5 mit unverändertem Schliesssystem. e) Entschädigung von Lehrercomputern Die Schule entschädigt 50% eines privaten Lehrercomputers (Fr ) im Zeitraum von 6 Jahren unter folgenden Bedingungen: - Der Computer ist zu 100% kompatibel zur Infrastruktur der Schule. - Die Lehrperson hat eine % Anstellung. - Der Computer wird nachweislich täglich in der Schule eingesetzt. Je nach Anstellungsart oder Einsatzintensität gibt es folgende Abstufungen: Anstellung Einsatz des Computers in der Schule Entschädigung in % Entschädigung in Fr. Total Entschädigung in Fr. pro Jahr % 100% 100% % 50% 75% % 100% 75% % 50% 50% % 100% 50% % 50% 25% % 100% 25% Die Entschädigung wird jährlich Ende Schuljahr (Rückwirkend per Stichtag ) entrichtet. Die Schulleitung reicht eine Gesamtauflistung der fälligen Entschädigungen bei der Finanzverwaltung ein.

14 Vom Gemeinderat genehmigt am resp Lorenz Hess Verena Zwahlen Ergänzung betr. Telefonspesen genehmigt vom Gemeinderat am L. Hess V. Zwahlen Revidiert mit Beschluss des Gemeinderates vom : L. Hess V. Zwahlen Revidiert mit Beschluss des Gemeinderates vom : L. Hess V. Zwahlen Revidiert mit Beschluss des Gemeinderats vom resp resp L. Hess V. Zwahlen Revidiert mit Beschluss des Gemeinderats vom L. Hess V. Zwahlen Revidiert mit Beschluss des Gemeinderats vom L. Hess V. Zwahlen

15 Entschädigung von Lehrercomputern genehmigt vom Gemeinderat am L. Hess Präsident V. Zwahlen Sekretärin

16 Anhang 4 Personalverordnung der Gemeinde Stettlen Stellen-Etat (öffentlich-rechtliche Anstellungen) Verwaltung Bauverwaltung (letzte Arbeitsplatzbewertung 2008) Bauverwalter/in 100 % Sachbearbeiter/in 100 % Verwaltungsmitarbeiterin 40 % Finanzverwaltung Finanzverwalter/in 90 % Finanzverwalter-Stellvertreterin 70 % Sachbearbeiter/in 100 % Gemeindeschreiberei (letzte Arbeitsplatzbewertung: 2006) Gemeindeschreiber/in 90 % Verwaltungsmitarbeiterin 60 % Verwaltungsmitarbeiterin 100 % Lernende gelten gemäss Empfehlung Verband bernische Gemeindeschreiber/innen wie folgt 1. Lehrjahr: 0 %, 2. Lehrjahr:: 10 %, 3. Lehrjahr: 20 % Technischer Bereich Schulhäuser/Kindergärten (letzte Arbeitsplatzbewertung 2006) Schulhauswart/in Oberstufe 100 % Schulhauswart/in Unterstufe 100 % Schulhauswart/in Kindergärten 40 % (Reinigung Tagesschule und Gemeindehaus im Stundenlohn) Werkhof Leiter Werkhof 100 % Werkhofmitarbeiter 100 % Werkhofmitarbeiter 100 % (zuzüglich rund 30 % Nischen-Arbeitsplatz) 1 Lernende Hallenbad (letzte Arbeitsplatzbewertung 2006) Leiter/in Hallenbad 80 % Hallenbadmitarbeiter/in 60 % Hallenbadmitarbeiter 60 % (Total Stunden oder total 2,8 Stellen zugeteilt) Total Stellen-Prozente per Verwaltung 750 % Technischer Bereich 740 %(sowie Aushilfen im Stundenlohn) Total 1490 % Genehmigt am Revidiert am und Revidiert am sig. L. Hess sig. V. Zwahlen Revidiert Revidiert Revidiert / / / Revidiert per

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