Einwohnergemeindeversammlung
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- Helene Christina Maurer
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1 Einwohnergemeindeversammlung Freitag, 11. Juni 2010, um Uhr, in der Mehrzweckhalle Othmarsingen Sehr geehrte Damen Sehr geehrte Herren Wir laden Sie ganz herzlich zur Rechnungsgemeindeversammlung ein. Die Unterlagen zu den einzelnen Sachgeschäften können ab 26. Mai 2010 bei der Gemeindekanzlei eingesehen werden. Gleichzeitig erteilt die Finanzverwaltung Auskunft über die Jahresrechnungen Gemeinderat 1
2 Einwohnergemeindeversammlung Trakt. Sachgeschäfte Seite 1 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 27. November / Rechenschaftsbericht / Verwaltungsrechnungen / Einbürgerungen: a) Thangavadivel Visaka b) Familie Gilberto und Maria Luisa Paoluzzi Verpflichtungskredit für die Erneuerung Stäpfliweg 5 6 Ermächtigung für den Verkauf des Parzellenteils 1226, Waldrüti 8 7 Verpflichtungskredit für den Umbau Regenüberlauf E (Hölli) und die Anpassung der Schmutzwasserleitung Richtung ARA 8 Verpflichtungskredit für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland 9 Verpflichtungskredit für die Baulanderschliessung Hübel (Ersatz / Ergänzung Wasserleitung und Kanalisation) Verschiedenes 17 2
3 Berichte und Anträge Traktandum 1 Protokoll der Gemeindeversammlung vom 27. November 2009 Die Verhandlungen der letzten Einwohnergemeindeversammlung sind auf den Seiten 19 bis 34 festgehalten. Antrag: Das Protokoll der Einwohnergemeindeversammlung vom 27. November 2009 sei zu genehmigen. Traktandum 2 Rechenschaftsbericht 2009 Der Rechenschaftsbericht des Gemeinderates für das Jahr 2009 ist auf den Seiten 35 bis 36 abgedruckt. Antrag: Der Rechenschaftsbericht 2009 sei zu genehmigen. Traktandum 3 Verwaltungsrechnungen 2009 Der Gemeinderat hat vom Ergebnis der Rechnungsablage Kenntnis genommen. Die Rechnungen sind von der Finanzkommission geprüft und als richtig befunden worden. Die laufende Rechnung, die Investitionsrechnung und die Bestandesrechnung für das Jahr 2009 sind nachstehend abgedruckt. Es wird auf die ausführlichen Erläuterungen und Begründungen zu den Rechnungen verwiesen. Antrag: Die Verwaltungsrechnungen 2009 der Einwohnergemeinde seien zu genehmigen. 3
4 Traktandum 4 Einbürgerungen a) Thangavadivel Visaka, sri lankische Staatsangehörige Frau Visaka Thangavadivel bewirbt sich um das Bürgerrecht der Gemeinde Othmarsingen. Foto Visaka Thangavadivel wurde am 14. Mai 1989 in Sir Lanka geboren und reiste als 2-jähriges Mädchen in die Schweiz ein. In Othmarsingen besuchte sie die Primar- und Oberstufe sowie das 10. Schuljahr in Dottikon. Im August 2009 schloss sie die Lehre als Hauswirtschaftspraktikerin im Alterszentrum Blumenheim in Zofingen ab. Seither arbeitet sie als Hauswirtschaftspraktikerin in der Seniorenresidenz Multengut in Muri BE. Visaka Thangavadivel wohnt mit ihren Eltern und ihrem Bruder im Fallenacker 2. Die getätigten Abklärungen haben ergeben, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Bewerberin ist mit den Gegebenheiten in unserem Land vertraut und sieht ihre Zukunft in der Schweiz. Der Gemeinderat unterstützt das Gesuch. Antrag: Frau Visaka Thangavadivel sei das Gemeindebürgerrecht von Othmarsingen zuzusichern. b) Paoluzzi-Del Pozo Gilberto und Maria Luisa mit Nico, Luca und Mike, italienische und spanische Staatsangehörige Herr und Frau Gilberto und Maria Paoluzzi-Del Pozo mit ihren drei Kindern Nico, Luca und Mike bewerben sich um das Bürgerrecht der Gemeinde Othmarsingen. Foto Herr Gilberto Paoluzzi, italienischer Staatsangehöriger, erblickte am 11. August 1961 in Olten SO das Licht der Welt und wuchs in Aarburg auf. Nach seiner Lehre als Carrosseriespengler war er auf dem Bau sowie als Servicetechniker tätig. Seit 18 Jahren arbeitet er als Teamleiter bei der AXA Winterthur in Winterthur. Frau Maria Luisa Paoluzzi geb. Del Pozo, spanische Staatsangehörige, wurde in Menziken AG am 29. Oktober 1965 geboren. Ihre Kindheit verbrachte sie in Unterkulm. Sie absolvierte bei der AXA Winterthur eine kaufmännische Lehre und arbeitete anschliessend noch etliche Jahre bei dieser Versicherung. Frau Paoluzzi ist Familienfrau sowie Verantwortliche für den Mittagstisch in Othmarsingen. Im Weiteren arbeitet sie einen Tag pro Woche auf dem Schloss Lenzburg. 4
5 Das Paar hat im Jahr 1988 geheiratet und die Familie wohnt seit dem Jahr 1993 in Othmarsingen am Högernweg 2. Am 01. Oktober 1996 kam Nico in Aarau AG zur Welt und am 30. November 2001 wurden in Baden AG die Zwillinge Luca und Mike geboren. Die 3 Kinder besitzen die italienische Staatsangehörigkeit und besuchen in Othmarsingen die Sekundar- bzw. Primarschule. Die getätigten Abklärungen haben ergeben, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Familie ist mit den Gegebenheiten in unserem Land vertraut. Sie fühlen sich hier wohl und möchten für immer in der Schweiz bleiben. Der Gemeinderat unterstützt das Gesuch. Antrag: Herrn und Frau Gilberto und Maria Luisa Paoluzzi-Del Pozo mit Nico, Luca und Mike sei das Gemeindebürgerrecht von Othmarsingen zuzusichern. Traktandum 5 Verpflichtungskredit für die Erneuerung Stäpfliweg I. Ausgangslage Die Wasserleitung im Stäpfliweg, Lenzburgerstrasse bis Hendschikerstrasse, genügt den heutigen Anforderungen an den Löschschutz nicht mehr. Die aus den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts stammende Gussleitung DN 80 muss deshalb durch eine neue Kunststoffleitung mit einem Innendurchmesser von mm ersetzt werden. Die neue Leitungsführung folgt ab Lenzburgerstrasse bis zum Gemeindehaus dem Trasse der heutigen Leitung, ab Höhe Gemeindehaus dem Kirchrain bis zum neuen Anschluss in der Hendschikerstrasse. Im Stäpfliweg wird über die ganze Breite der Oberbau mit den Randabschlüssen ersetzt. Für die neu verlegte Wasserleitung im Kirchrain ist nur ein Belagsersatz auf Grabenbreite vorgesehen. Wo notwendig wird die Kanalisation im Gebiet der Baumassnahme instand gesetzt. II. Projektbeschrieb Kanalisation Für die Zustandsbeurteilung der Kanalisationsleitung standen Kanalfernsehuntersuchungen aus dem Jahr 1998 zur Verfügung. Der Zustand der einzelnen Haltungen ist im Grossen und Ganzen noch gut; es drängen sich keine grösseren Massnahmen auf. Die harten Ablagerungen werden ausgefräst und die Einläufe normgerecht verputzt. Die Durchlaufrinnen in den Kontrollschächten werden soweit notwendig neu reprofiliert und die Schachtdeckel ersetzt. 5
6 Wasserleitung Die bestehende Gussleitung wird auf der ganzen Länge der Baumassnahme mit einer Kunststoffleitung mit einem Durchmesser von mm ersetzt. Um spätere Flickarbeiten im neuen Strassenkörper zu vermeiden, werden die Hausanschlussleitungen bis zum Strassenrand ebenfalls erneuert. Strasse Der Stäpfliweg wird in der Linienführung, im Längenprofil sowie im Ausbaustandard nicht verändert. Lediglich Fundationsschicht und Belag werden zur Verbesserung der Tragfähigkeit im Sinne von Unterhaltsarbeiten erneuert. Dadurch ist auch kein Landerwerb notwendig. Heutige Strassenabschlüsse werden, falls notwendig, neu fundiert oder ersetzt. Kabel-TV und Gasleitung Die Regionalen Technischen Betriebe Wildegg wie auch die Städtischen Werke Lenzburg hegen keine Ausbaupläne für die TV-Verkabelung resp. Ergänzung der Gasleitung. Swisscom Seitens der Swisscom bestehen keine Ausbauwünsche für eine Ergänzung ihres Leitungsnetzes. Allfällig punktuelle Massnahmen gehen zu Lasten des Leitungsträgers. AEW Die AEW beabsichtigt ihr Leitungsnetz teilweise zu erneuern. Es besteht aber noch kein Detailprojekt seitens AEW. Sämtliche daraus resultierende Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten der AEW und reduzieren die Kosten der Gemeinde anteilsmässig. III. Kosten Die Kosten basieren auf den Preisen vom März 2010: Sanierung Kanalisation und Kontrollschächte Fr. 30' Wasserleitung Tiefbau Fr. 80' Wasserleitung Sanitär Fr. 55' Strassenbau Fr. 180' Baukosten Fr Drittkosten (Vermarkung, Beweissicherung, Entschädigungen etc.) Fr. 25' Projekt, Bauleitung Fr. 45' Unvorhergesehenes Fr. 30' Zwischentotal Fr Mehrwertsteuer 8.0 % (Mehrwertsteuersatz 2011) Fr. 35' Gesamtkosten Erneuerung Stäpfliweg inkl. MwSt. Fr. 480' Durch die Aargauische Gebäudeversicherung ist an die Erneuerung der Wasserleitung ein Beitrag zu erwarten. Antrag: Für die Erneuerung des Stäpfliweges sei ein Verpflichtungskredit von Fr (Preisstand März 2010, zuzüglich allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten) zu genehmigen. 6
7 Situationsplan 7
8 Traktandum 6 Ermächtigung für den Verkauf des Parzellenteils 1226, Waldrüti Die Einwohnergemeinde Othmarsingen besitzt im Gebiet Waldrüti die Parzelle Am 6. Juni 2008 hat die Einwohnergemeindeversammlung unter anderem der Umzonung der Parzelle 1219 und des nordwestlichen Teils der Parzelle 1226 von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Einfamilienhauszone zugestimmt. Der Gemeinderat möchte den Parzellenteil 1226 mit einer Fläche von ca m2 verkaufen, um neue Wohnmöglichkeiten zu schaffen und das gesunde Bevölkerungswachstum zu fördern. Auf die Ausschreibung hin sind verschiedene Angebote eingegangen und die Verhandlungen für den Verkauf des Parzellenteils 1226 sind im Gange. Damit der Kaufvertrag nach Einigung der Vertragsparteien rasch unterzeichnet werden kann, möchte der Gemeinderat die Ermächtigung für den Verkauf des Parzellenteils 1226 vom Souverän einholen. Um der Baulandhortung entgegenzuwirken, wird eine Frist von zwei Jahren für den Baubeginn fixiert. In den abzuschliessenden Kaufverträgen sollen entsprechende Bedingungen formuliert und für den Fall, dass mit dem Bau nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen wird, ein Rückkaufsrecht der Einwohnergemeinde aufgenommen werden. Antrag Der Gemeinderat sei zum Verkauf des Parzellenteils 1226, Waldrüti, mit einer Fläche von rund m2, zum bestmöglichst realisierbaren Preis, jedoch nicht unter Fr /m2, zu ermächtigen. 8
9 Situationsplan 9
10 Traktandum 7 Verpflichtungskredit für den Umbau Regenüberlauf E (Hölli) und die Anpassung der Schmutzwasserleitung Richtung ARA I. Ausgangslage Laut Generellem Entwässerungsplan (GEP) der Gemeinde Othmarsingen entspricht der Regenauslass E in der Hölli den heutigen Gewässerschutzvorschriften nicht mehr. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, plant noch in diesem Jahr, die Kantonsstrasse in der Hölli im Bereich der Einsenkungen zu sanieren. Diesen Umstand gilt es zu nutzen und zeitgleich den heutigen Regenauslass den Gewässerschutzvorschriften anzupassen. Für diese Anpassung wird das heutige Leapingwehr durch ein Streichwehr mit Tauchwand ersetzt. Zugleich muss das Fassungsvolumen der heutigen Abgangsleitung in die Abwasserreinigungsanlage (ARA) erhöht werden. II. Projektbeschrieb Kanalisation Die Wassermenge, bei der die Entlastung des Regenauslasses (RA) E anspringt, liegt bei Qan = 70 l/s. Durch dieses geringe Fassungsvermögen der ARA-Leitung kommt es jährlich zu durchschnittlich 33 Überlaufereignissen in die Bünz (Stand GEP 2004). Durch die Vergrösserung der Anspringwassermenge (Qan) auf 160 l/s kann die Anzahl der Überlaufereignisse massiv reduziert und somit den Gewässerschutzvorschriften entsprochen werden. Die Vergrösserung der Anspringwassermenge wird durch die folgenden baulichen Massnahmen erreicht: 1. Umfunktionierung des Leapingwehrs in ein Streichwehr (KS 238) mit Tauchwand Heute fällt der vom KS 239 kommende Abwasserzufluss bis zur Menge von 70 l/s im KS 238 durch einen Bodenschlitz in die ARA-Ableitung (Leaping-Wehr). Bei Regen mit grösserem Wasseranfall überspringt das zusätzliche Abwasser > 70 l/s durch die Wucht den Bodenschlitz und wird direkt in die Bünz geleitet. In einem neuen KS 238 werden die Entlastungs- und Schmutzwasserleitungen auf das gleiche Niveau genommen. Der Schacht selber wird mittels Wehr, Kaliberreduktion und Tauchwand so gestaltet, dass der Abfluss bis zu einer Wassermenge von 160 l/s ungehindert in der Schmutzwasserleitung zur ARA fliessen kann. Bei einem Starkregenereignis überspringt die zusätzliche Wassermenge das zwischen den beiden Leitungen liegende Streichwehr und wird so direkt in die Bünz entlastet. 2. Anpassen der abgehenden Leitungen. Durch die Erhöhung der abzuleitenden Schmutzwassermenge in die ARA-Leitung von 70 l/s auf 160 l/s genügt das heutige Fassungsvolumen der Leitungen nicht mehr. - KS 238 KS 237 Für diese Leitung ist im GEP ein Kaliber von 400 mm vorgesehen. Mit dem neu gestalteten Regenüberlauf im KS 238 erhält die ARA-Leitung bis zum bestehenden KS 237 ein grösseres Gefälle. Dadurch kann dieses Rohr auch wieder mit dem Kaliber von 300 mm ausgeführt werden. - KS KS 235: Vergrösserung des Kalibers von 300 auf 400 mm - KS KS KS KS 229: Vergrösserung des Kalibers von 700 auf 800 mm. 10
11 Wasserleitung An den bestehenden Gussleitungen sind keine Arbeiten vorgesehen. Strasse Anlass für den Umbau der Regenentlastung mit der Kalibererweiterung der abgehenden Rohre ist die durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau, geplante Instandstellung der Hölli im Bereich der Belagseinsenkungen. In diesem Abschnitt, es betrifft ca. den Bereich um den neuen KS 238, wird die Strasse flächig erneuert. Für die weiteren Arbeiten an den Kanalisationsleitungen bis zum KS 228 wird der Belag nur auf Grabenbreite ersetzt. Kabel-TV Die Regionalen Technischen Betriebe Wildegg hegen keine Ausbaupläne für die TV- Verkabelung im Gebiet der Baumassnahme. Gasleitung Die Städtischen Werke Lenzburg möchten im Bereich der Grabarbeiten ebenfalls ein Rohr mitführen. Diese Massnahmen gehen zu Lasten des Leitungsträgers. Swisscom und AEW Seitens der Swisscom und des AEW bestehen keine Ausbauwünsche für eine Ergänzung ihres Leitungsnetzes. Allfällig punktuelle Massnahmen gehen zu Lasten des Leitungsträgers. III. Kosten Die Kosten basieren auf den Preisen vom März 2010: Erneuerung Kanalisation KS mit Hochwasserentlastung Fr. 195' Strassenbau Fr. 35' Baukosten Fr Drittkosten (Vermarkung, Beweissicherung, Entschädigungen etc.) Fr. 20' Projekt, Bauleitung Fr. 32' Unvorhergesehenes Fr. 23' Zwischentotal Fr Mehrwertsteuer 8.0 % (Mehrwertsteuersatz 2011) Fr. 25' Gesamtkosten inkl. MwSt. Fr. 330' Antrag: Für den Umbau Regenüberlauf E (Hölli) und die Anpassung der Schmutzwasserleitung Richtung ARA sei ein Verpflichtungskredit von Fr (Preisstand März 2010, zuzüglich allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten) zu genehmigen. 11
12 Situationsplan 12
13 Traktandum 8 Verpflichtungskredit für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland I. Recht und Ausgangslage Der Gemeinderat beabsichtigt die Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland zu überarbeiten und zu aktualisieren sowie auf den nächsten Planungshorizont auszurichten. Gemäss den kantonalen Vorschriften sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. Nutzungspläne müssen im Interesse der Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit aufweisen. Nach Raumplanungsgesetz (RPG) wird mit einem Planungshorizont von 15 Jahren gerechnet. Gemäss Art. 15 RPG sollte die kommunale Nutzungsplanung alle 10 bis 15 Jahre überprüft werden. Die Gemeinde Othmarsingen verfügt über eine Nutzungsplanung aus dem Jahr 1992 und eine Bau- und Nutzungsordnung aus dem Jahr Seither sind einige Teiländerungen von Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) erfolgt. Per 1. Januar 2010 ist die Revision des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) in Kraft getreten. Die erfolgten Änderungen und Aufgaben an die Gemeinden sind in der Planung zu berücksichtigen. Weiter gilt es die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB), welche die Definitionen und Messweisen der Baugesetzgebung vereinheitlicht und voraussichtlich im Verlauf des Jahres 2010 in Kraft treten wird, in der Anpassung der Bau- und Nutzungsordnungen zu berücksichtigen. Die verschiedenen Teiländerungen, wie die aktuellen Bedürfnisse für die Entwicklung des Siedlungsgebietes, die Abstimmungen zwischen Siedlung und Verkehr, der Nachführungsbedarf im Kulturlandplan sowie der Revisionsbedarf der BNO aufgrund der übergeordneten neuen gesetzlichen Grundlagen sind hauptsächlich ausschlaggebend für die vorgesehenen Revisionsarbeiten. Weiter zu berücksichtigen ist, dass das Angebot an Gewerbeflächen in Othmarsingen bald erschöpft sein wird. Deshalb sind weitere Gewerbeflächen für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde bereitzustellen. Betreffend Wohnen zeigen die vorhandenen kant. Erhebungen, dass die voraussichtliche Bevölkerungsentwicklung in der Gemeinde Othmarsingen in den bestehenden Bauzonenreserven möglich ist. Der Gemeinderat teilt aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen diese Ansicht. In Othmarsingen ist eine Gesamtrevision der Nutzungsplanung daher begründet. II. Verfahrensablauf im Grundsatz Nach der Erhebung der Grundlagen und konkreten kantonalen Rahmenbedingungen wird die Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturlandplan sowie BNO) im Entwurf erarbeitet. Diese wird der Bevölkerung und den Grundeigentümern zur Mitwirkung und dem kant. Departement Bau, Verkehr und Umwelt zur Vorprüfung unterbreitet. Die bereinigte Nutzungsplanung wird öffentlich aufgelegt und die Grundeigentümer haben die Möglichkeit, Einwendungen an den Gemeinderat zur richten. Im Anschluss an das Einwendungsverfahren hat der Gemeinderat über die Einwendungen zu entscheiden. Die revidierte Nutzungsplanung wird der Gemeindeversammlung zum Beschluss unterbreitet. Nach deren Gutheissung holt der Gemeinderat die nötigen Zustimmungen und Genehmigungen bei den kant. Instanzen ein. Der Gemeinderat geht von einer Planungsdauer von ca. 2 3 Jahren aus. 13
14 III. Arbeiten und Aufgabenumfang Diese grosse und komplexe Aufgabe können der Gemeinderat und das Verwaltungspersonal nicht selbständig erfüllen. Für die Revision einer Nutzungsplanung sind Erfahrung und Fachkenntnisse erforderlich. Der Gemeinderat wird aus diesem Grund ein Planungsbüro beiziehen, welches zusammen mit einer Planungskommission die Revision erarbeiten wird. Der Aufgabenumfang der Revision wird gestützt auf die momentanen Grundlagenkenntnisse in etwa folgende Sachthemen betreffen: - Überprüfung der Bauzonenabgrenzung und Arrondierungen sowie des aktuellen Zonengefüges. Entwicklungsmöglichkeiten und Nutzungspotentiale in den überbauten Bauzonen prüfen. - Dabei sind Erschliessungsstrassen der Bauzone zuzuordnen und kleinere Einzonungen am Siedlungsrand zu prüfen. - Für das Gewerbe ist die Einzonung von zusätzlichen Gewerbeflächen zu prüfen. - Überprüfung und Überarbeitung der BNO; die BNO ist an das neue BauG, die neue Muster-BNO des Kantons sowie die interkantonale Harmonisierung der Baubegriffe anzupassen, die gemeindespezifischen Bestimmungen sind wenn nötig anzupassen. - Überprüfung der rechtskräftigen Sondernutzungspläne auf Vereinbarkeit mit der überarbeiteten BNO. - Berücksichtigung, Überprüfung und Umsetzung der Vorgaben des kantonalen Richtplanes und deren Vorschriften. - Umsetzung der Naturschutzgebiete im Wald von kantonaler und kommunaler Bedeutung. - Überprüfung der kommunalen Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte. - Aktualisierung der festgestellten Waldgrenzen im Baugebiet und der dynamischen Waldgrenzen im Kulturland (in Zusammenarbeit mit dem Revierförster und dem Kreisforstamt). - Abstimmung der Nutzungsplanung mit Vernetzungskorridoren, Gefahrenkarte Hochwasserschutz sowie Altlasten- und Verdachtsflächenkataster. - Archäologische Fundstellen sind im Plan als Orientierungsinhalt darzustellen und nachzutragen, mit Hinweis auf Meldepflicht vor Bodeneingriffen. - Überprüfung der Kulturobjekte von kommunaler Bedeutung. Umsetzung des Inventars Historischer Verkehrswege (Schutz von vorhandener historischer Bausubstanz und wertvollen Wegbegleitern und Kunstbauten), Abstimmung Wanderwegnetz. - Erstellen und Anpassen von weiteren Instrumenten und Grundlagen für die Nutzungsplanung nach Anforderungskatalog des Kantons: Nachführungen von Erschliessungsprogramm, Stand der Erschliessung, Flächenstatistik, Verkehrsrichtplan (soweit erforderlich). IV. Kosten Die Kosten basieren auf den Preisen vom April 2010: Planerhonorar inkl. Nebenkosten Fr. 80' Öffentlichkeitsarbeit und Einwendungsverhandlungen Fr Sitzungsgelder und Druckkosten Fr. 15' Zwischentotal Fr Mehrwertsteuer 8.0 % (Mehrwertsteuersatz 2011) Fr. 10' Gesamtkosten inkl. MwSt. Fr. 125'
15 An diese Kosten kann gemäss 2 des Dekretes über die Beiträge der Raumplanung mit einem Kantonsbeitrag von derzeit 17 % gerechnet werden. Dies entspricht einem Beitrag von ca. Fr Antrag: Für die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sei ein Verpflichtungskredit von Fr (Preisstand April 2010, zuzüglich allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten) zu genehmigen. Traktandum 9 Verpflichtungskredit für die Baulanderschliessung Hübel (Ersatz / Ergänzung Wasserleitung und Kanalisation) I. Ausgangslage Am 22. Januar 2003 wurde der Erschliessungsplan Hübel durch den Regierungsrat des Kantons Aargau bewilligt. Gestützt auf diesen Erschliessungsplan wird momentan durch ein Kaufinteressent ein Überbauungsprojekt ausgearbeitet. Im 33 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG) ist festgehalten, dass die Gemeinden verpflichtet sind, die Bauzonen zeitgerecht zu erschliessen oder auf Antrag der Grundeigentümer erschliessen zu lassen. Gestützt auf diesen Sachverhalt möchte nun die Gemeinde Othmarsingen diese Parzellen zur Baureife führen. Die Grundeigentümer sind für die Erschliessung ihrer Parzellen beitragspflichtig. II. Projektbeschrieb Kanalisation Topografisch bedingt müssen die neu zu erschliessenden Parzellen 1391 und 169 im Hübel über den Mühleweg entwässert werden. Die heute schon vorhandene Kanalisationsleitung im Mühleweg aus PVC NW 100 mm dient alleine der Entwässerung der Parzelle 1390 und ist nicht für die Aufnahme von zusätzlichen Abwässer dimensioniert. Dies bedingt im Mühleweg, ab Schlussschacht KS 348 bis zum Vereinigungsschacht KS 346, nördlich der Mühle, den Ersatz der bestehenden Leitung. Vorgesehen ist für diesen Ersatz eine Leitung aus Polypropylen PP NW 315 mm, die im Mühleweg etwas tiefer als heute zu liegen kommt. Ab KS 348 führt die Leitung am nördlichen Parzellenrand hangwärts zur geplanten Erschliessungsstrasse im Hübel. Mit zwei Schächten KS 900/1000 mm werden den neuen Liegenschaften Anschlussmöglichkeiten für ihre Liegenschaftsentwässerung angeboten. 15
16 Wasserleitung Die heutige Gussleitung, im Mühleweg bis zum Hydrant Nr. 18 mit NW 100 mm, ab da bis zum Anschluss im Ebnet NW 70 mm, dient primär der Parzelle 1390 als Wasseranschluss. Die Leitung führt ab Mühleweg parallel der Parzellengrenze 1390/1391 hangwärts zum Ebnet und bildet mit der dortigen Leitung einen Ringschluss. Nach dem Generellen Wasserversorgungsprojekt (GWP) ist dieser Ringschluss durch einen grösseren Leitungsdurchmesser zu ersetzen. Alter und Dimension dieser Leitung erlauben keine zusätzlichen Anschlüsse. Die neue Wasserleitung wird in Kunststoff PE PN 16, 160/14.6 mm ausgeführt. Im Mühleweg und hangwärts bis zur geplanten Erschliessungsstrasse Hübel folgt sie der neuen Kanalisationsleitung. Anschliessend folgt sie dem Trasse der geplanten Erschliessungsstrasse und bildet mit dem Anschluss im Ebnet den vom GWP geforderten Ringschluss. Strasse Im Mühleweg fallen durch die Leitungsverlegungen Strassenbauarbeiten an. Ab Beginn der Leitungsverlegungen bei Höhe KS 346 wird bis ca. Höhe KS 347 die Strasse nur auf Grabenbreite erneuert. Bei der engen Durchquerung des Gebäudeensembels um die Mühle muss die Strasse auf der ganzen Breite erneuert werden. Der anschliessende Bereich wird wie heute schon bestehend wieder mit einem Mergelbelag versehen. Die geplante Erschliessungsstrasse im Hübel muss, topografisch bedingt, durch die private Bauherrschaft zeitgleich mit der Überbauung auf eigene Kosten erstellt werden. Gasleitung Seitens der städtischen Werke Lenzburg bestehen im Augenblick keine Ausbauwünsche. Allfällige Massnahmen gehen zu Lasten des Leitungsträgers. Swisscom, AEW und Kabel TV Die Swisscom, das AEW und die Regionalen Technischen Betriebe erschliessen das Baugebiet ab dem Ebnet. Sämtliche Massnahmen gehen zu Lasten des Leitungsträgers. III. Kosten Beitragspflicht Der Beitragsplan ist nicht Bestandteil dieser Phase. Dieses Projekt ist die Grundlage für den Kostenvoranschlag aufgrund dessen der Kreditbeschluss anlässlich der Gemeindeversammlungsvorlage erfolgt. Nach einem positiven Kreditbeschluss wird der Beitragsplan auf der Basis der nachfolgend beschriebenen Unterlagen, Bestimmungen und Richtlinien ausgearbeitet. Sofern keine Einigung ohne formelles Verfahren erzielt werden kann, wird der Beitragsplan anschliessend 30 Tage öffentlich aufgelegt. Die Erschliessungskosten werden nach Massgabe der Gemeindereglemente unter den Parteien, Grundeigentümern und Gemeinde, aufgeteilt. In 44 des Wasserreglementes der Gemeinde Othmarsingen ist festgehalten, dass die Grundeigentümer nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung von Anlagen der Wasserversorgung leisten. Die Beiträge der Anlagen der Groberschliessung betragen in der Regel 50 %, jene der Feinerschliessung 70 %. 16
17 Mit denselben prozentualen Abgeltungen seitens der Grundeigentümer ist gemäss 36 des Abwasserreglements der Gemeinde Othmarsingen für die Erstellung von Abwasseranlagen zu rechnen. Kosten für den Bau von Erschliessungsstrassen fallen in diesem Projekt nicht an. Die geplante Erschliessungsstrasse wird durch die Hanglage in das zukünftige Überbauungsprojekt integriert und muss zwingend zusammen mit der Überbauung realisiert werden. Kosten zu Lasten Verpflichtungskredit Die Kosten basieren auf den Preisen vom April 2010: Kanalisationsleitung Fr. 75' Wasserleitung Baumeister Fr Wasserleitung Rohrlegearbeiten Fr. 35' Baukosten Fr Drittkosten (Vermarkung, Beweissicherung, Entschädigungen etc.) Fr. 10' Projekt, Bauleitung Fr Unvorhergesehenes Fr. 15' Zwischentotal Fr Mehrwertsteuer 8.0 % (Mehrwertsteuersatz 2011) Fr. 15' Gesamtkosten inkl. MwSt. Fr. 205' Die Kosten basieren auf der Annahme, dass die Grabarbeiten für die Hangleitungen vom Aushubplanum der geplanten Häuser ausgeführt werden. Antrag: Für die Baulanderschliessung Hübel (Ersatz / Ergänzung Wasserleitung und Kanalisation) sei ein Verpflichtungskredit von Fr (Preisstand April 2010, zuzüglich allfällige teuerungsbedingte Mehrkosten) zu genehmigen. Traktandum 10 Verschiedenes 17
18 Situationsplan 18
Erschliessungsprogramm
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