Allgemeine Geschäftsbedingungen Version April 2008, Seite 1/5
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- Artur Maurer
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen Version April 2008, Seite 1/5 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Die Annahme und Ausführung aller Aufträge der DIC Performance Resins GmbH ("DPR") erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB"). Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. 1.2 Diese AGB gelten in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar auf der Web-Site von DPR) für jegliches künftiges Einzelgeschäft (Folgegeschäft), sodass bereits der einmalige Erhalt dieser AGB genügt. 2. Angebot und Bestellung 2.1 Angebote der DPR sind freibleibend. DPR kann von Bestellungen ohne Angabe von Gründen binnen 2 Wochen zurückzutreten. Dem Besteller erwachsen daraus keinerlei Ansprüche. 2.2 Für etwaige Spezifizierung der Ware ist der Besteller selbst verantwortlich. Verkaufsinformationen und Preislisten sind streng vertraulich zu behandeln. Führt eine Spezifizierung des Bestellers zu einer Verletzung von Schutzrechten Dritter (Patente und dgl.), so hat der Besteller DPR schad- und klaglos zu halten. 3. Lieferung und Gefahrenübergang 3.1. Für Art und Umfang der Lieferung, Preis, Verpackung sowie Lieferungs- und Zahlungsart ist die Auftragsbestätigung von DPR maßgebend. 3.2 Für Lieferungen sind die jeweils zu vereinbarenden INCOTERMS maßgeblich Liefertermine sind annähernd und unverbindlich, es sei denn DPR hat Fristen ausdrücklich schriftlich garantiert. Erfolgt die Lieferung trotz einer schriftlich zu setzenden angemessenen Nachlieferungsfrist von mindestens 6 Wochen nicht, und liegt kein Fall höherer Gewalt im Sinne von 3.4. vor, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche des Bestellers entstehen dabei nicht Ein Fall höherer Gewalt (wie zb unverschuldete Erschwerung der Beschaffung des Rohmaterials, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Krieg, behördliche Eingriffe, Transportverzug, Energiemängel, Arbeitskonflikte und ähnliche Umstände) befreit DPR für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl der DPR auch endgültig von der Lieferverpflichtung. In all diesen Fällen ist der Schadenersatz ausgeschlossen Teillieferungen sind gestattet, sie gelten als selbständige Lieferungen und sind als solche zu bezahlen. Mehr- oder Minderbelieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Menge sind zulässig und gelten als vertragsgemäß. Maßgebend für die Berechnung sind die am Verladeort festgestellten Nettogewichte und die dort festgestellten Stückzahlen. 3.6 Der Besteller ist sofort nach Ankunft der Ware am vereinbarten Übergabeort zur
2 Allgemeine Geschäftsbedingungen Version April 2008, Seite 2/5 Übernahme verpflichtet. Bei Annahmeverzug kann DPR die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Bestellers vornehmen und auf dessen Wunsch die Waren auf dessen Kosten versichern. 3.7 Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, geht bei sämtlichen Lieferungen die Transportgefahr auf den Besteller über, sobald die Ware das jeweilige Lieferwerk oder Lager der DPR verlassen hat oder dem ersten Spediteur oder Frachtführer übergeben wurde. Im Fall von Annahmeverzug geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 4. Preise 4.1 Es gelten die im Zeitpunkt der Lieferung allgemein gültigen Preise laut Preislisten der DPR oder die im Einzelfall schriftlich vereinbarten Preise. DPR ist berechtigt, auch nach Annahme einer Bestellung den Warenpreis so anzupassen, wie es die allgemeine Preisentwicklung (Wechselkursschwankunden, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten etc.) oder Änderungen seitens Lieferanten der DPR erforderlich machen. 4.2 Zusätzlich zum Preis hat der Besteller die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu bezahlen. Allfällige Zölle und weitere Abgaben im Einfuhrland trägt der Besteller. 4.3 Der Besteller kann sich auf 934 ABGB (Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte) nicht berufen. 5. Zahlungsbedingungen 5.1 Beginn der Zahlungsfrist ist ausschließlich das Rechnungsdatum. Fakturen sind binnen 30 Tagen netto Kassa ohne jeden Abzug in der vereinbarten Währung fällig, ausgenommen ein Zahlungsziel wurde schriftlich vereinbart. Zahlungen erfolgen generell nur durch Banküberweisung. Als Zahlungstag gilt der Tag der Wertstellung auf dem Konto der DPR. 5.2 Bei Verzug des Bestellers mit der Zahlung oder einer sonstiger vertraglichen Pflicht am Fälligkeitstag ist DPR ohne Aufgabe etwaiger weiterer Ansprüche nach ihrer Wahl berechtigt: a) die Erfüllung der eigenen Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung auszusetzen; b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; c) den ganzen noch offenen Kaufpreisrest sowie auch offene Beträge aus anderen Geschäften sofort fällig zu stellen (Terminverlust);
3 Allgemeine Geschäftsbedingungen Version April 2008, Seite 3/5 d) ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz der OeNB zuzüglich USt zu verrechnen oder e) unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 5.3 Der Besteller trägt im Falle des Zahlungsverzuges sämtliche Mahn- und Inkassospesen sowie sonstige vorprozessuale Kosten. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten sowie der darauf angelaufenen Verzugszinsen, Mahnund/oder Inkassospesen verwendet. Eine gegenteilige Widmung des Bestellers ist unwirksam. 5.4 Bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung im Vermögen des Bestellers ist DPR auch berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles vor Ablieferung der Ware zu verlangen oder vom Vertrag fristlos zurückzutreten und die Herausgabe der Ware auf Grund des vorbehaltenen Eigentums zu verlangen. 5.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Ansprüche welcher Art immer Zahlungen zurückzubehalten oder mit solchen Ansprüchen aufzurechnen. Die Abtretung von Forderungen gegen DPR auf Lieferung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DPR zulässig. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. DPR behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Das Vorbehaltsgut hat der Besteller auf eigene Kosten zu lagern und zu versichern. Das Vorbehaltseigentum der DRP ist als solches deutlich zu kennzeichnen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist DPR unverzüglich zu benachrichtigen, widrigenfalls der Besteller für den entstandenen Schaden haftet. 6.2 Sämtliche aus oder im Zusammenhang mit der Ware erzielten Entgelte (einschließlich Versicherungszahlungen) sind an DPR als Sicherheit für ausständige Kaufpreise abgetreten. Der Besteller hat diese Abtretung in seinen Geschäftsbüchern zu vermerken. 6.3 Bei Weiterverarbeitung oder Vermischung erwirbt DPR entsprechendes Teileigentum. 6.4 DPR darf zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäfts- und Lagerräume des Bestellers betreten und über die noch vorhandene Ware eine Bestandaufnahme zu machen. Die damit verbundenen Kosten trägt der Besteller.
4 Allgemeine Geschäftsbedingungen Version April 2008, Seite 4/5 7. Gewährleistung 7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt höchstens sechs Monate. Der Nachweis, dass der Mangel bereits bei der Auslieferung vorhanden war, ist stets vom Besteller zu erbringen. 7.2 DPR leistet Gewähr nur für die verkehrsüblichen Eigenschaften der Ware. Ausgeschlossen sind das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, die Entsprechung der Ware einer Beschreibung, einer Probe, einem Muster oder Erwartungen des Bestellers auf Grund von Werbung und dergleichen. 7.3 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Allfällige Mängel sind binnen 14 Tagen schriftlich, wenn möglich unter Einsendung von Nachweisen, zu rügen. Nach Ablauf der vorgenannten Fristen können Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Mängelrügen entbinden nicht den Besteller von der Pflicht zur Einhaltung der Liefer- und Zahlungsbedingungen. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so hat der Besteller DPR alle dadurch entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. 7.4 Bei rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen ist DPR nur verpflichtet, die betroffene Ware zurückzunehmen und wahlweise entweder den Kaufpreis rückzuvergüten (entsprechend zu mindern) oder binnen angemessener Frist Ersatz zu liefern. Eine Vertragsaufhebung wegen eines Gewährleistungsfalls findet nicht statt. 7.5 Der Sonderrückgriff des 933b ABGB ist ausgeschlossen. 8. Schadenersatz und Produkthaftung 8.1 DPR haftet nur für krass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Der Ersatz des entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. 8.2 Bei Lieferungen an Unternehmer sind Produkthaftungsansprüche auf Ersatz von Sachschäden ausgeschlossen. Der Besteller hat, soweit rechtlich zulässig, seinem nächsten Vertragspartner gegenüber die DPR ebenfalls freizuzeichnen, widrigenfalls er DPR schadund klaglos zu halten hat. 8.3 Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von ÖNORMEN, Zulassungsschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung der Ware und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. 8.4 Die Höhe der Haftung ist stets auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schäden begrenzt. Sofern für einen Schaden eine Versicherung besteht, beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der Versicherungssumme. Für Erzeugnisse von Zulieferern ist die Haftung von DPR auf die Abtretung der ihr gegen den Zulieferer zustehenden Ansprüche beschränkt. 8.5 Eine DPR zustehende Vertragsstrafe unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht ( 1336 Abs. 2 ABGB).
5 Allgemeine Geschäftsbedingungen Version April 2008, Seite 5/5 9. Beratung Die Angaben von DPR über die Produkte und Verfahren beruhen auf umfangreicher Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. DPR vermittelt diese Angaben nach bestem Wissen, ohne dass sie hiemit als Sachverständiger berät. Der Besteller ist nicht davon entbunden, die Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Technische Änderungen bleiben DPR vorbehalten. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht 10.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist Wien. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für Wien Innere-Stadt für Streitigkeiten aus unternehmensbezogenen Geschäften sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig. DPR kann auch beim allgemein oder jedem sonst für den Besteller zuständigen Gericht klagen 10.2 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN- Kaufrechts. 11. Schlussbestimmungen 11.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht. Nebenabreden oder Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform Diese Bedingungen gelten ausschließlich in der deutschen Sprache als verbindlich.
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