BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

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1 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1467 Jahrgang 1959 Ausgegeben am 28. August Stück 192. Kundmachung: Geltungsbereich des Weltpostvertrages vom 3. Oktober 1957 und der am gleichen Tage abgeschlossenen Nebenabkommen Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr Kundmachung: Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über deutsche Auslandsschulden auf die Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea Kundmachung: Ratifikation des Weltnachrichtenvertrages durch Guinea Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanzund Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen abgeändert wird Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 16. Juli 1959 über den Geltungsbereich des Weltpostvertrages vom 3. Oktober 1957 und der am gleichen Tage abgeschlossenen Nebenabkommen. Nach Mitteilungen der Kanadischen Regierung haben bisher folgende Staaten die im Bundesgesetzblatt unter Nr. 189/1959 kundgemachten Vertragswerke angenommen: I. den Weltpostvertrag samt Schlußprotokoll und Anlage (betreffend das Übereinkommen und Zusatzabkommen zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und dem Weltpostverein) und Ausführungsvorschrift und die Bestimmungen über die Flugpost samt Schlußprotokoll: Argentinien, Australien (einschließlich Papua, Norfolk-Inseln, Cocos- [Keeling-] Inseln, Weihnachtsinseln, das Gebiet der Heard-Inseln und McDonald-Inseln, das Australische Antarktis-Gebiet und die Treuhandschaftsgebiete von Neu- Guinea und Nauru), Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Gebiete), Ghana, Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Malaya, Mexiko, Neu-Seeland (einschließlich Cook-Inseln inklusive Niue, Tokelau-Inseln und das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa), Norwegen, Österreich, Peru, San Marino, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische Republik, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich aller Besitzungen, der Treuhandschaftsgebiete der Pazifischen Inseln und der Panamakanal-Zone), Weißrußland, Yemen; II. das Abkommen, betreffend die Briefe und Schachteln mit Wertangabe, samt Schlußprotokoll und Ausführungsvorschrift: Argentinien, Belgien (einschließlich Belgisch- Kongo), Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit Postund Fernmeldeverbindungen vertretenen Gebiete), Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Malaya, Neu-Seeland (einschließlich Cook-Inseln inklusive Niue, Tokelau-Inseln und das Treuhandschaftsgebiet von West-Samoa), Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische Republik, Weißrußland, Yemen; III. das Abkommen, betreffend die Postpakete, samt Ausführungsvorschrift und zwei Schlußprotokollen: Argentinien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Gebiete), Island, Japan, Jordanien, Jugoslawien, Libanon, Malaya, Mexiko, Norwegen, Österreich, Peru, Schweden, Schweiz, Sowjetunion, Tunesien, Ukraine, Vereinigte Arabische Republik, Weißrußland, Yemen; IV. das Abkommen, betreffend die Postanweisungen und die Postreisegutscheine, samt Ausführungsvorschrift: Argentinien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien und die Gesamtheit der vom französischen Amt für überseeische Post- und Fernmeldeverbindungen vertretenen Gebiete), Island, Japan, Libanon, Mexiko, Norwegen, Österreich, Peru, Schweden, 8 115

2 Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr. 193 Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik, Yemen; V. das Abkommen, betreffend die Postüberweisungen, samt Ausführungsvorschrift: Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland, Gebiete), Japan, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische Region), Yemen; VI. das Abkommen, betreffend die Nachnahmesendungen, samt Ausführungsvorschrift: Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland, Gebiete), Island, Japan, Mexiko, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik, Yemen; VII. das Abkommen, betreffend die Postaufträge, samt Ausführungsvorschrift: Argentinien, Belgien, Dänemark, Finnland, Gebiete), Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische Region), Yemen; VIII. das Abkommen, betreffend den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften, samt Ausführungsvorschrift: Argentinien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich (einschließlich Algerien), Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Tunesien, Vereinigte Arabische Republik (Ägyptische Region), Yemen Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 29. Juli 1959 über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr. Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 87/1959 sind nach Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen nachstehende weitere Staaten dem Abkommen über den Straßenverkehr vom 19. September 1949, BGBl. Nr. 222/1955, beigetreten : Staaten : Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde : Ghana (mit Vorbehalt und Erklärungen) 6. Jänner 1959 Laos 6. März 1959 Der Vorbehalt Ghanas hat folgenden Wortlaut: Zum internationalen Verkehr in Ghana zugelassene Fahrräder müssen vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, im Hinblick auf Artikel 26 des Abkommens nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen." Die Erklärungen Ghanas haben folgenden Wortlaut: (i) Anhang 1 und Anhang 2 sind gemäß Artikel 2 Abs. 1 des Abkommens ausgeschlossen. (ii) Gemäß Artikel 20 des Abkommens ist das Unterscheidungszeichen der in Ghana registrierten Fahrzeuge anstelle des Unterscheidungszeichens WAC für die in der Goldküste registrierten Fahrzeuge nunmehr GH." Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretariates der Vereinten Nationen hat die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, bekanntgegeben : 1. Gambia; 2. Jamaica, mit folgenden Vorbehalten: Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Jamaica das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Jamaica eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn a) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und b) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Jamaica verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein." 3. Mauritius, mit folgenden Vorbehalten und Erklärungen: a) Gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens schließt die Regierung von Mauritius den Anhang 2 von der Anwendung des Abkommens aus. b) Gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Mauritius das Recht vor, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen.

3 51. Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr c) Die Regierung von Mauritius behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Abs. 1 des Anhanges 8 des genannten Abkommens nicht anzuwenden, wonach das Mindestalter für die Führung eines Kraftfahrzeuges unter den in Art. 24 des Abkommens enthaltenen Bedingungen 18 Jahre beträgt." 4. St. Lucia, mit folgenden Vorbehalten: a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von St. Lucia das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von St. Lucia eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird und ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Sankt Lucia verpflichtet wäre, im Besitz eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. b) Im Zusammenhang mit Art. 25 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von St. Lucia zugelassene Fahrzeuge entsprechend den Gesetzen von St. Lucia vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen." Ferner hat die. Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie a) gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt; b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder Entgelt zugelassen. 5. Singapur, mit folgender Erklärung: Gemäß den Bestimmungen des Art. 2. Abs. 1 des genannten Abkommens schließt die Regierung von Singapur die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung des Abkommens aus." 6. Trinidad, mit folgenden Vorbehalten: a) Im Zusammenhang mit Art. 24 des genannten Abkommens behält sich die Regierung von Trinidad das Recht vor, Personen die Führung eines anderen als eines vorübergehend in das Gebiet von Trinidad eingeführten Fahrzeuges nicht zu gestatten, wenn i) das Fahrzeug zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt oder zur Güterbeförderung verwendet wird, und ii) der Führer eines solchen Fahrzeuges entsprechend den Gesetzen von Trinidad verpflichtet wäre, im Besitze eines besonderen Berufsführerscheines zu sein. b) Im Zusammenhang mit Art. 26 des genannten Abkommens müssen zum internationalen Verkehr im Gebiet von Trinidad zugelassene Fahrräder entsprechend den Gesetzen von Trinidad vom Hereinbrechen der Dunkelheit an, nachts oder wenn die Witterung es erfordert, nach vorne ein weißes Licht und nach hinten ein rotes Licht und einen roten Rückstrahler zeigen." Ferner hat die Regierung von St. Lucia erklärt, daß sie a) gemäß den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 des genannten Abkommens die Anhänge 1 und 2 von der Anwendung ausschließt; b) gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 Abschnitt IV lit. b des genannten Abkommens sich das Recht vorbehält, an Zugfahrzeugen nur einen Anhänger, an Sattelkraftfahrzeugen jedoch keinen Anhänger zuzulassen. Ferner werden Sattelkraftfahrzeuge nicht zur Personenbeförderung gegen Miete oder gegen Entgelt zugelassen Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 31. Juli 1959 über die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über deutsche Auslandsschulden auf die Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea. Nach Mitteilungen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat die Regierung der Niederlande die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Abkommens über deutsche Auslandsschulden, BGBl. Nr. 203/1958, auf die Niederländischen Antillen mit Wirkung vom 24. Juni 1959 und auf Niederländisch Neu-Guinea mit Wirkung vom 10. Juni 1959 gemäß Artikel 37 Absatz 1 des erwähnten Abkommens bekanntgegeben.

4 Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr. 195 bis Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 31. Juli 1959 über die Ratifikation des Weltnachrichtenvertrages durch Guinea. Nach einer Mitteilung des Generalsekretariates des Weltnachrichtenvereines hat Guinea die Ratifikationsurkunde zum Weltnachrichtenvertrag, BGBl. Nr. 132/1956, am 9. März 1959 beim Generalsekretariat des Weltnachrichtenvereines hinterlegt Schriftenwechsel zwischen dem Bundesministerium für Finanzen in Wien und dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern vom 15. Dezember 1958/6. April 1959, mit dem die Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz vom 8. April 1954 über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, BGBl. Nr. 23/1955, abgeändert wird. Das Bundesministerium für Finanzen in Wien und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern haben durch Schriftenwechsel vom 15. Dezember 1958/6. April 1959 auf Grund von Artikel 11 Absatz 2 der Vereinbarung zwischen Österreich und der Schweiz vom 8. April 1954 über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen folgendes vereinbart: 1. Artikel 1 Absatz 1 der vorstehend bezeichneten Vereinbarung vom 8. April 1954 wird abgeändert und hat zu lauten: (1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Abkommens gelten derzeit: a) österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von \T7 Prozent; b) schweizerischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 3 Prozent und die Verrechnungssteuer von 27 Prozent." 2. Die geänderte Fassung von Artikel 1 Absatz 1 lit. a ist ab 1. Jänner 1955 und die geänderte Fassung von Artikel 1 Absatz 1 lit. b ab 1. Jänner 1959 wirksam Nachdem das am 12. Feber 1959 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO, welches also lautet: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) über Regelungen in der österreichischen Pensionsversicherung für Angestellte der IAEO. In Berücksichtigung der Tatsache, daß bestimmte Angestellte der IAEO in der österreichischen Pensionsversicherung Versicherungszeiten erworben haben und zum Zwecke, daß bestimmte Angestellte nach Beendigung ihrer Beschäftigung bei der IAEO für ihre Beschäftigungszeit Beitragszeiten in der österreichischen Pensionsversicherung erwerben können, sind die Republik Österreich und die IAEO wie folgt übereingekommen: Artikel I Abschnitt 1 Unter der Bezeichnung Angestellte" im Sinne dieses Abkommens sind die Angestellten

5 51. Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr der IAEO zu verstehen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, sofern sie dem Gemeinsamen Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen (im folgenden als Pensionsfonds" bezeichnet) als Vollmitglieder (full participants) angehören. Artikel II Abschnitt 2 Beschäftigungszeiten, welche die Angestellten auf Grund ihres Dienstverhältnisses bei der IAEO zurückgelegt haben, gelten als neutrale Zeiten in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Artikel III Abschnitt 3 Die Angestellten können unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Pensionsversicherung nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis von dem Träger der Pensionsversicherung innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Anmeldung zu dem Pensionsfonds verlangen, den gesetzlichen Überweisungsbetrag an die IAEO zu leisten; hiebei sind auch die Beiträge zu überweisen, die für anrechenbare Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung und zur Höherversicherung für anrechenbare Beitragsmonate geleistet wurden. Die IAEO hat den Betrag, der nicht auf die Beiträge der freiwilligen Versicherung oder zur Höherversicherung entfällt, zugunsten und im Namen der Angestellten für den Erwerb von Leistungen aus dem Pensionsfonds zu verwenden. Der nicht zur Verwendung gelangende Betrag und der Betrag, der auf die Beiträge der freiwilligen Versicherung und zur Höherversicherung entfällt, sind an die Angestellten auszufolgen. Abschnitt 4 Haben die Angestellten bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei der IAEO keinen Anspruch für sich und ihre Hinterbliebenen auf laufende Leistungen oder auf den Kapitalwert der Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, so finden unbeschadet des Abschnittes 6 die Bestimmungen der Pensionsversicherung nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über das Ausscheiden aus einem österreichischen pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nach Maßgabe des Abschnittes 5 entsprechend Anwendung.

6 Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr. 197 Abschnitt 5 Die IAEO erklärt sich bereit, binnen zwei Wochen nach dem Ausscheiden der Angestellten aus dem Dienstverhältnis im Falle des Abschnittes 4 dem zuständigen Träger der österreichischen Pensionsversicherung das Ausscheiden mitzuteilen. Dieser Versicherungsträger hat die ausgeschiedenen Angestellten binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden durch Bescheid zu verpflichten, die Überweisungsbeträge im Sinne des Abschnittes 4 und die nach Abschnitt 3 an die IAEO geleisteten Beträge binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides an diesen Versicherungsträger zu leisten. Bei Leistungsverzug sind von dem geschuldeten Betrag Zinsen zum jeweils geltenden Wechselzinsfuß der Oesterreichischen Nationalbank zu entrichten. Die IAEO hat keinen Überweisungsbetrag zu leisten. Abschnitt 6 Haben weibliche Angestellte, die aus Anlaß ihrer Eheschließung, oder Angestellte, die aus dem Dienstverhältnis bei der IAEO aus Anlaß ihrer Auswanderung ausscheiden, keinen Anspruch für sich und ihre Hinterbliebenen auf laufende Leistungen oder auf den Kapitalwert der Anwartschaft aus dem Pensionsfonds, so finden die Bestimmungen der Pensionsversicherung nach dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz über das Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis Anwendung; hiebei können die Angestellten die Überweisungsbeträge im Sinne des Abschnittes 4 und die nach Abschnitt 3 an die IAEO geleisteten Beträge an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Pensionsfonds zahlen. Diese Regelung findet nur Anwendung, wenn die Angestellten im Falle der Eheschließung frühestens sechs Monate vor oder spätestens sechs Monate nach der Eheschließung ausscheiden oder spätestens sechs Monate nach dem Ausscheiden auswandern. Die IAEO hat keinen Überweisungsbetrag zu leisten. Artikel IV Abschnitt 7 Das Bundesministerium für soziale Verwaltung und der Generaldirektor der IAEO treffen, erforderlichenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen. Artikel V Abschnitt 8 Für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesregierung der Re-

7 51. Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr publik Österreich und der IAEO über die Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Abschnittes 51 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation vom 11. Dezember 1957 Anwendung. Artikel VI Abschnitt 9 Dieses Abkommen tritt nach einem Notenaustausch zwischen dem Vertreter des Bundespräsidenten der Republik Österreich und dem Generaldirektor der IAEO rückwirkend mit 1. Oktober 1958 in Kraft. Abschnitt 10 Dieses Abkommen tritt außer Kraft, a) wenn darüber zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der IAEO Einvernehmen besteht; b) wenn der ständige Amtssitz der IAEO aus dem Gebiete der Republik Österreich verlegt wird; für diesen Fall werden die zuständigen österreichischen Behörden mit der IAEO hinsichtlich der ordnungsgemäßen Beendigung und Liquidierung aller auf Grund dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen zusammenarbeiten. Abschnitt 11 Durch das Außerkrafttreten dieses Abkommens werden die von den in Betracht kommenden Angestellten oder ehemaligen Angestellten für sich oder für ihre Angehörigen auf Grund dieses Abkommens erworbenen Rechte nicht beeinträchtigt. Abschnitt 12 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für Angestellte, die bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens dem Pensionsfonds angehören oder angehört haben, mit der Maßgabe, daß die Fristen nach den Abschnitten 3, 5 und 6 von dem Tag an entsprechend beginnen, an dem der Austausch der Noten gemäß Abschnitt 9 stattfand. Abschnitt 13 Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der Bundesregierung der Republik Österreich oder der IAEO aufgenommen. Jede derartige Abänderung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.

8 Stück Ausgegeben am 28. August 1959 Nr. 197 ZU URKUND DESSEN haben die dazu gehörig bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet. GESCHEHEN ZU WIEN, den 12. Feber 1959, in zwei Ausfertigungen in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind. Für die Republik Österreich: Leopold Figl die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 22. Mai Der Bundespräsident: Schärf Der Bundeskanzler: Der Bundesminister für soziale Verwaltung: Proksch Der Bundesminister für Finanzen: Kamitz Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten: Figl Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel VI Abschnitt 9 mit Notenwechsel vom 3. Juli 1959 rückwirkend mit 1. Oktober 1958 in Kraft gesetzt worden.

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