K A U F V E R T R A G

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1 227/KVWAGRAMERSTRASSE012-12/5/dl ENTWURF vom K A U F V E R T R A G abgeschlossen am unten bezeichneten Tage zwischen der BIP Immobilien Development GmbH, FN y 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5 - nachfolgend kurz Verkäuferin genannt - einerseits und Herrn/Frau..., geb.... wohnhaft in:... - nachfolgend kurz Käufer genannt andererseits, wie folgt:

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S Seite I. Rechtsverhältnisse... 3 II. Kaufgegenstand... 3 III. Kaufabrede... 6 IV. Kaufpreis und Kaufpreiszahlung... 7 V. Rücktritt vom Vertrag VI. Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes sowie der Gesamtanlage und Nutzung VII. Gewährleistung und Haftung VIII. Begründung von Wohnungseigentum IX. Vollmacht X. Hausverwaltung XI. Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren XII. Aufsandungserklärung XIII. Allgemeine Bestimmungen

3 I. Rechtsverhältnisse Die Verkäuferin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 461, Grundbuch Kagran, Bezirksgericht Donaustadt, bestehend aus den Grundstücken Nr. 825/6, Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), und Nr. 830/10 Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), im Gesamtflächenmaß von ca. 880 m² mit der Grundstücksadresse 1220 Wien, Wagramer Straße 124, (nachfolgend kurz Liegenschaft ). Die Verkäuferin ist Bauträger isd Bauträgervertragsgesetzes BGBl Nr. 7/1997 i.d.g.f. (nachfolgend kurz BTVG ) und wird auf der Liegenschaft ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel ein Gebäude samt Tiefgarage neu errichten (nachfolgend kurz Gebäude ). Insgesamt werden nach dem derzeitigen Planungsstand in dem Gebäude 1 Geschäftslokal, 27 Wohnungen sowie in der Tiefgarage 22 Kfz- Abstellplätze errichtet, an denen Wohnungseigentum isd Wohnungseigentumsgesetzes 2002 i.d.g.f. (nachfolgend kurz WEG ) begründet werden wird. Dabei werden allen Wohnungen Kellerabteile und einigen Wohnungen Eigengärten, Balkone, Loggias und/oder Terrassen als Zubehör zugeordnet. Die behördliche Baubewilligung zur Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen wurde von der Stadt Wien mit Bescheid GZ: MA 37/22- Wagramerstr 124/ /11 vom bereits erteilt und ist rechtskräftig. Dieser liegt die Bau- und Projektbeschreibung und Nutzflächenaufstellung gemäß Einreichplan des Architekturbüros Dipl.-Ing. Erwin Tschabuschnig, Wien, zugrunde. Die Verkäuferin behält sich vor, durch Zusammenlegung oder weitere Unterteilungen von einzelnen Wohnungen und Zubehörflächen, Einbeziehung von Allgemeinflächen, etc. das bewilligte Bauvorhaben allenfalls noch zu ändern, soweit dadurch Lage, Grundriss und Ausstattung der vertragsgegenständlichen Wohnung samt Zubehör nicht beeinträchtigt wird. Der Käufer erwirbt den in Punkt II. angeführten Kaufgegenstand zum Zwecke der späteren Begründung von Wohnungseigentum an der dort angeführten Wohnung und dem dort angeführten Kfz-Abstellplatz. II. Kaufgegenstand 1. Kaufgegenstand sind.../...-stel Miteigentumsanteile an der im Alleineigentum der Verkäuferin stehenden Liegenschaft EZ 461, GB Kagran, BG Donaustadt, bestehend aus den Grundstücken Nr. 825/6, Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt) und Nr. 830/10 Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt), im Flächen- 3

4 maß von ca. 880 m² mit der Grundstücksadresse 1220 Wien, Wagramer Straße Mit diesen Miteigentumsanteilen wird a) in Ansehung von.../...-stel Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr.... samt Balkon/Loggia/Terrasse und Zubehör, bestehend aus dem dieser Wohnung zugeordneten Kellerabteil/Eigengarten, (nachfolgend kurz Wohnung ) und b) in Ansehung von.../...-stel Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an dem Kfz-Abstellplatz Top Nr.... (nachfolgend kurz Kfz-Abstellplatz ) verbunden werden. 3. Die Wohnung besteht aus 1 Vorraum, 1 WC, 1 Küche, 1 Bad,... Zimmern mit einer Wohnnutzfläche (Rohbaumaß) von ca.... m² Balkon von ca.... m²/loggia von ca.... m²/terrasse von ca.... m² zzgl. Kellerabteil Nr.... von ca.... m²/eigengarten von ca.... m². Der Kfz-Abstellplatz weist ein Flächenmaß von ca. 12 m² auf. 4. Lage und Grundriss der Wohnung samt Zubehör und des Kfz- Abstellplatzes sind in den diesem Vertrag als integrierender Vertragsbestandteil beigeschlossenen Lageplänen Beilage./A ersichtlich, in welchen sie farbig umrandet dargestellt sind. 5. Für die bauliche Gestaltung und Ausstattung der Wohnung ist ausschließlich die diesem Vertrag als integrierender Vertragsbestandteil beigeschlossene Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage./B verbindlich. Unerhebliche Abweichungen von der vorgesehenen Ausführung und Abweichungen, die aufgrund behördlicher Auflagen oder technischer Erfordernisse oder Zweckmäßigkeiten oder aufgrund technischer Weiterentwicklungen vorgenommen werden, sind ohne Zustimmung des Käufers zulässig. Das gleiche gilt für versorgungstechnische, architektonische oder statisch bedingte Änderungen, geänderte oder zusätzliche Kamin- und Leitungsführungen, Verund Entsorgungsstränge, etc. Ebenso bleiben Material-, Fabrikations- und Ausstattungsänderungen insoweit vorbehalten, als von der Verkäuferin gleichwertige oder bessere Materialien vorgezogen werden. Grundlage für die bauliche Gestaltung und Ausführung sowie Ausstattung der Wohnung sind die in Punkt I. angeführte Baubewilligung und die jeweiligen fachtechnischen Ö-NORMEN, subsidiär 4

5 die EN-Normen und sodann die DIN-NORMEN und die anerkannten Regeln der Baukunst und Technik. 6. Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die in diesem Vertrag und seinen Beilagen angeführten Flächen Rohbaumaße sind, dem derzeitigen Planungsstand entsprechen und dass gegenüber den letztendlichen Naturmaßen Abweichungen entstehen können. Weiters nimmt der Käufer zustimmend zur Kenntnis, dass geringfügige Abweichungen von den Angaben in diesem Vertrag und seinen Beilagen, beispielsweise hinsichtlich der Raumhöhe der Wohnung, auftreten können. 7. Die vorstehend in Ziffer 5. und 6. angeführten Änderungen sind vereinbarungsgemäß unerheblich, eine Änderung der Nutzfläche der Wohnung jedoch nur, wenn die Abweichung der letztendlichen Naturmaße der Nutzfläche der Wohnung gegenüber den Planmaßen nicht mehr als 3% beträgt. Der Käufer kann hieraus weder Kaufpreisminderungsansprüche noch Schadenersatzforderungen noch ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag ableiten. Im Falle einer Abweichung der letztendlichen Naturmaße der Nutzfläche der Wohnung gegenüber den Planmaßen von mehr als 3% bis einschließlich 5% sind Käufer und Verkäuferin nur berechtigt, für den 3% übersteigenden Teil eine entsprechende Kaufpreisanpassung des gemäß Punkt IV.1. auf die Wohnung entfallenden Kaufpreisteilbetrages zu begehren. Im Falle einer Abweichung der Naturmaße der Nutzfläche der Wohnung von mehr als 5% gegenüber den Planmaßen steht dem Käufer alternativ zum Begehren auf Kaufpreisanpassung des 3% übersteigenden Teils der Abweichung auch das Recht zum Rücktritt von diesem Vertrag zu, welches vom Käufer schriftlich spätestens binnen einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntgabe der abweichenden Naturmaße durch die Verkäuferin auszuüben ist. Erfolgt keine derartige Rücktrittserklärung, so bleibt der Käufer an den Vertrag gebunden und erfolgt hinsichtlich des 3% der Abweichung übersteigenden Teiles eine entsprechende Kaufpreisanpassung des Wohnungskaufpreisteilbetrages. 8. Jede vom Käufer gewünschte Abweichung vom Grundriss der Wohnung gemäß Beilage./A und von der Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage./B ist ein Sonderwunsch und der Verkäuferin vom Käufer schriftlich bekanntzugeben. Die Verkäuferin wird dem Käufer mitteilen, ob und inwieweit im Rahmen der Bauführung die Berücksichtigung des Sonderwunsches möglich ist. Eine Pflicht zur Ausführung von Sonderwünschen besteht für die Verkäuferin jedoch nicht. 5

6 Alle Sonderwünsche dürfen nur durch die Verkäuferin bzw. von dieser beauftragte Unternehmen und Professionisten ausgeführt werden. Die Ausführung von Sonderwünschen bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Verkäuferin und Käufer, in welcher auch das dafür vom Käufer zu bezahlende Zusatzentgelt festzulegen ist. Das für Sonderwünsche vereinbarte Zusatzentgelt ist als Erhöhung des gemäß Punkt IV.1. vereinbarten Kaufpreises für den Kaufgegenstand zu behandeln und in gleicher Weise wie dieser bei Vereinbarung der Sonderwunschausführung vom Käufer beim Treuhänder auf dessen Treuhand-Anderkonto gemäß Punkt IV.5. entweder in voller Höhe zu erlegen oder hinsichtlich der noch nicht fälligen Kaufpreisraten durch die Garantieerklärung eines Kreditinstituts gemäß Punkt IV.5. zu besichern und vom Treuhänder entsprechend den Bestimmungen des Punkts IV. gemäß Ratenplan B nach Maßgabe des gemäß 13 BTVG festgestellten Baufortschritts ebenfalls an die Verkäuferin auszubezahlen. Zugleich hat der Käufer beim Treuhänder auch die auf das Zusatzentgelt zusätzlich entfallende Grunderwerbsteuer und gerichtliche Eintragungsgebühr in der in Punkt IV.7. angeführten Höhe zum Zwecke der nachfolgenden Entrichtung durch den Treuhänder an die Abgabebehörden zu erlegen. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung erfolgt im Rahmen der Ausführung von Sonderwünschen seitens der Verkäuferin keine Rückerstattung der Standardausstattung an den Käufer; die Verkäuferin ist jedoch grundsätzlich bereit, eine nachweisliche Kostenersparnis unter Bedachtnahme auf den damit verbundenen Verwaltungsaufwand angemessen zu berücksichtigen. III. Kaufabrede 1. Die Verkäuferin verkauft und übergibt und der Käufer kauft und übernimmt hiermit die in Punkt II.1. angeführten...-stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 461, GB Kagran, BG Donaustadt, samt allem tatsächlichem und rechtlichem Zubehör, wie die Verkäuferin diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt hat bzw. zu besitzen und benützen berechtigt war, zum gemäß Punkt IV.1. vereinbarten Kaufpreis. Mit diesen Miteigentumsanteilen wird wie in Punkt II.2. näher bezeichnet künftig Wohnungseigentum an der Wohnung und dem Kfz- Abstellplatz verbunden werden. 2. Die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile werden von der Verkäuferin an den Käufer lastenfrei übergeben. 6

7 3. Die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile beruhen auf der vorläufigen Nutzwertermittlung gemäß Aufstellung der Verkäuferin vom , in welche der Käufer Einsicht genommen hat. Der Käufer erklärt sein Einverständnis, dass die kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile vorerst nicht im Grundbuch einverleibt werden, sondern dass die grundbücherliche Sicherstellung des Käufers gemäß 9 Abs 2 BTVG mittels Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß 40 Abs 2 WEG zugunsten des Käufers erfolgt. Die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers erfolgt erst im Zuge der Verbücherung des Wohnungseigentumsvertrages gemäß Punkt VIII., und zwar auf Basis des diesem zugrundezulegenden definitiven Nutzwertgutachtens gemäß 9 Abs 1 WEG, wobei zugleich eine wechselseitige unentgeltliche Berichtigung der Miteigentumsanteile sämtlicher Miteigentümer der Liegenschaft auf ihre sich gemäß dem definitiven Nutzwertgutachten gemäß WEG ergebenden gesetzlichen Mindestanteile erfolgt (siehe Punkt VIII.1.). IV. Kaufpreis und Kaufpreiszahlung 1. Der einvernehmlich vereinbarte und beidseits als angemessen erachtete Kaufpreis für den Kaufgegenstand gemäß Punkt II. beträgt EUR... (in Worten: Euro...), wovon auf die Wohnung der Kaufpreisteilbetrag von EUR... und auf den Kfz-Abstellplatz der Kaufpreisteilbetrag von EUR... entfällt. 2. Der Kaufpreis ist laut Ratenplan B gemäß 10 Abs 2 Zif 2 BTVG ivm 9 Abs 4 BTVG in folgenden Raten zur Zahlung an die Verkäuferin fällig: a) 1. Rate EUR..., d.s. 10% des Kaufpreises, bei Vertragsabschluss und Baubeginn aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung; b) 2. Rate EUR..., d.s. 30% des Kaufpreises, nach Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs; c) 3. Rate EUR..., d.s. 20% des Kaufpreises, nach Fertigstellung der Rohinstallationen; 7

8 d) 4. Rate EUR..., d.s. 12% des Kaufpreises, nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich Verglasung; e) 5. Rate EUR..., d.s. 17% des Kaufpreises, nach Bezugsfertigstellung des Gebäudes oder bereits vorangehender Übergabe der bezugsfertigen Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes an den Käufer; f) 6. Rate EUR..., d.s. 9% des Kaufpreises, nach Fertigstellung der vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage isv 4 Abs 1 Zif 1 BTVG; g) 7. Rate EUR..., d.s. 2% des Kaufpreises, als Haftrücklass nach Ablauf von 3 Jahren ab Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes an den Käufer. Dieser Haftrücklass kann von der Verkäuferin gegen Übergabe einer Garantieerklärung eines in Österreich tätigen erstklassigen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens mit gleicher Laufzeit von 3 Jahren zur Deckung allfälliger Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers aufgrund mangelhafter Leistungen des Verkäufers im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag abgelöst werden. Die Inanspruchnahme dieser Garantie durch den Käufer hat zur Voraussetzung, dass der Käufer die Verkäuferin mindestens zweimal unter angemessener Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen schriftlich zur Mängelbehebung aufgefordert hat und der Fortbestand der Mängel und allfällige diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Käufers von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Bauwesen oder einem für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker schriftlich bestätigt und betraglich quantifiziert wird, wobei der derart quantifizierte Betrag die Berechtigung des Käufers zur Garantieinanspruchnahme begrenzt. 3. Der gemäß Ziffer 1. vereinbarte Kaufpreis ist ein Fixpreis. Sonderwünsche und hiezu notwendige Planungsleistungen sind vom gemäß Ziffer 1. vereinbarten Kaufpreis nicht umfasst, sondern vom Käufer gesondert zu bezahlen (Punkt II.8.). Zwischen Verkäuferin und Käufer wird ausdrücklich vereinbart, dass Zurückbehaltungsrechte und Preisminderungsrechte des Käufers hinsichtlich des gemäß Ziffer 1. für den Kaufgegenstand und gemäß Punkt II.8. für allfällige Sonderwünsche vereinbarten Kaufpreises aus dem Grunde ausgeschlossen sind, dass zum Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung die gemeinschaftlichen 8

9 Anlagen, insbesondere die Außenanlagen der Liegenschaft, noch nicht fertiggestellt sind. 4. Zum Treuhänder isv 12 BTVG wurde von der Verkäuferin Herr Notar Dr. Michael Mauler, 1050 Wien, Krongasse 14, bestellt (nachfolgend kurz Treuhänder ). 5. Der gemäß Ziffer 1. vereinbarte Gesamtkaufpreis ist vom Käufer bei Unterfertigung dieses Kaufvertrages abzugsfrei beim Treuhänder auf das von diesem eingerichtete, gemäß Notariatsordnung abgesicherte Treuhand-Anderkonto Nr.... bei der..., BLZ..., lautend auf..., mit dem hiermit erteilten unwiderruflichen Auftrag zu erlegen, diesen an die Verkäuferin nach grundbücherlicher Sicherstellung des Käufers gemäß Punkt III.3. und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 9 und 10 BTVG - insbesondere der Sicherstellung der geldlastenfreien Einverleibung des Eigentumsrechts des Käufers - gemäß dem in obiger Ziffer 2. angeführten Ratenplan nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung des entsprechenden Baufortschritts durch den dazu gemäß 13 BTVG bestimmten Ziviltechniker oder Sachverständigen (siehe nachfolgende Ziffer 6.) auszubezahlen. In Ansehung der 7. Kaufpreisrate, betreffend den Haftrücklass von 2%, wird der Treuhänder von den Vertragsteilen hiermit unwiderruflich beauftragt, diese Kaufpreisrate gegen Übergabe des Originals einer Garantieerklärung eines Kreditinstitutes gemäß Ziffer 2. lit g) an die Verkäuferin auszubezahlen und zugleich die Garantieerklärung dem Käufer auszufolgen. Soferne die Verkäuferin dem Treuhänder keine derartige Garantieerklärung zwecks Ablösung des Haftrücklasses übergibt, hat der Treuhänder aus der bei ihm erlegten 7. Kaufpreisrate Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, die der Käufer im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag gemäß Ziffer 2. lit g) gegenüber dem Treuhänder geltend macht und wie dort angeführt diesem gegenüber urkundlich belegt, an den Käufer zu bezahlen; soferne bzw. in dem Ausmaße, als innerhalb von 3 Jahren ab Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes an den Käufer keine derart dokumentierten Forderungen durch den Käufer erhoben werden, hat der Treuhänder die 7. Kaufpreisrate nach Ablauf dieser 3 Jahre an die Verkäuferin auszufolgen. Alternativ zum Erlag des Gesamtkaufpreises kann der Käufer bei Vertragsunterfertigung auch nur die zum Zeitpunkt der Unterfertigung bereits fälligen Kaufpreisraten - das sind jedenfalls die 1. Kaufpreisrate Betrag von EUR... und gegebenenfalls auch die weiteren Kaufpreisraten, für welche dem Treuhänder bei Vertragsabschluss bereits die schriftliche Baufortschrittsbestätigung des gemäß 13 BTVG bestimmten Ziviltechni- 9

10 kers oder Sachverständigen vorliegt - beim Treuhänder erlegen, wobei der Käufer in einem solchen Falle verpflichtet ist, die übrigen Kaufpreisraten über Anforderung durch den Treuhänder nach Maßgabe von deren allein vom Treuhänder festzustellender Fälligkeit ohne Verzug und abzugsfrei ebenfalls auf dessen Treuhand-Anderkonto zu erlegen; dabei ist jedoch die 7. Kaufpreisrate, betreffend den Haftrücklass von 2%, vom Käufer jedenfalls gleichzeitig mit der 6. Kaufpreisrate beim Treuhänder zu erlegen. Zur Sicherstellung der Erfüllung seiner Verpflichtung zum fristgerechten Erlag der restlichen Kaufpreisraten beim Treuhänder hat der Käufer dem Treuhänder bei Vertragsunterfertigung eine unwiderrufliche und abstrakte Garantieerklärung eines erstklassigen österreichischen Kreditinstituts mit einer Laufzeit bis mindestens zum , das ist ein Monat nach dem gemäß Punkt VI. Ziffer festgelegten spätesten Übergabetermin für die Wohnung und den Kfz-Abstellplatz sowie die vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage, übergeben, wobei er den Treuhänder hiermit unter einem zugleich unwiderruflich bevollmächtigt und ermächtigt, die jeweils zum Erlag beim Treuhänder fälligen Kaufpreisraten aus der Bankgarantie abzurufen, falls der Käufer seiner diesbezüglichen Zahlungsverpflichtung nicht binnen 5 Werktagen ab Aufforderung durch den Treuhänder nachkommt. Nach vollständiger Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Käufers hat der Treuhänder dem Käufer das Original der Bankgarantie ohne Verzug auszufolgen. 6. Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnittes gemäß Ziffer 2. lit a) f) wurde isv 13 Abs 2 BTVG vom Treuhänder der für den Hochbau zuständige Ziviltechniker und allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für das Bauwesen Herr Dipl.-Ing. Erwin Tschabuschnig, Wien, bestimmt. Gemäß BTVG hindert das Vorliegen geringfügiger Mängel nicht die Beurteilung eines Bauabschnittes als abgeschlossen, soferne die Mängel nicht so gravierend sind, dass nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht von einem Erreichen des betreffenden Fertigstellungsgrades gesprochen werden kann. 7. Gleichzeitig mit Unterfertigung dieses Vertrages hat der Käufer die Grunderwerbsteuer und die grundbücherlicher Eintragungsgebühr in der nach derzeitigem Stand voraussichtlichen Höhe von EUR... (4,6% des Kaufpreises gemäß Ziffer 1.) beim Treuhänder mit dem einseitig unwiderruflichen Auftrag zu erlegen, diese in seinem Namen nach erfolgter Selbstbemessung oder Vorschreibung an die Abgabenbehörden zu entrichten. 10

11 8. Die auf dem gemäß Ziffer 5. vom Treuhänder eingerichteten Treuhand-Anderkonto auflaufenden Erlagszinsen kommen, abzüglich KESt und Bankspesen, der Verkäuferin zu. V. Rücktritt vom Vertrag 1. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers mit der Bezahlung des gemäß Punkt IV.1. vereinbarten Kaufpreises und/oder allfällig vereinbarter Sonderwünsche (Punkt II.8.) hat die Verkäuferin das Recht, entweder auf Vertragserfüllung durch den Käufer zu bestehen oder aber vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes unter Nachfristsetzung von mindestens einem Monat weiterhin mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug ist. Alle mit einem derartigen Vertragsrücktritt verbundenen Kosten, Steuern, Gebühren sowie Abgaben jeder Art gehen zu Lasten des Käufers, wobei der Verkäuferin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vorbehalten bleibt. Die Rückerstattung der bisher vom Käufer geleisteten Zahlungen erfolgt unverzinst und ist die Verkäuferin dabei berechtigt, einen Betrag von bis zu 10% des gemäß Punkt IV.1. vereinbarten Kaufpreises zzgl. allfällig gemäß Punkt II.8. vereinbarter Sonderwünsche zur Besicherung ihrer allfälligen Schadenersatzansprüche, insbesondere zufolge Verkaufs der Wohnung und/oder des Kfz-Abstellplatzes an einen anderen Käufer zu einem geringeren Preis oder der ihr dadurch entstandenen Zusatzkosten, auf die Dauer von maximal einem Jahr ab Vertragsrücktritt zurückzubehalten. 2. Der Käufer ist gemäß Punkt II. Zif. 7 wegen abweichender Naturflächenmaße der Wohnung und gemäß Punkt VI. Zif. 1 bis 4. wegen Verzuges bei der Übergabe der Wohnung und des Kfz- Abstellplatzes oder der Gesamtanlage berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines derartigen Rücktrittes hat die Verkäuferin dem Käufer die bereits geleisteten Kaufpreisteilbeträge zzgl. der beim Treuhänder dafür während des Erlages bei diesem angefallenen Erlagszinsen, abzüglich KESt und Bankspesen, sowie zzgl. gesetzlicher Zinsen, ab Auszahlung der Kaufpreisteilbeträge durch den Treuhänder an die Verkäuferin, zurückzuerstatten. 3. Sonstige gesetzliche Rücktrittsrechte der Vertragsteile bleiben vorbehalten. 4. Im Falle eines Vertragsrücktrittes ist der Käufer verpflichtet, der Löschung der zu seinen Gunsten erfolgten grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß 40 Abs 2 11

12 WEG in der dafür erforderlichen Form die Zustimmung zu erteilen. VI. Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes sowie der Gesamtanlage und Nutzung 1. Die Übergabe der bezugsfertigen Wohnung und des Kfz- Abstellplatzes erfolgt voraussichtlich bis Die Fertigstellung der vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage isv 4 Abs 1 Zif. 1 BTVG erfolgt voraussichtlich bis Verzögert sich die Übergabe der Wohnung und/oder des Kfz- Abstellplatzes und/oder die Fertigstellung der vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage aufgrund von Seiten der Verkäuferin nicht vorhersehbarer und nicht abwendbarer Umstände, insbesondere zufolge gesetzlicher Bestimmungen und/oder behördlicher Verfügungen und Auflagen oder aus Gründen Höherer Gewalt, so erstrecken sich die in vorstehenden Ziffern 1. und 2. angeführten Fristen um jeweils maximal weitere 4 Monate. Bei Vorliegen derartiger Umstände treten sohin keine Verzugsfolgen ein, sondern bleibt der Käufer weiterhin an den Vertrag gebunden. 4. Nach Ablauf der in Ziffer 1. bis 3. angeführten Fristen ist der Käufer berechtigt, unter schriftlicher Nachfristsetzung von zumindest einem Monat gegenüber der Verkäuferin von diesem Kaufvertrag zurückzutreten. 5. Die Verkäuferin wird dem Käufer den voraussichtlichen Übergabetermin der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes ca. 3 Monate im Voraus und den definitiven Übergabetermin spätestens 2 Wochen vor Übergabe bekanntgeben. Der Käufer ist verpflichtet, die Wohnung und den Kfz- Abstellplatz am bekanntgebenen Übergabetermin von der Verkäuferin zu übernehmen. Ist der Käufer am Tage der Übergabe nicht selbst anwesend und auch nicht durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten, so ist die Verkäuferin berechtigt, dem Käufer schriftlich einen zweiten Übergabetermin bekanntzugeben. Erscheint der Käufer neuerlich nicht zum Übergabetermin oder ist er abermals nicht durch einen ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten, so gilt die Wohnung und der Kfz- Abstellplatz als übergeben und vom Käufer übernommen. 6. Mit Übergabe gehen Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr in Ansehung der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes auf den Käufer über und ist er verpflichtet, die auf die Wohnung und den Kfz- Abstellplatz entfallenden Aufwendungen, insbesondere die antei- 12

13 ligen Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, etc., zu bezahlen. 7. Bei Übergabe ist ein Übergabeprotokoll zu errichten und von beiden Vertragsteilen bzw. deren Vertretern zu unterfertigen. Etwaige noch ausstehende Leistungen sowie erkennbare Mängel der Wohnung und/oder des Kfz-Abstellplatzes sind in dem Übergabeprotokoll festzuhalten. Unwesentliche Mängel (wie z.b. leichte Putz- und Bodenunebenheiten, Haarrisse, etc.) sowie Mängel, die einer ordnungsgemäßen Benützung der Wohnung und/oder des Kfz-Abstellplatzes nicht entgegenstehen und noch nicht ausgeführte Sonderwünsche (Punkt II.8.) hindern die Übergabe nicht und berechtigen den Käufer nicht zur Verweigerung der Übernahme. Die Verkäuferin hat die gemäß Übergabeprotokoll noch ausstehenden Leistungen binnen angemessener Frist zu erbringen und die Beseitigung der im Übergabeprotokoll festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu veranlassen, wozu der Käufer den von der Verkäuferin beauftragten Unternehmen und Personen während der gewöhnlichen Arbeitszeiten an Werktagen den Zugang zur Wohnung und zum Kfz-Abstellplatz zu gestatten hat. 8. Das gemeinschaftliche Eigentum einschließlich der Außenanlagen der Liegenschaft etc. wird der Miteigentümergemeinschaft oder deren Vertreter übergeben, wobei hinsichtlich des Übergabeprotokolls und der Erbringung noch fehlender Leistungen und Beseitigung festgestellter Mängel in gleicher Weise wie in Punkt 7. festgelegt zu verfahren ist. 9. Sollte sich durch die Ausführung von Sonderwünschen (Punkt II.8.) die Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes verzögern, sodass die Übergabe der Wohnung und des Kfz- Abstellplatzes nicht zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, zu dem sie ohne Ausführung der Sonderwünsche hätte erfolgen können, so erstreckt sich der gemäß Ziffer 1. bis 3. vertraglich vereinbarte Übergabetermin für die Wohnung und den Kfz-Abstellplatz um den für die Ausführung der Sonderwünsche erforderlichen Zeitraum und ist der Käufer verpflichtet, die mit der Wohnung und dem Kfz-Abstellplatz verbundenen Aufwendungen, wie insbesondere die anteiligen Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben etc., bereits vor Übergabe der Wohnung und des Kfz- Abstellplatzes zu bezahlen, und zwar ab dem Zeitpunkt der möglich gewesenen Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes ohne Ausführung der Sonderwünsche. Die Verkäuferin wird im Falle der Ausführung eines Sonderwunsches dem Käufer bei dessen Annahme (Punkt II.8.) mitteilen, ob 13

14 dadurch eine Verzögerung bei der Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes eintritt und ab welchem Zeitpunkt der Käufer demzufolge bereits die mit der Wohnung und dem Kfz-Abstellplatz verbundenen Aufwendungen zu tragen hat. 10. Ab Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes bis zur Begründung von Wohnungseigentum steht dem Käufer an diesen das alleinige Nutzungsrecht analog zum künftigen Wohnungseigentumsvertrag Beilage./C zu, einschließlich des Rechts zur Vermietung an Dritte, und nimmt er zugleich zustimmend zur Kenntnis, dass der Verkäuferin und den anderen Miteigentümern, an welche ebenfalls bereits Wohnungen und Kfz-Abstellplätze übergeben wurden, in gleicher Weise wie dem Käufer das alleinige Nutzungsrecht an den sonstigen Wohnungen und Kfz-Abstellplätzen zukommt, an welchen künftig Wohnungseigentum begründet wird. 11. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Wohnung und die übrigen im Gebäude zu errichtenden Wohnungseigentumsobjekte nur zu Wohnzwecken und zur Ausübung solcher unternehmerischer Tätigkeiten gewidmet sind und verwendet werden dürfen, die üblicherweise in Wohnungen ausgeübt werden (wie Bürotätigkeiten jeglicher Art, ärztliche Ordination, etc.). 12. Gemäß Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage./B erfolgt die Medienversorgung der Wohnung mittels Telekabel. 13. Der Käufer nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass gemäß diesbezüglicher Benützungsregelung im Wohnungseigentumsvertrag (Punkt VI.) Beilage./C der Wohnungseigentümer des Geschäftslokals im Erdgeschoss des Gebäudes berechtigt ist, auf seine Kosten und Gefahr auf der Außenfassade des Gebäudes und auch vor dem Gebäude Werbeaufschriften und Werbeschilder anzubringen. VII. Gewährleistung und Haftung 1. Die Verkäuferin leistet Gewähr, dass die Wohnung und der Kfz- Abstellplatz sowie die Gesamtanlage entsprechend den Bestimmungen dieses Vertrages unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Auflagen sowie unter Beachtung der jeweils anwendbaren fachtechnischen Ö-NORMEN, subsidiär der EN-Normen und sodann der DIN-Normen, und nach den anerkannten Regeln der Baukunst und Technik errichtet wird. 2. Die Gewährleistungsfrist der Verkäuferin beträgt 3 Jahre und beginnt in Ansehung der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes mit deren Übergabe an den Käufer (Punkt VI.5.) und in Ansehung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Gesamtanlage mit deren Übergabe an die Miteigentümergemeinschaft bzw. deren Vertreter (Punkt VI.8.). 14

15 3. Abgesehen von den in diesem Vertrag enthaltenen ausdrücklichen Zusicherungen übernimmt die Verkäuferin keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit, ein genaues Flächenausmaß oder einen bestimmten Ertrag der Liegenschaft, des Gebäudes oder der Wohnung oder des Kfz-Abstellplatzes. 4. Die Verkäuferin haftet für Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 5. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Vorliegens eines Gewährleistungsanspruches und/oder eines damit in Zusammenhang stehenden Schadenersatzanspruches des Käufers entscheidet darüber sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und auch über die Art einer allfälligen Mängelbehebung oder Preisminderung ein einvernehmlich bestimmter Sachverständiger (Ziviltechniker) als Schiedsmann. Mangels Einigung über die Person des Sachverständigen binnen 8 Tagen haben die Verkäuferin und Käufer je einen Sachverständigen (Ziviltechniker) zu bestellen, welche sich binnen weiterer 8 Tage auf einen dritten Sachverständigen (Ziviltechniker) zu einigen haben. Mangels fristgerechter Bestellung eines Sachverständigen durch einen Vertragsteil oder mangels fristgerechter Einigung auf den dritten Sachverständigen wird der betreffende Sachverständige über Antrag eines Vertragsteils vom Präsidenten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in Wien bestimmt. Die drei Sachverständigen entscheiden mit Mehrheit nach Köpfen. Die Kosten des bzw. der Sachverständigen gehen zu Lasten desjenigen Vertragsteiles, zu dessen Ungunsten entschieden wird. VIII. Begründung von Wohnungseigentum 1. Verkäuferin und Käufer verpflichten sich wechselseitig und gegenüber allen künftigen bücherlichen und außerbücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft, nach Vorliegen der dazu erforderlichen Voraussetzungen - insbesondere Vorliegen des endgültigen Nutzwertgutachtens gemäß 9 Abs 1 WEG nach erfolgter Fertigstellung der Gesamtanlage samt allen darauf errichteten Wohnungseigentumsobjekten - in Ansehung der Liegenschaft ohne Verzug beglaubigt einen Wohnungseigentumsvertrag zu unterfertigen und dabei der Berichtigung ihrer Miteigentumsanteile auf den gesetzlichen Mindestanteil gemäß WEG auf Basis des endgültigen Nutzwertgutachtens zuzustimmen. Der Entwurf des Wohnungseigentumsvertrags ist diesem Vertrag als integrierender Vertragsbestandteil Beilage./C angeschlossen. Dieser Vertragsentwurf, insbesondere die Bestimmungen der Punkte V. (laufende Aufwendungen und Erträgnisse), VI. (Benützungsregelung), VII. (Abweichender Aufteilungsschlüssel), VIII. 15

16 (Verwaltung), IX. (Eigengärten) und X. (KFZ-Abstellplätze) wurden dem Käufer im Einzelnen erläutert und von ihm zustimmend zur Kenntnis genommen. 2. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die Erstellung des endgültigen Nutzwertgutachtens ehebaldigst nach Fertigstellung der Gesamtanlage auf ihre Kosten durch einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für den Hochbau oder das Immobilienwesen zu veranlassen und dieses Nutzwertgutachten samt Bescheinigung gemäß 6 Abs 1 Zif. 2 WEG über den Bestand von Wohnungen und sonstiger selbständiger Räumlichkeiten und Kfz-Abstellplätze auf der Liegenschaft dem Treuhänder zum Zwecke des Abschlusses und der grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages zur Verfügung zu stellen. 3. Die Vertragsteile haben die Verpflichtung zur Begründung von Wohnungseigentum auf ihre etwaigen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung an weitere Rechtsnachfolger zu überbinden. 4. Die Vertragsteile verzichten bis zur rechtskräftigen Begründung von Wohnungseigentum auf die Einbringung einer Teilungsklage in Ansehung der Liegenschaft und haben auch diese Verpflichtung mit der Verpflichtung zur weiteren Überbindung an ihre etwaigen Rechtsnachfolger im Eigentum des Kaufgegenstandes zu überbinden. 5. Der Käufer ist ohne Zustimmung des Treuhänders bis zur rechtskräftigen Begründung von Wohnungseigentum nicht berechtigt, den Kaufgegenstand an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich zu veräußern. Der Treuhänder wird einer derartigen Veräußerung zustimmen, wenn sichergestellt ist, dass der Erwerber sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit diesem Kaufvertrag förmlich übernimmt und erfüllt und alle für dessen Durchführung - einschließlich der Begründung von Wohnungseigentum - erforderlichen Erklärungen abgibt und Vollmachten erteilt. 6. Der Käufer ist verpflichtet, über Aufforderung durch den Treuhänder ohne Verzug sämtliche zur Verbücherung dieses Kaufvertrages und Wohnungseigentumsbegründung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Erklärungen, auch in beglaubigter Form, abzugeben und diesem sämtliche dafür notwendigen Urkunden, insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweis, Standesdokumente, allfällig erforderliche Genehmigung bzw. Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde etc., auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen. IX. Vollmacht 16

17 1. Der Käufer beauftragt und bevollmächtigt hiermit unwiderruflich den Treuhänder, Herrn Notar Dr. Michael Mauler, Wien, zur Errichtung und Unterfertigung des Wohnungseigentumsvertrages in seinem Namen auf Grundlage des Entwurfs gemäß Beilage./C zu diesem Vertrag mit den gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages vorzunehmenden Modifikationen, womit er die in Punkt II.2. lit a) dieses Vertrages bezeichnete Wohnung samt Zubehör und den in Punkt II.2. lit b) bezeichneten Kfz-Abstellplatz in sein Wohnungseigentum übernimmt, alle näheren Bestimmungen dieses Wohnungseigentumsvertrages zu vereinbaren und dabei der unentgeltlichen Berichtigung seines Miteigentumsanteils auf den gesetzlichen Mindestanteil gemäß den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 i.d.j.g.f. zuzustimmen und in der Folge diesen Wohnungseigentumsvertrag samt Miteigentumsanteilsberichtigung grundbücherlich durchzuführen und den Käufer erforderlichenfalls im Nutzwertfestsetzungsverfahren gemäß WEG zu vertreten. Soferne der Käufer keinen Kfz-Abstellplatz im Wohnungseigentum erwirbt, ist der Treuhänder im Rahmen des abzuschließenden Wohnungseigentumsvertrages weiters bevollmächtigt, namens des Käufers gemäß 5 Abs 2 WEG auf einen Kfz-Abstellplatz zu verzichten, was jedoch nicht das Recht des Käufers ausschließt, nachfolgend von anderen Wohnungseigentümern einen auf der Liegenschaft befindlichen Kfz-Abstellplatz käuflich zu erwerben. 2. Weiters beauftragen und bevollmächtigen die Vertragsteile den Treuhänder unwiderruflich zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages einschließlich der Verbücherung der Anmerkung gemäß 40 Abs 2 WEG in Ansehung der in Punkt II.2. lit a) dieses Vertrages bezeichneten Wohnung und des in Punkt II.2. lit b) bezeichneten Kfz-Abstellplatzes zugunsten des Käufers. In diesem Zusammenhang bevollmächtigen die Vertragsteile den Treuhänder auch zur allfälligen Abänderung oder Ergänzung dieses Kaufvertrages, soweit dies zu dessen grundbücherlicher Durchführung oder zur Verbücherung der Anmerkung gemäß 40 Abs 2 WEG zugunsten des Käufers erforderlich sein sollte. 3. Weiters beauftragt und bevollmächtigt der Käufer hiermit den Treuhänder unwiderruflich in Ansehung des Kaufvertrages und Wohnungseigentumsvertrages zur Erstattung der Abgabenerklärung gemäß 10 GrEStG in seinem Namen und zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer sowie der gerichtlichen Eintragungsgebühr in seinem Namen und für seine Rechnung. 4. Letztlich beauftragt und bevollmächtigt der Käufer den Treuhänder unwiderruflich, in seinem Namen auch der grundbücherlichen 17

18 Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß 40 Abs 2 WEG hinsichtlich anderer künftiger Wohnungseigentumsobjekte auf der Liegenschaft zugunsten anderer Wohnungseigentumsbewerber die Zustimmung zu erteilen. 5. Sämtliche vorstehenden Vollmachten des Treuhänders erlöschen nicht im Ablebensfall des Käufers, sondern erteilt der Käufer diese dem Treuhänder auch für seine Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen. Weiters befreit der Käufer den Treuhänder in Ansehung der diesem erteilten Vollmachten auch vom Verbot des Selbstkontrahierens und der Doppelvertretung. 6. Über Verlangen des Treuhänders hat der Käufer diesem im vorgenannten Umfang auch jeweils eine gesonderte Vollmachtsurkunde ausstellen. X. Hausverwaltung 1. Die Verwaltung der Liegenschaft erfolgt zu ortsüblichen Bedingungen bis zur Begründung von Wohnungseigentum und auf die Dauer von weiteren 3 Jahren gemäß 21 Abs 2 WEG durch die BIP Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft m.b.h., FN k, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 5, oder eine andere von der Verkäuferin namhaft gemachte Hausverwaltung. Nach Ablauf von 3 Jahren verlängert sich das Vertragsverhältnis mit der Hausverwaltung auf unbestimmte Zeit und kann es sowohl von der Eigentümergemeinschaft als auch von der Hausverwaltung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende jeder Abrechnungsperiode ( 34 Abs 2 WEG) gekündigt werden. 2. Für die Gesamtanlage wird von der Verkäuferin bzw. der bestellten Hausverwaltung eine Bündelversicherung abgeschlossen, die eine Feuer-, Sturm-, Leitungs-, Wasserschaden- und Haftpflichtversicherung enthält. Der Käufer tritt diesem Versicherungsvertrag mit Vertragsunterfertigung bei und übernimmt diese ab dem Tage der Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes gemäß Punkt VI.5. zur anteiligen Zahlung. 3. Die bestellte Hausverwaltung hat alle Aufwendungen für die Erhaltung der Liegenschaft, insbesondere Betriebskosten und öffentliche Abgaben sowie die Rücklage gemäß 31 WEG etc., einzuheben und abzurechnen und kann für diese Aufwendungen von den Mit- und Wohnungseigentümern monatliche angemessene Akontozahlungen verlangen. 4. Der Käufer ist verpflichtet, bei Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes gemäß Punkt VI.5. eine Hausverwaltervoll- 18

19 macht üblichen Inhalts zu unterfertigen und an die bestellte Hausverwaltung auszufolgen. 5. Ab Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes gemäß Punkt VI.5. bis zur rechtskräftigen Begründung von Wohnungseigentum werden die Aufwendungen für die Liegenschaft zwischen dem Käufer und den übrigen Liegenschaftsmiteigentümern im Verhältnis der kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile des Käufers gemäß Punkt II.1. zu den übrigen Miteigentumsanteilen sämtlicher anderer Miteigentümer der Liegenschaft aufgeteilt. Ab Wohnungseigentumsbegründung und der damit verbundenen Berichtigung der Miteigentumsanteile der Miteigentümer auf den gesetzlichen Mindestanteil gemäß WEG erfolgt die Verrechnung der Aufwendungen für die Liegenschaft gemäß den Bestimmungen des WEG i.d.j.g.f. (dzt. 32 ff WEG), dies jedoch unter Bedachtnahme auf den abweichenden Aufteilungsschlüssel gemäß Punkt VII. des Wohnungseigentumsvertrages Beilage./C. XI. Kosten, Steuern, Abgaben und Gebühren 1. Alle mit der Errichtung, treuhändigen Abwicklung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages sowie des Wohnungseigentumsvertrages verbundenen Kosten, Steuern und Gebühren, insbesondere die Grunderwerbsteuer, gerichtliche Eintragungsgebühr und notariellen Beglaubigungskosten, trägt der Käufer, der auch allein den Auftrag zur Vertragserrichtung erteilt hat. 2. Die Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages, einschließlich der grundbücherlichen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß 40 Abs 2 WEG zugunsten des Käufers, sowie die anteiligen Kosten der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages, einschließlich der notariellen Beglaubigungskosten dieses Kaufvertrages sowie des Wohnungseigentumsvertrags, werden mit dem Betrag von 1,5% des gemäß Punkt IV.1. vereinbarten Kaufpreises, das sind EUR..., zzgl. gesetzlicher USt (derzeit 20%), sohin mit EUR..., zzgl. anfallender Barauslagen pauschaliert und sind seitens des Käufers gleichzeitig mit der Grunderwerbsteuer und der grundbücherlichen Eintragungsgebühr gemäß Punkt IV.7. bei Vertragsunterfertigung an den Treuhänder zur Zahlung fällig. Die Barauslagen sind nach Maßgabe ihres Anfallens zur Zahlung an den Treuhänder fällig. 3. Von dem Pauschalhonorar gemäß vorstehender Ziffer 2. nicht umfasst sind die Kosten einer Tätigkeit des Treuhänders im Rahmen der Verwahrung und Verwaltung von Zahlungen für allfällige Sonderwünsche des Käufers (Punkt II.8.), für die allfällig für 19

20 diesen Kaufvertrag erforderliche Erwirkung einer Genehmigung oder einer Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde sowie für die Übernahme von Treuhandschaften im Rahmen allfälliger Pfandrechtsbegründungen für finanzierende Kreditinstitute des Käufers, etc. Für eine treuhändige Pfandrechtsbegründung werden vom Treuhänder 0,5% des Betrages des laut Pfandurkunde im Grundbuch einzutragenden Pfandrechts und zusätzlich pauschal EUR 200,-- für Beglaubigungsspesen, jeweils zuzüglich 20% USt und der anfallenden Barauslagen, in Rechnung gestellt. Für die Erwirkung einer Genehmigung oder Negativbestätigung der Ausländergrundverkehrsbehörde werden vom Treuhänder je nach Aufwand die tatsächlich anfallenden Kosten gemäß Notariatstarifgesetz in Rechnung gestellt. 4. Die Kosten seiner allfälligen rechtsfreundlichen und steuerlichen Beratung trägt jeder Vertragsteil selbst. XII. Aufsandungserklärung 1. Die Verkäuferin erteilt sohin hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiters Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, ob der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 461, GB Kagran, BG Donaustadt, das Eigentumsrecht zu.../... -Anteilen für... geb.... in Ansehung der gesamten Liegenschaft einverleibt werde. 2. Die Verkäuferin erteilt weiters ihre ausdrückliche Einwilligung, dass ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ 461, GB Kagran, BG Donaustadt, die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums gemäß 40 Abs 2 WEG für... geb.... an der Wohnung Top Nr.... und dem Kfz-Abstellplatz Top Nr.... gemäß Punkt II. dieses Kaufvertrages erfolgen möge. 20

21 XIII. Allgemeine Bestimmungen 1. Information des Käufers: Der Käufer bestätigt, dass er mindestens 1 Woche vor Vertragsunterfertigung alle wesentlichen Informationen gemäß 5 Abs 1 BTVG über den Vertragsinhalt schriftlich erhalten hat. Der Käufer bestätigt weiters, von der Verkäuferin mindestens 1 Woche vor Vertragsunterfertigung folgende Unterlagen erhalten bzw. eingesehen, mit dieser erläutert und deren Inhalt zustimmend zur Kenntnis genommen zu haben: Lageplan der Wohnhausanlage Übersichtspläne und Grundrissplan der Wohnung samt Zubehör und des Kfz-Abstellplatzes Bau- und Ausstattungsbeschreibung Baubewilligung gemäß Punkt I. vorläufige Nutzwertermittlung gemäß Punkt III.3. Entwurf des Kaufvertrages und des Wohnungseigentumsvertrages Energieausweis des Gebäudes gemäß Energieausweis-Vorlage- Gesetz, BGBl Nr. 137/2006 Überdies bestätigt der Käufer, dass er vom Treuhänder vor Vertragsunterfertigung gemäß 12 Abs 3 BTVG über die Natur dieses Kaufvertrages und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht belehrt wurde. 2. Schriftformerfordernis: Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftformerfordernis. Alle rechtlich relevanten Erklärungen zwischen den Vertragsteilen und gegenüber dem Treuhänder bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (per Brief, Telefax oder ). 3. Nebenabreden: Mit Abschluss dieses Vertrages treten sämtliche vorherigen Vereinbarungen zwischen den Vertragsteilen außer Kraft. Die Vertragsteile bestätigen, dass neben diesem Vertrag keine weiteren Nebenabreden getroffen wurden. 4. Zustelladressen: Sämtliche Mitteilungen zwischen den Vertragsteilen und des Treuhänders an die Vertragsteile erfolgen ausschließlich an deren auf Seite 1 dieses Vertrages angeführte Adressen oder eine andere schriftlich dem anderen Vertragsteil bzw. dem Treuhänder bekanntgegebene inländische Adresse. 21

22 Ab Übergabe der Wohnung und des Kfz-Abstellplatzes gemäß Punkt VI.5. an den Käufer erfolgen Mitteilungen der Verkäuferin und des Treuhänders an den Käufer wirksam unter der Adresse der Wohnung. 5. Zahlungsverzug: Im Falle des Zahlungsverzuges mit einer nach diesem Vertrag fälligen Zahlung hat der Käufer an die Verkäuferin Verzugszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem jeweiligen von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz zu bezahlen. 6. Anfechtung: Die Vertragsteile verzichten auf eine Anfechtung dieses Vertrages wegen Irrtums oder geänderter Rechtsverhältnisse und auf die Erhebung diesbezüglicher Einreden. 7. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot: Der Käufer ist nicht berechtigt, Gegenforderungen irgendwelcher Art gegen seine gemäß diesem Vertrag fälligen Zahlungen aufzurechnen oder derartige Zahlungen zurückzubehalten, ausgenommen, der Käufer ist Verbraucher isd Österreichischen Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des KSchG, so ist er zu einer Aufrechnung gegenüber der Verkäuferin nur mit solchen Gegenforderungen berechtigt, welche in rechtlichem Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen oder gerichtlich festgestellt oder von der Verkäuferin anerkannt wurden. 8. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder rechtsunwirksam sein, so ändert es nichts an der Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Vertragsteile haben in einem solchen Falle vielmehr die ungültige oder rechtsunwirksame Vertragsbestimmung ehebaldigst durch eine Bestimmung zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zwecke der ungültigen bzw. rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 9. Rechtsnachfolger: Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen wechselseitig auf die Rechtsnachfolger der Vertragsteile im Eigentum des Kaufgegenstandes über und sind erforderlichenfalls förmlich auf diese zu überbinden. 10. Gerichtsstand: Vorbehaltlich der Bestimmungen des Punktes VII.5. vereinbaren die Vertragsteile für sämtliche sonstigen Streitigkeiten aus 22

23 und im Zusammenhang mit diesem Vertrag die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für den I. Wiener Gemeindebezirk. 11. Staatsbürgerschaft: Der Käufer erklärt an Eides statt,... Staatsbürger zu sein. Soferne dieser Vertrag zufolge des Ausländerstatus des Käufers einer Genehmigung gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz bedarf, wird der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung seiner rechtskräftigen Genehmigung durch die zuständige Wiener Ausländergrundverkehrsbehörde abgeschlossen. Diese behördliche Genehmigung ist vom Käufer auf seine Kosten im Wege des diesbezüglich hiermit von ihm bevollmächtigten Treuhänders Herrn Notar Dr. Michael Mauler umgehend nach Vertragsunterfertigung zu beantragen und hat er dazu ohne Verzug alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet dieser aufschiebenden Bedingung sind die vereinbarten Kaufpreiszahlungen gemäß Punkt IV. sowie die Nebenkosten gemäß Punkt IV.7. und XI.2. vom Käufer jedoch bereits zu den vertraglich festgelegten Terminen an den Treuhänder zu entrichten. Sollte die ausländergrundverkehrsbehördliche Genehmigung nicht bis spätestens... rechtskräftig erteilt werden, so gilt dieser Kaufvertrag als nicht geschlossen und sind die bereits geleisteten Kaufpreiszahlungen samt Nebenkosten vom Treuhänder unverzinst an den Käufer rückzuerstatten. Die Vertragsteile können in einem solchen Falle wechselseitig keinerlei Ansprüche erheben, ausgenommen allfällige Schadenersatzansprüche der Verkäuferin gegen den Käufer zufolge Nichterteilung der ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung aus Verschulden des Käufers. Sofern dieser Vertrag zufolge des Ausländerstatus des Käufers zwecks grundbücherlicher Eintragung des Eigentumsrechts des Käufers lediglich einer Bestätigung der zuständigen Wiener Ausländergrundverkehrsbehörde bedarf, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist ( Negativbestätigung ), so ist diese Negativbestätigung vom Käufer auf seine Kosten im Wege des diesbezüglich hiermit von ihm bevollmächtigten Treuhänders Herrn Notar Dr. Michael Mauler umgehend nach Vertragsunterfertigung zu erwirken und hat er dazu ohne Verzug alle dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 12. Vertragsausfertigungen: Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, welches dem Käufer zukommt, aber bis zur grundbücherlichen Durchführung 23

24 dieses Kaufvertrages und des Wohnungseigentumsvertrages zunächst in Verwahrung des Treuhänders bleibt. Der Käufer erhält vorab nur eine Abschrift. Die Verkäuferin erhält ebenfalls eine Abschrift dieses Vertrages. Beilagenverzeichnis: Beilage./A Lagepläne Beilage./B Bau- und Ausstattungsbeschreibung Beilage./C Entwurf Wohnungseigentumsvertrag Wien, am BIP Immobilien Development GmbH geb.... (Käufer) 24

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