Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO
|
|
- Bella Beyer
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO 1. Wie sieht die Berechnung des Personalbedarfs nach der Mindestverordnung konkret aus? Gibt es ein genaues Beispiel? Die Berechnung des Mindestfachkräftebedarfs erfolgt bedarfsorientiert anhand der differenzierten Öffnungszeiten der einzelnen Gruppen und Dienste (Frühdienst, Spätdienst). Danach ist der jeweils erforderliche Fachkraftschlüssel mit den täglichen bzw. wöchentlichen Öffnungsstunden der Gruppe zu multiplizieren, wie aus dem nachfolgenden Beispiel und der Anlage 1 (siehe PDF-Download in der rechten Spalte) zur Personalberechnung zu ersehen ist. Personalbedarf Kindergartengruppe Stunden Stunden mind. erforderliche Erforderliche Öffnungszeiten täglich wöchentlich Fachkräfte Fachkräftestd. / Woche 1. Gruppe Std. 20 Std. 1,75 35 Std. 2. Was gilt hinsichtlich der Verteilzeiten? Auf eine Regelung der kinderfreien (Verteil-)Zeiten für Leitungsfunktionen, Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, Fortbildung, Zusammenarbeit mit Eltern oder anderen Einrichtungen und Institutionen etc. sowie auf Vorgaben zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung verzichtet die Verordnung. Damit bleibt es bei der langjährigen Rechtslage, wonach dies von den Einrichtungsträgern im Rahmen ihrer Autonomie eigenständig zu regeln ist. Empfohlen wird, den Fachkraftschlüssel lediglich bezogen auf die Arbeit mit dem Kind zu verstehen. 3. Welche personellen Anforderungen sind an eine Kindertageseinrichtung mit einer Kindergartengruppe im Haus und einer Waldkindergartengruppe zu stellen? Auf Grund der räumlichen Trennung ist in beiden Gruppen jeweils die Anwesenheit von mindestens 2 Aufsichtspersonen, davon mindestens 1,75 Fachkräfte, sicherzustellen. 4. Was ist ein Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf? Der Begriff Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf geht zurück auf 171e BauGB (Maßnahmen der Sozialen Stadt). Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt sind gemäß 171e Abs. 2 BauGB Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um benachteiligte innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer auf einander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf.
2 Das Gebiet, in dem Maßnahmen der Sozialen Stadt durchgeführt werden sollen, legt die Kommune nach 171e Abs. 3 BauGB durch Beschluss fest. Über diese Anknüpfung an das BauGB hinaus ist ein Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf gegeben, wenn die Gemeinde ein Gebiet als sozial benachteiligt im weiten Sinne eingestuft hat. 5. Besteht ein Zusammenhang zwischen einem Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf und der Förderung von Maßnahmen zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund nach 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege? Nein. Aus dem Umstand, dass eine Kindertageseinrichtung nach 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gefördert wird, folgt nicht, dass es sich hier um einen Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf handelt. Die Regelungen knüpfen an unterschiedliche örtliche Umgebungen und Personenkreise an. 6. Darf ein Sozialassistent, der sich berufsbegleitend zum Erzieher ausbildet, als Fachkraft mit der Mitarbeit in einer altersübergreifenden Gruppe betraut werden? Darf eine Pädagogikstudentin, die neben ihrem Studium an 2 Nachmittagen in der Woche in einer Hortgruppe arbeitet, als Mitarbeiterin in den Fachkraftschlüssel nach 2 Abs. 2 Nr. 1 MVO einbezogen werden? Ja, beide dürfen befristet bis zur Vorlage der jeweiligen Prüfungsergebnisse als Fachkräfte mit der Mitarbeit in der Gruppe betraut werden. Nach ihrer Prüfung sind beide Fachkräfte nach 2 Abs. 1 MVO und können entsprechend weiterbeschäftigt werden. 7. Kann eine Gärtnerin, die bereits seit zwei Jahren in einem Naturkindergarten als zusätzliche Mitarbeiterin beschäftigt ist, jetzt als Fachkraft mit der Mitarbeit in der Kindergartengruppe betraut werden, wenn sie sich verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin aufzunehmen? Ja, da ihre bisherige Tätigkeit in dem Naturkindergarten als einschlägige Berufserfahrung zu werten ist und sie eine sozialpädagogische Ausbildung aufnehmen wird. Hier kann der Träger von der Möglichkeit des 2 Abs. 2 Nr. 2 MVO Gebrauch machen. Die Regelungen in 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MVO sollen den Trägern den Anreiz bieten, den in den Einrichtungen tätigen Nicht-Fachkräften über den Weg einer nebenberuflichen Aus-/Weiterbildung eine Weiterqualifizierung zur Fachkraft nach 2 Abs. 1 MVO zu ermöglichen. 8. Welche Lehrerinnen und Lehrer können als Fachkräfte eingesetzt werden? Die Mindestverordnung regelt in 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 abschließend den Einsatz von Lehrkräften in Kindertageseinrichtungen. Erforderlich ist danach die Befähigung zur Aus-übung des Lehramtes an Grundschulen oder Förderschulen. Die Befähigung zur Ausübung des Lehramtes setzt dabei das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung voraus. Weitere Lehr-ämter sind nicht zugelassen.
3 9. Welche Fachkraft darf Berufspraktikantinnen und -praktikanten ausbilden? Für die Anleitung von Berufspraktikantinnen und -praktikanten kommen nur Fachkräfte i. S. von 2 Abs. 1 in Betracht, die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld verfügen. 10. Gelten die Angaben zur personellen Besetzung in 3 Abs. 3 MVO auch für bestehende altersübergreifende Gruppen mit 20 Kindern im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt? Müssen hier ab dem 1. September ,75 Fachkräfte + 0,25 bzw. + 0,5 Mitarbeiterstellen vorgehalten werden? Nein, solange der Träger keine Änderung der Betriebserlaubnis mit der Zweckbestimmung altersübergreifende Gruppe beantragt, greift die Bestandsschutzregelung nach 3 Abs. 5 MVO. Danach kann der Träger die altersübergreifende Gruppe weiterhin mit 20 Kindern betreiben, er muss allerdings statt bisher mindestens 1,5 Fachkräfte, ab dem 1. September 2009 mindestens 1,75 Fachkräfte vorhalten (siehe aber zur Übergangsregelung Frage 17). 3 Abs. 3 MVO enthält nur eine Möglichkeit zur Erhöhung der Gruppengröße im Vergleich zur altersübergreifenden Gruppe mit Kindern unter drei Jahren nach 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO durch höheren Personaleinsatz. Die Regelungen des 3 Abs. 3 MVO greifen lediglich für ein neues Betreuungsangebot für zweijährige Kinder in einer besonderen Form der altersübergreifenden Gruppe, nämlich in der geöffneten Kindergartengruppe. Voraussetzung für die Umwandlung einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe in eine geöffnete Kindergartengruppe ist die entsprechende Änderung der Betriebserlaubnis. 11. Eine bestehende Hortgruppe hat laut Betriebserlaubnis eine genehmigte Platzzahl von 25 Kindern im Schulalter. Ab dem 1. September 2009 kann aufgrund des Bestandschutzes nach 3 Abs. 5 MVO die Gruppengröße beibehalten werden. Die MVO besagt einen Fachkraftschlüssel von 1,5 bei einer Gruppengröße von 20 Plätzen. Muss nun das Personal ab 1. September 2009 um 1/5 erhöht werden? Nein, eine entsprechende Regelung für eine Personalerhöhung kann aus der MVO nicht abgeleitet werden. 3 Abs. 5 MVO trifft nur eine Aussage zu dem Bestandschutz der bisher genehmigten maximalen Gruppengrößen für die jeweilige Angebotsform nach 3 Abs. 1 und 2 MVO. 12. Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 MVO können 8 bis 10 Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in eine Gruppe (mit 2 Fachkräften) aufgenommen werden, nach 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO kann die Gruppengröße bis zu 15 Kinder (mit 1,75 Fachkräften) betragen, wenn Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufgenommen werden. Wo liegt der Unterschied, der die unterschiedlichen Gruppengrößen und die unterschiedliche Personalbesetzung rechtfertigt? Bei Gruppen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 MVO handelt es sich um reine Krippengruppen, die ausschließlich Kinder unter drei Jahren aufnehmen. Gruppen nach 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO sind altersübergreifende Gruppen, in denen neben Kindern unter drei Jahren (i.d.r. nicht mehr als 7 Kinder) auch Kinder über drei Jahren betreut werden. Die Unterschiede in Gruppengröße und personeller Mindestbesetzung bei den Krippengruppen und den altersübergreifenden Gruppen berücksichtigen die unterschiedlichen organisatorischen und konzeptionellen Anforderungen an eine angemessene Qualität für die Kleinst- und Kleinkinder.
4 13. Wie ist die Definition zu den altersübergreifenden Gruppen zu verstehen? In 3 Abs. 2 Nr. 1 MVO heißt es: soll bei Aufnahme von mind. 3 Kindern aus verschiedenen Gruppen eine angemessene Verringerung der Gruppengröße vorgenommen werden unter Nr. 2 heißt es dann: soll bei Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr die Gruppengröße 15 nicht überschreiten 3 Abs. 2 Nr. 1 MVO bezieht sich auf altersübergreifende Gruppen, in die ausschließlich Kinder im Kindergarten- und Schulalter aufgenommen werden. Für altersübergreifende Gruppen mit Kindern unter drei Jahren gilt die Spezialregelung in 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO. Insbesondere aus dieser Regelung folgt, dass Abs. 2 Nr. 1 dahingehend auszulegen ist, dass hier ausschließlich die Gruppengröße für solche altersübergreifende Gruppen geregelt ist, in die keine Kinder unter drei Jahren aufgenommen sind. 14. Wie sind die Vorgaben für den Personalschlüssel und die Gruppengröße der einzelnen Gruppenarten? Einen Überblick bietet dazu Anlage 2 (siehe PDF-Download unten). 15. Was gilt bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in die Kindertageseinrichtung hinsichtlich der Gruppengröße und des Fachkräftebedarfs? Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in eine Gruppe sind die Vorgaben der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz zu berücksichtigen. Ansprechpartner für die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz sind die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung, namentlich der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Hessische Landkreistag sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen. 16. Wer bezahlt die zusätzlichen jährlichen Personalkosten, die durch die Anhebung der personellen Voraussetzungen anfallen? Am 30. Oktober 2010 ist die Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) in Kraft getreten. Danach erhalten alle Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach der Veröffentlichung der neuen Mindestverordnung ab dem 30. Dezember 2008 zusätzliche Fachkraftkapazitäten auf Grundlage derselben arbeitsvertraglich bereitgestellt haben und dauerhaft die personellen Mindestanforderungen nach der Mindestverordnung vom 17. Dezember 2008 in allen Gruppen erfüllen, eine pauschale Förderung. Für jedes in der Einrichtung betreute Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zahlt das Land eine Pauschale von bis 240 Euro pro Jahr, für jedes Kind unter drei Jahren von bis zu 840 Euro pro Jahr. Nähere Informationen zu der Förderrichtlinie und dem Förderverfahren finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel.
5 17. Gilt die Mindestverordnung seit dem 1. September 2009 uneingeschränkt oder gibt es Übergangsregelungen? Die Mindestverordnung ist seit 1. September 2009 in Kraft und damit bindend. Die Verordnung enthält Regelungen, welche die allmähliche Gewährleistung der neuen Standards ermöglichen sollen. So sieht 3 Abs. 5 MVO eine Bestandsschutzregelung hinsichtlich der Gruppengröße für diejenigen Kindertageseinrichtungen vor, für die eine am 1. September 2009 gültige Betriebserlaubnis eine höhere Gruppengröße zulässt als die neue Verordnung in 3 Abs. 1 und 2 MVO. Diese Gruppen können mit der höheren Kapazität weiter betrieben werden, bis die Betriebserlaubnis abläuft. Der Ablauf einer Betriebserlaubnis ist insbesondere bei Eintreten der folgenden Umstände gegeben: Trägerwechsel Umzug der Einrichtung/ Ersatzneubau (Ausnahme: vorübergehende Auslagerung bis 9 Monate; Rückausnahme: anschließender Bezug eines Neubaus) Änderung der Zweckbestimmung der Einrichtungsart (auch mit/ohne Mittagsversorgung) oder eines Einrichtungsteils/ einer Gruppe Änderung der Platzkapazität der Einrichtung (Erweiterung oder Reduzierung) Änderung der Angaben zur Altersbegrenzung der Gruppen Änderung der Kapazität einer Gruppe (bei evtl. gleichbleibende Kapazität der Gesamteinrichtung) Die Änderung folgender Umstände führt nicht zum Ablauf, sondern lediglich zur Änderung einer bestehenden Betriebserlaubnis: Änderung der Trägeranschrift oder der Trägerbezeichnung Änderung der Einrichtungsbezeichnung Darüber hinaus wird denjenigen Trägern, die trotz der finanziellen Unterstützung durch das Land die Standards der geltenden Mindestverordnung nicht vorhalten können (weil z.b. vor Ort nicht genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen), eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 eingeräumt. Während dieses Übergangszeitraums haben die Träger die Möglichkeit, die neuen Standards sukzessive zu gewährleisten und sich auf diese Weise haushaltstechnisch, organisatorisch und personell auf die Änderungen einzustellen. Mit dieser Handhabung knüpft das Hessische Sozialministerium an seine Praxis bei Inkrafttreten der früheren Mindestverordnung im Jahr 2001 an. Dazu gilt grundsätzlich, dass die Überprüfung der Einhaltung der neuen Standards im Rahmen der Aufsicht durch das Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendämtern auf der Grundlage der geltenden Mindestverordnung vom erfolgt. Sollte jedoch ein Träger diese Standards nicht einhalten können, so wird das Landesjugendamt dieses Vorgehen in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2013 im Rahmen seiner Aufsicht nach 45 SGB VIII und des hier bestehenden pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich hinnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Träger die "alten" Standards der Mindestverordnung aus dem Jahr 2001 erfüllt. Um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, muss ein solcher Träger sich in seinem Antrag auf Betriebserlaubnis verpflichten, die neuen Standards sukzessive, spätestens aber zum 1. Januar 2014 vorzuhalten. Diese Verpflichtung des Trägers wird so Bestandteil der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung. Das Jugendamt nimmt in der Stellungnahme zu dem Trägerantrag die Selbstverpflichtung des Trägers zur Kenntnis und bestätigt, dass der Träger derzeit die Vorgaben der
6 Mindestverordnung von 2001 erfüllt. Die Betriebserlaubnis selbst wird auf der Grundlage der geltenden Mindestverordnung erteilt. Diese Übergangsregelung gilt längstens bis 31. Dezember Findet die bisherige Regelung des 2 Abs. 1 Satz 2 der alten Mindestverordnung weiterhin Anwendung? Danach war die Teilung eines Platzes in einer Gruppe unter der Voraussetzung möglich, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind. In der Neufassung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder ist diese ausdrückliche Regelung zwar nicht wortgleich übernommen worden. Die Formulierung des 3 Abs. 1 der neuen MVO spricht aber von vertraglich aufgenommenen Kindern. Die Vorschrift kann deshalb dahin gehend ausgelegt werden, dass die für die jeweilige Zeiteinheit vertraglich aufgenommenen Kinder gemeint sind. Danach besteht auch weiterhin die Möglichkeit des Platz-Sharings. 19. Was sind berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 12 MVO? Die Regelung in 2 Abs. 1 Nr.12 MVO ist vor allem bedeutsam im Hinblick auf gestufte Abschlüsse (Bachelor/ Master), die hinsichtlich der Inhalte den in 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 MVO genannten Abschlüssen entsprechen. Als Hochschulabschluss im sozialpflegerischen Bereich kommen insofern entsprechende gestufte Abschlüsse auf dem Gebiet der Heilpädagogik in Betracht. Als berufsqualifizierender Hochabschluss im pädagogischen Bereich im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 12 MVO gilt auch - neben den gestuften Studienabschlüssen zum Bachelor oder Master - ein mit dem akademischen Grad Magister Artium (M.A.) abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Hauptfach Pädagogik oder Erziehungswissenschaft. 20. Welche Ausbildungen werden im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 14 MVO anerkannt? In der Regel handelt es sich hier um im Ausland erworbene Berufsabschlüsse oder erzieherische Abschlüsse in der ehemaligen DDR. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit, der Gleichstellung oder der Anerkennung einer Ausbildung im In- und Ausland mit den Ausbildungen nach Nr. 1 bis 13 wird auf die Erläuterungen in der Anlage 3 (siehe PDF- Download unten) verwiesen. Die Anerkennung als Fachkraft im Sinne der Nr. 1 bis 13 soll vor der Einstellung erfolgen. 21. Was ist eine einschlägige berufsbegleitende Ausbildung nach 2 Abs. 2 Nr. 1 MVO bzw. eine einschlägige Berufserfahrung nach 2 Abs. 2 Nr. 2 MVO? Einschlägige berufsbegleitende Ausbildungen sind Ausbildungsgänge zu Berufen nach 2 Abs. 1 MVO. Der erfasste Personenkreis befindet sich bereits in einer entsprechenden berufsbegleitenden Ausbildung. Dies umfasst insbesondere Teilzeitformen der Fachschule für Sozialpädagogik, der Fachschule für Heilpädagogik sowie berufsbegleitende Angebote der Fachhochschulen und Universitäten. In Abgrenzung zu Fachkräften nach 2 Abs. 2 Nr. 1 MVO umfasst Abs. 2 Nr. 2 Fachkräfte, die sich noch nicht in einer berufsbegleitenden Ausbildung befinden. Vielmehr müssen sie eine Ausbildung erst aufnehmen. Die
7 Berücksichtigung dieser Personen in dem Fachkräftekatalog ist durch ihre einschlägige Berufserfahrung gerechtfertigt. Einschlägige Berufserfahrung nach Abs. 2 Nr. 2 verlangt in der Regel die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit, welche die Bildung, Erziehung- oder Betreuung von Kindern zum Inhalt hat. Hiervon erfasst ist insbesondere eine entsprechende Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder nach 25 HKJGB (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, altersübergreifende Tageseinrichtung für Kinder) oder in Kindertagespflege. Die Tätigkeit muss in einem institutionellen/organisatorischen Rahmen oder als Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII, 29 HKJGB ausgeübt worden sein. Als zeitlicher Maßstab für die Dauer der Berufserfahrung gilt eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr.
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung
SächsQualiVO Seite 1 von 5 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen
MehrSächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen
MehrHäufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)
Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) (Gesetz vom 23. Mai 2013 zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer
MehrBerechnungshilfe zum Personalbedarf in Kindertageseinrichtungen
Berechnungshilfe zum Personalbedarf in Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung über die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (KiTaVO) Dezernat Jugend - Landesjugendamt
MehrKinder zwischen 0 und 3 Jahren
Kinder zwischen 0 und 3 Jahren Empfehlung zur Wahl der passenden Betreuungsform und Gruppenzusammensetzung Kinder zwischen 0 und 3 Jahren in einer bestehenden Kindertagesstätte: Welche Betreuungsform passt?
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
Mehr1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit
MehrNebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna
Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben
Mehrbetreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung
Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2
MehrZuständigkeiten. Kinderbetreuung. im Kreis Stormarn. www.kreis-stormarn.de. Gemeinden Kommunale Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) Kreis Stormarn
Kinderbetreuung im Zuständigkeiten Gemeinden Kommunale Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) 9,8 SGB VIII und KiTaG (Garantenstellung) Land (KiTaG) Umsetzung und Ausführung des Bundesrechtes Bund (SGB VIII)
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrWas ist Sozial-Raum-Orientierung?
Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume
Mehr2 Ergänzungskräfte. Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkraftstunden
Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Kißiz) Vom 26. Mai
MehrKinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende
Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb
MehrHinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen
Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht
Mehrzum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Mehr2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck
2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in
MehrMit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien
Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4
MehrRichtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009
Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der
MehrTeilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:
Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrAmbulant betreutes Wohnen eine Chance!
Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrKVJS Jugendhilfe Service
KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Betreutes Jugendwohnen und Jugendwohngemeinschaften (sonstige betreute Wohnform gemäß 34 SGB VIII) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2.
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrÜbergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte!
Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte! Liebe Eltern, Ihr Kind kommt nun von der Krippe in den Kindergarten! Auch der Übergang in den Kindergarten bedeutet für Ihr Kind eine Trennung von Vertrautem
MehrWelche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?
Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:
MehrANE Elternbriefe. Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2
ANE Elternbriefe Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2 Ihr Baby ist nun ein Kleinkind Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Ihr Kind ist neugierig und möchte viele neue Dinge lernen. Das geht
MehrWelche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten
MehrSäuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.
MehrPädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?
Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrInformationsveranstaltung. Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes
Informationsveranstaltung Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes Personal in Kindertagesstätten 15 KiTaG, 2 KiTaVO Pädagogisch ausgebildetete
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrNicht über uns ohne uns
Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien
Mehr1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?
Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften
MehrGesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrFRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können
Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die
MehrInhaltsverzeichnis. Seite 1
Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.
MehrEinzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz
Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Mehr1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.
Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung
MehrZahnmedizinische/r Fachangestellte/r
LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrWeiterbildende Masterstudiengänge in Deutschland
Weiterbildende Masterstudiengänge in Deutschland Ergebnisse des Projekts Erhebung und Typisierung berufs und ausbildungsbegleitender Studienangebote [Die Daten in dieser Präsentation sind vorläufig. Sie
MehrInformationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache
Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer
MehrFachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis
Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrGebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen
Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung
MehrWas bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.
Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrDirektversicherung für Schweizer Grenzgänger
Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen
MehrSachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler
MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron
MehrBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
MehrDas neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten
MehrBundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)
Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)
MehrDie Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.
Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen
Mehr(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.
Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion
MehrEva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit
Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines
MehrGesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)
Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,
MehrLANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte
LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen Hauptverwaltung Postf. 10 24 07, 34024 Kassel oder Ständeplatz 6-10, 34117
MehrENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten
MehrVerkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe
Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung
MehrMaster-Zulassungsordnung (MZO)
Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:
MehrVorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden
Mehrerstmalig erwähnt 1048 Bedarfsabfrage 09/2015 GEMEINDE BIBURG Bedarfserhebung
GEMEINDE BIBURG Bedarfserhebung für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung nach Art. 7 BayKiBiG in der Gemeinde Biburg Seite 1 von 11 Elternbefragung zur Bedarfserhebung KITA (Kinderkrippe
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
Mehr----------------------------------------------------------- Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
Absender: An das Bürgermeisteramt Pflasterstraße 15 71729 Erdmannhausen Datum Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Erdmannhausen Familienname des Kindes Vorname Geburtsdatum Straße/Hausnummer
MehrVorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de
Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
Mehranpassungsfortbildung zum erwerb der staatlichen anerkennung als erzieher/in
anpassungsfortbildung zum erwerb der staatlichen anerkennung als erzieher/in fortbildung und Einsatzfelder inhalte und abschlussprüfung zugangsvoraussetzungen bewerbungsunterlagen 1 2 3 4 Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk
MehrGemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.
Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer
MehrSatzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)
Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrÜbersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen
Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund
MehrSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN
STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich
MehrWir machen neue Politik für Baden-Württemberg
Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrTeilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,
MehrAnleitung Scharbefragung
Projekt Evaline Anleitung Scharbefragung v.1.2 Inhalt Anleitung Scharbefragung... 1 1 Einleitung... 2 1.1 Vorlagen... 2 1.2 Journal... 2 2 Befragung Veranstaltungen / Angebote... 3 2.1 Methode... 3 2.2
MehrGebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg
Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der
MehrAktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss
Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012
MehrBewerbungsbogen. mehrere Psychologinnen und Psychologen. an den Dienstorten Köln und Berlin
1 / 14 Bewerbungsbogen mehrere Psychologinnen und Psychologen an den Dienstorten Köln und Berlin Kennziffer: BfV-2016-30 Behörde: Bundesamt für Verfassungsschutz Ausschreibungsende: 01.08.2016 Onlinebewerbung:
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrBewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde
Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der
MehrWelche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...
Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrAnita Breitner- Käser Homepage: regenbogen.geisenfeld.de E- Mail: regenbogen@geisenfeld.de
_ Anita Breitner- Käser Homepage: regenbogen.geisenfeld.de E- Mail: regenbogen@geisenfeld.de Der Übergang: Der Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist mit einer Trennungssituation verbunden. Immer
MehrKinderbetreuung in Hamburg
Kinderbetreuung in Hamburg Ab dem 1. August 2013 hat in Hamburg jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf eine tägliche, bis zu fünfstündige Betreuung
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand
MehrAbk. Praxispartnerordnung -Ordnung
Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung
MehrAnlage Stellenbeschreibung (Nr. )
Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend
MehrDer neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht
Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie
Mehr