Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO"

Transkript

1 Häufig gestellte Fragen zur Umsetzung der neuen Regelungen in der MVO 1. Wie sieht die Berechnung des Personalbedarfs nach der Mindestverordnung konkret aus? Gibt es ein genaues Beispiel? Die Berechnung des Mindestfachkräftebedarfs erfolgt bedarfsorientiert anhand der differenzierten Öffnungszeiten der einzelnen Gruppen und Dienste (Frühdienst, Spätdienst). Danach ist der jeweils erforderliche Fachkraftschlüssel mit den täglichen bzw. wöchentlichen Öffnungsstunden der Gruppe zu multiplizieren, wie aus dem nachfolgenden Beispiel und der Anlage 1 (siehe PDF-Download in der rechten Spalte) zur Personalberechnung zu ersehen ist. Personalbedarf Kindergartengruppe Stunden Stunden mind. erforderliche Erforderliche Öffnungszeiten täglich wöchentlich Fachkräfte Fachkräftestd. / Woche 1. Gruppe Std. 20 Std. 1,75 35 Std. 2. Was gilt hinsichtlich der Verteilzeiten? Auf eine Regelung der kinderfreien (Verteil-)Zeiten für Leitungsfunktionen, Vor- und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit, Fortbildung, Zusammenarbeit mit Eltern oder anderen Einrichtungen und Institutionen etc. sowie auf Vorgaben zur Urlaubs- und Krankheitsvertretung verzichtet die Verordnung. Damit bleibt es bei der langjährigen Rechtslage, wonach dies von den Einrichtungsträgern im Rahmen ihrer Autonomie eigenständig zu regeln ist. Empfohlen wird, den Fachkraftschlüssel lediglich bezogen auf die Arbeit mit dem Kind zu verstehen. 3. Welche personellen Anforderungen sind an eine Kindertageseinrichtung mit einer Kindergartengruppe im Haus und einer Waldkindergartengruppe zu stellen? Auf Grund der räumlichen Trennung ist in beiden Gruppen jeweils die Anwesenheit von mindestens 2 Aufsichtspersonen, davon mindestens 1,75 Fachkräfte, sicherzustellen. 4. Was ist ein Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf? Der Begriff Stadtteile mit besonderem Entwicklungsbedarf geht zurück auf 171e BauGB (Maßnahmen der Sozialen Stadt). Städtebauliche Maßnahmen der Sozialen Stadt sind gemäß 171e Abs. 2 BauGB Maßnahmen zur Stabilisierung und Aufwertung von durch soziale Missstände benachteiligten Ortsteilen oder anderen Teilen des Gemeindegebiets, in denen ein besonderer Entwicklungsbedarf besteht. Soziale Missstände liegen insbesondere vor, wenn ein Gebiet aufgrund der Zusammensetzung und wirtschaftlichen Situation der darin lebenden und arbeitenden Menschen erheblich benachteiligt ist. Ein besonderer Entwicklungsbedarf liegt insbesondere vor, wenn es sich um benachteiligte innerstädtische oder innenstadtnah gelegene Gebiete oder verdichtete Wohn- und Mischgebiete handelt, in denen es einer auf einander abgestimmten Bündelung von investiven und sonstigen Maßnahmen bedarf.

2 Das Gebiet, in dem Maßnahmen der Sozialen Stadt durchgeführt werden sollen, legt die Kommune nach 171e Abs. 3 BauGB durch Beschluss fest. Über diese Anknüpfung an das BauGB hinaus ist ein Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf gegeben, wenn die Gemeinde ein Gebiet als sozial benachteiligt im weiten Sinne eingestuft hat. 5. Besteht ein Zusammenhang zwischen einem Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf und der Förderung von Maßnahmen zur Integration von Kindern mit Migrationshintergrund nach 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege? Nein. Aus dem Umstand, dass eine Kindertageseinrichtung nach 6 Abs. 3, 7 Abs. 3 der Verordnung zur Landesförderung für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gefördert wird, folgt nicht, dass es sich hier um einen Stadtteil mit besonderem Entwicklungsbedarf handelt. Die Regelungen knüpfen an unterschiedliche örtliche Umgebungen und Personenkreise an. 6. Darf ein Sozialassistent, der sich berufsbegleitend zum Erzieher ausbildet, als Fachkraft mit der Mitarbeit in einer altersübergreifenden Gruppe betraut werden? Darf eine Pädagogikstudentin, die neben ihrem Studium an 2 Nachmittagen in der Woche in einer Hortgruppe arbeitet, als Mitarbeiterin in den Fachkraftschlüssel nach 2 Abs. 2 Nr. 1 MVO einbezogen werden? Ja, beide dürfen befristet bis zur Vorlage der jeweiligen Prüfungsergebnisse als Fachkräfte mit der Mitarbeit in der Gruppe betraut werden. Nach ihrer Prüfung sind beide Fachkräfte nach 2 Abs. 1 MVO und können entsprechend weiterbeschäftigt werden. 7. Kann eine Gärtnerin, die bereits seit zwei Jahren in einem Naturkindergarten als zusätzliche Mitarbeiterin beschäftigt ist, jetzt als Fachkraft mit der Mitarbeit in der Kindergartengruppe betraut werden, wenn sie sich verpflichtet, zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine berufsbegleitende Ausbildung zur Erzieherin aufzunehmen? Ja, da ihre bisherige Tätigkeit in dem Naturkindergarten als einschlägige Berufserfahrung zu werten ist und sie eine sozialpädagogische Ausbildung aufnehmen wird. Hier kann der Träger von der Möglichkeit des 2 Abs. 2 Nr. 2 MVO Gebrauch machen. Die Regelungen in 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MVO sollen den Trägern den Anreiz bieten, den in den Einrichtungen tätigen Nicht-Fachkräften über den Weg einer nebenberuflichen Aus-/Weiterbildung eine Weiterqualifizierung zur Fachkraft nach 2 Abs. 1 MVO zu ermöglichen. 8. Welche Lehrerinnen und Lehrer können als Fachkräfte eingesetzt werden? Die Mindestverordnung regelt in 2 Abs. 1 Nr. 10 und 11 abschließend den Einsatz von Lehrkräften in Kindertageseinrichtungen. Erforderlich ist danach die Befähigung zur Aus-übung des Lehramtes an Grundschulen oder Förderschulen. Die Befähigung zur Ausübung des Lehramtes setzt dabei das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung voraus. Weitere Lehr-ämter sind nicht zugelassen.

3 9. Welche Fachkraft darf Berufspraktikantinnen und -praktikanten ausbilden? Für die Anleitung von Berufspraktikantinnen und -praktikanten kommen nur Fachkräfte i. S. von 2 Abs. 1 in Betracht, die über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem sozialpädagogischen Arbeitsfeld verfügen. 10. Gelten die Angaben zur personellen Besetzung in 3 Abs. 3 MVO auch für bestehende altersübergreifende Gruppen mit 20 Kindern im Alter von zwei Jahren bis zum Schuleintritt? Müssen hier ab dem 1. September ,75 Fachkräfte + 0,25 bzw. + 0,5 Mitarbeiterstellen vorgehalten werden? Nein, solange der Träger keine Änderung der Betriebserlaubnis mit der Zweckbestimmung altersübergreifende Gruppe beantragt, greift die Bestandsschutzregelung nach 3 Abs. 5 MVO. Danach kann der Träger die altersübergreifende Gruppe weiterhin mit 20 Kindern betreiben, er muss allerdings statt bisher mindestens 1,5 Fachkräfte, ab dem 1. September 2009 mindestens 1,75 Fachkräfte vorhalten (siehe aber zur Übergangsregelung Frage 17). 3 Abs. 3 MVO enthält nur eine Möglichkeit zur Erhöhung der Gruppengröße im Vergleich zur altersübergreifenden Gruppe mit Kindern unter drei Jahren nach 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO durch höheren Personaleinsatz. Die Regelungen des 3 Abs. 3 MVO greifen lediglich für ein neues Betreuungsangebot für zweijährige Kinder in einer besonderen Form der altersübergreifenden Gruppe, nämlich in der geöffneten Kindergartengruppe. Voraussetzung für die Umwandlung einer Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe in eine geöffnete Kindergartengruppe ist die entsprechende Änderung der Betriebserlaubnis. 11. Eine bestehende Hortgruppe hat laut Betriebserlaubnis eine genehmigte Platzzahl von 25 Kindern im Schulalter. Ab dem 1. September 2009 kann aufgrund des Bestandschutzes nach 3 Abs. 5 MVO die Gruppengröße beibehalten werden. Die MVO besagt einen Fachkraftschlüssel von 1,5 bei einer Gruppengröße von 20 Plätzen. Muss nun das Personal ab 1. September 2009 um 1/5 erhöht werden? Nein, eine entsprechende Regelung für eine Personalerhöhung kann aus der MVO nicht abgeleitet werden. 3 Abs. 5 MVO trifft nur eine Aussage zu dem Bestandschutz der bisher genehmigten maximalen Gruppengrößen für die jeweilige Angebotsform nach 3 Abs. 1 und 2 MVO. 12. Nach 3 Abs. 1 Nr. 1 MVO können 8 bis 10 Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in eine Gruppe (mit 2 Fachkräften) aufgenommen werden, nach 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO kann die Gruppengröße bis zu 15 Kinder (mit 1,75 Fachkräften) betragen, wenn Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr aufgenommen werden. Wo liegt der Unterschied, der die unterschiedlichen Gruppengrößen und die unterschiedliche Personalbesetzung rechtfertigt? Bei Gruppen nach 3 Abs. 1 Nr. 1 MVO handelt es sich um reine Krippengruppen, die ausschließlich Kinder unter drei Jahren aufnehmen. Gruppen nach 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO sind altersübergreifende Gruppen, in denen neben Kindern unter drei Jahren (i.d.r. nicht mehr als 7 Kinder) auch Kinder über drei Jahren betreut werden. Die Unterschiede in Gruppengröße und personeller Mindestbesetzung bei den Krippengruppen und den altersübergreifenden Gruppen berücksichtigen die unterschiedlichen organisatorischen und konzeptionellen Anforderungen an eine angemessene Qualität für die Kleinst- und Kleinkinder.

4 13. Wie ist die Definition zu den altersübergreifenden Gruppen zu verstehen? In 3 Abs. 2 Nr. 1 MVO heißt es: soll bei Aufnahme von mind. 3 Kindern aus verschiedenen Gruppen eine angemessene Verringerung der Gruppengröße vorgenommen werden unter Nr. 2 heißt es dann: soll bei Aufnahme von Kindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr die Gruppengröße 15 nicht überschreiten 3 Abs. 2 Nr. 1 MVO bezieht sich auf altersübergreifende Gruppen, in die ausschließlich Kinder im Kindergarten- und Schulalter aufgenommen werden. Für altersübergreifende Gruppen mit Kindern unter drei Jahren gilt die Spezialregelung in 3 Abs. 2 Nr. 2 MVO. Insbesondere aus dieser Regelung folgt, dass Abs. 2 Nr. 1 dahingehend auszulegen ist, dass hier ausschließlich die Gruppengröße für solche altersübergreifende Gruppen geregelt ist, in die keine Kinder unter drei Jahren aufgenommen sind. 14. Wie sind die Vorgaben für den Personalschlüssel und die Gruppengröße der einzelnen Gruppenarten? Einen Überblick bietet dazu Anlage 2 (siehe PDF-Download unten). 15. Was gilt bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in die Kindertageseinrichtung hinsichtlich der Gruppengröße und des Fachkräftebedarfs? Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in eine Gruppe sind die Vorgaben der Rahmenvereinbarung Integrationsplatz zu berücksichtigen. Ansprechpartner für die Rahmenvereinbarung Integrationsplatz sind die Vertragspartner der Rahmenvereinbarung, namentlich der Hessische Städtetag, der Hessische Städte- und Gemeindebund, der Hessische Landkreistag sowie die Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen. 16. Wer bezahlt die zusätzlichen jährlichen Personalkosten, die durch die Anhebung der personellen Voraussetzungen anfallen? Am 30. Oktober 2010 ist die Richtlinie zur Förderung der Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder vom 17. Dezember 2008 (GVBl. I S. 1047) sowie zur Förderung des beschleunigten und qualitätsvollen Ausbaus von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren (U3-Neuplatzbonus) in Kraft getreten. Danach erhalten alle Träger von Kindertageseinrichtungen, die nach der Veröffentlichung der neuen Mindestverordnung ab dem 30. Dezember 2008 zusätzliche Fachkraftkapazitäten auf Grundlage derselben arbeitsvertraglich bereitgestellt haben und dauerhaft die personellen Mindestanforderungen nach der Mindestverordnung vom 17. Dezember 2008 in allen Gruppen erfüllen, eine pauschale Förderung. Für jedes in der Einrichtung betreute Kind ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zahlt das Land eine Pauschale von bis 240 Euro pro Jahr, für jedes Kind unter drei Jahren von bis zu 840 Euro pro Jahr. Nähere Informationen zu der Förderrichtlinie und dem Förderverfahren finden Sie auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel.

5 17. Gilt die Mindestverordnung seit dem 1. September 2009 uneingeschränkt oder gibt es Übergangsregelungen? Die Mindestverordnung ist seit 1. September 2009 in Kraft und damit bindend. Die Verordnung enthält Regelungen, welche die allmähliche Gewährleistung der neuen Standards ermöglichen sollen. So sieht 3 Abs. 5 MVO eine Bestandsschutzregelung hinsichtlich der Gruppengröße für diejenigen Kindertageseinrichtungen vor, für die eine am 1. September 2009 gültige Betriebserlaubnis eine höhere Gruppengröße zulässt als die neue Verordnung in 3 Abs. 1 und 2 MVO. Diese Gruppen können mit der höheren Kapazität weiter betrieben werden, bis die Betriebserlaubnis abläuft. Der Ablauf einer Betriebserlaubnis ist insbesondere bei Eintreten der folgenden Umstände gegeben: Trägerwechsel Umzug der Einrichtung/ Ersatzneubau (Ausnahme: vorübergehende Auslagerung bis 9 Monate; Rückausnahme: anschließender Bezug eines Neubaus) Änderung der Zweckbestimmung der Einrichtungsart (auch mit/ohne Mittagsversorgung) oder eines Einrichtungsteils/ einer Gruppe Änderung der Platzkapazität der Einrichtung (Erweiterung oder Reduzierung) Änderung der Angaben zur Altersbegrenzung der Gruppen Änderung der Kapazität einer Gruppe (bei evtl. gleichbleibende Kapazität der Gesamteinrichtung) Die Änderung folgender Umstände führt nicht zum Ablauf, sondern lediglich zur Änderung einer bestehenden Betriebserlaubnis: Änderung der Trägeranschrift oder der Trägerbezeichnung Änderung der Einrichtungsbezeichnung Darüber hinaus wird denjenigen Trägern, die trotz der finanziellen Unterstützung durch das Land die Standards der geltenden Mindestverordnung nicht vorhalten können (weil z.b. vor Ort nicht genügend Fachkräfte zur Verfügung stehen), eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 eingeräumt. Während dieses Übergangszeitraums haben die Träger die Möglichkeit, die neuen Standards sukzessive zu gewährleisten und sich auf diese Weise haushaltstechnisch, organisatorisch und personell auf die Änderungen einzustellen. Mit dieser Handhabung knüpft das Hessische Sozialministerium an seine Praxis bei Inkrafttreten der früheren Mindestverordnung im Jahr 2001 an. Dazu gilt grundsätzlich, dass die Überprüfung der Einhaltung der neuen Standards im Rahmen der Aufsicht durch das Landesjugendamt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Jugendämtern auf der Grundlage der geltenden Mindestverordnung vom erfolgt. Sollte jedoch ein Träger diese Standards nicht einhalten können, so wird das Landesjugendamt dieses Vorgehen in der Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2013 im Rahmen seiner Aufsicht nach 45 SGB VIII und des hier bestehenden pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich hinnehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der jeweilige Träger die "alten" Standards der Mindestverordnung aus dem Jahr 2001 erfüllt. Um eine Betriebserlaubnis zu erhalten, muss ein solcher Träger sich in seinem Antrag auf Betriebserlaubnis verpflichten, die neuen Standards sukzessive, spätestens aber zum 1. Januar 2014 vorzuhalten. Diese Verpflichtung des Trägers wird so Bestandteil der Erlaubnis zum Betrieb einer Kindertageseinrichtung. Das Jugendamt nimmt in der Stellungnahme zu dem Trägerantrag die Selbstverpflichtung des Trägers zur Kenntnis und bestätigt, dass der Träger derzeit die Vorgaben der

6 Mindestverordnung von 2001 erfüllt. Die Betriebserlaubnis selbst wird auf der Grundlage der geltenden Mindestverordnung erteilt. Diese Übergangsregelung gilt längstens bis 31. Dezember Findet die bisherige Regelung des 2 Abs. 1 Satz 2 der alten Mindestverordnung weiterhin Anwendung? Danach war die Teilung eines Platzes in einer Gruppe unter der Voraussetzung möglich, dass die Kinder, die sich einen Platz teilen, nicht gleichzeitig anwesend sind. In der Neufassung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder ist diese ausdrückliche Regelung zwar nicht wortgleich übernommen worden. Die Formulierung des 3 Abs. 1 der neuen MVO spricht aber von vertraglich aufgenommenen Kindern. Die Vorschrift kann deshalb dahin gehend ausgelegt werden, dass die für die jeweilige Zeiteinheit vertraglich aufgenommenen Kinder gemeint sind. Danach besteht auch weiterhin die Möglichkeit des Platz-Sharings. 19. Was sind berufsqualifizierende Hochschulabschlüsse im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 12 MVO? Die Regelung in 2 Abs. 1 Nr.12 MVO ist vor allem bedeutsam im Hinblick auf gestufte Abschlüsse (Bachelor/ Master), die hinsichtlich der Inhalte den in 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 MVO genannten Abschlüssen entsprechen. Als Hochschulabschluss im sozialpflegerischen Bereich kommen insofern entsprechende gestufte Abschlüsse auf dem Gebiet der Heilpädagogik in Betracht. Als berufsqualifizierender Hochabschluss im pädagogischen Bereich im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 12 MVO gilt auch - neben den gestuften Studienabschlüssen zum Bachelor oder Master - ein mit dem akademischen Grad Magister Artium (M.A.) abgeschlossenes Hochschulstudium mit dem Hauptfach Pädagogik oder Erziehungswissenschaft. 20. Welche Ausbildungen werden im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 14 MVO anerkannt? In der Regel handelt es sich hier um im Ausland erworbene Berufsabschlüsse oder erzieherische Abschlüsse in der ehemaligen DDR. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit, der Gleichstellung oder der Anerkennung einer Ausbildung im In- und Ausland mit den Ausbildungen nach Nr. 1 bis 13 wird auf die Erläuterungen in der Anlage 3 (siehe PDF- Download unten) verwiesen. Die Anerkennung als Fachkraft im Sinne der Nr. 1 bis 13 soll vor der Einstellung erfolgen. 21. Was ist eine einschlägige berufsbegleitende Ausbildung nach 2 Abs. 2 Nr. 1 MVO bzw. eine einschlägige Berufserfahrung nach 2 Abs. 2 Nr. 2 MVO? Einschlägige berufsbegleitende Ausbildungen sind Ausbildungsgänge zu Berufen nach 2 Abs. 1 MVO. Der erfasste Personenkreis befindet sich bereits in einer entsprechenden berufsbegleitenden Ausbildung. Dies umfasst insbesondere Teilzeitformen der Fachschule für Sozialpädagogik, der Fachschule für Heilpädagogik sowie berufsbegleitende Angebote der Fachhochschulen und Universitäten. In Abgrenzung zu Fachkräften nach 2 Abs. 2 Nr. 1 MVO umfasst Abs. 2 Nr. 2 Fachkräfte, die sich noch nicht in einer berufsbegleitenden Ausbildung befinden. Vielmehr müssen sie eine Ausbildung erst aufnehmen. Die

7 Berücksichtigung dieser Personen in dem Fachkräftekatalog ist durch ihre einschlägige Berufserfahrung gerechtfertigt. Einschlägige Berufserfahrung nach Abs. 2 Nr. 2 verlangt in der Regel die Ausübung einer bezahlten Tätigkeit, welche die Bildung, Erziehung- oder Betreuung von Kindern zum Inhalt hat. Hiervon erfasst ist insbesondere eine entsprechende Tätigkeit in einer Tageseinrichtung für Kinder nach 25 HKJGB (Kinderkrippe, Kindergarten, Kinderhort, altersübergreifende Tageseinrichtung für Kinder) oder in Kindertagespflege. Die Tätigkeit muss in einem institutionellen/organisatorischen Rahmen oder als Kindertagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII, 29 HKJGB ausgeübt worden sein. Als zeitlicher Maßstab für die Dauer der Berufserfahrung gilt eine Zeitspanne von mindestens einem Jahr.

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung

(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte. (SächsQualiVO) Verordnung SächsQualiVO Seite 1 von 5 Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen

Mehr

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung

Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte SächsQualiVO. Verordnung Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen

Mehr

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG)

Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) Häufig gestellte Fragen zum Hessischen Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) (Gesetz vom 23. Mai 2013 zur Änderung des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches und zur Änderung und Aufhebung anderer

Mehr

Berechnungshilfe zum Personalbedarf in Kindertageseinrichtungen

Berechnungshilfe zum Personalbedarf in Kindertageseinrichtungen Berechnungshilfe zum Personalbedarf in Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung der Rechtsverordnung über die verpflichtende Festlegung der personellen Ausstattung (KiTaVO) Dezernat Jugend - Landesjugendamt

Mehr

Kinder zwischen 0 und 3 Jahren

Kinder zwischen 0 und 3 Jahren Kinder zwischen 0 und 3 Jahren Empfehlung zur Wahl der passenden Betreuungsform und Gruppenzusammensetzung Kinder zwischen 0 und 3 Jahren in einer bestehenden Kindertagesstätte: Welche Betreuungsform passt?

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.

1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 1. Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit

Mehr

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna

Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Nebenberuflich Geld verdienen als Tagesmutter interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 So wird man Tagespflegeperson... 8 Pflegeerlaubniss... 8 Qualifikation... 9 Räumlichkeiten... 11 Die Aufgaben

Mehr

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung

betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Richtlinie des Landes Tirol betreffend die Förderung der Kurzzeitpflege und Kurzzeitbetreuung für Menschen mit Behinderung Abteilung Soziales 1 Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 19. Mai 2015 2

Mehr

Zuständigkeiten. Kinderbetreuung. im Kreis Stormarn. www.kreis-stormarn.de. Gemeinden Kommunale Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) Kreis Stormarn

Zuständigkeiten. Kinderbetreuung. im Kreis Stormarn. www.kreis-stormarn.de. Gemeinden Kommunale Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) Kreis Stormarn Kinderbetreuung im Zuständigkeiten Gemeinden Kommunale Selbstverwaltung (Daseinsvorsorge) 9,8 SGB VIII und KiTaG (Garantenstellung) Land (KiTaG) Umsetzung und Ausführung des Bundesrechtes Bund (SGB VIII)

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

2 Ergänzungskräfte. Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkraftstunden

2 Ergänzungskräfte. Einsatz von Ergänzungskräften im Rahmen von Fachkraftstunden Vereinbarung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel nach 26 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz Kißiz) Vom 26. Mai

Mehr

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende

Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik. Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende Kinderbetreuung U 3 als Instrument der Arbeitspolitik Merkblatt für Eltern in Elternzeit und ALG II-Beziehende Elternteile in Elternzeit, die ihre Beschäftigung durch Rückkehr aus der Elternzeit oder innerhalb

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck

2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck 2. Satzung zur Änderung der Gebührenordnung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Schöneck Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in

Mehr

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien

Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Mit denken - nicht ausgrenzen Kinder und Jugendliche mit Behinderung und ihre Familien Arbeitsgruppe 6 Problemlagen an der Schnittstelle zwischen SGB VIII und SGB XII. 1 These 1 These 2 These 3 These 4

Mehr

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009

Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 Anlage 1 Richtlinien des Landkreises Cochem-Zell über die Förderung in der Kindertagespflege vom 30.09.2009 1 Kindertagespflege Die Förderung in Kindertagespflege gemäß 23 SGB VIII ist eine Leistung der

Mehr

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer:

Teilnahme-Vertrag. Der Teilnahme-Vertrag gilt zwischen. dem Berufs-Bildungs-Werk. und Ihnen. Ihr Geburtsdatum: Ihre Telefon-Nummer: Teilnahme-Vertrag Der Teilnahme-Vertrag ist ein Vertrag zwischen Ihnen und dem Berufs-Bildungs-Werk. In dem Vertrag stehen Regeln und Leistungen. Die Regeln gelten für Sie und für das Berufs-Bildungs-Werk.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance!

Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Ambulant betreutes Wohnen eine Chance! Christophorus - Werk Lingen e.v. 2 Eigenständig leben, Sicherheit spüren. Viele Menschen mit Behinderungen haben den Wunsch, in der eigenen Wohnung zu leben. Selbstbestimmt

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 17 GZ. RV/0414-W/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der X, vertreten durch Y, vom 13. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Z vom

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

KVJS Jugendhilfe Service

KVJS Jugendhilfe Service KVJS Jugendhilfe Service Grundlagen für die Betriebserlaubnis für Betreutes Jugendwohnen und Jugendwohngemeinschaften (sonstige betreute Wohnform gemäß 34 SGB VIII) Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 3 2.

Mehr

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen

Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie

Mehr

Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte!

Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte! Übergänge- sind bedeutsame Lebensabschnitte! Liebe Eltern, Ihr Kind kommt nun von der Krippe in den Kindergarten! Auch der Übergang in den Kindergarten bedeutet für Ihr Kind eine Trennung von Vertrautem

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr

ANE Elternbriefe. Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2

ANE Elternbriefe. Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2 ANE Elternbriefe Arbeitskreis Neue Erziehung e. V. in Leichter Sprache 2 Ihr Baby ist nun ein Kleinkind Ihr Baby ist nun ein Kleinkind. Ihr Kind ist neugierig und möchte viele neue Dinge lernen. Das geht

Mehr

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+?

Welche Vorteile bietet die Anmeldung eines Kindes mit dem kita finder+? Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Eltern, Sie möchten Ihr Kind mit der Online-Anwendung kita finder+ in einer Kindertageseinrichtung oder einem Tagesheim anmelden. Hier erhalten Sie die wichtigsten

Mehr

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt?

Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Was ändert sich? Was bleibt? Begleitinformationen: Handout für das Verkaufspersonal im Handel Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte gerne an: DIÄTVERBAND e. V.

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Informationsveranstaltung. Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes

Informationsveranstaltung. Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes Informationsveranstaltung Personal in Kindertagesstätten Gruppengrößen; Ausnahmegenehmigungen Übergang Krippe Regelgruppe Verschiedenes Personal in Kindertagesstätten 15 KiTaG, 2 KiTaVO Pädagogisch ausgebildetete

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Fragen und Antworten 1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen? Zur Rückerstattung muss der auf der Internetseite abrufbare Antrag ausgefüllt und unterschrieben an die

Mehr

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode

Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Landtag Brandenburg Drucksache 5/3006 5. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1068 der Abgeordneten Gerrit Große Fraktion DIE LINKE Drucksache 5/2743 Arbeitsverhältnisse von Lehrkräften

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite 1

Inhaltsverzeichnis. Seite 1 Satzung der Stadt Heidenau über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 24.

Mehr

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz Mehr möglich machen Die Bundes-Ministerin für Arbeit und Soziales Frau Andrea Nahles hat einen Entwurf für ein neues Gesetz gemacht. Es heißt Bundes-Teilhabe-Gesetz.

Mehr

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1.

1.2 Gefördert werden kann pro Träger und Standort maximal der Aufbau von zwei Diensten aus unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern gemäß Ziffer I. 1. Merkblatt Starthilfe (Stand: 01.07.2014) Das Ziel der Starthilfeförderung ist der Aufbau nachhaltiger, personenorientierter und sozialraumbezogener ambulanter Unterstützungsangebote. Zielgruppen der Förderung

Mehr

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r

Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r LANDESZAHNÄRZTEKAMMER HESSEN KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS Umschulungsvertrag Zwischen der Zahnärztin/dem Zahnarzt und dem/der Umzuschulenden geb.am in Eintragung erfolgt durch die LZKH Vorgemerkt

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Weiterbildende Masterstudiengänge in Deutschland

Weiterbildende Masterstudiengänge in Deutschland Weiterbildende Masterstudiengänge in Deutschland Ergebnisse des Projekts Erhebung und Typisierung berufs und ausbildungsbegleitender Studienangebote [Die Daten in dieser Präsentation sind vorläufig. Sie

Mehr

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache

Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Informationen zum Ambulant Betreuten Wohnen in leichter Sprache Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Siegen - Wittgenstein/ Olpe 1 Diese Information hat geschrieben: Arbeiterwohlfahrt Stephanie Schür Koblenzer

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen

Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebührensatzung zur Satzung der Gemeinde Brechen über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen (aktuelle Fassung unter Berücksichtigung der 1. Änderungssatzung zum 01.01.2015) 1 Allgemeines Für die Benutzung

Mehr

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande.

Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? Ein Meinungsbild. Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande. Was bedeutet Inklusion für Geschwisterkinder? unterstützt von Ein Meinungsbild - Irene von Drigalski Geschäftsführerin Novartis Stiftung FamilienBande Haben Sie Kontakt zu Geschwistern schwer chronisch

Mehr

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher. Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es

Mehr

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger

Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Direktversicherung für Schweizer Grenzgänger Welcher Personenkreis ist betroffen? Arbeitnehmer - mit Wohnsitz und unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland. - und einem Arbeitsplatz bei einem Unternehmen

Mehr

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler

Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler MERKBLATT Sachkundeprüfung für Finanzanlagenvermittler Ansprechpartner: Karen Genßler Simon Alex Abteilung Recht & Handel Abteilung Recht & Handel Innovation & Umwelt Innovation & Umwelt Tel. 04921 8901-29

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitgeber-Info Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Arbeitsrechtlicher Teil * Kennen Sie das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Das AGG ist am 18. August 2006 in Kraft getreten

Mehr

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK)

Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Bundesanstalt für Straßenwesen V4z - lf (ANERK) Merkblatt für die Anerkennung als Prüfstelle zur Messung verkehrstechnischer und anderer Eigenschaften von Fahrbahnmarkierungen gemäß ZTV M 13 (Stand 12/2014)

Mehr

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen.

Die Betreuung in Kindertagespflege ist für höchstens 52 Wochen einschließlich 4 Wochen Urlaub der Tagespflegeperson vorgesehen. Richtlinien über die Genehmigung von Tagespflege und über die Festsetzung der Höhe der Geldleistung für Tagespflegepersonen nach 23 Abs. 2, 2 a SGB VIII I. Genehmigung von Tagespflege 1. Voraussetzungen

Mehr

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor.

(4) Leistungen zur Kinderbetreuung nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gehen Leistungen nach dieser Satzung vor. Satzung der StädteRegion Aachen über die Kindertagespflege im Sinne der 23 und 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) Kindertagespflegesatzung vom 12.11.2009. Der Städteregionstag der StädteRegion

Mehr

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit

Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Eva Douma: Die Vorteile und Nachteile der Ökonomisierung in der Sozialen Arbeit Frau Dr. Eva Douma ist Organisations-Beraterin in Frankfurt am Main Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Busines

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte

LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte LANDESWOHLFAHRTSVERBAND HESSEN Der Kommunalverband der hessischen Kreise und kreisfreien Städte Landeswohlfahrtsverband Hessen Hauptverwaltung Postf. 10 24 07, 34024 Kassel oder Ständeplatz 6-10, 34117

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Verkündungsblatt der. an der Hochschule Ostwestfalen-Lippe Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 43. Jahrgang 27. August 2015 Nr. 36 Bekanntmachung der Neufassung der Ausschreibung von Stipendien der Hochschule Ostwestfalen-Lippe zur Unterstützung

Mehr

Master-Zulassungsordnung (MZO)

Master-Zulassungsordnung (MZO) Master-Zulassungsordnung (MZO) für den Master-Studiengang Digital Business Management (M.A.) (Vollzeit und Weiterbildung) der RHEINISCHEN FACHHOCHSCHULE KÖLN University of Applied Sciences Rechtsträger:

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

erstmalig erwähnt 1048 Bedarfsabfrage 09/2015 GEMEINDE BIBURG Bedarfserhebung

erstmalig erwähnt 1048 Bedarfsabfrage 09/2015 GEMEINDE BIBURG Bedarfserhebung GEMEINDE BIBURG Bedarfserhebung für eine kindgerechte Bildung, Erziehung und Betreuung nach Art. 7 BayKiBiG in der Gemeinde Biburg Seite 1 von 11 Elternbefragung zur Bedarfserhebung KITA (Kinderkrippe

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

----------------------------------------------------------- Unterschrift eines Erziehungsberechtigten

----------------------------------------------------------- Unterschrift eines Erziehungsberechtigten Absender: An das Bürgermeisteramt Pflasterstraße 15 71729 Erdmannhausen Datum Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung der Gemeinde Erdmannhausen Familienname des Kindes Vorname Geburtsdatum Straße/Hausnummer

Mehr

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de

Vorstand Sozialpolitik. Anerkennung von Erziehungszeiten. Mütterrente. www.igmetall.de Vorstand Sozialpolitik Anerkennung von Erziehungszeiten Mütterrente www.igmetall.de Liebe Kollegin, lieber Kollege, ab dem 1. Juli 2014 gibt es die sogenannte Mütterrente. Sie ist ein Schritt in die richtige

Mehr

Muster-Ausbildungsvertrag

Muster-Ausbildungsvertrag Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes

Mehr

anpassungsfortbildung zum erwerb der staatlichen anerkennung als erzieher/in

anpassungsfortbildung zum erwerb der staatlichen anerkennung als erzieher/in anpassungsfortbildung zum erwerb der staatlichen anerkennung als erzieher/in fortbildung und Einsatzfelder inhalte und abschlussprüfung zugangsvoraussetzungen bewerbungsunterlagen 1 2 3 4 Deutsches Erwachsenen-Bildungswerk

Mehr

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund.

Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Gemeinsame Erklärung zur inter-kulturellen Öffnung und zur kultur-sensiblen Arbeit für und mit Menschen mit Behinderung und Migrations-Hintergrund. Das ist eine Erklärung in Leichter Sprache. In einer

Mehr

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung)

Satzung. über die Erhebung von Kostenbeiträgen. für die Kindertageseinrichtungen. der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Stadt Osterholz-Scharmbeck Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Osterholz-Scharmbeck (Neufassung) Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen

Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Übersicht der Refinanzierungsmöglichkeiten für die Reisen Auf den nächsten Seiten haben wir für Sie ausführliche Informationen über die Refinanzierungsmöglichkeiten der Reisen bei der Lebenshilfe Dortmund

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung

Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Anleitung Scharbefragung

Anleitung Scharbefragung Projekt Evaline Anleitung Scharbefragung v.1.2 Inhalt Anleitung Scharbefragung... 1 1 Einleitung... 2 1.1 Vorlagen... 2 1.2 Journal... 2 2 Befragung Veranstaltungen / Angebote... 3 2.1 Methode... 3 2.2

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Otzberg [Beinhaltet die Erste Änderungssatzung vom 09.03.2015] Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der

Mehr

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss

Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Tarifrunde 2012 Aktuelle Informationen und Verhandlungsergebnisse M+E Mitte Sonderbeilage zum Tarifabschluss Die Bausteine des Tarifpakets 2012 I. Entgelt Die Tabellenentgelte werden rückwirkend zum 01.05.2012

Mehr

Bewerbungsbogen. mehrere Psychologinnen und Psychologen. an den Dienstorten Köln und Berlin

Bewerbungsbogen. mehrere Psychologinnen und Psychologen. an den Dienstorten Köln und Berlin 1 / 14 Bewerbungsbogen mehrere Psychologinnen und Psychologen an den Dienstorten Köln und Berlin Kennziffer: BfV-2016-30 Behörde: Bundesamt für Verfassungsschutz Ausschreibungsende: 01.08.2016 Onlinebewerbung:

Mehr

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen

Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind

Mehr

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde

Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Bewerbungsformular für das Förderprogramm Teamwork gefragt! Beteiligung von Personen aus anderen Kulturen in der Gemeinde Die Allianz für Beteiligung setzt sich dafür ein, dass alle Personengruppen der

Mehr

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?...

Welche Staatsangehörigkeit(en) haben Sie?... Mutter geboren?... Erhebung zu den Meinungen und Erfahrungen von Immigranten mit der deutschen Polizei Im Rahmen unseres Hauptseminars zu Einwanderung und Integration an der Universität Göttingen wollen wir die Meinungen

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Anita Breitner- Käser Homepage: regenbogen.geisenfeld.de E- Mail: regenbogen@geisenfeld.de

Anita Breitner- Käser Homepage: regenbogen.geisenfeld.de E- Mail: regenbogen@geisenfeld.de _ Anita Breitner- Käser Homepage: regenbogen.geisenfeld.de E- Mail: regenbogen@geisenfeld.de Der Übergang: Der Übergang von der Krippe in den Kindergarten ist mit einer Trennungssituation verbunden. Immer

Mehr

Kinderbetreuung in Hamburg

Kinderbetreuung in Hamburg Kinderbetreuung in Hamburg Ab dem 1. August 2013 hat in Hamburg jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung einen Rechtsanspruch auf eine tägliche, bis zu fünfstündige Betreuung

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung

Abk. Praxispartnerordnung -Ordnung Ordnung für die am dualen Studium beteiligten Praxispartner der Privaten Hochschule für Kommunikation und Gestaltung HfK+G* -Staatlich anerkannte Hochschule für angewandte Wissenschaften- Abk. Praxispartnerordnung

Mehr

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. )

Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Anlage Stellenbeschreibung (Nr. ) Antragsteller/in Ausführende Stelle (Immer ausfüllen, auch wenn Antragsteller und ausführende Stelle identisch sind.) Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Projektleitung

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr