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1 Was bedeutet das neue Gentechnikgesetz für den Imker? 35. Weissacher Imkertag Thomas Würfel, MLR Stuttgart 1

2 Relevante Rechtsvorschriften: Europäische Freisetzungsrichtlinie (Richtlinie 2001/18/EG) Verordnung (EG) 1829 bzw. 1830/2003 über genetisch (=gentechnisch) veränderte Lebensmittel und Futtermittel Kennzeichnung nach der VO (EG) Nr. 834/2007 als "Bio", "Öko" Gentechnikgesetz Gentechnikpflanzenerzeugungs-Verordnung (GenTPflEV) EG-Gentechnikdurchführungsgesetz (Kennzeichnung "ohne Gentechnik") Rechtsprechung 2

3 Freisetzungsrichtlinie Ziele dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten sowie der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der absichtlichen Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt; die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von GVO, die den Anforderungen der Richtlinie 2001/18/EG entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern (Artikel 22); der Einsatz und / oder der Verkauf eines zugelassenen GVO s kann vorübergehend nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn sich nach der Zulassung Hinweise auf eine Gefährdung der Umwelt oder der menschlichen Gesundheit ergeben haben (sog. Schutzklausel, Artikel 23); nach Artikel 26a können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um das unbeabsichtigte Vorhandensein von GVO in anderen Produkten zu verhindern. Die Freisetzungsrichtlinie enthält keine speziellen Regelungen zu Bienen 3

4 Verordnung (EG) 1829 bzw. 1830/2003 über genetisch (=gentechnisch) veränderte Lebensmittel und Futtermittel Kennzeichnungspflichtig sind Lebens- und Futtermittel, die aus einem GVO, jedoch nicht solche, die mit einem GVO hergestellt sind; nicht kennzeichnungspflichtig sind Produkte, die aus Tieren gewonnen worden sind, welche mit gentechnisch ver-änderten Futtermitteln gefüttert oder mit gentechnisch veränderten Arzneimitteln behandelt wurden; gentechnisch erzeugte Zusatzstoffe wie Vitamine, Enzyme etc. (durch oder unter Verwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen wie Hefen oder Bakterien hergestellt,) z.b. Aminosäuren, Vitamine und Enzyme; Lebens- und Futtermittel, deren Anteile eines zugelassenen GVO nicht höher sind als 0,9% (vorausgesetzt, der Anteil ist zufällig oder technisch nicht zu vermeiden); der Gesamtanteil des Pollens am Honig beträgt nur 0,1 bis 0,5 %. Honig ist deshalb nicht kennzeichnungspflichtig, da ein eventueller Anteil gentechnisch veränderter Pollen am Gesamtprodukt regelmäßig deutlich unter 0,9% liegt und zufällig oder technisch unvermeidbar ist; 4

5 Kennzeichnung nach der VO (EG) Nr. 834/2007 als "Bio", "Öko" GVO und aus oder durch GVO hergestellte Erzeugnisse dürfen nicht als Lebensmittel, Futtermittel, Verarbeitungshilfsstoff, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsmaterial, Mikroorganismus oder Tier in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden; das Verbot betreffend GVO oder aus GVO hergestellter Erzeugnisse in Zusammenhang mit Lebensmitteln und Futtermitteln bezieht sich jedoch lediglich auf die Verwendung kennzeichnungspflichtiger Produkte (d.h. Anteile an GVO bis zu 0,9 % sind zulässig, solange diese zufällig oder technisch unvermeidbar sind); bei der Kennzeichnung von Honig bezüglich GVO gibt es keine höheren Anforderungen bei ökologischen Erzeugung im Vergleich zur konventionellen Herstellung 5

6 Haftung Gentechnikgesetz Es gilt weiterhin die verschuldensunabhängige und gemeinschaftliche Haftung des GVO-Anbauers; die Haftung tritt aber erst ein, wenn die konventionelle Ware gekennzeichnet werden muss bzw. nicht als ökologisch erzeugt ausgelobt werden kann. Einschätzung: damit ist das wirtschaftliche Risiko für den GVO-Anbauer nicht kalkulierbar, ein kommerzieller Anbau wird in absehbarer Zeit wohl nicht stattfinden; (jedoch: Beispiel Ldkr. Kitzingen); Für den Imker ergibt sich ein evtl. Haftungsanspruch dann, wenn er nicht Honig, sondern Pollen vermarktet, weil Honig nicht kennzeichnungspflichtig ist. 6

7 Zusatzinformation (steht so nicht im Gesetz) Der Imker haftet nicht, wenn Bienen an der Übertragung von GVO-Pollen in gentechnikfreie Pflanzen beteiligt waren, weil der Imker den Flug der Bienen nicht steuern kann. Die Kosten für eine Analyse müssen nur erstattet werden, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung auch tatsächlich eingetreten. 7

8 Gentechnikgesetz private Vereinbarungen: das Gentechnikgesetz lässt die Möglichkeit zu, dass durch private Absprachen von den Vorgaben in der Rechtsverordnung (insbesondere von den Mindestabständen) abgewichen werden kann; wird eine Anfrage, die dem Schutz des Nachbarn dient, von diesem nicht innerhalb eines Monats beantwortet, müssen die Pflichten zur Gewährleistung der Koexistenz ebenfalls nicht eingehalten werden; in der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage muss der Nachbar rechtzeitig über den geplanten Anbau und über die Rechtsfolgen seines Verzichts informiert werden; der Verzicht des Nachbarn darf nicht zu einer Gefährdung Dritter führen; der Verzicht muss den Aufsichtbehörden mitgeteilt und ins Standortregister eingetragen werden. Der Imker ist kein Nachbar im Sinne des Gentechnikgesetzes 8

9 Standortregister: Gentechnikgesetz der geplante Anbau von GVO muss beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) angemeldet werden der geplante Anbau wird flurstücksgenau veröffentlicht dient der Information der Öffentlichkeit ist ein wesentliches Instrument des Monitorings ist über das Internet für jedermann einsehbar oder 9

10 Standortregister Alle [Erster/Vorheriger] [Nächster/ Letzter ] Flächenkennziffer PLZ Ort GVO Meldungstyp 67454/ Haßloch Mais (MON Anbau 67454/ Haßloch Mais (MON Anbau 68526/ Ladenburg Mais (MON Anbau 68526/ Ladenburg Mais (MON Anbau 72644/ Oberboihingen Mais (MON Anbau 76287/ Rheinstetten Mais (MON Anbau 76287/ Rheinstetten Mais (MON Anbau 76287/ Rheinstetten Mais (MON Anbau 82256/ Fürstenfeldbruc... Mais (MON Anbau 85077/ Manching Mais (MON Anbau 10

11 Standortregister De tails zur Anbau-/Fre is e tzungs mitte ilung Typ Mitteilungsdatum Angaben zur Mitteilung Flächenkennziffer 76287/00352 PLZ der Fläche Ort der Fläche Rheinstetten Bundesland Baden-Württemberg Größe (m 2 ) Gemarkung (08)3550 Forchheim Flur Flurstück 2313/01 Schlagnr/-name Spezifischer Erkennungsmarker Bezeichnung des Organismus Anbau MON Mais 2008 Anbau- / Freisetzungszeitraum 11

12 Gentechnikpflanzenerzeugungs-Verordnung (GenTPflEV) Die Verordnung gilt nur für die erwerbsmäßige Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen; aat oder Anpflanzung den Anbau mitzuteilen; Mitteilungspflicht: Der Erzeugern (GVO-Anbauer) hat den Nachbarn spätestens drei Monate vor der Aussaat oder Anpflanzung den Anbau mitzuteilen; Nachbarn sind Bewirtschafter der benachbarte Fläche, keine Imker; Anpassungspflicht: Der GVO-Anbauer hat die Angabe der Nachbarn zu berücksichtigen und dafür Sorge zu tragen, dass die artspezifischen Anforderungen (z.b. Mindestabstände) eingehalten werden; bei Lagerung, Beförderung und Ernte sind Einträge in fremde Grundstücke zu vermeiden (z.b. durch Verwenden geschlossener oder abgedeckter Behältnisse); die eingesetzten Geräte sind zu reinigen; Durchwuchs ist zu überwachen und ggf. zu beseitigen; es sind Aufzeichnungen zu führen und 5 Jahre im Betrieb aufzubewahren. bei Mais werden Mindestabstände von 150 bzw. 300 Meter zu konventionellen bzw. ökologisch bewirtschafteten Nachbarflächen festgelegt; die Abstände sollen neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst werden; 12

13 Gentechnikpflanzenerzeugungs-Verordnung (GenTPflEV Warum werden die Belange der Imker in der GenTPflEV nicht erwähnt? - Honig ist nicht kennzeichnungspflichtig, - Mais ist ein Windbestäuber, d. h., seine Pollen werden durch den Wind übertragen. Eine aktive Bestäubung durch Bienen ist eher unwahrscheinlich und im Zusammenhang mit der Koexistenz vernachlässigbar; - grundsätzlich sammeln Honigbienen selbst in den Agrarräumen mit großen Maisschlägen nur wenig Maispollen, wenn andere Pflanzen als Pollenquellen zur Verfügung stehen. - laut Landesanstalt für Bienenkunde der Universität Hohenheim gibt es zwei belegte Fälle für das Sammeln von Pollen über mehr als 6 km. In beiden Fällen war im genannten Umkreis ansonsten keine Tracht vorhanden; - Baden-Württemberg hat eine Entschließung eingebracht, nach der der Bund mit dieser Verordnung dafür Sorge tragen soll, dass beim GVO-Anbau auch die Belange der Imkerei angemessen berücksichtigt werden. 13

14 EG-Gentechnikdurchführungsgesetz (Label "ohne Gentechnik") Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel: es dürfen keine Lebensmittel verwendet werden, die aufgrund ihrer Anteile von bis zu 0,9% von den Kennzeichnungsvorschriften der EU-Verordnungen ausgenommen sind; d.h., es gilt der Schwellenwert von 0,1%. es dürfen keine durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellten Zusatzstoffe verwendet werden, außer wenn keine alternativen Produkte am Markt vorhanden sind; bei der Gewinnung eines Lebensmittels tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem dieses Lebensmittel gewonnen wurde, kein Futtermittel verfüttert worden sein, das nach den EU-Verordnungen zu kennzeichnen wäre; d.h. es gilt der Schwellenwert von 0,9%; durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellte Futter-Zusatzstoffe sind erlaubt; bei Honig würde dies bedeuten, dass von dieser Kennzeichnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, wenn der Imker Vorsorge getroffen hat, dass zufällige oder technisch unvermeidbare Einträge von gv-pollen in Honig unterhalb von 0,1% liegen. 14

15 Haltung der Gerichte bei Klagen von Imkern gegen den Anbau von Bt-Mais; 2. Instanzen Oberverwaltungsgericht Berlin: Bay. Verwaltungsgerichtshof 15

16 Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Antrag eines Bio-Imkers: Untersagung des Anbau von gv-mais in der Nähe seiner Bienenstöcke Ablehnung des Antrags: sei es fraglich, "ob die Auffassung des Imkers zutreffe, dass sein Honig durch den vermutlich minimalen Eintrag von Pollen der gentechnisch veränderten Maispflanzen seine Verkehrsfähigkeit verliere. Jedenfalls dürften die aus dem Grundsatz der Koexistenz zwischen die Gentechnik nutzender, herkömmlicher und ökologischer Wirtschaftsweise folgenden Vorsorgepflichten der Landwirte nicht so weit gehen, dass sie auf die Befruchtung der Maispflanzen und damit auf die Ernte verzichten müssten. Vielmehr sei es dem Imker zuzumuten, seine Bienen für die relativ kurze Zeit der Maisblüte an einen Standort zu versetzen, von dem aus die Bienen die Gen-Maisfelder nicht erreichen. 16

17 Bay. Verwaltungsgerichtshof Antrag eines Imkers: Untersagung des Anbaus von gv-mais eines Versuchsfeldes in der Nähe seines Bienenstocks Das Verwaltungsgericht Augsburg verfügt: Zum Schutz eines Imkers ist der gv-mais vor der Blüte zu ernten oder alle Blütenfahnen sind zu entfernen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat den Anspruch eines Imkers zurückgewiesen, den Anbau von gv-mais in der Nähe seines Bienenstocks zu untersagen. Damit wurde ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg von Anfang Mai aufgehoben. Zur Begründung wies der Gerichtshof darauf hin, dass Pollen aus gv- Mais allenfalls in "unbeabsichtigten und technisch unvermeidbaren Spuren" im Honig vorhanden sei. Ein solcher Honig unterliege nicht der Kennzeichnungspflicht, da der gesetzlich festgelegte Schwellenwert nicht erreicht werde. Der Anbau von gv-mais führe nicht zu einer "wesentlichen Beeinträchtigung" des Honigs. Das Feld, auf dem die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Anbauversuche mit gv-mais MON810 durchführt, liegt 1,5 bis 2 Kilometer vom Bienenstock des klagenden Imkers entfernt. Die Pflichten der guten fachlichen Praxis seien beachtet worden. 17

18 Bay. Verwaltungsgerichtshof In dem Eilverfahren konnte nicht geklärt werden, ob der im Honig eingeschlossene Pollen als "Organismus" im Sinne der gesetzlichen Definition anzusehen sei. Der Pollen sei nicht mehr vermehrungsfähig und könne daher kein Genmaterial übertragen, führte ein Gutachter aus. Für die Vertreter des klagenden Imkers sei dieses wissenschaftlich nicht geklärt und Pollen aus gv-mais MON810 müsse daher als "gentechnisch veränderter Organismus" eingestuft werden. Für diese Verwendung gebe es keine gentechnikrechtliche Zulassung. MON810 ist für den Anbau zugelassen sowie in Form verarbeiteter Lebens- und Futtermittel, jedoch nicht für den direkten Verzehr als GVO. Ausschlaggebend für das Urteil des Gerichtshofs war jedoch, dass durch den Anbau von gv-mais auf dem Versuchsfeld das Interesse des Imkers, Honig zu erzeugen und zu vermarkten, nicht wesentlich beeinträchtigt 18

19 Schlussfolgerungen: Der Gesetzgeber hat auf spezielle gentechnikrechtliche Vorschriften die Bienenhaltung betreffend verzichtet, denn Imker haften nicht für durch Bienen verursachte Auskreuzungen; Mais gehört nicht zu den von den Bienen bevorzugten Pflanzen; Honig muss nicht gekennzeichnet werden. Die Rechtsprechung ist widersprüchlich und noch nicht abschließend. Die höheren Instanzen haben bisher gegen die Imker entschieden. 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Nun zur Diskussion!! 20

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