Verbraucher und Ernährungskultur

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1 Verbraucher und Ernährungskultur 10 Rückblick 2004: Ein Jahr mit vielen Erfolgen von Ernst Michael Epstein Im zurückliegenden Jahr sind eine Reihe wichtiger Entscheidungen für die Lebensmittelsicherheit getroffen worden. Besonders in der Frage des künftigen Umgangs mit Lebensmitteln aus gentechnisch veränderten Organismen haben sich die verschiedenen Akteure aus dem Verbraucher- und Umweltschutzspektrum in ihrem Vorgehen recht gut ergänzt. So konnte bei der seit 1990 heftig umstrittenen Kennzeichnungsregelung für diese Lebensmittel nach der Niederlage von 1997 (Verabschiedung der Novel-Food Verordnung, die eine Kennzeichnung nur bei den Lebensmitteln vorsah, in denen gentechnisch veränderte DNA oder verändertes Protein nachweisbar ist) jetzt weitgehend eine Prozesskennzeichnung durchgesetzt werden.es fehlt allerdings die Kennzeichnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft, wenn die Tiere gentechnisch verändertem Futter erhalten hatten, und es fehlt ebenso eine Kennzeichnung von Zusatzstoffen und Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt sind. Auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung wurden aber noch weitere Erfolge errungen: So müssen jetzt Zutaten deklariert werden, die für eine große Anzahl von Menschen ein allergenes Potential haben.außerdem sind auch die Bestandteile von Lebensmittelzutaten zukünftig zu deklarieren, die bisher nur unter einer zusammenfassenden Bezeichnung (z.b. Fruchtzubereitung) in der Zutatenliste auftauchten. Positiv scheinen sich auch neue Akteure auf dem Spielfeld zu etablieren, die mit Hilfe neuer Strategien in der Lage sind,zum Teil andere Teile der Bevölkerung anzusprechen wie zum Beispiel die Verbraucherschutzorganisation foodwatch. Solange die Organisationen nicht gegeneinander sondern miteinander arbeiten, kann das Auftreten neuer Verbände durchaus zu einer Stärkung der Verbraucherinteressen führen. Auch im Jahr 2005 stehen weitere wichtige Entscheidungen an, bei denen es wieder darauf ankommen wird, dass die Verbraucherorganisationen gemeinsam für gemeinsame Interessen streiten. Erfolge bei der Lebensmittelkennzeichnung. Produktsicherheit und Lebensmittelrecht Die Richtlinie über die Produktsicherheit (1) wurde 2001 novelliert und musste anschließend in nationales Recht umgesetzt werden. Diese Umsetzung ist fristgerecht (!) durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (GPSG) 271

2 Der kritische Agrarbericht 2005 Bei Gefahr Meldepflicht für Hersteller und Händler. (2) erfolgt. Dieses Gesetz trat am 1. Mai 2004 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt sowohl das Produktsicherheits- als auch das Gerätesicherheitsgesetz. Gegenüber der alten Richtlinie aus dem Jahre 1992 enthält diese neue so genannte horizontale Richtlinie eine Reihe Neuerungen, darunter auch solche mit grundsätzlicher Bedeutung für die Abgrenzung zum Lebensmittelrecht. So wird jetzt das Verhältnis von ihr zu den speziellen vertikalen Richtlinien wie zum Beispiel denen, die das Lebensmittelrecht betreffen, klarer formuliert. Die Produktsicherheits-Richtlinie findet immer dann keine Anwendung, wenn in speziellen Richtlinien besondere Sicherheitsvorschriften für bestimmte Risiken enthalten sind. Sie enthält allgemein gültige Definitionen der Begriffe ernste Gefahr, Rückruf und Rücknahme und weitet die Regelungen der Marktaufsicht der Unternehmen aus. Hersteller und Händler haben die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen bekannt wird, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt für den Verbraucher eine Gefahr darstellt. Das GPSG fasst die bisher im Produktsicherheitsgesetz und im Gerätesicherheitsgesetz verteilten Sicherheitsanforderungen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten,zu denen auch die vom Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) erfassten Produkte gehören, in einem einzigen Regelungswerk zusammen. Da die Sicherheitsanforderungen an die Vermarktung von Lebensmitteln bereits in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften sehr spezifisch geregelt sind, sind von dem neuen Regelwerk keine großen Auswirkungen zu erwarten. Die Basis-Verordnung zum Lebensmittelrecht vom Januar 2002 (3) ist durch eine Änderungs- Verordnung (4) ergänzt worden. Dadurch werden Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (5) in das Lebensmittelrecht aufgenommen. Als Europäische Verordnung muss die Basis-Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sie ist unmittelbar geltendes Recht (6). Allerdings ist eine Anpassung des nationalen Rechts notwendig, da einige der bisherigen Vorschriften durch das neue Gemeinschaftsrechts ersetzt werden. Dies betrifft insbesondere eine Anzahl von Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-Gesetzes wie zum Beispiel die Definitionen und grundlegenden Vorschriften zu den Anforderungen an Lebensmittel und die Verantwortlichkeiten der Lebensmittelunternehmer. Bisher wurden durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) mehrere überarbeitete Versionen des Entwurfes für ein Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vorgelegt, die erste im Oktober 2003.Am 19. Mai 2004 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der am 28. Mai und am 4. Juli im Bundesrat auf der Tagesordnung stand. Ob es der Bundesregierung gelingen wird, das Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2004 abzuschließen, um das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zum 1. Januar 2005 zeitgleich mit dem Ablauf der Übergangsfrist der Basis-Verordnung in Kraft treten zu lassen, war bei Redaktionsschluss dieses Agrarberichts (November 2004) noch offen. Lebensmittelkennzeichnung Kennzeichnungspflicht für Allergene. Kennzeichnung allergener Zutaten Die ursprüngliche Etikettierungs-Richtlinie (7) aus dem Jahr 1978 wurde im März 2000 wegen der vielen zwischenzeitlichen Änderungen durch eine kodifizierte Form ersetzt (8). Diese wurde erneut überarbeitet und im November 2003 beschlossen (9). Durch diese Änderung ist endlich das europäische Kennzeichnungsrecht dahingehend geändert worden, dass die Fünfundzwanzig-Prozent-Regel (10) gestrichen und allergene Zutaten zukünftig im Zutatenverzeichnis deklariert werden müssen.dieser Veränderung ist ein jahrelanger Kampf der Verbraucherorganisationen vorausgegangen,bei dem die deutschsprachigen Organisationen eher die Abschaffung der Fünfundzwanzig-Prozent-Regel, die anglophonen hingegen die Einführung der Kennzeichnung der Hauptallergene forderten. Die Wirtschaftsverbände wollten allenfalls eine der beiden vorgeschlagenen Änderungen akzeptieren,konnten sich damit aber nicht durchsetzen. 272

3 Verbraucher und Ernährungskultur Tab. 1: Allergene Zutaten der Allergenkennzeichnungs-Richtlinie Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse Krebstiere und Krebstiererzeugnisse Eier und Eierzeugnisse Fisch und Fischerzeugnisse Soja und Sojaerzeugnisse Milch und Milcherzeugnisse (einschließlich Laktose) Schalenfrüchte, also Mandeln, diverse Nüsse, Pistazien und die daraus hergestellten Erzeugnisse Erdnüsse und Erdnusserzeugnisse Sellerie und Sellerieerzeugnisse Senf und Senferzeugnisse Sesamsamen und Sesamsamenerzeugnisse Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als SO 2. Die Allergenkennzeichnungsverpflichtung ist eine Ergänzung der Zutatenkennzeichnung. In einem neuen Anhang IIIa werden die Zutaten mit allergenem Potential aufgelistet (Tab. 1). Die Verkehrsbezeichnung der Zutaten ist demzufolge künftig so zu wählen, dass die Verbraucher erkennen können, aus welchem allergenen Rohstoff diese hergestellt worden sind. Besitzen die Erzeugnisse durch die Verarbeitung kein allergenes Potential mehr, entfällt die Kennzeichnungsverpflichtung. Diese Richtlinie ist am 25.November 2003 in Kraft getreten und ist in den Mitgliedsstaaten bis zum 25. November 2004 in nationales Recht umzusetzen. Bis zum 25. November 2004 hergestellte Erzeugnisse dürfen dann allerdings noch unbeschränkt abverkauft werden. Zutatenkennzeichnung bei alkoholischen Getränken Ein Kommissionsvorschlag zur Zutatenkennzeichnung für alkoholische Getränke vom 11. Februar 1997 sah vor, dass die Etikettierungsvorschriften für Zutaten von Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent innerhalb von drei Jahren festgelegt werden sollten. Dieses war schon ein wiederholter Versuch, denn bereits in der ursprünglichen Etikettierungs-Richtlinie (7) vom 18. Dezember 1978 wurde in Artikel 6,Absatz 3 der Beschluss verkündet, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf von vier Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Einzelheiten der Angabe der Zutaten und gegebenenfalls des Alkoholgehalts auf der Etikettierung fest[legt]. Erfreulich, dass rund zwanzig Jahre später nun doch wieder Bewegung in die Angelegenheit gekommen ist. Die Beratungen haben begonnen, und es soll in naher Zukunft mit einem neuen Vorschlag der Kommission zu rechnen sein. Neue Regelung für Angaben zu Nährwert und Gesundheit. Werbebehauptungen ( Claims ) Bisher ist die Frage der Werbebehauptungen nicht auf EU-Ebene geregelt. Seit 1994 gibt es allerdings zu einer möglichen Richtlinie diverse Arbeits- und Diskussionspapiere der Europäischen Kommission für eine Richtlinie. Nun hat die zuständige Generaldirektion der Kommission im Juli 2003 einen Verordnungsvorschlag zu nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel (Claims) vorgelegt. Ziel der Regelung ist die Harmonisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in der Europäischen Union. Die Verordnung soll Listen zulässiger nährwertbezogener und gesundheitsbezogener Angaben und die Bedingungen ihrer Verwendung enthalten.geregelt werden sollen auf den Nährwert bezogene Angaben wie fettarm, ohne Zuckerzusatz oder reich an Vitaminen.Nach einem Zulassungsverfahren sollen Angaben bezüglich der Verringerung eines Krankheitsrisikos gemacht werden dürfen. So soll sichergestellt werden, dass nur solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden können, die in diesen Listen enthalten sind oder im Rahmen des Zulassungsverfahrens ausdrücklich zugelassen worden sind.alle anderen Angaben sollen verboten sein. Wenn man sich die heute übliche Werbung mit ihren teilweise umstrittenen Aussagen anschaut, besteht die Hoffnung, dass sich die Situation für die Verbraucher und Verbraucherinnen in der Zukunft verbessern könnte. Die Wirtschaft bezeichnete den Vorschlag bereits jetzt als innovationsfeindlich und bürokratisch und somit als Anschlag auf das freie Unternehmertum. Wir können also lang dauernde und sicher auch kontroverse Diskussionen erwarten. 273

4 Der kritische Agrarbericht 2005 Zugelassene Zusatzstoffe weiter verringert. Geplant: Zulassungsverfahren für Enzyme. Lebensmittelzusatzstoffe Die Süßungsmittel-Richtlinie (11) ist der erste Teil der so genannten Global-Richtlinie Zusatzstoffe.Es werden Süßungsmittel (Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe) zugelassen,sofern sie dazu verwendet werden Lebensmitteln einen süßen Geschmack zu verleihen oder wenn sie als Tafelsüßen eingesetzt werden. Die zweite Änderung der Süßungsmittel-Richtlinie (12) lässt die neuen Süßstoffe Sucralose und Aspartam-Acesulfam-Salz für eine Vielzahl von Lebensmittelkategorien zu.darüber hinaus wird die Verwendungshöchstmenge von E 952 (Cyclohexansulfamidsäure) in brennwertverminderten oder so genannten, ohne Zuckerzusatz hergestellten aromatisierten Getränken auf Wasserbasis,Milch- oder Fruchtsaftbasis von 400 Milligramm pro Liter auf 250 Milligramm pro Liter gesenkt. Dies gilt auch für die Salze von E 952. Erfreulich ist, dass endlich für eine Anzahl von Lebensmittelkategorien die Zulassung von Cyclamat gestrichen wird. Mit dieser überfälligen Einschränkung will die EU-Kommission sicherstellen, dass die Aufnahme unter dem neu berechneten Wert für eine täglich akzeptierte Menge (sog.adi-wert) von sieben Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht bleibt. Die Verbraucherorganisationen haben jahrelang für eine Reduzierung der Cyclamat-Zulassung gestritten. Die Farbstoff-Richtlinie (13) ist der zweite Teil der Global-Richtlinie für Zusatzstoffe und bleibt unverändert. In der dritten Einzelrichtlinie im Rahmen der Global-Richtlinie der Zusatzstoffe erfolgen die Zulassungen für diejenigen Zusatzstoffe, die von keiner der beiden vorher genannten Richtlinien erfasst sind (14). Durch die fünfte Änderungsrichtlinie (15) der so genannten Miscellaneous-Richtlinie werden die Oberflächenbehandlungsmittel für Zitrusfrüchte Biphenyl E 230, Orthophenylphenol E 231 und Natriumorthophenylphenol E 232 aus dem Geltungsbereich der Richtlinie gestrichen. Sie werden aber als Pflanzenbehandlungsmittel weiter zum Einsatz kommen. Das gleiche Schicksal war bereits dem Thiabendazol,früher E 233,beschieden.So kann man dann ausnahmsweise mal die Zahl der zugelassenen Zusatzstoffe verringern.außerdem findet eine Anpassung der Definition für Stabilisatoren statt. Die Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen in Aromen wird harmonisiert.außerdem wird als neuer Lebensmittelzusatzstoff Hydriertes Poly-1-Decen zugelassen. Geplante Änderungen für Zusatzstoffe und Enzyme Es gibt einen Vorschlag für eine Verordnung für Lebensmittel-Zusatzstoffe des Europäischen Parlaments und des Rates. Grundsätzlich neu daran und aus Verbrauchersicht positiv zu bewerten ist, dass die Zulassung der Zusatzstoffe generell auf zehn Jahre befristet wird. Danach muss eine erneute Bewertung der Zulassung erfolgen. Bei diesem Verordnungsentwurf sollen außerdem die vier derzeit bestehenden Einzelrichtlinien über Zusatzstoffe zusammengefasst werden. Allgemeine Anforderungen an Zusatzstoffe, Regelungen zum Zulassungsverfahren, Kennzeichnungsanforderungen und die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Zusatzstoffe enthalten, sollen in der Verordnung geregelt werden. Die neue Zusatzstoffverordnung soll ausschließlich für Zusatzstoffe zu technologischen Zwecken gelten; technische Hilfsstoffe sind aber weiterhin von der Regelung ausgenommen. Enzyme sind unabhängig davon, ob sie als Zusatzstoff oder als technischer Hilfsstoff verwendet werden, vom Verordnungsvorschlag ausgenommen. Die Änderungen von Zusatzstoffzulassungen sowie die Anpassung an den technischen Fortschritt sollen nach gegenwärtigem Diskussionsstand erleichtert werden. Verordnungsentwurf über Enzyme Vergleichbar dem Verordnungsentwurf für Zusatzstoffe gibt es jetzt auch einen Vorschlag für eine Verordnung für eine Verordnung für Enzyme in Lebensmitteln. Dieser wurde seit Jahren von den Verbraucherorganisationen gefordert. Die geplante Verordnung soll für alle Enzyme gelten, die in Lebensmitteln verwendet werden, unabhängig davon, ob sie als Lebensmittelzusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden und ob sie in den Lebensmitteln noch aktiv sind oder nicht. Dem derzeitigen Verordnungsentwurf zufolge sollen sämtliche Enzyme einem Zulassungsverfahren unterzogen werden. 274

5 Verbraucher und Ernährungskultur Dies würde, wie bei den Zusatzstoffen, zu einer Positivliste für Enzyme führen, die zur Verwendung in Lebensmitteln zugelassen werden. Voraussetzung für diese Zulassung ist eine umfassende Risikobewertung. Die Zulassung der Enzyme soll ebenfalls grundsätzlich auf zehn Jahre befristet werden mit der Möglichkeit einer Neubewertung, um die Zulassung um weitere zehn Jahre zu verlängern. Neuartige Lebensmittel (Novel Food) und Futtermittel (Novel Feed) Die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (16) regelt seit dem 18.April 2004 das Zulassungsverfahren die Kennzeichnung und die Überwachung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln. Die Bestimmungen für gentechnisch veränderte Lebensmittel in der Novel Food-Verordnung (17) wurden gestrichen. Diese Verordnung behält ihre Rechtskraft nur noch für die nicht gentechnisch veränderten,neuartigen Lebensmittel.Die in der Folge beschlossenen Verordnungen zu gentechnisch hergestellten Lebensmitteln wurden insgesamt aufgehoben.der Futtermittelbereich wurde gänzlich neu gefasst.erfreulicherweise werden erstmals Kennzeichnungsvorschriften für transgene Futtermittel eingeführt. Die Vorschriften für die Kennzeichnung transgener Lebens- und Futtermittel werden insgesamt erweitert, um endlich die Wahlfreiheit der Verbraucher zu verbessern. Kriterium für die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel ist nicht mehr der Nachweis transgener DNA- oder Proteinanteile in Lebensmitteln bzw. in einzelnen Lebensmittelzutaten, sondern allein die Tatsache, dass ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat aus gentechnisch veränderten Organismen besteht, diese enthält oder daraus hergestellt wird. Zukünftig werden auch bisher nicht zu kennzeichnende Produkte, wie raffinierte Soja-, Raps- oder Maisöle, aber auch Lecithin und Glukosesirup zu kennzeichnen sein auch dann, wenn kein analytischer Nachweis von transgenem Protein oder transgenen DNA-Teilen mehr möglich ist. Dies hatten Verbraucherorganisationen in allen Mitgliedsstaaten bereits bei der Novel Food-Verordnung von 1997 gefordert. Die Gentechnikkennzeichnung ist somit zu einer Prozesskennzeichnung geworden.aus diesem Grunde wird die Rückverfolgbarkeit und damit die Schaffung von Informationspflichten des Vorlieferanten für Überwachung der Deklaration erforderlich. Von der Kennzeichnung ausgenommen sind bedauerlicherweise aber (noch?) Verarbeitungshilfsstoffe und Produkte, die von Tieren stammen, die mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Erweiterte Kennzeichnung für transgene Lebensund Futtermittel. Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung Die Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung formuliert Pflichten zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Lebens- oder Futtermitteln, die aus GVO bestehen, GVO enthalten oder daraus hergestellt sind. Danach muss auf jeder Stufe des Inverkehrbringens nachgewiesen werden können,von wem gentechnisch hergestellte Produkte bezogen und an wen sie weitergegeben wurden. Hier wird für gentechnisch veränderte Lebensmittel erstmals eine gesetzliche Mitteilungspflicht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer geschaffen. Diese aktive Informationspflicht des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer über das Vorliegen kennzeichnungspflichtiger Lebensmittel oder -zutaten stärkt die Rechtsposition der abnehmenden Seite im Hinblick auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung einer korrekten Deklaration und ermöglicht erst ein Nachvollziehen der Kennzeichnung. Nationales EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz Das Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz) wurde im Mai 2004 nach einem Vermittlungsverfahren von Bundesrat und Bundestag beschlossen. Das Gesetz enthält die für die Durchführung der 2003 zum Thema Gentechnik veröffentlichen Europäischen Verordnungen notwendigen nationalen Vorschriften (6). 275

6 Der kritische Agrarbericht 2005 Mitte Januar 2004 wurde der lange erwartete Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts vorgelegt. Dabei handelt es sich um einen Gesetzentwurf des BMVEL, über den nach mehrmonatigem internen Abstimmungsverfahren eine Ressorteinigung herbeigeführt worden ist. Der Entwurf erhielt am 11. Februar 2004 die Zustimmung des Bundeskabinetts. Damit wurde das förmliche Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Nachdem der Bundesrat Änderungsbedarf in über hundert Punkten sah, hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf unmittelbar vor den Ausschussberatungen im Deutschen Bundestag geändert und das Gesetz in einen im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen und einen zustimmungspflichtigen Teil aufgeteilt. Reform des gemeinschaftlichen Hygienerechts Neue Hygienevorschriften für Milch und Fleisch. Einheitliche Grundsätze für Veterinärkontrollen. Am 29. April 2004 wurden drei neue Verordnungen zur Lebensmittelhygiene und zu Veterinärkontrollen veröffentlicht.sie traten am 20.Mai in Kraft und werden zum 1.Januar 2006 zur Wirkung kommen.damit ist ein langwieriger Reformprozess abgeschlossen,der die bis dato bestehenden 17 Einzelvorschriften zusammenfasst und das bisherige Hygienerecht erheblich verändern wird. Völlig neu ist,dass die Landwirtschaft nach dem Farm-to-Fork-Prinzip aus der Basisverordnung zum Lebensmittelrecht (3) einbezogen wird. Eine ganz wesentliche Neuerung ist, dass die neuen Vorschriften in der Rechtsform der Verordnung statt einer Richtlinie (6) erlassen werden. Es gibt jetzt eine Basisvorschrift für alle in der Lebensmittelkette tätigen Betriebe und ergänzende Vorschriften für besondere Bereiche. Die Verordnung über Lebensmittelhygiene (19) ist die generelle Basisregelung für die Lebensmittelhygiene und gilt für alle Betriebe in sämtlichen Bereichen der Lebensmittelkette und auch für die Urproduktion. Die Verordnung enthält ein allgemeines Hygienegebot und die Verpflichtung zur angemessenen Beachtung der in den Anhängen aufgeführten allgemeinen Hygienevorschriften. Das HACCP-Konzept aus dem Codex Alimentarius mit der Verpflichtung zur Eigenkontrolle wird in allen Bereichen außer der landwirtschaftlichen Urproduktion auch mit den Dokumentationsverpflichtungen vorgeschrieben. Die Verordnung sieht außerdem eine allgemeine Registrierungspflicht für alle Betriebe vor; eine Zulassungspflicht gibt es nur für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs verarbeiten. Die Verordnung mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (20) gilt ausschließlich für unverarbeitete Erzeugnisse tierischen Ursprungs (hierunter fällt auch Honig!),sowie für Lebensmittel,die aus der Erstverarbeitung unverarbeiteter tierischer Erzeugnisse hervorgegangen sind. Verarbeitungserzeugnisse, die sowohl Zutaten tierischen als auch pflanzlichen Ursprungs enthalten, unterfallen dieser spezifischen Vorschrift nicht. Ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe der Gemeinschaftsverpflegung. Lebensmittelunternehmen, die diesen spezifischen Vorschriften unterfallen, sind zulassungspflichtig. Die Registrierungspflicht gilt ausnahmslos für alle diese Betriebe im Gegensatz zu den früher möglichen Ausnahmen für kleinere Betriebe. Zugelassene Betriebe erhalten ein Identitätskennzeichen.Um eine Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten,gibt es eine Identitätskennzeichnung für Endprodukte,die die bisher übliche unterschiedliche Kennzeichnung von Fleisch, Fisch, Milch oder Eierprodukten vereinheitlicht. Die Verordnung enthält in den Anhängen detaillierte Hygienevorschriften auch für die fleisch-, fisch-, milch- und eiverarbeitenden Betriebe, in welche die wichtigsten Bestimmungen aus dem derzeit geltenden Spezialrecht für die einzelnen Bereiche aufgenommen wurden. Die Verordnung mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung (21) regelt das Veterinärkontrollwesen neu. Sie fasst das in den verschiedenen bestehenden, produktspezifischen Regelungen niedergelegte Vorgehen der Überwachungsbehörden bei ihren Tätigkeiten, wie Betriebszulassungen und -kontrollen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und bei Erteilung von Genusstauglichkeitsbescheinigungen zusammen. Zukünftig werden die behördlichen Kontrollen in allen Betrieben, die Produkte tierischen Ursprungs verarbeiten, nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. 276

7 Verbraucher und Ernährungskultur Anmerkungen (1) Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. L 11 vom 15. Januar 2002, S. 4. (2) Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2). (3) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1. (4) Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 245 vom 29. September 2003, S. 4. (5) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145 vom 31. Mai 2001, S. 43. (6) Ein Unterschied zwischen Europäischer Verordnung und Richtlinie liegt darin, dass die Richtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU innerhalb der in dieser Richtlinie genannten Frist in nationales Recht umgesetzt werden muss. Die im Text der Richtlinie vorgegebenen Fristen werden in den Mitgliedstaaten häufig und auch in großem Umfang überschritten. Die Europäische Verordnung setzt direkt geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten. Die EU geht immer häufiger den Weg der Verordnung. (7) Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 33 vom 8. Februar 1979, S. 1. (8) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür, ABl. L 109 vom 6. Mai 2000, S. 29. (9) Richtlinie 2003/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 zur Änderung der Richtlinie 2000/13/EG hinsichtlich der Angabe der in Lebensmitteln enthaltenen Zutaten, ABl. L 308 vom 25. November 2003, S. 15. (10) Erläuterung: Die 25-Prozent-Regel besagt, dass für zusammengesetzte Zutaten, deren Anteil am Endprodukt weniger als fünfundzwanzig Prozent ausmachen, keine Deklaration von deren Zutaten erforderlich ist. Wenn also einem zusammengesetzten Lebensmittel eine Zutat zugesetzt wird, die selbst unter einer geläufigen Verkehrsbezeichnung bekannt ist, braucht diese nicht einzeln aufgeführt zu werden, es sei denn, es handelt sich bei den Zutaten um Zusatzstoffe. Diese sind in jedem Fall zu deklarieren. Die Zutaten eines Leberknödels in einer Leberknödelsuppe brauchen also nicht deklariert zu werden, sofern dieser am Gesamtprodukt maximal 25 Prozent ausmacht. (11) Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. L 237 vom 10. September 1994, S. 1. (12) Richtlinie 2003/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen; ABl. L 24 vom 29. Januar 2004, S. 65. (13) Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen; ABl. L 237 vom 10. September 1994, S. 13. (14) Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel; ABl. L 61 vom 18. März 1995, S. 1. (15) Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel; ABl. 24 vom 29. Januar 2004, S. 58. (16) Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 1. (17) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom , S. 1. (18) Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und über die Rückverfolgbarkeit von aus GVO hergestellten Lebens- und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG, ABl. L 268 vom 18. Oktober 2003, S. 24. (19) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Lebensmittelhygiene, ABl. L 226 vom , S. 3. (20) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S. 3. (21) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25. Juni 2004, S

8 Der kritische Agrarbericht 2005 (22) Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs,ABl. L 195 vom 2. Juni 2004, S.12. Autor Ernst Michael Epstein, Dipl. Biologe, langjähriger Referent für Lebensmittelrecht einer deutschen Verbraucherorganisation, jetzt freiberuflich tätig. Mitglied im Bundesvorstand der Verbraucher Initiative e. V. Zülpicher Straße Bonn Telefon: 0228 / eme@em-epstein.de 278

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