Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Basel-Stadt
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- Björn Maurer
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1 Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften werden abgezogen: Die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und nicht obl. Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien bis zu den Gesamtbeträgen von In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige CHF 4000 Übrige Steuerpflichtige CHF 2000 Besteuerung während der Versicherungsdauer 1. Säule Vermögenssteuerfrei 2. Säule Vermögenssteuerfrei Säule 3a Vermögenssteuerfrei Risikoversicherungen: Vermögenssteuerfrei Kapitalbildende Versicherungen: Aufgeschobene Leibrenten mit Rückgewähr: Laufende Leibrenten mit Rückgewähr:, nur Abschlüsse ab /5
2 1. Säule Renten: 2. Säule Renten: Übergangsregelung: Renten, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar: zu 60%, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 80%, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch des Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent vom Steuerpflichtigen erbracht worden sind; zu 100% in den übrigen Fällen. Zu beachten: Den Leistungen des Steuerpflichtigen sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen von Dritten, wenn der Steuerpflichtige den Versicherungsanspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben hat. Alters- und Todesfallkapitalien: Für den Vorsorgenehmer, Ehegatte, direkte Nachkommen oder zur Hauptsache unterhaltene Personen, Besteuerung in vollem Umfang für die ersten CHF mit 3% die nächsten CHF mit 4% die nächsten CHF mit 6% alle weiteren Beträge mit 8% Zu beachten: Mehrere Kapitalleistungen aus der Säule 2 und 3a, die in der gleichen Steuerperiode ausgerichtet werden, werden zusammengerechnet. Jedoch keine Zusammenrechnung unter Ehegatten. Für übrige Bezugsberechtigte separate Jahressteuer in der Höhe der Kapitalleistungen. 2/5
3 Säule 3a Kapitalleistungen aus Vorsorgepolicen und konti: Einkommen zum Sondertarif von 3-8% für den Vorsorgenehmer, überlebenden Ehegatten, direkte Nachkommen oder zur Hauptsache unterhaltene Personen. Für übrige Bezugsberechtigte separate Jahressteuer in der Höhe der Kapitalleistung. Leibrenten inkl. Überschussanteile: Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer (nur Abschlüsse ab ). Rückgewährssummen aus Leibrenten: Einkommen zum Sondertarif von 3-8% für den Vorsorgenehmer, überlebenden Ehegatten, direkte Nachkommen oder zur Hauptsache unterhaltene Personen. Für übrige Bezugsberechtigte separate Jahressteuer in der Höhe der Kapitalleistung. Erwerbsunfähigkeitsrenten: Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Zu beachten: Mehrere Kapitalleistungen aus der Säule 2 und 3a, die in der gleichen Steuerperiode ausgerichtet werden, werden zusammengerechnet. Jedoch keine Zusammenrechnung unter Ehegatten. Für übrige Bezugsberechtigte separate Jahressteuer in der Höhe der Kapitalleistungen. 3/5
4 Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit Einmalprämie: Ertrag ( = Differenz Auszahlung minus Einmalprämie) im Erlebensfall (Ablauf oder Rückkauf) steuerfrei, wenn der Abschluss vor dem Generell einkommenssteuerfrei ab Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Auszahlung ab vollendetem 60. Altersjahr des Versicherten und Abschluss vor vollendetem 66. Altersjahr Sind obige Kriterien nicht erfüllt, ist der Ertrag zusammen mit dem übrigen Einkommen steuerbar. Kapitalbildende Versicherungen finanziert mit periodischen Prämien: Auszahlung eines Kapitals in Raten (z. B. AuszahlungsPlan): Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Der Ehegatte und direkte Nachkommen sind steuerbefreit Für den Versicherungsnehmer steuerfrei Begünstigte Dritte oder Erben sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig Der Ehegatte und direkte Nachkommen sind steuerbefreit Erträge zu 100% zusammen mit den übrigen Einkünften Leibrenten inkl. Überschussanteile: Zu 40% zusammen mit den übrigen Einkünften Der Rückkaufswert laufender Renten unterliegt der Vermögenssteuer (nur Abschlüsse ab ). Rückgewährssummen aus Leibrenten: 40% der Rückgewährssumme sind einkommenssteuerpflichtig. Separate Jahressteuer zum Sondertarif von 3-8%. 60% der Rückgewährssumme sind erbschaftssteuerpflichtig. 4/5
5 Rückkäufe von Leibrenten (finanziert mit Einmalprämie oder periodischen Prämien): Während der Aufschubszeit -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 nicht erfüllt -> wenn Vertragsdauer mind. 5 Jahre und Alter 60 und Abschluss vor Alter 66 erfüllt Nach Rentenbeginn (unabhängig des Zeitpunkts des Rückkaufs) - Besteuerung des Ertrages zusammen mit dem übrigen Einkommen - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zum Sondertarif von 3-8%. - Besteuerung der Rückkaufssumme zu 40%, getrennt vom übrigen Einkommen. Separate Jahressteuer zum Sondertarif von 3-8%. Todesfall-Risikoversicherungen: Einkommen zum Sondertarif von 3-8% Todesfallzeitrenten (Familienrenten): Erwerbsunfähigkeitsrenten: 5/5
Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Zürich
0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von
Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Luzern
Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften
Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule St. Gallen
0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von
Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Graubünden
Prämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. Von den Einkünften
Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Aargau
0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 7BSäule 3b Von
Besteuerung der 1., 2. und 3. Säule Basel-Land
0BPrämienabzüge 1. Säule Beiträge der 1. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 2. Säule Beiträge der 2. Säule können vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden. 6BSäule 3b Von
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