Schulordnung der Freien Waldorfschule Mainz
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- Inge Bretz
- vor 8 Jahren
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1 Schulordnung der Freien Waldorfschule Mainz 1. Präambel Die Freie Waldorfschule Mainz ist eine Schule in freier gemeinnütziger Trägerschaft und beruht auf der Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten und Lehrern und Lehrerinnen. Die Schülerinnen und Schüler werden nach den Grundsätzen der Menschenkunde Rudolf Steiners (Waldorfpädagogik) erzogen und unterrichtet. Die Erziehungsberechtigten fördern durch ihre Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern die Verwirklichung der pädagogischen Zielsetzung und unterstützen diese bei ihrer Erziehung und Unterrichtung der Kinder. 2. Aufnahme und Abmeldung a) Die Aufnahme der Schüler erfolgt durch die Unterzeichnung des Schulvertrages durch die Erziehungsberechtigten und die Schule. b) Diese Schulordnung ist Bestandteil des Schulvertrages und wird mit Unterzeichnung des Vertrages anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet ein dafür gebildetes Aufnahmegremium, welches vor jeder Aufnahme mit den Erziehungsberechtigten ein Gespräch über die gemeinsame Erziehungsaufgabe und Zusammenarbeit sowie über die Ziele und Methoden der Schule führt. c) Ergeben sich im Laufe des 1. Schuljahres Zweifel darüber, ob das Kind geistig oder körperlich ausreichend entwickelt ist, um mit Erfolg am Unterricht teilzunehmen, ist eine Entscheidung über die Zurückstellung des Kindes herbeizuführen. Der Schularzt ist in die Entscheidung mit einzubeziehen. Das Lehrerkollegium entscheidet darüber nach Anhörung der Erziehungsberechtigten. Diese werden hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt. Die Erziehungsberechtigten sehen diese Entscheidung als für sie bindend an. Die Aufnahme der Schüler in andere Klassen soll nach Möglichkeit zum Beginn des Schuljahres erfolgen. d) Das erste Jahr nach Unterrichtsbeginn gilt immer als Probezeit (s. 3 des Schulvertrages). Ergibt es sich im Laufe der Probezeit, dass die Schule für einen Schüler nicht den richtigen Bildungsweg darstellt, soll im Interesse des Schülers bereits zu diesem Zeitpunkt eine andere Schule gefunden werden. Die Probezeit kann in begründeten Fällen verlängert werden. Über das Bestehen der Probezeit entscheidet das Lehrerkollegium. e) Ergeben sich im Laufe der Schulzeit Umstände, die wegen Mangels an Leistungsfähigkeit oder wegen des Verhaltens des Schülers eine Unterrichtung und Erziehung in der Klasse verunmöglichen, kann der Schulverein den Schulvertrag zum Ablauf des Schulhalbjahres bzw. zum Schuljahresende kündigen. Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt (Genaueres regelt bezüglich des Verfahrens bei Leistungsschwächen Anlage I). Erfolgt das Ausscheiden des Schülers im Einvernehmen aller Beteiligten, kann die Kündigungsfrist entfallen. f) Wird durch das Verhalten des/der Erziehungsberechtigten das für die Zusammenarbeit notwendige Vertrauen zerstört oder kommen diese ihren Verpflichtungen gegenüber der Schule nicht nach, kann der Schulvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Schuljahreshalbjahr bzw. Schuljahresende gekündigt werden. Zu diesen Pflichtversäumnissen gehören auch Verletzungen der Pflichten als ordentliches Mitglied im Schulverein. g) Will ein Schüler die Schule verlassen, müssen die Erziehungsberechtigten rechtzeitig durch Kündigung mit einer Dreimonatsfrist oder durch Herbeiführung eines entsprechenden Aufhebungsvertrages das Schulverhältnis beenden (s. 3 Schulvertrag). Die neue Schule oder etwaige Ausbildungsstelle ist dabei anzugeben. Im Übrigen gelten die im Schulvertrag vereinbarten Kündigungsregelungen.
2 h) Das Schuljahr läuft vom 1. August des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. 3. Beiträge und Zahlungen Beiträge und Zahlungen sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, ist Bestandteil des Schulvertrages. 4. Schulbesuch Der Unterricht muss regelmäßig nach dem für die Schüler verbindlichen Stundenplan besucht werden. Ebenso ist es Pflicht, an den sonst als verbindlich erklärten Veranstaltungen teilzunehmen. Bei Versäumnis des Unterrichts oder verbindlichen Schulveranstaltungen müssen die Erziehungsberechtigten unverzüglich, spätestens innerhalb dreier Tage, den Klassenlehrer/-betreuer informieren. In besonderen Fällen kann die Schule ein ärztliches Attest verlangen oder den Schüler dem Schularzt vorstellen. 5. Ferien, Beurlaubung und Freistellung Dauer und Zeitpunkt der Ferien werden durch die Konferenz bestimmt. Schulpflichtige Kinder dürfen nur in Ausnahmefällen für längere Zeit oder dauernd vom Schulbesuch beurlaubt werden. Urlaub, durch den Ferien verlängert werden, muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich bei der Schulführungskonferenz beantragt werden. Eine Genehmigung erfolgt nur in besonderen Fällen. Sonstige Beurlaubungen bis zu 3 Tagen sind beim zuständigen Klassenlehrer/- betreuer zu beantragen, darüber hinaus gehende Beurlaubungen bei der Schulführungskonferenz. Befreiungen von einzelnen Unterrichtsfächern (nur in dringenden Fällen oder auf längere Zeit nur aus gesundheitlichen Gründen) müssen von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig bei der Schulführung beantragt werden. Bei gesundheitlichen Gründen muss ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. 6. Versicherungen Die Schüler sind in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die Folgen körperlicher Unfälle versichert. Alle Schulunfälle müssen durch die Erziehungsberechtigten im Sekretariat gemeldet werden (zur Erstellung einer schriftlichen Unfallmeldung). Alle Schüler sind durch die Schule haftpflichtversichert für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb Dritten zugefügt werden. Schulgebäude und Einrichtungen stehen im Eigentum des Schulvereins. Verursachen Schüler durch Unachtsamkeit oder vorsätzlich Schäden, so stehen sie oder ihre Erziehungsberechtigten für den entstandenen Schaden ein.
3 7. Lern- und Lehrmittel Lernmittel (z.b. Hefte, Schreib-, Zeichengeräte, usw.) werden, soweit nicht Lernmittelfreiheit gegeben ist, von den Erziehungsberechtigten nach Angaben der Schule beschafft. Die im Unterricht angefertigten Arbeiten kann die Schule für Ausstellungszwecke zurückbehalten. 8. Pädagogische- und Ordnungsmaßnahmen 1) Pädagogische Maßnahmen (erzieherische Einwirkungen) Diese orientieren sich am Gesichtspunkt pädagogischer Zweckmäßigkeit und sollen Schüler zu einer Änderung des Verhaltens bewegen. Pädagogische Maßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. Mögliche Maßnahmen und Einwirkungen sind: Gespräch, Ermahnung, Missbilligung des Verhaltens, Beauftragung mit geeigneten Aufgaben, Nachholen schuldhaft versäumten Unterrichts, zeitweise Wegnahme von Gegenständen, Trennen von Schülern, erneutes Schreiben nachlässig gefertigter Arbeiten, Auferlegen besonderer Pflichten, Wiedergutmachung angerichteter Schäden. Ordnungsmaßnahmen Diese sind in erster Linie darauf gerichtet, die auf schwerwiegenden Pflichtverletzungen beruhenden Beeinträchtigungen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule für die Zukunft zu verhindern, nicht aber als Sühne und Vergeltung für vergangenes Fehlverhalten von Schülern. Ihre Anwendung ist im Abschnitt 2) geregelt. 2) Maßnahmenkatalog für Schüler A. Anwenden von Ordnungsmaßnahmen Wenn erzieherische Einwirkungen bei Störungen der Ordnung (siehe B) nicht ausreichen (Gespräche, Therapieangebote, Tadel oder IV 1 und 2 der Hausordnung), können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Ordnungsmaßnahmen für ganze Gruppen sind nur zulässig, wenn jeder einzelne Schüler der Gruppe sich ordnungswidrig verhalten hat. Ordnungsmaßnahmen müssen von erzieherischen Gesichtspunkten bestimmt sein und in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Ordnungsverstoßes stehen. B. Störung der Ordnung Bei Verstößen gegen die Ordnung in der Schule können Ordnungsmaßnahmen ausgesprochen werden. Verstöße liegen vor bei: 1. Störung des Unterrichts 2. Störung sonstiger Schulveranstaltungen 3. Verletzung der Teilnahmepflicht
4 4. Verletzung der Hausordnung 5. Handlungen die das Zusammenleben in der Schule oder die Sicherheit der Schule oder der am Schulleben Beteiligten gefährden. C. Maßnahmenkatalog Es können folgende Maßnahmen getroffen werden: 1. Untersagung der Teilnahme am Unterricht der laufenden Unterrichtsstunde durch den unterrichtenden Lehrer. 2. Schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten durch den unterrichtenden Lehrer. 3. Schriftliche Verwarnung durch den unterrichtenden Lehrer. Das Schriftstück wird in die Schülerakte aufgenommen. 4. Untersagung der Teilnahme am Unterricht des laufenden Unterrichtstages durch den unterrichtenden Lehrer. 5. Ausschluss aus der Schule bis zu 3 vollen Unterrichtstagen oder an über einwöchigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz (mindestens 3 Personen, dabei der Klassenlehrer) mit Einverständnis der Schulführungskonferenz (mindestens 2 Personen) oder Androhung einer Abmahnung durch Klassenkonferenz (mind. 2 Pers.) mit Einverständnis der SFK. 6. Androhung des Ausschlusses (1. Abmahnung) durch die Schulleitung/SFK. Nach formaler Prüfung durch den Vorstand unterschreiben SFK und Vorstand gemeinsam die Abmahnung. Die Abmahnung wird auf höchstens 2 Jahre befristet und dementsprechend aus der Schülerakte entfernt. 7. Ausschluss (2. Abmahnung durch Schulleitung/SFK unter Einbeziehung des Vorstandes). Sobald klar wird, dass es zu einem Ausschluss auf Dauer kommen könnte, wird der Vorstand einbezogen. An der weiteren Bildgestaltung, der Urteilsphase und dem Entschluss wirken neben der SFK die beiden Lehrerdelegierten, der Geschäftsführer und mindestens 3 Vorstandseltern mit. 8. Ausschluss auf Zeit oder Dauer Ein Schüler, dessen Verbleib in der Schule eine ernstliche Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Unterrichtung der anderen Schüler bedeutet, kann auf Zeit oder auf Dauer durch die Schulführungskonferenz ausgeschlossen werden; bei Ausschluss auf Dauer durch Schulleitung/SFK und Vorstand. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn er angedroht war, es sei denn, der durch die Androhung verfolgte Zweck kann nicht mehr erreicht werden. Die Schulführungskonferenz kann einen Schüler bis zur Entscheidung des Ausschlussverfahrens vorläufig vom Unterrichtsbesuch ausschließen und kann ihm das Betreten des Schulgeländes untersagen, wenn dies zur Sicherung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zum
5 Schutz der am Schulleben Beteiligten erforderlich ist. D. Verfahrensbestimmung zu den Ordnungsmaßnahmen Bevor eine Ordnungsmaßnahme ausgesprochen wird, ist der Schüler zu hören. Die Anhörung muss durch die entscheidende Gruppe oder durch von dieser Gruppe benannte Vertreter erfolgen. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen. Sie wird den betroffenen Schülern und Eltern schriftlich mitgeteilt und in den betreffenden Unterlagen vermerkt. (Schülerakte, Klassenbuch). Der Klassenlehrer, Klassenbetreuer ist zu unterrichten. Im Fall C.5., C.6. C.7. sind die Eltern und auf Wunsch ein Beistand des Schülers zu hören. Als Beistand können der Schule angehörende Lehrer, Schüler, sowie Eltern von Schülern oder ein Vertreter des Elternrates gewählt werden. Der Ausschluss (2. Abmahnung, Fall C7) muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Vorfalls bei den Kündigungsberechtigten entschieden und vollzogen werden. Rechtlich handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung des Schulvertrages gemäß 626 Abs. 2 BGB. Innerhalb der 14 Tage sollen die betroffenen Eltern gehört werden. Sollte eine Anhörung nicht zustande kommen, muss trotzdem innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden werden. Im Falle C3 kann nach dreimaliger Verwarnung eine Abmahnung ausgesprochen werden. Eine zweimalige Abmahnung führt zum Ausschluss aus der Schule. Gemeinsam beraten und verabschiedet in Elternrat, Vorstand und Schulführungskonferenz am Verabschiedet im Vorstand am ; Verabschiedet in der Schulführungskonferenz am Zeugnis Die Schüler erhalten ein Jahreszeugnis. Die Erziehungsberechtigten sollen so über den Entwicklungs- und Leistungsstand ihrer Kinder unterrichtet werden. Die Erziehungsberechtigten bestätigen durch ihre Unterschrift die Kenntnisnahme des Zeugnisses. Das unterschriebene Zeugnis ist zum Schuljahresanfang wieder dem Klassenlehrer/-betreuer vorzulegen. Die Teilnahme an Praktika wird den Schülern in den Zeugnissen bestätigt. Hat ein Schüler bis zum Ende der 12. Klasse den Bildungsgang nach dem Waldorflehrplan abgeschlossen, erhält er ein Abschlusszeugnis der Waldorfschule. Verlässt der Schüler die Schule vorher, erhält er ein Austrittszeugnis. Bei Bedarf erhalten Schüler, frühestens nach der 6. Klasse, auch ein Zeugnis, in dem die Leistungen nach Noten bewertet werden. In diesem Zusammenhang kann auch eine Schulempfehlung ausgesprochen werden. Zeugnisse werden erst ausgehändigt nach Rückgabe aller im Eigentum der Schule stehenden Gegenstände (z.b. entliehener Bücher, leihweise gelieferter Lernmittel, Instrumente, etc.).
6 10.Verbindliche Regeln für die Klasse und Aufnahme in die Abiturvorbereitungsklasse Für die Klassen gibt es verbindliche Regeln, die in ihrer jeweils gültigen Fassung von den Erziehungsberechtigten und dem Schüler zu unterzeichnen sind. Eine Ausfertigung der Kenntnisnahme wird in der Schülerakte abgelegt. Zulassungsregelung für die 13. Klasse: Das Zeugnis eines Schülers der 12. Klasse darf keine 0 Punkte (oder Note 6) und in nicht mehr als 1 Fach unter 4 Punkten (Note 5) aufweisen, will der Schüler in die 13. Klasse zugelassen werden. Grundlage hierfür sind alle Fächer, die in der 12. Klasse unterrichtet werden. In den Kombifächern gilt diese Regelung für jeden Teilbereich, d.h. die Noten für Deutsch, und Theater, Musik und Eurythmie werden einzeln betrachtet im Hinblick auf die Zulassung. Schüler, die den Fachhochschulabschluss bereits vor Eintritt in die Klasse 13 anstreben, können die zweite Fremdsprache als Streichnote einbringen, d.h. wenn sie hier weniger als 4 Punkte haben, dürfen sie noch in einem anderen Fach unter 4 Punkten liegen. Jeder Schüler kann die Klasse 12 nur höchstens 1 mal wiederholen, bevor er in die 13. Klasse versetzt wird. Ausgenommen von der Zulassungsregelung sind Schüler, die schon in die 13. Klasse zugelassen waren, die Zulassung zum Abitur aber nicht erreichten. 11.Die Aufsichtspflicht der Schule Die Aufsichtspflicht der Schule besteht für die Dauer des Unterrichtes und der Schulveranstaltungen für Schüler, die sich auf dem Grundstück aufhalten. Fahrschüler der Klassen 1 4 warten in der Warteklasse. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich nicht auf den Schulweg. 12. Behinderung des Schulbetriebes Bei Behinderung des Schulbetriebes durch Höhere Gewalt wird der Schulbetrieb im Rahmen des Möglichen aufrechterhalten. Bei starkem Schneefall oder Ähnlichem entscheiden die Eltern über den Schulbesuch des Kindes. Eine schriftliche Entschuldigung ist erforderlich. 13. Klassenfahrten und Praktika Klassenfahrten und Praktika sind Schulveranstaltungen. Sie werden im Einvernehmen mit den Eltern frühzeitig geplant. Gesundheitliche Schwierigkeiten oder Behinderungen eines Schülers sind dem verantwortlichen Lehrer frühzeitig mitzuteilen. Für die Dauer der Klassenfahrten und Praktika sind die Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
7 14. Schlichtungsverfahren In Konfliktfällen können sich die Betroffenen zunächst an die Schlichtungsgremien der Schule wenden (Klärwerk, eventuell Elternrat oder Schulführungskonferenz). 15. Datei Die Erziehungsberechtigten sind damit einverstanden, dass ihre Angaben in einer EDV-Anlage erfasst werden und dass die Adresslisten unter den jeweiligen Erziehungsberechtigten einer Klasse verteilt werden können. 16.Gültigkeit, Inkrafttreten Die Schulordnung ist Bestandteil des Schulvertrages. Sie tritt mit der Verabschiedung im Vorstand in Kraft. Verabschiedet in Vorstand, SFK, Kollegium und Elternrat am 29.November 2007
8 Anlage I zur Schulordnung der Freien Waldorfschule Mainz Verfahren bei Leistungsschwächen Kinder mit Lernschwierigkeiten werden entsprechend ihrer individuellen Voraussetzungen gefördert. Über Art und Dauer der Förderung entscheidet der Klassenlehrer gemeinsam mit weiteren Lehrern der Klasse und den Förderlehrern. Die Förderung muss angemessen erfolgen und dokumentiert werden. Die Eltern werden vor Beginn der Förderung und regelmäßig in Gesprächen über die Entwicklung informiert. Ergänzend können den Eltern auch außerschulische Fördermaßnahmen empfohlen werden. Außerschulische Fachleute können im Einvernehmen zur Beratung hinzugezogen werden. Zeigt sich nach eingehender Förderung kein Erfolg in der Leistungsfähigkeit des Schülers, kann die Schule einen Antrag auf ein sonderpädagogisches Gutachten bei der zuständigen Schulbehörde (ADD) stellen. Danach wird gemeinsam mit den Lehrern, dem Gutachter und den Eltern über die weitere Beschulung des Kindes beraten.
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