Änderungen der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

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1 RECHTSSERVICE Steuern + Abgaben Tel. 0316/ Fax: 0316/ rechtsservice@wkstmk.at Graz, Mai 2013 RECHTSSERVICE NEWS 03/2013 Steuern + Abgaben Änderungen der deutschen Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Gelangensbestätigung für deutsche Lieferanten wird es auch zukünftig geben, jedoch nicht als alleiniger Nachweis der Beförderung bzw. Versendung in das übrige Unionsgebiet. Die Änderung der deutschen Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (USt-DV) hätte sowohl für deutsche Unternehmen, als auch für die Erwerber von Waren aus der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Österreich und den anderen Mitgliedstaat einen unbeschreiblichen bürokratischen Mehraufwand ausgelöst. Als der gesetzlich vorgeschriebene Nachweis für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen - sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen wurde die so genannten Gelangensbestätigung neu geschaffen. Diese Gelangensbestätigung sollte nach der deutschen USt-DV die normierte Übernahmebestätigung des Erwerbers sein, die als alleiniger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen einen nicht absehbaren bürokratischen Aufwand nach sich gezogen hätte. Aber nicht nur für die deutschen Exporteure sondern auch für die österreichischen Käufer, die diese Bestätigung an die Lieferanten in Deutschland retournieren hätten müssen. Nach massiver Intervention der deutschen Spitzenverbänden (DIHK, BDI, DSLV u.a.) verschob das deutsche BMF die Nachweispflichten zuerst auf Anfang April und ein zweites Mal auf Anfang Juli 2012 und weiters auf unbestimmte Zeit. Wie von den deutschen Verbänden zu hören war, war der Entwurf des BMF-Schreibens zur Umsetzung der Gelangensbestätigung teilweise widersprüchlich und vor allem praxisfremd. Das deutsche BMF hat den 17 a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung nunmehr soweit entschärft, dass er in der Praxis anwendbar ist. Daher sind eine Reihe weiterer Nachweise möglich. Das deutsche BMF hat nunmehr festgelegt, dass die Regelungen für die neuen Nachweise ab 1.Oktober 2013 in Kraft treten. Es gibt sie zwar die Gelangensbestätigung, aber nicht als alleinigen Nachweis für den deutschen Lieferanten.

2 -2- Ähnlich dem österreichischen Umsatzsteuerrecht sieht auch die deutsche Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung vor, dass Frachtbrief, Konnossemente, Postaufgabebescheinigung und auch die (weiße) Spediteurbescheinigung als Nachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung vom deutschen Unternehmen vorgelegt werden können. Beim CMR-Frachtbrief sieht die deutsche Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung allerdings vor, dass der Frachtbrief eine Übernahmebestätigung des Erwerbers im anderen Mitgliedstaat aufweisen muss, um als Liefernachweis im Sinne der Verordnung anerkannt werden zu können. Fehlt diese Übernahmebestätigung oder ist sie mangelhaft, so wird der deutsche Lieferant Sie um eine Gelangensbestätigung bitten, damit er die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung belegen kann. Der Wunsch eines deutschen Lieferanten nach der Gelangensbestätigung ist weiters bei Lieferkonditionen gerechtfertigt, bei denen der vereinbarte Lieferort in Deutschland liegt (z.b. EXW oder FCA "benannter Ort in Deutschland"). Für Rückfragen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner in den Wirtschaftskammern Österreichs gerne zur Verfügung. Änderungen bei der Pendlerförderung und beim erhöhten Steuerfreibetrag bei Nachtarbeit Alle Informationen! Am 27.Februar hat der Nationalrat die bereits im Dezember angekündigte Ausweitung der Pendlerförderung beschlossen. Gleichzeitig wurden die Kriterien für den erhöhten Steuerfreibetrag bei Nachtarbeit erweitert. Für die Berücksichtigung der Neuerungen bei der laufenden Lohnverrechnung muss erst die Kundmachung des Gesetzes abgewartet werden, die Ende März erfolgen soll. Die Begünstigung für den erhöhten Steuerfreibetrag für Nachtarbeit wird ausgeweitet Bisher konnte der erhöhte Freibetrag ( 540,-) für Zuschläge im Rahmen der Nachtarbeit nur dann berücksichtigt werden, wenn die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit überwiegend in die Nachtzeit gefallen ist. Dies war dann gegeben, wenn das Berufsbild des typischen Nachtarbeiters vorgelegen ist (z.b. Bäcker, Drucker). Diese Voraussetzung soll entfallen. Es ist nunmehr ausreichend, dass die Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt. Die Blockzeit von 3 Stunden und ein betriebliches Erfordernis sind nach wie vor notwendig. Die Änderungen sind erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2013 bzw. für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 enden. Neuregelung der Pendlerförderung Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen privat nutzen können. Die Neuregelung soll erst ab 1. Mai 2013 gelten

3 -3- Dienstnehmern, die ein arbeitgebereigenes Fahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht ab 1.Mai 2013 kein Pendlerpauschale mehr zu. Auch ein Pendlereuro kann für diese Personengruppe nicht geltend gemacht werden. In der Regierungsvorlage war geplant, dass die Neuerung ab gelten soll. Nunmehr wird das Pendlerpauschale für diese Dienstnehmer erst ab 1. Mai 2013 und nicht rückwirkend wegfallen. Unverändert gegenüber dem Entwurf gelten folgende Neuerungen: Pendlerpauschale und Pendler-Euro Die bisherige Kilometerstaffel und die maßgeblichen Beträge des Pendlerpauschales bleiben inhaltlich und der Höhe nach unverändert. Zusätzlich zum kleinen oder großen Pendlerpauschale, das jeweils die Lohnsteuerbemessungsgrundlage reduziert, steht dem Arbeitnehmer der Pendlereuro zu, der seine Lohnsteuer vermindert. Dieser beträgt im Kalenderjahr pro Kilometer Entfernung Wohnung Arbeitsstätte 2,-. Zum Beispiel stehen bei einer Entfernung von 40 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 80,- pro Jahr zu. Dieser Betrag ist vom Arbeitgeber zu je 1/12 pro Monat als Absetzbetrag (Reduktion der Lohnsteuer) zu berücksichtigen. Bei Teilzeitkräften wird der Pendlereuro wie beim Pendlerpauschale aliquotiert. Zur exakten Berechnung der Kilometeranzahl soll auf der BMF-Homepage ein Entfernungsrechner installiert werden. Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Abhängig von der Anzahl der Tage im Kalendermonat, an denen die Strecke Wohnung- Arbeitsplatz zurückgelegt wird steht das Pendlerpauschale und der Pendler-Euro in folgendem Ausmaß zu: Tage der Fahrt Wohnung -Arbeitsstätte Ausmaß der Aliquotierung PP + Pendler- Euro an 4 7 Tagen pro Kalendermonat 1/3 an 8 10 Tagen pro Kalendermonat 2/3 ab 11 Tagen Pro Kalendermonat Volles PP + Pendler-Euro Bei Vorliegen von mehreren Wohnungen ist für die Berechnung des Pendlerpauschales wahlweise entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein Familienwohnsitz vorliegt (Mittelpunkt der Lebensinteressen mit eigenem Hausstand). Ist das nicht der Fall, ist stets der der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz für das Pendlerpauschale maßgeblich. Das Pendlerpauschale steht bei Ausübung des Wahlrechts nur einmal zu. Klargestellt wird aber, dass bei Wochenpendlern, die bei Vorliegen einer steuerlich maßgebenden doppelten Haushaltsführung tatsächliche Kosten von Familienheimfahrten als Werbungskosten geltend machen, für diese Strecke kein Pendlerpauschale geltend gemacht werden kann.

4 -4- Jobticket für alle Der Arbeitgeber kann nach der neuen Rechtslage jedem Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine nicht übertragbare Streckenkarte steuerfrei zur Verfügung stellen. Ab ist es für die Steuerfreiheit des Jobtickets nicht mehr erforderlich, dass das Pendlerpauschale dem Grunde nach zusteht. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft keinen Sachbezug zu versteuern hat, wenn der Arbeitgeber die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels in voller Höhe oder nur zum Teil trägt. Allerdings darf es sich dabei um keine Gehaltsumwandlung handeln. Das wäre der Fall, wenn das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt wird. Für jene Strecke, für die ein Jobticket bezahlt wird, steht kein Pendlerpauschale zu. Nur dann, wenn vom Träger des öffentlichen Verkehrsmittels keine Streckenkarte angeboten wird, oder die Netzkarte höchstens den Kosten einer Streckenkarte entspricht, darf anstelle einer Streckenkarte eine Netzkarte zur Verfügung gestellt werden. Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten. Achtung: Für die Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber die Kosten des Fahrausweises direkt an das Verkehrsunternehmen bezahlt. Ein Kostenersatz an den Arbeitnehmer wäre steuerpflichtiger Arbeitslohn! Anhebung der Negativsteuer Pendler, die auf Grund ihres geringen Einkommens keine Lohnsteuer bezahlen und bei denen sich daher das Pendlerpauschale gar nicht auswirkt, können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung den Pendlerzuschlag als Steuergutschrift geltend machen. Dieser wird von derzeit 141,- auf 290,- erhöht. Um Grenzfälle abzufedern wird bei einer Lohnsteuer zwischen 1,- und 290,- eine Einschleifregelung in Form eines Pendlerausgleichsbetrags eingeführt. Die Neuregelung gilt ab Für die Monate, in denen die Änderungen in der Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt werden konnten, hat der Arbeitgeber eine Aufrollung spätestens bis durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten gegeben sind und das Dienstverhältnis noch aufrecht ist. Auskunftspflicht der Abgabenbehörde nach 90 EStG bei lohnsteuerlichen Anfragen Keine Scheu vor lohnsteuerlichen Anfragen an das Finanzamt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzämter stehen den Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung, um diese bei materiellrechtlichen Fragen zu unterstützten. Eine Form der Unterstützung stellt die gesetzlich verpflichtende Beantwortung von Anfragen hinsichtlich der Anwendung lohnsteuerrechtlicher Vorschriften dar. Auskünfte, die darin bestehen, Gesetztestexte, Verordnungen, höchstgerichtliche Judikatur, Erlässe oder andere veröffentlichte Informationen ohne Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes wiederzugeben, sind davon nicht umfasst. Ebenfalls nicht umfasst sind Auskunftsersuchen, die keine ausreichend konkretisierten individuellen Sachverhalte betreffen.

5 -5- Weiters besteht kein Anspruch auf Rechtsauskunft, wenn ein Verfahren, in dem die angefragte Rechtsfrage zu entscheiden ist, bereits anhängig ist. Anfragen sind in Schriftform beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Eine Übermittlung per Fax oder über FinanzOnline (Menü: Eingabe-Anträge - sonstige Anträge - Ersuchen Rechtsauskünfte ) ist zulässig. Die Anfrage hat zu enthalten: Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen vollständige und eindeutige Darstellung des Sachverhaltes mit dem Hinweis, ob dieser bereits verwirklicht worden ist Formulierung einer konkreten Rechtsfrage, die sich aus diesem Sachverhalt ergibt. Die Beantwortung der Anfragen hat vom zuständigen Finanzamt tunlichst binnen 14 Tagen zu erfolgen. Die schriftlich erteilte Auskunft hat folgendes zu beinhalten: Bezeichnung der Anfrage mit dem Datum der Einbringung Wiederholung des relevanten Sachverhaltes Rechtliche Beurteilung mit Begründung Hinweis, dass diese Auskunft nicht in Bescheidform ergeht Hinweis, dass der Schutz des Vertrauens auf die Auskunft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben voraussetzt, dass der Sachverhalt, welcher der Auskunft zugrunde gelegt ist, im Auskunftsersuchen richtig und vollständig dargestellt ist und tatsächlich verwirklicht wird. Die Antwort in Form einer Auskunftserteilung hat keinen Bescheidcharakter und kann daher nicht mit Berufung bekämpft werden. Eine unrichtige Auskunft bzw. die Änderung oder Zurücknahme einer Auskunft kann die Behörde aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben binden, wenn der Anfragende im Vertrauen auf eine nicht erkennbar und nicht offenkundig unrichtige Auskunft Dispositionen gesetzt hat und ihr dadurch ein Vertrauensschaden erwächst.

6 -6- Begünstigte Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung welche Einkünfte sind schädlich? Zu den wichtigsten einkommensteuerrechtlichen Begünstigungen zählt einerseits der Hälftesteuersatz für den Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn bei der Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung, sowie andererseits auch die Begünstigung des Wohngebäudes bei der Betriebsaufgabe. Diese Begünstigungen verlangen neben dem Vorliegen spezifischer weiterer gesetzlicher Voraussetzungen (insbesondere die Vollendung des 60. Lebensjahres oder Erwerbsunfähigkeit) auch die Einstellung der Erwerbstätigkeit ab der Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung. Hinsichtlich der Einstellung der Erwerbstätigkeit ist zu beachten: Eine Erwerbstätigkeit liegt dann noch nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten ,-- und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730,-- im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als aktive Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung gelten die betrieblichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb. Auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Funktionsbezüge, die aktiven Funktionären von öffentlich rechtlichen Körperschaften in dieser Eigenschaft zufließen, stellen Aktivbezüge dar. Keine begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit liegt aber insbesondere vor: bei Einkünften aus Pensionen, aus einer bloßen Vermietung und Verpachtung, sowie bei Einkünften aus Kapitalvermögen wenn ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Entlohnung verzichtet wird. Darüber hinaus werden durch die bloße Abgeltung tatsächlicher Aufwendungen für die Tätigkeit noch keine begünstigungsschädlichen Erwerbseinkünfte begründet. Nähere Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie in unserer Broschüre Betriebsverkauf und Betriebsaufgabe Auswirkungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer unter: Links zusätzliche Dokumente Broschüre: Betriebsverkauf und Betriebsaufgabe - Auswirkungen bei der Einkommen- und Umsatzsteuer

7 -7- Die abgabenrechtliche Behandlung von Sonstigen Bezügen Alles auf einen Blick Einen Überblick über die abgabenrechtliche Behandlung besonderer Sonstiger Bezüge finden Sie unter: Wann ist eine grenzüberschreitende Güberbeförderung ins Drittland steuerfrei? Alles auf einen Blick Das Mehrwertsteuerpaket 2010 brachte auch für die umsatzsteuerliche Behandlung der grenzüberschreitenden Güterbeförderung wesentliche Vereinfachungen. Ist der Auftraggeber (Leistungsempfänger) ein Unternehmer? In einem ersten Schritt ist zu überprüfen, ob der Auftraggeber ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer aus Österreich oder einem anderen Mitgliedsland der EU, ist seine Unternehmereigenschaft durch Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID Nummer) nachzuweisen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer aus einem Drittland, so ist dies durch Vorlage einer Unternehmerbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung (ähnlich unserem U 70) nachzuweisen. Wo liegt der Ort der Dienstleistung? Im zweiten Schritt ist zu überprüfen wo die Güterbeförderungsleistung steuerbar ist, d.h. wo der steuerliche Ort der Dienstleistung liegt. Seit dem Mehrwertsteuerpaket 2010, muss nicht mehr unterschieden werden, ob die Beförderung im Inland oder grenzüberschreitend stattfindet. Wie bei den meisten anderen Dienstleistungen an Unternehmer kommt hier die Generalklausel zur Anwendung. Diese besagt, dass Dienstleistungen grundsätzlich an dem Ort ausgeführt werden, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen, bzw. die empfangende Betriebsstätte betreibt, unabhängig davon wo die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird. Ist der Auftraggeber ein österreichischer Unternehmer, kommt das österreichische Umsatzsteuergesetz zur Anwendung. Liegt die Beförderungsstrecke im Inland, so ist die Leistung steuerpflichtig und mit 20% USt in Rechnung zu stellen. Liegt aber die Beförderungsstrecke (teilweise) im Nicht EU-Ausland, so ist die Güterbeförderung zwar in Österreich steuerbar, aber nach 6 Abs.1 Z 3 UStG unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:

8 -8- die Güterbeförderung betrifft Gegenstände der Einfuhr nach Österreich oder in ein anderes Mitgliedsland der EU die Güterbeförderung betrifft Gegenstände der Durchfuhr oder der Ausfuhr in ein Drittland Die Steuerfreiheit nach 6 Abs. 1 Z 3 UStG wird auch auf alle sonstigen Leistungen angewendet, die im Zusammenhang mit der Einfuhr (wenn diese in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer erfasst sind), der Durchfuhr oder der Ausfuhr stehen. Dazu gehören insbesondere der Umschlag und die Lagerung der betroffenen Gegenstände und die handelsüblichen Nebenleistungen wie das Wiegen, Messen, Probeziehen oder das Anmelden zum freien Verkehr, bzw. zur Ausfuhr. Der Leistungserbringer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, verweist auf die Steuerfreiheit und erfasst den Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) bei der Kennziffer 015. Die Nachweise für die Steuerfreiheit müssen jeweils buchmäßig erfasst werden. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsland der EU geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über, es kommt das Reverse Charge Verfahren (Umkehr der Steuerschuld) zur Anwendung. Der Leistungserbringer stellt eine Rechnung ohne Umsatzsteuer, gibt die UID Nummer des Leistungsempfängers an und verweist auf den Übergang der Steuerschuld. Der Umsatz scheint nicht in der UVA auf, ist aber in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Etwaige Steuerbefreiungen hängen von den nationalen Bestimmungen des Mitgliedlandes des Leistungsempfängers ab. Ist der Auftraggeber ein Unternehmer aus einem Drittland ist die Güterbeförderungsleistung nicht in Österreich steuerbar, es sind die für das jeweilige Land geltenden Vorschriften anzuwenden. Spediteursbescheinigung als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Alles auf einen Blick Warenexporte Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen sind unter gewissen Voraussetzungen, wie zb das Vorliegen eines Ausfuhrnachweises. Bei Fehlern drohen Steuernachzahlungen. Aus Gründen der Wettbewerbsneutralität wird der Verkauf von Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet oder außerhalb der Europäischen Union (Drittland) von der Umsatzsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist allerdings an mehrere Bedingungen geknüpft, die der Lieferant nachweisen können muss. Dazu zählt auch der Ausfuhrnachweis. Warenexporte ins Drittland werden in der Regel durch eine sogenannte Ausfuhranzeige des Zollamtes nachgewiesen. Wird die Ware allerdings von einem Frachtführer oder Verfrachter ins Drittland befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt, gibt es auch andere Möglichkeiten des Ausfuhrnachweises. Eine solche ist die Ausfuhrbescheinigung eines im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteurs. Diese Spediteursbescheinigung gilt aber nur dann als Ausfuhrweis, wenn sie jedenfalls folgende Angaben enthält:

9 -9- Name und Anschrift des Ausstellers (Spediteur) sowie den Tag der Ausstellung Name und Anschrift des Unternehmers sowie des Auftraggebers, wenn dieser nicht Unternehmer ist Datum der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur Handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände Ort und Tag der Ausfuhr oder Ort und Tag der Versendung in das Drittlandsgebiet Name und Anschrift des Empfängers und den Bestimmungsort im Drittlandsgebiet Eine Versicherung des Ausstellers, dass die Angaben in dem Beleg aufgrund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind. Unterschrift des Ausstellers Eine eigenhändige Unterschrift des Spediteurs ist dann nicht notwendig, wenn das für den Spediteur zuständige Finanzamt die Verwendung eines Unterschriftenstempels (Faksimile) oder einen maschinellen Unterschriftsausdruck genehmigt hat und auf der Bescheinigung auf die Genehmigungsverfügung des Finanzamtes unter Angabe des Ausstellungsdatums hingewiesen wird. Es ist bedauerlicherweise festzustellen, dass Spediteursbescheinigungen oft diesen formellen Anforderungen nicht entsprechen. Teils sind die Angaben unrichtig (z.b. Name und Anschrift des Unternehmers/Auftraggebers), teils fehlen sie (z.b. Ausstellungsdatum, Datum der Übergabe, handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände Sammelgut wird wohl nicht ausreichen). Auch der Hinweis Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig genügt nicht, wenn nicht auch die Genehmigungsverfügung des Finanzamtes aufscheint. Formell mangelhafte Spediteursbescheinigungen gelten nicht als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke. Seit EU-Beitritt führen formelle Mängel des Ausfuhrnachweises nicht automatisch zur Umsatzsteuerpflicht von Ausfuhrlieferungen. Die Steuerfreiheit bleibt bestehen, wenn auf andere, jeden Zweifel ausschließende Weise nachgewiesen werden kann (Glaubhaftmachung genügt nicht), dass die Ware ins Drittland befördert oder versendet worden ist. Da die diesbezüglichen Anforderungen von der Judikatur sehr streng sind, sollten Lieferanten in ihrem eigenen Interesse unbedingt darauf achten, dass die Ausfuhrnachweise in formeller Hinsicht in Ordnung sind.

10 -10- Titel Steuerkalender Mai und Juni 2013 Steuerkalender für Mai 2013 Fälligkeitstag: Steuerart: Zahlstelle: 15. Kommunalsteuer für April Gemeinde Grundsteuer (die Grundsteuer wird jedoch mit dem Jahresbetrag fällig, wenn dieser 75,-- nicht übersteigt) Vierteljahreszahlung - " - Einkommensteuer Vierteljahreszahlung Finanzamt Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum März bzw. Vierteljahreszahlung - " - Kraftfahrzeugsteuer Vierteljahreszahlung - " - Körperschaftsteuer Vierteljahreszahlung - " - Kammerumlage (KU 1 0,30 %) Vierteljahreszahlung - " - Normverbrauchsabgabe für März - " - Lohnsteuer für April - " - 4,5 %iger Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen 0,39 %iger Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ("DZ") für April - " - für April - " - Werbeabgabe für März - " - Altlastenbeitrag Vierteljahreszahlung Zollamt 31. Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dienstleistungen bei monatlicher Meldung für April Finanzamt Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, fällt automatisch ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages an. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages entsteht dann nicht, soweit die Säumnis

11 -11- nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 6 Monate alle Steuerschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat bzw. wenn der Säumniszuschlag im Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht erreichen würde. Für die Landes- und Gemeindeabgaben besteht laut der Steiermärkischen Landesabgabenordnung insofern eine Sonderregelung bezüglich des Säumniszuschlages, als demnach von dessen Festsetzung abzusehen ist, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage 73,-- nicht erreicht. Steuerkalender für Juni 2013 Fälligkeitstag: Steuerart: Zahlstelle: 17.*) Kommunalsteuer für Mai Gemeinde Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum April Finanzamt Normverbrauchsabgabe für April - " - Lohnsteuer für Mai - " - 4,5 %iger Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familien-beihilfen 0,39 %iger Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ("DZ") für Mai - " - für Mai - " - Werbeabgabe für April - " *) Zusammenfassende Meldung für innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Dienstleistungen für Mai (bei monatlicher Meldung) Finanzamt *) Für Abgaben, die an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällig werden, gilt als Fälligkeitstag der nächste Werktag. Zusätzlicher Termin für 1. Juli 2013: Abgabe der Steuererklärungen für das Jahr 2012 (in elektronischer Form) bezüglich - Einkommensteuer - Körperschaftsteuer - Umsatzsteuer Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, fällt automatisch ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages an. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Säumniszuschlages entsteht dann nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und der Steuerpflichtige innerhalb der letzten 6 Monate alle

12 -12- Steuerschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat bzw. wenn der Säumniszuschlag im Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht erreichen würde. Für die Landes- und Gemeindeabgaben besteht laut der Steiermärkischen Landesabgabenordnung insofern eine Sonderregelung bezüglich des Säumniszuschlages, als demnach von dessen Festsetzung abzusehen ist, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage 73,-- nicht erreicht. Steuersprechtage im Mai und Juni 2013 Steuersprechtage im Mai und Juni 2013 In den Monaten Mai und Juni 2013 werden an folgenden Tagen Steuersprechtage in den Regionalstellen abgehalten: Mai: Ennstal/Salzkammergut (gilt für die Bezirke Liezen, Bad Aussee und Gröbming) Südost Feldbach - Fürstenfeld (vormittags) Leoben (nachmittags) Mürztal - Mariazellerland (gilt für die Bezirke Bruck/Mur, Mariazell und Mürzzuschlag) (vormittags) Weiz (nachmittags) Hartberg Juni: Ennstal/Salzkammergut (gilt für die Bezirke Liezen, Bad Aussee und Gröbming) (vormittags) Leoben (nachmittags) Mürztal - Mariazellerland (gilt für die Bezirke Bruck/Mur, Mariazell und Mürzzuschlag) Südost Feldbach - Fürstenfeld (vormittags) Weiz (nachmittags) Hartberg Da die Sprechtage nur bei Bedarf abgehalten werden, wird um entsprechende Voranmeldung in der jeweiligen Regionalstelle gebeten. Es wird gebeten, die Kammermitglieder entsprechend zu benachrichtigen.

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