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3 Zum Entwurf im Einzelnen: Zu 9 ff., 17a ff. UStDV-Entwurf - Änderung von Soll- in Muss- Die Änderung der bisher an verschiedenen Stellen enthaltenen Soll- in Muss- ist nicht nachvollziehbar. Es werden zum Teil Begriffe verwendet, die nicht klar definiert sind, so dass unklar ist, was der Beleg im Einzelnen beinhalten muss. Daneben gibt es die Anforderung von Angaben, die normalerweise nicht vorliegen und nur mit erheblichem administrativem Aufwand erbracht werden können. Somit können schon geringe formelle Mängel zur Ablehnung des Nachweises und zur Versagung der Steuerfreiheit führen. Zudem entspricht nur die Ausgestaltung als Soll-Vorschrift dem europarechtlich vorgegebenen Charakter der Nachweisanforderungen als vorläufigen Anscheinsbeweis. Im Begründungsteil wird mehrfach die Behauptung aufgestellt, dass die Formulierung als Muss-Vorschrift der gegenwärtigen Auslegung entspreche. Das ist unzutreffend, und zwar sowohl für die Verwaltungspraxis als auch für die Rechtsprechung der Finanzgerichte. Die Finanzverwaltung wendet die Belegnachweise derzeit als Soll- an. Beispiel 1: Der Ausfuhrnachweis muss nach 9 Abs. 1 Nr. 3 UStDV den Ort und Tag der Ausfuhr enthalten. Im nichtkommerziellen Reiseverkehr sieht die Finanzverwaltung das Fehlen der Angabe des Ausfuhrtags aber gleichwohl als unschädlich an, wenn der Nachweis durch andere nachprüfbare Unterlagen geführt wird, siehe Abschnitt 6.11 Abs. 5 S. 2 UStAE. Im Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nennt das BMF als Beispiel für eine solche Unterlage den Nachweis der Auszahlung des Preisnachlasses innerhalb der Drei-Monats-Frist durch den deutschen Verkäufer. Diese Handhabung entspräche künftig nicht mehr dem Verordnungswortlaut. Entsprechendes gilt für die Vereinfachung in Abschnitt 6.11 Abs. 6 S. 6 UStAE, wonach bei Sprachproblemen abweichend von 17 Nr. 1 UStDV nicht die vollständige Anschrift des Abnehmers aufgezeichnet werden muss. Beispiel 2: Der Ausfuhrnachweis im ATLAS-Verfahren ist derzeit nach Abschnitt 6.6 Abs. 1 b) UStAE durch den Ausgangsvermerk oder den Alternativ-Ausgangsvermerk zu führen. Falls der Lieferer beides nicht bekommen kann, sind auch andere Ersatzbelege möglich. Diese Handhabung entspräche künftig nicht mehr dem Verordnungswortlaut. 1

4 Beispiel 3 Ist der Ausfuhrnachweis mit einer Bestätigung der Grenzzollstelle oder der Abgangsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar, z. B. bei der Ausfuhr von Gegenständen im Reiseverkehr, durch die Kurier- und Poststelle des Auswärtigen Amts oder durch Transportmittel der Bundeswehr oder der Stationierungstruppen, erlaubt Abschnitt 6.6 Abs. 6 UStAE auch andere Ersatzbelege. Diese Handhabung entspräche künftig nicht mehr dem Verordnungswortlaut. Auch die Rechtsprechung versteht die Soll- als solche. Unter explizitem Verweis auf den Soll-Charakter hatte der BFH auch Ersatzbelege zugelassen, z.b. BFH v , XI R 10/09 unter II.3.c). Nach einer Änderung in eine Muss-Vorschrift müsste zwar aus europarechtlichen Gründen das Gleiche gelten, weil dem Lieferanten auch alternative Nachweise zur Verfügung stehen müssen. Diese Tatsache würde sich dann aber nicht mehr in der Formulierung der Vorschrift wiederfinden. Wie das BMF also zu der Auffassung kommt, die Nachweisvorschriften würden derzeit schon als Muss- ausgelegt, ist nicht nachvollziehbar. Außerdem sehen wir die Gefahr, dass sich die rechtliche Ausgangsbasis für Lieferanten verschlechtert, wenn die formalen Nachweisanforderungen nicht buchstabengetreu erfüllt wurden. Zum einen könnte das Fehlen einer nach den Buchstaben der UStDV erforderlichen Belegangabe dazu führen, dass die Finanzverwaltung nunmehr nicht einfach nur einen Ersatzbeleg als weiteren Anscheinsbeweis, sondern stattdessen einen Vollbeweis für das Vorliegen einer Ausfuhr- bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung fordert. Dazu könnte sie sich durch die Ausführungen in der jüngsten BFH-Rechtsprechung veranlasst sehen, wonach auch unvollständige Nachweise bereits zum Wegfall der Steuerfreiheit führen, wenn das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nicht objektiv zweifelsfrei feststeht, siehe BFH v V R 28/10, dort unter II. 2.c. Zum anderen würden die Hürden für den Vertrauensschutz erhöht, da dieser daran geknüpft wird, dass die Nachweisanforderungen erfüllt worden sind, siehe Abschnitt 6a.8 Abs. 1 S. 3 UStAE. Wenn aber Ersatzbelege, wie etwa im obigen Beispiel der Nachweis des Preisnachlasses, den formalen Nachweisanforderungen nicht mehr entsprechen, dann führte dies danach auch zum Scheitern des Vertrauensschutzes. Die Umgestaltung der Soll- in Mussvorschriften sollte unterbleiben. 2

5 Zu 9 und 10 UStDV-Entwurf Anpassung an das elektronische Ausfuhrverfahren Die Anpassung der UStDV an das elektronische Ausfuhrverfahren ist grundsätzlich folgerichtig. Folgende Punkte müssen allerdings berücksichtigt werden: Belegerfordernis bei Alternativ-Ausgangsvermerk In den Fällen, in denen der Unternehmer nur einen von der Ausfuhrzollstelle erstellten Alternativ-Ausgangsvermerk vorlegen kann, wird dieser nur anerkannt, wenn zusätzlich der in 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStDV-Entwurf bzw. 10 Abs. 1 S. 3 UStDV-Entwurf aufgeführte Beleg vorgelegt wird. Diese Anforderung ist nicht nachvollziehbar und unnötig aufwändig. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Umsatzsteuerrecht strengere Anforderungen an den Nachweis der Ausfuhr stellt als das Zollrecht. Wird der Ausfuhrzollstelle beispielsweise ein Einfuhrverzollungsbeleg aus dem Drittland vorgelegt (was nach ATLAS- Verfahrensanweisung, Kapital akzeptiert wird), dann ist nicht verständlich, warum das Finanzamt immer noch Zweifel an der Ausfuhr haben sollte. Zudem sollte sich das Finanzamt darauf beschränken, bei Zweifeln ggf. intern eine Abfrage bei der Zollverwaltung zu machen und die dort vorgelegten Nachweise anfordern. Gegenüber dem Lieferanten dürfen aber keine weiteren zusätzlichen Belege gefordert werden. Unpraktikabel ist im Beförderungsfall zudem die Anforderung eines Belegs, der nach 9 Abs. 1 Nr. 2 c) den Ort und den Tag der Ausfuhr und d) eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstands aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines Mitgliedstaates enthalten muss. Betroffen ist in der Regel der Fall des Straßengüterverkehrs. Gelangt der LKW mit der zu exportierenden Ware an die Grenze, so kann es vorkommen, dass die Grenzzollstelle bei der Abfertigung der Ware die elektronische Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis versehentlich nicht versendet. Neben menschlichen Fehlern kann auch ein technischer Fehler dazu führen, dass bei der Ausfuhrzollstelle keine elektronische Meldung ankommt. In jedem Fall stellt sich der Fehler aber erst nachträglich heraus, wenn also der Fahrer des Lieferanten oder des Abnehmers den Transport schon längst abgeschlossen hat. Was das BMF nun verlangt ist, dass der Lieferant sich nachträglich an die Grenzzollstelle wendet, um die Zoll-Mitarbeiter zu veranlassen, eine Ausfuhrbestätigung zu erstellen und diese postalisch zu versenden. Das führt sowohl beim Lieferanten zu einem Aufwand als auch bei der deutschen oder ausländischen (bspw. polnischen) Zollverwaltung. Angesichts der Tatsache, dass der Zoll bereits den Alternativ-Ausgangsvermerk erteilt hat, ist dies weder nachvollziehbar noch für die Wirtschaft oder die Zollverwaltung zumutbar. Hinsichtlich der ausländischen Grenzzollstelle kann überdies nicht gewährleistet werden, dass 3

6 die Ausfuhrbestätigung dort zu bekommen ist. Das harmonisierte Zollrecht sieht dies nicht vor. Nach 796da Abs. 2 ZK-DVO ist lediglich vorgesehen, dass die Ausfuhrzollstelle selbst bei der Ausgangszollstelle die Nachricht Ergebnisse beim Ausgang anfordert, und zwar im elektronischen Verfahren. Die ausländische Grenzzollstelle könnte sich also durchaus weigern, tätig zu werden. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass der Beförderungsfall gegenüber dem Versendungsfall diskriminiert wird, da dort ein Eigenbeleg des Spediteurs genügt. Das Umsatzsteuerrecht darf keine weitergehenden Nachweisanforderungen an die Ausfuhr stellen. Insbesondere sollte die Anforderung einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle im Szenario Alternativ-Ausgangsvermerk gestrichen werden. Ersatzbelege Fehlt es im ATLAS-Verfahren an der Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis, erhält der Lieferant von der Ausfuhrzollstelle keinen Ausgangsvermerk. Allerdings wird dem Lieferanten erlaubt, die Ausfuhr alternativ durch bestimmte in der Verfahrensanweisung ATLAS, Kapitel aufgezählte Belege nachzuweisen. Da umsatzsteuerlich keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden dürfen, müssen diese Ersatzbelege, die zollrechtlich zulässig sind, auch beim Finanzamt vorgelegt werden können. Auch die derzeitige Verwaltungspraxis lässt Ersatzbelege zu, siehe Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 b) S. 4 UStAE. Etwas anderes wäre auch nicht einzusehen. Denn es kann vorkommen, dass die Zollämter das Ausfuhrverfahren nicht ordnungsgemäß mit einem Ausgangsvermerk oder Alternativ-Ausgangsvermerk abschließen, ohne dass dies im Einflussbereich des Lieferanten liegt. So ist feststellbar, dass die Zollämter vielfach personell oder aufgrund anderer Gründe nicht in der Lage, teils auch nicht willens sind, die zollamtlichen Verfahren durch einen Alternativ-Ausgangsvermerk abzuschließen. Ferner kann es vorkommen, dass der Alternativ-Ausgangsvermerk aufgrund von Fristversäumnissen nicht mehr erlangt werden kann. Häufig kommt es dazu, weil der Einfuhrverzollungsbeleg, der als Nachweis für den Alternativ-Ausgangsvermerk akzeptiert wird, erst nach Ablauf der 150 Tage-Frist gem. Art. 796e Abs. 2 ZK-DVO eingeht, nach deren Ablauf kein Alternativ-Ausgangsvermerk mehr erstellt wird. In diesen Fällen ist es geboten, dass auch die bei der Zollbehörde zum Erhalt des Alternativ-Ausgangsvermerks vorzulegenden Dokumente für die Umsatzsteuer akzeptiert werden. 4

7 Für Beförderungsfälle müssen z. B. Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland als Ersatzbelege vorgelegt werden können; in Versendungsfällen darüber hinaus auch unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege der Spediteure oder sonstige handelsübliche Belege (z. B. Spediteursbescheinigung). Für die Ausfuhr von Fahrzeugen stellt die Pflicht zur Angabe von Fahrzeug- Identifikationsnummern zwar in der Regel kein Problem dar, da diese zumeist schon in der Rechnung angegeben wird. Im Einzelfall kommt es aber vor, dass diese in der Rechnung ausnahmsweise fehlt. Es darf aber auch dann keinen Nachweismangel darstellen, wenn die Leistungsbeschreibung in der Rechnung das Fahrzeug ausreichend identifiziert. In diesem Fall muss dann die Leistungsbeschreibung in der Rechnung als Belegnachweis akzeptiert werden. Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sollte die Belege, die zollrechtlich für den Alternativ-Ausgangsvermerk vorzulegen sind, zulassen. Keinesfalls ist es gerechtfertigt, 9 UStDV-Entwurf und 10 UStDV-Entwurf mit den gegenwärtigen geforderten Belegangaben als Muss-Vorschrift auszugestalten. 10 Abs. 2 UStDV-Entwurf Nach 10 Abs. 2 UStDV-Entwurf wird die Nachweisführung über andere Belege als dem Ausgangsvermerk nur in dem Ausnahmefall zugelassen, dass es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Ausfuhrnachweis nach Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu führen. Abgesehen davon, dass dies eine nicht gerechtfertigte Einschränkung von Ersatzbelegen darstellt (s. oben zu Punkt Ersatzbelege ), sind auch Auslegungsschwierigkeiten vorprogrammiert. Bisher stellte sich die Frage, was heißt ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, insbesondere im Zusammenhang mit 17a Abs. 4 Satz 2 UStDV. Diese Frage wurde von Vertretern der Finanzverwaltung ganz unterschiedlich beantwortet. Manche vertraten die Auffassung, dass ein Ausnahmefall vorliegen müsse, andere wiederum vertraten die Auffassung, dass der Alternativnachweis generell, ohne großen Begründungsbedarf angewendet werden dürfe. 10 UStDV-Entwurf sollte den Beleg nach Abs. 1 S. 1 Nr. 2 auch bei Ausfuhr im ATLAS- Verfahren als gleichwertigen Nachweis zulassen. 5

8 Dienststempelabdruck Falls der Ausgangsvermerk in gedruckter Form vorliegt, muss dieser gemäß 9 Abs. 1 Nr. 1 UStDV-Entwurf und 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV-Entwurf mit Dienststempelabdruck versehen werden. Ab 1. September 2011 wird es keine Benutzereingabe im ATLAS-Verfahren mehr geben. Infolgedessen wird auch die Druckausgabe, die die Ausfuhrzollstelle dem Anmelder im Rahmen der Benutzereingabe bei Nutzung der IAA bisher ausgehändigt hat, entfallen (Kapitel Abs. 3 der Verfahrensanweisung ATLAS). Die Einholung eines Dienststempelabdrucks würde auch verfahrensmäßig und organisatorisch zu einem großen Mehraufwand führen. Auf die Anforderung eines Dienststempelabdrucks auf dem ausgedruckten Ausgangsvermerk sollte verzichtet werden. Ausfuhr von Fahrzeugen Nach 9 Abs. 1 S. 3 UStDV-Entwurf und 10 Abs. 1 S. 3 UStDV-Entwurf muss der Lieferant zusätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen, wenn nicht die Nummer des Ausfuhrkennzeichens nachgewiesen wird. Die Regelung vermittelt den Eindruck, dass sie allgemein, also auch im ATLAS- Verfahren gilt. Dies wäre allerdings nicht mit dem Ziel der Missbrauchsbekämpfung zu vereinbaren. Ein Nachweis des Ausfuhrkennzeichens oder alternativ der Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung für bereits mit elektronischem Ausfuhrnachweis ausgeführte Fahrzeuge ist nicht zumutbar und würde über das Ziel des Gesetzgebers hinausschießen. Entgegen der Begründung des BMF, es würden lediglich die Nachweisanforderungen des Abschnitts 6.9 Abs. 11 UStAE aufgegriffen, stellt die Regelung eine Verschärfung zum Status quo dar. Nach den dortigen Verwaltungsregelungen waren die nun geforderten Belege nur außerhalb des ATLAS-Verfahrens und nur, wenn das Fahrzeug mit eigener Antriebskraft in das Drittlandsgebiet gelangt, vorzulegen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass ein Zulassungsnachweis vom Kunden des Herstellers kaum zu beschaffen ist, da das Fahrzeug erst von einem nachfolgenden Abnehmer zum Straßenverkehr zugelassen wird. 6

9 Die Zusatzverpflichtungen für die Ausfuhr von Fahrzeugen, sollten auf Ausfuhren auf eigener Achse beschränkt bleiben. Dazu muss klargestellt werden, dass die Formulierung für den Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge nur solche betrifft, die auf einen konkreten Halter zugelassen sind. Aus dem Verordnungswortlaut muss klar hervorgehen, dass die Nachweise in Form von Bescheinigungen über die Zulassung, Verzollung und Einfuhrbesteuerung in 9 Abs. 1 S. 3 UStDV-Entwurf und 10 Abs. 1 S. 3 UStDV-Entwurf Alternativen sind und nicht etwa kumulativ vorliegen müssen. Der derzeitige Wortlaut ist insofern unklar. Zu 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStDV-Entwurf Unterschrift des Auftraggebers auf Frachtbrief entbehrlich Gemäß 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStDV-Entwurf soll ein Frachtbrief vom Auftraggeber unterschrieben sein. In der Praxis stellt sich dies jedoch als Problem dar, da Frachtbriefe oft durch den Spediteur (insbesondere bei der Übergabe von EDI-Daten durch den Auftraggeber) erstellt werden. Oft ist der Auftraggeber noch nicht einmal vor Ort ansässig; so etwa, wenn sich der Sitz des beauftragenden Lieferanten in Köln befindet, er jedoch Gegenstände von einem Transportunternehmen in Hamburg von Hamburg nach Zürich transportieren lässt. Somit würde die Einholung einer Unterschrift des Auftraggebers einen weiteren Prozessschritt bedeuten und zu einem hohen administrativen Aufwand führen, weshalb solche Unterschriften bislang häufig nicht auf den Frachtbriefen zu finden sind. Hinzu kommt, dass der Frachtführer in vielen Fällen nicht vom Lieferanten beauftragt wird, sondern vom Spediteur. Daher stellt sich die Frage, wie der Satz vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist zu verstehen ist. Besteht die Anforderung nur im Verhältnis des beauftragenden zum eigentlichen Frachtführer? Soll der Spediteur als Auftraggeber des Frachtführers den Frachtbrief unterschreiben? Insbesondere der CMR-Frachtbrief bietet hierfür gar kein Feld, wenn der Auftraggeber des Frachtführers ein vom Exporteur beauftragter Spediteur ist. Ist der Spediteur dann der Absender? Es muss eine Klarstellung erfolgen, welche am Handelsgeschäft beteiligte Personen im (CMR-) Frachtbrief aufgeführt sein müssen. Außerdem stellt sich die Frage, welcher Nutzen eine Unterschrift des Auftraggebers auf dem Frachtbrief hat. Im Regelfall wird ohnehin die Unterschrift so unleserlich sein, dass nicht ohne Weiteres überprüfbar ist, wer unterschrieben hat. Eine Unterschrift des Auftraggebers führt nicht zu einer größeren Sicherheit, dass die Gegenstände tatsächlich ins Ausland 7

10 transportiert wurden. Es stellte sich dann aber wieder die Frage, wer unterzeichnet hat und ob die Person vertretungsberechtigt ist. Sind die Angaben im Frachtbrief richtig, so hat die Unterschrift keinen weiteren Erkenntniswert. Handelt es sich um Betrug, so wird dieser durch die Unterschrift nicht leichter entdeckbar oder gar verhindert. Die Überprüfbarkeit der Angaben wird durch eine fehlende Unterschrift ebenfalls nicht eingeschränkt. Das hatte der BFH sogar bei der Empfängerbestätigung in Feld 24 des CMR-Frachtbriefs so gesehen. Er führt in seinem Urteil vom (V R 65/06), unter II 3. c) cc) aus: Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Anerkennung eines Frachtbriefs ohne Empfängerbestätigung als Belegnachweis der Nachprüfung der Frachtbriefangaben nicht entgegensteht. Ergeben sich bei dieser Prüfung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben, ist die Lieferung nur steuerfrei, wenn der Unternehmer diese Zweifel ausräumt oder objektiv feststeht, dass die Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 S. 1 UStG vorliegen... Im Ergebnis würde lediglich die Abwicklung von Ausfuhren für die Steuerehrlichen erschwert. Hinzu kommt, dass ein Widerspruch zu den anderen handelsüblichen Belegen nach 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b UStDV-Entwurf entsteht, da auf diesen Belegen keine Unterschrift des Auftraggebers erforderlich ist. Auf das Erfordernis einer Unterschrift auf dem Frachtbrief sollte verzichtet werden. Zu 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) UStDV-Entwurf Umstellung der Spediteursbescheinigung auf Elektronik Ebenso wie in der aktuellen Fassung der UStDV muss der Eigenbeleg des Spediteurs von ihm unterschrieben werden. Nach Abschnitt 6.7 Abs. 2 S. 2 UStAE kann auf die Unterschrift nur verzichtet werden, wenn dies durch OFD-Verfügung gestattet wird. Dieses Verfahren verursacht erheblichen Aufwand. Hinzu kommt, dass ausländische Transportunternehmen, die Gegenstände für deutsche Lieferanten von Deutschland ins Drittland befördern, häufig keine solche Ausnahmegenehmigung bekommen können. Vor allem ist das Verfahren nicht mehr zeitgemäß und sollte auf Elektronik umgestellt werden. 8

11 Die Überarbeitung der UStDV sollte dazu genutzt werden, um analog zur elektronischen Rechnung eine einfache Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Spediteursbescheinigungen ohne eigenhändige Unterschrift zu schaffen. Zu 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV-Entwurf Anerkennung weiterer Versendungsbelege, auch in elektronischer Form Als Ausfuhrnachweis kommt weiterhin u. a. der Posteinlieferungsschein (nunmehr: Einlieferungsschein für im Postverkehr beförderte Sendungen ) in Betracht. Die Auftragserteilung an einen Kurierdienst sollte in 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStDV- Entwurf ebenfalls ausdrücklich aufgeführt werden. Diese ist derzeit nur im Umsatzsteuer- Anwendungserlass enthalten. Durch die fortschreitende Technologisierung der Arbeitsabläufe werden solche Belege in der Praxis im B2B-Geschäft überwiegend in elektronischer Form erstellt, d.h. die Einlieferungsliste wird im EDI-Verfahren übermittelt. Im KEP-Markt (Kurier, Express und Paketdienstleister) wird fast nur noch papierlos gearbeitet. Daher kann keine Bescheinigung auf der vom Kunden erstellten Einlieferungsliste mehr erfolgen. Stattdessen ist zuzulassen, dass ein vom Beförderungsunternehmen (Postunternehmen/Kurierdienst) erstellter Report über die im Auftrag gegebenen Transporte als Belegnachweis anerkannt wird. Dieser Report dokumentiert die Bearbeitung der Sendung in den deutschen Paketzentren bis zum Versand ins Ausland. Mittels der in einem solchen Report aufzunehmenden Rechnungs- oder Lieferscheinnummer des Kunden ist nachvollziehbar, welche Sendungen befördert wurden. Der Report sollte in elektronischer Form und z. B. mit elektronischer Signatur belegtauglich sein. Dass elektronische Dokumente auch als Belege angesehen werden können, wurde z. B. für den Ausgangsvermerk bereits anerkannt. In Abschnitt 6a.4 Abs. 1 UStAE wird bei elektronischer Auftragserteilung an einen Kurierdienst bereits die Versandbestätigung einschließlich des Zustellnachweises als Versendungsbeleg anerkannt, wenngleich nicht erläutert wird, welche Form und Inhalt eine Versandbestätigung und ein Zustellnachweis haben müssen. Außerdem bleibt unklar, warum, wenn die Auftragserteilung elektronisch erfolgt, ein Zustellnachweis erforderlich ist, der aber nicht benötigt wird, wenn die Auftragserteilung in schriftlicher Form erfolgt. Die gemäß der OFD-Verfügung OFD Hannover, , S StO 354/S StH 441 notwendige Unterschrift auf der Posteinlieferungsliste und das zur Auftragser- 9

12 teilung der Kurierdienste gefertigte Dokument ist, wie aus dem oben Gesagten folgt, nicht mehr zeitgemäß. Die Auftragserteilung an einen Kurierdienst sollte in 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a UStDV- Entwurf als tauglicher Beleg aufgenommen werden. Ferner ist zuzulassen, dass ein vom Beförderungsunternehmen (Postunternehmen/Kurierdienst) erstellter Report über die im Auftrag gegebenen Transporte als Belegnachweis anerkannt wird. Diese Nachweise sollten auch anerkannt werden, wenn sie beim Beförderungsunternehmen in elektronischer Form vorliegen. Zu 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) dd) UStDV Ort und Tag der Ausfuhr oder den Tag der Versendung unklar Es ist nicht klar, ob der Ort und Tag der Ausfuhr der Tag des Beginns der Beförderung oder des Grenzübertritts ist. Entsprechendes gilt für den Tag der Versendung. Es sollte in 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) dd) UStDV-Entwurf klarer formuliert werden, welche Belegangaben gefordert werden. Zu 10 Abs. 2 UStDV-Entwurf auf die MRN (Movement Reference Number) verzichten Gemäß 10 Abs. 2 UStDV-Entwurf muss die Spediteursbescheinigung oder der sonstige Versendungsbeleg die MRN enthalten. Dies führt zu aufwändigen Umstellungen der IT-Systeme bei den Transportunternehmen. Da die Zollanmeldung erst nach Erstellung des Speditionsauftrages erfolgt, kann selbst bei Übermittlung des Speditionsauftrags auf elektronischem Wege die MRN nicht auf diesem Wege übermittelt werden. Würde die MRN von Hand auf die Spediteursbescheinigung geschrieben, entstünde das Problem der Leserlichkeit und würde bei der 18-stelligen MRN mit Sicherheit Fehler produzieren. Abgesehen davon müssten Abläufe geändert werden, was zu Verzögerungen in der Rechnungsstellung führen würde. 10

13 In den Fällen der mündlichen oder konkludenten Anmeldung etwa bei Exporten mit geringem Wert ist das elektronische Meldeverfahren nicht anzuwenden. In diesen Fällen wird mithin keine MRN vergeben, die angegeben werden könnte. Im Fall von Mischsendungen (Zollgut und Freigut) haben die MRN einen unterschiedlichen Aufbau. Dies würde in der Praxis ebenfalls zu Schwierigkeiten führen. Die verpflichtende Angabe von MRN gem. 10 Abs. 2 UStDV-Entwurf sollte das BMF noch einmal überdenken. Zu 11 UStDV-Entwurf Überarbeitung der Ausfuhrnachweise in Bearbeitungsfällen In Bearbeitungsfällen wird die Ausfuhranmeldung durch den Bearbeiter oder dessen Kunden bzw. durch den von ihm beauftragten Spediteur erstellt. In dieser und damit im Ausgangsvermerk sind nur die Endprodukte genannt, nicht die des Vorlieferanten, ebenso wenig die Art der Bearbeitung. Das Gleiche gilt für Bescheinigungen des Spediteurs, Versandbelege etc. Die Nachweisführung in Bearbeitungsfällen sollte diese spezifischen Gegebenheiten berücksichtigen und unabhängig von den Nachweisen in Beförderungs- und Versendungsfällen in sinnvoller Weise neu geregelt werden. Zu 13 Abs. 2 Nr. 6 UStDV Ausfuhr ist unklar Es ist unklar, was hier aufgezeichnet werden soll. Es sollte klargestellt werden, welcher Aspekt der Ausfuhr aufgezeichnet werden soll. Zu 13 Abs. 2 Nr. 7 UStDV Aufzeichnen der MRN in Be- und Verarbeitungsfällen administrativ aufwändig Die Aufzeichnung der MRN erfordert speziell in Verarbeitungsfällen (die Exporterklärung erfolgt durch den Verarbeiter) einen erhöhten administrativen Aufwand. Die MRN ist zum 11

14 Zeitpunkt des Warenversandes an den Be- oder Verarbeiter noch nicht bekannt und muss nachträglich ermittelt und mit der Rechnung/Lieferung systemtechnisch verbunden werden. Die Nachweisanforderungen sollten auch für Be- und Verarbeitungsfälle praxistauglich ausgestaltet werden. Zu 17a Abs. 2 UStDV-Entwurf Gelangensbestätigung führt zur Verschärfung Zeitpunkt des Nachweises An sich ist es begrüßenswert, dass das BMF bemüht ist, einen eindeutigen von der Finanzverwaltung akzeptierten Nachweis einzuführen. Die Gelangensbestätigung kann in bestimmten Fällen zu einer Erleichterung führen. Bei einem Transport, der durch mehrere Spediteure durchgeführt wird, ist die Besorgung mehrerer Spediteursbescheinigungen nicht mehr erforderlich. Letztlich führt der Entwurf aber gleichwohl zu einer deutlichen Verschärfung, weil die Gelangensbestätigung nicht als zusätzliche Option ausgestaltet ist, sondern als einzig zulässige Nachweisform. Das Hauptproblem sehen die Unternehmen in der Tatsache, dass es mit den geplanten Neuregelungen zu Verkomplizierungen des Ablaufs beim Lieferer kommen würde. Der Grund liegt darin, dass in viel weitergehendem Maße als bisher eine nachträgliche Bestätigung des Abnehmers erforderlich würde. Bescheinigungen der Abholperson (Verbringensversicherung) oder des Spediteurs (Eigenbeleg) sollen künftig offenbar nicht mehr akzeptiert werden. Diese Belege bringen in der Praxis Probleme mit sich, die der Behebung bedürfen. Deren Erlangung ist aber im Vergleich zum vorliegenden Vorschlag immer noch vergleichsweise einfach, weil der Lieferant auf den Abholer des Abnehmers bzw. den Spediteur Zugriff hatte und die Übergabe der Ware von der Ausstellung der Belege abhängig machen konnte. Diese Handhabung würde künftig nicht mehr möglich sein. Künftig könnten Lieferungen bei Übergabe der Ware an die vom Abnehmer geschickte oder beauftragte Transportperson nicht mehr endgültig fakturiert werden. Stattdessen müssten sie für eine Interimszeit bis zum Erhalt der Gelangensbestätigung offengehalten werden. In Risikofällen (bei Gelegenheitskunden) müsste der Lieferant zunächst Brutto-Beträge berechnen und den Umsatzsteuer-Teil erst nach Erhalt der Gelangensbestätigung erstatten. Dieser vom BMF im Begründungsteil selbst gewiesene Weg ist nicht nur umständlich. Er wird voraussehbar bei vielen Kunden auch auf Unverständnis stoßen. Diese müssten sich um die Rückerlangung des Umsatzsteuer-Teils selbst kümmern und würden sowohl das Risiko der Insolvenz des 12

15 Lieferanten als auch das Klagerisiko tragen. Noch dramatischer wird diese Verschärfung dadurch, dass die Angaben Muss-Vorgaben werden sollen. Etwaiger Spielraum, die Anforderungen in Absprache mit der Finanzverwaltung an die konkrete Situation anzupassen, wird dadurch kleiner. Wie häufig im Umsatzsteuerrecht, würde die Verschärfung vor allem die steuerehrlichen Unternehmen belasten. Dabei kann noch nicht einmal davon ausgegangen werden, dass dies durch einen substanziellen Beitrag zur Betrugsbekämpfung aufgewogen wird. Betrüger werden die Nachweisformalia 100%ig erfüllen. Die Probleme treten sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen auf. Beförderungsfall: Nach der bisherigen Regelung in 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV genügt es, wenn der Abholer versichert, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert. Der Lieferant konnte bei Vorliegen der Bestätigung sofort umsatzsteuerfrei fakturieren und den Liefervorgang abschließen. Nach dem Entwurf muss aber Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bestätigt werden. Das ist naturgemäß aber erst am Ende der Beförderung möglich, so dass es der Wortlaut ausschließt, dass der Abholer - wie derzeit - schon bei Übernahme der Ware die Erklärung abgeben kann. Der Hinweis im Begründungsteil auf die Möglichkeit, zunächst Brutto-Rechnungen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis zu stellen, stößt bei Händlern auf praktische Schwierigkeiten. Insbesondere im Großhandelsgeschäft, vermutlich auch bei Fachmärkten sieht das Kassensystem nur die beiden Möglichkeiten: normale Rechnung mit USt-Ausweis normale Rechnung ohne USt-Ausweis wegen USt-Freiheit vor. Eine dritte Variante einzuführen, führt zu erheblichem technischem und verwaltungsmäßigem Aufwand. Unabhängig davon muss anschließend eine Nachvollziehbarkeit der Rechnung mit Umsatzsteuer zur korrigierten Netto-Rechnung gegeben sein. In Abholfällen sollte - wie derzeit - eine Bescheinigung des Abholers, die dieser bei Übernahme der Ware ausstellt, als Belegnachweis ausreichen. 13

16 Versendungsfall: Bisher hat ein Eigenbeleg des Spediteurs genügt. Auch ein Frachtbrief muss nach der BFH- Rechtsprechung keine Empfangsbestätigung enthalten. In rechtsprechungsbrechender Weise sollen nun auch für Versendungsfälle Empfangsbestätigungen zwingend notwendig sein. Damit sind die Anforderungen weitergehend als bei Ausfuhren in das Drittland. Warum Eigenbelege der Transportunternehmen bei der Ausfuhr probate Nachweise darstellen, in Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung aber nicht, ist kaum vermittelbar. Im Übrigen handelt es sich um einen langjährig praktizierten und automatisierten Prozess, dessen Abschaffung und generelles Ersetzen durch eine Gelangensbestätigung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden ist. Die Verschärfung trifft insbesondere die Fälle, in denen der Abnehmer den Spediteur beauftragt, da hier der Lieferant keinen vertraglichen Zugriff auf den Spediteur hat. Er hat daher keine direkte Möglichkeit, diesen dazu zu veranlassen, die Dokumente ordnungsgemäß auszufüllen und vom Abnehmer ausfüllen zu lassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die neuen Nachweisanforderungen international unüblich sind und bei den Speditionen und Abnehmern schwer zu vermitteln und durchzusetzen sind. Für die Transportunternehmen, die, wie bisher, mit der Beschaffung/Erstellung der Nachweise für die Lieferanten beauftragt werden, führt dies zu praktischen Problemen und Kosten. Dies gilt in erhöhtem Maße, wenn berücksichtigt wird, dass internationale Transporte nicht nur durch ein Transportunternehmen, sondern mittels einer Kette von Transportunternehmen durchgeführt werden. Es kann nicht ohne Weiteres sichergestellt werden, dass eine Gelangensbestätigung, die das zustellende Transportunternehmen vom Abnehmer erhält, zum Lieferanten gelangt. Dies kann nicht gewährleistet werden, ohne zu einer explosionsartigen Erhöhung der Kosten zu führen. Außerdem würde der Rücklauf viel Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Anzahl der Sendungen ins innergemeinschaftliche Ausland sehr hoch ist; es handelt sich hier um Millionen Sendungen im Monat. Die Einführung der Gelangensbestätigung würde zu einer wahren Beleglawine führen, wobei die Gelangensbestätigung verglichen mit der Spediteurbescheinigung, dem Frachtbrief oder dem Einlieferungsschein wesentlich schwieriger zu beschaffen ist. Im Postverkehr ist die Einholung einer Gelangensbestätigung durch das mit dem Transport beauftragte Unternehmen angesichts der beförderten Mengen und der tatsächlichen Durchführung (die Zustellung erfolgt durch ein Postunternehmen/Transportunternehmen im Bestimmungsland) völlig ausgeschlossen. Eine andere Form des Nachweises muss möglich sein. Aus unserer Sicht ist es daher durchaus sinnvoll, den Einlieferungsschein/die Einliefe- 14

17 rungsliste für im Postverkehr beförderte Sendungen und das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument weiterhin auch als Belegnachweis im Falle von innergemeinschaftlichen Lieferungen nutzen zu können. Allerdings sind Anpassungen an die Form des Nachweises erforderlich (elektronisch erstellter Report, siehe oben unter der Überschrift Zu 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV-Entwurf Anerkennung weiterer Versendungsbelege, auch in elektronischer Form ). Solche Nachweise können den administrativen Aufwand im Vergleich mit Gelangensbestätigungen erheblich reduzieren. Die Gelangensbestätigung ist im Ausland unbekannt. Dies wird zu der praktischen Schwierigkeit führen, sie zu erhalten. Hinzu kommt, dass die Sprache eine hohe Schwelle bildet. Es steht zu befürchten, dass ein Abnehmer, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, eine Gelangensbestätigung in deutscher Sprache nicht unterschreiben wird. Ebenso ist der Wert einer Gelangensbestätigung in z. B. bulgarischer, finnischer oder griechischer Sprache wohl zu vernachlässigen, da eine Übersetzung jeglicher Bestätigung viel zu aufwändig ist. Die geforderte Empfangsbestätigung hat für die Finanzverwaltung zudem keinen Erkenntniswert. Darauf hatte auch der BFH in seinem Urteil vom (V R 65/06) hingewiesen, siehe das auf Seite 8 wiedergegebene Zitat. Betrug kann weder verhindert noch leichter aufgedeckt werden. Unterstellt die Finanzverwaltung falsche Angaben in der Bescheinigung, so trifft dies auf im Nachhinein erstellte Bestätigungen genauso zu. Die Notwendigkeit der Überprüfung besteht somit in gleichem Maße. Unklar ist, welchen Vorteil es für den Lieferanten haben soll, sich vom Spediteur statt der Gelangensbestätigung die Versicherung aushändigen zu lassen, dass dieser über die Gelangensbestätigung verfügt. Der Lieferant läuft Gefahr, die Gelangensbestätigungen aufgrund einer Insolvenz des Transportunternehmens zu verlieren. Vom Transportunternehmen die Versicherung zu verlangen, ist insbesondere in Fällen, dass das Transportunternehmen vom Abnehmer beauftragt worden ist, für den Lieferanten nicht praktikabel, u. U. schon wegen sprachlicher Probleme. Zudem ist fraglich, ob der Buchnachweis ohne die Angaben in der Gelangensbestätigung geführt werden kann, so dass die vom Verordnungsgeber eingeräumte Möglichkeit der Lagerung beim Transportunternehmen leerliefe. Abgesehen davon entstünde bei den Transportunternehmen ein unzumutbarer Verwaltungsaufwand. Denn eine solche schriftliche Versicherung müsste für jeden einzelnen Fall abgegeben werden. Bei tausenden Sendungen pro Tag ist dies nicht handhabbar. Eine pauschale Versicherung für einen Zeitraum ist nicht möglich, da sich das Transportunternehmen dann, 15

18 falls eine Gelangensbestätigung fehlt, zivilrechtlichen Ansprüchen des Lieferanten aussetzen würde. Eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten ist u. E. auch nicht notwendig, da das Vorhandensein einer Gelangensbestätigung als Belegnachweis entscheidend ist. Im Versendungsfall sollten auch Eigenbelege des Transportunternehmens als ausreichender Beleg anerkannt werden. Bewusst falsche Bescheinigungen können im Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsrecht behandelt werden. Die Gelangensbestätigung sollte nur als zusätzliche Nachweismöglichkeit eingeführt werden. Bescheinigungen des Transportunternehmens und Gelangensbestätigungen müssen auf elektronischem Weg übermittelt und aufbewahrt werden können. Weiter halten wir es notwendig, dass die Bestätigungen als Sammelbestätigungen, etwa monatsweise, ausgestellt werden können. Einzelbestätigungen sind bei Dauerlieferbeziehungen nicht akzeptabel. Die Pflicht zur Abgabe einer schriftlichen Versicherung des Transportunternehmens sollte gestrichen werden. Das von der Finanzverwaltung angekündigte Muster der Gelangensbestätigung sollte mehrsprachig verfügbar sein, möglichst zweisprachig in Deutsch und jeweils einer der anderen EU-Sprachen mit Download-Möglichkeit. Zusätzlich muss in die Verordnung aufgenommen werden, dass auch Bestätigungen in anderen EU-Sprachen akzeptiert werden. Tag des Erhalts des Gegenstands/des Endes der Beförderung Für die Gelangensbestätigung wird die nach Gegenstand aufgeschlüsselte taggenaue Bestätigung verlangt. Es wird insbesondere bei Massenbelieferungen kaum möglich sein, die Gelangensbestätigung entsprechend taggenau von dem ausländischen Abnehmer zu erhalten. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass die entsprechende Nachweisanforderung nationales deutsches Sonderrecht ist, das in den anderen 26 Mitgliedstaaten in dieser Form nicht existiert. Das Verständnis des ausländischen Abnehmers, entsprechende Aufzeichnungen für den deutschen Fiskus zur Verfügung zu stellen, wird daher absehbar gering sein. Alleinfalls 16

19 eine monatsgenaue Angabe wäre denkbar und würde sich zudem in Übereinstimmung mit den Rechnungsvorschriften befinden. Gem. 31 Abs. 4 UStDV genügt für die Angabe des Lieferdatums der Monat. Nichts anderes sollte für die neue Gelangensbestätigung gelten. Der Tag des Endes der Beförderung ist nicht relevant für die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung vorliegen. Hierfür ist lediglich entscheidend, ob der Gegenstand überhaupt in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Es ist auch nicht ersichtlich, in welcher Weise die Verschärfung, dass nun auch der Tag des Endes der Beförderung zu bestätigen ist, zur Betrugsbekämpfung beitragen kann. Handelt der Abnehmer betrügerisch, wird ihn auch die Pflicht, eine nachträgliche Empfangsbestätigung auszustellen, nicht vom Betrug abhalten. Auch macht die Angabe des Tages des Beförderungsendes den Betrug nicht leichter entdeckbar, da die Tagangabe für den Ermittlungsumfang der ausländischen Steuerbehörde beim Empfänger keine Rolle spielen dürfte. Damit ist zu befürchten, dass einziger Effekt sein wird, dass die Finanzverwaltung künftig leichter unter Verweis auf nicht vollständig geführte Belegnachweise die Steuerfreiheit versagen kann. Es sollte die bloße Bestätigung des Liefereingangs genügen. Allenfalls kann eine monatsgenaue Angabe gefordert werden. Zu 17a UStDV-Entwurf Probleme bei Reihengeschäften Bei Reihengeschäften kann die Angabe des Bestimmungsorts für den ersten Lieferer unmöglich bzw. bei Offenlegung für den zweiten Lieferer geschäftsschädigend sein. Zudem kann der Zwischenhändler bei Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder den Zwischenhändler nicht den Erhalt des Gegenstandes bestätigen. Schließlich entstehen bei den Anwendern Unsicherheiten zur Frage, wer Abnehmer ist der Zwischenhändler oder der Endabnehmer. Bei Beförderung und Versendung durch den Zwischenhändler sollte diesem die Möglichkeit gegeben werden, auf die Angabe des Bestimmungsorts zu verzichten. Zudem ist der Verordnungstext mit den Gegebenheiten bei Reihengeschäften abzustimmen. Schließlich sollte idealerweise schon der Verordnungstext so formuliert werden, dass die Anwender bei Reihengeschäften wissen, wen sie als Abnehmer anzusehen haben. Zumindest aber sollte dies in der Verordnungsbegründung und dann später auch im UStAE erläutert werden. 17

20 Zu 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e UStDV-Entwurf Unterschrift entbehrlich Für die Empfangsbestätigung wird die Unterschrift des Abnehmers gefordert. Dies wird in der Praxis wieder die Frage nach der Vollmacht und deren Nachweis aufwerfen. Das entsprechende Problem des Berechtigungsnachweises taucht nicht nur für die Verbringensversicherung in den Abholfällen, sondern auch bei den Empfangsbestätigungen nach 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV auf, woraus sich unsere diesbezügliche Sorge auch für die neue Empfangsbestätigung herleitet. Der Wert einer Unterschrift auf der Gelangensbestätigung ist gering. Die Unterschrift wird überwiegend unleserlich sein, so dass sie nicht überprüfbar ist, ihr keine Nachweisfunktion zukommt und sie nicht zu einer erhöhten Sicherheit führt. Auf eine Unterschrift sollte deshalb verzichtet werden. Verbringungsfälle Unklar ist, wie der Belegnachweis in Verbringungsfällen zu erfolgen hat. Die Nachweisanforderungen für den Verbringungsfall sollten geregelt werden. Zu 17b UStDV-Entwurf - Überarbeitung des Belegnachweises in Be- oder Verarbeitungsfällen Der Nachweis soll anhand eines Belegs nach 17a UStDV, d. h. anhand einer Gelangensbestätigung geführt werden. Diese soll die Angaben nach 11 Abs. 1 UStDV enthalten. Wenn der Be- oder Verarbeiter seinen Sitz im Inland hat, kann der Abnehmer keine Gelangensbestätigung erteilen, da er die zur Verarbeitung bezogenen Gegenstände nicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet empfangen hat. Der Nachweis kann nur anhand einer Bescheinigung des Verarbeiters erfolgen. 17b UStDV ist an die neue Fassung von 17a UStDV-Entwurf sinnvoll anzupassen. 18

21 Zu 17c Abs. 2 UStDV zu weitgehende Aufzeichnungsanforderungen, die nun sogar zu Muss-Angaben werden Es werden Muss-Angaben gefordert, die in der Regel nicht vorliegen und deren Erhebung zusätzlichen administrativen Aufwand generieren, ohne dass ein zusätzlicher Nutzen für den Nachweis gegeben ist. Unklar ist, welche Rechtfertigung es für die Nr. 2 gibt. Danach besteht die Pflicht zur Aufzeichnung des Namens und der Anschrift des Beauftragten bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, warum die Aufzeichnung des Beauftragten erforderlich ist. Die Steuerbefreiung gilt aufgrund der Lieferung an den Abnehmer und ist unabhängig davon, wer konkret die Ware ins EU-Ausland befördert hat. Auch für die Nr. 3 besteht unseres Erachtens keine Rechtfertigung. Dort wird die Angabe des Gewerbezweigs oder des Berufs des Abnehmers gefordert. Durch die Verwendung seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gibt dieser bereits zu erkennen, dass er den Gegenstand für sein Unternehmen erwerben will. Eine nun zwingende Aufzeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs des Abnehmers erscheint vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig. Ferner stellt die Verpflichtung, die Art und den Umfang einer durch den Abnehmer beauftragten Bearbeitung buchmäßig aufzuzeichnen (Nr. 7), einen zusätzlichen unnötigen administrativen Aufwand dar. Die Angaben sind bereits im Belegnachweis enthalten. Der Buchnachweis sollte von nicht zu rechtfertigenden Angaben entlastet werden. Zu 17c Abs. 2 Nr. 8 UStDV Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist unklar Wie auch schon bei der Parallelvorschrift für die Ausfuhr in 13 Abs. 2 Nr. 6 UStDV ist auch hier unklar, was aufgezeichnet werden soll Es sollte klargestellt werden, welcher Aspekt der Beförderung oder Versendung aufgezeichnet werden soll. 19

22 Zu 17c Abs. 3 Nr. 2 UStDV USt-IDNr. nicht nur bei Bestehen eines Unternehmensteils Die Formulierung Unternehmensteil berücksichtigt nicht, dass es auch ohne einen Unternehmensteil im Ausland dort zur umsatzsteuerlichen Registrierung kommen kann. Die Formulierung der Nr. 2 sollte entsprechend geändert werden. Zum Inkrafttreten Der Umstellungszeitraum bis zum Inkrafttreten zum ist unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrens voraussichtlich zu kurz. Den Unternehmen sollte mehr Zeit zur Umstellung gegeben werden. 20

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