37242 Bad Sooden-Allendorf. Satzung. 1 Name und Sitz
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- Christin Beck
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1 37242 Bad Sooden-Allendorf Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. 2. Der Verein hat seinen ständigen Sitz in Bad Sooden-Allendorf. 3. Der Gerichtsstand befindet sich in Eschwege. 4. Der Freundeskreis Sonnenberg-Klinik wurde unter der Registernummer 1438 in das Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht Witzenhausen eingetragen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Freundeskreises Sonnenberg-Klinik e.v. ist mit dem Kalenderjahr identisch. 3 Zweck und Ziele 1. Zweck und Ziel ist die Förderung der Prävention von Krebserkrankungen, der Krebsbehandlung und der Krebsnachsorge, wobei sich der Verein folgende Aufgaben stellt: 1.1 Vermittlung von Informationen über Möglichkeiten und Einrichtungen der stationären und ambulanten Krebstherapie. 1.2 Förderung von neuen und ganzheitlichen Behandlungsmethoden in der Krebstherapie. 1.3 Allgemeine Unterstützung von bedürftigen Patientinnen und Patienten in sozialen Notlagen, in Situationen, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen sowie Zuwendungen an Patientinnen und Patienten anlässlich besonderer Ereignisse
2 1.4 Förderung der Selbsthilfearbeit. 1.5 Einrichtung eines Telefondienstes zur Beratung und Information (Sorgentelefon). 1.6 Veranstaltung eines Patienten- und Therapeutenkongresses. 1.7 Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen für Klinikpatienten. 1.8 Materielle Unterstützung eines ehrenamtlichen Klinikbesuchsdienstes und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben. 2. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral und ist überregional tätig. 4 Zweckerfüllung, -erreichung, -verwirklichung 1. Der Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. verwirklicht seine Ziele durch die Aktivitäten seiner Mitglieder sowie durch Mitarbeiter(innen), die grundsätzlich ehrenamtlich tätig sind. 2. Der Satzungszweck und die Beschaffung der für diesen Zweck notwendigen Mittel werden verwirklicht durch a) Zahlung von Mitgliedsbeiträgen, b) Zuwendungen/Spenden (Geld- und Sachzuwendungen/-spenden), c) Zuschüsse, die unter Umständen für den Satzungszweck aus öffentlichen Mitteln bereitgestellt werden, d) Vortrags- und Seminargebühren, e) Kongressgebühren, f) Einnahmen aus kulturellen Veranstaltungen, g) Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen, die der Betreuung von Krebskranken (Behinderten) dienen. 3. Die Mittel, die dem Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. zur Verfügung stehen bzw. ihm zufließen, sind ausschließlich und unmittelbar für die in 3 der Satzung genannten Zwecke zu verwenden. 5 Steuerbegünstigte Zwecke, Gemeinnützigkeit 1. Der Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke, AO (Abgabenordnung) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Etwaige Gewinne und alle sonstigen Mittel des Freundeskreises Sonnenberg-Klinik e.v. dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2
3 4. Die Mitglieder des Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied während der Mitgliedschaft, bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung, bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks grundsätzlich keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins oder des Vereinsvermögens. 4.1 Die Mitglieder des Vereinsvorstands nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf Grund eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG (Einkommensteuergesetz) ausgeübt werden Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten nebenberuflich Beschäftigte entgeltlich auf Grund eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 a EStG anzustellen. Diese Tätigkeiten können auch von Mitgliedern wahrgenommen werden Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch ihre Tätigkeit für den Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt- bzw. Reisekosten, Kosten für Unterkunft, Porto-, Telefon- und Internetkosten. 5. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 6 Geschäftsstelle 1. Der Freundeskreis Sonnenberg-Klinik e.v. unterhält zur Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstands, zur Unterstützung des Vorstands bei der Realisierung von Vereinszweck und Vereinszielen, zur Mitglieder- und Finanzverwaltung, zur Erledigung der dafür notwendigen Schreibarbeiten und zum Führen des erforderlichen Schriftverkehrs eine Geschäftsstelle. 2. Die Mitarbeiter(innen) der Geschäftsstelle arbeiten allein auf Weisung des Vorstands. Sie unterstützen die Mitglieder des Vorstands bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und sind Ansprechpartner(innen) für Patientinnen und Patienten der Sonnenberg- Klinik und für die Mitglieder des Freundeskreises. 2.1 Sie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands teil. 3
4 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 1. Der Vereinsvorstand besteht aus a) der/dem Ersten Vorsitzenden b) der/dem Zweiten Vorsitzenden c) der/dem Schatzmeister/in d) der/dem Schriftführer/in e) der/dem Beisitzer/in 8 Vorstand 2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung. Der Vorstand wird für zwei Jahre bestellt. Er bleibt danach bis zur Neuwahl im Amt. 3. Für die Vereinsführung finden die BGB entsprechend Anwendung. 4. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor der Mitgliederversammlung oder im Bedarfsfall nach Einberufung durch den Ersten Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. 5. Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Ersten Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. 6. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. 7. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind die/der Erste Vorsitzende, die/der Zweite Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Vertretungsberechtigt nach außen hin sind jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder. 8. Die/der Vereinsvorsitzende führt die Vereinsgeschäfte. Sie/er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern gegeben. Vakant gewordene Vorstandspositionen werden bis zur nächsten Mitgliederversammlung von Vorstandsmitgliedern kommissarisch mitverwaltet. Der Vorstand hat das Recht, zur Unterstützung des Vorstands eine/n Geschäftsführer/in für die Führung der Vereinsgeschäfte zu benennen. 9. Für besondere oder laufende Aufgaben können Referenten bestellt werden, die an Vorstandssitzungen teilnehmen, nicht aber auf die Vorstandsentscheidung Einfluss haben dürfen. 4
5 9 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen. 3. Tagesordnung: a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder und der Beschlussfähigkeit b) Genehmigung der Niederschrift der letzten Versammlung c) Jahresbericht des Vorstands d) Bericht der Kassenprüfer e) Entlastung des Vorstands f) Genehmigung des Haushaltsplans und Festsetzung der Mitgliederbeiträge g) Neuwahlen (lt. 8 Satz 2 alle zwei Jahre) h) Anträge i) Verschiedenes 4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vorher an den Vorstand schriftlich eingereicht werden. 5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und von der/dem Ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 6. Die Jahresmitgliederversammlung wird stets in Bad Sooden-Allendorf durchgeführt. 7. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder kann ebenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach Antrag an den Vorstand einberufen werden. 8. Von jeder Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen und dem Protokoll beizufügen. 10 Beschlussfassung 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn der Vorstand drei Tage, die Mitgliederversammlung vierzehn Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen wurde. 5
6 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Stimmabgabe erfolgt persönlich. 3. Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Zur Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. 4. Alle anderen Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern oder die Vereinsauflösung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 5. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben, wenn nicht auf Antrag hin geheime Abstimmung beschlossen wird. 6. Über sämtliche Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Zahl der Abstimmenden und das Abstimmungsergebnis enthalten. 11 Mitgliedschaft 1. Vereinsmitglied kann jeder werden, der die Ziele des Vereins bejaht und zu deren Verwirklichung beiträgt. 2. Juristische Personen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. 3. Die Mitgliedschaft ist mittels schriftlicher Willensbekundung zu beantragen. Über die Annahme des Antrags entscheidet der Vorstand. 4. Der Vorstand kann eine Ehrenmitgliedschaft aussprechen. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliederbeitrag. 5. Für jedes Mitglied Einzel- oder Korporativmitglied ist die Vereinssatzung rechtsverbindlich. 6. Die Mitgliedschaft endet a) durch schriftliche Kündigung beim Vorstand mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. b) durch Tod c) durch Verlust per Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit, wenn das Mitglied dem Ansehen oder Zweck des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere, wenn ein Mitglied mit zwei Beitragszahlungen in Rückstand gerät und diese nach Zahlungsaufforderung nicht ausgleicht. 12 Vermögensverwaltung und Rechnungsführung 1. Die Geschäfte des Vereins erfolgen nach einem jährlich aufzustellenden Etat. 2. Die Einhaltung des Haushaltsplans und die Rechnungsführung des Kassenwesens sind von der/dem Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in zu überwachen. 6
7 3. Zur Prüfung des Rechnungs- und Kassenwesens werden jährlich zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Kassenprüfer haben die Prüfung gemeinsam vorzunehmen. Der Prüfbericht ist schriftlich niederzulegen, der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und dient u.a. der Entlastung des Vorstands. 13 Beiträge 1. Der Jahresbeitrag für Einzelmitglieder, Ehepaare und korporative Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Beitragsänderung wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2. Über eine Mitgliedsbeitragsbefreiung bzw. -reduzierung entscheidet der Vorstand. 14 Satzungsänderungen 1. Der Vorstand darf einstimmig Satzungsänderungen vornehmen, wenn es sich um eine dem Satzungsverständnis dienende redaktionelle Änderung handelt. Diese Änderungen sind den Mitgliedern umgehend mitzuteilen. 2. Für Satzungsänderungen, die nicht inhaltliche Änderungen im Sinne des 14 Abs. 1 darstellen, ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie erneut einzuberufen. Die zweite Einberufung kann mit der ersten Einberufung angekündigt werden. Die Mitgliederversammlung ist auch dann beschlussfähig, wenn die erforderliche Mitgliederzahl der ersten Einberufung nicht erreicht ist. 15 Vereinsauflösung 1. Der Verein kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 2. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 3. Für Schulden des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. 7
8 16 Verwendung des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das noch vorhandene Vereinsvermögen an den Förderverein onkologische Rehabilitation e.v. mit Sitz in Bad Sooden-Allendorf. Der Förderverein e.v. hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3 dieser Satzung zu verwenden. 17 Schlussbestimmungen Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am in Bad Sooden- Allendorf beschlossen. Sie löst die Satzung vom ab und tritt nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege in Kraft. 8
1 Name und Sitz. 2 Zweck
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