Allgemeine Benutzerregelungen

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1 Allgemeine Benutzerregelungen 1. Allgemein und Auftrag 1.1 Der Elternverein Lüttenbaach e.v. unterhält eine Kinderkrippe zur Förderung der seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten von Kindern im Alter von 1-3 Jahren. Träger der Einrichtung Kinderkrippe Lüttenbaach ist der Verein Lüttenbaach e.v. Die Vereinssatzung des Vereines wird jedem Mitglied ausgehändigt. 1.2 Das Krippengartenjahr beginnt jeweils am ersten Schultag nach den niedersächsischen Sommerferien und endet drei Wochen vor Ende der nächsten Schulsommerferien im folgenden Jahr. 1.3 Anzahl und Einteilung der Gruppe(n) ergeben sich aus den bestehenden Gegebenheiten und gesetzlichen Richtlinien. Zur Zeit betreut die Krippe 12 Kinder. Die Festlegung erfolgt durch den Vorstand der Kinderkrippe Lüttenbaach e.v. 2. Betreuungsangebot, Öffnungs- und Betreuungszeiten 2.1 Die Kinderkrippe ist grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis Uhr geöffnet. Die Bringzeit ist zwischen 8:00-8:15 Uhr, die Abholzeit ist zwischen 12:30-13:00 Uhr festgelegt. Die Öffnungszeiten können vom Elternverein Lüttenbaach e.v. nach Bedarf im Einvernehmen durch die Mitgliederversammlung geändert werden. 2.2 An den gesetzlichen Feiertagen und zwischen Weihnachten und Neujahr ist die Kinderkrippe geschlossen. Vom Vorstand der Kinderkrippe Lüttenbaach e.v. werden in Absprache mit dem Betreuungsteam die Schließzeiten für das folgende Kalenderjahr bis zum festgelegt und bekanntgegeben. Schließzeiten an sogenannten Brückentagen bzw. Studientage können auch kurzfristig und je nach Bedarf festgelegt werden. 2.3 Eine unverzügliche vorübergehende Schließung der Kinderkrippe kann tageweise und/oder stundenweise erfolgen, wenn dieses aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen, z.b. übertragbare Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, arbeitsrechtlichen Bedingungen, unvermeidliche Baumaßnahmen, erforderlich ist. In Sondereinzelfällen, mit der Genehmigung des Vorstandes, kann in dieser Zeit die Betreuung, gemeinsam mit einer pädagogischen Fachkraft (mind. Qualifikation: staatlichen anerkannten ErzieherIn) und von den Eltern übernommen werden. 2.4 Der monatliche Betreuungsbeitrag wird einheitliche nach der Gebührensatzung der Gemeinde Wedemark erhoben. Ab beläuft sich dieser auf 175,00 Euro pro Monat und Kind. Das täglich Mittagessen wird zusätzlich mit 60,00 mtl. Verpflegungskosten. inkl. Getränke berechnet. Das Angebot der Mittagsverpflegung ist für jedes Kind verbindlich zu buchen. Über Ausnahmen, bei Allergien oder sonstigen Gründen, entscheidet der Vorstand gemeinsam mit dem Betreuungspersonal im Einzelfall. 2.5 Alle fälligen Krippenbeiträge werden monatlich, zwischen dem 5. und 10. des jeweiligen Monats, per SEPA- Lastschriftmandat abgebucht. Hierzu ist ein SEPA-Lastschriftmandat von Seiten der Eltern auszufüllen und der Kinderkrippe Lüttenbaach e.v. zu erteilen. 2.6 Mit dem Abschluss des Betreuungsvertrages sind die Eltern zur Entrichtung der Beiträge bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet. 2.7 Die Beiträge für den Besuch und für das Essen sind als Jahresbeiträge kalkuliert. Kürzungen für Ferienzeiten, Schließungen oder aus sonstigen Gründen sind nicht zulässig. 2.8 Die Beiträge sind auch dann zu entrichten, wenn das Kind wegen Krankheit oder aus persönlichen Gründen der Kinderkrippe fernbleibt. 2.9 Erfolgt der Krippenbeitritt innerhalb der ersten Hälfte eines Monats, dann ist der volle Monatsbeitrag zu zahlen, andernfalls die Hälfte Der Verein Lüttenbaach e.v. kann den monatlichen Beitrag aufgrund von Beitragserhöhungen durch die Gemeinde Wedemark oder allgemeiner Kostensteigerungen durch schriftliche Erklärung bzw. durch Aushang in der Kinderkrippe gegenüber den Personensorgeberechtigten jederzeit angemessen neu festsetzen; diese werden automatisch Bestandteil des Vertrages. Beitragserhöhungen werden den Personensorgeberechtigten rechtzeitig spätestens sechs Wochen vorher mitgeteilt. Die beitragspflichtigen Personensorgeberechtigten erklären sich mit diesem Festsetzungsverfahren durch Unterzeichnung des Betreuungsvertrages einverstanden.

2 2.11 Für die Ermäßigung des Betreuungsbeitrags kann ein Antrag bei der Gemeinde Wedemark (Antrag auf Geschwisterermäßigung) gestellt werden. Diese Ermäßigung gilt nicht für die Verpflegungskosten. 3. Aufnahme und Vergabe 3.1 Aufgenommen werden nur Kinder von Mitgliedern des Elternvereins. 3.2 Die Anmeldung ist an den Vorstand des Elternvereins bzw. an die Gemeinde Wedemark zur richten. Die Anmeldung ist erst dann verbindlich, wenn der fällige Vereinsbeitrag vollständig bezahlt, die Beitrittserklärung zum Elternverein vorliegt bzw. die Eltern bereits Mitglied sind. Vor Aufnahme des Kindes ist eine Kopie des Impfpasses und eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen ansteckender Krankheiten vorzulegen. Die Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. 3.3 Die Aufnahme erfolgt zunächst für acht Wochen auf Probe. In diesem Zeitraum kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Kindern, deren Verhalten eine geordnete Führung der Kinderkrippe beeinträchtigt oder die einer Sonderbetreuung bedürfen, kann die endgültige Aufnahme während der Probezeit versagt werden bzw. die Aufnahme zur Probe verweigert werden. 3.4 Die Aufnahme von Kindern in der Kinderkrippe erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen Plätze. In die Kinderkrippe werden grundsätzlich Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahres aufgenommen. Die Aufnahme jüngerer Kinder ist im Einzelfall möglich, wenn ein besonderer Grund hierfür besteht. Vorrang für die Aufnahme haben die Kinder, die in der Gemeinde Wedemark ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 3.5 Die Aufnahme von Kindern, die nicht in der Gemeinde Wedemark wohnhaft sind, kann aus Gründen des Kostenausgleichs nur dann erfolgen, sofern die Gemeinde Wedemark (Team Kinderbetreuung) der Aufnahme zustimmt und sich die Eltern, die Aufenthaltsgemeinde oder sonstige Dritte zur Übernahme der hieraus resultierenden Mehrkosten verpflichten. Des Weiteren hat der Vorstand diesem Procedere zuzustimmen. 3.6 Kinder die körperlich, geistig oder seelisch eingeschränkt sind, können in die Kinderkrippe aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Lebensbedürfnissen auch unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Kinder Rechnungen getragen werden kann und soweit die Voraussetzungen nach dem KiTaG vorliegen. 3.7 Die Vergabe der Krippenplätze erfolgt in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Wedemark und richtet sich in erster Instanz nach dem Dringlichkeitsprinzip. Danach greift das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern. Die bevorzugte Aufnahme von Geschwisterkindern (unabhängig vom Ein- bzw. Austritt des/der anderen Geschwisterkinder) wird angestrebt, letztendlich entscheidet der Vorstand, nach Rücksprache mit der Gemeinde Wedemark. 3.8 Wird ein Kind aus der Kinderkrippe abgemeldet, rückt das nächste Kind entsprechend der Warteliste nach. Anträgen auf besondere Dringlichkeit (wie z.b. Berufstätigkeit, Alleinerziehend, Umzug) kann von Seiten des Vorstandes stattgegeben werden. 4. Eingewöhnung 4.1 Die Eingewöhnung der neuen Krippenkinder erfolgt nach dem Berliner Model. Die Bedürfnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Kindes stehen im Vordergrund, es wird behutsam und individuell in die bestehende Gruppe integriert. Die Eingewöhnung jedes Kindes verläuft normaler Weise über 1-3 Wochen. Die Unterstützung der Eltern für ihre Kinder, aber auch für das Betreuungsteam, ist hier von entscheidender Bedeutung. 5. Aufsicht 5.1 Die Aufsichtspflicht des pädagogischen Personals erstreckt sich auf die im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeiten, einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigung u.a.. Die Eltern übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem pädagogischen Personal der Kinderkrippe und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim pädagogischen Personal der Kinderkrippe wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes und endet mit der Übergabe an die Eltern oder der abholberechtigten Personen. 5.2 Sind die Veranstaltungen bzw. Festen die Eltern anwesend, liegt die Aufsichtspflicht bei den Eltern.

3 5.3 Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Kinderkrippe schriftlich, wer außer ihnen zur Abholung berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Abholberechtigt sind nur Personen, die in der Lage sind, die notwendige Aufsichtspflicht auszuüben. 5.4 Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg liegt bei den Eltern. 6. Versicherungen 6.1 Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht nur für Personenschäden und für Sachschäden jedoch nicht für die Gewährung von Schmerzensgeld. 6.2 Für die Kinder besteht eine Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung (bei Aachen Münchener): - während des Aufenthaltes in der Kinderkrippe Lüttenbaach - während aller Veranstaltungen der Kinderkrippe Lüttenbaach auf dem Grundstück sowie außerhalb des Grundstücks (Ausflüge, Sparziergänge, Feste und dergleichen) 6.3 Der Hin- und Rückweg zur Einrichtung fällt in die Verantwortung der Sorgeberechtigten. Alle Unfälle, die auf dem Hin- und Rückweg zur Kinderkrippe Lüttenbaach eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind unverzüglich dem Betreuungsteam bzw. dem Vorstand zu melden, damit eine Schadensregulierung eingeleitet werden kann. 6.4 Bei Veranstaltungen des Elternvereins Lüttenbaach e.v. besteht für alle Mitglieder ein Versicherungsschutz. 6.5 Eine persönliche Haftpflichtversicherung durch die Kinderkrippe ist nicht gegeben. Für Garderobe und persönliche Gegenstände der Kinder (z.b. Spielsachen, Brillen und Bekleidung) übernimmt die Kinderkrippe Lüttenbaach e.v. bei Verlust oder Beschädigung grundsätzlich keine Haftung. 6.6 Die Eltern der betreuten Kinder müssen über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. 6.7 Es wird für jedes betreute Kind eine Notfallkartei geführt. Die Befüllung erfolgt durch die Eltern, die Verwaltung durch das Betreuungsteam. Jede Änderung ist von den Eltern unverzüglich mitzuteilen. 7. Erkrankungen und Infektionsschutzgesetz 7.1 In der Kinderkrippe Lüttenbaach können keine akut kranken Kinder betreut werden. Sie dürfen für die Dauer ihrer Krankheit die Kinderkrippe nicht besuchen. Hierzu zählen unter anderem folgende Verhaltensregeln: -...Fieber ist alles über 37,5 - ein Kind darf wieder zur Krippe kommen, wenn es 24h Fieberfrei ist ohne Medikamentenzugabe. -...Falls ein Kind Durchfall und/oder Erbrechen hat muss ein Kind 48h Beschwerdefrei (ohne Durchfall bzw. Erbrechen) sein ohne Medikamentenzugabe, um wieder in die Krippe zu dürfen. -...Es liegt im Ermessen des Pädagogenteams die Betreuungsfähigkeit der Kinder zu beurteilen und ggf. ein Kind nach Hause zu schicken. Das Betreuungsteam hat das Recht und die Pflicht, Kinder, die nach dessen Bewertung als krank erscheinen, nicht zu betreuen. Treten im Laufe der Betreuungszeit bei einem Kind Krankheitssymptome auf, welche die Fortsetzung der Betreuung nach Maßgabe des Betreuungsteam unmöglich machen, werden umgehend die Eltern benachrichtigt und diese sind dazu verpflichtet, das Kind unverzüglich aus der Kinderkrippe abzuholen. 7.2 Bei Verdacht auf oder Auftreten von ansteckenden Krankheiten gemäß 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an das Betreuungsteam der Kinderkrippe verpflichtet. Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder sonstige Personen in der häuslichen Umgebung der Kinder an einer ansteckenden Krankheit im Sinne des IfSG leiden. In diesen Fällen kann das Betreuungsteam der Kinderkrippe das gesunde Kind vom Besuch der Kinderkrippe ausschließen oder von der Vorlage einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängig machen. Unter Erkrankungen in diesem Sinne fällt auch der übertragbare Parasitenbefall u.a. Kopfläuse. Siehe beigefügtes Merkblatt des Fachbereiches Gesundheit der Region Hannover 34 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). 7.3 Chronische Erkrankungen und Besonderheiten (z.b. Allergien) bitte dem Team in den dafür vorgesehenen Dokumenten angeben. Bei chronischen Erkrankungen muss die Medikation auf Grund der gebuchten

4 Betreuungszeiten erforderlich sein. Zudem muss ein ärztliches Attest mit Behandlungsplan vorgelegt und eine schriftliche Vereinbarung über die Medikamentengabe mit den Eltern abgeschlossen werden. 7.4 Die Verabreichung jeglicher Medikamente an das Kind seitens des pädagogischen Personals ist grundsätzlich ausgeschlossen. Krankheiten, die eine Gabe von Medikamenten in der Kinderkrippe erfordern, müssen dem Betreuungsteam der Kinderkrippe vor Abschluss des Betreuungsvertrags schriftlich mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen kann bei chronischen Erkrankungen oder akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern auf Grund von bekannten Grunderkrankungen, z.b. Allergie, eine Medikation (ausgenommen ist das Verabreichen von Spritzen oder Pens) durch das pädagogische Personal erfolgen, wenn das Kind ansonsten keine Kinderbetreuungseinrichtung besuchen könnte. 7.5 Bei akut lebensbedrohlichen Zustandsbildern wird eine Notfallmedizin nur unter folgenden Voraussetzung verabreicht: - Vorlage eines ärztlichen Attests mit Behandlungs-/Notfallplan - Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht seitens der Eltern - Gespräch zwischen Eltern, behandelndem Arzt und pädagogischem Personal der Einrichtung zur Erläuterung und Klärung des Notfallplans und der Medikation - Verpflichtung der Eltern zur unverzüglichen umfassenden schriftlichen Information der Kinderkrippe über die Erkrankung und gegebenenfalls über Veränderungen des Krankheitsbildes und des allgemeinen Gesundheitszustandes - schriftliche Vereinbarung mit den Eltern Das Verabreichen von Spritzen kann nur durch ärztliches Fachpersonal erfolgen. 8. Mitarbeit der Personensorgeberechtigten 8.1 Folgende Sachen/Gegenstände sollen mit dem jeweiligen Namen beschriftete in die Kinderkrippe mitgebracht werden: Hausschuhe (Jahreszeitspezifische) Ersatzkleidung in mind. 2-facher Ausfertigung: u.a. Body, Socken, Strumpfhose, T-Shirt, Pullover, lange und kurze Hose Windeln Gummistiefel Buddelhose Regenjacke geschlossene Trinkflasche ggf. Kuscheltier / Schnuller 8.2 Das Frühstück wird gemeinsam mit den Kindern in der Kinderkrippe eingenommen, um einen Ruhepunkt zu finden und die Gemeinschaft zu stärken. Die Kinder haben immer die Möglichkeit etwas zu trinken. Das Frühstück wird von den Personensorgeberechtigten mitgegeben und der entsprechende Inhalt wird von den Personensorgeberechtigten gemeinsam beschlossen. Siehe beigefügte aktuelle Beschlüsse (z.b. Brot, frisches Obst und Gemüse). Die Getränke Leitungswasser und Tee werden von der Kinderkrippe dem gesamten Aufenthalt über gestellt. 8.3 Die Mitarbeit der Personensorgeberechtigten ist Teil unseres Konzeptes. Die Personensorgeberechtigten sind Mitglied des Vereins und nehmen an den regelmäßigen stattfindenden Elternabenden teil. Hier, wie auch auf der Mitgliederversammlung können die Personensorgeberechtigten die Arbeit in der Gruppe wie auch im Verein mitgestalten und Ideen einbringen. Die Personensorgeberechtigten leisten nach Bedarf Arbeitseinsätze, in der Regel 12 Std./Jahr. Hierzu zählen z.b. Veranstaltungen, Gartenarbeit, die Gestaltung des Außengeländes, Schönheitsreparaturen in den Krippenräumen. 9. Abmeldung 9.1 Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch die Personensorgeberechtigten schriftlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende möglich. Davon ausgenommen ist eine Abmeldung für die Zeit vom 01. April bis zum Ende des Kinderkrippenjahres. In diesem Zeitraum ist eine Beendigung des Betreuungsverhältnisses nur zum Ende des Krippenjahres (31.07.) möglich. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist wird die Abmeldung erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Im gegenseitigen

5 Einvernehmen kann in begründeten Ausnahmefällen auf die Einhaltung einer Kündigungsfrist verzichtet werden. 9.2 Die Krippengebühr inkl. Verpflegungskosten sind solange zu entrichten, bis die Abmeldung wirksam ist. 9.3 Vor dem Aufnahmetermin des Kindes in die Kinderkrippe kann der Vertrag nur aus wichtigen Gründen gekündigt werden. In diesem Fall ist ein voller Monatsbeitrag zu entrichten. 10 Kündigung durch den Verein, vertreten durch den Vorstand 10.1 Der Verein kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen, wenn: - die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung von mindestens zwei Monatsbeiträgen für die Betreuung und/oder für die Verpflegung im Rückstand sind, - die Personensorgeberechtigten trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung weiterhin ihrer Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag nicht vollständig nachkommen, insbesondere gegen die vereinbarte Betreuungszeit verstoßen, - das Kind zwei Wochen unentschuldigt fehlt, - eine den Bedürfnissen des Kindes entsprechende Förderung in der Gruppe nicht möglich ist und/oder durch den Besuch des Kindes die Unversehrtheit anderer Kinder gefährdet ist und/oder das Kind sich trotz aller pädagogischer Maßnahmen als nicht anpassungsfähig erweist, - Personensorgeberechtigen nicht zur Zusammenarbeit zum Wohl des Kindes bereit sind, sich ihr entziehen oder sie verweigern und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben ist, - ein Kind aus gesundheitlichen und/oder hygienischen Gründen erforderlich ist, - bei einem Gastkind die Kostenübernahme nicht weiter bewilligt wird, - sonstige wichtige Gründe vorliegen Der Verein kann den Betreuungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich kündigen, wenn: - das Kind auffällig im Verhalten ist, insbesondere, wenn es sich oder andere gefährdet, - die Personensorgeberechtigten wesentliche Änderungen, die eine dauerhafte Auswirkung auf die Betreuung des Kindes haben (z.b. Auftreten von Krankheiten) der Kinderkrippe nicht unverzüglich mitteilen, - die Personensorgeberechtigten den Verpflichtungen, die insbesondere aus dem Infektionsschutzgesetzes ergeben, nicht nachkommen, - bei schwerwiegenden Verstößen gegen den Betreuungsvertrag und die Vereinssatzung Alle außerordentlichen Kündigungen bedürfen einer nachvollziehbaren Erläuterung und sind, wenn nötig mit dem Betreuungspersonal zu diskutieren Über die in Abs. 1 und 2 genannten Gründe entscheidet der Vorstand des Vereins Kinderkrippe Lüttenbaach e.v. in seiner Funktion als Träger in Absprache mit dem Pädagogen der Kinderkrippe Lüttenbaach. Der Kündigung soll ein Gespräch zwischen Vorstand, pädagogischen Team und Personensorgeberechtigten vorausgehen. 11. Betreuungsvertrag 11.1 Die vorstehenden Allgemeinen Benutzungsregelungen sind Bestandteil des Betreuungsvertrages, der zwischen Personensorgeberechtigten und dem Träger Kinderkrippe Lüttenbaach e.v. der Kinderkrippe Lüttenbaach spätestens am Tage der Aufnahme des Kindes von beiden Seiten unterschrieben sein muss. 12. Inkrafttreten 12.1 Die Allgemeinen Benutzungsregelungen treten am in Kraft und lösen die bisherigen Regelungen der Benutzungsbedingungen ab. Wedemark, den Vorstand Kinderkrippe Lüttenbaach e.v.

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