Inhaltsübersicht. Seite 1 von 7
|
|
- Eleonora Engel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Satzung über die Eignungsprüfung für die Aufnahme des Studiums an der Hochschule für Fernsehen und Film München vom geändert durch 1. Änderungssatzung vom geändert durch 2. Änderungssatzung vom geändert durch 3. Änderungssatzung vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom Aufgrund des Art. 44 Abs. 2 Sätze 1 2 und Abs. 5 sowie Art. 106 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. 245) zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339) und 19 der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 2. November 2007 (GVBl S. 767) zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2012 (GVBl S. 423) erlässt die Hochschule für Fernsehen und Film München folgende Satzung: Vorbemerkung: Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen sind in der männlichen Form aufgeführt. Selbstverständlich sollen aber Frauen in gleicher Weise von der Prüfungsordnung angesprochen werden. Auf die Kombination von männlicher und weiblicher Form wurde dennoch verzichtet um die Lesbarkeit nicht zu erschweren. Inhaltsübersicht 1 Zugangsvoraussetzungen 2 Form der Eignungsprüfung 3 Vorauswahl 4 Praktische Prüfung für die Studiengänge nach 2 Abs. 1 5 Mündliche Prüfung für die Studiengänge nach 2 Abs. 1 6 Mündliche Prüfung im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft 2 Abs. 2 7 Aufnahmekommission 8 Niederschrift 9 Prüfungsgesamtergebnis 10 Nichterscheinen Rücktritt Täuschung 11 Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses 12 Wiederholungsmöglichkeit 13 Nachteilsausgleich für Behinderte 14 Inkrafttreten Seite 1 von 7
2 Der Zugang zum Studium der Studiengänge 1 Zugangsvoraussetzungen - Kino- und Fernsehfilm - Dokumentarfilm und Fernsehpublizistik - Produktion und Medienwirtschaft - Drehbuch - Kamera setzt voraus 1. die Qualifikation nach den QualV 2. den Nachweis einer der gewählten Fachrichtung: - Kino- und Fernsehfilm - Dokumentarfilm und Fernsehpublizistik - Produktion und Medienwirtschaft - Drehbuch - Kamera entsprechenden Begabung und Eignung durch das erfolgreiche Ablegen der Eignungsprüfung nach Maßgabe der folgenden Regelungen 3 für Absolventen einer beruflichen Fortbildungsprüfung und qualifizierte Berufstätige gelten die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach QualV. 2 Form der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung gliedert sich für die Studiengänge - Kino- und Fernsehfilm - Dokumentarfilm und Fernsehpublizistik - Drehbuch - Kamera in 1. Vorauswahl 2. praktische Prüfung und 3. mündliche Prüfung für den Studiengang Produktion und Medienwirtschaft in 1. Vorauswahl und 2. mündliche Prüfung. Seite 2 von 7
3 3 Vorauswahl 1 Für die Vorauswahl durch die über die Zulassung zur praktischen Prüfung (im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft zur mündlichen Prüfung) entschieden wird sind von der jeweiligen Fachabteilung bzw. dem jeweiligen Studiengang gestellte und vom Senat der Hochschule beschlossene Aufgaben (z.b. Recherchen Videofilme Analysen von Filmoder Fernsehproduktionen schriftliche Bearbeitung eines Themas) selbständig zu bearbeiten. 2 Zusätzlich können weitere für die Beurteilung der Begabung geeignete eigene Arbeiten (z.b. Fotos Texte Veröffentlichungen Filme) vorgelegt werden. 3 Die Fachabteilungen bzw. der jeweilige Studiengang geben die Form und den Umfang der zusätzlich vorgelegten Arbeiten vor. 4 Mit der Vorlage ist eine Erklärung einzureichen dass die Arbeiten selbständig angefertigt wurden sowie eine Begründung für den Studienwunsch. 1 Der Bearbeitungszeitraum ist jeweils vom 15. November eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres. 2 Die Frist für die Vorlage endet jeweils am 28. Februar eines jeden Jahres (Ausschlussfrist). (3) Die Aufnahmekommission sichtet liest und beurteilt alle fristgerecht eingereichten und formal zugelassenen Bewerbungen ( QualV). 4 Praktische Prüfung für die Studiengänge nach 2 Abs. 1 1 Prüfungsteilnehmende die die Voraussetzungen der 18 Satz QualV erfüllen werden zur praktischen Prüfung zugelassen wenn ihre gemäß 3 vorgelegten Arbeiten sie als geeignet erscheinen lassen. 2 Kriterien und Grundsätze für die Bewertung: größtmögliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bei den vorgelegten Arbeiten. 3 Die eingereichten Arbeiten werden im Besonderen danach beurteilt ob erzählerisches Talent und visuelle Begabung in der Umsetzung erkennbar sind. 4 Wenigstens eine der vorgelegten Arbeiten muss den Nachweis einer oben genannten besonderen Begabung erbringen. 1 Prüfungsteilnehmende die die Voraussetzungen des 18 Satz 2 QualV erfüllen werden zur praktischen Prüfung zugelassen wenn ihre gemäß 3 vorgelegten Arbeiten sie als außergewöhnlich geeignet erscheinen lassen. 2 Kriterien und Grundsätze für die Bewertung: größtmögliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit bei den vorgelegten Arbeiten. 3 Die eingereichten Arbeiten werden im Besonderen danach beurteilt ob erzählerisches Talent und visuelle Begabung in der Umsetzung erkennbar sind. 4 Der überwiegende Teil der vorgelegten Arbeiten muss den Nachweis einer oben genannten besonderen Begabung erbringen. (3) Der Termin für die praktische Prüfung ist den Prüfungsteilnehmenden rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (4) 1 Die praktische Prüfung besteht in der selbständigen Anfertigung einer oder mehrerer Arbeiten deren Themen von der Aufnahmekommission festgesetzt werden. 2 Hierfür kommen insbesondere Recherchen kurze Drehbücher Fotografien Videofilme Analysen von Fotografien Film- oder Fernsehproduktionen in Betracht. 3 Die Aufnahmekommission kann festlegen dass ein Teil der Aufgaben im Team bearbeitet wird. 4 Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt mindestens einen Tag und höchstens drei Tage. (5) 1 Die praktische Prüfung wird mit den Prädikaten mit Erfolg abgelegt oder ohne Erfolg abgelegt bewertet. 2 Kriterien und Grundsätze für die Bewertung: ausschlaggebend ist die Qualität der Recherche und deren visuelle Umsetzung sowie genaue Beobachtungs- und Wahrnehmungsfähigkeit visuelles Denken unmittelbare und spontane Kreativität ausgeprägtes Sozialverhalten und Teamfähigkeit. Seite 3 von 7
4 5 Mündliche Prüfung für die Studiengänge nach 2 Abs. 1 1 Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und besteht aus einem Prüfungsgespräch das ca. zwanzig Minuten dauert. 2 Das mündliche Prüfungsgespräch versteht sich als Möglichkeit die Bewerber in ihrer Persönlichkeit besser kennen zu lernen um so - zusammen mit den eingereichten Arbeiten - eine Einschätzung über ihr narrativ / visuelles Potential und Talent treffen zu können. 1 Die mündliche Prüfung wird mit den Prädikaten mit Erfolg abgelegt oder ohne Erfolg abgelegt bewertet. 2 Kriterien der Bewertung sind: spezifische Grundkenntnisse des Metiers Überzeugungskraft beim Vortrag persönliche Integrität und eigenständige Ideen zum Studienverlauf. 6 Mündliche Prüfung im Studiengang Produktion und Medienwirtschaft ( 2 Abs. 2) 1 Prüfungsteilnehmende die die Voraussetzungen der 18 Satz QualV erfüllen werden zur mündlichen Prüfung zugelassen wenn ihre gemäß 3 vorgelegten Arbeiten sie als geeignet erscheinen lassen. 2 Kriterien und Grundsätze für die Bewertung: nur diejenigen Bewerber werden zur mündlichen Prüfung eingeladen deren schriftlich vorgelegte Arbeiten die Fähigkeit zu detaillierter Recherche überzeugender Argumentation und eigenständigen Schlussfolgerungen erkennen lassen. 3 Wenigstens eine der vorgelegten Arbeiten muss den Nachweis einer oben genannten besonderen Begabung erbringen. 4 Ebenso wird dem Nachweis von fachbezogenen Grundkenntnissen sowie der erfolgreichen Ableistung einschlägiger Praktika ein besonderer Wert beigemessen. 1 Prüfungsteilnehmende die die Voraussetzungen des 18 Satz 2 QualV erfüllen werden zur mündlichen Prüfung zugelassen wenn ihre gemäß 3 vorgelegten Arbeiten sie als außergewöhnlich geeignet erscheinen lassen. 2 Kriterien und Grundsätze für die Bewertung: nur diejenigen Bewerber werden zur mündlichen Prüfung eingeladen deren schriftlich vorgelegte Arbeiten die Fähigkeit zu detaillierter Recherche überzeugender Argumentation und eigenständigen Schlussfolgerungen erkennen lassen. 3 Der überwiegende Teil der vorgelegten Arbeiten muss den Nachweis einer oben genannten besonderen Begabung erbringen. 4 Ebenso wird dem Nachweis von fachbezogenen Grundkenntnissen sowie der erfolgreichen Ableistung einschlägiger Praktika ein besonderer Wert beigemessen. (3) Der Termin für die mündliche Prüfung ist den Prüfungsteilnehmenden rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. (4) 1 Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und besteht aus einem Prüfungsgespräch das ca. zwanzig Minuten dauert. 2 Kriterien der Bewertung sind: spezifische Grundkenntnisse des Metiers Überzeugungskraft beim Vortrag starke Eigenmotivation und klare Vorstellung über die zukünftigen beruflichen Möglichkeiten. (5) Die mündliche Prüfung wird mit den Prädikaten mit Erfolg abgelegt oder ohne Erfolg abgelegt bewertet. Seite 4 von 7
5 7 Aufnahmekommission 1 Die Vorbereitung und Durchführung der Eignungsprüfung obliegt einer Aufnahmekommission. 2 Für jeden Studiengang wird eine eigene Aufnahmekommission gebildet. Die Aufnahmekommission für den jeweiligen Studiengang besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. dem zuständigen Abteilungsleiter als vorsitzendem Mitglied 2. dem geschäftsführenden Professor dieser Abteilung zugleich als stellvertretendem vorsitzendem Mitglied oder ausnahmsweise falls der amtierende geschäftsführende Professor nicht zur Verfügung steht oder die Professur noch nicht nachbesetzt werden konnte dem geschäftsführenden Professor im Ruhestand dieser Abteilung bis zu zwei Jahre nach dem Ausscheiden. 3. einem Vertreter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter dieser Abteilung oder im Ausnahmefall einem ausgeschiedenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter dieser Abteilung bis zu drei Jahre nach dem Ausscheiden 4. einem Professor einer anderen Abteilung (I VII) 5. und/oder 6. einem Vertreter des künstlerisch-wissenschaftlichen Personals eines Bereichs einem Lehrbeauftragten/Experten der die Voraussetzungen der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung erfüllt. (3) Es besteht die Möglichkeit zu Absatz 2 Ziffer Ersatzmitglieder zu benennen. (4) (5) 1 Die Mitglieder der Aufnahmekommissionen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 6 und Absatz 3 werden auf Vorschlag der jeweiligen Fachabteilung vom Senat der Hochschule für die Dauer eines Aufnahmeverfahrens bestellt. 2 Der Professor der nicht aus der jeweiligen Fachabteilung stammt muss nach spätestens zwei Jahren rotieren. 3 Falls eine Abteilung einen Lehrbeauftragten/Experten benennt rotiert dieser ebenfalls nach zwei Jahren. 1 Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des vorsitzenden Mitglieds anwesend ist. 2 Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 3 Stimmenthaltung geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 8 Niederschrift 1 Über den Ablauf der Eignungsprüfung (für die Studiengänge nach 2 Abs. 1 Vorauswahl praktische und mündliche Prüfung für den Studiengang nach 2 Abs. 2 Vorauswahl und mündliche Prüfung) ist eine Niederschrift anzufertigen aus der Tage und Ort der Prüfungsteile die Namen der beteiligten Kommissionsmitglieder die Namen der Prüfungsteilnehmenden die Gegenstände der praktischen und mündlichen Prüfung die Beurteilung einschließlich der wesentlichen Entscheidungsgründe und das Gesamtergebnis ersichtlich sind. 2 Die Niederschrift ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen und im jeweiligen Studiengang zehn Jahre aufzubewahren. Seite 5 von 7
6 9 Prüfungsgesamtergebnis Die Eignungsprüfung ist unbeschadet des 1 Nr. 2 Halbsatz 2 bestanden wenn die nach Studiengang erforderlichen Prüfungsteile (siehe 2) jeweils mit dem Prädikat mit Erfolg abgelegt bewertet wurden. 10 Nichterscheinen Rücktritt Täuschung Die Prüfung gilt als abgelegt und nicht bestanden wenn Prüfungsteilnehmende zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheinen oder wenn sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktreten. 1 Die für den Rücktritt oder das Nichterscheinen geltend gemachten Gründe müssen der Aufnahmekommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2 Bei Krankheit ist ein ärztliches Attest vorzulegen; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Zeugnisses eines Gesundheitsamtes verlangt werden. 3 Erkennt das vorsitzende Mitglied der Aufnahmekommission die Gründe an so ist ein neuer Termin anzuberaumen. 4 Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen. (3) 1 Versuchen Prüfungsteilnehmende das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen gilt die betreffende Prüfung als nicht bestanden. 2 Prüfungsteilnehmende die den ordnungsgemäßen Verlauf der Prüfung stören können von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfung ebenfalls als nicht bestanden. 11 Bekanntgabe des Prüfungsgesamtergebnisses Das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung ist den Prüfungsteilnehmenden schriftlich mitzuteilen. 12 Wiederholungsmöglichkeit 1 Die Eignungsprüfung kann für die gleiche Fachrichtung nur einmal frühestens zum nächsten regulären Prüfungstermin wiederholt werden. 2 Eine zweite Wiederholung kann vom zuständigen Abteilungsleiter und dem geschäftsführenden Professor der Abteilung in besonderen Ausnahmefällen zugelassen werden. Seite 6 von 7
7 13 Nachteilsausgleich für Behinderte 1 Behinderten Prüfungsteilnehmenden kann Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. 2 Zu diesem Zweck können auch die Bearbeitungszeiten in angemessenem Umfang verlängert oder die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden (ausgenommen sind die Bearbeitungszeiten in der Vorauswahl). 1 Behindert ist wer wegen einer Behinderung nicht in der Lage ist die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. 2 Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. 3 Die Hochschule kann fordern dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines ärztlichen Attests erfolgt. 4 Die Aufnahmekommission legt fest welche Angaben das ärztliche Zeugnis enthalten muss. 5 Die Regelung der Aufnahmekommission ist hochschulöffentlich bekannt zu geben. 6 In begründeten Zweifelsfällen kann die Aufnahmekommission zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamts oder eines bestimmten Arztes (Vertrauensarzt) verlangen. (3) Ein Nachteilsausgleich ist mit der Abgabe der Bewerbungsunterlagen schriftlich zu beantragen. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für die Eignungsprüfung zum Wintersemester 2012/2013. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Hochschule für Fernsehen und Film vom München Professor Dr. Gerhard Fuchs - Präsident - Diese Satzung wurde am in der Hochschule für Fernsehen und Film München Zimmer 3.13 (Verwaltung) niedergelegt; die Niederlegung wurde am durch Anschlag bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der Seite 7 von 7
Inhaltsverzeichnis: Geltungsbereich
Satzung über den Nachweis künstlerisch-kreativer Begabung und Eignung im Fach Kunst an der Universität Augsburg vom 2. November 2011, geändert durch Satzung vom 6. Februar 2013 [*] Aufgrund von Art. 44
Mehr1 Zweck der Eignungsfeststellung
Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Bioinformatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München und an der Technischen Universität München Vom 28. Juni 2007 Auf Grund von
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
Mehrvon Einstufungsprüfungen gem. 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der Polizeilaufbahnverordnung
Prüfungsordnung der Hochschule für Öffentliche Verwaltung Bremen für die Durchführung von Einstufungsprüfungen zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife gemäß 6 Abs. 1 Nr. 2 der Polizeilaufbahnverordnung
MehrVom 26. Juli 2010. In der Fassung der Änderungssatzung vom 21. Dezember 2010
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Medieninformatik mit Anwendungsfach Medienwirtschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 26. Juli 2010 In der Fassung der Änderungssatzung
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Weiterbildungsforschung und Organisationsentwicklung (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrSatzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung über die Eignungsfeststellung für das Studium im Magisterstudiengang Ethnologie im Hauptfach an der Ludwig-Maximilians-Universität München vom 13. Mai 2005 Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung
MehrVom 17. Mai 2013. Präambel
Ordnung über die Prüfung zum Nachweis der erforderlichen künstlerischen Eignung zum Studium an der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design
Mehr- 2 - Inhaltsübersicht
Satzung über das Eignungsverfahren und über die Prüfung der Eingangsqualifikation für den Masterstudiengang Philosophie Politik Wirtschaft (PPW) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 14. April
MehrSatzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013
Satzung der Hochschule Aalen Technik und Wirtschaft über die Zulassung für die höheren Fachsemester vom 21. Januar 2013 Lesefassung vom 21. Januar 2013 Auf Grund von 63 Abs. 2 und 19 Abs. 1 Satz 2 Nr.
MehrPrüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau. Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I
Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/ zur Sparkassenkauffrau Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen I 1 Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zum Sparkassenkaufmann/
MehrAmtsblatt. TECHNISCHE-ry- m \ der Technischen Hochschule Deggendorf HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./
TECHNISCHE-ry- m \ HOC - SCHULE { DEGGENDOI?F I [./ E Amtsblatt der Technischen Hochschule Deggendorf Nummer 4 Jahrqanq 20L4 Ordnung für das Modulstudium an der Technischen Hochschule Deggendolf Vom 01.
MehrZweck der Prüfung. 2 Meldung und Zulassung zur Prüfung
- 1- Verordnung des Ministeriums für Kultus und Sport über die Ergänzungsprüfungen zum Erwerb des Latinums, des Großen Latinums, des Graecums und des Hebraicums vom 15.Mai 1986 1 Auf Grund von 35 Abs.
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang European Master of Science in Management an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 4. Juli 2008 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2
MehrAufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erläßt die Universität Augsburg folgende Prüfungsordnung:
L-3303-1-001 MAPO_UF * Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Weiterbildungsstudiengang Unternehmensführung" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg zum Erwerb des akademischen
MehrVom 2. Dezember 1998. Inhaltsübersicht
Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung und der besonderen künstlerisch-gestalterischen Begabung für den Studiengang Kommunikationsdesign der Fachrichtung
MehrLesefassung vom 30. Juni 2011
Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (Bachelor) vom 30. Juni 2011 Lesefassung vom 30. Juni 2011 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
MehrRichtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission)
Technische Universität Dresden Fakultät Elektrotechnik Richtlinie für die Durchführung von Habilitationsverfahren (Organisatorische Hinweise für die Arbeit einer Habilitationskommission) 1. Grundlagen
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom #
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom # Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 5 Satz 2 des
MehrVierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg
Vierte Satzung zur Änderung der Studienordnung für das Studium der Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg Vom 5. Februar 2014 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. Art. 58 Abs. 1 des
MehrVom 30. Juni 2008. (in der Fassung der Änderungssatzung vom 01. Juli 2008)
Satzung über die Eignungsfeststellung für den Bachelorstudiengang Geographische Entwicklungsforschung Afrikas an der Universität Bayreuth (Eignungsfeststellungssatzung GEFA) Vom 30. Juni 2008 (in der Fassung
MehrZulassungsordnung. Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik
Zulassungsordnung Bachelor-Studiengang Tanzpädagogik Aufgrund von 13 Abs. 3 i. V. m. 81 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz SächsHSG) vom 10.
MehrFinanzgruppe. Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG. Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung. vom 1.
Finanzgruppe Sparkassenakademie Niedersachsen PRÜFUNGSORDNUNG Studiengang zum Sparkassenfachwirt für Kundenberatung vom 1. Januar 2004 geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 geändert mit Wirkung vom
MehrInhalt. 1 Zulassungsvoraussetzungen zum Master-of-Science -Studiengang Psychologie und Feststellung der besonderen Eignung... 2
Ordnung für die Feststellung der besonderen Eignung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Master of Science (M.Sc.) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität
MehrFINAL 1. Vom 1. April 2010
FINAL 1 Dritte Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der Technischen Universität München Vom 1. April 2010 Aufgrund von Art. 13
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN
AMTLICHE MITTEILUNGEN VERKÜNDUNGSBLATT DER FACHHOCHSCHULE DÜSSELDORF HERAUSGEBER: DIE PRÄSIDENTIN DATUM: 09.12.2013 NR. 366 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen
Mehrvom 25.07.2011 Präambel
Studien- und Prüfungsordnung für den berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Hochschule für angewandte Wissenschaften FH Ingolstadt vom 25.07.2011 Präambel Aufgrund von Art. 13
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen der Fachhochschule 3. Februar 2009 Nr. 1/2009 Inhalt 1 Erste Änderung der Studienordnung und der Prüfungsordnung für den Bachelor-Modellstudiengang Management an der Fachhochschule
MehrInhaltsverzeichnis: Vom 11. April 2014
Satzung über die Durchführung eines Modulstudiums auf dem Gebiet der Natur- und Ingenieurwissenschaften ( studium MINT ) an der Technischen Universität München Vom 11. April 2014 Auf Grund von Art. 13
MehrEingangsprüfungsordnung. der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit. vom 29.07.2015
Eingangsprüfungsordnung der NBS Northern Business School Hochschule für Management und Sicherheit vom 29.07.2015 Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg
MehrZula MA IKU. Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule Schwäbisch Gmünd für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration
Zula MA IKU Pädagogische Hochschule Jahrgang 2015 Nr. 08 Seite 1 Zulassungssatzung der Pädagogischen Hochschule für den Masterstudiengang Interkulturalität und Integration vom 10. Juni 2015 Aufgrund von
Mehr1 Studienziel. 2 Qualifikation für das Weiterbildungsstudium und Studienaufnahme
Studien- und Prüfungsordnung für das berufsbegleitende Weiterbildungsstudium im Zertifikatslehrgang "Technik für Betriebswirte" der Hochschule für angewandte Wissenschaften - Fachhochschule Kempten Vom
MehrAmtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung Kleve, 05.05.2014 Laufende Nummer: 11/2014 Zugangsprüfungsordnung für Bildungsausländer für den Bachelorstudiengang Electronics an der Hochschule Rhein-Waal Herausgegeben von der
MehrSatzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU)
Satzung für das Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang Theatertherapie der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) Vom 25.04.2016 Aufgrund von 58 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über
MehrSATZUNG DER BERLIN HYP AG
SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma
MehrAMTLICHE MITTEILUNGEN. Datum: 01.03.2016 Nr: 377. Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert
AMTLICHE MITTEILUNGEN Datum: 01.03.2016 Nr: 377 Satzung über die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Informatik dual praxisintegriert Herausgeber: Präsident Hochschule RheinMain Kurt-Schumacher-Ring 18
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrPrüfungsordnung. für. Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation. der Unfallversicherung Bund und Bahn. in der Fassung vom Juni 2015
Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation der Unfallversicherung Bund und Bahn in der Fassung vom Juni 2015 1 / 12 Präambel Jede zunächst in Vorbereitung eingestellte Aufsichtsperson
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrOrdnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Psychologie: Cognitive-Affective Neuroscience (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrSatzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.
Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
Mehr(2) Der Ausschuß besteht aus drei habilitierten Mitgliedern der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, die vom Fakultätsrat gewählt werden.
Prüfungsordnung 1 Studienabschluß Die Friedrich-Schiller-Universität Jena verleiht durch die Rechtswissenschaftliche Fakultät aufgrund der in dieser Ordnung geregelten Prüfungen den akademischen Grad "legum
Mehrjuris Das Rechtsportal Vorschrift Quelle:
juris Das Rechtsportal Vorschrift Normgeber: Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Aktenzeichen: 21-8413.10 Erlassdatum: 30.11.2004 Fassung vom: 30.11.2004 Gültig ab: 01.01.2005 Quelle: Gliederungs-
Mehrauf Frauen und Männer in gleicher Weise bezogen. 1 Alle maskulinen Bezeichnungen von Personen und Funktionsträgern in dieser Satzung sind
Fachprüfungsordnung für das Aufbaustudium Informatik an der Technischen Universität München 1 Vom 07.08.1996 Aufgrund des Art. 6 i.v.m. Art. 81 Absatz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt
MehrAz: 34/5004-17. Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis. Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016. 1. Allgemeines
Az: 34/5004-17 Weiterbildung zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis Verwaltungsvorschrift vom 15. März 2016 1. Allgemeines Weiterbildungsmaßnahmen zum Erwerb einer Unterrichtserlaubnis dienen dazu, eine
MehrSatzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München
Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Interkulturelle Kommunikation an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 27. Mai 2011 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
MehrORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG
UNIVERSITÄT LEIPZIG WISSENSCHAFTLICHE WEITERBILDUNG UND FERNSTUDIUM ORDNUNG ÜBER DIE ZULASSUNG UND DAS VERFAHREN ZUM EXTERNEN ERWERB DES HOCHSCHULABSCHLUSSES AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (EXTERNENORDNUNG)
Mehrakademie AMTLICHE MITTEILUNGEN
Kunst Düsseldorf akademie AMTLICHE MITTEILUNGEN INHALT Ordnung zur Feststellung der künstlerischen Eignung für den Studiengang Freie Kunst (Feststellungsverfahren Freie Kunst) Ordnung zur Feststellung
MehrPräambel. 3 Verfahren zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung
Satzung zur Regelung des Zulassung und zur Feststellung der studienbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung für die Bachelor-Studiengänge "Communication Design", "Interior Design" und "Product Design"
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrVom 15. Juli 2003. zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Zugangsprüfungsordnung vom 16.11.2012. Teil 1 Allgemeines
Prüfungsordnung für den Zugang von Berufstätigen an der Hochschule Wismar University of Applied Sciences: Technology, Business and Design (Zugangsprüfungsordnung) Vom 15. Juli 2003 zuletzt geändert durch
MehrMerkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in
Merkblatt zur Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r Bilanzbuchhalter/-in Dieses Merkblatt dient zur Orientierung von Prüfungsteilnehmern bei der Durchführung der Fortbildungsprüfung Geprüfte/-r
MehrHochschulzulassungssatzung
Hochschulzulassungssatzung der Universität Regensburg Vom 1. Februar 2008 Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und Art 5 Abs. 7 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes
MehrOrdnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12.
16/2013 Seite 6 Ordnung zu den Sprachkursen des Zentrums für HochschulBildung (zhb) / Bereich Fremdsprachen der Technischen Universität Dortmund vom 12. Juli 2013 Aufgrund von 2 Absatz 4 und des 59 Absatz
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007
UNIVERSITÄT LEIPZIG Inhalt ORDNUNG ÜBER DIE GASTHÖRERSCHAFT AN DER UNIVERSITÄT LEIPZIG (GASTHÖRERORDNUNG) vom 11. Juli 2007 1 Gasthörerschaft 2 Zulassung 3 Geltungsdauer der Zulassung 4 Der Gasthörerschein
MehrAUFNAHMEORDNUNG. Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst. S t a n d : 2 0. 01.2011
AUFNAHMEORDNUNG Bachelor of Arts / Teilzeit Kunsttherapie / Sozialkunst S t a n d : 2 0. 01.2011 Alanus Hochschule Hochschule für Kunst und Gesellschaft Fachbereich 03 Künstlerische Therapien Villestraße
MehrLesefassung vom 15. Juli 2013
Satzung der Hochschule Aalen - Technik und Wirtschaft für das hochschuleigene Auswahlverfahren im (I) vom 15. Juli 2013 Lesefassung vom 15. Juli 2013 Auf Grund von 6 Abs. 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes
MehrStudien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006
Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Informatik an der Technischen Hochschule Ingolstadt Vom 6. November 2006 In der Fassung einschließlich der Änderungssatzung vom 30.11.2015 Aufgrund
MehrSatzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau
-71- Satzung zur Änderung der Promotionsordnung für die Fakultät für Informatik und Mathematik der Universität Passau Vom 16. Mai 2012 Aufgrund des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 64 Abs.
MehrAnlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information. Staatliches Schulamt Künzelsau Oberamteistraße 21 74653 Künzelsau
Anlage a) Schulfremdenprüfung Realschule 2016 - Information Voraussetzungen zur Zulassung Die Realschulabschlussprüfung kann als Schulfremder ablegen, - wer die Prüfung nicht eher ablegt, als es bei normalem
MehrTechnische Universität Dresden. Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften
Technische Universität Dresden Fakultät Umweltwissenschaften Fachrichtung Hydrowissenschaften Ordnung über die Feststellung der Eignung im Master-Studiengang Abfallwirtschaft und Altlasten (Eignungsfeststellungsordnung)
MehrVom 22. September 2006
Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Ordnung für den Erwerb des akademischen Grades eines Magister Artium (M.A.) (Magisterprüfungsordnung) an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 22. September
MehrVom 27. Oktober 2004. Präambel
Satzungen der Hochschule Furtwangen Technik, Informatik, Wirtschaft, Medien für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelor-Studiengang International Business Management Vom 27. Oktober 2004 Aufgrund
Mehr6614-22 Seite 1 Abschlussprüfung Realschule
Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung) Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2006 (Gesetzblatt K.u.U. ) Auf Grund von
MehrFortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche)
Fortbildungs- und Prüfungsordnung FortbPrüfO-Kirche 487 Fortbildungs- und Prüfungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verwaltung (FortbPrüfO-Kirche) Vom 20. Dezember 1983 (KABl.-EKiBB 1984 S. 3,
Mehr4 Vereinsjahr. 5 Organe des Vereins. 6 Mitgliederversammlung
SATZUNG DER MITTELDEUTSCHEN FACHAKADEMIE DER IMMOBILIENWIRTSCHAFT E.V. Der Verein trägt den Namen 1 Name und Sitz des Vereins Mitteldeutsche Fachakademie der Immobilienwirtschaft e.v. Er hat seinen Sitz
MehrVerordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
MehrStufenversammlung MSS 13
Stufenversammlung MSS 13 Informationen zum Abitur 22.12.2010 Themenübersicht Termine Abitur 2011 Freiwilliges Zurücktreten Versäumnis Täuschungshandlungen, Änderung von Prüfungsentscheidungen Ordnungswidriges
MehrZulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen. H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst. an der. Juni 2013
Zulassungsordnung für die Vergabe von Studienplätzen an der H:G Hochschule für Gesundheit & Sport, Technik & Kunst Juni 2013 Hinweis zum Sprachgebrauch: Im Text erfolgt die Bezeichnung weiblicher und männlicher
MehrM e r k b l a t t. zur Praktischen Ausbildung in der Krankenanstalt (PJ)
0401-02061/Nov-12 Seite 1 von 5 Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern Abt. Gesundheit - Landesprüfungsamt für Heilberufe - Telefon 0381 331-59104 und -59118 Telefax: 0381 331-59044
MehrAMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Nr. 28 vom 29. Mai 2015 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Hg.: Der Präsident der Universität Hamburg Referat 31 Qualität und Recht Satzung über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge der Fakultät für
MehrAufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15.
Aufnahmeordnung für die Masterstudiengänge Produktionstechnik I und Produktionstechnik II an der Universität Bremen, berichtigt Vom 15. Oktober 2015 Der Rektor der Universität Bremen hat am 15. Oktober
MehrSatzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg
Satzung über die Eignungsprüfung für den Bachelorstudiengang Architektur an der Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg vom 3. Juni 2015 Aufgrund von Art. 44 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes
MehrBesondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK)
Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Berater/ zur Beraterin für Elektromobilität (HWK) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. Mai 2015 und der Vollversammlung
MehrPrüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts
Prüfungsordnung der Ludwig-Maximiliansuniversität München für das Aufbaustudium in den Grundzügen des Deutschen Rechts vom 19. November 1990 in der Fassung der siebten Änderungssatzung vom 22. September
MehrEignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität Leipzig
7/39 Universität Leipzig Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie Eignungsfeststellungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Universität Leipzig Vom 16. März 2010 Aufgrund
MehrHochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences
Hochschule Bonn-Rhein-Sieg University of Applied Sciences Ordnung über die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung nicht in Deutschland erworben haben
MehrSatzung der Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg für die Vergabe von Deutschlandstipendien
Satzung der Hochschule für Künste im Sozialen, Ottersberg für die Vergabe von Deutschlandstipendien vom 18. Mai 2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz vom 21. Juli
MehrAccounting, Auditing and Taxation, M.Sc.
Satzung über das Auswahlverfahren für den Masterstudiengang Accounting, Auditing and Taxation, M.Sc. der Fakultät III der Universität Siegen vom 12. Juni 2013 Aufgrund der Satzung der Universität Siegen
MehrRichtlinie der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Vergabe von Deutschlandstipendien
Richtlinie der Evangelischen Hochschule Nürnberg zur Vergabe von Deutschlandstipendien vom 19.10.2011 Zur Regelung der Vergabe von Stipendien nach dem Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) vom 21. Juli 2010
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG SENIOR TEAM MANAGER
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
MehrS a t z u n g. der. Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v.
S a t z u n g der Interessengemeinschaft Treffpunkt Dellbrücker Hauptstraße e.v. (In der Online-Fassung sind alle Angaben und Inhalte ohne Gewähr auf Richtigkeit) ursprüngliche Satzung vom 17.11.1988 geänderte
MehrNr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23
Nr.4/2010 vom 18.5.2010 Verkündungsblatt der FHH Seite 2 von 23 Besonderer Teil der Ordnung über die Zulassung zum Studium im Bachelor-Studiengang International Business Studies (IBS) der Fakultät IV Wirtschaft
MehrDURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNG TEAM MANAGER INBOUND
Schellerdamm 18 D-21079 Hamburg-Harburg Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Prüfungsgegenstand 3 Zulassung und Anmeldung zur Prüfung 4 Anforderungen an die Prüfungsräume 5 Inhalt und Durchführung der Prüfung 6
MehrStudienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM
Studienordnung für den Diplomlehrgang mit Kantonalem Fachausweis Öffentliche Finanzen und Steuern IVM Gültig ab 1.1.2012 Beschluss: 10.03.2011 Seite 1 von 5 Die Departementsleitung, gestützt auf die Rahmenstudienordnung
MehrAmtsblatt der Westfälischen Hochschule
Amtsblatt der Westfälischen Hochschule Ausgabe Nr. 33 13. Jahrgang Gelsenkirchen, 20.11.2013 Inhalt: 5. Satzung zur Änderung der Ordnung zum Nachweis der deutschsprachigen Studierfähigkeit der Westfälischen
MehrOberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER
Oberstufenreform INTERAKTIVER FÄCHERPLANER 84 GSO (2007) Festsetzung der Gesamtqualifikation (achtjähriges Gymnasium) (1) 1 Aus den in den Ausbildungsabschnitten 11/1 bis 12/2 eingebrachten Leistungen
Mehr1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in
MehrSatzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf
Satzung des Sportvereins Eintracht Hiddestorf 1 Name und Sitz Der Sportverein Eintracht Hiddestorf von 1924 e.v., im folgenden kurz Verein genannt, ist der Zusammenschluss von Sportlern. Der Verein hat
MehrUnternehmen und Verbänden sowie in Behörden und Gerichten vorzubereiten.
Studienordnung für den Weiterbildenden Studiengang Gewerblicher Rechtsschutz an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 10. Oktober 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86
MehrStufenversammlung MSS 13
Stufenversammlung MSS 13 Informationen zum Abitur 09.11.2011 Themenübersicht Kursarbeiten unter Abiturbedingungen Termine Abitur 2012 Freiwilliges Zurücktreten Versäumnis Täuschungshandlungen, Änderung
MehrVom 16. Dezember 2010
Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung Vom 16. Dezember
MehrInhalt. III. Übergangs- und Schlussbestimmungen 10 In-Kraft-Treten. Anlagen
Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Kommunikationsmanagement und Dialogmarketing des Fachbereiches Wirtschaftswissenschaften der Universität Kassel vom Inhalt I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Herausgegeben von der Präsidentin der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49 251 83-64020 13.12.2011 Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen
MehrSatzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen
Satzung des Vereins zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft in Niedersachsen-Bremen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein zur Förderung der Ausbildung in der Immobilienwirtschaft
Mehr