Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.v.

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1 Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.v. Integration von Arbeitslosen durch Zusatzjobs in der Sozialwirtschaft Unsere Position zur Schaffung von gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten nach dem SGB II 1. Unsere Position zugespitzt Trotz einschränkender Vorbehalte verschließt sich der Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart den Chancen nicht, die im Rahmen der neuen Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) auch gegeben sind. Konkrete Unterstützungsformen, die einzelnen Hilfebedürftigen tatsächlich weiterhelfen und ihnen neue Perspektiven eröffnen, werden noch zu entwickeln sein. Wir werden als Träger sowie in der Unterstützung der angeschlossenen Dienste und Einrichtungen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige schaffen, die allerdings an die dargestellten klaren Rahmenbedingungen geknüpft sind. Für die Zielgruppe der unter 25jährigen muss eine Ausbildung Vorrang vor einer Vermittlung in Arbeitsgelegenheiten haben. Diese stellen u.e. die ultima ratio dar, wenn wirklich alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Sollten sie dennoch als Instrument gewählt werden muss gewährleistet sein, dass damit eine Erfolg versprechende Qualifizierung einhergeht oder aber sich daran eine Ausbildung bzw. berufsqualifizierende Maßnahme anschließt. Ein Drehtüreffekt würde kontraproduktiv wirken und junge Menschen nachhaltig demotivieren. Es müssen geeignete Beschäftigungsfelder vorliegen. Deshalb kann Zivildienst in sozialen Einrichtungen nur sehr eingeschränkt durch Arbeitsgelegenheiten ersetzt werden. Auch zukünftig werden dauerhafte Arbeitsplätze für die Menschen erforderlich sein, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden können. Die gegenwärtigen Diskussionen beantworten nicht die Frage, wie in Zukunft in der Bundesrepublik generell Erwerbsarbeit und Beschäftigung gestaltet sein werden. Weit über das SGB II hinaus müssen Politik, Wirtschaft, Tarifparteien und die Sozialverbände gemeinsam Konzepte für einen neuen Arbeitsmarkt entwickeln.

2 2. Zum Kontext: Sozial- und Arbeitsmarktreform Hartz IV Unter dem Stichwort Hartz IV wird eines der umfassendsten sozial- und arbeitsmarktpolitischen Reformprojekte in der Geschichte Deutschlands umgesetzt. Das neue einheitliche Leistungsrecht des SGB II zielt darauf ab, erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig in Erwerbsarbeit zu bringen, damit diese keine Leistungen zur Grundsicherung in Anspruch nehmen müssen. Werden Arbeitsplatz- oder Maßnahmenangebote nicht angenommen, so können künftig Leistungsansprüche ganz entfallen. Da aufgrund der Arbeitsplatzlücke vor allem für gering qualifizierte Menschen eine Integration in den Arbeitsmarkt oft nicht möglich ist, soll öffentliche Beschäftigung gefördert werden. Hierzu gehört auch die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten. Hier ist seitens der Politik auch die Caritas mit ihren Diensten und Einrichtungen angefragt. Entsprechend unserem Selbstverständnis und in Wahrnehmung unserer anwaltlichen Rolle werden wir weiterhin die Umsetzung der Hartz-Reformen vor allem hinsichtlich der Verhinderung von Armut durch Sicherung der Bedarfsdeckung der neuen Grundsicherung, der Ausgewogenheit zwischen den Grundsätzen des Fordern und Förderns, der Ausgestaltung von Maßnahmen im Hinblick auf das Ziel von Teilhabe und Integration in die Gesellschaft und der Eignung der geplanten staatlichen Strukturen zur besseren Förderung und Integration von Arbeitslosen kritisch begleiten. 3. Unsere Bewertung und Einschätzung 3.1 Die Arbeitsmarktintegration der Betroffenen hat Vorrang 1. Wir haben gemeinsam mit Politik und Gesellschaft größtes Interesse an der be- ruflichen Eingliederung von Menschen mit Handicaps in den ersten Arbeitsmarkt. 2. Vorrangiges Ziel bleibt auch bei Schaffung von zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten die Integration in eine Ausbildung, eine ausbildungsorientierte Weiterbildung oder eine reguläre Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt. Im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ist dieses Vorrang-Nachrang Verhältnis bei der Ausgestaltung der Hilfen zur beruflichen Eingliederung strikt zu beachten. Dies gilt in besonderem Maße für Jugendliche. 3. Sollten darüber hinaus noch öffentlich geförderte Arbeitsgelegenheiten erforderlich sein, so haben wegen der höheren Eingliederungschancen Maßnahmen mit Entgeltcharakter (ABM oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse) Vorrang vor Maßnahmen mit Mehraufwandsentschädigung. 4. Zusatzjobs auf der Basis von Mehraufwandsentschädigung sind keine (regulären) Arbeitsplätze, können jedoch ein zusätzlicher Weg zur Integration in den Arbeitsmarkt sein. Hierbei kann auf die jahrelangen Erfahrungen mit den kostengünstigen und effektiven Maßnahmen im Bereich des Bundessozialhilfegesetzes zurückgegriffen werden. 2

3 5. Die Maßnahmenplätze können auch im Bereich von Diensten und Einrichtungen des Caritasverbandes entstehen. Wir werden Maßnahmenplätze für Jugendliche und Langzeitarbeitslose ausschließlich zur Förderung der Arbeitsmarktintegration der Betroffenen in Diensten und Einrichtungen anbieten. Wir werden diese nicht nutzen, um reguläre Arbeitsplätze damit zu ersetzen bzw. die sozial prekäre Situation der Betroffenen auszunutzen, um eigene finanzielle Engpässe damit zu kompensieren. 3.2 Notwendige Rahmenbedingungen für Sozialunternehmen der Caritas Im Konsens mit dem Deutschen Caritasverband e.v. ist die Erfüllung nachstehender Rahmenbedingungen Voraussetzung für eine Beteiligung der Caritas an der Umsetzung der zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten: 1. Wichtig ist uns die Einhaltung der Kriterien Zusätzlichkeit und öffentliches Interesse. Nicht nur die private Wirtschaft, sondern auch die über Entgelte finanzierten Betriebe der Caritas müssen vor einem unlauteren Wettbewerb geschützt werden. 2. Arbeitsgelegenheiten sind Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik und ersetzen keine Politik zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze. Wir fordern die Politik auf, die Rahmenbedingungen zur nachhaltigen Schaffung zusätzlicher Arbeits- und Ausbildungsplätze im sozialen Dienstleistungssektor zu verändern. Die Berufsausbildung in sozialen Berufen ist im Hinblick auf eine bessere Zugänglichkeit und Durchlässigkeit zu verändern, Berufsbilder für einfach Qualifizierte im Kontext einer Tarifreform zu entwickeln. 3. Die Tätigkeiten im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten dürfen nicht auf Entgelte angerechnet werden, wie zum Beispiel Pflegesätze in Altenhilfeeinrichtungen. Sollte es seitens der öffentlichen Leistungsträger zu Kürzungen von Entgelten und damit zu einer Verdrängung regulärer Arbeit kommen, wird die Caritas der Diözese eine Beendigung der Maßnahmen anstreben. 4. Weitere Rahmenbedingungen sind die Tauglichkeit des Einsatzfeldes sowie die Eignung der zu Vermittelnden. Nicht alle Bereiche des Sozialen können herangezogen werden, da entweder spezifische Qualifikationen vorauszusetzen sind oder nicht im Schnelldurchgang erlernt werden können. Sensible Bereiche wie Pflege und Betreuung halten wir nicht für geeignet, es sei denn, die finanziellen Mittel für eine qualifizierte Anleitung werden zur Verfügung gestellt und die zu Vermittelnden verfügen über die entsprechenden kognitiven und empathischen Voraussetzungen. Der Caritasverband wird dazu eine Berechnungsgrundlage entwickeln. 5. Die Rahmenbedingungen für die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten: Wahlfreiheit für die Betroffenen: Der Erfolg der Maßnahme hängt von der Passgenauigkeit und der Motivation der Arbeitssuchenden ab. Hierzu ist ein Profiling-Verfahren durchzuführen. Die individuelle Anleitung, Einarbeitung, Qualifizierung und Unterstützung der beruflichen Integration muss durch den Beschäftigungsträger oder ei- 3

4 nen von ihm beauftragten arbeitsmarktpolitischen Dienstleister oder Qualifizierungsträger sichergestellt werden. Für die Beratung der Sozialunternehmen, die Akquise geeigneter Beschäftigungsfelder, die erforderlichen Organisations- und Personalentwicklungsmaßnamen und Kriseninterventionen ist eine externe oder interne Unterstützungsstruktur erforderlich. Die Kosten für die Maßnahmen sind nach vorheriger Vereinbarung zu erstatten. Grundlage muss ein angemessener Personalschlüssel für Regieund Anleitungskosten sein. Das wirtschaftliche Risiko für Träger muss kalkulierbar sein. Die Eingliederungsvereinbarung muss dem Träger bekannt sein und ggf. in Abstimmung mit dem Träger verändert und modifiziert werden. 3.3 Mitgestaltung einer regionalen Arbeitsmarktpolitik durch die Caritas 1. In einem transparenten Dialog muss vor Ort gemeinsam mit der Agentur für Arbeit und den Kommunen ein einheitliches, abgestimmtes und passgenaues Konzept zur lokalen Beschäftigungsförderung erarbeitet werden. Hierin ist die freie Wohlfahrtspflege einzubeziehen. Die ausgeübten Tätigkeiten im sozialen Sektor sind wettbewerbsneutral zu gestalten. 2. Themen des Dialoges sind die Koordination und Vernetzung mit den sozialen Diensten wie Suchtkrankenhilfe, Hilfen für minderjährige Kinder und für pflegebedürftige Angehörige. Ferner müssen einheitliche Qualitätsstandards sowie Organisationsabläufe vor allem im Hinblick auf die Kooperation mit der Arbeitsvermittlung und dem Fallmanagement vereinbart werden. 3. Die freie Wohlfahrtspflege muss über geeignete Strukturen in die Planungsprozesse der Agentur, der Arbeitsgemeinschaft bzw. der optierenden Kommune auf Augenhöhe eingebunden sein. Durch einen Beirat kann der politische Dialog auf lokaler Ebene zur Sicherung der gleichmäßigen und qualitätsgesicherten Durchführung von Maßnahmen geführt werden. Dies schließt die Beratung über Schwerpunkte und Konzepte lokaler Arbeitsmarktpolitik ein. 4. Zur sozialen Verantwortung des Caritasverbandes gehört es, auch Lösungen für Nöte und Bedarfe zu entwickeln, die nicht bzw. nicht mehr gesellschaftlich befriedigt werden. Notwendig sind lokale Kooperationen aller Akteure, um nützliche und sinnvolle Arbeit aufzuspüren, die unter den derzeitigen Rahmenbedingungen nicht erledigt wird. 4. Die Position zur Arbeitsmarktpolitik als kirchliche Aufgabe Die Sorge um Arbeitsgelegenheit, d. h. allen Arbeitsfähigen angemessene Beschäftigung zu sichern, ist für die christliche Sozialethik und die Soziallehre der Kirche eine Grundsatzfrage. Aus christlicher Sicht ist das Menschenrecht auf Arbeit unmittelbarer 4

5 Ausdruck der Menschenwürde. Weil Solidarität und Gerechtigkeit zum Herzstück jeder biblischen und christlichen Ethik gehören, ist für die Kirchen strukturelle Arbeitslosigkeit politisch nicht hinnehmbar (siehe Sozialwort der Kirchen, 1997). Arbeitslosigkeit zu bekämpfen wird als Pflicht gewertet (laborem exercens 18,1). Wir orientieren uns als kirchlicher Verband am christlichen Verständnis von Menschenwürde und sozialer Gerechtigkeit. Arbeitsmarktpolitik ist daher darauf auszurichten, einen Beitrag zur beruflichen und sozialen Integration von Menschen, die aus individuellen oder strukturellen Gründen am Arbeitsmarkt benachteiligt sind, zu leisten. Arbeit hat nach unserem Verständnis einen so zentralen Stellenwert, dass hieraus ein Menschenrecht auf Arbeit resultiert. Gleichzeitig gibt es eine Verpflichtung der Menschen, zur eigenen Existenzsicherung ihren Beitrag zu leisten. Angebote zu Integration in den Arbeitsmarkt, auch öffentliche Beschäftigung, dienen nicht nur dem Gelderwerb, sondern der Teilhabe und der Integration in die Gesellschaft. Die Schaffung zusätzlicher Angebote für langzeitarbeitslose Menschen und Jugendliche ohne Ausbildung ist eine originäre Aufgabe der Caritas und ihrer Dienste und Einrichtungen. Hierzu wurden in der Diözese Rottenburg Stuttgart in den letzen 20 Jahren zahlreiche Angebote aufgebaut. Diese konnten aus finanziellen Gründen in den letzen Jahren durch die entstandenen Unsicherheiten der staatlichen Arbeitsmarktförderung nicht mehr in vollem Umfang erhalten werden. Der Diözesancaritasverband entwickelt derzeit unter dem Titel Koka ein Netzwerk arbeitsmarktpolitischer Hilfen um in diesem Bereich weiter Synergien zu bilden. 5

6 Hintergrundinformation: Die neue Systematik von öffentlich geförderter Ausbildung und Beschäftigung im SGB II Mit dem ab geltenden Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitsuchende wird als staatliche Fürsorgeleistung des Bundes eine neue Maßnahmensystematik zur beruflichen Eingliederung (Stichwort Fördern) geschaffen: In einem neuen Betreuungskonzept wird die berufliche und soziale Eingliederung durch persönliche Ansprechpartner und Fallmanager intensiviert. Durch verbindliche Eingliederungsvereinbarungen werden Ziele und Maßnahmen, gegenseitige Rechte und Pflichten formal abgesichert. Für junge Menschen unter 25 Jahren wird eine besonders intensive Betreuung angeboten werden. Die Träger der Grundsicherung sollen künftig unverzüglich allen jungen Menschen unter 25 Jahren Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheiten anbieten ( 3 Abs. 2 SGB II). Gemäß dem Kompendium Aktive Arbeitsmarktpolitik nach dem SGB II, 1. Auflage der Bundesagentur für Arbeit soll Berufsausbildung Vorrang vor allen anderen Maßnahmen haben. Für alle Leistungsbezieher stehen als Kann-Leistung nahezu alle Eingliederungsinstrumente analog dem SGB III zur Verfügung ( 16 Abs. 1, Satz 1, SGB II). Weitere Leistungen, insbesondere Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung, Suchtberatung und Einstiegsgeld werden neu eingeführt ( 16 Abs.2, SGB II). Sollten die Eingliederungsziele mit den Instrumenten nach 16 Abs.1 oder / und 16 Abs. 2 SGB II nicht zu erreichen sein, so kommt nachrangig die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten in Frage. Die Schaffung öffentlich geförderter Beschäftigung muss vor dem Hintergrund der fehlenden Arbeitsplätze gesehen werden. Zur Ausgestaltung stehen folgende Varianten zur Verfügung: a) Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) nach 16 Abs.1 i.v. mit 260ff. SGB III für Arbeiten im öffentlichen Interesse, zusätzliche Arbeiten und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. b) Arbeitsgelegenheiten Entgeltvariante. Nach 16 Abs.3, Satz 1 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers sozialversicherungspflichtige Arbeitsgelegenheiten mit dem üblichen Arbeitsentgelt geschaffen werden. Diese Arbeiten müssen nicht zwingend gemeinnützig sein. Dieses Instrument ist erst während des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden und wird von der Agentur für Arbeit wegen des Drehtüreffektes kritisch gesehen. Kommunale Sonderprogramme sind durch Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit auf dieser Basis ebenfalls möglich und gestaltbar. c) Arbeitsgelegenheiten Mehraufwandsvariante: Im Rahmen zumutbarer, nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im so genannten Sozialrechtsverhältnis können zusätzliche Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden ( 16 Abs. 3, SGB II). Diese werden in der Öffentlichkeit als 1-Euro-Jobs diskutiert und von der Bundesregierung als Zusatzjobs klassifiziert. Wichtige Kennzeichen: 6

7 Es entsteht kein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis. Die Teilnehmer der Maßnahme sind im Rahmen der Grundsicherungsleistungen gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert. Sämtlich Teilzeitvarianten bis maximal 30 Wochenstunden sind möglich. Auch eine marktnahe Beschäftigung ist möglich. Die Teilnehmer erhalten eine Mehraufwandsentschädigung von voraussichtlich 1-2 Euro pro Stunde zusätzlich Die Träger der Maßnahme erhalten für die Betreuung, Qualifizierung und Overheadkosten eine maßnahmenspezifische monatlich Pauschale. Diese ist nicht gesetzlich festgelegt und wird dezentral von den Trägern der Grundsicherung vereinbart. Die Höhe ist maßnahmenspezifisch und hängt vom Aufwand des Trägers, der Zielgruppe sowie Inhalten, Struktur und Umfang der Maßnahme ab. Derzeit werden Pauschalen von 0 bis 700 Euro monatlich diskutiert. Die Maßnahmen werden auf Antrag des Maßnahmeträgers als pauschale Leistung bewilligt. Eine Ausschreibung nach dem GWB ist nicht vorgesehen. Allen Agenturen für Arbeit in Baden-Württemberg sind die Mittel für 2005 bereits zugewiesen. Eine sofortige Verfügung und damit der Abschluss von Vereinbarungen mit Trägern ist möglich. Die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Agentur für Arbeit geht für 2005 von einem Bedarf von mehr als Plätzen für Baden-Württemberg aus. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg wird eine gemeinsame Erklärung mit der Regionaldirektion Baden-Württemberg der Agentur für Arbeit und den Kommunalen Spitzenverbänden in Baden-Württemberg zu mehr Integrationschancen für Langzeitarbeitslose herausgeben. d) Zusätzliches Übergangsprogramm: Zum startet als Übergangslösung ein Sonderprogramm für bisherige Arbeitslosenhilfeempfänger. Die Ausgestaltung lehnt sich an den o.g. künftigen Regelungen nach dem SGB II an. Die Beträge sind allerdings pauschaliert. Die Finanzierung erfolgt aus Versichertenmitteln des SGB III. e) Zusätzliche Praktikumsplätze im Rahmen des Ausbildungspaktes: Außerhalb der Systematik der Arbeitsmarkförderung nach SGB III und II finanziert der Bund im Rahmen des Nationalen Paktes für Ausbildung bundesweit Praktikumsplätze für eine Einstiegsqualifikation von nicht vermittelten Jugendlichen. Die Praktika werden von den Kammern zertifiziert. Die Arbeitsagentur erstattet den Unternehmen die Praktikumsvergütung in Höhe von 192 Euro zuzüglich des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diese Plätze stehen auch Unternehmen und Verbänden der Sozialwirtschaft zur Verfügung. Stuttgart, 24. September 2004 Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart Strombergstraße Stuttgart Ansprechpartner: Ewald Wietschorke Tel.: 0711/ wietschorke@caritas-dicvrs.de 7

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