AGB und BB. 2. Leistungen Elektra Oberrohrdorf (EOR) FLASH Line

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1 1. Allgemeines FLASH Line Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die jeweils gültigen Tarife/Preise sowie allfällige individuelle Vereinbarungen bilden die Grundlage für den Glasfaser Netzanschluss, die Nutzung und die Lieferung der Dienstleistungen der Flash Line ELEKTRA Oberrohrdorf (EOR genannt) an die Endverbraucher (Kunden genannt). Sie bilden zusammen mit den jeweils gültigen Vertrags und Tarif- Preisstrukturen die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen der EOR und ihren Kunden. Der Netzanschluss an das Glasfaser Netz, die Nutzung und/oder der Bezug von FLASH Line Diensten gelten als Anerkennung dieser AGB sowie der jeweils gültigen Ausführungsvorschriften und Tarife/Preise. 2. Leistungen Elektra Oberrohrdorf (EOR) FLASH Line 2.1. Allgemein Über den Umfang sowie die spezifischen Nutzungsbedingungen der einzelnen Dienstleistungen der EOR geben die aktuellen Dokumentationen, die Angebotsbedingungen und die Webseite von EOR Auskunft. EOR kann zur Leistungserbringung Dritte beiziehen. Es besteht kein Anspruch der Kunden auf eine bestimmte Ausgestaltung der EOR Infrastruktur oder auf die Beibehaltung von darüber zugänglichen Dienstleistungen. EOR ist jederzeit berechtigt, mit angemessener Vorankündigung das Erbringen einer Dienstleistung entschädigungslos einzustellen. EOR erstellt den Glasfaser Anschluss, wenn nichts anders vereinbart wurde, bis zum Hausverteiler des jeweiligen Gebäudes Angebote Folgende Dienstleistungsangebote sind erhältlich: 1. EOR FLASH Line Fernseh- Radiodienst als Grundvoraussetzung für die andren Dienste 2. EOR FLASH Line Internet Dienst 3. EOR FLASH Line Telefonie Dienst Ebenso sind Paketangebote der drei Dienstleistungen erhältlich. Weiterführende Informationen in Anhang Besondere Bedingungen Unterhalt / Betrieb und Wartung Die EOR ist berechtigt, mehrere Liegenschaften über eine gemeinsame Glasfaseranschlussleitung zu versorgen sowie unabhängig von den bis anhin geleisteten Kostenbeiträgen an einer Glasfaseranschlussleitung, die durch ein Grundstück Dritter führt, weitere Grundstückeigentümer anzuschliessen. EOR besorgt den Unterhalt ihrer Glasfasernetzinfrastruktur. Sie behebt während den Betriebszeiten Störungen, welche in ihrem Einflussbereich liegen, innert angemessener Frist. Wird EOR wegen Störungen in Anspruch genommen, deren Ursache nicht in ihrer Infrastruktur liegt, können die Kosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden. EOR ist berechtigt, den Betrieb zwecks Behebung von Störungen, Durchführung von Wartungsarbeiten, Einführung neuer Technologien usw. zu unterbrechen oder einzuschränken. 3. Verantwortung des Kunden 3.1. Rechts- und vertragskonforme Benutzung Die Dienstleistungen sind bei Privatkunden ausschliesslich für den üblichen Privatkundengebrauch, bei Geschäftskunden ausschliesslich für den üblichen Geschäftskunden-Gebrauch bestimmt. Sie dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von EOR für spezielle Anwendungen eingesetzt werden. Der Kunde ist für die rechts- und vertragskonforme Benutzung seiner Dienstleistungen verantwortlich. Als rechts- bzw. vertragswidrig gelten namentlich Ø Unlautere Massenwerbung (Spam) Ø Belästigen oder Beunruhigen von Dritten Ø Behinderung Dritter bei der Benutzung FLASH Line Dienstleistungen Ø Hacking (Eindringversuche etc.), Ausspionieren anderer Internetbenutzer oder von deren Daten und betrügerische Nachrichten (Phishing Mails/SMS), betrügerische Internetseiten (z.b. gefälschte Login-Seiten), schädliche Software (Viren, Trojanische Pferde, Würmer etc.)) Ø Schädigen oder Gefährden der Glasfaserinfrastruktur oder der Geräte Dritter durch schädliche Software Ø Übermittlung oder Zugänglichmachen rechtswidriger Inhalte 1/6

2 Bestehen Anzeichen einer rechts- oder vertragswidrigen Nutzung, ist der Kunde verpflichtet, EOR Auskunft über die Nutzung zu erteilen Verantwortung für den Inhalt Der Kunde ist für die Informationen (Sprache und Daten in jeglicher Form) verantwortlich, die er über das Glasfasernetz der EOR übermittelt oder bearbeiten lässt oder allenfalls Dritten zugänglich macht Verantwortung für Benutzung des Glasfaseranschlusses Der Kunde ist für jede Benutzung seines Glasfaseranschlusses, inklusive durch Dritte, verantwortlich. Er hat alle infolge Benutzung der Dienstleistungen in Rechnung gestellten Beträge zu bezahlen. Dies gilt auch für Waren oder Dienstleistungen, welche über seinen Anschluss bezogen oder bestellt wurden. Stellt der Kunde die von EOR bezogenen Dienstleistungen Minderjährigen zur Verfügung, ist er für die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen verantwortlich. EOR stellt im Rahmen der technischen Möglichkeiten Sperrmöglichkeiten zur Verfügung. 4. Infrastruktur beim Kunden/Endgeräte 4.1. Allgemein Der Kunde hat darauf zu achten, dass über dem Leitungstrassee nachträglich keine Bauwerke wie Treppen, Stützmauern, Garagen, Schwimmbecken und dergleichen erstellt oder Bäume gepflanzt werden. Der Kunde erstellt und unterhält, wenn nichts anderes vereinbart wurde, auf seine Kosten die notwendige Infrastruktur (Geräte, Hardware, Software usw.) ab Hausverteiler. Die Benützung der Dienstleistungen setzt den Einsatz geeigneter z.t. von EOR vorbestimmter Geräte durch den Kunden voraus. Er ist für die Anschaffung, Einrichtung, Funktionstüchtigkeit und Rechtskonformität seiner Infrastruktur selber verantwortlich. EOR gewährt dem Kunden keinen Investitionsschutz Installation Der Kunde ist verantwortlich für eine fachgerechte Heiminstallation. EOR teilt dem Kunden mit, falls aus technischen Gründen die Installation durch EOR erforderlich ist. Für die Installation durch EOR gelangen separate Konditionen zur Anwendung. Für die Dienstleistungserbringung müssen die Geräte des Kunden mit Strom versorgt sein, wofür der Kunde verantwortlich ist Fernwartung EOR ist berechtigt, zwecks Konfiguration, Wartung oder Optimierung bzw. Erweiterung ihrer Dienstleistungen über das Fernmeldenetz auf die für den Dienstleistungsbezug eingesetzten Infrastruktur zuzugreifen und dort vorhandene technische Daten/SW (Firmware) einzusehen, zu verändern, zu aktualisieren oder zu löschen. Im Rahmen der Fernwartung erhält EOR Einblick in diejenigen Dateien, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Konfiguration des Geräts sowie der Dienstleistungen stehen. EOR haftet nicht für nach der Fernwartung auftretende allfällige Schäden an der Infrastruktur des Kunden, sofern diese nicht nachweislich durch die Fernwartung von EOR verschuldet worden sind Schutzmassnahmen Der Kunde schützt seine Infrastruktur und Daten vor unbefugtem Zugriff durch Dritte. Er ergreift geeignete Massnahmen, um zu verhindern, dass seine Infrastruktur für die Verbreitung von rechtswidriger oder sonst wie schädlicher Inhalte (gemäss 3) verwendet wird. Schädigt oder gefährdet der Kunde oder ein Gerät des Kunden eine Dienstleistung, einen Dritten oder die Anlagen von EOR oder Dritten oder verwendet er nicht zugelassene Geräte, kann EOR ohne Vorankündigung und entschädigungslos ihre Leistungserbringung einstellen und das Gerät des Kunden vom Glasfasernetz trennen. Allfälligen Schadenersatz kann von EOR eingefordert werden Missbräuche Weicht die Nutzung erheblich vom üblichen Gebrauch ab (Gemäss 3) oder bestehen Anzeichen eines rechts- oder vertragswidrigen Verhaltens, kann EOR den Kunden zur rechts- und vertragskonformen Benutzung anhalten, ihre Leistungserbringung ohne Vorankündigung entschädigungslos ändern, einschränken oder einstellen, den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen und gegebenenfalls Schadenersatz sowie die Freistellung von Ansprüchen Dritter verlangen. Dasselbe gilt im Falle von unzutreffenden oder unvollständigen Angaben des Kunden bei Vertragsabschluss oder bei der Bestellung. 2/6

3 5. Zahlungsbedingungen 5.1. Allgemein Die Rechnungsstellung der EOR an die Kunden erfolgt in regelmässigen Zeitabständen basierend auf ihren Aufzeichnungen. Die Rechnungen werden vom Kunden innert 30 Tagen nach Zustellung ohne jeglichen Abzug mit dem zugestellten Einzahlungsschein oder mit Bank- oder Postauftrag beglichen, sofern nicht vereinbart ist, dass die Rechnungsbeträge direkt der Bank- oder Postcheckrechnung des Kunden belastet werden. Die Bezahlung der Rechnungen in Raten ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der EOR zulässig. Einwände des Kunden zu Gebühren müssen innerhalb eines Monats nach der beanstandeten Benutzung erfolgen. Danach gelten sie als vom Kunden akzeptiert. Betreffen die Einwände nur einen Teilbetrag der Rechnung, ist der unbeanstandete Teil der Rechnung fristgerecht zu bezahlen. Mit Beendigung des Vertrages werden alle ausstehenden Beträge (d.h. auch Restlaufgebühren bis zum Ablauf einer noch laufenden Mindestbezugs- bzw. Verlängerungsdauer) fällig. Jede Partei kann unbestrittene Gegenforderungen zur Verrechnung bringen. Sämtliche Steuern, Abgaben sowie Belastungen (wie z.b. Bilag) gehen zu Lasten des Kunden Zahlungsverzug Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von 10 Tagen und dem Hinweis auf die Verrechnung von Mahngebühren im Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge geleistet, so erfolgt eine zweite Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von 5 Tagen und dem Hinweis der Unterbrechung der Dienstleistungen bei erneutem Ausbleiben der Zahlung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden dem Kunden die durch den Zahlungsverzug verursachten zusätzlichen Aufwendungen (Mahngebühren, Porto, Inkasso, Ein- und Ausschaltungen usw.) zuzüglich Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Die Mahngebühren werden wie folgt festgelegt: Bei der ersten Zahlungserinnerung oder Mahnung werden keine Gebühren erhoben. Für jede allfällige weitere Mahnung beträgt die Mahngebühr CHF plus MwSt Sicherheit Hat EOR Zweifel hinsichtlich der vertragsgemässen Einhaltung der Zahlungsbedingungen oder erschwert sich möglicherweise das Inkasso von Forderungen, kann EOR auch eine Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. Leistet der Kunde sie nicht, trifft EOR die gleichen Massnahmen wie beim Zahlungsverzug. Sicherheiten in Form einer Barhinterlegung werden zum Zinssatz für Sparkontos verzinst. EOR kann alle Forderungen gegen den Kunden mit geleisteten Sicherheiten verrechnen. 6. Datenschutz 6.1. Allgemein Beim Umgang mit Daten hält sich EOR an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an das Fernmelde- und Datenschutzrecht. EOR erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, namentlich die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, für die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden. Der Kunde willigt ein, dass EOR Ø im Zusammenhang mit Abschluss und Abwicklung des Vertrages Auskünfte über ihn einholen bzw. Daten betreffend sein Zahlungsverhalten weitergeben kann. Ø seine Daten zu Inkassozwecken an Dritte weitergeben darf Ø seine Daten für Marketingzwecke bearbeiten darf, namentlich für die bedarfsgerechte Gestaltung und Entwicklung ihrer Dienstleistungen und für massgeschneiderte Angebote Ø dass seine Daten zu den gleichen Zwecken innerhalb der EOR bearbeitet werden können Leistungserbringung zusammen mit Dritten Wird eine Dienstleistung von EOR gemeinsam mit Dritten erbracht oder bezieht der Kunde Leistungen Dritter über das Glasfasernetz von EOR, so kann EOR Daten über den Kunden an Dritte weitergeben, insoweit dies für die Erbringung solcher Dienstleistungen notwendig ist. 7. Geistiges Eigentum Für die Dauer des Vertrages erhält der Kunde das unübertragbare, nicht ausschliessliche Recht zur Nutzung der Dienstleistungen und Produkte. Inhalt und Umfang ergeben sich aus den jeweiligen Vertragsdokumenten. Alle Rechte an bestehendem oder bei der Vertragserfüllung entstehendem geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkte von EOR verbleiben bei ihr oder den berechtigten Dritten. Verletzt der Kunde Immaterialgüterrechte von Dritten und wird EOR dafür in Anspruch genommen, so hat der Kunde EOR schadlos zu halten. 3/6

4 8. Gewährleistung 8.1. Unterbrüche EOR bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit ihrer Dienstleistungen. Sie kann jedoch keine Gewährleistung für ein unterbruchs- und störungsfreies Funktionieren ihrer Infrastruktur und ihrer Dienstleistungen geben Dienste Dritter Für Sprach- oder Datenverkehr auf Drittnetzen oder mit Anschlüssen von Drittnetzen bestehen keine Zusicherungen oder Gewährleistungen bezüglich Verfügbarkeit, Qualität, Betrieb oder Support Risiken bei der Dienstleistungsbenutzung; Massnahmen EOR EOR trifft Vorkehrungen, um ihr Netz vor Eingriffen Dritter zu schützen. Sie kann jedoch keine Gewähr bieten, dass Ø die Glasfaserinfrastruktur vor unerlaubten Zugriffen oder unerlaubtem Abhören vollumfänglich geschützt ist. Ø Spamming, schädliche Software, Spyware, Hacker oder Phishing-Angriffe etc. die Benutzung der Dienstleistung beeinträchtigen, die Infrastruktur (z.b. Endgeräte, PC) des Kunden beschädigen oder ihn anderweitig schädigen. EOR ist berechtigt, die mit dem Glasfasernetz verbundenen Geräte auf Sicherheitsmängel zu prüfen, Filter einzusetzen und weitere Massnahmen zu ergreifen, Ø dass die Infrastruktur der EOR, Kunden und Dritten vor rechtswidrigen oder sonstigen schädlichen Inhalten und Software geschützt wird Ø dass der Zugang zu Inhalten, welche rechtswidrig sind verhindert wird Ø dass der Zugang zu Inhalten der für Minderjährige ungeeignet ist verhindert wird Inhalte EOR kann keine Verantwortung übernehmen für Ø Inhalte, welche der Kunde über das Glasfasernetz der EOR übermittelt oder bearbeiten lässt oder Dritten zugänglich macht. Ø Inhalte, welche der Kunde über das Glasfasernetz erhält. Ø die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität, Recht- und Zweckmässigkeit, Verfügbarkeit sowie zeitgerechte Zustellung von Informationen, welche von Dritten erstellt, bei Dritten abrufbar bzw. über die Dienstleistungen von EOR zugänglich gemacht werden Umzug innerhalb des Versorgungsgebietes der EOR Im Falle des Umzugs des Kunden innerhalb des Versorgungsgebietes der EOR kann EOR nicht gewährleisten, dass die Dienstleistungen am neuen Ort angeboten werden können. 9. Haftung von EOR 9.1. Allgemeine Haftungsbestimmung Bei Vertragsverletzungen haftet EOR für den nachgewiesenen Schaden, sofern sie nicht beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Haftung für Schäden infolge leichter Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung von EOR für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Schäden infolge Downloads ist soweit gesetzlich zulässig in jedem Fall ausgeschlossen. Sie haftet auch nicht für Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung ihrer Dienstleistungen Höhere Gewalt EOR haftet nicht, wenn die Erbringung der Leistung aufgrund höherer Gewalt zeitweise unterbrochen, ganz oder teilweise beschränkt oder unmöglich ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere auch Stromausfall und Auftreten schädlicher Software (z.b. Virenbefall) Bezug von Waren oder Dienstleistungen Dritter Benutzt der Kunde seine Anschlüsse zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen Dritter, ist EOR soweit nicht ausdrücklich Anderes vereinbart nicht Vertragspartnerin. EOR übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistung für derartig bestellte oder bezogene Dienstleistungen oder Waren, auch dann nicht, wenn sie das Inkasso von Drittforderungen durchführt. 4/6

5 10. Dauer und Kündigung Allgemein Der Vertrag ist unbefristet. Eine Kündigung des Vertrages ist möglich, sobald bei keiner Dienstleistung eine Mindestbezugs- oder Verlängerungsdauer mehr läuft. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen, ausser EOR nehme im Einzelfall eine Kündigung in anderer Form entgegen. Soweit nicht anders vereinbart, kann jede Partei eine Dienstleistung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten auf Monatsende kündigen Mindestbezugs- und Verlängerungsdauer Für einzelne Dienstleistungen können in anderen Vertragsdokumenten Mindestbezugs- und Verlängerungsdauern vorgesehen sein. Während deren Dauer sind Änderungen am Dienstleistungspaket auf Wunsch des Kunden nicht bzw. nur zu den von EOR festgelegten Kostenfolgen möglich. Eine Kündigung ohne Kostenfolgen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten auf Monatsende, erstmals aber auf Ende der Mindestbezugs- bzw. auf Ende der Verlängerungsdauer möglich. Kündigt der Kunde während laufender Mindestbezugs- bzw. Verlängerungsdauer («vorzeitig») oder kündigt EOR vorzeitig aus einem in Ziffer 7 genannten Grund eine Dienstleistung, schuldet der Kunde EOR die Restlaufgebühren bis zum Ablauf der Mindestbezugs- bzw. Verlängerungsdauer. Abweichende Regelungen bleiben vorbehalten. Kündigt EOR vorzeitig, ohne dass ein in Ziffer 7 genannter Grund vorliegt, schuldet der Kunde keine Restlaufgebühren Kündigung Netzanschluss Eine Kündigung des Netzanschlusses durch den Kunden (oder, falls nicht identisch, durch die berechtigte Person) bewirkt automatisch eine Kündigung des Fernsehdienstes und aller zusätzlichen abonnierten Dienste. Die Kündigung des Fernsehdienstes hat automatisch die Kündigung der weiteren Dienste (Internet und / oder Telefonie) zur Folge. 11. Änderungen bei Preisen und Dienstleistungen Änderungen gibt EOR dem Kunden in geeigneter Weise bekannt. Erhöht EOR Preise so, dass sie zu einer höheren Gesamtbelastung des Kunden führen oder ändert EOR eine vom Kunden bezogene Dienstleistung erheblich zum Nachteil des Kunden, kann der Kunde die betroffene Dienstleistung bis zum Inkrafttreten der Änderung auf diesen Zeitpunkt hin ohne finanzielle Folgen vorzeitig kündigen. Unterlässt er dies, akzeptiert er die Änderungen. Preisanpassungen infolge Änderung der Abgabesätze (z.b. Erhöhung der Mehrwertsteuer) sowie Preiserhöhungen von Drittanbietern (insb. bei Mehrwertdiensten) gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung. Senkt EOR die Preise, kann sie gleichzeitig allfällig vor der Preissenkung gewährte Rabatte anpassen. 12. Gerichtsstand und anwendbares Recht Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Gerichtsstand ist Baden. 13. Inkrafttreten Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung der EOR vom am in Kraft. Oberrohrdorf, /6

6 Anhang: Besondere Bedingungen 14. Flash TV 15. Internet / TV Allgemein Allgemein 16. Telefonie Allgemein Der EOR FLASH Line TV ermöglicht dem Kunden, über das EOR FLASH Line Glasfaser Netz Fernseh- und Radioprogramme («Programme») zu empfangen TV / Programme Die im Basisangebot jeweils enthaltenen Programme sind auf dem Portal von FLASH TV ( abrufbar. EOR behält sich vor, das Basisangebot der empfangbaren Programme jederzeit zu ändern. Bei Änderungen zum Nachteil des Kunden kann dieser den TV- Dienst ohne Kostenfolge auf den Zeitpunkt der Änderung kündigen. Der Empfang bestimmter Sender, insbesondere HD-Sender, ist abhängig von der Leistungsfähigkeit des Anschlusses des Kunden. EOR haftet nicht für derartige Beeinträchtigungen des Leistungsumfanges Weitere Dienste FLASH TV bietet weitere (kostenpflichtige) Dienste an, z.b. zusätzliche Programme, Filmangebote und Live Events zum Abruf. Stammt ein solcher Dienst von einem Drittanbieter, schliesst der Kunde den Vertrag mit diesem Drittanbieter ab und sind dessen Vertragsbedingungen und Konditionen massgebend. Die Gebühren können ihm von EOR namens und im Auftrag des entsprechenden Drittanbieters in Rechnung gestellt werden. Bei Preiserhöhungen bei diesen Diensten besteht kein Kündigungsrecht für den Fernsehdienst Mindestbezugsdauer und Kündigung allgemein Die Mindestbezugsdauer für den Fernsehdienst beträgt 12 Monate, sofern nichts anders vereinbart ist. Die Parteien können auch für weitere Dienste Mindestbezugs- und Verlängerungsdauer vorsehen. Die Kündigungsfristen und weitern Modalitäten richten sich nach den AGB FLASH Line ( 10) Vertragsgemässe Benutzung Die Dienstleistungen dürfen nur privat und keinesfalls kommerziell oder gewerblich genutzt werden. Insbesondere sind der Empfang und die Nutzung der Dienstleistungen in öffentlich zugänglichen Räumen, z.b. in Cafés, Kinos, Restaurants, Hotels, Theatern oder in Schaufenstern, der Verleih sowie das Mitschneiden von Programmteilen zur Verwendung ausserhalb des privaten Kreises nicht erlaubt. Bei Verletzung dieser Bestimmungen hat der Kunde EOR FLASH Line schadlos zu halten. Der EOR FLASH Line Internetdienst ermöglicht dem Kunden den Zugang ins Internet. EOR garantiert keine Mindestbandbreite. Der Betrieb einer statischen IP-Adresse wird von EOR nicht in jedem Fall unterstützt Angebot Die angebotenen Internet Optionen sind auf dem Portal von FLASH Line ( abrufbar. EOR behält sich vor, das Angebot jederzeit zu ändern. Bei Änderungen zum Nachteil des Kunden kann dieser den Internet- Dienst ohne Kostenfolge auf den Zeitpunkt der Änderung kündigen Netzanschluss Die Erbringung der Internetdienstleistungen (Dienste, Zusatzdienste) setzt voraus, dass der Kunde bei EOR einen FLASH TV Anschluss hat. Sind der Vertrags Kunde und der Netzanschlusskunde (z.b. Vermieter) nicht identisch, ist der Vertrags Kunde für die Zustimmung des Netzanschlusskunden zur Nutzung von dessen Netzanschluss verantwortlich Schutzmassnahmen Der Kunde schützt seine eigenen sowie allfällig von EOR geliehenen Geräte vor unbefugtem Zugriff durch Dritte WLAN-Schlüssel Der Kunde ist verantwortlich für die Verwaltung allfälliger WLAN Schlüssel Bei einem Reset des Routers/Modems wird unter Umständen eine alte Router- Software durch eine neue, leistungsfähigere ersetzt. Dabei kann es vorkommen, dass ein neuer, mit einem Zufallsalgorithmus generierter und zentral gespeicherter WPA-Schlüssel den bisherigen, lokal gespeicherten WLAN-Schlüssel ersetzt bzw. ein bisher noch offenes, ungesichertes Netzwerk schützt. Dadurch wird die Sicherheit erhöht Mindestbezugsdauer und Kündigung allgemein Die Mindestbezugsdauer für den Internetdienst beträgt 12 Monate, sofern nichts anders vereinbart ist. Die Parteien können auch für weitere Dienste Mindestbezugs- und Verlängerungsdauer vorsehen. Die Kündigungsfristen und weitern Modalitäten richten sich nach den AGB FLASH Line ( 10). Der EOR FLASH Line Telefondienst ermöglicht dem Kunden, über das EOR FLASH Line Glasfasernetz zu telefonieren. Es können nur analog Telefone verwendet werden Angebot Die angebotenen Telefonie Optionen sind auf dem Portal von FLASH Line ( abrufbar. EOR behält sich vor, das Angebot jederzeit zu ändern. Bei Änderungen zum Nachteil des Kunden kann dieser den Internet- Dienst ohne Kostenfolge auf den Zeitpunkt der Änderung kündigen Netzanschluss Die Erbringung der Telefonie Dienstleistungen (Dienste, Zusatzdienste) setzt voraus, dass der Kunde bei EOR einen FLASH TV Anschluss hat. Sind der Vertrags Kunde und der Netzanschlusskunde (z.b. Vermieter) nicht identisch, ist der Vertrags Kunde für die Zustimmung des Netzanschlusskunden zur Nutzung von dessen Netzanschluss verantwortlich Technische Voraussetzungen Es können nur analog Telefone angeschlossen werden. Für die Dienstleistungserbringung müssen die Geräte des Kunden mit Strom versorgt sein, wofür der Kunde verantwortlich ist Mindestbezugsdauer und Kündigung allgemein Die Mindestbezugsdauer für den Telefondienst beträgt 12 Monate, sofern nichts anders vereinbart ist. Die Parteien können auch für weitere Dienste Mindestbezugs- und Verlängerungsdauer vorsehen. Die Kündigungsfristen und weitern Modalitäten richten sich nach den AGB FLASH Line ( 10). 6/6

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