Hanseatische Kapitalverwaltung AG. IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft

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1 Verkaufsprospekt IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft Verkaufsprospekt nach 268 KAGB Anlagebedingungen Gesellschaftsvertrag Treuhandvertrag Musterbeitrittserklärung Stand: Ein Angebot der Hanseatische Kapitalverwaltung AG

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3 Inhalt 3 Inhaltsverzeichnis I Hinweise 4 Verkaufsprospekt 1 Angaben zum Publikums-AIF 5 Fondsgesellschaft 5 Objektbesitzgesellschaft 7 2 Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft 8 Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft 8 Wesentliche Inhalte aus dem Bestellungsvertrag 8 Angaben zur IMMAC GmbH 9 3 Angaben zur Verwahrstelle 10 Übertragene Verwahrfunktionen und Haftungsfreistellung 11 4 Die Anlegerbetrachtung 11 Profil des typischen Anlegers 11 Regelungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes 11 Faire Behandlung der Anleger 12 Interessenkonflikt-Policy 12 5 Der Anlagegegenstand 12 Beschreibung des Anlageobjektes 12 Wesentliche Verträge betreffend die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes Grundstücke/Kaufvertrag 12 Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten 15 Bewertungsgutachten 15 Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung 15 Einsatz von Leverage und Handhabung von Sicherheiten 16 Weitere wesentliche Verträge 18 6 Verwaltung des Anlagegegenstandes 22 Änderung der Anlagestrategie oder -politik 22 Techniken und Instrumente zur Verwaltung 22 Bewertung der Vermögenswerte 22 Liquiditätsrisikomanagement des AIF 23 Volatilität des Investmentvermögens 24 Laufende Kosten 33 Vergütungen an Dritte (Verwahrstelle) 33 Weitere Aufwendungen, die zulasten der Fondsund der Objektbesitzesellschaft gehen 33 Transaktionsgebühr sowie Transaktions- und Investitionskosten 34 Regeln zur Berechnung von Vergütungen und Kosten 34 Sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten 34 Gesamtkostenquote 35 Gesamtkosten in der Platzierungsphase 35 Rückvergütungen 35 Pauschalgebühr 35 Weitere Angaben im Jahresbericht Ermittlung und Verwendung der Erträge 35 Ermittlung der Erträge 35 Verwendung der Erträge Angaben der für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften 36 Allgemeiner Überblick Grundlagen 36 Einkommensteuer 38 Andere Steuerarten Beratung und Auslagerung 47 Übertragene Verwaltungsfunktionen Beteiligte Partner/Dienstleister Berichte, Geschäftsjahr, Prüfer 52 Offenlegung von Informationen gemaß 300 KAGB Regelungen zur Auflösung und Übertragung des Publikums-AIF 52 Liquidation Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen 53 I. Allgemeine Informationen 53 II. Informationen zu den Vertragsverhältnissen 54 III. Informationen über die Besonderheiten des Fernabsatzvertrages 55 IV. Weiterer Rechtsbehelf und Einlagensicherung 56 7 Risiken der Kapitalanlage 24 Risikoprofil der Fondsgesellschaft 24 Darstellung weiterer Risiken 24 8 Anteile 29 Die Hauptmerkmale der Anteile der Anleger 30 9 Kosten 31 Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag 31 Initialkosten und Aufwendungserstattungen 31 II III IV V Die Anlagebedingungen 56 Der Gesellschaftsvertrag 60 Der Treuhandvertrag 73 Muster Beitrittserklärung 76

4 4 Hinweise Hinweise Gemäß dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) sind bei einem öffentlichen Angebot von geschlossenen inländischen Publikums-AIF (alternative Investmentfonds) dem Publikum der Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen (wai) auf der Internetseite der AIF-Verwaltungsgesellschaft zugänglich zu machen, wobei die Anlagebedingungen, der Gesellschaftsvertrag und gegebenenfalls der Treuhandvertrag mit dem Treuhandkommanditisten dem Verkaufsprospekt beizufügen sind. Der Verkaufsprospekt hat alle Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der Verkaufsprospekt, die Anlagebedingungen, der Gesellschaftsvertrag, der Treuhandvertrag, die wesentlichen Anlegerinformationen sowie die aktuellen Jahresberichte sind kostenlos erhältlich bei der HKA Hanseatische Kapitalverwaltung AG, ABC-Straße 19, Hamburg, (nachstehend AIF-Verwaltungsgesellschaft genannt) oder im Internet unter Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses AIF, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen sind auf Anfrage in schriftlicher Form bei der AIF-Verwaltungsgesellschaft erhältlich. Die Firma des Investmentvermögens ist IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft (im Folgenden Fondsgesellschaft genannt). Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB als Verwalter zu bestellen. Als Kapitalverwaltungsgesellschaft wurde die HKA Hanseatische Kapitalverwaltung AG, ABC-Straße 19, Hamburg, bestellt. Die Zeichnung von Anteilen an der Fondsgesellschaft erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieses Prospektes, der wesentlichen Anlegerinformationen sowie der Anlagebedingungen i.v.m. dem Gesellschaftsvertrag und im Falle einer treuhänderischen Beteiligung mit dem Treuhandvertrag. Dieser Verkaufsprospekt ist eine gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsunterlage. Er ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten kostenlos zur Verfügung zu stellen. Von diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben werden. Jeder Kauf von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in diesem Prospekt oder den wesentlichen Anlegerinformationen enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Da jeder Anleger mit einer Beteiligung unterschiedliche Ziele verfolgen kann, sollten die Angaben und Annahmen in diesem Prospekt unter Berücksichtigung der jeweiligen persönlichen Situation kritisch geprüft werden. Gegebenenfalls sollte sich der Anleger vor einem Beitritt von einem fachkundigen Dritten seines Vertrauens beraten lassen. Die Gesellschaft ist ein nicht risikogemischtes Investmentvermögen. Daher ist Bedingung für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, dass die in 262 Abs. 2 i.v.m. 1 Abs. 19 Nr. 33 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) bis ee) KAGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Kapitel 4 Die Anlegerbetrachtung Profil des typischen Anlegers ). Anleger können natürliche Personen werden, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates sind. Hinsichtlich der Aufnahme von anderen natürlichen Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereinen und dergleichen behält sich die Gesellschaft vor, diese abzulehnen oder die Vorlage einer Genehmigung nach den Vorschriften des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes zu verlangen. Dem Vertragsverhältnis zwischen Fondsgesellschaft, AIF-Verwaltungsgesellschaft sowie der Treuhänderin und dem Anleger wie auch den vorvertraglichen Beziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Sofern der Anleger Verbraucher im Sinne von 13 BGB ist, gelten für den Gerichtsstand der vorgenannten Vertragsverhältnisse bzw. vorvertraglichen Beziehungen die gesetzlichen Regelungen. Ansonsten ist als Gerichtsstand der Sitz der jeweils vorgenannten Gesellschaften, soweit gesetzlich zulässig, vereinbart. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbraucher die BaFin-Schlichtungsstelle anrufen. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Die Kontaktdaten lauten: BaFin-Schlichtungsstelle Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Schlichtungsstelle nach dem Kapitalanlagegesetzbuch Referat Q 21 Graurheindorfer Straße Bonn Deutschland Tel.: +49 (0) 228/ Fax: +49 (0) 228/ schlichtungsstelle-investment@bafin.de Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen können sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden. Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Die Kontaktdaten lauten: Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank Postfach Frankfurt Deutschland Tel.: +49 (0) 69/ oder Fax: +49 (0) 69// schlichtung@bundesbank.de

5 Angaben zum Publikums-AIF 5 1 Angaben zum Publikums-AIF Fondsgesellschaft Die IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft ist ein Alternativer Investmentfonds im Sinne der Vorschriften des KAGB und unterliegt deutschem Recht. Die Fondsgesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Hier sind Rechtsinstrumente vorhanden, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen vorsehen. Gründung der Fondsgesellschaft/ Laufzeit Die Fondsgesellschaft wurde am gegründet und der Gesellschaftsvertrag wurde am neu gefasst. Die Fondsgesellschaft endet am Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Eine ordentliche Kündigung der Fondsgesellschaft durch die Anleger ist ausgeschlossen. Die Fortsetzung der Gesellschaft kann jedoch durch Gesellschafterbeschluss für maximal zwei Jahre, auch mehrfach, beschlossen werden, wobei die Dauer der Gesellschaft um maximal 7,50 Jahre verlängert werden kann. Zeitpunkt der Auflegung des Investmentvermögens ist der Gründungsgesellschafter 1. Austria XII Verwaltungs GmbH (Komplementärin), mit Sitz in Hamburg, ABC-Straße 19, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Nummer HRB neu, vertreten durch die jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Harald Niedergesäß und Herrn Peter Stein. Einzige Gesellschafterin der Austria XII Verwaltungs GmbH ist die Fondsgesellschaft. Das Stammkapital beträgt ,00 (voll eingezahlt). Die Komplementärin leistet keine Kapitaleinlage in die Fondsgesellschaft. Die Gesellschaft wurde unter anders lautendem Namen und anderem Sitz gegründet und beim Amtsgericht Kiel im Handelsregister eingetragen. Eine Umfirmierung und Sitzänderung wurden beim Amtsgericht Hamburg zur Eintragung angemeldet. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung ist die Neueintragung jedoch noch nicht erfolgt. 2. NDS Verwaltungsgesellschaft mbh (geschäftsführende Kommanditistin), mit Sitz in Hamburg, Bergwinkel 13, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB , vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Peter Stein, mit einer nicht eingezahlten Kapitaleinlage von 2.500, IMMAC Health property GmbH, mit Sitz in Rendsburg, Schiffbrückenplatz 17, Rendsburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Kiel unter HRB 2366 RD, vertreten durch ihre alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Thomas Roth und Herrn Reimund Huß, mit einer nicht eingezahlten Kapitaleinlage von 2.500, Fidus Treuhand GmbH (Treuhänderin), mit Sitz in Hamburg, ABC-Straße 19, Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB 88627, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herrn Christian Dehmel, mit einer nicht eingezahlten Kapitaleinlage von 500,00. Die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung sind mit den Gründungsgesellschaftern identisch, der jeweilige Sitz hat sich nicht geändert. Gesellschaftsgegenstand Der Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der mittelbare und/oder unmittelbare Erwerb und die mittelbare und/oder unmittelbare Verwaltung und Vermietung bzw. Verpachtung von Grundstücken in Österreich. Da die Fondsgesellschaft ein geschlossener Alternativer Investmentfonds (AIF) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches ist, erfolgen die Anlage und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage zum Nutzen der Gesellschafter. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, Gesellschaften deutschen und/ oder österreichischen Rechts in Deutschland und/oder Österreich zu gründen und sich an Gesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften, zu beteiligen, die Immobilien erwerben und vermieten bzw. verpachten. Darüber hinaus ist die Fondsgesellschaft berechtigt, alle mit dem Gesellschaftszweck zusammenhängenden und für den Unternehmensgegenstand förderliche Geschäfte vorzunehmen. Sie darf insbesondere alleinige Gesellschafterin ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin sein. Sie darf ferner Darlehen aufnehmen und hierfür Sicherheiten stellen. Die Gesellschaft hat 152 KAGB zu beachten. Geschäftsführung/Vertretung Neben der persönlich haftenden Gesellschafterin Austria XII Verwaltungs GmbH ist die geschäftsführende Kommanditistin NDS Verwaltungsgesellschaft mbh zur Führung der Geschäfte bevollmächtigt. Sie ist insbesondere bevollmächtigt, alle Rechte der Fondsgesellschaft in der Gesellschafterversammlung der Komplementärin wahrzunehmen. Der geschäftsführenden Kommanditistin obliegen die Bestellung und Abberufung der AIF-Verwaltungsgesellschaft. Durch die gesetzlich vorgeschriebene Bestellung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des KAGB sind die Geschäftsführung und/oder die Rechte der Gesellschafterversammlung eingeschränkt. Zudem ist die Veräußerung der Immobilie nur mit Zustimmung einer Verwahrstelle zulässig. Eine Reihe von Geschäftsführer- und Verwalterhandlungen bedürfen der vorherigen Anhörung der Gesellschafter. Die Meinungsbildung der Gesellschafter erfolgt durch Gesellschafterbeschluss grundsätzlich mit einer Mehrheit von 75,00 Prozent der abgegebenen Stimmen.

6 6 Angaben zum Publikums-AIF Gesellschafterversammlungen/ Beschlüsse Die Gesellschafter entscheiden über Angelegenheiten der Fondsgesellschaft, soweit ihre Entscheidungskompetenz nicht durch die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder Vorschriften des KAGB eingeschränkt ist, in der Regel durch Beschluss im schriftlichen Umlaufverfahren. Eine Gesellschafterversammlung als Präsenzversammlung findet spätestens im Kalenderjahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres statt. In der Gesellschafterversammlung bzw. dem Beschlussverfahren ist insbesondere (i) der Jahresabschluss der Fondsgesellschaft festzustellen, (ii) über den Geschäftsgang zu berichten, (iii) über die Entlastung der Geschäftsführer zu befinden und (iv) gegebenenfalls eine Anlegerkommission zu bestellen. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Geschäftsführung im Interesse der Fondsgesellschaft erforderlich erscheint oder wenn die Anlegerkommission die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt, soweit wesentliche Belange der Fondsgesellschaft betroffen sind. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und eine eventuelle Vertretung des Anlegers trägt jeder Treugeber/Kommanditist selbst. Soweit im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden Gesellschafterbeschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen (einfache Mehrheit) gefasst. Gesellschaftskapital Das Kommanditkapital, das insgesamt nicht eingezahlt ist, beträgt 5.500,00. Das Kapital verteilt sich auf die drei Kommanditanteile der Gründungskommanditisten, da die Komplementärin selbst keine Einlage erbringt. Durch Aufnahme weiterer Kommanditisten sowie Erhöhung der Kapitaleinlage der Treuhänderin soll zusätzliches Kommanditkapital in Höhe von insgesamt ,00 eingeworben werden, sodass sich das Kommanditkapital auf ,00 erhöht. Laufende Gewinn- und Verlustverteilung Der laufende Gewinn und Verlust sowie die steuerlichen Ergebnisse werden im Prinzip auf alle Kommanditisten/Treugeber im Verhältnis ihrer Festkapitalkonten, auf denen die Kapitaleinlagen verbucht sind, zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres verteilt, mit der Besonderheit, dass die IMMAC Health property GmbH und die Fidus Treuhand GmbH nur in Höhe ihrer eingezahlten Kapitaleinlage an der Ergebnisverteilung teilnehmen und die NDS Verwaltungsgesellschaft mbh als Gegenleistung für ihre Geschäftsführungstätigkeit einen Vorabgewinn von bis zu 0,05 Prozent des durchschnittlichen Nettoinventarwertes (im Folgenden auch NIW genannt), maximal jedoch 2.500,00 p.a., inkl. eventuell anfallender Umsatzsteuer, erhält, sofern sie ihre Einlage nicht leistet. Sie nimmt nicht am laufenden Verlust teil. In dem Zeitraum zwischen der Gründung der Gesellschaft und dem Ende des Monats, in dem die Schließung des Fonds abgeschlossen ist, stehen Gewinn und Verlust der IMMAC Health property GmbH zu, wobei den Anlegern während der Schließungsphase als Vorabvergütung ein Betrag in Höhe von 6,00 Prozent p.a. ihrer Einlage und die nicht aktivierungsfähigen Kosten des Investitionsplans zuzuweisen sind. Dabei wird die Gleichstellungsabrede beachtet. Einzelheiten finden sich in 18 des Gesellschaftsvertrages. Entnahmeregelungen Die Entnahmeregelungen finden sich im Detail in 19 des Gesellschaftsvertrages. Im Wesentlichen ergibt sich danach, dass die Kommanditisten/Treugeber anfänglich Ausschüttungen (Entnahmen) von 6,00 Prozent p.a. ihrer gezeichneten und eingezahlten Kapitaleinlage erhalten, und zwar pro rata temporis, d.h. pro vollen Monat der Zugehörigkeit des Kommanditisten/Treugebers zur Fondsgesellschaft in Höhe von 1/12. Die Auszahlung erfolgt monatlich. Veränderungen beschließen die Gesellschafter auf Vorschlag der AIF-Verwaltungsgesellschaft. Ungeachtet dessen kann die AIF-Verwaltungsgesellschaft die Ausschüttungen nach eigenem Ermessen reduzieren und ausschließen, wenn der Liquiditätsbedarf der Fondsgesellschaft dies erfordert. Abweichungen hiervon bestehen in der Schließungsphase. Hier ist die IMMAC Health property GmbH berechtigt, den liquiden Überschuss der laufenden Einnahmen über die laufenden Ausgaben endgültig zu entnehmen, wobei sie sicherzustellen hat, dass ausreichend Liquidität vorhanden ist, um die Ausschüttungen an die Anleger zu leisten (Ausschüttungsbürgschaft). Liquidation Im Falle der Auflösung der Gesellschaft bzw. zum Verkauf des Investitionsobjektes findet die Liquidation statt. Liquidatoren sind die geschäftsführende Kommanditistin und die Komplementärin unter Einbeziehung der AIF-Verwaltungsgesellschaft. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft erhält für ihre Tätigkeiten im Rahmen der Liquidation eine Vergütung in Höhe von einem Prozent des realisierten Investitionsobjektverkaufspreises inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Des Weiteren erhält die geschäftsführende Kommanditistin einen Gewinnanteil entsprechend ihrem prozentualen Anteil an den Festkapitalkonten (entsprechend der Prognose ca. 0,037 Prozent) des Wertzuwachses der Immobilie (berechnet aus der Differenz zwischen dem realisierten Verkaufspreis und den ursprünglichen Anschaffungs kosten). Das nach Zahlung der Vergütung an die AIF-Verwaltungsgesellschaft und des Gewinnanteils an die geschäftsführende Kommanditistin und nach Bereinigung um die Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird im Verhältnis der gezeichneten und eingezahlten Kapitaleinlagen auf die Anleger verteilt. Einzelheiten finden sich in 27 des Gesellschaftsvertrages. Jahresbericht Der Jahresbericht für ein abgelaufenes Geschäftsjahr ist innerhalb der gesetzlichen

7 Angaben zum Publikums-AIF 7 Fristen aufzustellen. Der Jahresabschluss wird von der Gesellschafterversammlung festgestellt. Einwendungen gegen den festgestellten Jahresabschluss können nur innerhalb von zwei Monaten nach dessen Feststellung geltend gemacht werden. Persönliche Sonderwerbungskosten können für ein abgelaufenes Geschäftsjahr nur berücksichtigt werden, wenn sie durch den Gesellschafter (Anleger) bis zum 31. März des dem abgelaufenen Geschäftsjahres folgenden Jahres mitgeteilt werden. Objektbesitzgesellschaft Am gründeten die Fondsgesellschaft, die IMMAC GmbH und die APH XII IMMAC GmbH, die zur persönlich haftenden Gesellschafterin wurde, als Objektbesitzgesellschaft in Österreich die APH XII IMMAC GmbH & Co KG. Die Fondsgesellschaft ist Alleingesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Objektbesitzgesellschaft. Die Hafteinlage der Fondsgesellschaft in die österreichische Objektbesitzgesellschaft entspricht der Kapitaleinlage und beträgt 990,00. Als weitere Gründungskommanditistin (geschäftsführende Kommanditistin) übernahm die IMMAC GmbH eine Hafteinlage entsprechend der Kapitaleinlage in Höhe von 10,00. Am wurde die APH XII IMMAC GmbH & Co KG in das Firmenbuch des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, Österreich, unter FN g eingetragen. Hauptmerkmale der Anteile der Fondsgesellschaft an der Objektbesitzgesellschaft Die Fondsgesellschaft ist zu 99,00 Prozent an der Objektbesitzgesellschaft beteiligt und zur Zahlung der Einlage verpflichtet. Dementsprechend verfügt sie über 99,00 Prozent der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Objektbesitzgesellschaft. Ihr stehen die gesetzlichen Informations- und Kontrollrechte zu. Im Gesellschaftsvertrag der Objektbesitzgesellschaft ist geregelt, dass der Fondsgesellschaft bis auf eine Tätigkeitsvergütung in Höhe von 500,00 p.a. der mit Handlungsvollmacht bevollmächtigten weiteren Kommanditistin IMMAC GmbH der gesamte Gewinn und Verlust der Objektbesitzgesellschaft zusteht. Die Fondsgesellschaft ist berechtigt, Entnahmen von den variablen Verrechnungskonten zu tätigen. Der persönlich haftenden Gesellschafterin und der geschäftsführenden Kommanditistin der Objektbesitzgesellschaft werden sämtliche notwendigen Aufwendungen erstattet. Der persönlich haftenden Gesellschafterin steht außerdem eine Haftungsvergütung in Höhe von 3.500,00 p.a. zzgl. etwaiger Umsatzsteuer zu. Der Auslagenersatz ist als Aufwand der Objektbesitzgesellschaft zu verstehen. In folgender Übersicht findet sich die Darstellung der Objektbesitzgesellschaft zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung: Objektbesitzgesellschaft APH XII IMMAC GmbH & Co KG Gründungsdatum Firmenbuch Sitz FN g, Landesgericht für ZRS Graz Graz Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auflegung des Prospektes Komplementärin Gründungskommanditistin Geschäftsführende Kommanditistin APH XII IMMAC GmbH IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft IMMAC GmbH

8 8 Angaben zur AIF-verwaltungsgesellschaft 2 Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft und zur IMMAC GmbH Angaben zur AIF-Verwaltungsgesellschaft Die Fondsgesellschaft hat am mit der HKA Hanseatische Kapitalverwaltung AG einen Vertrag über die Bestellung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft geschlossen. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft ist gemäß 154 Abs. 1 KAGB von der Fondsgesellschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des 1 Abs. 16 i.v.m. 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB bestellt. Firma HKA Hanseatische Kapitalverwaltung AG Sitz und Geschäftsanschrift Der Sitz ist Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet: ABC-Straße 19, Hamburg. Gründung der AIF-Verwaltungsgesellschaft Die AIF-Verwaltungsgesellschaft wurde am gegründet. Handelsregister Eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB Vorstand Frank Iggesen, Tim Ruttmann Aufsichtsrat Marcus Schiermann (Vorsitzender) Karin Klein Marko Richling Oliver Warneboldt Klaus Dirksen Christina Ellebrecht Personenidentität/Interessenkonflikte Frank Iggesen ist Vorstand der IMMAC Holding AG. Tim Ruttmann ist Director der IMMAC Capital UK Limited. Marcus H. Schiermann ist Aufsichtsratsvorsitzender der IMMAC Holding AG sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der Profunda Vermögen GmbH. Ferner ist Herr Schiermann über die Profunda Vermögen GmbH mittelbar alleiniger Gesellschafter der ANTARIS health care Holding GmbH (im Folgenden auch ANTARIS genannt), die 34,00 Prozent der Anteile an der adcura Beteiligungsverwaltung GmbH (im Folgenden auch adcura genannt), Graz, hält. ANTARIS ist weder beherrschende Gesellschafterin der adcura noch ist sie zur Geschäftsführung berechtigt. Im Gesellschaftsvertrag der adcura ist geregelt, dass zur Beschlussfähigkeit einer Generalversammlung mindestens 75,00 Prozent der abgegebenen Stimmen vorhanden sein müssen, und dass Beschlüsse der Generalversammlung grundsätzlich der Mehrheit von 75,00 Prozent bedürfen. Vorhaben der adcura, die eines Beschlusses der Generalversammlung bedürfen, können demnach nur mit Zustimmung der ANTARIS umgesetzt werden. adcura ist Patronatsgeberin und alleinige Gesellschafterin der adcura Gössendorf Seniorenwohnen GmbH, Gössendorf, als Mieterin des Investitionsobjektes. Karin Klein und Oliver Warneboldt sind Mitglieder des Aufsichtsrates der IMMAC Holding AG. Zu den genauen Funktionen der jeweiligen Gesellschaft vgl. auch Kapitel 13 Beteiligte Partner/Dienstleister. Aus den genannten Personenidentitäten können, durch die Wahrnehmung von Funktionen und Tätigkeiten in verschiedenen zur Fondsgesellschaft und der Objektbesitzgesellschaft in Beziehung stehenden Gesellschaften, Interessenkonflikte entstehen, die für die Anleger zu nachteiligen Entscheidungen führen können. Dementsprechend hat die HKA angemessene Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten ergriffen, um zu vermeiden, dass Interessenkonflikte der Fondsgesellschaft und ihren Anlegern schaden. Näheres ist in der Interessenkonflikt-Policy geregelt, die unter veröffentlicht ist. Hauptgeschäftstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeit der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist die Verwaltung geschlossener Immobilienfonds, geschlossener inländischer Publikums-AIF, geschlossener inländischer Spezial-AIF sowie EU-Spezial-AIF, die in Immobilienvermögen investieren. Kapital Das Grundkapital der AIF-Verwaltungsgesellschaft beträgt ,00. Zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung verfügt die AIF-Verwaltungsgesellschaft über zusätzliche Eigenmittel von mindestens ,00, um die Anforderungen des 25 (4) KAGB zu erfüllen. Das Grundkapital und die zusätzlichen Eigenmittel sind in voller Höhe eingezahlt. Um potenzielle Berufshaftungsrisiken aus den Geschäftstätigkeiten, denen die AIF- Verwaltungsgesellschaften nach der Richtlinie 2011/61/EU i.v.m. 25 Abs. 6 KAGB nachgehen können, abzudecken, verfügt die HKA Hanseatische Kapitalverwaltungsgesellschaft AG aufgrund der vorgenannten Eigenmittel somit auch über erforderliche Eigenmittel in Höhe von mindestens 0,01 Prozent ihres verwalteten Fondsvolumens. Eine Berufshaftpflichtversicherung besteht nicht. Wesentliche Inhalte aus dem Bestellungsvertrag Aufgaben, Befugnisse und Pflichten der AIF-Verwaltungsgesellschaft Die Verwaltungsfunktionen, welche die AIF- Verwaltungsgesellschaft im Rahmen der Bestellung als externe Kapitalverwaltungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Vertrages gegenüber der Fondsgesellschaft übernimmt, beziehen sich auf a) Portfolioverwaltung, b) Risikomanagement sowie c) administrative und sonstige Tätigkeiten: 1. Vorbereitende Tätigkeiten der Konzeption und der Fondsverwaltung in Deutschland sowie der ausgelagerten Geschäftsbesorgung und Objektankaufsprüfung in Österreich,

9 Angaben zur AIF-verwaltungsgesellschaft/Angaben zur Verwahrstelle 9 2. Erarbeitung der Konzeption der Fondsstruktur und von deren Prospektierung sowie Erstellung der Prognoserechnung und der Kalkulation, 3. Beratung und Betreuung bei der Erstellung der Vertriebsunterlagen, 4. laufende Fondsverwaltung der Fondsgesellschaft ohne Rechtsberatung auszuüben, 5. mindestens jährliche Folgebewertung der von der Fondsgesellschaft (über die Objektbesitzgesellschaft) gehaltenen Immobilie. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, die gegenüber der Fondsgesellschaft zu erbringenden Dienstleistungen insgesamt oder teilweise auf Dritte (Subunternehmer) zu übertragen. Die Haftung der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist ausgeschlossen, es sei denn, (i) sie hätte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt, (ii) es würde ein Schaden aus der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit entstehen, (iii) es läge eine schuldhafte Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf, vor, oder (iv) es läge eine Verletzung von Pflichten aus 306 KAGB (ggf. i.v.m. 307 (3) KAGB) vor. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft erhält für die Verwaltung der Fondsgesellschaft bezüglich ihrer Tätigkeiten gemäß vorgenannter Punkte a), b) sowie c) Nr. 4 und 5 eine laufende Vergütung von bis zu 0,50 Prozent p.a. des durchschnittlichen Nettoinventarwertes (NIW), der sich als Durchschnitt aus dem NIW zu Beginn und zum Ende eines Geschäftsjahres ergibt, inklusive Umsatzsteuer, maximal jedoch 4,00 Prozent der Mieteinnahmen der Objektbesitzgesellschaft. Im ersten Kalenderjahr beträgt die Gebühr mindestens 5.000,00 inklusive Umsatzsteuer, danach anfänglich ,00 p.a. Die laufende Vergütung verändert sich über die Laufzeit der Fondsgesellschaft bei Änderungen der Mieteinnahmen der Objektbesitzgesellschaft entsprechend, sofern die Vergütung nicht über 0,50 Prozent des NIW bzw. 4,00 Prozent der Mieteinnahmen der Objektbesitzgesellschaft steigt. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, monatlich anteilige Vorschüsse zu erheben. Die Tätigkeiten gemäß vorstehender Punkte c) Nr. 1 bis 3 werden gesondert und unabhängig von der laufenden Vergütung durch einmalige Vergütungen honoriert. Neben einem Teil der laufenden Vergütung wird für die von der AIF-Verwaltungsgesellschaft ausgelagerte Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung der Fondsgesellschaft eine einmalige Vergütung gezahlt. Diese einmaligen Vergütungen sind im Kapitel 9 Kosten im Detail dargestellt. Hinsichtlich der ausgelagerten vorbereitenden Tätigkeiten gemäß Punkt c) 1 Geschäftsbesorgung und Objektankaufsprüfung in Österreich wurde vereinbart, dass die AIF-Verwaltungsgesellschaft von der persönlichen Leistungspflicht befreit ist und das Auslagerungsunternehmen die Tätigkeiten direkt gegenüber der Objektbesitzgesellschaft erbringt bzw. erbracht hat und direkt abrechnet. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft ist jedoch berechtigt und verpflichtet, weiterhin eine Kontroll- und Überwachungsfunktion für die vorbereitenden Tätigkeiten wahrzunehmen. Der Bestellungsvertrag endet mit dem Zeitpunkt der Beendigung des AIF. Er kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten von beiden Parteien gekündigt werden. Ferner kann die Fondsgesellschaft unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten ordentlich kündigen. Weitere Investmentvermögen Die AIF-Verwaltungsgesellschaft verwaltet auch die IMMAC Sozialimmobilien 71. Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft und die IMMAC Sozialimmobilie 73. Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, jeweils Publikums-AIF nach KAGB, sowie die IMMAC Sozialimmobilie 72. Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, ein Spezial-AIF nach KAGB. Weiterhin verwaltet die AIF-Verwaltungsgesellschaft seit dem die Alt-Fonds der IMMAC Gruppe und einen Alt-Fonds der DFV Gruppe mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von über 1 Milliarde in insgesamt 65 Fonds. Angaben zur IMMAC GmbH Die IMMAC GmbH in Graz ist eine Tochtergesellschaft der IMMAC Holding AG und gehört zur IMMAC Gruppe. Die IMMAC GmbH ist als geschäftsführende Kommanditistin der Objektbesitzgesellschaft in Österreich sowie zugleich als Objektmanagerin (Objektmanagement und Baubetreuung) und Verwalterin der Objektbesitzgesellschaft) tätig. Personenidentität/Interessenkonflikte Herr Manfred Kahr ist Geschäftsführer der IMMAC GmbH und der persönlich haftenden Gesellschafterin der Objektbesitzgesellschaft. Herr Reimund Huß ist Geschäftsführer der IMMAC Immobilienfonds GmbH, der IMMAC Health property GmbH und der IMMAC GmbH. Durch die Wahrnehmung der beschriebenen Funktionen und Tätigkeiten können Interessenkonflikte entstehen, die für die Anleger zu nachteiligen Entscheidungen führen können. Dementsprechend hat die HKA vertraglich angemessene Maßnahmen ergriffen, um zu vermeiden, dass Interessenkonflikte der Fondsgesellschaft und ihren Anlegern schaden.

10 10 Angaben zur Verwahrstelle 3 Angaben zur Verwahrstelle Die Fondsgesellschaft hat am mit der HKA Hanseatische Kapitalverwaltung AG als AIF-Verwaltungsgesellschaft und der DEHMEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbh (nachfolgend DR-Verwahrstelle ) einen Vertrag geschlossen, in dem Letztere als Verwahrstelle beauftragt wurde. Gesellschaft DEHMEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Sitz und Geschäftsanschrift Der Sitz ist Hamburg. Die Geschäftsanschrift lautet: ABC-Straße 19, Hamburg. Gründung der Verwahrstelle Die DEHMEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbh wurde am gegründet. Handelsregister Eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter HRB Die Verwahrstelle wird die DEHMEL Rechtsanwaltsgesellschaft mbh mit Sitz in Hamburg und eingetragen im Handelsregister des AG Hamburg unter HRB Sie ist gemäß 80 Abs. 3 KAGB von der AIF- Verwaltungsgesellschaft als Verwahrstelle im Sinne der KAGB beauftragt. Haupttätigkeit/wesentliche Aufgaben Die Verwahrstelle hat die Vermögensgegenstände der Fondsgesellschaft gemäß 81 Abs. 1 Nr. 2 KAGB zu verwahren. Konkret zu verwahren ist zum einen die Beteiligung der Fondsgesellschaft an der APH XII IMMAC GmbH & Co KG. Zum anderen werden die Grundstücke, verzeichnet beim Bezirksgericht Graz-Ost, Grundbuch der Katastralgemeinde Gössendorf, Einlagezahl 189, Grundstücksnummern 649/1 und 650, belegen Eschenweg 1 und Eschenweg 7 in A-8071 Gössendorf sowie die jeweiligen Bankkonten der Fondsgesellschaft und der Objektbesitzgesellschaft verwahrt. Sie wird ehrlich, redlich, professionell, unabhängig, rechtmäßig sowie im Interesse der Fondsgesellschaft und ihrer Anleger handeln. Die DR-Verwahrstelle prüft, ob die Fondsgesellschaft bzw. die von ihr gehaltene Objektbesitzgesellschaft Eigentümer der verwahrten Vermögenswerte ist, und hat das Eigentum festzustellen sowie aufzuzeichnen. Die DR-Verwahrstelle stellt sicher, dass 1. die Ausgabe von Anteilen der Fondsgesellschaft und die Ermittlung des Wertes der Anteile der Fondsgesellschaft den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft entsprechen; 2. bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Fondsgesellschaft oder für Rechnung der Fondsgesellschaft bzw. an die Objektbesitzgesellschaft überwiesen wird; 3. die Erträge der Fondsgesellschaft nach den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen bzw. dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft verwendet werden; 4. die AIF-Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren anwendet, um festzustellen, ob die Vermögensgegenstände der Fondsgesellschaft und der Objektbesitzgesellschaft ordnungsgemäß verbucht werden; 5. die AIF-Verwaltungsgesellschaft geeignete und kohärente Verfahren schafft, umsetzt und anwendet, um die Zeichnungsaufträge mit den Zeichnungserlösen und die Zahl der ausgegebenen Anteile mit den von der Fondsgesellschaft erhaltenen Zeichnungserlösen abzugleichen und die Eignung des Abgleichverfahrens regelmäßig zu überprüfen. Die DR-Verwahrstelle hat außerdem sicherzustellen, dass die Zahlungsströme der Fondsgesellschaft und der Objektbesitzgesellschaft ordnungsgemäß überwacht werden. Sie hat insbesondere zu überwachen, dass sämtliche Zahlungen von Anlegern oder im Namen von Anlegern bei der Zeichnung von Anteilen der Fondsgesellschaft geleistet wurden. Sie hat darauf hinzuwirken, dass die gesamten Geldmittel der Fondsgesellschaft auf einem Geldkonto verbucht wurden, das im Namen der Fondsgesellschaft oder der AIF-Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Fondsgesellschaft bei einem Kreditinstitut eröffnet wurde. Im Rahmen der Überwachung der Cashflows werden täglich oder bei geringerer Häufigkeit der Bargeldbewegungen bei deren Eintreten wesentliche Cashflows überprüft, insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit den Geschäften der Fondsgesellschaft. Die Verwahrstelle prüft kontinuierlich, ob die Bewertungsgrundsätze und -verfahren, um die Vermögenswerte der Fondsgesellschaft zu bewerten, umgesetzt und regelmäßig überprüft werden und ob der Bewertungsprozess den Anforderungen der Bewertungsrichtlinie entspricht. Außerdem überwacht sie, ob die Fondsgesellschaft die in ihren Emissionsunterlagen festgelegten Anlagebeschränkungen und Beschränkungen von Hebelfinanzierungen einhält. Über die der Fondsgesellschaft oder der Objektbesitzgesellschaft gehörenden Vermögensgegenstände im Sinne des 261 Abs. 1 Nr. 1 KAGB darf nur mit Zustimmung der Verwahrstelle verfügt werden (Verfügungsbeschränkung). Insbesondere bei Immobilien in Österreich ist die Sicherstellung der Wirksamkeit der Verfügungsbeschränkung von der DR-Verwahrstelle zu überwachen. Die DR-Verwahrstelle hat die zuständigen Behörden zu unterrichten, sofern sie im Rahmen ihrer Kontrolle und Überwachung der AIF-Verwaltungsgesellschaft und/oder der Fondsgesellschaft Unregelmäßigkeiten oder Abweichungen feststellt und diese nicht binnen einer angemessenen Frist geklärt bzw. korrigiert wurden. Die DR-Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf die Fondsgesellschaft oder die insoweit für Rechnung der Fondsgesellschaft tätige AIF-Verwaltungsgesellschaft wahrnehmen, die Interessenkonflikte zwischen der Fondsgesellschaft, den Anlegern der Fondsgesellschaft, der AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihr selbst schaffen könnten.

11 Angaben zur Verwahrstelle/Die Anlegerbetrachtung 11 Die DR-Verwahrstelle haftet grundsätzlich gegenüber der Fondsgesellschaft sowie den Anlegern der Fondsgesellschaft für das Abhandenkommen eines verwahrten Vermögensgegenstandes, nicht jedoch, wenn sie nachweisen kann, dass das Abhandenkommen auf äußere Ereignisse zurückzuführen ist, deren Konsequenzen trotz aller angemessenen Gegenmaßnahmen unabwendbar waren, wobei eine darüber hinausgehende Haftung nach den Vorschriften des BGB unberührt bleibt. Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Halbjahres gekündigt werden. Er endet mit Vollbeendigung und Löschung der Fondsgesellschaft im Handelsregister. Interessenkonflikte Christian Dehmel ist sowohl Gesellschafter und Geschäftsführer der Verwahrstelle als auch der Treuhänderin. Aus dieser Personenidentität sind keine Interessenkonflikte ersichtlich. Übertragene Verwahrfunktionen und Haftungsfreistellung Die Verwahrstelle hat keine Verwahrstellenfunktionen auf Dritte übertragen. Entsprechend bestehen weder Anhaltspunkte für Interessenkonflikte, die aus der Übertragung der Verwahrfunktion entstehen können, noch hat die Verwahrstelle Vereinbarungen mit Unterverwahrern getroffen, um sich vertraglich von der Haftung gemäß 88 Abs. 4 zu befreien. 4 Die Anlegerbetrachtung Profil des typischen Anlegers Die Anteile eignen sich besonders für Anleger mit mittlerer bis großer Erfahrung und hoher Risikobereitschaft. Der Anleger sollte über ein Verständnis für die wirtschaftlichen Gegebenheiten der angebotenen Anteile verfügen und einen langfristigen Anlagehorizont haben. Die Anteile an der Fondsgesellschaft werden nicht an einem geregelten Markt gehandelt und können nicht bei der AIF-Verwaltungsgesellschaft zurückgegeben werden. Die aus den Anteilen erzielten Erträge können sowohl fallen als auch steigen. Anleger können unter Umständen eingezahlte Beträge nicht zurückerhalten oder keine Rendite auf ihre Kapitaleinlage erzielen. Der Erwerb von Anteilen an der Fondsgesellschaft sollte auch im Hinblick auf die mit dem Erwerb der Anteile verbundenen Kosten als langfristige Investition betrachtet werden. Die Anteile eignen sich daher nicht für Anleger, die eine absolut sichere, festverzinsliche Kapitalanlage suchen, bei der sowohl die Höhe der Erträge als auch die Rückzahlung des investierten Kapitals zu bestimmten Zeitpunkten von vornherein garantiert werden. Die Gesellschaft ist ein nicht risikogemischtes Investmentvermögen. Daher ist Bedingung für eine Beteiligung an der Fondsgesellschaft, dass die in 262 Abs. 2 i.v.m. 1 Abs. 19 Nr. 33 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) bis ee) KAGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach ist nur der Anleger zulässig, (i) der schriftlich in einem vom Vertrag über die Investitionsverpflichtung getrennten Dokument angibt, dass er sich der Risiken im Zusammenhang mit der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition bewusst ist, (ii) dessen Sachverstand, Erfahrungen und Kenntnisse die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft bewertet, ohne von der Annahme auszugehen, dass der Anleger über die Marktkenntnisse und -erfahrungen der in Anhang II Abschnitt I der Richtlinie 2004/39/EG genannten Anleger verfügt, (iii) bei dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft unter Berücksichtigung der Art der beabsichtigten Verpflichtung oder Investition hinreichend davon überzeugt ist, dass er in der Lage ist, seine Anlageentscheidungen selbst zu treffen und die damit einhergehenden Risiken versteht und dass eine solche Verpflichtung für den betreffenden Anleger angemessen ist, (iv) dem die AIF-Verwaltungsgesellschaft oder die von ihr beauftragte Vertriebsgesellschaft schriftlich bestätigt, dass sie die unter Doppelbuchstabe (ii) genannte Bewertung vorgenommen hat und die unter Doppelbuchstabe (iii) genannten Voraussetzungen gegeben sind, und (v) der sich verpflichtet, mindestens ,00 zu investieren. Zur Dokumentation des Vorgenannten hat der Anleger neben der Beitrittserklärung den zu dieser gehörenden Zusatzbogen für nicht risikogemischte geschlossene Investmentvermögen mit der Beitrittserklärung ausgefüllt einzureichen. Regelungen des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes Das österreichische Bundesland Steiermark hat unter dem ein Gesetz beschlossen, mit dem in der derzeit aktuellen Fassung der Grundverkehr in der Steiermark geregelt wird (Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz; im Folgenden auch abgekürzt: Stmk. GVG). Unter anderem ist in diesem Gesetz geregelt, dass aus steirischer Sicht Ausländer für bestimmte Geschäfte eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörden haben müssen. Gemäß 25 Stmk. GVG i.v.m. 16 Stmk. GVG sind genehmigungspflichtig unter anderem die Übertragung des Eigentums an Grundstücken und der Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften, die Eigentümer von Baugrundstücken sind. Gemäß 22 Stmk. GVG sind Ausländer natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine und dergleichen, die keine österreichische Staatsangehörigkeit besitzen oder ihren Sitz nicht in Österreich haben. Allerdings gelten nicht als Ausländer natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts einschließlich der Genossenschaften und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die einen Erwerbszweck verfolgen, wenn sie nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates gegründet sind und ihren Sitz pp. in einem Mitgliedsstaat haben. Gemäß 29 Stmk. GVG führt die fehlende Genehmigung zur Unwirk-

12 12 Die Anlegerbetrachtung/Der Anlagegegenstand samkeit des Geschäftes, also zur Unwirksamkeit etwa des Eigentumserwerbs oder des Erwerbs eines Gesellschaftsanteils. Eine Übertretung des Gesetzes kann mit einer Geldstrafe bestraft werden. Damit bedürfen zwar die in diesem Prospekt beschriebenen Erwerbe keiner Genehmigung nach dem Stmk. GVG. Eine Anteilszeichnung durch bzw. eine Anteilsübertragung an Ausländer im oben beschriebenen Sinne wäre jedoch genehmigungspflichtig. Faire Behandlung der Anleger Die Anleger der Fondsgesellschaft werden gleichbehandelt. Es gibt keine Anleger, die eine Vorzugsbehandlung erfahren. Alle von den Anlegern gezeichneten Anteile haben dieselben Ausgestaltungsmerkmale und es werden keine verschiedenen Anteilsklassen gemäß 149 Abs. 2 i.v.m. 96 Abs. 1 KAGB gebildet. Die Anteile der Gründungsgesellschafter haben gemäß Gesellschaftsvertrag von den Anteilen der Anleger abweichende Gestaltungsmerkmale. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt durch die Beschäftigung ausreichenden Personals sicher, dass Anlegeranfragen zeitnah beantwortet werden und keinem Anleger etwaige Nachteile aus seiner Beteiligung in Relation zu anderen Anlegern entstehen. Des Weiteren stellen die AIF-Verwaltungsgesellschaft und ihre Mitarbeiter sicher, dass die Verwaltung der Anteile professionell und ordentlich erfolgt, ohne dass Anleger unbillig belastet werden. Interessenkonflikt-Policy Die AIF-Verwaltungsgesellschaft hat angemessene Maßnahmen zur Ermittlung, Vorbeugung, Beilegung und Beobachtung von Interessenkonflikten ergriffen, um zu vermeiden, dass solche der Fondsgesellschaft und ihren Anlegern schaden. Diese sind in der Interessenkonflikt-Policy, die unter veröffentlicht ist, dargestellt. Innerhalb der AIF-Verwaltungsgesellschaft ist der Compliance-Beauftragte für die Steuerung, Überwachung und Aufzeichnung der potenziellen und tatsächlichen Interessenkonflikte verantwortlich. 5 Der Anlagegegenstand Entsprechend den Anlagebedingungen darf die Fondsgesellschaft Immobilien im Sinne des 261 Abs. 2 Nr. 1 KAGB erwerben. Sie darf außerdem Anteile an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag nur Vermögensgegenstände im Sinne von Sachwerten, wie im vorherigen Satz beschrieben, sowie die zur Bewirtschaftung dieser Vermögensgegenstände erforderlichen Vermögensgegenstände oder Beteiligungen an solchen Gesellschaften ( 261 Abs. 1 Nr. 3 KAGB) und Bankguthaben gemäß 195 KAGB, erwerben. Die Investition in Finanzinstrumente ist ausgeschlossen. Die Fondsgesellschaft hat bereits über die Objektbesitzgesellschaft, im Rahmen der Anlagegrenzen und mit notariell beurkundetem Kaufvertrag, eine Sozialimmobilie erworben. Beschreibung des Anlageobjektes Das Seniorenpflegeheim adcura Gössendorf besteht aus zwei Häusern, welche 1999 und 2002 errichtet wurden. Das ältere der beiden Häuser (Eschenweg 7) hat eine Kapazität von 58 Betten in 48 Einzelzimmern sowie fünf Doppelzimmern. Das andere Haus (Eschenweg 1) hat eine Kapazität von 62 Betten in 52 Einzelzimmern sowie fünf Doppelzimmern. Alle Zimmer sind barrierefrei, behindertengerecht und verfügen jeweils über ein eigenes Bad. Bis November 2015 wird an dem Haus Eschenweg 1 an der nördlichen Seite ein Zubau Cafeteria-Aufenthalt mit ca. 121 Quadratmetern und dazugehörigen WC- Anlagen mit ca. zwölf Quadratmetern errichtet. Des Weiteren erhält die Cafeteria eine ca. 30 Quadratmeter große Terrasse. Die Außenanlage mit behindertengerechten Gehwegen, Bänken, Pavillons sowie einem Springbrunnen umfasst ca Quadratmeter. Am hat durch die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein Ortstermin in den Häusern stattgefunden, bei dem überprüft wurde, ob die Bestimmungen des 22 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 Stmk. PHG 2003 (Steiermärkisches Pflegeheimgesetz) eingehalten worden sind. Aus den Niederschriften über die Besichtigungen ergibt sich, nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung sei in insgesamt neun Doppelzimmern ein dreiseitiger Zugang zu den Pflegebetten unter Einhaltung der vorgegebenen Abstände nicht eingehalten worden, da die laut ÖNORM B 1601 geforderte Mindestdurchgangsbreite bei Doppelzimmerbelegung nicht eingehalten werde. Ein Verwaltungsakt mit einer Auflage, einer Untersagung oder Ähnlichem ist gegenüber der Mieterin nicht ergangen. Aus Sicht der Mieterin ist die Einschätzung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zu Unrecht erfolgt. Es kann gleichwohl nicht ausgeschlossen werden, dass sich die belegbare Bettenzahl verringern könnte, was wiederum zu verminderten Einnahmen der Mieterin aus Heimverträgen führen könnte. Wesentliche Verträge betreffend die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjektes Grundstücke/Kaufvertrag Kaufvertrag Die APH XII IMMAC GmbH & Co KG (Objektbesitzgesellschaft) hat mit notariellem Kaufvertrag vom folgende Grundstücke erworben: Das Grundstück 650 mit einer Grundstücksfläche von Quadratmetern, eingetragen im Grundbuch Gössendorf des Bezirksgerichtes Graz-Ost,

13 Der Anlagegegenstand 13 Einlagezahl 1337, bebaut mit einem Seniorenpflegeheim mit einer Kapazität von 58 Betten, und das Grundstück 649/1 mit einer Grundstücksfläche von Quadratmetern, eingetragen im Grundbuch Gössendorf des Bezirksgerichtes Graz-Ost, Einlagezahl 189, bebaut mit einem Seniorenpflegeheim mit einer Kapazität von 62 Betten (zusammen im Folgenden auch Kaufobjekt genannt). Beide Grundstücke werden in einem Grundbuch zusammengelegt. Das Eigentum an den Grundstücken entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Die Objektbesitzgesellschaft kaufte die vorbezeichneten Grundstücke, wie sie liegen und stehen, mit allen Grenzen, Rechten und Verbindlichkeiten, mit denen die Verkäuferinnen diese bisher besessen und benutzt haben, oder hierzu berechtigt gewesen wären, samt allen erd-, mauer-, nietund nagelfest verbundenen Bestandteilen, dem rechtlichen und natürlichen Zubehör, samt allen Ein- und Aufbauten mit Ausnahme des Inventars. Es wurde ein Pauschalkaufpreis in Höhe von ,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, der abzüglich eines Betrages in Höhe von netto ,00 als Sicherstellung für von den Verkäuferinnen durchzuführende Mängelbehebungsmaßnahmen von der Objektbesitzgesellschaft auf ein Notaranderkonto gezahlt wurde (vgl. hierzu Mängelbehebungsverpflichtung auf Seite 14). Die Übergabe und Übernahme des Kaufobjektes samt Last und Vorteil, Zufall und Gefahr erfolgte am Verrechnungstag war ebenfalls der Die Objektbesitzgesellschaft hat von diesem Zeitpunkt an Kosten, Steuern und Gebühren laufend weiter zu tragen. Die Verkäuferinnen übernehmen keine Haftung für Lage, Grenzen, Flächenausmaß und Beschaffenheit des Kaufobjektes, wohl aber dafür, dass dieses mit Ausnahme der Anmerkung der Sicherheitszone des Flughafens Graz vollkommen frei von allen weiteren bücherlichen und außerbücherlichen Schulden und Lasten, bestandfrei und frei von Rechten Dritter in das Eigentum der Objektbesitzgesellschaft übergeht. Die Verkäuferinnen garantieren, dass hinsichtlich des Kaufobjektes sämtliche Mietverhältnisse aufgehoben sind und sie über das Kaufobjekt uneingeschränkt verfügungsberechtigt sind. Die Verkäuferinnen erklären, dass ihnen hinsichtlich des Kaufobjektes keine eingeleiteten verwaltungsbehördlichen Verfahren oder bescheidmäßig bereits verfügten öffentlich-rechtlichen Beschränkungen oder Belastungen des Kaufgegenstandes bekannt sind oder sogar vorliegen, dass für den derzeitigen Bauzustand des Kaufobjektes alle erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen vorhanden sind sowie auch, dass keine schwebenden Verfahren, die in den Rechtsbestand der jeweiligen Liegenschaft eingreifen oder das Kaufobjekt betreffen, anhängig sind. Die Verkäuferinnen bestätigen, dass die sich auf den Grundstücken befindlichen Seniorenpflegeheime entsprechend den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und Normen sowie entsprechend dem Stand der Technik errichtet beziehungsweise saniert wurden. Sie erklären, dass sämtliche bau- und betriebsrelevanten Vorschriften und Richtlinien, insbesondere auch die Brandschutzvorschriften, eingehalten sind. Die Verkäuferinnen garantieren, dass sämtliche für den Betrieb der sich auf den Grundstücken befindlichen Seniorenpflegeheime erforderlichen Genehmigungen vorliegen und sämtliche diesbezüglichen Auflagen erfüllt wurden. Sie leisten dafür Gewähr, dass die sich auf den Grundstücken befindlichen Seniorenpflegeheime entsprechend den Bewilligungen, Plänen und Beschreibungen der gesetzlichen Vorschriften sach- und fachgerecht aufgeführt sind und in einen benutzungsbewilligten Zustand gebracht wurden und die Endkommissionierung auflagenfrei erteilt wurde. Die Verkäuferinnen geben an, dass Strom-, Wasser- und Kanalanschluss sowie alle für den Betrieb der sich auf den Grundstücken befindlichen Seniorenpflegeheime erforderlichen Versorgungsleitungen vorhanden sind, und sie erklären, dass die diesbezüglichen Anschlusskosten und -gebühren bezahlt worden sind. Sie erklären weiterhin, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine weiteren Aufschließungsarbeiten geplant und bekannt sind. Die Verkäuferinnen haften dafür, dass sich auf dem Kaufobjekt keine gefährlichen Abfälle oder sonstigen Ablagerungen, die zum Entstehen einer Altlast geführt haben, befinden. Sie haften dafür, dass die Objektbesitzgesellschaft nicht aufgrund der einschlägigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen, insbesondere des Abfallwirtschaftsgesetzes, des Altlastensanierungsgesetzes und des Wasserrechtsgesetzes, in Anspruch genommen wird, mit der Verpflichtung, die Objektbesitzgesellschaft diesbezüglich vollkommen schadund klaglos zu halten und volle Genugtuung zu leisten. Die Verkäuferinnen haften dafür, dass der Zuweg zum Kaufobjekt gegeben ist, und sie erklären, dass hinsichtlich der wegmäßigen Erschließung keine Kosten und Gebühren aushaften und sämtliche Grundsteuern bezahlt sind. Beim Kaufobjekt mit darauf befindlichen Seniorenpflegeeinrichtungen (zusammen im Folgenden auch Seniorenpflegeheim adcura Gössendorf genannt) bestehen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Mängel, die im Bericht zum Zwecke der Feststellung des Bauzustandes vom / aufgelistet sind, welcher Bestandteil des Kaufvertrages wurde. Hinsichtlich der Mängelbeseitigung wurde ebenfalls am eine Mängelbehebungsverpflichtung zwischen der Objektbesitzgesellschaft und den Verkäuferinnen geschlossen (vgl. hierzu Mängelbehebungsverpflichtung auf Seite 14). Die Verkäuferinnen gewährleisten, dass die Mängel weder den ordentlichen Gebrauch oder die Nutzung des Seniorenpflegeheims adcura Gössendorf einschränken noch Mietzinsminderungsansprüche begründen können.

14 14 Der Anlagegegenstand Dingliche Belastung des Anlageobjektes (nach Vollzug des Kaufvertrages) Das Grundstück in A-8071 Gössendorf Grundbuch Gössendorf des Bezirksgerichts Graz-Ost Blatt Einlagezahl GST-NR Größe Bebauung Blatt lfd. Nr. Eintragung /1 792 m 2 Baufläche A m 2 Baufläche m 2 Gärten, Eschenweg m 2 Baufläche 594 m 2 Baufläche m 2 Gärten, Eschenweg 7 A2 1a 128/1965 Sicherheitszone Flughafen Graz Gst 649/1 b 7a 7426/2004 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ /2014 BEV 13945/2012/63 Änderung hins Gst 649/1 8a neu/2014 Zuschreibung Gst 650 aus EZ a 128/1965 Sicherheitszone Flughafen Graz Gst 649/1 b neu/2014 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 1337 B 31 Anteil: 1/1 APH XII Immac GmbH & Co KG (FN g) ADR: Joanneumring 18, 8010 a neu/2014 Kaufvertrag Eigentumsrecht C 13a Pfandrecht im Höchstbetrag von ,00 für eine österreichische Bank b Kautionsband Grundstücksgröße gesamt m 2 Darüber hinaus werden nach Vollzug des Kaufvertrages keine weiteren dinglichen Belastungen des Anlageobjektes bestehen. Das Seniorenpflegeheim adcura Gössendorf befindet sich auf oben stehenden Grundstücken und das Grundbuch weist nach Vollzug der im Kaufvertrag vereinbarten Löschungen und Neueintragungen oben stehende Eintragungen auf. Mängelbehebungsverpflichtung Zwischen der Objektbesitzgesellschaft und den Verkäuferinnen wurde am eine Mängelbehebungsverpflichtung geschlossen, in welcher sich die Verkäuferinnen verpflichten, bis zum sämtliche aufgelisteten Mängel, wie sie sich aus dem Bericht zum Zwecke der Feststellung des Bauzustandes vom / ergeben, zu beheben. Ein gesondertes Entgelt für die Mängelbehebung wurde nicht vereinbart. Vom Kaufpreis wird ein Gesamtbetrag in Höhe von ,00 als Sicherstellung für die Mängelbehebung auf dem Notaranderkonto zurückbehalten, der bei Abnahme der ordnungsgemäßen Mängelbehebung an die Verkäuferinnen auszuzahlen ist. Sollten bis zum die Mängel nicht ordnungsgemäß behoben sein, wird der zurückbehaltene Betrag an die Objektbesitzgesellschaft vom Notaranderkonto überwiesen. Sie ist dann zur Ersatzvornahme berechtigt. Generalübernehmervertrag Unter dem schloss die Objektbesitzgesellschaft mit der Berghold & Partner Appartementerrichtungs GmbH (im Folgenden auch Generalübernehmerin genannt) einen Generalübernehmervertrag ab. Gegenstand dieses Generalübernehmervertrages ist die Planung, Errichtung und schlüsselfertige Übergabe eines Zubaus Cafeteria-Aufenthalt mit ca. 121 Quadratmetern und dazugehörigen WC-Anlagen sowie Terrasse. Die Generalübernehmerin verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen und Teilgewerke in technisch einwandfreier und sachgemäßer Ausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Bautechnik solide, fach- und sachgemäß sowie leistungskonform erstellen zu lassen. Sie leistet dafür Gewähr, dass die vereinbarten Baumaßnahmen entsprechend den Bewilligungen, Plänen und Beschreibungen unter Bedachtnahme auf allfällige nachträglich durch Änderung der bezughabenden gesetzlichen Vorschriften oder Erteilung behördlicher Aufträge oder Auflagen allenfalls erforderlichen Änderungen sach- und fachgerecht ausgeführt und in einen benutzungsbewilligten Zustand erbracht werden, dies insbesondere unter Berücksichtigung der Verpflichtungen gemäß Steiermärkischem Pflegeheimgesetz (StPHG) sowie entsprechend dem Stand der Technik. Die Gewährleistungspflichten der Generalübernehmerin bestimmen sich nach den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB). Die Gewährleistungsfrist beträgt drei Jahre. Der Fristenlauf beginnt ab dem bei positiver Endabnahme (Übergabe-/Übernahmeprotokoll) folgenden Monatsersten zu laufen. Innerhalb der

15 Der Anlagegegenstand 15 vereinbarten und/oder gesetzlichen Fristen auftretende Mängel sowie durch diese Mängel verursachte Schäden sind von der Generalübernehmerin innerhalb von einem Monat ab einfacher Anforderung zu beheben, andernfalls hat die Auftraggeberin das Recht, durch Dritte auf Kosten und Gefahr der Generalübernehmerin diese Mängel und Schäden beheben zu lassen. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aufgrund mangelhafter Leistungen gegenüber der Generalübernehmerin oder aus anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann die Objektbesitzgesellschaft die Abtretung der der Generalübernehmerin gegenüber Dritten zustehenden Gewährleistungsund Schadenersatzansprüche aufgrund mangelhafter Leistungen verlangen. Die Errichtung des Zubaus ist bis zum abzuschließen und zu übergeben. Für die Erbringung des vorbeschriebenen Leistungsumfanges wurde ein Pauschalpreis in Höhe von ,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer vereinbart, der nach Teilrechnungslegung in vier Teilbeträgen zu leisten ist. Nicht enthalten sind die Kosten für das Verwaltungsverfahren (Bauverfahren), die Bauabgabe sowie die Anschlussgebühren für die Ver- und Entsorgungsleistungen. Im Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung wurden für diese Aufwendungen unter Investitionen der Objektbesitzgesellschaft/ Generalübernehmervertrag (vgl. hierzu Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung auf dieser Seite) zusätzlich ,00 kalkuliert. Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten Bei dem Anlageobjekt handelt es sich um mit einer Spezialimmobilie bebaute Grundstücke, das tatsächlich und rechtlich auf die allgemeine Nutzung als Pflegeeinrichtung beschränkt ist. Somit sind die Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjektes, im Hinblick auf das Anlageziel, tatsächlich beschränkt. Darüber hinaus gibt es keine sonstigen, aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen, weiteren rechtlichen oder tatsächlichen Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjektes im Hinblick auf das Anlageziel. Behördliche Genehmigungen Hinsichtlich der Nutzung des Anlageobjektes als stationäre Pflegeeinrichtung sind verschiedene behördliche Genehmigungen erforderlich. Zum Zeitpunkt der Prospektauflegung lagen die erforderlichen behördlichen Genehmigungen vor. Bewertungsgutachten Im Rahmen der Kaufentscheidung wurde für das Anlageobjekt von einem externen Bewerter, Die Sachverständigen, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einer Sachverständigensozietät in Graz, am ein Bewertungsgutachten erstellt. Zum Bewertungsstichtag wurde ein Marktwert in Höhe von ,00 ermittelt. Es liegen keine weiteren Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt vor. Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung Voraussichtliche Gesamtkosten des Anlageobjektes Der Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung stellt dar, wie sich das Gesamtinvestitionsvolumen der Kapitalanlage zusammensetzt. Es wird in dieser Darstellung nicht unterschieden, ob sich die einzelnen Zahlungspositionen auf Ebene der Fonds- oder der Objektbesitzgesellschaft ergeben. Es wird angegeben, wie die Investitionen finanziert und wofür die Mittel im Einzelnen verwendet werden. Der Großteil der Investitionen, und damit die Mittelverwendung, ist durch entsprechende Verträge bzw. Bescheide fixiert und kann sich der Höhe nach nicht verändern. Eine Ausnahme besteht bei den Notar- und Gerichtskosten sowie den Gebühren und den Aufwendungen für die Prospektgenehmigung und Vertriebsanzeige, da diese noch nicht in vollem Umfang feststehen. Mehr- oder Minderkosten gehen zulasten oder zugunsten der Liquiditätsreserve (siehe Tabelle Seite 16). Erläuterung zu den Eigen- und Fremdmitteln Die Mittelherkunft unterscheidet drei Quellen: das einzuwerbende Kommanditkapital (Kapitaleinlage) der Gesellschafter, den Ausgabeaufschlag auf die Kapitaleinlage sowie das Fremdkapital, das von der Objektbesitzgesellschaft bei einer österreichischen Bank in Form eines Abstattungskredites aufgenommen wurde. Zusätzlich wird während der Platzierungsphase des Kommanditkapitals von der Objektbesitzgesellschaft kurzfristiges Fremdkapital aufgenommen. Das einzuwerbende Kommanditkapital und der Ausgabeaufschlag sind von den Anlegern aufzubringen. Die Zeichnungsfrist läuft vorbehaltlich einer vorzeitigen Schließung durch Vollplatzierung der Anteile bis zum (siehe Tabelle Seite 17). Fremdkapital Das langfristige Fremdkapital in Höhe von ,00 wurde in Form eines langfristigen Abstattungskreditvertrages bei einer österreichischen Bank aufgenommen und macht 44,39 Prozent, bezogen auf das Gesamtinvestitionsvolumen, aus. Bis zur vollständigen Platzierung des Eigenkapitals wird die Objektbesitzgesellschaft Fremdkapital in Höhe von bis zu ,00 aufnehmen, ebenfalls bei einer österreichischen Bank, um den Kaufvertrag einschließlich Erwerbsnebenkosten sowie den Generalübernehmervertrag und die Vereinbarung bzgl. des Ausstattungskostenzuschusses zu erfüllen. Die Zwischenfinanzierungsmittel werden pro rata mit der Platzierung des Eigenkapitals zurückgezahlt. Die variablen Zinsen aus der Zwischenfinanzierung während der Platzierungsphase belasten den Anleger liquiditätsmäßig nicht. Gemäß Gesellschaftsvertrag erhalten die Kommanditisten/Treugeber anfänglich Ausschüttungen von sechs Prozent p.a. ihrer gezeichneten und eingezahlten Kapitaleinlagen pro rata temporis, d.h. pro vollen Monat der Zugehörigkeit des Kommanditisten/Treugebers zur Gesellschaft in Höhe von 1/12. Die IMMAC Health property GmbH ist berechtigt, den liquiden Überschuss der laufenden

16 16 Der Anlagegegenstand Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung Mittelherkunft Einzuwerbendes Kommanditkapital Ausgabeaufschlag Fremdkapital Finanzierungsvolumen Mittelverwendung Kaufpreis der Immobilie Anschaffungs- und Herstellungskosten Investitionen der Objektbesitzgesellschaft/Generalübernehmervertrag Betreiberkostenzuschuss Grunderwerbsteuer Notar, Gerichtskosten, Gebühren (Kaufvertrag) Gutachterkosten Ankaufsbewertung Erwerbskosten (objektbezogene Kosten) Verwahrstelle Vertriebsleistung Schließungsgarantie Konzeptionsgebühr Finanzierungsvermittlung Geschäftsbesorgung Objektankaufsprüfung Prospektgenehmigung, Vertriebsanzeige Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung der Fondsgesellschaft Buchhaltung und Jahresabschlusserstellung der Objektbesitzgesellschaft Ausgabeaufschlag Anschaffungsneben- und Dienstleistungskosten Gebühren für Sicherheiten (Grundschulden) Bankgebühren Finanzierungskosten Liquiditätsreserve Investitionsvolumen Alle Werte in Euro. Rechnerische Abweichungen resultieren aus Rundungsdifferenzen. Einnahmen (Miet-, Pacht- und Zinserträge) über die laufenden Ausgaben (laufende Verwaltungs- und Beratungskosten, Zinsaufwand und Kapitaldienst), der bis zum Ende des Monats, in dem die Schließung erfolgte, entsteht, zu entnehmen. Die Höhe der laufenden Entnahmen ist insoweit beschränkt, als der Gesellschaft die für die Ausschüttungen erforderlichen Mittel verbleiben. Die Entnahmen der IMMAC Health property GmbH sind in der Platzierungsphase anteilig zurückzuführen, soweit die Mittel für die Ausschüttungen erforderlich sind. Soweit für die Ausschüttungen weitere Mittel erforderlich sind, ist die IMMAC Health property GmbH in der Schließungsphase verpflichtet, Einlagen in die Gesellschaft zu leisten, sodass ausreichend Liquidität in der Gesellschaft vorhanden ist, um die Ausschüttungen der weiteren Gesellschafter leisten zu können (Ausschüttungsbürgschaft). Beide Darlehen wurden zum Zeitpunkt der Prospektauflegung bereits ausgezahlt (siehe Tabelle Seite 17). Einsatz von Leverage und Handhabung von Sicherheiten Wie aus dem vorstehenden Finanz- und Investitionsplan (Prognose) kumulierte Darstellung und den Darstellungen zum Fremdkapital ersichtlich, setzt die Fondsgesellschaft bzw. die Objektbesitzgesellschaft zur Finanzierung der Gesamtinvestition Fremdkapital in Form von Darlehen ein (Leverage). Die Darlehen sind teilweise mit Grundschulden besichert. Bei der Belastung der

17 Der Anlagegegenstand 17 Fremdkapital der IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft Endfinanzierungsmittel Langfristdarlehen Darlehensbetrag Auszahlung 100,00% Bankbearbeitungsgebühren/ Provisionen anfängliche Tilgung p.a. rund 1,81% Zinssatz 2,82% Zinsbindungsdauer Auszahlungszeitpunkt bereits ausgezahlt Fälligkeit Sicherheiten (i) Pfandrecht über ,00 samt Elementarschadenversicherung (ii) Forderungsabtretung aus dem Mietvertrag der Objektbesitzgesellschaft an die finanzierende Bank Zwischenfinanzierungsmittel Zwischenfinanzierungskreditrahmen Kreditbetrag Inanspruchnahme bis zu 100,00% Bankbearbeitungsgebühren/Provisionen Auszahlungszeitpunkt bereits ausgezahlt Fälligkeit Sicherheiten (i) Pfandrecht über ,00 samt Elementarschadenversicherung (ii) Garantie der Profunda Vermögen GmbH über ,00 Alle Werte in Euro. Immobilie werden die Beschränkungen gemäß 263 KAGB beachtet. Eine Wiederverwendung etwaiger Sicherheiten und Vermögenswerte ist nicht vorgesehen. Hinsichtlich der aus der Verwendung von Sicherheiten resultierenden Risiken wird auf Ausführungen auf Seite 28 unter Wertentwicklungsrisiko im Kapitel 7 Risiken der Kapitalanlage verwiesen. Kreditaufnahmen der Fondsgesellschaft und/oder der Objektbesitzgesellschaft sind gemäß 263 KAGB insgesamt bis zur Höhe von 60,00 Prozent des Verkehrswertes der in der Gesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände und zu marktüblichen Bedingungen möglich. Die Belastung der Vermögensgegenstände sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf diese Vermögensgegenstände beziehen, sind insgesamt bis zu einer Höchstgrenze von 60,00 Prozent des Verkehrswertes der direkt oder indirekt in der Gesellschaft befindlichen Vermögensgegenstände zulässig, wenn dies mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und die Verwahrstelle zustimmt. Die vorstehenden Grenzen für die Kreditaufnahme und die Belastung der Vermögensgegenstände gelten nicht während der Dauer des erstmaligen Vertriebs der Anteile an der IMMAC Austria Sozialimmobilie XII Renditefonds GmbH & Co. KG geschlossene Investmentkommanditgesellschaft, längstens jedoch für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Beginn des Vertriebs. Bei den Kreditaufnahmen der Objektbesitzgesellschaft sind die zuvor benannten Grenzen und Bedingungen eingehalten worden. Es ist nicht vorgesehen, weiteres Fremdkapital in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der aus dem Einsatz von Leverage resultierenden Risiken wird auf Ausführungen auf Seite 28 unter Zinsänderungsrisiko/Leverage und damit verbundene Risiken/Anschlussfinanzierung/Beschränkung durch die BaFin im Kapitel 7 Risiken der Kapitalanlage verwiesen. Die AIF-Verwaltungsgesellschaft erwartet, bei unterstellter Vollplatzierung der Fondsgesellschaft, dass das nach der Brutto-Methode berechnete Risiko der Fondsgesellschaft unter Berücksichtigung der Objektbesitzgesellschaft ihren Nettoinventarwert um maximal das 2,50-Fache und das nach der Commitment-Methode berechnete Risiko der Fondsgesellschaft unter Berücksichtigung der Objektbesitzgesellschaft ihren Nettoinventarwert ebenfalls um maximal das 2,50-Fache nicht übersteigen, da keine Absicherungsgeschäfte vorgesehen sind. Abhängig von den Marktbedingungen kann der Leverage jedoch schwanken, sodass es trotz der ständigen Überwachung durch die AIF-Verwaltungsgesellschaft zu Überschreitungen der angegebenen Höchstmaße kommen kann.

18 18 Der Anlagegegenstand Weitere wesentliche Verträge Mietvertrag Die Objektbesitzgesellschaft hat am mit der adcura Gössendorf Seniorenwohnen GmbH (ursprünglich P & B Betriebs GmbH, welche die Immobilie aus eigenem Betrieb als Pflegeeinrichtung kennt) als Mieterin und unter Beitritt der adcura Beteiligungsverwaltung GmbH einen indexierten Bestandvertrag (im Folgenden auch Mietvertrag genannt) über das Investitionsobjekt, das Seniorenpflegeheim adcura Gössendorf, mit einer Kapazität von 120 Pflegebetten in 100 Einzel- und zehn Doppelzimmern, belegen Eschenweg 1 und Eschenweg 7 in A-8071 Gössendorf, abgeschlossen. Die Objektbesitzgesellschaft übergibt das Seniorenpflegeheim an die Mieterin, wie es steht und liegt, im gegenwärtigen Zustand. Der Mieterin ist der Mietgegenstand aus eigener Wahrnehmung vollumfänglich bekannt, da sie diesen bereits nutzt, und sie erkennt den Zustand als vertragsgemäß an. Die Mieterin verpflichtet sich, die gesamte Anlage als Pflegeheim im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes durchgehend während des gesamten Jahres zu betreiben. Dabei obliegt es der Mieterin, die für die Nutzung des Pflegeheims erforderlichen behördlichen oder sonstigen Genehmigungen zu beschaffen und etwaig erforderliche bauliche Veränderungen herzustellen. Das Pflegeheim darf einer anderen Nutzung nur bei Vorliegen der nach dem Wesentliche Daten des Mietvertrages Mieterin Steiermärkischem Pflegeheimgesetz 2003 (StPHG) und nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen erforderlichen Genehmigungen und nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Objektbesitzgesellschaft zugeführt werden, wobei eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung auch bei einer Veränderung der Zahl der vollstationären Pflegeplätze vorliegt. Das Mietverhältnis hat am begonnen und ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Vertragsteilen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum und eines jeden Jahres gekündigt werden. Die Mieterin hat jedoch auf das ordentliche Kündigungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verzichtet. Nach Ablauf des 25-jährigen Kündigungsverzichtes bis zum besteht für die Mieterin die Option, dass die Objektbesitzgesellschaft für weitere fünf Jahre, bis zum , auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet. Das Auflösungsrecht der Objektbesitzgesellschaft bleibt jedoch vollinhaltlich aufrecht. Die Mieterin hat bis zum Ablauf des Kündigungsverzichtszeitraumes ein außerordentliches Auflösungsrecht aus wichtigem Grund. Der Mietvertrag kann von der Objektbesitzgesellschaft nur aus wichtigem Grund im Sinne des 30 österreichisches Mietrechtsgesetz (MRG) ordentlich gekündigt werden. Das Mietverhältnis kann von der Objektbesitzgesellschaft jederzeit vorzeitig aufgelöst werden, wenn a) die Mieterin ungeachtet adcura Gössendorf Seniorenwohnen GmbH Bonitätsindex es liegt noch keine Bonitätsbewertung der Gesellschaft vor Registernummer LG für ZRS Graz, FN m Kapital ,00 Datum des Mietvertrages Laufzeit 25 Jahre fest (Beginn ) Verzicht der Mieterin auf ordentliches Kündigungsrecht bis Verlängerungsoption 1 x 5 Jahre Anfänglicher Mietzins ,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer einer schriftlichen Abmahnung einen vertragswidrigen Gebrauch des Mietobjektes fortsetzt oder auch den Betrieb des Mietobjektes einstellt oder wesentlich verringert und damit die Rechte und Interessen der Objektbesitzgesellschaft in erheblichem Umfang verletzt, b) sich die Vermögenslage der Mieterin wesentlich verschlechtert, insbesondere wenn sie ihre Zahlungen einstellt oder wenn über das Vermögen der Mieterin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein diesbezüglicher Antrag mangels Vermögens abgewiesen wird oder die Mieterin zahlungsunfähig wird oder Zwangsverwaltung gegen die Mieterin geführt wird, c) die Voraussetzungen für die Betriebsbewilligung gemäß dem Steiermärkischem Pflegeheimgesetz oder für den Abschluss eines Vertrages nach 13 Abs. 1 Steiermärkischem Sozialhilfegesetz nicht vorliegen oder diese entzogen bzw. gekündigt sind, d) das Mietobjekt nicht zum vereinbarten Verwendungszweck genutzt wird, e) die Mieterin nicht die im Mietvertrag angeführten Versicherungen abgeschlossen bzw. das Mietobjekt und den Betrieb während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses nicht entsprechend dem Mietvertrag durchgehend versichert hat oder f) die Mieterin bauliche Veränderungen am Mietobjekt ohne Zustimmung der Objektbesitzgesellschaft durchgeführt hat. Die Mieterin hat ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn in Fällen von höherer Gewalt, Krieg, inneren Unruhen, Naturereignissen und ähnlichen Vorkommnissen eine Fortführung des Mietvertrages für die Mieterin nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die anfängliche Jahresgesamtmiete beträgt ,00 zuzüglich der jeweiligen österreichischen gesetzlichen Umsatzsteuer (zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung 20,00 Prozent) und ist in zwölf gleichen Monatsraten zu zahlen. Der Mietzins ist wertgesichert und wird zu festgelegten Zeitpunkten jeweils in Abhängigkeit von Veränderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria veröffentlichten Österreichischen Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst.

19 Der Anlagegegenstand 19 Ausgangsbasis ist die Indexzahl, die für November 2014 veröffentlicht wird. Die Anpassung des Mietzinses erfolgt zu festen Terminen alle vier Jahre nach Mietbeginn. Bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation im Beobachtungszeitraum bis zwei Prozent beträgt die Anpassungsrate 75,00 Prozent der eingetretenen Indexänderung. Bei zwischen zwei und drei Prozent durchschnittlicher jährlicher Inflation beträgt die Anpassung 70,00 Prozent der Indexänderung, mindestens jedoch sechs Prozent und bei einer durchschnittlichen jährlichen Inflation über drei Prozent wird die Indexänderung zu 65,00 Prozent für die Anpassung herangezogen, mindestens jedoch beträgt die Anpassung 8,40 Prozent. Die Mieterin übergibt der Objektbesitzgesellschaft zur Sicherstellung aller Forderungen aus dem Mietvertrag eine zugunsten der Objektbesitzgesellschaft ausgestellte unbefristete Bankgarantie über ,00. Die adcura Beteiligungsverwaltung GmbH erklärte mit Beitritt zum Mietvertrag mit Wirkung für sich und gegebenenfalls ihre Rechtsnachfolger, ohne selbst Mieterin zu werden, gegenüber der Objektbesitzgesellschaft die unmittelbare Patronatschaft zu übernehmen und ihre Unternehmens- bzw. Konzernpolitik jetzt und in Zukunft so auszurichten, dass die aus dem Mietvertrag verpflichtete Mieterin in der Lage ist, die aufgrund des Mietvertrages eingegangenen Verpflichtungen jederzeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Mieterin übernimmt neben der Zahlung der Miete die gesamten mit dem Grundstück zusammenhängenden Bewirtschaftungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten. Zu diesen Kosten gehören a) sämtliche Betriebskosten im Sinne des 21 MRG sowie die von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, insbesondere die Grundsteuer, b) Kosten der Wartungsverträge, Kosten der Energie-, Betriebs- und Verbrauchsstoffe sowie Kosten und Gebühren zum Betrieb und zur Pflege sämtlicher technischer Einrichtungen, c) Unterhalts- und Grundreinigungskosten der äußeren Fenster-, Glas- und Metallteile und d) Kosten der Beleuchtungsmittel. Die Mieterin ist verpflichtet, auf eigene Kosten folgende Versicherungen einzugehen und während der Mietzeit aufrechtzuerhalten: a) Gebäude-, Feuer-, Elementarschadenversicherung, Leitungswasser, extended coverage, b) Feuerversicherung, Sturmversicherung, Leitungswasserversicherung für den Inhalt des Gebäudes, c) Einbruch-Diebstahlversicherung einschließlich Vandalismus, d) Haftpflichtversicherung einschließlich Grundstückseigentümerhaftpflicht, e) Betriebsunterbrechungsversicherung, f) Betriebshaftpflichtversicherung und g) eine gewerbliche Mietzinsausfallversicherung, deren Deckungsumfang 18 Monatsmieten entspricht. Die Mieterin hat das gesamte Mietobjekt nach Art eines ordentlichen Kaufmanns in einem guten Pflegezustand zu erhalten und übernimmt die Durchführung aller erforderlichen bzw. aller behördlich geforderten Instandhaltungen, Instandsetzungen, Erneuerungen und Veränderungen an Gebäude, technischen Anlagen, Außenanlagen und sämtlichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen sowie dem Zubehör. Die Verpflichtung umfasst auch die Schönheitsreparaturen. Werden während der Mietdauer einzelne Teile des Mietgegenstandes unbrauchbar, sind diese von der Mieterin auf ihre Kosten durch zumindest gleichartige Stücke zu ersetzen. Ausgenommen hiervon sind Instandhaltungen und Instandsetzungen im Außenbereich (Dach, Außenfassade, Erneuerung der Fenster). Es ist Sache der Objektbesitzgesellschaft, die bauliche Substanz im Außenbereich auf ihre eigenen Kosten so herzustellen, zu erhalten, zu warten, zu reparieren und zu erneuern, dass sie den für den Betrieb eines Pflegeheims in der Steiermark geltenden gesetzlichen Bestimmungen in deren jeweils gültiger Fassung voll entspricht. Die Mieterin haftet für die Abnutzung und Beschädigung des Mietgegenstandes und die Verletzung der Wartungs-, Instandhaltungs- und Erneuerungspflicht aus ihrem eigenen bzw. auch dem Verschulden ihrer Besucher, Gäste, Gehilfen, Angestellten und Kunden. Bauliche Veränderungen an dem Mietobjekt dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Objektbesitzgesellschaft vorgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen versagt werden. Alle Kosten für bauliche Maßnahmen trägt ausschließlich die Mieterin. Die mit Zustimmung der Objektbesitzgesellschaft durchgeführten baulichen Maßnahmen gehen mit Beendigung des Mietverhältnisses ins Eigentum der Objektbesitzgesellschaft über. Die Mieterin erklärt, aus kurzfristigen Störungen der Wasserzufuhr, Gebrechen oder Absperrungen an den Fernwärme-, Licht-, Elektro- und Kanalisationsleitungen und dergleichen keinerlei Rechtsfolgen abzuleiten, sofern der Verzicht auf solche Rechtsfolgen der Disposition der Vertragsparteien obliegt. Der Mieterin obliegt die für das gesamte Mietobjekt bestehende Reinigungs- und Verkehrssicherungspflicht. Dem Mieter ist eine Untervermietung des Mietgegenstandes oder von Teilen desselben an mit Pflegeheimen vereinbarbaren Betrieben (z.b. Einrichtungen zur therapeutischen Betreuung bzw. Behandlung, Arztordinationen) nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Objektbesitzgesellschaft gestattet. Bei Beendigung des Mietvertrages infolge einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung hat die Mieterin das Mietobjekt derart an die Objektbesitzgesellschaft zu übergeben, dass der Betrieb von der Objektbesitzgesellschaft oder einem Dritten ohne Beeinträchtigungen fortgeführt werden kann. Die Objektbesitzgesellschaft ist in diesen Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der genehmigenden Behörden und der Widerspruchsberechtigten gemäß 38 Unternehmensgesetzbuch berechtigt, die Heimverträge oder sonstige Beherbergungsverträge, Mietverträge oder Anwartschaften, die sich auf den Mietgegenstand beziehen, mit allen Rechten und Pflichten zu übernehmen und den Betrieb fortzusetzen oder zu verlangen, dass dieser auf einen von ihr benannten Dritten übertragen wird, der die Fortführung des Betriebes übernimmt.

20 20 Der Anlagegegenstand Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat die Mieterin der Objektbesitzgesellschaft das Mietobjekt in einem der laufenden Instandhaltungspflicht entsprechenden Zustand renoviert zu übergeben. Das Inventar und die im Mietobjekt befindlichen Vorräte, Rohstoffe und Materialien stehen im Eigentum der Mieterin. Die Mieterin bietet bereits jetzt das bei Beendigung des Mietverhältnisses vorhandene Inventar und die dann vorhandenen Vorräte, Rohstoffe und Materialien, somit sämtliche zur Betriebsführung notwendigen beweglichen Sachen, der Objektbesitzgesellschaft oder einer von dieser namhaft zu machenden dritten Person unwiderruflich zum Kauf an. Als Kaufpreis wird der Verkehrswert zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe vereinbart. Zum Übergabestichtag ist daher eine Inventur vorzunehmen und im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Sachverständiger zur Ermittlung des Verkehrswertes zu bestellen. Bei der Ermittlung des Zeitwertes sind die Kostenzuschüsse, welche die Mieterin von der Objektbesitzgesellschaft für die Anschaffung des Inventars erhalten hat, den Zeitwert mindernd anzurechnen. Mieterin und Objektbesitzgesellschaft vereinbarten, dass bei Verkauf des Mietobjektes der Mietvertrag von der Objektbesitzgesellschaft auf den Käufer überbunden (übertragen) wird. Der Mietvertrag unterliegt österreichischem Recht. In der Auskunftsvereinbarung als Anlage zum Mietvertrag vom willigt die Mieterin ein, der Objektbesitzgesellschaft, oder einem von dieser zu benennenden Dritten, während der Laufzeit des Mietvertrages Informationen unentgeltlich und vertraulich zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Informationen zählen unter anderem (i) Belegungsstatistiken, (ii) Kopien der Vergütungs- und Investitionskostenvereinbarungen, (iii) Nachträge, Änderungen und Neuabschlüsse für den Betrieb des Mietobjektes, (iv) Kopien von Begehungsberichten, Auflagen und sonstigen wesentlichen Mitteilungen der aufsichtführenden Behörden, des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, Versorgungsträgern, Feuerwehr und Brandschutzbehörden sowie sonstigen Behörden, (v) Nachweise des bestehenden Versicherungsschutzes, (vi) Jahresabschluss, (vii) betriebsübliche Wartungsverträge sowie die Wartungsprotokolle mit Mängelbeseitigungsberichten und (viii) sonstige wesentliche Informationen aus der Einrichtung. Außerdem wurde in einer Vereinbarung vom festgelegt, dass die Objektbesitzgesellschaft der Mieterin einen pauschalen Ausstattungskostenzuschuss in Höhe von ,00 gewährt. Sowohl das bewegliche als auch das fest eingebaute Inventar hat die Mieterin auf ihre Kosten insoweit zu ersetzen, als dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb notwendig ist (Inventarersatzbeschaffung), wobei eine Veräußerung oder ein Verkauf von Inventargegenständen außerhalb einer zulässigen Inventarersatzbeschaffung der Mieterin untersagt ist. Das dem pauschalen Ausstattungskostenzuschuss zugrunde liegende Inventar darf weder belastet, verpfändet noch verleast werden. Weitere wesentliche Verträge betreffend die Anschaffung des Anlageobjektes wurden nicht geschlossen. Eigenkapitalvermittlungsvertrag Die Fondsgesellschaft hat unter Beitritt der AIF-Verwaltungsgesellschaft am mit der IMMAC Immobilienfonds GmbH einen Eigenkapitalvermittlungsvertrag geschlossen. Der Vertrag umfasst die Vermittlung von Kapitalanlegern (Kommanditisten oder Treugeber), über andere Vertriebspartner oder selbst, mit Einlageverpflichtungen von insgesamt ,00 zzgl. eines Ausgabeaufschlags von bis zu fünf Prozent der Einlageverpflichtungen. Die Beauftragung erfolgt durch die Fondsgesellschaft mit Überwachungs-, Weisungs- und Kündigungsrechten der AIF-Verwaltungsgesellschaft. Für die Vermittlungstätigkeit erhalten die IMMAC Immobilienfonds GmbH bzw. andere Vertriebspartner eine Gesamtvergütung in Höhe von ,00 inkl. eventuell anfallender Umsatzsteuer sowie bis zu ,00 (fünf Prozent der einzuwerbenden Einlageverpflichtungen) in Abhängigkeit von dem jeweils eingezahlten Ausgabeaufschlag. Die Vergütung wird in Teilbeträgen fällig und zwar im gleichen Verhältnis, zu dem das eingeworbene und eingezahlte Kommanditkapital zu dem gesamten zu erhöhenden Eigenkapital steht (pro rata). Fremdkapitalvermittlungsvertrag Die Objektbesitzgesellschaft hat unter Beitritt der Fondsgesellschaft und der AIF-Verwaltungsgesellschaft mit Überwachungs-, Weisungs- und Kündigungsrechten am mit der IMMAC Immobilienfonds GmbH einen Fremdkapitalvermittlungsvertrag geschlossen. Der Vertrag umfasst die Vermittlung einer langfristigen Fremdfinanzierung in Höhe von ,00 und einer kurzfristigen Zwischenfinanzierung in Höhe von bis zu ,00. Für die Tätigkeiten der Finanzierungsvermittlung erhält die IMMAC Immobilienfonds GmbH eine Vergütung in Höhe von ,00 inkl. eventuell anfallender Umsatzsteuer. Die Vergütung wird in Teilbeträgen fällig und zwar im gleichen Verhältnis, zu dem das eingeworbene und eingezahlte Kommanditkapital zu dem gesamten zu erhöhenden Eigenkapital steht (pro rata). Schließungsgarantievertrag Die Fondsgesellschaft hat unter Beitritt der AIF-Verwaltungsgesellschaft am mit der IMMAC Immobilienfonds GmbH einen Vertrag bzgl. einer Schließungsgarantie geschlossen, gemäß welchem die IMMAC Immobilienfonds GmbH eine Garantie für die Schließung der Fondsgesellschaft bis zum übernommen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt ausstehende Einlagen werden unter Hinzuziehung von Sicherheiten, die im Bedarfsfall von der IMMAC Immobilienfonds GmbH oder von ihr benannten Dritten gestellt werden, zwischenfinanziert. Die IMMAC Immobilienfonds GmbH hat am entweder selbst oder über Dritte das noch nicht platzierte Eigenkapital zu zeichnen und unverzüglich einzuzahlen. Diese Einzahlungsverpflichtung gilt auch schon vor dem in der Höhe, in der aus-

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