Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März 2009

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1 Jahrgang 2009 Kundgemacht im Internet unter am 6. März Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 3. März 2009 über die Gewährung von Nachlässen für Konversionen und Rückzahlungen für geförderte Mietwohnungen und Wohnheime (Konversions- und Rückzahlungsbegünstigungs-Verordnung für Mietwohnungen und Wohnheime) Auf Grund der 13 Abs 4, 4a und 4b, 17 Abs 4, 38 und 62 Abs 4 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl Nr 1/1991, in der geltenden Fassung wird verordnet: 1 Begünstigte Konversion 2 Nachlassvoraussetzungen 3 Höhe des Nachlasses 4 Finanzierungsmittel 5 Begünstigte Rückzahlung 6 Nachlassvoraussetzungen 7 Höhe des Nachlasses 8 Konversion 9 Fälligkeit 10 Verfahrensbestimmungen Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Begünstigte Konversion für geförderte Mietwohnungen 2. Abschnitt Begünstigte Rückzahlung für geförderte Mietwohnungen und Wohnheime 3. Abschnitt Konversion bei geförderten Miet-Kauf-Wohnungen 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen 5. Abschnitt 11 Inkrafttreten Schlussbestimmungen 75

2 1. Abschnitt Begünstigte Konversion für geförderte Mietwohnungen Begünstigte Konversion 1 (1) Begünstigte Konversionen sind Umschuldungen von Förderungsfinanzierungen unter Gewährung von Nachlässen für aushaftende Förderungsdarlehen und rückzahlbare Annuitätenzuschüsse. (2) Ziel einer begünstigten Konversion ist die Senkung der sich aus der Förderungsfinanzierung ergebenden Mietkosten auf die Dauer der Förderung. Die Senkung dieser Mietkosten hat im ersten Jahr nach der Konversion zumindest 10 % zu erreichen. (3) Eine begünstigte Konversion kommt nur für Förderungen in Betracht, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) oder vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 (S.WFG 1990) zur Errichtung von Mietwohnungen zugesichert worden sind. Sie ist für einzelne Mietwohnungen von Gebäuden nicht zulässig. Nachlassvoraussetzungen 2 Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses sind: 1. Das Ansuchen ist vom Eigentümer (Baurechtsberechtigten) zu stellen. In das Ansuchen sind die Kündigung des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse, der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen und die Verpflichtung zur weiteren Verwendung der begünstigt konvertierten Wohnungen für Zwecke des geförderten Mietwohnbaus (Miet-Kaufs) auf die Dauer der Laufzeit der Konversionsfinanzierung aufzunehmen. Die Kündigung und der Verzicht gelten nur für den Fall der Erfüllung der Nachlassvoraussetzungen und der tatsächlichen Inanspruchnahme des Nachlasses. 2. Der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und der Einbringung des Ansuchens um Nachlassgewährung muss mindestens drei Jahre betragen. 3. Die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse muss noch mindestens zweieinhalb Jahre betragen. 4. Bei Einbringung des Ansuchens muss die Endabrechnung vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag auf Grund geringerer förderbarer Baukosten zurückgezahlt sein. 5. Bei Einbringung des Ansuchens darf kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann. 6. Das Förderungsdarlehen und die Annuitätenzuschüsse müssen bei Gewährung des Nachlasses noch unberichtigt aushaften. 7. Die begünstigte Konversion muss zu einer Senkung der Mietkosten im Ausmaß des 1 Abs 2 führen. 8. Für die Förderung ist noch keine begünstigte Konversion gewährt worden. Höhe des Nachlasses 3 (1) Die Höhe des Nachlasses ergibt sich aus der Differenz der im Zeitpunkt der Fälligkeit ( 9 Abs 1) aushaftenden Förderungsfinanzierung (Abs 2) und einer Konversionsfinanzierung nach Abs 3. Aushaftende Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze nachzulassen, der Nachlass auf aushaftende Förderungsdarlehen darf 50 % nicht übersteigen. (2) Die Förderungsfinanzierung umfasst: 1. das zur Finanzierung der förderbaren Maßnahme aufgenommene Darlehen, zu dem rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes gewährt werden; 2. das Förderungsdarlehen des Landes; 3. die rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse des Landes; 4. die an Stelle eines Darlehens (Z 1) oder eines Förderungsdarlehens (Z 2) von gemeinnützigen Bauvereinigungen zur Gänze oder teilweise eingesetzten Eigenmittel gemäß 13 Abs 2b WGG; 5. die Eigenmittel, die für Baukosten, die den Fixsatz der Förderung übersteigen, eingesetzt worden sind, ausgenommen die Baukosten für die Errichtung von Stellplätzen, die über die Zahl der geförderten Wohnungen hinausgehen; und 6. zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte Nachtragsförderungsdarlehen des Landes. 76

3 (3) Die Konversionsfinanzierung entspricht einem Darlehen, dessen Höhe über folgende Parameter bestimmt wird: 1. Laufzeit: Restlaufzeit des Darlehens gemäß Abs 2 Z 1 verlängert um 20 Jahre bei Förderungen nach dem WFG 1984 oder um 14 Jahre bei Förderungen nach dem S.WFG 1990; 2. Verzinsung: Verzinsung aufzunehmender oder einzusetzender Finanzierungsmittel gemäß 4 Abs 1 Z 1 lit a, höchstens jedoch 5 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet; 3. Annuität: im ersten Jahr der Laufzeit 90 % der Annuitäten der Förderungsfinanzierung und in den Folgejahren linear ansteigend bis höchstens 100 % der Annuitäten der Förderungsfinanzierung. Finanzierungsmittel 4 (1) Die Finanzierung der Konversion hat zu erfolgen: 1. vorrangig: a) durch neu aufzunehmende Darlehen (Kredite) von Banken, Bausparkassen oder Versicherungen oder durch den Einsatz von Eigenmitteln, b) durch die Verlängerung der Laufzeit zur Errichtung der geförderten Mietwohnung bereits aufgenommener Darlehen (Kredite) gemäß lit a; 2. soweit dies zur Erreichung der Zielsetzungen der begünstigten Konversion notwendig ist und zu keinen nachhaltigen finanziellen Mehrbelastungen für das Land (Landeswohnbaufonds) führt: a) durch die Übernahme von Bürgschaften gemäß 12 Z 4 S.WFG 1990 zur Sicherstellung von Darlehen (Krediten) gemäß Z 1 lit a unter Beachtung der landesverfassungsrechtlichen Erfordernisse, b) durch Förderungsdarlehen des Landes, und zwar als Ergänzung oder als Ersatz zu bzw von Finanzierungen gemäß Z 1, c) durch einmalige nicht rückzahlbare Zuschüsse des Landes zur Deckung der mit einer Konversion allenfalls verbundenen Nebenkosten (Kreditsteuern udgl). (2) Für den Einsatz von Eigenmitteln gilt der höchstzulässige Zinssatz gemäß 14 Abs 1 Z 3 WGG. (3) Förderungsdarlehen des Landes sind zu gewähren: 1. zu Refinanzierungskosten oder 2. soweit dies zur Zielerreichung der begünstigten Konversion notwendig ist und zu keinen nachhaltigen finanziellen Mehrbelastungen für das Land (Landeswohnbaufonds) führt, zu einer Verzinsung von 2 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Während der Gewährung von einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen kann auf eine Verzinsung des Förderungsdarlehens verzichtet werden. Die Rückzahlung des Darlehens hat monatlich zu erfolgen. 2. Abschnitt Begünstigte Rückzahlung für geförderte Mietwohnungen und Wohnheime Begünstigte Rückzahlung 5 (1) Für die vorzeitige Rückzahlung von aushaftenden Förderungsdarlehen und rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen, die für die Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zugesichert worden sind, wird ein einmaliger Nachlass gewährt (begünstigte Rückzahlung). (2) Eine begünstigte Rückzahlung kommt nur für Förderungen in Betracht, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder vor dem 1. Jänner 2006 nach dem Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 1990 zur Errichtung von Mietwohnungen oder Wohnheimen zugesichert worden sind. Sie ist bei geförderten Mietwohnungen auch für einzelne Wohnungen von Gebäuden zulässig. Nachlassvoraussetzungen 6 Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachlasses sind: 1. Das Ansuchen ist vom Eigentümer (Baurechtsberechtigten) zu stellen. In das Ansuchen sind die Kündigung des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse und der Verzicht auf die weitere Gewährung von Annuitätenzuschüssen aufzunehmen. Die Kündigung und der Verzicht gelten nur für den Fall der Erfüllung der Nachlassvoraussetzungen und der tatsächlichen Inanspruchnahme des Nachlasses. 2. Der Zeitraum zwischen der Zusicherung der Förderung und der Einbringung des Ansuchens um Nachlassgewährung muss mindestens fünf Jahre betragen. 77

4 3. Die Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Annuitätenzuschüsse muss noch mindestens zweieinhalb Jahre betragen. 4. Bei Einbringung des Ansuchens muss die Endabrechnung vorliegen, von der Landesregierung geprüft und ein allfälliger Rückforderungsbetrag auf Grund geringerer förderbarer Baukosten zurückgezahlt sein. 5. Bei Einbringung des Ansuchens darf kein Sachverhalt bekannt sein, der zu einer Kündigung der Förderung führen kann. 6. Das Förderungsdarlehen und die Annuitätenzuschüsse müssen bei Gewährung des Nachlasses noch unberichtigt aushaften. 7. Für die Förderung ist noch keine begünstigte Konversion nach dem 1. Abschnitt und kein Nachlass gemäß 55 Abs 6 S.WFG 1990 gewährt worden. Höhe des Nachlasses 7 Die Höhe des Nachlasses beträgt in Abhängigkeit von der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse: Restlaufzeit in Jahren Höhe des Nachlasses in % mehr als bis unter bis unter bis unter bis unter ,5 bis unter Abschnitt Konversion bei geförderten Miet-Kauf-Wohnungen Konversion (1) Aushaftende Konversionsfinanzierungen begünstigt konvertierter Mietwohnungen nach 38 S.WFG 1990 sind auf Ansuchen des erwerbenden Mieters in ein Förderungsdarlehen des Landes umzuschulden. 8 (2) Die Höhe des Förderungsdarlehens bemisst sich nach 55 Abs 5 zweiter und dritter Satz S.WFG Die Laufzeit beträgt 30 Jahre, die Verzinsung 2 % jährlich, zum Ende eines Kalenderjahres, dekursiv, auf der Basis von 360 Zinstagen (360/360) berechnet. Im Übrigen gelten 4 Abs 5 zweiter Satz und 6 sowie 5 der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung. (3) Nebenkosten der Konversion (Kreditsteuern udgl) sind vom erwerbenden Mieter zu tragen. 4. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Fälligkeit 9 (1) Die Rückzahlung der aushaftenden Förderungsdarlehen und/oder der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse hat in einem Betrag zu erfolgen, und zwar: 1. zum jeweiligen Quartalsende, wenn das Ansuchen mindestens einen Monat vor diesem Termin eingebracht worden ist; 2. ansonsten zum nächstfolgenden Quartalsende. (2) Der Berechnung des Nachlasses für begünstigte Konversionen oder begünstigte Rückzahlungen ist der Saldo des aushaftenden Förderungsdarlehens und der rückzahlbaren Annuitätenzuschüsse zum Fälligkeitstermin zugrunde zu legen. (3) Bei begünstigten Rückzahlungen entfällt die Auszahlung der zum Fälligkeitstermin berechneten Annuitätenzuschüsse. 78

5 Verfahrensbestimmungen 10 (1) Ansuchen um die Gewährung einer begünstigten Konversion, einer begünstigten Rückzahlung oder einer Konversion für Miet-Kauf-Wohnungen sind bei der Landesregierung schriftlich einzubringen. Sie können in jeder Lage des Verfahrens schriftlich zurückgezogen werden. (2) Dem Ansuchen sind beizulegen: 1. ein Grundbuchsauszug neuesten Standes; 2. bei begünstigten Konversionen zusätzlich: eine Bestätigung über die aushaftenden Salden und die Konditionen der bisherigen Förderungsfinanzierung sowie die Konditionen eines allfälligen Konversionsdarlehens einer Bank, Bausparkasse oder einer Versicherung. (3) Bei Ansuchen um eine begünstigte Konversion ist in den Fällen des 4 Abs 1 Z 2 und Abs 3 Z 2 für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen auf das Land (Landeswohnbaufonds) die für das Finanzwesen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu konsultieren. (4) Im Fall der Erledigung im Sinn des Ansuchens ist dem Antragsteller eine schriftliche Zusage zu erteilen. Bei Gewährung einer begünstigten Konversion oder Rückzahlung hat die Zusage zu enthalten: 1. den Fälligkeitstermin ( 9), 2. die Höhe des nach Abzug des Nachlasses verbleibenden Rückzahlungsbetrages sowie die Zahlungsmodalitäten, 3. bei begünstigten Konversionen zusätzlich: a) die Höhe und Konditionen eines zur Finanzierung erforderlichen Darlehens (Kredites) einer Bank, Bausparkasse oder Versicherung oder die Höhe der erforderlichen Eigenmittel, b) die allfällige Gewährung von Bürgschaften, Förderungsdarlehen und einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschüssen. (5) Der Nachlass geht verloren, wenn der Fälligkeitstermin nicht eingehalten wird. In diesem Fall sind aus Anlass der Gewährung einer begünstigten Konversion oder Rückzahlung geleistete Zahlungen rückabzuwickeln. (6) Nachlässe nach dem 1. Abschnitt sind zurückzuzahlen, soweit begünstigt konvertierte Mietwohnungen vor dem Ende der Laufzeit der Konversionsfinanzierung anderen Zwecken als dem geförderten Mietwohnbau (Miet-Kauf) zugeführt werden. Allfällig mögliche Nachlässe nach dem 2. Abschnitt, die im Zeitpunkt der begünstigten Konvertierung an Stelle von Nachlässen nach dem 1. Abschnitt gewährt hätten werden können, können dabei in Abzug gebracht werden. (1) Diese Verordnung tritt mit 7. März 2009 in Kraft. 5. Abschnitt Schlussbestimmungen Inkrafttreten (2) Nachlässe nach dem 1. und 2. Abschnitt können nur auf Grund von Ansuchen erteilt werden, die bis zum 31. Dezember 2010 beim Amt der Landesregierung einlangen. 11 (3) Bei Anträgen nach dem 1. Abschnitt, die bis zu einem Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung beim Amt der Landesregierung einlangen, kann auf gesonderten Antrag des Nachlasswerbers die Fälligkeit mit 1. Jänner 2009 festgesetzt werden. Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) , Fax (0662) , zum Selbstkostenpreis bezogen werden. 79

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