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1 Rüschlistrasse 14, rue du Rüschli 2501 Biel Bienne Tel Fax An die Rentenbezüger und Rentenbezügerinnen der Pensionskasse der Stadt Biel Walter Steiner ( ) Im Dezember 2002 PKBiel- Renten- Info Nr. 12/2002 Sehr geehrte Damen und Herren Mit diesem PKBiel-Renten-Info lassen wir Ihnen Informationen über 1. KÜRZUNG INFOLGE BEZUG EINER AHV-ÜBERBRÜCKUNGSRENTE AHV-BEITRÄGE BEI VORZEITIGEM ALTERSRÜCKTRITT RENTENAUSWEIS LEBENSNACHWEIS PER INTERNET-AUFTRITT / HOMEPAGE DER PENSIONSKASSE DER STADT BIEL IN EIGENER SACHE...5 zukommen. Haben Sie Fragen, Anregungen, Änderungswünsche oder wünschen Sie einen Besprechungstermin? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, denn wir sind für Sie da! Für die kommenden Festtage und den Jahreswechsel wünschen wir Ihnen bereits heute alles Gute und danken für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Mit freundlichen Grüssen Pensionskasse der Stadt Biel Der Geschäftsführer: Walter Steiner O:\Versicherungskasse\Verwaltung\PKBiel Info\Rentner\Deutsch\ d R.doc

2 1. Ehegattenrente und Kürzung infolge Bezug einer AHV-Überbrückungsrente Die Berechnung der Ehegattenrente, wie sie im PK-Rentner Info vom 2/2002 vorgestellt wurde, ist durch die Verwaltungskommission an ihrer Sitzung vom 10. Dezember 2002 zu Gunsten der Hinterbliebenen geändert worden. Ab sofort haben die Rentenkürzungen infolge Bezug einer AHV-Überbrückungsrente keinen Einfluss mehr auf die Ehegattenrente, d.h. die Kürzung wird nicht mehr mit 2/3 in die Ehegattenrente übernommen. Eine entsprechende Anpassung von Artikel 30 Absatz 2 wurde durch die Verwaltungskommission genehmigt. Mit dieser Anpassung werden künftig die "Alt-Rentner" (Rentenanspruch entstanden bis ) und die "Neu-Rentner" (Rentenanspruch entstanden ab ) nach den gleichen Regeln behandelt. Das nachfolgende Zahlenbeispiel soll die neue Regelung verdeutlichen und zeigt auf, dass die Kürzung infolge Bezug einer AHV-Überbrückungsrente beim Ehegattenrentenanspruch nicht berücksichtigt wird. Altersrente Ehegattenrente pro Jahr pro Monat pro Jahr pro Monat Rentananspruch ' ' ' Anspruch Teuerung Kürzung infolge vorzeitiger Pensionierung -1' Kürzung infolge Bezug AHV Überbrückungsrente Rentenzahlung 23' ' ' ' AHV-Beiträge bei vorzeitigem Altersrücktritt Mit der vorzeitigen Pensionierung stellt sich immer wieder die Frage der Beitragspflicht gegenüber der Eidg. Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). In den nachfolgenden Ausführungen zeigen wir Ihnen auf, nach welchen Regeln die Beitragspflicht besteht und wie die Beiträge festgelegt werden. Problemstellung: Herr K. aus B. feiert im September 2002 seinen 61. Geburtstag. Er hat die Absicht, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Die Ehefrau von Herrn K. ist 59-jährig. Sie ist nicht erwerbstätig. Herr K. möchte nun wissen, ob er der AHV weiterhin Beiträge bezahlen muss und, wenn ja, wie hoch diese sind. Von seiner Pensionskasse wird er eine monatliche Rente von 3200 Franken erhalten. Das Ehepaar verfügt über ein Vermögen von 650'000 Franken. Alle in der Schweiz wohnhaften Personen geniessen den Schutz der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV). Wie bei jeder Versicherung ist die versprochene Leistung nur die eine Seite, die Bezahlung einer Prämie die andere. Diese Pflicht gilt bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters grundsätzlich auch für Personen, die keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nachgehen. Die Höhe der von nicht erwerbstätigen Personen geschuldeten Beiträge hängt von ihren sozialen Verhältnissen ab. Sie liegen zwischen 390 Franken und 10'000 Franken pro Jahr. Bei Verheirateten wird für die Bemessung der Beiträge je die Hälfte der massgebenden finanziellen Mittel berücksichtigt. Sind Frau und Mann nicht erwerbstätig, sind beide beitragspflichtig. Herr K. muss somit bis zu seinem 65. Geburtstag und Frau K. bis zu ihrem 64. Geburtstag aufgrund der Hälfte der Pensionskassenrente und des Vermögens AHV-Beiträge bezahlen. Ihre Beiträge galten bisher über die Abzüge vom Erwerbseinkommen ihres Mannes als bezahlt. PKBiel-Renten-Info 12/2002 Seite 2

3 Dauer der Beitragspflicht: Nicht Erwerbstätige bezahlen ab Beginn des dem 20. Geburtstag folgenden Jahres AHV- Beiträge. Dies bis zum Ende des Monats, in dem das ordentliche Rentenalter erreicht wird. Für Frauen ist dies das 63. und für Männer das 65. Altersjahr. Das AHV-Rücktrittsalter von Frauen erhöht sich nach den heute gültigen gesetzlichen Bestimmungen per 1. Januar 2005 auf 64 Jahre. Im Rahmen der 11. AHV-Revision wird das Eidgenössische Parlament voraussichtlich das Rentenalter für Frauen per 1. Januar 2009 auf 65 Jahre anheben. Basis der Beitragsbemessung: Nicht erwerbstätige Personen schulden Sozialversicherungsbeiträge auf der Basis ihres "sozialen Verhältnisse". Konkret werden die Beiträge aufgrund ihres Vermögens und des mit 20 multiplizierten Renteneinkommen festgesetzt. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Renteneinkommen" ist ungenau. Auf der einen Seite fallen die Leistungen der 1. Säule (AHV) ausser Betracht. Andererseits werden beispielsweise auch Taggeldleistungen der Unfalloder Krankenversicherung angerechnet. Diese beeinflussen die sozialen Verhältnisse. Deshalb sind sie auch für die Bemessung der AHV-Beiträge relevant. Auf den Punkt gebracht sind mit Ausnahme der Ergänzungsleistungen, der Leistungen der AHV und IV sowie der Vermögenserträge alle Einkommensarten zu berücksichtigen. Bei Verheirateten wird für die Berechnung der Beiträge lediglich das halbe Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Höhe der Beiträge: Die von Nichterwerbstätigen zu bezahlenden Beiträge liegen zwischen 390 Franken und 10'000 Franken pro Jahr. Bis zu einem nach den vorstehenden Ausführungen berechneten Betrag von 250'000 Franken ist lediglich der Mindestbeitrag geschuldet. Pro weitere 50'000 Franken werden die Beiträge schrittweise erhöht. Dabei sind verschiedene Progressionsstufen eingebaut. Bei Herrn K. ergibt dies folgende Berechnung der AHV-Beiträge: die auf eine Jahr umgerechnete Rente seiner Pensionskasse beläuft sich auf 38'400 Franken. Mit 20 multipliziert, sind dies 768'000 Franken. Zusammen mit dem Vermögen ergibt dies 1'418'000 Franken. Weil Herr K. verheiratet ist, muss er lediglich die Hälfte, d.h. auf 709'000 Franken, Beiträge entrichten. Es sind dies jährlich 1'313 Franken. Beitragspflicht der Ehefrau: Die Beitragspflicht von nicht erwerbstätigen Eheleuten gilt als erfüllt, wenn der Partner bzw. die Partnerin im Rahmen einer Erwerbstätigkeit Beiträge von mindestens 780 Franken pro Jahr bezahlt. Dabei zählen nicht nur die 5,05 Prozent, welche vom Lohn abgezogen werden. Die paritätischen Arbeitgeberbeiträge in gleicher Höhe werden ebenfalls angerechnet. Bei Arbeitnehmenden, welche das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, ist demzufolge ein jährliches Erwerbseinkommen von knapp 8'000 Franken erforderlich. Bisher musste Frau K. wegen der Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes selbst keine AHV-Beiträge bezahlen. Mit seiner vorzeitigen Pensionierung ist eine neue Situation entstanden. Frau K. schuldet der AHV inskünftig ebenfalls 1'313 Franken pro Jahr. Eigenverantwortung: Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge stellt eine gesetzlich verankerte Pflicht dar. Deren Erfüllung bringt den Versicherten jedoch auch Vorteile: Die Höhe der späteren Rente wird massgeblich vom Umfang des erzielten Erwerbseinkommen bzw. den Beitragszahlungen beeinflusst. Mit dem Erfüllen der Beitragspflicht werden spätere Rentenkürzungen wegen Jahren mit ungenügenden Beiträgen (d.h. weniger als dem Mindestbetrag von 390 Franken) vermieden. Bei der Vielfalt der Lebensläufe und den sich immer rascher verändernden beruflichen und privaten Verhältnissen finden die Ausgleichskassen trotz Anstrengungen nicht alle Beitragspflichtigen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Verantwortung für das Bezahlen der AHV- Beiträge liegt deshalb in erster Linie bei den Versicherten selbst. Zuständig für das Überprüfen PKBiel-Renten-Info 12/2002 Seite 3

4 des Einzelfalls ist in der Regel die AHV-Zweigstelle am Wohnort der nicht erwerbstätigen Person. 3. Rentenausweis 2002 Wie jedes Jahr wird für die Leistungsbezüger (Altersrentner/innen, Invalidenrentner/innen, Ehegattenrentner/innen und Bezüger/innen von Kinderrenten) einen Rentenausweis erstellt und im Januar 2003 an die Leistungsbezüger verschickt. Der Rentenausweis weist die Rentenbezüge für das Jahr 2002 aus. Bei Unstimmigkeiten kann man sich direkt an die Geschäftsstelle der Pensionskasse der Stadt Biel wenden. 4. Lebensnachweis per Der Lebensnachweis, der gesetzlich vorgeschrieben ist - die Revisionsstelle überprüft dies anlässlich der jährlichen Revision, soll vorallem folgende Zwecke erfüllen: - Lebensnachweis für Leistungsbezüger, die insbesondere im Ausland leben - Bestätigung, dass Zahladresse für die Leistungserbringung noch stimmt - Bestätigung, dass Wohnadresse des/r Leistungsbezügers/-bezügerin noch stimmt Da diese Kontrollen nur auf diese Weise erfolgen können - hinter dem Leistungsbezüger/der Leistungsbezügerin steht kein Arbeitgeber mehr der Mutationen bekannt gibt - sind wir auf den Versand eines Lebensnachweises angewiesen. Die Fristen für die Rücksendung, des vom Leistungsbezüger / von der Leistungsbezügerin persönlich unterzeichneten Lebensnachweises sind einzuhalten. 5. Internet-Auftritt / Homepage der Pensionskasse der Stadt Biel Die Pensionskasse der Stadt Biel ist online. Um auch im Bereich der elektronischen Information Schritt zu halten, hat die Verwaltungskommission der PK einen entsprechenden Kredit für die Entwicklung einer eigenen Homepage gesprochen. Per ist es nun soweit. Die Homepage wird aufgeschaltet und kann unter der Internet-Adresse: angewählt werden. Jeder Interessierte hat nun die Möglichkeit sich direkt auf der Homepage, in den Sprachen Deutsch und Französisch, über folgende Sachen zu informieren: - Bereich "Vorsorge" - Versicherungspläne der PKBiel - Leistungen der PKBiel - Beiträge / Finanzierung der PKBiel - Bereich "Finanzen" - Informationen über "Vermögensstruktur" und "versicherungstechnische Belange" - Bereich "Wohneigentum" - Informationen über die Möglichkeit der Finanzierung von Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge PKBiel-Renten-Info 12/2002 Seite 4

5 - Bereich "Scheidung" - Informationen über Bezug infolge Scheidungsverfahren - Bereich Simulationen: Anhand der Angaben auf Ihrem aktuellen Leistungs- bzw. Versicherungsausweis können verschiedene Simulationen berechnet werden, so z.b. - Simulationsberechnung Einlage / Einkauf - Simulationsberechnung bei Bezug Wohneigentumsförderung - Simulationsberechnungen versicherter Lohn und Beiträge - Bereich "Porträt": - Geschichte der Pensionskasse der Stadt Biel - Organigramm - "So finden Sie uns" (Stadtplan) - Bereich "Aktuell": Hier werden wir aktuelle Themen im Bereich der Sozialversicherungen der Schweiz veröffentlichen - Bereich "Feedback": Formular zur Kontaktaufnahme und/oder zur Erfassung von Mitteilungen an die PKBiel - Bereich "Formular": Zur Verfügungstellung von online -Formularen (Eintritt, Austritt und Mutationen), Jahresbericht, Statuten, Ausführungsbestimmungen etc.) Lassen Sie sich überraschen und besuchen Sie unsere Homepage! 6. In eigener Sache Für Anfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Pensionskasse der Stadt Biel auch unter einer persönlichen -Adresse zur Verfügung. Die Adressen lauten: Steiner Walter Geschäftsführer 032/ Walter.Steiner@biel-bienne.ch Clavadetscher Rolf Buchhaltung 032/ Rolf.Clavadetscher@biel-bienne.ch Felber Christine Aktive und Rentner 032/ Christine.Felber@biel-bienne.ch Rohrbach Rita Aktive und Rentner 032/ Rita.Rohrbach@biel-bienne.ch Scirocco Rut Aktive und Rentner 032/ Rut.Scirocco@biel-bienne.ch PKBiel-Renten-Info 12/2002 Seite 5

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