1. Allgemeines. Vernehmlassungsentwurf vom 14. Mai Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen
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- Ella Giese
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1 Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG); Totalrevision des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; Gesetzestext in synoptischer Darstellung Vernehmlassungsentwurf vom 4. Mai 008 Geltendes Recht Vernehmlassungsentwurf vom Bemerkungen Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom. Dezember 96 Einführungsgesetz zum Familienzulagengesetz (EG FamZG) vom Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes über die Familienzulagen vom 4. März 006 (Familienzulagengesetz, FamZG) ) und 8 der Kantonsverfassung, beschliesst: I.. Allgemeines 4- Arten und Höhe der Zulagen Die Familienzulagen umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Höhe der Familienzulagen entspricht dem Mindestansatz des FamZG. SAR xxx.xxx ) SR xx.xxx
2 Abs., Abs. und Kassenzugehörigkeit Die Zugehörigkeit zu einer Familienausgleichskasse richtet sich in der Regel nach der bereits bestehenden Mitgliedschaft bei der AHV-Ausgleichskasse. Dies gilt auch für Nichterwerbstätige. Führt die AHV-Ausgleichskasse keine eigene Familienausgleichskasse im Kanton, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig. Ist der Arbeitgebende Mitglied eines Verbandes, der eine Familienausgleichskasse im Sinne von 6 führt, kann er sich auch dieser anschliessen. 4 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebenden erstreckt sich auf alle in seinem Dienst stehenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Abs. Wechsel Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Kasse dahinfallen. Ein Wechsel ist jeweils nur auf das Jahresende möglich. Wechsel Ein Wechsel der Familienausgleichskasse ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Kasse dahinfallen. Ein Wechsel ist jeweils nur auf das Jahresende möglich. a 8a Abs. 4 Zweigniederlassungen Die Sozialversicherungsanstalt SVA Aargau ist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Unterstellung von Zweigniederlassungen unter das Recht eines anderen Kantons berechtigt.
3 5 Streitigkeiten Das Departement entscheidet über Streitigkeiten zur Kassenzugehörigkeit und Unterstellung.. Organisation und Zuständigkeiten 5 Abs. und 6 6 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn a) ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet. Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind. 6 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen Eine berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskasse wird vom zuständigen Departement anerkannt, wenn a) ihr mindestens acht Arbeitgebende angehören, die insgesamt mindestens 600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, und b) die Familienausgleichskasse Gewähr für eine geordnete und gesetzmässige Tätigkeit bietet. Die Anerkennung wird vom zuständigen Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung weggefallen sind. 9, 0 Abs., 7 7 Kantonale Familienausgleichskasse Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse wird der kantonalen Ausgleichskasse der SVA Aargau übertragen. Der Staat haftet subsidiär für Verbindlichkeiten der kantonalen Familienausgleichskasse, soweit deren eigene Mittel nicht ausreichen. Der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt die Kontrolle über die Kassenzugehörigkeit der einzelnen Arbeitgebenden. 4 Der Kanton entschädigt auf der Grundlage eines Leistungsvertrages die kantonale Familienausgleichskasse für deren besondere Aufgaben im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen.
4 5 Abs. 8 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, die im Kanton tätig sein wollen, werden ohne weitere Voraussetzungen anerkannt. Sie müssen sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse anmelden. 8 9 Zusammenschluss und Auflösung Zusammenschluss und Auflösung von Familienausgleichskassen sind vom zuständigen Departement zu genehmigen. Bei der Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt ein Überschuss nach Massgabe der geleisteten Beiträge nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer übernehmen. 0 Abs. und 0 Auszahlung der Zulagen Die Auszahlung der Familienzulagen kann den Arbeitgebenden übertragen werden. Diese haben über die Beiträge und die ausbezahlten Zulagen mit der Familienausgleichskasse periodisch abzurechnen. 9a Abrechnungsstelle Die kantonale Familienausgleichskasse kann AHV- Ausgleichskassen, die keine Familienausgleichskasse im Kanton führen, die Erhebung der Beiträge sowie die Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen übertragen. Über die erhobenen Beiträge und die ausgerichteten Leistungen ist periodisch abzurechnen. 4
5 Die Abrechnungsstellen erhalten von der kantonalen Familienausgleichskasse einen Beitrag an die Verwaltungskosten. Er wird vom Regierungsrat festgelegt und darf die tatsächlich ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht übersteigen. Revision Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine unabhängige Revisionsstelle zu prüfen. Wird die Kasse durch eine AHV- Ausgleichskasse geführt, so hat deren Revisionsstelle die Prüfung vorzunehmen. Steuerbefreiung Die Familienausgleichskassen sind steuerbefreit.. Finanzierung und Lastenausgleich 4 4 Zulagen für Arbeitnehmende Die Familienzulagen und die Verwaltungskosten werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebenden finanziert. 5 5 Verwendung der Beiträge Die Beiträge sowie die Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schwankungsreserve, l 5 Verwendung der Beiträge Die Beiträge sowie die Erträge der Anlagen dürfen nur zur Finanzierung der Familienzulagen, zur Äufnung der Schwankungsreserve und zur 5
6 zur Deckung der Verwaltungskosten und für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden. Deckung der Verwaltungskosten und für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich verwendet werden. 6 6 Beitragssatz Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. Der maximale Beitragssatz beträgt höchstens % der AHVpflichtigen Lohnsumme. 6 Beitragssatz Jede Familienausgleichskasse legt die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie berücksichtigt dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserve, für die Deckung der Verwaltungskosten. sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. Der maximale Beitragssatz beträgt höchstens % der AHV-pflichtigen Lohnsumme. 7 Lastenausgleich; Grundsatz Die im Kanton Aargau tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich an einem Lastenausgleich. Darin einbezogen werden die beitragspflichtige jährliche Lohnsumme und die jährlich geleisteten Familienzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die FAK-VAKA ist gegen einen Lastenausgleich. Ganzer Artikel streichen. 8 Berechnung Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem Risikoausgleichssatz aller im Kanton tätigen Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Kasse massgebend. Der in Prozenten ausgedrückte Risikoausgleichssatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss gesetzlichem Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen einerseits und dem Total aller beitragspflichtigen Lohnsummen Die FAK-VAKA ist gegen einen Lastenausgleich. Ganzer Artikel streichen. ) SR 8.0 6
7 andererseits. Der in Prozenten ausgedrückte Risikosatz der einzelnen Kasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung wie in Absatz bezogen auf die betreffende Kasse. 4 Die Lohnsumme wird nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 0. Dezember 946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ) berechnet. Bestandteil der Lohnsumme bilden auch die massgebenden Löhne der angeschlossenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgebende. 9 Verfahren Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz unter dem Risikoausgleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag als Ausgleich. Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz über dem Risikoausgleichssatz liegt, erhalten den entsprechenden Differenzbetrag als Ausgleich. Der auszugleichende Differenzbetrag berechnet sich nach folgender Formel: (Risikosatz Risikoausgleichssatz) x beitragspflichtige Lohnsumme der Familienausgleichskasse 4 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Ausgleichsverfahren durch. Die Familienausgleichskassen haben der kantonalen Familienausgleichskasse bis spätestens. März des folgenden Jahres die Angaben über die Lohnsumme und die ausbezahlten Zulagen zu melden. Die FAK-VAKA ist gegen einen Lastenausgleich. Ganzer Artikel streichen. 0 Zulagen für Nichterwerbstätige Die Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige und der Verwaltungskosten obliegt dem Kanton. 7
8 Der Anspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach Art. 9 FamZG. 4. Weitere Bestimmungen 8 und 9 Abs. Aufsicht Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die Familienausgleichskassen aus. Die Familienausgleichskassen haben über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten und die Rechnung sowie die nach Bundesrecht erforderlichen statistischen Daten einzureichen. Die Aufsicht über die kantonale Familienausgleichskasse und die Berichterstattung richten sich nach dem Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) vom 5. März 994 ). 4 Die Familienausgleichskassen und die Arbeitgebenden haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind. Bemerkungen zu Abs. Die jährliche Berichterstattung kann erst nach der Generalversammlung der FAK-VAKA erfolgen. Wo werden die einzureichenden statistischen Angaben geregelt? Was sind das für statistische Angaben? 9-5 Ergänzendes Recht Die Bestimmungen des AHVG finden Anwendung, soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält. ) SAR
9 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen 7 Anschluss Arbeitgebende, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse beigetreten sind, werden vom zuständigen Departement nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu erfolgen. 4 Änderung bundesrechtlicher Bestimmungen Der Regierungsrat ist ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen dieses Gesetzes zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Bundesrecht erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht. 6 5 Vollzug Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 6 Publikation und Inkrafttreten Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 9
10 II. Fremdänderungen Keine Fremdänderungen. III. Fremdaufhebungen Es werden aufgehoben:. Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom. Dezember 96 4),. Dekret über die Anpassung der Kinderzulagen an die Preisentwicklung vom 6. Dezember 994 5). IV. Diese Änderungen sind nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aarau, Präsident des Grossen Rats Protokollführer 4) AGS Bd. 6 S. ; Bd. 7 S. 67; Bd. 8 S. 7; Bd. S. 70; Bd. 4 S. 70; 005 S. 57; 006 S. (SAR 85.00) 5) AGS Bd. 4 S. 70 (SAR 85.0) 0
SRL Nr. 885. Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* I. Gegenstand und Unterstellung.
SRL Nr. 885 Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz) vom 8. September 2008* Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 22. April
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86.00 Gesetz über Familien- und Sozialzulagen (FSG) vom. September 008 Der Kantonsrat Schaffhausen, gestützt auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen vom. März 006 (FamZG) ). beschliesst als Gesetz:
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