EUROPÄISCHE KOMMISSION. Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 02.VII.2008 K(2008)3394 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 252/2008 Deutschland (Freistaat Sachsen) Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen - Vereinfachtes Verfahren Sehr geehrter Herr Bundesminister! I. Verfahren 1. Mit Schreiben vom 21 Mai 2008 meldeten die deutschen Behörden eine Verlängerung der Regelung N 768/2002 (ex NN 152/2002) 1, welche von der Kommission am 11. Februar 2003 genehmigt worden war, im vereinfachten Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag an. 2. Nach Inkrafttreten der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten 2 (nachfolgend Leitlinien ) am 1. November 2004 schlug die Kommission zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag zu der Regelung vor. Die deutschen Behörden akzeptierten die zweckdienlichen Maßnahmen mit Schreiben vom 9. Februar Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 teilten sie mit, dass die Regelung N 768/2002 einer Änderung bedurfte und übermittelten den Änderungsentwurf mit Schreiben vom 11. August Die geänderte Regelung trat am 1. November 2005 in Kraft. 1 Nähere Angaben zu der Regelung sind den Entscheidungen der Kommission in folgenden Beihilfesachen zu entnehmen: N 768/2002 (vormals NN 152/2002) (ABl. C 154 vom , S. 10), N 359/2002 (ABl. C 39 vom , S. 15) und N 629/96 (SG(97) D/3650 vom ). 2 ABl. C 244 vom , S. 2. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

2 3. Die Kommission forderte am 6. Juni 2008 per Telefon weitere Informationen an, die die deutschen Behörden am 10. Juni 2008 per übermittelten. II. Beschreibung der Regelung 4. Die vorliegende Anmeldung bezieht sich auf eine Verlängerung der bestehenden Beihilferegelung N 768/2002 bis zum 31. Dezember Die Entscheidung N 768/2002 ist beigelegt. III. Änderung der Regelung N 768/2002 gemäß der Anmeldung durch die deutschen Behörden 5. Die Änderung der Regelung beschränkt sich auf Folgendes: - Verlängerung der bestehenden Regelung bis zum 31. Dezember Die Regelung basiert auf den Leitlinien, die bis zum 9. Oktober 2009 gelten. Daher verpflichteten die deutschen Behörden sich mit Schreiben vom 10. Juni 2008, ihre Regelung an die künftigen Leitlinien anzupassen. Alle übrigen Bedingungen der Regelung bleiben unverändert. IV. Beihilferechtliche Würdigung der Änderungen 1. Rechtmäßigkeit 6. Die deutschen Behörden sind durch die Anmeldung der Änderung einer bestehenden Regelung ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. 2. Beihilfeelemente 7. Die in der Regelung vorgesehenen Darlehen stellen einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der KMU in Schwierigkeiten in Sachsen begünstigt. Zudem beeinträchtigen sie den Handel zwischen Mitgliedsstaaten. Die Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln, dem Haushalt des Freistaates Sachsen, gewährt. Aus diesem Grunde fällt diese Regelung in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 3. Vereinbarkeit 8. Die deutschen Behörden haben ihre sich aus der vorher genehmigten Beihilferegelung ergebenden Verpflichtungen erneut bestätigt. Die Verlängerung der Regelung bis zum 31. Dezember 2015 hat keine Änderung der Analyse der Kommission zur Folge, da sich die deutschen Behörden verpflichtet haben, ihre Regelung an die künftigen Leitlinien anzupassen.

3 9. Da alle anderen Elemente der Regelung unverändert bleiben, ist die Kommission der Auffassung, dass die angemeldete Maßnahme nicht wesentlich zu einer Änderung der Kommissionsentscheidung, welche die bestehende Regelung N 768/2002 genehmigt, beiträgt. 10. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Änderung der Regelung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. IV. Entscheidung 11. Angesichts des Vorstehenden behält die Kommission ihre ursprüngliche Entscheidung bei, diese Maßnahme gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Den deutschen Behörden zufolge enthält die Anmeldung keine vertraulichen Angaben. Die Kommission wird dieses Schreiben daher durch Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts in der verbindlichen Sprachfassung auf folgender Website zugänglich machen: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission

4 ANLAGE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, K(2003) 101 Betrifft: Staatliche Beihilfe N 768/2002 (ex NN 152/2002) Deutschland Verlängerung/Änderung der Regelung des Freistaates Sachsen für die Rettung und Umstrukturierung von KMU Sehr geehrter Herr Bundesminister, I. VERFAHREN Mit Schreiben SG (97) D/3650 vom 12. Mai 1997 hatte die Kommission die "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Rettung und Umstrukturierung von kleinen und mittleren Unternehmen im Freistaat Sachsen" genehmigt. Nach Inkrafttreten der Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Jahr 1999 war die Richtlinie Gegenstand zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EGV. Der Freistaat Sachsen stimmte den zweckdienlichen Maßnahmen zu und änderte seine Richtlinie entsprechend. Die Kommission überprüfte die korrekte Umsetzung der zweckdienlichen Maßnahmen und bestätigte dies mit Schreiben D/52503 vom 20. Juni 2001 (E 30/2001 Deutschland). Mit Schreiben SG (2002) D/ vom 9. Juli 2002 (Staatliche Beihilfe N 359/2002) genehmigte die Kommission eine Verlängerung dieser Regelung für einen Zeitraum von sechs Monaten bis 31. Dezember Mit dem bei der Kommission am 27. November eingetragenen Schreiben vom 25. November 2002 meldeten die deutschen Behörden eine Verlängerung der Regelung für fünf Jahre an und teilten der Kommission mit, dass einige Bestandteile der Regelung enger gefasst worden sind. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 erbat die Kommission um zusätzliche Auskünfte, die mit dem am 7. Januar eingetragenen Schreiben vom 6. Januar 2003 erteilt worden sind. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D Berlin Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: (0)

5 II. BESTANDTEILE DER ANMELDUNG Mit Ausnahme ihrer Verlängerung bleibt die Regelung in ihren wichtigen Bestandteilen unverändert oder wurde enger gefasst. Die Änderungen betreffen folgendes: Die Laufzeit der Regelung wurde um fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Genehmigung verlängert; die jährlich zugewiesenen Mittel belaufen sich auf 2 Mio. EUR; Für Rettungsdarlehen war der anwendbare Zinssatz bis Ende 2002 der von der Kommission festgesetzte Bezugszinssatz; in der geänderten Regelung wird entweder der Bezugszinssatz oder ein höherer Zinssatz angewandt; Bei Rettungsdarlehen wird die Bedingung, dass die Darlehen innerhalb von höchstens 12 Monaten nach Auszahlung der letzten Tranche zurückzuzahlen sind, durch die Bedingung ersetzt, dass die Rückzahlungsfrist üblicherweise sechs Monate beträgt (in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängerbar); Bei Rettungsbeihilfen ist die Formulierung betreffend den Beitrag des Eigentümers des Unternehmens, seiner Bank und Gläubiger ausdrücklicher gefasst; so müssen z.b. die Banken und sonstigen Finanzinstitute ihren Beitrag erhöhen; Während in der bis Ende 2002 genehmigten Regelung die Umstrukturierungsbeihilfen in verschiedener Form wie z.b. Kapitalzuführungen, bedingt rückzahlbare Zuschüsse, Darlehen und Zinszuschüsse ohne Präferenz für eine dieser Formen zulässig waren, werden nunmehr Darlehensinstrumente zu Kapitalmarktbedingungen und Zinszuschüsse bevorzugt. In jedem Fall werden Betrag und Intensität der Beihilfen auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen unbedingt erforderliche Maß beschränkt; Der Höchstbetrag einer Maßnahme gemäß der alten Regelung von 5 Mio. DM bei Rettungsund bei Umstrukturierungsbeihilfen wird auf jeweils 1,5 Mio. EUR gesenkt. III. BEWERTUNG Die Kommission hat die Änderungen an der angemeldeten Regelung gemäß Artikel 87 EGV bzw. Artikel 61 EWRA geprüft. Wie in ihrer vorangehenden Bewertung kann sie feststellen, dass diese auf KMU beschränkte Regelung mit den Gemeinschaftlichen Leitlinien über staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom ) des Jahres 1999 in Einklang steht. Außerdem bewirken die angemeldeten Änderungen eine Verschärfung der Regelung und damit eine Verringerung der sich aus ihrer Anwendung ergebenden Wettbewerbsverfälschungen. IV. BESCHLUSS Die Kommission hat somit beschlossen, die Verlängerung/Änderung dieser Beihilferegelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 c) EGV für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen.

6 Die deutschen Behörden werden ersucht, der Kommission einen Jahresbericht über die Anwendung der Regelung vorzulegen, damit sie überprüfen kann, ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Die deutschen Behörden seien daran erinnert, dass gemäß Artikel 88 Absatz 3 EGV der Kommission sämtliche Vorhaben zur Neufinanzierung oder Änderung der Regelung zu melden sind. Sollte dieses Schreiben vertrauliche nicht zur Veröffentlichung bestimmte Angaben enthalten, teilen Sie dies bitte der Kommission binnen 15 Arbeitstagen vom Empfang an mit. Sollte innerhalb dieser Frist kein begründeter Antrag eingehen, wird die Kommission von Ihrer Zustimmung zur Weitergabe an Dritte und Veröffentlichung des vollen Wortlauts dieses Schreibens in deutscher Sprache auf der Internetseite ausgehen. Der begründete Antrag ist mit Einschreiben oder Telefax an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion für Wettbewerb Direktion Staatliche Beihilfen - Kanzlei B 1049 Brüssel Fax Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung, Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission

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