Grundlagen und Folgen der gegenseitigen Anerkennung
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- Viktoria Gerhardt
- vor 8 Jahren
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1 AEO und bv/regb Grundlagen und Folgen der gegenseitigen Anerkennung Im Sommer 2014 wurden im EU-Amtsblatt zwei neue Durchführungsverordnungen veröffentlicht, welche den Grundstein zur gegenseitigen Anerkennung der Zoll- Status AEO S/F und der beiden Luftfrachtsicherheitsstatus bekannter Versender (bv) und reglementierter Beauftragter (regb) legten. Von der Industrie wurde dies seit langem gefordert nun ist sie da, die Chance zur Anerkennung. Doch ist es wirklich so leicht, wie es aussieht? Bereits seit den ersten öffentlichen Veranstaltungen im Jahr 2010 forderten Industrievertreter die wechselseitige Anerkennung zwischen dem Status in der Luftsicherheit, dem reglementierten Beauftragten und bekannten Versendern, sowie dem AEO-Status (S/F). Die EU hat reagiert und mit den VO (EU) Nr. 687/2014 (DG Mobility and Transport move ) und VO (EU) Nr. 889/2014 (TAXUD) die Grundlagen für eine wechselseitige Anerkennung geschaffen. Beschäftigt man sich intensiver mit den Verordnungen, wird schnell deutlich, dass noch längst nicht alle Details geklärt sind. Auch Telefonate mit Hauptzollämtern oder dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) halfen bisher noch nicht weiter, da die Sachbearbeiter ebenfalls zu vielen Fragen noch keine Antworten haben oder ihnen die Details der Umsetzung nach wie vor nicht bekannt sind. Im Nachfolgenden werden die wesentlichen Bereiche der beiden Verordnungen genauer betrachtet und gegenübergestellt (siehe hierzu auch die Vergleichstabelle). Ziele und Grundsätze In beiden Verordnungen werden die folgenden identischen Ziele definiert: 1. Gegenseitige Anerkennung des jeweils anderen Status 2. Reduzierung von Aufwänden 3. Erhöhung des derzeitigen Sicherheitsniveaus. Die gegenseitige Anerkennung von regb/bv soll maximale Synergien zwischen den Sicherheitsprogrammen schaffen. Grundsätzlich geht die TAXUD davon aus, dass beide Sicherheitsprogramme ein so hohes Maß an Äquivalenz aufweisen, dass sie weiter aufeinander abgestimmt werden können. Sie weist aber auch darauf hin, dass eine weitere Angleichung hinsichtlich der Anerkennung und des Informationsaustausches der beteiligten Behörden erforderlich ist. Die DG Mobility and Transport äußert sich verhaltener und spricht davon, dass die Programme weiter angeglichen werden sollen, um die gegenseitige Anerkennung zu ermöglichen. Was wird genau anerkannt? Die Anerkennung bezieht sich seitens der Zollverwaltung auf die beiden Status 1. Reglementierter Beauftragter (regb) 2. Bekannter Versender (bv) und seitens des LBA auf die beiden Varianten des AEO 1. AEO S (Security) 2. AEO F (Full) Die VO (EU) Nr. 889/2014 beschreibt sinngemäß als Voraussetzung für die Anerkennung: Ist der AEO-Antragsteller bereits zugelassener bv/regb gemäß Artikel 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Kriterien gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010, gelten die Sicherheitskriterien in Bezug auf Artikel 14k, als erfüllt. Auch hier wird im direkten Vergleich mit der VO (EU) Nr. 687/2014 (sinngemäß) eine gewisse Zurückhaltung deutlich. chalabala fotolia.com 24 Zoll.Export 02/15
2 Zuständige Stelle der EU TAXUD DG move nationale Behörde in Deutschland Zollverwaltung Luftfahrt-Bundesamt Ursprungsverordnung VO (EWG) Nr. 2454/93 VO (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 185/2010 Geltungsbereich Legal entity als Ganzes (insbesondere alle Betriebsstätten mit zollrelevanten Tätigkeiten Jede Betriebsstätte einer legal entity separat rechtliche Grundlage für die Anerkennung VO (EU) Nr. 889/2014 vom VO (EU) Nr. 687/2014 vom Ziel Grundsatz Welcher Status wird anerkannt? Was wird anerkannt? Anerkennung der Status bekannter Versender und reglementierter Beauftragter Sicherheitsanforderungen beider Status weisen ein so hohes Maß an Äquivalenz aus, dass beide Programme weiter aufeinander abgestimmt werden können. Die Verwaltungsaufwände aller Beteiligten sollen verringert und das Sicherheitsniveau weiter erhöht werden. bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter (gem. Artikel 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 und den Anforderungen gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010). Ist der AEO-Antragsteller bereits zugelassener bv/ regb gemäß Artikel 3 der VO (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er die Kriterien gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010, gelten die Sicherheitskriterien in Bezug auf Artikel 1k, als erfüllt, sofern diese Kriterien der Zulassung waren. Anerkennung des Status Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Die Sicherheitsanforderungen beider sollten weiter angeglichen werden, um die Anerkennung zu ermöglichen und unter Wahrung des derzeitigen Sicherheitsniveaus Erleicherungen für alle Beteiligten zu schaffen. AEO S oder AEO F (gem. Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b oder C der VO (EWG) Nr. 2454/93). Die Prüfung der Betriebsstätte durch den Zoll gemäß Artikel 14n der VO (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn Sie nicht länger als 3 Jahre zurück liegt und die Anforderungen nach Kap a und c erfüllt sind. Die Modalitäten zum Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden muss bis zum 01. März 2015 festgelegt werden. Informationsaustausch zwischen den Behörden Dem LBA kann Zugang zu den Informationen nach Art. 14w Abs. 4, Buchstaben a und c gewährt werden. Der Zoll übermittelt dem LBA unverzüglich mindestens: - Art des bewilligten Status - über die Neuzulassung - Namen des Inhabers - den Entzug des Status Das LBA übermittelt dem Zoll alle für den Besitz des AEO-Zertifikats relevanten Informationen gem. Artikel 14a, Abs. 1, Buchstabe b/c. Dazu gehören auch Informationen: - etwaige Änderungen - Zertifikatserneuerungen und Inspektionen - Widerruf des Zertifikats - Prüfungspläne - Aussetzung des Status - Gründe für die Aussetzung - ob die betreffende Örtlichkeit besucht wurde - Datum und Zweck des letzten Besuchs (Bewilligungsverfahren; Neubewertung; Monitoring) - etwaige Neubewertung - Ergebnisse dieser Prüfungen Bei Beantragung des Status AEO S/F sind der bewilligte Status und die Nummer des Zertifikats anzugeben. In Teil 1 der Anlage 6-C sind die Nummer des AEO- Zertifikats sowie das Datum der letzten Überprüfung durch das LBA anzugeben. Was müssen die Unternehmen tun? Das Zertifkat und die entsprechende Beurteilung sind dem LBA zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen die Unternehmen das LBA über alle Änderungen in Bezug auf das AEO-Zertifikat informieren. Was geschieht bei Entzug/Aussetzung eines der Status? Reicht zukünftig ein Sicherheitsprogramm und kann auf Schulungen verzichtet werden? Nicht näher definiert. Nein, der Fragebogen zur Selbstbewertung ist vollständig auszufüllen und dem HZA vorzulegen. Meldepflicht der Unternehmen an das LBA. Das LBA hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen und zu prüfen, ob die Anforderungen für die Zulassung als bv/regb weiter erfüllt werden. Nein, das bvsp/lfsp inkl. aller Anlagen und Schulungsnachweise ist vollständig zu erstellen und dem LBA vorzulegen. Quelle: Hellmann Gegenüberstellung der beiden Verordnungen: VO (EWG) Nr. 2454/93 und VO (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 185/
3 Die Prüfung der Betriebsstätte durch den Zoll gemäß Artikel 14n der VO (EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprüfung des Betriebsstandorts angesehen, wenn sie nicht länger als 3 Jahre zurückliegt und die Anforderungen nach Kap a und c erfüllt sind. Seitens der Zollverwaltung wird eine bv/regb-zulassung als Erfüllung der Sicherheitskriterien (Kap. 5 des Selbstbewertungsfragebogens zum AEO) gewertet. Bisher gibt es aus Sicht des Zolls damit keine Vorgabe zum Zeitpunkt der Überprüfung durch das LBA. Diese könnte also auch mehrere Jahre zurückliegen. Wichtig ist nur, dass der Status noch gültig und in der EU-Sicherheitsdatenbank eingetragen ist. Das LBA dagegen hat gem. VO (EU) Nr. 687/2014 darauf zu achten, dass die Überprüfung der Betriebsstandorte eines AEO S/F nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, um bei der Zulassung als bv/regb eine Rolle zu spielen. Informationsaustausch zwischen den Behörden In beiden Verordnungen findet sich die Vorgabe, dass die Modalitäten zum Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden bis zum festgelegt werden müssen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags lagen noch keine Informationen über diese Modalitäten vor. Mögliche Varianten wären die Nutzung der sich bereits in Betrieb befindlichen EU-Datenbanken zur Abfrage der beiden Status sowie eine mögliche Realisierung einer gemeinsamen Datenbank. Klar definiert ist dagegen der Umfang der zukünftig auszutauschenden Daten und Informationen. Seitens der Zollverwaltung kann dem LBA Zugang zu den Informationen nach Art. 14w Abs. 4, Buchstaben a und c gewährt werden. Die Zollverwaltung übermittelt dem LBA unverzüglich mindestens die folgenden Informationen: Art des bewilligten Status (AEO S oder AEO F) Name des Zertifikatinhabers etwaige Änderungen Widerruf des Zertifikats Aussetzung des Status Gründe für die Aussetzung ob die betreffende Örtlichkeit besucht wurde. Datum und Zweck des letzten Besuchs (Bewilligungsverfahren; Neubewertung; Monitoring) etwaige Neubewertungen und Inspektionen Das LBA übermittelt der Zollverwaltung im Gegenzug alle für den Besitz des AEO- Zertifikats relevanten Informationen gem. Artikel 14a, Abs.1, Buchstabe b/c. Dazu gehören auch Informationen über: Neuzulassungen den Entzug eines Status Zertifikatserneuerungen Inspektionen Prüfungspläne Ergebnisse der Prüfungen Das gilt es zu beachten Seitens der Zollverwaltung wird gefordert, bei der Beantragung des Status AEO S/F den durch das LBA bewilligten Status sowie die Nummer des Zertifikats (beim bekannten Versender die KC-Nr. und beim reglementierten Beauftragten die RA-Nr.) anzugeben. Umfangreicher sind die Forderungen des LBAs: In Teil 1 der Anlage 6-C (Validierungscheckliste) sind die Nummer des AEO-Zertifikats sowie das Datum der letzten Überprüfung durch den Zoll anzugeben. Das Zertifikat und die entsprechende Beurteilung (gibt es bisher nicht) sind dem LBA zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtungserklärung ist durch die für Sicherheit verantwortliche Person zu unterschreiben. müssen die Unternehmen das LBA über alle Änderungen in Bezug auf das AEO-Zertifikat informieren. Das AEO-Sicherheitskonzept fordert eine hohe Grundsicherheit des Unternehmens und seiner Betriebsstätten. Calado fotolia.com Das LBA bzw. die DG Mobility and Transport nimmt die Unternehmen in ihrer Informationspflicht offenbar stärker in die Pflicht als die Zollverwaltung. Besonders der letzte Punkt ähnelt stark der bereits bestehenden Informationspflicht der bv/regb gegenüber dem LBA. Auch die Zollverwaltung stellt ähnliche Anforderungen an den AEO (AEO Monitoring), sieht aber nach aktuellem Stand der VO (EU) Nr. 889/2014 davon ab, die bekannten Versender/reg- 26 Zoll.Export 02/15
4 lementierten Beauftragen mit ähnlichen Informationspflichten zu belegen. Folgen bei Entzug oder Aussetzung eines Status? Die Fachwelt stellt sich diese Frage bereits seit Beginn der Diskussionen um eine mögliche Anerkennung. Leider geben die beiden Verordnungen hierzu noch keine wirkliche Antwort. In der Verordnung für die Zollverwaltung finden sich keine entsprechenden Informationen auf diese Frage. Die Verordnung für das LBA setzt deutlich konkretere Aspekte. Es werden klare Meldepflichten (s. o.) definiert sowie die Pflicht für das LBA, bei einem entsprechenden Entzug oder der Aussetzung des Status AEO S/F zu prüfen, ob die Anforderungen für die Zulassung als bv/regb weiterhin erfüllt werden. Auf die diversen möglichen Konstellationen und Gründe für den Entzug eines Status sowie die konkret zu ergreifenden Maßnahmen (z. B. weitere Audits, Neubewertungen etc.) wird im Detail nicht eingegangen. Für die Behörden und die Wirtschaft bleiben somit zumindest vorerst weitere Fragezeichen bestehen. Stellen Sie sich ein Unternehmen mit mehreren Standorten, AEO-F-Status und ZE-Bewilligung vor. Führt die Aussetzung des AEO-Status z. B. aufgrund eines Siegelbruchs und der Aussetzung des ZE- Status an einer Betriebsstätte im ungünstigsten Fall auch zu einer Aussetzung des bv-/regb-status? Das würde vermutlich in keinem angemessenen Verhältnis zum tatsächlichen Sachverhalt stehen. Aber was genau muss/soll der LBA-Mitarbeiter prüfen und wie? Nur noch ein Sicherheitsprogramm? Wie einleitend bereits erläutert, wird eine gewisse Ähnlichkeit und Äquivalenz von beiden Seiten gesehen, aber auch darauf hingewiesen, dass weitere Angleichungen notwendig sind. Die geschaffenen Abhängigkeiten zwischen den Status AEO und bv/regb führen dazu, dass Sicherheitsmaßnahmen mit größerer Sorgfalt umgesetzt und gelebt werden müssen. Daher ist diese Frage nach wie vor mit einem klaren Nein zu beantworten. Sowohl die Zollverwaltung, als auch das LBA benötigen für die Zulassung die vollständigen Antragsunterlagen in jeweils geforderter Form. AEO S/F: Fragebogen zur Selbstbewertung inkl. aller Anlagen bv/regb: Sicherheitsprogramm bzw. Luftfrachtsicherheitsprogramm inkl. aller Anlagen Eine Zusammenfassung der Dokumentationen ist daher weiter nur intern in den Unternehmen möglich. Viele Unternehmen, die bereits über beide Zulassungen verfügen, tun dies z. B. innerhalb eines bestehenden QM-Systems oder sie erklären Sachverhalte über einheitliche Anlagen, die dann für beide Status genutzt werden können, wie z. B. eine Beschreibung der äußeren Sicherheit/ Sicherheit auf dem Unternehmensgelände. Kritik und offene Fragen Vermutlich werden die meisten Beteiligten zustimmen, dass das Ziel, möglichst mit nur einem einzigen Aufwand beide Sicherheitsstatus zu erreichen, absolut sinnvoll ist und schnellstmöglich verfolgt werden sollte. Sicherheitsanforderungen Setzt man sich intensiv mit den Sicherheitsanforderungen beider Status sowie deren Umsetzungsmöglichkeiten auseinander, erscheint eine automatische Anerkennung, so wie es nach der VO (EU) Nr. 889/2014 durchaus möglich wäre, als äußerst fragwürdig. Unter sicherheitsbezogenen Aspekten können beide Status gleichwertig umgesetzt werden, müssen es aber nicht. BV kann werden, wer die Informationen zur Luftfrachtbestimmung vollständig vermeidet und die wenigen wissenden Personen gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010 schult. Luftfracht kann so gewissermaßen beim Verladen entstehen. macrovector fotolia.com 27
5 »Das AEO-Sicherheitskonzept geht deutlich mehr in die Breite, wohingegen das der Luftfracht erheblich weiter in die Tiefe geht.«in vielen Fällen ist das absolut sinnvoll und im Hinblick auf die Anforderungen zur Umsetzung der VO (EU) Nr. 185/2010 absolut ausreichend. Ein solches Unternehmen benötigt nicht zwingend Zäune, Besucherkontrollen, Zugangskontrollen etc. in Produktions- und Lagerbereichen. Der bv muss Sorge dafür tragen, dass die Luftfracht und die Information darüber geschützt werden, alle anderen im Unternehmen vorkommenden Verkehrsträger spielen jedoch keine Rolle. Im Gegensatz dazu fordert das AEO- Sicherheitskonzept eine deutlich höhere Grundsicherheit des Unternehmens und seiner Betriebsstätten (Zäune, Kontrollen etc.) sowie den Schutz aller Waren, insbesondere dann, wenn diese im Freigelände der Betriebsstätte zugänglich gelagert werden. Anders als beim bv müssen aber weder frachtrelevante Informationen vermieden oder besonders geschützt, noch Waren zusätzlich (z. B. Käfig) gesichert werden. Das AEO-Sicherheitskonzept geht also deutlich mehr in die Breite, wohingegen das Luftfrachtsicherheitskonzept erheblich weiter in die Tiefe geht. Somit erscheint es aus beiden Blickwinkeln mehr als fraglich, ob ein Status auf Basis des anderen ohne weitere Überprüfung der Anforderungen erteilt werden kann. Die VO (EU) Nr. 687/2014 bringt dies bereits deutlich zum Ausdruck. Bewertungen In den Verordnungen wird von gegenseitiger Information der Behörden sowie durch den Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Behörden gesprochen. Das LBA erstellt im Rahmen einer Zulassung derzeit ein Protokoll auf Basis der Validierungscheckliste gem. Anlage 6-C der VO (EU) Nr. 185/2010. Bei der Qualitätskontrolle z. B. durch das Referat S6 wird ein Protokoll erstellt, das sich an den Kapiteln der VO (EU) Nr. 185/2010 orientiert. Der Wirtschaftsbeteiligte erhält eine Ausfertigung oder Zusammenfassung, die er dann z. B. an den Zoll weiterleiten könnte. Audits durch den Zoll sehen derzeit eine vergleichbare Bewertung, von der auch der Antragssteller eine Ausfertigung erhält, bis jetzt nicht vor. Insofern wäre es sinnvoll und folgerichtig, wenn im Rahmen der weiteren Angleichung eine gemeinsame, einheitliche Zulassungs- und Validierungscheckliste entwickelt wird, welche die überprüften Kriterien und deren Bewertungen dann auch tatsächlich vergleichbar macht. Datenschutz Die VO (EU) Nr. 889/2014 fordert die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Schutz der zwischen den Behörden ausgetauschten Informationen. Datenschutz-affine Personen erkennen darin die TOM s (technisch organisatorische Maßnahmen) wieder. Derzeit fehlen dazu noch die Konzepte, ebenso wie zum Schutz der in den Unterlagen z. T. enthaltenen sensiblen persönlichen Daten unterschiedlicher Personen. Ein generell freier Datenaustausch zwischen den Behörden ohne Zustimmung der Wirtschaftsbeteiligten erscheint in jedem Fall datenschutzrechtlich bedenklich. Ausblick Durch die Tatsache, dass weitere Angleichungen notwendig sind, wird klar, dass die beiden Verordnungen VO (EU) Nr. 889/2014 und VO (EU) Nr. 687/2014 v. a. die rechtliche Basis zur Anerkennung bilden. Viele Details sind über ergänzende Verordnungen oder Dienstanweisungen sowie ggf. gemeinsame Checklisten und Formulare zu klären. Die Verordnungen bilden mit der Verknüpfung der beiden Status einen sinnvollen Schritt im Hinblick auf die sichere Lieferkette. Unternehmen können davon profitieren und Zusatzarbeit und -kosten vermeiden. Gleichzeitig führen die so geschaffenen Abhängigkeiten aber auch dazu, dass die Sicherheitsmaßnahmen mit größerer Sorgfalt umgesetzt und gelebt werden müssen, da sich Fehler unmittelbar auf beide Bereiche auswirken. Es scheint wenig sinnvoll, die Verantwortung für regb/bv und AEO in den Unternehmen dauerhaft zu trennen, da dann die Gefahr besteht, dass Informationen verloren gehen oder gar widersprüchlich sind. Nur mit zentraler Koordination und Verantwortung lässt sich das auf Dauer sicher und zuverlässig umsetzen. Grundsätzlich sind v. a. organisatorische und technische Probleme zu lösen, bis das Ansinnen der Verordnungen umgesetzt und gelebt werden kann ein weiterer wichtiger Schritt in die Zukunft der sicheren Lieferkette scheint jedoch getan. Marcus Hellmann arbeitet als Geschäftsführer der AOB Außenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH und der EUWI- SA, Europäische Wirtschafts- und Sicherheitsakademie GmbH mit Sitz in Soest. Seine Erfahrungen beruhen auf militärischer Sicherheit und mehr als 20 Jahren Erfahrung in Außenhandel und IT. Er ist Beauftragter, Trainer und Auditor in zahlreichen Sicherheitsstandards und Normen sowie unabhängiger EU- Validator für Luftfrachtsicherheit. 28 Zoll.Export 02/15
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