Jüterbog-Fläming. 4. Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Entwässerung des Wasserund

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1 AMTSBLATT für den Wasser- und Abwasserzweckverband Mitgliedsgemeinden: Stadt Jüterbog mit den Ortsteilen Grüna, Jüterbog, Kloster Zinna, Markendorf, Fröhden, Neuheim, Neuhof und Werder Stadt Treuenbrietzen mit den Ortsteilen Dietersdorf, Feldheim, Lobbese und Marzahna Gemeinde Niedergörsdorf mit den Ortsteilen Altes Lager, Blönsdorf, Bochow, Dalichow, Danna, Dennewitz, Eckmannsdorf, Gölsdorf, Kaltenborn, Kurzlipsdorf, Langenlipsdorf, Lindow, Malterhausen, Mellnsdorf, Niedergörsdorf, Oehna, Rohrbeck, Schönefeld, Seehausen, Wergzahna, Wölmsdorf und Zellendorf Gemeinde Niederer Fläming mit den Ortsteilen Borgisdorf, Hohenahlsdorf, Hohengörsdorf, Höfgen, Körbitz, Lichterfelde, Riesdorf, Schlenzer, Sernow, Welsickendorf und Werbig 6. Jahrgang, Nr. 2/2013 Jüterbog, den 9. Oktober 2013 Inhalt: 1. Beschlussprotokoll der 60. Verbandsversammlung am 26. September öffentlicher Teil - Seite 2 2. Beschlussprotokoll der 60. Verbandsversammlung am 26. September nichtöffentlicher Teil - Seite Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasserund Abwasserzweckverbandes (Schmutzwasserbeitragssatzung) Seite Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Entwässerung des Wasserund Abwasserzweckverbandes (Schmutzwassergebührensatzung) Seite Änderungssatzung zur Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 21. Juni 2007 Seite 8 6. Information der Vollstreckungsbehörde des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Seite 8

2 Seite 2 Beschlussprotokoll der 60. Verbandsversammlung am 26. September öffentlicher Teil - Anwesenheit (laut Anwesenheitsliste) Beginn/Ende Uhr / Uhr Anwesende von Uhr bis Uhr Stadt/Gemeinde Stimmrecht mit Anzahl der Stimmen SOLL IST Stadt Jüterbog 8 8 Gemeinde Niedergörsdorf 5 5 Gemeinde Niederer Fläming 2 2 Stadt Treuenbrietzen 2 0 Summe Die Beschlussfähigkeit ist mit 88,23% hergestellt. fasste folgende Beschlüsse Zu TOP 3 Beschluss der Tagesordnung Die Tagesordnung zur 60. Verbandsversammlung wird beschlossen. Zu TOP 4 Niederschrift der 59. Verbandsversammlung - öffentlicher Teil - Die Niederschrift zum öffentlichen Teil der 59. Verbandsversammlung wird beschlossen. Zu TOP 6 Beschluss der Kalkulation der Schmutzwasserbeiträge nach der Methode der Gesamtkalkulation für die zentrale öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Verbandsgebiet Die Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen die Kalkulation der Schmutzwasserbeiträge nach der Methode der Gesamtkalkulation für die zentrale öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage im Verbandsgebiet. Zu TOP 7 Beratung und Beschluss des Beitragssatzes je qm der nutzungsbezogenen Grundstücksfläche Die Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen den Beitragssatz in Höhe von 1,45 EUR/qm nutzungsbezogene Grundstücksfläche. Zu TOP 8 Beschluss zur Gleichbehandlung der angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke im Wasser- und Abwasserzweckverband Die Mitglieder der Verbandsversammlung beschließen für alle angeschlossenen und anschließbaren Grundstücke im Verbandsgebiet den Beitragssatz in Höhe von 1,45 EUR/qm anzuwenden. Zu TOP 9 Beschluss der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwasserbeitragssatzung) Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwasserbeitragssatzung) wird beschlossen. Zu TOP 10 Beschluss der Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwassergebührensatzung) Die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwassergebührensatzung) wird beschlossen. Zu TOP 11 Beschluss der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Die 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes wird beschlossen. W. Krieg W. Rauhut Vorsitzender der Verbandsvorsteher des Verbandsversammlung WAZ S. Poetzsch Schriftführerin Beschlussprotokoll der 60. Verbandsversammlung am 26. September nichtöffentlicher Teil - Anwesenheit (laut Anwesenheitsliste) Beginn / Ende nichtöffentlicher Teil Uhr / Uhr Anwesende von Uhr bis Uhr Stadt / Gemeinde Stimmrecht mit Anzahl der Stimmen SOLL IST Stadt Jüterbog 8 8 Gemeinde Niedergörsdorf 5 5 Gemeinde Niederer Fläming 2 2 Stadt Treuenbrietzen 2 0 Summe AMTSBLATT für den WAZ Nr. 2/2013

3 Seite 3 Die Beschlussfähigkeit ist mit 88,23 % hergestellt. fasste folgende Beschlüsse Zu TOP 11 Niederschrift der 59. Verbandsversammlung - nichtöffentlicher Teil - Die Niederschrift zum nichtöffentlichen Teil der 59. Verbandsversammlung wird beschlossen. W. Krieg W. Rauhut Vorsitzender der Verbandsvorsteher des Verbandsversammlung WAZ S. Poetzsch Schriftführerin Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwasserbeitragssatzung) hat aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I., S. 286), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), der 6, 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GKG) (GVBl. I, S. 685) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) und der 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) in ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz 2 Gegenstand der Beitragspflicht 3 Begriff des Grundstückes 4 Beitragsmaßstab 5 Anrechenbare Grundstücksfläche 6 Nutzungsfaktor 7 Ermittlung des Nutzungsfaktors 8 Beitragssatz 9 Beitragsschuldner 10 Entstehung der Beitragspflicht 11 Vorausleistungen 12 Festsetzung 13 Fälligkeit 14 Ablösung 15 Anzeigepflicht 16 Auskunftspflicht und Duldungspflicht 17 Ordnungswidrigkeiten 18 Inkrafttreten 1 Grundsatz (1) Der Zweckverband erhebt nach Maßgabe dieser Satzung Schmutzwasseranschlussbeiträge zum Ersatz des tatsächlichen Aufwandes für die Herstellung und Anschaffung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (im Folgenden Schmutzwasserbeseitigungsanlage), soweit dieser nicht durch Gebühren oder auf andere Weise gedeckt wird, und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile. (2) Die Beitragssätze für die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage werden im Einzelfall unter Angabe des Beitragstatbestandes in besonderen Satzungen geregelt. 2 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden können und: 1. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. 2. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. 3. für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung besteht, bei der Schmutzwasser anfällt oder anfallen kann (2) Wird ein Grundstück an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. (3) Der Beitragspflicht unterliegen ferner Grundstücke, die am 3. Oktober 1990 bereits bebaut und an eine leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen oder anschließbar waren (alterschlossene Grundstücke). 3 Begriff des Grundstückes Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jedes zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundstücksbegriff). 4 Beitragsmaßstab Maßstab für die Bemessung des Beitrags ist die nutzungsbezogene Grundstücksfläche. Diese ergibt sich aus der Multiplikation der anrechenbaren Grundstücksfläche ( 5) mit dem Nutzungsfaktor ( 6 und 7). 5 Anrechenbare Grundstücksfläche Als anrechenbare Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, für die im Bebauungsplan eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, b) bei Grundstücken, für die kein Bebauungsplan existiert und die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ( 34 BauGB) liegen, die gesamte Grundstücksfläche, Nr. 2/2013 AMTSBLATT für den WAZ

4 Seite 4 c) bei Grundstücken, die im Geltungsbereich einer Satzung gemäß 34 Abs. 4 BauGB liegen, die Fläche, die nach der Satzung dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, d) bei Grundstücken, die über die sich aus den Buchstaben a) bis c) ergebenden Grenzen in den Außenbereich ( 35 BauGB) hinausreichen, die Fläche, die nach Maßgabe des wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs baulich oder gewerblich nutzbar ist, e) bei Grundstücken, die mit einer Teilfläche in einem Bereich nach Buchstabe a) und mit einer Teilfläche im Bereich nach Buchstabe b) oder c) liegen, die gesamte baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücksfläche, f) bei Grundstücken, die mit einer Teilfläche in einem Bereich nach Buchstabe b) und mit einer Teilfläche im Bereich nach Buchstabe c) liegen, die gesamte dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnende Fläche, g) bei einem Grundstück im Außenbereich gemäß 35 BauGB die Grundfläche der an die zentrale öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen oder anschließbaren Gebäude geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Die so ermittelte Grundstücksfläche darf die tatsächliche Fläche des Grundstücks (Buchgrundstück) nicht übersteigen. Die anrechenbare Grundstücksfläche wird den Gebäuden dergestalt zugeordnet, das ihre Grenzen jeweils in gleichem Abstand zu den Außenwänden verlaufen; sofern durch diese Zuordnung die Grundstücksgrenze überschritten wird, erfolgt eine gleichmäßige Ergänzung der Fläche auf dem Grundstück, h) bei Grundstücken im Außenbereich gemäß 35 BauGB, für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakt bezieht. Als Festsetzungen eines Bebauungsplans gelten auch die Regelungen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und eines Vorhaben- und Erschließungsplanes. 6 Nutzungsfaktor Für das erste Vollgeschoss beträgt der Nutzungsfaktor 1,0, für jedes weitere Vollgeschoss weitere 0,25. Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I, Nr. 12, S. 210) Vollgeschosse sind. 7 Ermittlung des Nutzungsfaktors (1) Als Zahl der Vollgeschosse gilt: a) wenn die Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan festgesetzt ist, die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) wenn statt der Zahl der Vollgeschosse im Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl angegeben ist, die durch 3,5 geteilte Baumassenzahl auf ganze Zahlen abgerundet, c) wenn statt der Zahl der Vollgeschosse nur die höchstzulässige Gebäudehöhe festgesetzt ist, in Gewerbe-, Industrieund Sondergebieten gemäß 11 Abs. 3 BauNVO, die durch 3,5 und in allen anderen Baugebieten die durch 2,8 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen abgerundet; setzt ein Bebauungsplan sowohl eine Baumassenzahl als auch eine höchstzulässige Gebäudehöhe fest, so ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich, d) wenn statt der Zahl der Vollgeschosse eine Grundflächenzahl und eine Geschossflächenzahl festgesetzt ist, die Geschossflächenzahl geteilt durch die Grundflächenzahl, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen abgerundet werden, e) wenn das Maß der baulichen Nutzung nur durch eine Grundflächenzahl oder die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, die Zahl der Vollgeschosse, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Lässt sich die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse nach der Eigenart der näheren Umgebung nicht bestimmen, gilt als Zahl der Vollgeschosse: (1) in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 2 Vollgeschosse, (2) in reinen Wohngebieten (WR), allgemeinen Wohngebieten und Ferienhausgebieten 3 Vollgeschosse, (3) in besonderen Wohngebieten (WB) 2 Vollgeschosse, (4) in Dorfgebieten (MD) und Mischgebieten (MI) 2 Vollgeschosse, (5) in Kerngebieten (MK) 3 Vollgeschosse, (6) in Gewerbegebieten (GW), Industriegebieten (GI) und sonstigen Sondergebieten 3 Vollgeschosse, (7) in Wochenendhausgebieten 1 Vollgeschoss. Soweit sich die Art der baulichen Nutzung nicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lässt sich die Nutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung keiner der in Ziffern (1) bis (7) genannten Gebietstypen zuordnen, findet die Regelung für Mischgebiete in Ziffer (4) Anwendung. (2) Bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich ist die Höchstzahl der Vollgeschosse maßgeblich, die sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. (3) Bei Grundstücken im Außenbereich ist die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse maßgeblich. (4) Bei Grundstücken, für die durch Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung, bergrechtlichen Betriebsplan oder diesen ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, gilt als Zahl der Vollgeschosse die nach dem Planfeststellungsbeschluss, der Plangenehmigung, dem Betriebsplan oder dem ähnlichen Verwaltungsakt höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. (5) Ist tatsächlich eine höhere Zahl von Vollgeschossen vorhanden oder zugelassen, so ist diese maßgeblich. Ergibt sich für unterschiedliche Teilflächen ein und desselben Grundstücks eine abweichende Zahl von Vollgeschossen, so ist die höhere Zahl zugrunde zu legen. (6) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerkes nicht feststellbar, werden bei industriell bzw. landwirtschaftlich genutzten Grundstücken je vollendete 3,50 m und bei allen in anderer Weise genutzten Grundstücken je vollendete 2,80 m Höhe des Bauwerkes als Vollgeschoss gerechnet. (7) Ist ein Grundstück baulich oder gewerblich nutzbar, ohne dass auf dem Grundstück ein Vollgeschoss verwirklicht werden darf, so gilt das Grundstück als eingeschossig bebaut. 8 Beitragssatz Der Beitragssatz beträgt 1,45 EUR je qm der nutzungsbezogenen Grundstücksfläche. 9 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Grundstückseigentümer ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des AMTSBLATT für den WAZ Nr. 2/2013

5 Seite 5 Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Beitragspflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (4) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. 10 Entstehung der Beitragspflicht (1) Für ein Grundstück nach 2 Abs. 1 entsteht die Beitragspflicht, soweit das Grundstück an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann. (2) Für ein Grundstück nach 2 Abs. 2 entsteht die Beitragspflicht, sobald es an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft- Treten dieser Satzung. (3) Für ein Grundstück nach 2 Abs. 3 entsteht die Beitragspflicht mit dem In-Kraft-Treten dieser Satzung. 11 Vorausleistungen Auf die zukünftige Beitragsschuld können von den Beitragsschuldnern nach 9 Vorausleistungen in Höhe von bis zu 80 Prozent des zukünftigen Beitrags erhoben werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach 1 Abs. 1 begonnen worden ist. 12 Festsetzung (1) Der Schmutzwasserbeitrag wird durch Bescheid festgesetzt. (2) Die Vorausleistung wird durch Vorausleistungsbescheid festgesetzt. 13 Fälligkeit Der festgesetzte Beitrag sowie die festgesetzte Vorausleistung werden einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides gemäß 12 fällig. 14 Ablösung Der Anschlussbeitrag kann vor der Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag wird nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Anschlussbeitrages bestimmt. Über die Ablösung eines Anschlussbeitrages wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Verband und dem Beitragsschuldner abgeschlossen. Ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Ablösevereinbarung besteht nicht. 15 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Umschreibung im Grundbuch) ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Beiträge beeinflussen, so hat der Beitragsschuldner dies unverzüglich dem Verband anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. 16 Auskunftspflicht und Duldungspflicht (1) Die Beitragsschuldner und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung des Beitrages erforderlich ist. (2) Der Verband oder von ihm beauftragte Dritte können an Ort und Stelle Ermittlungen aufnehmen. Die nach Abs. 1 zur Auskunft Verpflichteten haben die Ermittlungen zu ermöglichen, insbesondere das Betreten des Grundstücks zu dulden, und im erforderlichen Umfang Unterstützung zu leisten, auf Verlangen des Verbandes auch unter Vorlage von Unterlagen. (3) Der Verband kann sich für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 Dritter bedienen. Dazu ist eine Vollmacht des Verbandes notwendig. 17 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Beitragsschuldner oder bei der Wahrnehmung von Angelegenheiten eines Beitragsschuldners fahrlässig oder vorsätzlich im Sinne dieser Satzung a) seiner Anzeigepflicht nach 15 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht rechtzeitig genügt, b) entgegen 16 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt, c) entgegen 16 Abs. 2 und 3 das Betreten eines Grundstückes nicht duldet und dadurch Beiträge verkürzt oder nicht gerechtfertigte Beitragsvorteile für sich oder einen anderen erlangt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das in Satz 1 vorgesehene Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. Zuständige Behörde ist der Verbandsvorsteher 18 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Jüterbog, Wilfried Rauhut Verbandsvorsteher Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Entwässerung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (Schmutzwassergebührensatzung) hat aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I., S. 286), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), der 6, 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I, S. 685) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) und der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) in ihrer Sitzung am nachfolgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis 1 Schmutzwassergebühr 2 Mengengebühr Nr. 2/2013 AMTSBLATT für den WAZ

6 Seite 6 3 Mengengebührensatz 4 Grundgebühr 5 Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht 6 Gebührenpflichtige 7 Erhebungszeitraum und Fälligkeit 8 Vorausleistungen 9 Sondervereinbarungen 10 Anzeigepflicht 11 Auskunftspflicht und Duldungspflicht 12 Ordnungswidrigkeiten 13 Inkrafttreten 1 Schmutzwassergebühr (1) Für die Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage (im Folgenden: öffentliche Schmutzwasseranlage) erhebt der Verband eine Benutzungsgebühr gem. 6 KAG (Schmutzwassergebühr). (2) Die Schmutzwassergebühr wird für alle Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen sind oder von denen Abwasser in diese eingeleitet wird. Die Gebühr setzt sich aus einer Mengengebühr und einer Grundgebühr zusammen. 2 Mengengebühr (1) Die Mengengebühr wird nach der Schmutzwassermenge bemessen, die von dem angeschlossenen Grundstück in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Gebühr ist 1 m 3 Schmutzwasser. (2) Als in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt gelten: a) die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch geeichte Wasserzähler ermittelte Wassermenge, b) die auf dem Grundstück gewonnene und dem Grundstück sonst zugeführte Wassermenge. (3) Zum Nachweis der Wassermenge nach Abs. (2) Buchst. b), ist der Gebührenpflichtige verpflichtet, den Einbau eines Schmutzwasserzählers beim Zweckverband zu beantragen. Der Antrag ist formlos beim Zweckverband zu stellen. Der Nachweis der in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangten Wassermengen nach Abs. (2) Buchst. b) obliegt dem Gebührenpflichtigen und erfolgt durch einen vom Zweckverband bereitgestellten Wasserzähler (Schmutzwasserzähler). Für die Unterhaltung und Bereitstellung dieses Schmutzwasserzählers wird eine Gebühr erhoben. Die von den Gebührenpflichtigen bereits eingebauten und durch den Zweckverband genehmigten vorhandenen Schmutzwasserzähler behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Eichfrist. Der Verband ist berechtigt, die Wassermenge zu schätzen, wenn diese auf andere Weise nicht ermittelt werden kann. (4) Hat ein Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von dem Verband unter Zugrundelegung des Verbrauches des Vorjahres und unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen geschätzt. Ist ein Verbrauch des Vorjahres nicht ermittelbar, so wird der bei der letzten Ablesung festgestellte Verbrauch auf ein Jahresergebnis hochgerechnet. Sofern dieses nicht möglich ist, kann hilfsweise auf den durchschnittlichen Verbrauch pro Kopf an Trinkwasser im Verbandsgebiet zurückgegriffen und geschätzt werden. (5) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangt sind, können auf Antrag abgesetzt werden. Der Antrag ist nach Ablauf des Bemessungszeitraums innerhalb eines Monats formlos beim Zweckverband zu stellen. Der Nachweis obliegt dem Gebührenpflichtigen und erfolgt durch einen vom Verband bereitgestellten Abzugszähler. Für die Unterhaltung und Bereitstellung des Abzugszählers wird eine Gebühr erhoben. Die von den Gebührenpflichtigen eingebauten und durch den Zweckverband genehmigten vorhandenen Abzugszähler (Gartenzähler) behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der Eichfrist. (6) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangen, weil diese durch gewerbliche Nutzung in ein Produkt einfließen und der Einbau eines Abzugszählers hinter der Hauptabsperreinrichtung nach dem Wasserzähler in der Kundenanlage nicht möglich ist, können auf Antrag beim Zweckverband durch den Einbau einer geeigneten Mengenmesseinrichtung (Hauspumpstation mit geeichter Zähleinrichtung) im Schmutzwasserstrom abgesetzt werden. Der Nachweis und die Kosten obliegen dem Gebührenpflichtigen. 3 Mengengebührensatz Die Mengengebühr beträgt je cbm Schmutzwasser 2,60 EUR. 4 Grundgebühr (1) Für die Benutzung der öffentlichen Schmutzwasseranlage erhebt der Verband eine Grundgebühr. Sie dient der Deckung von verbrauchsunabhängigen Kosten (Vorhaltekosten). (2) Maßstab für die Erhebung der Grundgebühr ist die Nenndurchflussmenge (Qn = m 3 /h) des zur Messung der dem Grundstück zugeführten Wassermengen eingesetzten Wasserzählers. Ist kein Wasserzähler vorhanden, bildet die bei vergleichbaren Grundstücksverhältnissen zur Versorgung erforderliche Nenndurchflussmenge des Wasserzählers den Maßstab für die Grundgebühr. (3) Die Grundgebühr beträgt bei Anschlüssen mit Wasserzählern Qn 2,5 entspricht Q3 2,5-4 73,68 EUR / Jahr, Qn 6 entspricht Q ,88 EUR / Jahr, Qn 10 entspricht Q ,72 EUR / Jahr, Qn 15 (DN 50) entspricht Q ,16 EUR / Jahr, Qn 40 (DN 80) entspricht Q3 40/ ,20 EUR / Jahr, Qn 60 (DN 100) entspricht Q3 63/ ,08 EUR / Jahr. (3) Die Gebühr für die Unterhaltung und Bereitstellung eines Abzugszählers beträgt 30,00 EUR/Jahr. (4) Die Gebühr für die Unterhaltung und Bereitstellung eines Schmutzwasserzählers beträgt 30,00 EUR/Jahr sofern die Trinkwasserversorgung des Grundstückes über den WAZ Jüterbog- Fläming erfolgt. Sollte eine genehmigte Eigenwasserversorgungsanlage beim Gebührenpflichtigen vorhanden sein und keine Trinkwasserversorgung durch den WAZ erfolgen, ist die Gebühr auch entsprechend 3 und 4 Abs. 3 festzusetzen. 5 Entstehung und Erlöschen der Gebührenpflicht (1) Die Grundgebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage angeschlossen ist. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird. (2) Die Mengengebührenpflicht entsteht, sobald Schmutzwasser in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. 6 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Grundstückseigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Besteht für das Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. Die Gebührenpflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheides das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechts oder den Ankauf des AMTSBLATT für den WAZ Nr. 2/2013

7 Seite 7 Grundstücks gemäß den 15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; anderenfalls bleibt die Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers unberührt. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Beim Wechsel des Grundstückseigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt der Rechtsnachfolge auf den neuen Grundstückseigentümer über. Dies gilt für Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 7 Erhebungszeitraum und Fälligkeit (1) Der Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, an dessen Ende die Gebührenschuld entsteht. (2) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und bekannt gegeben und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig. 8 Vorausleistungen (1) Auf die Gebühr sind monatliche Abschlagszahlungen zum jeweils 01. der Monate April bis Januar des nachfolgenden Jahres fällig und zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird vom Zweckverband durch Bescheid in Höhe von 1/10 der im Vorjahr angefallenen Gebühren festgesetzt. (2) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird der Abschlagszahlung die Schmutzwassermenge zugrunde gelegt, die dem durchschnittlichen Schmutzwasseranfall je Einwohner entspricht. Zu berücksichtigen sind hierbei die glaubhaft gemachten Angaben des Gebührenpflichtigen. 9 Sondervereinbarungen (1) Ist der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte und Verpflichtete nach der Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss an die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann der Verband durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. (2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Regelungen der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Vorteil des Anschlusses an die zentrale öffentliche Schmutzwasserentsorgungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes entsprechend. Abweichend davon kann in der Sondervereinbarung anderes bestimmt werden, wenn dies sachgerecht oder im öffentlichen Interesse erforderlich ist. 10 Anzeigepflicht (1) Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück (Umschreibung im Grundbuch) ist dem Verband sowohl vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. (2) Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Abgaben beeinflussen, so hat der Abgabenpflichtige dies unverzüglich dem Verband anzuzeigen. Die gleiche Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. (3) Ist zu erwarten, dass sich im Laufe des Kalenderjahres die Schmutzwassermenge um mehr als 50 v.h. der Schmutzwassermenge des Vorjahres erhöhen oder ermäßigen wird, so hat der Abgabenpflichtige hiervon dem Verband unverzüglich Mitteilung zu machen. (4) Der Benutzer der öffentlichen Einrichtung ist verpflichtet, den Bau, das Bestehen und jede Veränderung einer Eigengewinnungsanlage für Trinkwasser oder Brauchwasser dem Zweckverband anzuzeigen. Hierbei sind die Lage der Eigengewinnungsanlage sowie sämtliche Einrichtungen und Verbindungsleitungen, die zur Eigengewinnungsanlage gehören, auf einem Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der Anlage anzugeben. Insbesondere ist mitzuteilen, ob Wasser aus der Eigengewinnungsanlage in die öffentliche Schmutzwasseranlage eingeleitet wird. (5) Der Nutzer der öffentlichen Einrichtung hat jede Veränderung, den Abriss, den Bau oder sonstige Maßnahmen am Gebäude oder am Grundstück mit einer Frist von einem Monat vor deren Beginn anzuzeigen, welche Einfluss auf den Hausanschluss oder die Anschlussleitung haben können. Jede Beschädigung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse, insbesondere das Undichtwerden sowie sonstige Störungen sind unverzüglich mitzuteilen. 11 Auskunftspflicht und Duldungspflicht (1) Die Gebührenpflichtigen und ihre Vertreter haben dem Verband jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben erforderlich ist. (2) Der Verband kann an Ort und Stelle ermitteln. Die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen und in dem geforderten Umfang Hilfe zu leisten sowie den freien Zutritt zu ermöglichen. (3) Der Verband kann sich für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. (1) und (2) Dritter bedienen. Dazu ist eine Vollmacht des Verbandes notwendig. (4) Der Gebührenpflichtige hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes den Zutritt zu seinen Räumen und Messeinrichtungen zu gestatten, der zur Wahrung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen erforderlich ist. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig oder vorsätzlich im Sinne dieser Satzung a) seiner Pflicht zur Beantragung des Einbaus eines Schmutzwasserzählers für die Wassermenge nach 2 Abs. (2) Buchst. b) und dem Nachweis der in die öffentliche Schmutzwasseranlage gelangten Wassermenge nach 2 Abs. 3 nicht nachkommt. b) seiner Anzeigepflicht nach 10 Abs. (1) bis (5) nicht oder nicht rechtzeitig genügt. c) entgegen 11 Abs. (1) Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt. d) entgegen 11 Abs. (2) bis (4) den Zutritt nicht gewährt oder das Betreten eines Grundstückes nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld bis zu 1000,- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der vorgesehene Höchstbetrag dafür nicht aus, kann er überschritten werden. Zuständige Behörde ist der Verbandsvorsteher. 13 Inkrafttreten Die 1 bis 11 dieser Satzung treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt die Satzung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Jüterbog, 26. September 2013 Wilfried Rauhut Verbandsvorsteher Nr. 2/2013 AMTSBLATT für den WAZ

8 Seite 8 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Grundstücksentwässerung und den Anschluss der Grundstücke an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 21. Juni 2007 hat auf Grund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18), der 6, 8 Abs. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg vom 19. Dezember 1991 (GVBl. I, S. 685) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18) und des 66 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2012 (GVBl. I Nr. 20) in ihrer Sitzung am nachfolgende Änderungssatzung beschlossen: Art. 1 3 Absatz 4 Buchst. d) wird wie folgt gefasst: Grundstücksanschluss ist die Rohrleitung zwischen dem öffentlichen Schmutzwasserkanal bis zur Grundstücksgrenze bzw. - soweit vorhanden - bis zum Revisionsschacht. Erfolgt die Grundstücksentwässerung mittels einer Druckentwässerung, so endet der Grundstücksanschluss abweichend von Satz 1 an der Grundstücksgrenze. Art. 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Jüterbog, Wilfried Rauhut Verbandsvorsteher Information der Vollstreckungsbehörde des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Ab dem 01. September 2013 ist das neue Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwvGBbg) vom 16. Mai 2013 in Kraft. Aufgrund des 39 dieses Gesetzes hat der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg vom 02. September 2012 erlassen. Diese ist mit Wirkung vom 01. September 2013 in Kraft. Danach sind für die Maßnahmen nach dem Vollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg Gebühren zu erheben. Dies sind neben der Mahn- und Grundgebühr die Versteigerungs- oder Verwertungsgebühr. Weitere Gebührenarten sind in 1 der genannten Kostenordnung geregelt. Die zu erhebenden Gebühren werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, für jede Vollstreckungsmaßnahme erhoben, auch wenn verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt ergriffen werden. Zur Berechnung der Gebühren nach den 4 bis 6 wird die Summe der beizutreibenden Geldforderungen zugrunde gelegt, deretwegen gleichzeitig gemahnt oder vollstreckt wird. Wird gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldnern wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jeder Schuldnerin und jedem Schuldner gesondert erhoben. Dies gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldnerinnen oder Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner Eheleute oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Personen, werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder die durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbundenen Personen als Gesamtschuldner. Die Vollstreckungsgebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldnerinnen und Schuldnern, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird. Die Höhe der einzelnen Gebührenarten richtet sich nach der Höhe der beizutreibenden Geldforderung und nach dem Erlös für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen. Sollten weitere Fragen zum Vollzug der Vollstreckungsbehörde bestehen, stehen unsere Mitarbeiter der Vollstreckungsbehörde während der Sprechzeiten zur Verfügung. Bevor die offenen Geldforderungen an die Vollstreckungsbehörde geleitet werden besteht die Möglichkeit, bis zur Fälligkeit der Leistung Zahlungserleichterung mit unserer Buchhaltung auf Antrag zu vereinbaren. Vollstreckungsbehörde Impressum Amtsblatt für den Wasser- und Abwasserzweckverband für die Verbandsmitglieder Jüterbog, Niedergörsdorf, Niederer Fläming und Treuenbrietzen jeweils mit den zugehörenden Ortsteilen. Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf mindestens 2mal jährlich. Es wird kostenlos an alle Haushalte im Verbandsgebiet des Wasser- und Abwasserzweckverbandes verteilt bzw. ist in Einzelfällen in der Verwaltung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes, Parkstraße 1, Jüterbog zu den geltenden Geschäftszeiten kostenlos erhältlich. Herausgeber: Wasser- und Abwasserzweckverband, waz_jueterbog-flaeming@t-online.de Verantwortlich im Sinne des Presserechts und unter Beachtung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Neutralität: Verbandsvorsteher des Wasser- und Abwasserzweckverband Jüterbog- Fläming: Herr Wilfried Rauhut Parkstraße 1, Jüterbog Tel.: / verantwortliche Redakteurin: Frau Ilona Driesner Parkstraße 1, Jüterbog Tel.: / Herstellung und Verlag: VERLAG + DRUCK LINUS WITTICH KG, An den Steinenden 10, Herzberg, Tel.: /4 89-0, Fax: / Für nicht gelieferte Amtsblätter infolge höherer Gewalt nicht zumutbare bzw. nicht mögliche Zustellung (z. B. kein Briefkasten) oder anderer schädigender Ereignisse kann kein Ersatz gefordert werden. Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausdrücklich ausgeschlossen. Druckfehler und Irrtümer sind nicht ausgeschlossen. AMTSBLATT für den WAZ Nr. 2/2013

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