Schriftliche Kleine Anfrage

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1 BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 20/ Wahlperiode Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Anjes Tjarks (GRÜNE) vom und Antwort des Senats Betr.: Hanseatische Linie Siehe Anlage. Unter den Hamburger Senatorinnen und Senatoren gibt es offenbar einen großen Wunsch nach Sonderausstattungen für den privaten Gebrauch ihrer Dienstwagen. In Drs. 20/4966 schreibt der Senat, dass dem Wunsch aus der BSU, Kombifahrzeuge zu beschaffen, nicht nachgekommen wurde, weil dies nicht der in der Fahrzeugleitlinie vorgesehenen hanseatischen Linie entspreche. In der Kulturbehörde und in der Justizbehörde werden aber seit dem 1. August 2012 zwei Allradfahrzeuge eingesetzt. Mit Anhängerkupplungen wurden außerdem Fahrzeuge der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und der Finanzbehörde versehen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Was steht konkret in der Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO 2 - und Schadstoffemissionen (Fahrzeugleitlinie)? Bitte Leitlinie vorlegen. Kombifahrzeuge 2. Wieso wurde dem Wunsch aus der BSU, Kombifahrzeuge zu beschaffen, nicht entsprochen? Die Optik eines Kombifahrzeugs entspricht nicht der im Staatsrätebeschluss vom 23. März 2009 festgelegten hanseatischen Linie. 3. Was ist unter der hanseatischen Linie zu verstehen? Handelt es sich bei der hanseatischen Linie um Äußerlichkeiten oder um Prinzipien wie Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit? Es gibt keine schriftlich festgehaltene Legaldefinition des Begriffs hanseatischen Linie. Vielmehr ist hierunter ein Prinzip zu verstehen, dass Senatsfahrzeuge in ihrer Außenwirkung eine dem Senat angemessene Zurückhaltung ausstrahlen sollen. Limousinen sollen in gedeckten Farben wie dunkelblau, schwarz oder grau/anthrazit gehalten sein. Auf sportliche Segmente und Kombis ist zu verzichten. 4. Wer hat diesen Wunsch aus der BSU abgelehnt und mit welcher Begründung? Der zuständige Präses aufgrund des Widerspruchs zur hanseatischen Linie.

2 Drucksache 20/5287 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Allradantrieb 5. Wurde geprüft, ob die Anschaffung von Allradfahrzeugen für Senatoren und Senatorinnen oder andere Dienstwagenberechtigte der Fahrzeugleitlinie entspricht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Gab es Bedenken gegen diese Anschaffung? Warum wurden sie dennoch angeschafft? Wenn nein, warum wurden sie dennoch angeschafft? Ja. Die CO 2 -Werte befinden sich bei den in Aussicht genommenen Fahrzeugen unterhalb der in der Leitlinie festgelegten 160 g/co 2 /km, insofern gab es keine Bedenken. 6. Was kostet die Allradausrüstung eines Audi A6 laut Listenpreis gegenüber der entsprechenden Version mit Vorderradantrieb? Die Mehrkosten für die Allradausrüstung auf Basis des Audi A6 3.0 TDI betragen laut Listenpreis Euro inklusive Mehrwertsteuer gegenüber den Versionen mit Vorderradantrieb. Ein Rückschluss auf die Leasingrate ist nicht möglich. 7. Wer nutzt in der Justizbehörde und der Kulturbehörde jeweils einen Dienstwagen mit Allradantrieb? Präses und Staatsrat der Behörde für Justiz und Gleichstellung sowie der Staatsrat der Kulturbehörde. 8. Werden diese Fahrzeuge zu privaten Zwecken genutzt? Ja, die Dienstwagen werden auch privat genutzt. Alle Fahrzeuge stehen gemäß den Grundsätzen für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen durch Mitglieder des Senats, Staatsrätinnen und Staatsräte sowie weitere Berechtigte vom 15. Dezember 2009, ergänzt durch den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2010, uneingeschränkt zur Verfügung. Eine Aussage zur tatsächlichen Nutzung kann nicht gemacht werden. Für Dienstwagenberechtigte, die für die Nutzung von Dienstfahrzeugen mit Fahrer die pauschale Versteuerung gewählt haben, ist gemäß den rechtlichen Bestimmungen eine detaillierte Dokumentation für Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich, weil die ordnungsgemäße Nutzung der Dienstwagen durch die pauschale Versteuerung gesichert ist. 9. Wozu ist die Allradausrüstung für die Nutzerinnen und Nutzer der Justizbehörde und der Kulturbehörde notwendig? Bei welchen Fahrten der Nutzerinnen und Nutzer ist die Geländegängigkeit der Dienstwagen gefragt? 10. Wie wurde die gewünschte Allradausrüstung der Dienstwagen begründet? Die Wahl zugunsten des Allradantriebs ist generell aus Gründen der erhöhten Fahrsicherheit getroffen worden. Im Übrigen siehe Antwort zu Dient die Allradausrüstung privaten Zwecken? Siehe Antworten zu 8. sowie zu 9. und 10. Anhängerkupplungen 12. Wurde geprüft, ob die Anschaffung von Anhängerkupplungen für Senatoren und Senatorinnen oder andere Dienstwagenberechtigte der Fahrzeugleitlinie entspricht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Gab es Bedenken gegen diese Anschaffung? Warum wurden sie dennoch angeschafft? Ja, eine Prüfung ist erfolgt. Die Beschaffung von Anhängerkupplungen widerspricht nicht der genannten Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen, insofern gab es keine Bedenken. 2

3 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ Wer nutzt in der Finanzbehörde und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration jeweils einen Dienstwagen mit Anhängerkupplung? Präses der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration und der Staatsrat für Finanzen. 14. Werden diese Fahrzeuge zu privaten Zwecken genutzt? Ja, im Übrigen siehe Antwort zu Was kostet die Ausstattung der betreffenden Dienstwagen mit einer Anhängerkupplung laut Listenpreis? Die Kosten für eine Anhängerkupplung betragen laut Listenpreis 980 Euro inklusive Mehrwertsteuer. Ein Rückschluss auf die Leasingrate ist nicht möglich. 16. Wozu sind die Anhängerkupplungen für die Nutzerinnen und Nutzer der Finanzbehörde und der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration notwendig? Welche Anhänger werden mit den Dienstwagen bewegt? 17. Dienen die Anhängerkupplungen privaten Zwecken? Siehe Antwort zu 8. und zu 12. Im Übrigen sieht der Senat in ständiger Praxis davon ab, über Privatangelegenheiten von Senatsmitgliedern und Mitgliedern des Staatsrätekollegiums zur Wahrung ihrer Privatsphäre Auskunft zu erteilen. Kostenbeteiligung? 18. Haben die Nutzerinnen und Nutzer die zusätzlichen Anschaffungskosten für den Allradantrieb beziehungsweise die Anhängerkupplungen selbst getragen? Die Mehrkosten sind gemäß 8 i.v.m. 6 EStG von den Nutzerinnen und Nutzern als geldwerter Vorteil zu versteuern. 3

4 Drucksache 20/5287 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Anlage Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Leitlinie für die Beschaffung von Fahrzeugen mit geringen CO 2 - und Schadstoffemissionen 1. Ziel Ziel dieser Leitlinie ist es, differenzierte Kohlendioxid-Emissions-Höchstwerte für die Beschaffung von Fahrzeugen der unterschiedlichen Fahrzeugkategorien vorzugeben und einen verbindlichen Rahmen für Stickoxid- und Partikel-Emissionen zu schaffen. Insgesamt sollen Fahrzeuge beschafft werden, deren Schadstoffausstoß bezogen auf den jeweils aktuellen Stand der Technik so gering wie möglich ist. 2. Bestimmung der Fahrzeuge Diese Leitlinie gilt für die Beschaffung mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Kfz) der Freien und Hansestadt Hamburg, die für den öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden sollen und der straßenverkehrsrechtlichen Zulassungspflicht unterliegen. 3. Schadstoffe Der Straßenverkehr verursacht eine Vielzahl von Luftschadstoffen und Treibhausgasen, die als Abgase ausgestoßen werden. Verbesserungen der Fahrzeugtechnologie und Kraftstoffe konnten den Schadstoffausstoß bei den einzelnen Fahrzeugen erheblich verringern. Dem gegenüber stehen jedoch die steigende Anzahl gefahrener Kilometer sowie deutlich überschrittene EU-Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO 2 ) Schadstoffarten Die wichtigsten durch den Verkehr verursachten Emissionen sind Kohlendioxid (CO 2 ), Feinstaub (PM 10), Stickoxide (NO X ), Kohlenmonoxid (CO) und Schwefeldioxid (SO 2 ) Schadstoffgewichtung Die vorliegende Leitlinie legt ein über die Forderungen der Richtline 2009/33/EG hinausgehendes Verfahren zur Reduzierung des Treibhausgases CO 2 fest. a) Für PKW im allgemeinen Behördenfuhrpark gelten die unter genannten CO 2 -Werte regelmäßig als Obergrenze. Fahrzeuge der jeweiligen Klassen, die diese Werte überschreiten, sollen im Vergabeverfahren nicht berücksichtigt und nicht beschafft werden. b) Für die Fahrzeuge, die die entsprechenden Grenzwerte erfüllen, werden im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens -gemäß Vorgabe der EU-Richtlinie 2009/33/EG- die über die gesamte Lebensdauer durch Schadstoffemissionen (CO 2, NO x, Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe, Partikel) anfallenden Kosten ermittelt und berücksichtigt. Damit wird auch an die Stickoxid- und Partikelemissionen ein hoher Maßstab angelegt. Richtlinie 2009/33/EG Auszug Tabelle 2 Emissionskosten im Straßenverkehr (Preise von 2007) CO 2 NO x Nichtmethan-Kohlenwasserstoffe Partikel 0,03-0,04 EUR / kg 0,0044 EUR / g 0,001 EUR / g 0,087 EUR / g 4

5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Drucksache 20/ Richtwerte der jeweiligen Fahrzeugkategorien Die im Folgenden genannten Richtwerte stellen die Obergrenze der zulässigen CO 2 - Emissionen eines zu beschaffenden Fahrzeugs im Sinne von 3.2.a -gemessen über den gesamten Fahrzyklus (innerstädtisch und Außerorts = CO 2 -Mix-Wert) gemäß EG- Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils geltenden Fassung- dar. Für Fahrzeuge, die von der o.g. Richtlinie nicht erfasst werden (EG-Fahrzeugklassen M 2, M 3, N 2 und N 3 ), sind derzeit keine CO 2 -Richtwerte definierbar (Ziff ) Personenkraftwagen (Pkw) Als Pkw im Sinne dieser Leitlinie gelten alle Fahrzeuge der EG-Klasse M 1 mit Ausnahme der unter Ziffer 4.2 genannten M 1 -Fahrzeuge Pkw im allgemeinen Behördenfuhrpark Für Pkw der oberen Mittelklasse ist - sofern keine Sicherheitsgründe dagegen sprechen - im Durchschnitt ein Wert von 160 g CO 2 /km, für die übrigen PKW ist im Durchschnitt ein Wert von 120 g CO 2 /km nicht zu überschreiten. Aufgrund der vergleichsweise hohen Emissionen von Stickoxiden bei dieselbetriebenen Fahrzeugen gilt zusätzlich folgendes Kriterium für die Neubeschaffung: 70 % des Neubeschaffungsbedarfes sind durch Fahrzeuge abzudecken. mit alternativen Antriebsarten (z. B. Erdgas- oder Elektroantrieb) oder mit benzinbetriebenen Ottomotoren (z. B. Hybridfahrzeuge oder konventionelle Fahrzeuge) oder die die Euro 6 Norm erfüllen (auch dieselbetriebene Fahrzeuge) Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr Einsatzfahrzeuge der Polizei und Feuerwehr sind von den Richtwerten ausgenommen, da diese nach einsatztaktischen Gegebenheiten und Anforderungen beschafft werden müssen. Es wird allerdings angestrebt, nur Fahrzeuge zu beschaffen, die bereits die höhere EURO Schadstoffklassifizierung erreichen als die vom Gesetzgeber zur Zulassung vorgeschriebene. Bei Ausschreibungen wird deshalb der EURO Schadstoffklassifizierung eine höhere Gewichtung bzw. Entscheidungspunkteverteilung zugeteilt Fahrzeuge mit besonderer Nutzung Fahrzeuge der Klassen M 1 oder N 1 Es gilt die folgende Gruppeneinteilung mit den zugeordneten Richtwerten. Fahrzeuggruppe Richtwert für max. CO 2 - Emissionen g CO 2 /km Vans (4-5 Sitze) 160 Kleinbusse (6 9 Sitze) 210 Geländegängige Fahrzeuge (SUV) 210 Transporter (<= kg zul. Gesamtmasse, 220 EG:N 1 )) andere Nutzfahrzeuge (EG-Fahrzeugklassen M 2, M 3, N 2, N 3 ) Für andere als die oben genannten Kfz gibt es derzeit keine EU-harmonisierten Messverfahren zu CO 2 -Emissionen. Die Festlegung von Richtwerten für mittlere und schwere Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen und Kraftomnibusse) ist daher nicht möglich. Bei der Beschaffungsentscheidung über solche Fahrzeuge ist daher die Erfüllung des nach dem Stand der Technik höchstmöglichen EU-Abgasstandards eine besondere Bedeutung beizumessen (Euro 5, EEV, EURO 6). 5

6 Drucksache 20/5287 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 20. Wahlperiode Das Vorhandensein von Partikelminderungssystemen und Maßnahmen zur Reduzierung der NO x -Emissionen sind wesentliche Entscheidungskriterien. 5. Kfz mit alternativen Antrieben Fahrzeuge mit alternativen Antrieben sollen verstärkt in die Beschaffungsplanung einbezogen werden. Hierbei sind erdgasbetriebene Fahrzeuge aufgrund ihrer Marktreife bevorzugt zu berücksichtigen. Zurzeit (Frühjahr 2011) sind am Markt brennstoffzellen- oder batteriebetriebene Fahrzeuge zum Kauf oder Leasing kaum verfügbar, jedoch ist die Stadt im Rahmen des Projektes Modellregion Elektromobilität für Hamburg dabei, die entsprechende Infrastruktur für den Einsatz derartiger Fahrzeugtypen vorzubereiten sowie entsprechende Fahrzeuge zu beschaffen. Es ist vorgesehen, flächendeckend etwa bis zu 100 Ladepunkte im öffentlichen Straßenraum für elektrisch betriebene Fahrzeuge aufzubauen und vorzuhalten. Die ersten Ladesäulen wurden 2010 in Betrieb genommen. Brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge haben nach Angaben der Hersteller eine Reichweite von 200 bis 800 Kilometern. Bei den hybriden Fahrzeugen ist dies anders. Die Reichweiten liegen hier zwischen 20 und 60 Kilometern im reinen Batteriebetrieb. Darüber hinaus verfügen die Fahrzeuge über einen unterschiedlich großen Kraftstofftank. Werden sie allerdings im Benzinbetrieb gefahren, haben sie einen weitaus höheren CO 2 -Ausstoß als konventionell angetriebene Fahrzeuge. Rein elektrisch betriebene Fahrzeuge haben Reichweiten von ca km und Ladezeiten von ca. 4-8 Stunden. Reine Elektrofahrzeuge emittieren keine motorbedingten Schadstoffe und kein CO 2, sondern nur Feinstaub durch Abrieb und Aufwirbelung. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein Großteil der Fahrten im Innenstadtbereich mit Elektrofahrzeugen abgedeckt werden kann. Probleme können aufgrund Reichweiten und Ladezeiten einerseits entstehen, wenn Fahrten in die Randgebiete bzw. nach außerhalb Hamburgs führen, und anderseits, wenn mehrere kleinere Fahrten, ggf. auch unter Termindruck, zu absolvieren sind. Bei erdgasbetriebenen Fahrzeugen sollten Nutzungseinschränkungen, wie z.b. die derzeit (noch) geringe Tankstellendichte beachtet werden. Dies ist in Hinblick auf den geplanten Einsatzzweck bei der Beschaffung zu prüfen. 6. Ausnahmen von den Richtwerten Sind geeignete Fahrzeuge mit den festgeschriebenen Richtwerten am Markt nicht lieferbar, ist der Bedarf besonders zu begründen. In diesen Fällen sind dessen ungeachtet die anfallenden Energie- und Umweltauswirkungen für die gesamte Lebensdauer (gem. Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009) zu berechnen. 7. Mehrkosten Es ist festzustellen, dass die Kosten (Kauf/Leasing/Miete) für dieser Leitlinie entsprechende emissionsarme Fahrzeuge vorerst höher sind als für herkömmliche Fahrzeuge. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit zunehmender Verbreitung am Markt die Kosten sinken werden. Eine abschließende Bewertung der anfallenden Mehrkosten ist derzeit nicht möglich. 8. Überarbeitung der Richtwerte Die Leitlinie soll im Jahre 2013 evaluiert werden. In diesem Zusammenhang ist eine Neufestlegung der Richtwerte mit Blick auf den erfolgten technischen Fortschritt geplant. 6

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