Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

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1 Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand Solange der Gesetzgeber mit der PartG mbh nicht weiter voran kommt, bleibt als einzige Alternative möchte man als Freiberufler keine GmbH gründen die Umwandlung in eine Partnerschaftsgesellschaft, um die Haftung für berufliche Fehler zumindest auf das Gesellschaftsvermögen und den bearbeitenden Sozius zu beschränken und so die Haftung der weiteren Sozien nach 128 HGB analog zu vermeiden. Zu einigen praktisch relevanten Themen möchte ich mit diesem Betrag Hilfestellung liefern. I. Umwandlung von der BGB-Gesellschaft zur PartnerschaftsG: 1. Vollzug der Umwandlung Für die Umwandlung einer BGB Gesellschaft in eine PartnerschaftsG sieht das PartnerschaftsG keine eigenständige Regelung vor. 2 Abs. 2 PartGG bringt jedoch zum Ausdruck, dass eine formwechselnde, die Identität wahrende Umwandlung von der BGB Gesellschaft auf die PartnerschaftsG nach allgemeinen Regeln möglich sein soll. Die Gesellschafter müssen die Umwandlung lediglich mit einer Vertragsänderung zum Ausdruck bringen (Henssler PartGG 2. Aufl Rn 33). Die Umwandlung ist dann mit Eintragung in das Partnerschaftsregister vollzogen (Salger Becksches Handbuch des Gesellschaftsrechts, PartnerschaftsG 45 Rn 4). Die Anmeldung zum Partnerschaftsregister hat in notariell beglaubigter Form zu erfolgen.

2 2. Der Vertrag Der Partnerschaftsvertrag bedarf der Schriftform, 3 I PartGG. Weitere Mindesterfordernisse ergeben sich aus 3 II PartGG (Sitz, Zweck, Bezeichnung der Partner). Für regelungsbedürftig wird die Namenskontinuität bei Umwandlung einer BGB Gesellschaft/sozietät zur Partnerschaft befunden. Gemäß 2 Abs. 2 Halbsatz 2 PartGG i.v.m. 24 Abs. 2 HGB darf der Sozietätsname in der Partnerschaft fortgeführt werden, auch wenn der/die Namen gebende/n Gesellschafter bereits vor der Umwandlung ausgeschieden sind. Meist sind es Kanzleigründer, an deren Bekanntheitsgrad die Kanzlei mit solchen Hinweisen weiterhin anknüpfen will. Hier ist es erlaubt, die Namen dieser bereits ausgeschiedenen Gesellschafter in den Namen der Partnerschaft aufzunehmen (Henssler aao 2 Rn 35 m.w.n.). Da das Registergericht jedoch ein Problem mit der Namensfortführung sehen könnte, ist es ratsam, dass der ausgeschiedene Namen gebende Sozius sein Einverständnis mit der Namensfortführung bzw. Verwendung seines Namens ebenfalls in notariell beglaubigter Form erteilt. Die Vertretungsregelung der Partnerschaft ist im PartReg einzutragen. 4 PartG meint nur die organschaftliche Vertretungsmacht, nicht die rechtsgeschäftliche, auch Befreiungen nach 181 BGB sind einzutragen (Henssler, aao 4 Rn 21). II. Das Haftungsprivileg 8 Abs. 2 PartGG Waren einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haften nur sie gemäß Abs. 1 für die berufliche Fehler neben der Seite 2

3 Partnerschaft, ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung 1. Haftung des Scheinpartners im Außenverhältnis, Haftungsprivileg Auch derjenige, der im Rechtsverkehr als Partner auftritt, ohne Partner zu sein, haftet persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Seine Haftung als Gesellschafter folgt nicht aus einer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung, sondern beruht auf dem zurechenbar gesetzten Rechtsschein einer Gesellschafterstellung. Anwendungsfälle einer solchen Rechtsscheinhaftung bieten vor allem die Außendarstellung der Berufsträger einer Partnerschaftsgesellschaft, wenn nicht nach Gesellschaftern, Angestellten und freien Mitarbeitern auf den Briefbögen etc. der Gesellschaft unterschieden wird, sowie wenn keine vollständige Tilgung von Hinweisen auf ausgeschiedene Gesellschafter erfolgt (Henssler aao 8 Rn 44). Dem Scheinpartner kommt aber ebenfalls das Haftungsprivileg des 8 Abs. 2 PartGG zugute, wenn er nicht persönlich mit der Auftragsbearbeitung befasst war. Seine Haftung geht nicht weiter als diejenige eines echten Partners (Henssler aao Rn 49 m.w.n.; neuere Entscheidung OLG Hamm U 151/09). 2. Haftung für den Scheinpartner im Innenverhältnis Ist der Scheinpartner Arbeitnehmer, so kommt ihm das Arbeitnehmer - haftungsprivileg mit der Folge zugute, dass selbst bei einem Fehlverhalten des Scheinpartners eine partielle oder sogar vollständige Erstattungspflicht der Gesellschaft greifen kann. Denn als angestelltem Mitarbeiter steht dem Scheinpartner ein Freistellungsanspruch gegenüber der Partnerschaft als seinem Arbeitgeber zu, so wird das Haftungsprivileg gegenüber den weiteren Partnern durch das Innenverhältnis durchbrochen, 8 Abs. 2 PartGG findet hier keine Anwendung (Henssler aao Rn 50). Seite 3

4 3. Haftung für Scheinpartner im Außenverhältnis, Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs oder Haftungsdurchgriff auf die privilegierten Partner? Für die nicht in die Auftragsbearbeitung eingeschalteten Partner bewirkt die PartG einen Haftungsschutz. Die Partner dürfen sich aber nicht ihrer persönlichen Verantwortung entziehen durch Aufnahme von Scheinpartner auf dem Briefkopf. Neben dem Scheinpartner muss damit immer zumindest ein echter Partner persönlich bei der Mandatsbearbeitung verantwortlich zeichnen, damit die übrigen Partner in den Genuss des Haftungsprivilegs des 8 II PartGG kommen. Für jeden angestellten oder freiberuflichen Scheinpartner muss nach der internen Aufgabenverteilung immer ein Partner verantwortlich sein. Fehlt eine solche Aufgabenverteilung, so sind grundsätzlich alle Partner verantwortlich, 8 II PartGG greift nicht (Henssler, aao 8 Rn 79). 4. Vertragliche Bestimmung des befassten Partners Der Begriff der Befassung enthält nach OLG Hamm (aao) drei Fallgruppen; Befassung bedeutet demnach, oder oder dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet seine Bearbeitung überwacht hat nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte überwachen müssen (BGH, Urteil vom 19. November IX ZR 12/09, aao, Tz. 17, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 13/9820, Seite 21). Seite 4

5 Eine vertragliche Bestimmung des befassten Partners hilft nicht zur Inanspruchnahme des Haftungsprivilegs, wenn die Angelegenheit tatsächlich durch einen anderen Partner bearbeitet wurde. Um eine Zuweisung bereits bei Anbahnung des Mandatsverhältnisses auf einen Partner zur erreichen, könnte bei der Annahme der befasste Partner namentlich in den Mandants-/Auftragsbedingungen benannt werden. Es wäre bereits durch die Mandatsbedingungen der Bearbeiter festgelegt, insofern wäre bereits ein Beweisindiz für die Zuordnung der Bearbeitung gelegt und Probleme bei Urlaubsvertretung etc. ließen sich minimieren. Heiko Graß Rechtsanwalt Seite 5

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