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1 IP Ticker 4/2011

2 Aktuelle Entscheidungen Klimaschrank: Zur Ermessensentscheidung, ob ein Patentverletzungsstreit bei parallelem Nichtigkeitsverfahren ausgesetzt werden soll Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in einer jüngeren Entscheidung mit der Frage befasst, ob und in welchen Fällen ein Patentverletzungsprozess nach 148 ZPO auszusetzen ist, wenn eine parallele Nichtigkeitsklage erst nach Abschluss der Tatsacheninstanzen im Verletzungsrechtsstreit erhoben wurde. Grundsätzlich sei zwar eine Aussetzung auch im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, jedoch sei im Rahmen der nach 148 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung, ob ein Patentverletzungsrechtsstreit im Hinblick auf eine anhängige Patentnichtigkeitsklage ausgesetzt werden soll, nicht nur das Interesse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch das Interesse des Verletzungsklägers an einem zeitnahen Abschluss des Verletzungsverfahrens. Dem Interesse des Verletzungsklägers komme umso stärkeres Gewicht zu, je später die Nichtigkeitsklage erhoben worden ist. Werde diese wie vorliegend erst deutlich nach Abschluss der Tatsacheninstanzen des Verletzungsprozesses erhoben, kommt nach Auffassung des BGH eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses durch Aussetzung des an sich entscheidungsreifen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Erfolgsaussicht der Nichtigkeitsklage offenkundig ist (Beschluss vom X ZR 68/10 - Klimaschrank). Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, dass eine parallele Nichtigkeitsklage so zeitnah wie möglich erhoben wird, auch wenn hiermit ein zusätzlicher Kostenaufwand verbunden ist. Eine verzögerte Einreichung der Nichtigkeitsklage kann sich zudem auch bereits in den beiden ersten Instanzen des Verletzungsverfahrens nachteilig auswirken. Insbesondere die Düsseldorfer Gerichte legen die Verspätungsregeln der ZPO relativ streng aus, so dass eine Erhebung der Nichtigkeitsklage idealerweise bereits zum Zeitpunkt der Klageerwiderung im Verletzungsverfahren erfolgen sollte. Nokia und Philips: EuGH klärt Voraussetzungen für Zurückhaltung von nachgemachten Waren im Grenzbeschlagnahmeverfahren In den verbundenen Rechtssachen Philips und Nokia hat der Europäische Gerichtshof kürzlich weiter zur Klärung der in der Praxis wichtigen Frage beigetragen, unter welchen Voraussetzungen im externen Versand bzw. im Zolllager befindliche nachgeahmte Ware zurückgehalten werden kann, die nach der Erklärung des Anmelders nicht für das Gebiet der Gemeinschaft bestimmt ist. Der EuGH stellt zunächst unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung in Sachen Montex (Urteil vom , C-281/05) klar, dass Waren, die lediglich für den Transit durch die Union bestimmt sind, von einer Aussetzung nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung (VO (EG) Nr. 1383/2003) ausgeschlossen sind. Dagegen könnten Waren hingegen als nachgeahmte Waren oder als unerlaubt hergestellte Waren im Sinne der Verordnung eingestuft werden, wenn nachgewiesen werde, dass sie dazu bestimmt seien, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden. Ein solcher Nachweis sei insbesondere dann erbracht, wenn sich herausstelle, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder einer an Verbraucher in der Union gerichteten Offerte / Werbung waren oder wenn sich aus Unterlagen ergebe, dass ihre Umleitung zu den Verbrauchern in der Union beabsichtigt sei. Ebenso weist der EuGH darauf hin, dass es für die Aussetzung der Überlassung nach der Grenzbeschlagnahmeverordnung ausreichend ist, wenn bereits Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht begründen können, dass eine Rechtsverletzung vorliegt. Solche Anhaltspunkte könnten etwa in der 1

3 Nichtangabe der Bestimmung der Waren liegen, obwohl das beantragte Nichterhebungsverfahren eine entsprechende Erklärung verlangt, dem Fehlen genauer oder verlässlicher Informationen über die Identität oder die Anschrift des Herstellers oder des Versenders der Waren, einer mangelnden Zusammenarbeit mit den Zollbehörden oder auch dem Auffinden von Unterlagen, die vermuten lassen, dass eine Umleitung dieser Waren zu den Verbrauchern in der Union eintreten kann (Urteil vom C-446/09 - Koninklijke Philips Electronics NV / Luchen Meijing Industrial Company Ltd, Far East Sourcing Ltd, Röhlig Hong Kong Ltd, Röhlig Belgium NV; C-495/09 - Nokia Corporation / Her Majesty s Commissioners of Revenue and Customs). Nachdem die Rechtsprechung des EuGH zum Transit von nachgeahmter Markenware von den Markeninhabern vielfach als erheblicher Rückschritt im Kampf gegen Produktpiraterie empfunden wurde, wird ihre Position durch die neue Entscheidung im Grundsatz wieder gestärkt. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie diese Entscheidung von den Zollbehörden in der Praxis umgesetzt wird. Schreibgeräte: Zum Schutzumfang von Geschmacksmustern in zeichnerischer Darstellung In einer jüngeren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wichtige Hinweise zum Schutzumfang von Geschmacksmustern in zeichnerischer Schwarz-Weiß-Darstellung gegeben. Die Klägerin war als Inhaberin eines internationalen Geschmacksmusters gemäß nachfolgender Abbildung 1 gegen die Beklagte vorgegangen, die Kugelschreiber produziert und vertrieben hat, wie beispielhaft aus nachfolgender Abbildung 2 ersichtlich: Das OLG München hatte die Klage mangels übereinstimmenden Gesamteindrucks der Vergleichsmuster abgewiesen. Laut OLG zeige die angegriffene Gestaltung eine zweiteilige Gestaltung, nämlich eine Spirale, die um ein weiteres zylindrisches Bauteil herum gelegt sei, wobei dies durch die kontrastreiche farbliche Gestaltung noch hervorgehoben werde. Demgegenüber lasse das Klagemuster in der hinterlegten Abbildung diese Zweiteiligkeit nicht erkennen. Zudem stellte das OLG auf das zusätzliche Gestaltungselement des Clips bei dem angegriffenen Schreibgerät ab. Diese Beurteilung hielt vor dem BGH nicht stand. Zum einen ließe sich aus der zeichnerischen Darstellung des Klagemusters gerade nicht entnehmen, ob dieses technisch in einem oder zwei Teilen umzusetzen sei, weshalb beide denkbaren Umsetzungsformen zu berücksichtigen seien. Zum anderen könne auf die farbige Gestaltung nicht abgestellt werden, da das Klagegeschmacksmuster in grafischer Schwarz-Weiß-Darstellung geschützt sei. Anderes gelte nur dann, wenn eine kontrastreiche Farbgebung zu einem gegenüber dem in Schwarz-Weiß geschützten Klagemuster abweichenden Gesamteindruck führe. Schließlich habe das Berufungsgericht den Clip nicht mit in die Beurteilung einbeziehen dürfen. Das Klagemuster schütze einen bestimmten Teil eines Schreibgerätes, nämlich das Spiralteil, weshalb auch bei der Prüfung des jeweiligen Gesamteindrucks auf das Spiralteil des angegriffenen Musters abzustellen sei (Urteil vom I ZR 211/08 - Schreibgeräte). Die Entscheidung des BGH verdeutlicht einmal mehr die große Bedeutung, die der Wahl der Abbildungen bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters zukommt. Diese kann sich nach den Ausführungen des BGH sowohl auf den Schutzumfang des Musters auswirken, als auch darauf, welche Entgegenhaltungen aus dem vorbekannten Formenschatz zu berücksichtigen sind. In Fällen, in denen ein Muster aus mehreren Elementen besteht, kann es sich zudem empfehlen, nicht nur das gesamte Muster, sondern darüber hinaus auch einzelne markante Elemente als eigene Geschmacksmuster anzumelden, da laut BGH in einem Verletzungsverfahren dann nur die entsprechenden Teile einander gegenübergestellt werden und nicht die Erzeugnisse im Ganzen. Abb. 1 Abb. 2 2

4 Kurznachrichten e-curia : Einreichung von Verfahrensschriftstücken auf ausschließlich elektronischem Weg Der Europäische Gerichtshof stellt seit kurzem eine Anwendung namens e-curia zur Verfügung, die es ermöglicht, Verfahrensschriftstücke auf ausschließlich elektronischem Weg einzureichen und entgegenzunehmen. e-curia ist ein neuer kostenloser Dienst für die Vertreter der Parteien vor den drei Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt (EuGH, EuG und EuGöD). Künftig können alle Verfahrensschriftstücke mit den Kanzleien der Gerichte auf elektronischem Weg über eine sichere Verbindung ausgetauscht werden. Die Anwälte und die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten sowie der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die diese Anwendung nutzen, brauchen die Verfahrensschriftstücke nicht mehr in Papierform zu übermitteln und sind vom Erfordernis der Vorlage beglaubigter Abschriften der Schriftstücke befreit. Um e-curia nutzen zu können, muss die Eröffnung eines Zugangskontos beantragt werden; das erforderliche Formular findet sich unter (Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union) Kommission schlägt Richtlinie über alternative Streitbelegung zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor Am hat die Europäische Kommission Vorschläge zu einem alternativen Streitbeilegungsverfahren für Verbraucher unterbreitet. Die Richtlinie über alternative Streitbeilegung (AS) soll zukünftig gewährleisten, dass für alle vertraglichen Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmen gute außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stehen. Ziel ist es, dass der Verbraucher stets Zugang zu einem wirksamen und kostengünstigen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten mit Unternehmen erhält, und zwar unabhängig davon, welches Produkt oder welche Dienstleistung er erworben hat, wie er dies getan hat (online oder offline) und wo in der EU dies geschehen ist (ob in seinem Wohnland oder im Ausland). Der Vorschlag der Kommission sieht im Einzelnen Folgendes vor: Die AS-Einrichtungen müssen bestimmte Qualitätsanforderungen in puncto Qualifikation der Mitarbeiter, Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Fairness erfüllen. Die Unternehmen müssen ihre Kunden informieren, welche AS-Stelle für potenzielle Streitigkeiten zuständig ist. Die AS-Einrichtungen müssen den Streit innerhalb von 90 Tagen regeln. Mit der Verordnung über Online-Streitbeilegung (OS) wird eine EU-weite Online-Plattform ( OS-Plattform ) geschaffen; über sie können Verbraucher und Unternehmen Streitigkeiten im Zusammenhang mit Online-Einkäufen in einem anderen EU-Land online regeln. Diese Plattform wird die Verbraucherbeschwerde automatisch an die zuständige nationale AS-Stelle weiterleiten und für eine Beendigung des Streits innerhalb von 30 Tagen sorgen. Nach jetzigen Planungen soll das Maßnahmenbündel bis Ende 2012 vom Europäischen Parlament und vom Rat der EU angenommen werden. Danach werden die EU-Mitgliedstaaten 18 Monate für die Umsetzung der AS-Richtlinie haben. (Quelle: EU-Kommission) Startschuss für ELSA beim IT-Gipfel Beim 6. Nationalen IT-Gipfel in München haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser- Schnarrenberger am den Startschuss für transparente, elektronische Patentverfahren gegeben. Die eingeführte elektronische Schutzrechtsakte ELSA des Deutschen Patentund Markenamts (DPMA) soll schnell und zuverlässig prüfen, ob eine angemeldete Erfindung neu ist und patentiert werden kann. Nicht nur Patente, sondern auch Gebrauchsmuster, Topografien und ergänzende Schutzzertifikate werden künftig von der Anmeldung bis zur Publikation komplett elektronisch bearbeitet. Zudem arbeitet das Deutsche Patent- und Markenamt bereits an der Einführung der elektronischen Schutzrechtsakte in den weiteren Schutzrechten Marke und Geschmacksmuster. (Quelle: BMJ, DPMA) 3

5 Anhörung zur geplanten Einführung von Kammern für internationale Handelssachen Am fand im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags eine Anhörung zu den vom Bundesrat in einem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Kammern für internationale Handelssachen statt. Der Gesetzentwurf sieht die Möglichkeit vor, bei Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten, vor denen Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache verhandelt werden können. Der Bundesrat will hierdurch die Attraktivität des Rechtsstandortes Deutschland steigern. Deutsche Kammern für internationale Handelssachen würden bedeutende wirtschaftsrechtliche Verfahren anziehen, die bisher entweder vor Schiedsgerichten oder im englischsprachigen Ausland verhandelt werden, heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf. In der Anhörung sprachen sich die meisten Sachverständigen für eine solche Neuregelung aus. (Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer) 4

6 IP Ticker 4/2011 Herausgeber bock legal Rechtsanwalts-GbR Reuterweg Frankfurt am Main Telefon + 49-(0) Fax + 49-(0) office@bock-legal.de Verantwortlicher Redakteur Dominik Weiß Dieser IP Ticker verfolgt ausschließlich den Zweck, Sie über bestimmte aktuelle Themen zu informieren. Die darin enthaltenen Informationen und Meinungen stellen keine individuelle, den Besonderheiten des Einzelfalls gerecht werdende Rechtsberatung dar. Sollten Sie bezüglich einzelner Themen weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner bei bock legal. Gestaltung:

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