Rechtswidrige Inhalte und Aussagen im Web

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1 Rechtswidrige Inhalte und Aussagen im Web von Fabian Greiler Adaptierte Fassung für Original vorgelegt als Bakkalaureatsarbeit in Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Mai 2010.

2 Inhaltsverzeichnis 1 Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis 3 2 Zur Arbeit Inhaltsangabe Strukturierte Liste der Forschungsfragen 6 3 Theorie Die Informationsgesellschaft: Ein sozialwissenschaftlicher Begriff und seine Bedeutung Einleitung Analyse des Begriffes Das Internet Web 2.0 Über eine Wortkreation und seine Bedeutung Rechtliche Grundlagen 14 4 Beantwortung der 1. Forschungsfrage Welche Delikte kann es generell im Web 2.0 geben? Strafrecht Zivilrecht Urheberrecht Die Entwicklung des Urheberrechtes Wer ist Urheber Der Bildnisschutz Möglichkeit der freien Werknutzung: Creative Commons 28 5 Beantwortung der 2. Forschungsfrage Haftung: User, Diensteanbieter oder Provider? Verantwortlichkeit des Access-Providers Verantwortlichkeit des Content-Providers Verantwortlichkeit des Host-Providers 32 6 Beantwortung der 3. Forschungsfrage Gibt es eine Pflicht der Dienstanbieter auf rechtswidrige Inhalte zu reagieren? 33 7 Beantwortung der 4. Forschungsfrage Die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes? 34 8 Beantwortung der 5. Forschungsfrage Problem der Internationalität und deren Lösung im Recht 37 9 Zusammenführende Auswertung der Forschungsfragen Resümee & kritische Reflexion Ausgewählte Fälle zu rechtswidrigen Handlungen im Web Literaturverzeichnis 45 Seite 2 von 49

3 1 Abkürzungs- und Begriffsverzeichnis ABGB Abs. AbzeichenG AGB Art. BGBl Bruttosozialprodukt Chat Creative Commons d.h. Delikt Druckprivileg ECG E-Government EMRK EVÜ Facebook IKT Immaterialgüterrecht Instant-Messaging-Dienste IPRG Mobbing Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch Absatz Abzeichengesetz Allgemeine Geschäftsbedingungen Artikel Bundesgesetzblatt Leistung einer Volkswirtschaft; auch Bruttonationaleinkommen genannt elektronische Kommunikation in Echtzeit Lizenzen die der Allgemeinheit gewisse Nutzungsrechte einräumt das heißt im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung, im Strafrecht eine Straftat ehemals ein an den Verlag erteiltes Privileg gewisse Werke drucken zu dürfen E-Commerce-Gesetz Vereinfachung der Interaktion zwischen Bürger bzw. Unternehmen und den Behörden Europäische Menschenrechtskonvention Europäisches Schuldvertragsübereinkommen; auch ROM I VO Eine SNS (soziale Netzwerkseite) im World Wide Web Informations- und Kommunikationstechnologien geistiges Eigentum; regelt das Recht an nicht körperlich vorhandenen Gütern Computerprogramme die Kommunikation zwischen Internetnutzern erlauben Österreichisches Internationales Privatrechtsgesetz englisch für pöbeln, schikanieren und ähnliches Seite 3 von 49

4 MySpace Newsgroups PornoG ROM II VO Social Network Sites (SNS) Soz. Lesezeichensammlung StGB StGG StudiVZ TKG Transnationalismus u.ä. UrhG User-generated content uu UWG VerbotsG Weblogs Wikipedia Xing YouTube Z Eine SNS (soziale Netzwerkseite; User können Benutzerprofile anlegen und Fotos, Videos u.ä. online stellen Internetforen deren Beiträge auf Newsservern gespeichert werden, die die Beiträge weiterleiten können und dessen Nutzern zur Verfügung stellen Pornographiegesetz Verordnung der EU zu außervertraglichen Schuldverhältnissen dt. Soziale Netzwerkseiten, Benutzer erstellen selbst die Inhalte Nutzer indexieren gemeinsam Inhalte wie z.b. Links Strafgesetzbuch Staatsgrundgesetz Eine SNS (Soziale Netzwerkseite); User können Benutzerprofile anlegen und Fotos, Videos u.ä. online stellen Telekommunikationsgesetz meint Interaktion von nicht staatlichen Akteuren, über die Grenzen von Nationalstaaten hinweg und ähnliches Urheberrechtsgesetz Benutzer erstellen selbst Inhalte unter Umständen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Verbotsgesetz Online-Tagebücher, in denen Blogger Inhalte zu verschiedensten Themen publizieren Frei zugängliche und bearbeitbare Online-Enzyklopädie SNS (soziale Netzwerkseite), hauptsächlich genutzt für geschäftliche Kontakte Website auf die kostenlos Videos hochgeladen und angesehen werden können Ziffer Seite 4 von 49

5 2 Zur Arbeit 2.1 Inhaltsangabe Die vorliegende Arbeit versucht den Dschungel an Gesetzen übersichtlich darzustellen, denen man im Web 2.0 und vor allem auf Social Network Sites begegnen kann. Es wurde dabei immer von einem privaten Nutzer ausgegangen und keinem Unternehmen. Darum ist zum Beispiel auch nicht näher auf das UWG dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb eingegangen worden. Oft wurde als Beispiel Facebook herangezogen. Das liegt ganz einfach daran, dass es sich bei Facebook um die größte Social Network Site handelt und nach Google sogar am meisten Traffic aller Websites im Netz aufweist! (vgl. Die Arbeit beginnt mit einem fast gänzlich sozialwissenschaftlichen Einstieg. Unter dem Punkt 3 wurde Theorie zu drei äußerst wichtigen Begriffen gesammelt: Informationsgesellschaft, Internet und Web 2.0. Informationsgesellschaft ist ein wichtiger Begriff, weil er auch bei Vorarbeiten zu Gesetzen u.ä. genannt wird. Der Begriff wurde aber sehr verschieden ausgelegt. Diese Differenzen sind in der Arbeit dargestellt worden. Kurz wurde auf den Begriff Internet eingegangen und die Entstehung und technische Grundlage des World Wide Webs dargestellt. Der Begriff Web 2.0 ist wichtig für die notwendige Einschränkung des Forschungsobjektes. Nach meinem Erkenntnisstand gibt es noch keine umfangreiche wissenschaftliche Arbeit, die sich explizit mit Rechtsproblemen des Webs 2.0 beschäftigt. Dabei werden diese Probleme immer drängender. Das habe ich versucht anhand von Beispielen unter Punkt 11 aufzuzeigen. Welche Delikte überhaupt im Web 2.0 möglich sind, beleuchtet Punkt 4 der Arbeit. Dabei zeigt sich schon eine Vielzahl an Möglichkeiten, die sich grob aufsplittern lassen in Strafrecht, Urheberrecht und zivilrechtliche Normen des ABGB. Gerade das Urheberrecht ist ein vielstrapaziertes Recht und darum wurden auch Auswege aus diesem automatisierten Recht aufgezeigt: Die Creative Commons. Das Internet ist aber definitiv kein rechtsfreier Raum. Wie hoch Delikte teilweise geahndet werden können zeigt Punkt 7. Um etwas ahnden zu können, muss aber erst der Täter habhaft gemacht werden. Wie schwer das bei der Internationalität des Internets ist zeigt Punkt 8. Die Vielzahl der Gesetze ist oft nicht leicht durchschaubar, darum bietet Punkt 9 und 10 eine Zusammenfassung des Beschriebenen und ein kleines Resümee. Diese Arbeit versteht sich explizit als Einstieg in die Materie, einen tiefergehenden Einblick bieten Bücher zu den einzelnen Rechtsmaterien. Seite 5 von 49

6 2.2 Strukturierte Liste der Forschungsfragen 1. Frage Welche Delikte kann es im Web 2.0 geben? 2. Frage Wer haftet für rechtswidrige Aussagen im Web 2.0? 3. Frage Gibt es eine Pflicht der Dienstanbieter auf rechtswidrige Inhalte zu reagieren? 4. Frage Was sind die möglichen Rechtsfolgen eines Verstoßes? 5. Frage Wie zuverlässig sind Sanktionen gegen rechtswidrige Inhalte im Web 2.0, gerade im Hinblick auf die grenzenlose Kommunikation im Internet? Seite 6 von 49

7 3 Theorie 3.1 Die Informationsgesellschaft: Ein sozialwissenschaftlicher Begriff und seine Bedeutung Einleitung Bevor wir uns näher mit dem Begriff Web 2.0 beschäftigen, lohnt es sich auch den Begriff Informationsgesellschaft näher zu betrachten. Dieser Begriff ist kein unwichtiger, wird er doch im E-Commerce-Gesetz genannt, ebenso bezieht sich die Europäische Union darauf, wenn sie auf die Verbreitung und Weiterentwicklung der Neue Informationstechnologien pocht. Informationsgesellschaft umfasst freilich viel mehr, als nur das Internet oder gar spezielle Internet-Dienste, welche teilweise als Web 2.0 subsumiert werden können. Trotzdem: gerade wenn man von neuen Technologien spricht oder im Speziellen vom World Wide Web und wie sehr die Gesellschaft davon beeinflusst und verändert wird dann wird das oft mit Informationsgesellschaft umschrieben. Ebenfalls aus diesem Grund lohnt sich eine genauere Betrachtung des Begriffes Analyse des Begriffes Der Begriff Informationsgesellschaft ist umstritten und wird oft synonym mit dem Begriff Wissensgesellschaft benützt. Oft wird heute der Terminus Wissensgesellschaft als Weiterentwicklung gebraucht, allerdings erweisen sich beide Begriffe als wage und beliebig. (vgl. Kübler, 2008: S. 16f) Grundsätzlich kann man aber sicher zwischen einem sozialwissenschaftlichen, technischen und rechtswissenschaftlichen Gebrauch des Terminus Informationsgesellschaft unterscheiden. Sozialwissenschaftlich: Der kanadische Kommunikationswissenschaftler William H. Melody bezeichnet solche gesellschaftlichen Formationen als Informationsgesellschaften, ( ) die in ihren zentralen Funktionen und Leistungen zu einem erheblichen Maße von komplexen elektronischen Informations- und Kommunikationsnetzen abhängig geworden sind und die einen ebenso we- Seite 7 von 49

8 sentlichen Anteil ihrer privaten wie öffentlichen Ressourcen für Informations- und Kommunikationsaktivitäten aufwenden. 1 (Melody, 1990: S , zit. nach Kübler, 2008: S. 17) Manuel Castells argumentiert ( ) dass die herrschenden Funktionen und Prozesse im Informationszeitalter zunehmend in Netzwerken organisiert sind. (Castells, 2001: S. 527) Netzwerke sind dezentral und nötig für eine kapitalistische Wirtschaft, für Globalisierung und Dezentralisierung. Netzwerke zeichnen sich aus durch ständige Zerstörung und ständigen Neuaufbau. Er geht sogar davon aus, dass auf Basis der sozialen Evolution und der neuen Informationstechnologien sich eine neue materielle Basis gebildet hat, die schließlich auch die Sozialstruktur formt. (vgl. ebd., S. 529) Dadurch soll eine neue Arbeitsteilung geschaffen werden, die sogar die ( ) traditionelle Unterscheidung zwischen Konzernen und Kleinunternehmen ersetzt, sich quer durch alle Sektoren erstreckt und sich entlang unterschiedlicher geografischer Konzentrationen ökonomischer Einheiten ausbreitet. (ebd., S. 529) In dieser Netzwerkgesellschaft ist es vor allem das Finanzkapital, welches sich global ausbreitet und schnell verändert. Dabei muss sich jedoch das Finanzkapital ( ) auf Wissen und Information stützen, die durch die Informationstechnologie erzeugt und verbessert werden. Das ist die konkrete Bedeutung der Verbindung zwischen der kapitalistischen Produktionsweise und der informationellen Entwicklungsweise. (ebd., S. 530) Da das Kapital global ist (und immer globaler wird), wird auch die Arbeit dezentraler und flexibler. Die bestehenden Arbeitsorganisationen werden fragmentiert und verlieren ihre kollektive Identität. (vgl. ebd., S. 533) Aber nicht nur das, in der Netzwerkgesellschaft werden die kulturellen Ausdrucksformen durch die neuen Kommunikationstechnologien vermittelt. Und weil Informationen durch ein umfassendes Mediensystem zirkulieren, wird Politik zunehmend im medialen Raum ausgetragen. Durch diese Netzwerke verschwänden auch kulturelle Codes. Nun sind wir in eine Zeit eingetreten, in der die soziale Interaktion rein durch kulturelle Muster geschehe. (und das Muster der Natur verdrängt) So kommen wir in eine Gesellschaft die nicht mehr mit der Natur ums Überleben kämpft oder um die Unterwerfung der Natur. Die Gesellschaft kann nun in einer gesellschaftlichen Welt leben, in der Informationen das Schlüsselelement sind. Castells nennt dies das Informationszeitalter. (vgl. ebd., S. 534ff) Es ist gekennzeichnet durch die Autonomie der Kultur gegenüber den materiellen Grundlagen unserer Existenz. (ebd., S. 536) 1 Melody, W. H. (1990): Communication Policy in the Global Information Economy. In: Ferguson, M. (Ed.): Public Communication: The New Imperatives. London, p Seite 8 von 49

9 Zusammengefasst behauptet Castells in seinem Buch welches erstmals 1996 erschien dass in der Informationsgesellschaft das Kapital global wird, sich Arbeitsorganisation und Arbeitsstruktur radikal verändern werden und das neue Paradigma der Gesellschaft bilden die Netzwerke. Der Germanist und Medienwissenschaftler Dirk Matejovski führt in seinem Buch einleitend aus, dass sich durch technische Medien und Vernetzung dieser, sich der Alltag grundlegend verändert hat. Dabei betont er, dass nicht nur Ökonomie und Technik davon betroffen sind, sondern die neuen Informationstechnologien auch unsere Lebenswelt und unsere kulturelle Ordnung entscheidend umgestalten. (vgl. Matejovski, 2000: S. 9) Der Politologe Karl W. Deutsch definierte dann eine Nationalwirtschaft als Informationsgesellschaft, wenn in ihr mehr als die Hälfte der Berufstätigen in überwiegend informationsorientierten Berufen tätig ist. Eine weitere Vorrausetzung ist, dass die Wertschöpfung aus diesen Beschäftigungen mehr als die Hälfte des Bruttosozialprodukts beträgt. (vgl. Löffelholz/Altmeppen: 1994, S. 572f) Man sieht an dieser vergleichenden Aufstellung, dass die unterschiedlichsten Experten mit dem Begriff Informationsgesellschaft gearbeitet haben und diesen auch sehr unterschiedlich interpretiert haben. Die Definition von Karl Deutsch halte ich als die gelungenste, enthält sie doch relativ genaue Indikatoren wann dieser Begriff zutreffend ist, oder eben nicht. Der Nachteil: Dann dürfte man für Österreich den Terminus Informationsgesellschaft nicht verwenden. Zwar arbeiteten 2008 bereits 68,4 % (vgl. Statistik Austria, 2008a: S. 28) aller Erwerbstätigen im Dienstleistungssektor, in welchen sicher auch informationsorientierte Berufe fallen, aber der Dienstleistungssektor fast sehr viele Beruf zusammen. Es lohnt sich daher, diese Statistik genauer zu betrachten. Unter Dienstleistungen werden nämlich natürlich auch Berufssparten wie folgende gelistet: gesamter Einzelhandel, Gastronomie und Beherbergung oder auch Gebäudebetreuung. Diese Berufssparten können auch mit viel Fantasie nicht als informationsorientierte Berufe bezeichnet werden. In der Statistik aller Berufe des Dienstleistungssektors existiert eine zusammenfassende Kategorie Information und Kommunikation. Diese Kategorie hatte im Jahr 2008 aber insgesamt nur Beschäftigte. (vgl. Statistik Austria, 2008b) Selbst wenn man noch andere Sparten zu informationsorientierte Berufe hinzuzählen würde, würde dies trotzdem nicht annähernd 50% aller Beschäftigten ergeben. Es ist auch schwer vorstellbar in welchem Land solch eine Quote praktisch erzielt werden soll. Seite 9 von 49

10 rechtswissenschaftlich Rechtswissenschaftlich gibt es keine generelle Definition des Begriffes Informationsgesellschaft, obwohl der Begriff gerade in der Gesetzgebung und Vorarbeiten der EU häufig vorkommt. Im Verlauf der Erstellung dieser Bakkalaureatsarbeit hat die Statistik Austria einen neuen Link in der linken Navigationsleiste hinzugefügt. Dieser Link trägt den Namen Informationsgesellschaft. Unter diesem Punkt heißt es unter anderem: Die Europäische Union hat die Entwicklung einer erfolgreichen Informationsgesellschaft als zentralen Punkt in ihrem in Lissabon formulierten Ziel Europa zur führenden Wirtschaftsregion zu machen genannt. Für die daraus abgeleiteten Initiativen werden in verstärktem Maß statistische Daten benötigt, um Indikatoren zur Beschreibung der Informationsgesellschaft erstellen zu können. (Statistik Austria, 2009) Dazu gibt es auf der Website der Statistik Austria zwei Kategorien: IKT (Informations- und Kommunikationstechnologien) in Haushalten und IKT in Unternehmen. IKT in Haushalten und Unternehmen wird quantitativ ausgewertet. Der Begriff Informationsgesellschaft ist dabei sehr technologisch interpretiert. Trotzdem werden nicht ausschließlich Daten zur Technologieverbreitung erhoben. Es wird zum Beispiel auch erhoben, wie viele Privatpersonen online Waren kauften, oder auch wie viele Unternehmen E-Government nutzten. (vgl. ebd.) Da der Begriff Informationsgesellschaft von den europäischen Behörden an prominenter Stelle verwendet wird, wird der Begriff wahrscheinlich wieder mehr in den Sprachgebrauch zurückfinden und das nachdem sein Gebrauch in der Sozialwissenschaft schon abgenommen hatte. Wie bereits anfangs erwähnt, gibt es keine genaue rechtliche Definition für den Begriff der Informationsgesellschaft. Rund um den Begriff sammeln sich aber immer gewisse Tatbestände, die dann auch genau definiert sind. In Österreich ist das z.b. der Fall beim 3 (1) ECG: Dienst der Informationsgesellschaft: ein in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz auf individuellen Abruf des Empfängers bereitgestellter Dienst ( 1 Abs. 1 Z 2 Notifikationsgesetz 1999), insbesondere der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, die Online-Werbung, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten sowie Dienste, die Informationen über ein elektronisches Netz übermitteln, die den Zugang zu einem solchen vermitteln oder die Informationen eines Nutzers speichern; Seite 10 von 49

11 3.2 Das Internet Die Entwicklung des Internets und des World Wide Webs haben zu vielen teils phantastischen und äußerst euphorischen Visionen angeregt. Da wurde zum Beispiel von der hierarchieauflösenden und entmassifizierenden Wirkung von Computernetzwerken geschwärmt. (vgl. Burkart, 2002: S. 366, Anm. 329) Technisch begann die Entwicklung des Internets Damals forschte das US- Verteidigungsministerium an einem flächendeckenden, dezentralen Kommunikationsnetz. Die Vorteile des sogenannten ARPANET erkannten auch andere Wissenschaftszweige. Die prototypische Vernetzung wurde schließlich Internet genannt. Mit der Entwicklung des World Wide Webs im Jahre 1991 wurde es möglich Informationen mittels Hypertext einfach zu verknüpfen. (vgl. ebd., S. 366f) Daten werden heute im Internet mittels TCP/IP-Protokoll übertragen. TCP/IP hat sich zum allgemeinen Standard entwickelt. Es handelt sich dabei sozusagen um die Sprache, mit der die im Internet verbundenen Rechner miteinander kommunizieren können. Durch das Protokoll können Rechner miteinander Datenpakete austauschen. Jedem Rechner muss dazu eine eindeutige IP-Adresse zugeordnet werden. Damit weiß ein Rechner an welche Adresse er die Datenpakete schicken soll. Die Datenpakete werden verschickt und durch TCP in der richtigen Reihenfolge wieder zusammengesetzt. Geht ein Paket verloren, wird es nochmals angefordert. Die IP-Adressen sorgen allerdings auch dafür, dass die Anonymität im Internet nur eine scheinbare ist. Denn über die IP-Adresse kann der Nutzer ausfindig gemacht werden. (vgl. Mader / Janisch, 2006: S. 4f) 3.3 Web 2.0 Über eine Wortkreation und seine Bedeutung Die Definition von Web 2.0 ist für die Arbeit besonders wichtig, weil mit diesem Begriff abgegrenzt werden soll, welche rechtlichen Fragen sich in welchem Zusammenhang überhaupt stellen. Ich werde mich zuerst sehr allgemein dem Begriff nähern und dann den Begriff so definieren, wie ich ihn in der Arbeit gebrauchen möchte. Das ist auch legitim, gibt es doch keine absolute Definition zur Wortkreation Web 2.0. Dass der Sinngehalt dieses Begriffes sehr verschieden ist, zeigt zum Beispiel ein Interview mit Tim Berners-Lee. Er gilt als the inventor of the World Wide Web (Berners-Lee, 2006) Berners-Lee wurde gefragt, ob er das Web 2.0 auch als neue Kollaborationsform sieht, die auf die Verbindung der Menschen Seite 11 von 49

12 abzielt, im Gegensatz zum Web 1.0, dessen Ziel es gewesen sein soll Computer zu vernetzen und Informationen bereitzustellen. Seine Antwort war: Totally not. Web 1.0 was all about connecting people. It was an interactive space, and I think Web 2.0 is of course a piece of jargon, nobody even knows what it means. If Web 2.0 for you is blogs and wikis, then that is people to people. But that was what the Web was supposed to be all along. (ebd., 2006) Auch O Reilly, der dem Begriff Web 2.0 zum Durchbruch verhalf, gibt in seinem Artikel schon anfangs zu: But there's still a huge amount of disagreement about just what Web 2.0 means, with some people decrying it as a meaningless marketing buzzword, and others accepting it as the new conventional wisdom. (O Reilly: 2005a) Eine wichtige Quelle, wenn man dem Phänomen nachgehen will, ist wohl die Website von O Reilly: In dem Artikel - aus dem zuvor schon zitiert wurde - beschäftigt sich O Reilly damit, was Web 2.0 ist und welche Kernkompetenzen ein Unternehmen haben muss, um sich mit diesem Wort schmücken zu dürfen. Er zählt auf: Services, not packaged software, with cost-effective scalability Control over unique, hard-to-recreate data sources that get richer as more people use them Trusting users as co-developers Harnessing collective intelligence Leveraging the long tail through customer self-service Software above the level of a single device Lightweight user interfaces, development models, AND business models (O Reilly: 2005b) Für O Reilly sind dies die Kriterien, nach denen man beurteilen soll ob es sich tatsächlich um Web 2.0 handelt. (vgl. ebd.) Nach Martin Fisch und Christoph Gscheidle, die die Ergebnisse der ARD/ZDF-Onlinestudie 2008 präsentieren, war das Internet noch vor ein paar Jahren durch Passivität gekennzeichnet. Mit dem Web 2.0 ist hier ein grundlegender Wandel eingetreten. Web 2.0 ist Mitmachnetz und zeichnet sich durch die vielfältigen Möglichkeiten der Partizipation und einfachen Handhabbarkeit aus. Als bekannte Mitmachangebote werden Wikipedia, MySpace, Seite 12 von 49

13 StudiVZ und YouTube aufgezählt. Die Web 2.0-Anwendungen werden mit den klassischen Formen der aktiven Beteiligung verglichen. Wobei zu den klassischen Formen Chats, E- Mail, Instant-Messaging-Dienste, Newsgroups und Gesprächsforen gezählt werden. (vgl. Fisch/Gscheidle, 2008: S. 256) Diese Differenzierung zwischen Web 2.0 und klassischen Formen halte ich für problematisch. Es wird nämlich nicht erörtert, wie man auf diese Unterscheidungen kommt. Es werden sechs Angebotsformen des Webs 2.0 gelistet: 1. Virtuelle Spielewelten, 2. Weblogs, 3. Wikipedia, 4. Bilder- und Videocommunitys, 5. Soziale Netzwerke/Communitys und 6. Soziale Lesezeichensammlungen. (vgl. ebd., S. 357) Ein übergeordnetes Differenzierungsmerkmal kann damit aber nicht benannt werden. Dies dürfte in sozialwissenschaftlichen Untersuchungen allerdings nicht vernachlässigt werden. Daher sollte das generelle Unterscheidungsmerkmal darin liegen, ob die jeweilige Anwendung es erlaubt, user-generated content bereitzustellen oder nicht. Internetanwendungen deren Interaktivität sich dahingehend beschränken, dass die User nur aus dem Inhalt wählen, selbst aber nichts beisteuern können, sollen als klassische Internetdienste klassifiziert werden. Klarerweise ergeben sich mit diesem Schema ebenfalls Probleme, gibt es doch sehr viele Mischformen. Wie zum Beispiel klassifiziert man demnach Nachrichtenseiten wie oder die zwar die Inhalte vorgeben bzw. produzieren, allerdings auch eine Kommentarfunktion bieten? Solche Typen würden sich - meiner Meinung nach - als klassische Internetdienste mit Web 2.0-Komponente kategorisieren lassen. Problem dieser Differenzierungsmethode ist wiederum, das Weblogs oft auch nur Inhalte vorgeben, allerdings immer und sicher auch korrekt als Web 2.0 bezeichnet werden. Trotzdem scheint mir die folgende (grobe) Identifizierung von Web 2.0 -Dienste als sinnvoll: Web 2.0 sind Dienste die hauptsächlich auf user-generated content basieren. In dieser Bakkalaureatsarbeit sollen daher überwiegend die Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit den Möglichkeiten von Foren und Community-Sites (wie zum Beispiel StudiVZ, Xing oder Facebook) behandelt und betrachtet werden. Seite 13 von 49

14 3.4 Rechtliche Grundlagen Von der rechtlichen Seite betrachtet sind für die Arbeit folgende Gesetze besonders relevant: ECG, ABGB, UrhG, StGB und das IPRG. (vgl. Straube/Fina, 2005: S. 23ff, S. 343ff, S. 425ff) Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird unter 7 die Herabsetzung eines Unternehmens behandelt. Die in diesem Paragraphen näher beschriebene Herabsetzung kann natürlich besonders im Web 2.0 erfolgen. Allerdings wird dieser Paragraph nur angewendet, wenn diese Herabsetzung zum Zwecke des Wettbewerbs geschieht. Das UWG regelt nur Tatbestände zwischen Unternehmer und nicht zum Beispiel zwischen Privaten und Unternehmer. Da für Unternehmer oft gänzlich andere Normen gelten und diese den Umfang dieser Arbeit sprengen würden, wird auf ein weiteres Eingehen auf das UWG verzichtet. Gleiches gilt für das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003). Das TKG findet seine Anwendung vor allem bei der Bereitstellung öffentlicher Kommunikationsnetze und dienste. Wobei Dienste der Informationsgesellschaft ausdrücklich davon ausgenommen sind, auf sie finden eben die Regeln des ECG Anwendung. (vgl. Kaufmann/Tritscher, 2004: S. 4f) Vollständigkeitshalber sei auch darauf verwiesen, dass im TKG die Zusendung von Werbe- s geregelt ist. (vgl. ebd., S. 15f) Allerdings nur von Werbe- s. Aufgrund der verstärkten Werbetätigkeit von Unternehmen im Web 2.0 wäre es wünschenswert, wenn auch dieser Bereich ausdrücklich geregelt werden würde. Eine besondere Schwierigkeit dieser Arbeit war es, die relevanten Rechtsgebiete abzugrenzen. Einen guten Überblick gibt das, 1026 Seiten starke, Handbuch zum Internet-Recht. Dort werden die einzelnen Kapitel in folgende Abschnitte gegliedert: Abschnitt 1: Der Rechtsverkehr im Internet, Abschnitt 2: Die Rechtsordnung im Internet, Abschnitt 3: Das Internetrecht im internationalen und ausländischen Recht. (vgl. Kröger/Gimmy, 2002: S. 3ff, S. 267ff, S. 757) Schon allein daran erkennt man, dass sich um das Internet viele mögliche Gesetzesinhalte ranken. Der Rechtsverkehr im Internet ist für die Arbeit allerdings nicht von Bedeutung, da hier Vertragsabschlüsse, Zahlungsverkehr u.ä. behandelt wird. In meiner Arbeit soll es aber konzentriert um rechtswidrige Aussagen/Handlungen im Web 2.0 gehen. Anwendungen des Web 2.0 sind kostenlos, Zahlungen kommen nur selten zustande. Seite 14 von 49

15 Im zweiten Abschnitt, Die Rechtsordnung im Internet, werden unter anderem das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken- und Kennzeichenrechte und Verantwortlichkeit und Haftung im Internet behandelt. Dieses Kapitel ist äußerst wichtig für die Arbeit. Strafrechtlich relevante Tatbestände in Bezug auf Aussagen im Web 2.0 sind hingegen zum Beispiel Volksverhetzung im Internet Auschwitzlüge (vgl. Kröger/Hanken, 2003: S. 270ff), aber auch das Verbreiten pädophiler Pornographie im Internet. (vgl. ebd., S. 283ff). Auch ein Problem ist, dass in der Arbeit sowohl zivilrechtliche auch als strafrechtliche Tatbestände angeführt und erklärt werden. Beide obigen Tatbestände unterliegen zum Beispiel dem Strafrecht. Strafrecht ist Öffentliches Recht und soll dann greifen, wenn Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen. Dies gilt es auch zu bedenken. 4 Beantwortung der 1. Forschungsfrage 4.1 Welche Delikte kann es generell im Web 2.0 geben? Grundsätzlich sind alle Aussagen im Web 2.0 erlaubt. Das ergibt sich schon aus dem Recht auf freie Meinungsäußerung, welche in Österreich als hohes Gut anerkannt ist. Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (die in Österreich im Verfassungsrang steht) normiert: (1) Jeder hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriff öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen. (2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie im Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind. Seite 15 von 49

16 Genauso normiert Artikel 13 des Staatgrundgesetzes: Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung. 4.2 Strafrecht Daraus ist ersichtlich, dass die Möglichkeit die eigenen Meinung zu äußern sehr geschützt ist. Trotzdem können gewissen Einschränkungen vorgenommen werden. Eine dieser Einschränkungen sind Äußerungen die durch das Strafgesetzbuch (StGB) geregelt sind. Theoretisch kann jedes Delikt über das Internet begangen werden, zum Beispiel ein Mordauftrag per E- Mail. Diese Delikte werden so aber selten vorkommen, andere dafür häufiger: zum Beispiel Datenbeschädigung ( 126a StGB), betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch ( 148a StGB) und Geheimnismissbrauch ( 102 TKG). Diese Delikte sollen in dieser Arbeit aber vernachlässigt werden, weil sie nicht unmittelbar mit rechtswidrigen Aussagen zusammenhängen. (vgl. Venier/Ebensperger, 2002: S. 118ff) Grundsätzlich gilt auch für das Internet: Rechtswidrige Inhalte im Internet sind nur strafbar, wenn der Täter dadurch den Tatbestand eines Delikts des StGB oder des Nebenstrafrechts (VerbotsG, PornoG, usw) erfüllt. Als Täter kommen in erster Linie der Urheber, also der Verfasser, Autor, Fotograf etc und die Person in Betracht, die Inhalte des Urhebers im Internet bewusst zugänglich macht, zb kinderpornografische Fotos ins Netz stellt. (Venier/Ebensperger, 2002: S. 118) Da über Angebote des Webs 2.0 sehr häufig Links, Videos, Bilder und ähnliches bereitgestellt werden kann, ist es denkbar, das Material - welches unter das Verbots- oder Pornographiegesetz fällt - auf solchen Angeboten veröffentlicht oder verlinkt wird. Darum sollen kurz diese beiden Strafgesetze besprochen werden. Beide Straftatbestände sind sehr genau geregelt: 207a StGB normiert eine Freiheitsstrafe, wenn jemand eine bildliche Darstellung von einem Unmündigen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, welche den Unmündigen in einer geschlechtli- Seite 16 von 49

17 chen Handlung zeigt, oder der Betrachter den Eindruck haben muss es sei zu einer geschlechtlichen Handlung gekommen. (vgl. ebd., S. 120) Unmündig ist eine Person, wenn sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht beendet hat. (siehe 74 Z 1 StGB) Das reine Konsumieren solcher Darstellungen war bis vor kurzem nicht strafbar. Unter Justizministerin Bandion-Ortner wurde im Zuge des 2. Gewaltschutzpaketes ein neuer Absatz im 207a eingeführt. (vgl. bmj, 2010) Abs 3a des 207a normiert seit , dass auch bestraft wird, wer wissentlich auf pornographische Darstellung Minderjähriger zugreift. Davor war das bloße Konsumieren solcher Darstellungen straflos. Damit ist Österreich der Europäischen Union einen Schritt voraus. Denn wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung berichtet, soll mit einer neuen EU-Richtlinie auch das gezielte Suchen und Betrachten von Kinderpornografie europaweit strafbar gemacht werden. (vgl. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 2010) 3h VerbotsG regelt, dass das Leugnen vom Massenmord der Nationalsozialisten strafbar ist, wobei dieses Leugnen öffentlich erfolgen muss. 3d VerbotsG hat den Zweck, die Verherrlichung der NSDAP, insbesondere ihrer Einrichtungen oder Maßnahmen unter Strafe zu stellen. (vgl. Venier/Ebensperger, 2002: S. 124) 3d spricht aber von Schriften es ist daher fraglich, ob 3d auch für Sachverhalte im Internet angewendet werden kann. Allerdings ist auf das Internet sicher der Auffangtatbestand des 3g anwendbar. Er normiert, dass Wiederbetätigung auch dann strafbar ist, wenn sie in anderer Weise veröffentlicht wurde. Noch zu erwähnen ist das AbzeichenG: Es stellt verbotene Abzeichen (wie das Hakenkreuz) unter Strafe, mit Geldstrafe und/oder einem Monat Arrest. (vgl. ebd., S. 125) Ein weiterer Straftatbestand ist die Verhetzung ( 283 StGB). Darunter fällt, wer öffentlich zu einer feindseligen Handlung (zb Boykott, Diskriminierung, Straftaten) gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe oder gegen eine inländische Kirche oder Religionsgemeinschaft auffordert oder aufreizt. (Abs 1) (ebd., S. 126) Asylanten oder Ausländer sind dagegen keine Bevölkerungsgruppe und daher nicht im Tatbestand des 283 StGB inbegriffen. Die Aufforderung zum Ungehorsam gegen ein Gesetz oder die Aufforderung zu Straftaten sind in den 281 und 282 StGB geregelt. Strafbar ist es auch, wenn man eine ein Jahr übersteigende Freiheitsstrafe gutheißt. (vgl. ebd., S. 127) Seite 17 von 49

18 Es gibt aber auch Strafgesetze die die Rechte einzelner Personen schützen sollen: 111 StGB: Üble Nachrede (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten. Dieser Paragraph ist besonders relevant für unsere Betrachtung. Bei Veröffentlichung im Web 2.0 wird es sich in aller Regel um eine Veröffentlichung vor einer breiten Öffentlichkeit handeln. Mit dem Begriff Öffentlichkeit meint man immer eine unüberschaubare Anzahl von Personen. Daher wird wohl immer Absatz 2 zur Anwendung kommen, der einen höheren Strafrahmen vorsieht. Unter übler Nachrede versteht man einen Verhaltens- oder Charaktervorwurf. (vgl. Hager/Zöchbauer, 2000: S. 9ff) Zum Beispiel ist es ein Verhaltensvorwurf, wenn man sagt Die A schläft doch mit jedem und ein Charaktervorwurf wenn man zum Beispiel einen Fettleibigen als fette Sau bezeichnet. Dabei muss klar sein, dass der Vorwurf objektiv geeignet ist ein Opfer verächtlich zu machen. 112 StGB: Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens Der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung oder auf seinen guten Glauben beruft. Über Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen Seite 18 von 49

19 eines Dritten verfolgt werden, sind der Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten Glaubens nicht zuzulassen. Dieser Paragraph schränkt die Geltung des 111 StGB ein, da eine Beleidigung nicht strafbar ist, solange sie wahr ist. Ausnahmen gelten allerdings für das Privat- und Familienleben. Es gilt dabei, dass der Täter den Wahrheitsbeweis für seine Anschuldigungen erbringen muss. 113 StGB: Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung Wer einem anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. 115 StGB: Beleidigung (1) Wer öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen Personen begangen wird und diese sie wahrnehmen können. (3) Wer sich nur durch Entrüstung über das Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt, ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt, wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene Zeit, allgemein begreiflich ist. Dieser Paragraph soll vor Demütigung und Kränkung schützen. Für Aussagen im Web 2.0 sind nur die Tatbestände Beleidigung und Verspottung relevant. Eine Beschimpfung ist zum Beispiel die Aussage: Du Depp!. Beschimpfungen können aber auch Gesten und Gebärden sein (Zum Beispiel das Zeigen des Mittelfingers). Mit der Verspottung soll ein anderer lächerlich oder als minderwertig verhöhnt werden. Zum Beispiel die Bezeichnung eines Schwerhörigen als taube Nuss stellt eine Verspottung dar. Schwierigkeiten gibt es bei der Abgrenzung zu Satire und Parodie da hier auch das Recht der Kunstfreiheit betroffen sein kann. (StGG Art. 17a) Seite 19 von 49

20 Als Beispiel können diverse Karikaturen vom Propheten Mohammed dienen, die durch das Recht auf Kunstfreiheit gedeckt sind, aber nichtsdestotrotz immer wieder für viel Aufsehen und Aufregung sorgen. Auch beim 115 StGB gilt das Publizitätserfordernis. Die Verspottung muss also vor mindesten zwei weiteren Personen geschehen, die nicht Täter oder Opfer sind. 116 StGB: Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer Behörde Handlungen nach dem 111 oder dem 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde gerichtet sind und öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen der 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch für solche strafbare Handlungen. 297 StGB: Verleumdung (1) Wer einen anderen dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt, daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigt, ist, wenn er weiß ( 5 Abs. 3), daß die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wichtig ist, dass bei Verleumdung ein anderer bewusst falsch einer Straftat bezichtigt wird, und dieser dadurch die Verfolgung der Behörden erleidet. Der Täter handelt in Kenntnis der Unwahrheit seiner Äußerungen (und durch Unwahrheit [Anm. d. Verf.: den Angegriffenen] zu vernichten, fertigzumachen). Diese Form der Brunnenvergiftung ist deshalb zu Recht mit einer relativ hohen Strafe belegt. (Raue, 1997: S. 193) 117 StGB (5): Richtet sich eine der in den 111, 113 und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen, so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister berechtigt, die Verfolgung zu verlangen. Seite 20 von 49

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