Pflichten der Auszubildenden

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1 FORUM Verlag Herkert GmbH Pflichten der Auszubildenden Dr. Carmen Hergenröder 2015 Telefon (08233) Telefax (08233)

2 Vorwort Sehr geehrte Ausbilderin, sehr geehrter Ausbilder, damit Ihre Azubis von Anfang an souverän und ohne Unsicherheit durchstarten und sich richtig verhalten, bekommen Sie mit diesem Auszug aus dem Kapitel 3 Arbeitsrechtliche Regelungen des Praxishandbuchs Das neue Berufsbildungsrecht alle wichtigen Infos zur Lernpflicht, zum Weisungsrecht oder zur Prüfungsteilnahme. Daneben zeigt Ihnen unsere Expertin Frau Dr. Carmen Hergenröder, welche Konsequenzen Sie ziehen können, wenn Ihre Azubis ihre Pflichten nicht wahrnehmen. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre und einen erfolgreichen Ausbildungsstart! Inhaltsverzeichnis Allgemeines Lernpflicht zum Erreichen des Ausbildungsziels Verhaltenspflichten Auszubildender nach dem BBiG Sorgfältige Ausführung aufgetragener Verrichtungen Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen bei Freistellung Teilnahme an Prüfungen Befolgung von Weisungen Beachtung der Ordnung der Ausbildungsstätte Pflegliche Behandlung des Betriebsinventars Stillschweigen über Betriebs und Geschäftsgeheimnisse Weitere Pflichten Auszubildender Allgemeine Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen Fragen der Haftung Auszubildender Haftung für die Verursachung von Schäden Kündigung als Sanktion einer Pflichtverletzung Unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildung... 9

3 3.3 Pflichten der Auszubildenden Pflichten der Auszubildenden Allgemeines Auszubildende treffen bestimmte Pflichten während der Berufsausbildung. Diese sind explizit in 13 BBiG geregelt, wobei die dort enthaltene Aufzählung nicht abschließend ist. So obliegt Auszubildenden z. B. wie jedem Arbeitnehmer auch eine bestimmte Treuepflicht. Sie sind wie alle Beschäftigten verpflichtet, die Interessen ihres Ausbildungsbetriebs im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zu fördern. Zudem haben sie alles zu unterlassen, was dem Betrieb schaden könnte. Die Pflichten Auszubildender regelt insbesondere 13 BBiG Hinweis: Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von der Vorschrift des 13 BBiG abweicht, ist nichtig. Dies ergibt sich aus 25 BBiG. Lernpflicht zum Erreichen des Ausbildungsziels 13 Satz 1 BBiG legt fest, dass sich Auszubildende bemühen müssen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Es reicht nicht aus, wenn sie die Ausbildung quasi nur durchlaufen. Sie trifft vielmehr eine Lernpflicht, die gesetzlicher Inhalt des Ausbildungsvertrags ist. Was hierbei von ihnen im Detail verlangt werden kann, richtet sich nach der Art der Ausbildung, dem zu erlernenden Beruf und nach Können, Fleiß und Fähigkeiten des Einzelnen sowie nach der jeweiligen Ausbildungsordnung und den Prüfungsanforderungen. Hierbei müssen Auszubildende aktiv an der Ausbildung mitwirken und sich nach besten Kräften, d. h. unter größtmöglicher Anspannung ihrer körperlichen und geistigen Kräfte, bemühen zu lernen (BT Drs. V/4260 zu 9 BBiG 1969). Ziel der Lernpflicht: Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit 3.3.2

4 Lernen in der Freizeit? Ein bestimmtes Maß geistiger Bemühungen wie das Lesen von Büchern kann hierbei von Auszubildenden auch außerhalb der Arbeitszeit verlangt werden (Urteil des BAG vom AZR 467/72). Zur Lernpflicht gehört auch, dass sich Auszubildende bemühen, ausgeschlafen im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen sowie die Berufsschule zu besuchen. Hinweis: 13 JArbSchG regelt, dass minderjährige Auszubildende nach Beendigung der täglichen Ausbildungszeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von min. 12 Stunden beschäftigt werden dürfen. Sofern sich diese in der Freizeit jedoch aus eigenem Antrieb bemühen, theoretische und praktische Kenntnisse zu vertiefen, steht dies der gesetzlichen Regelung nicht entgegen. 2 Lernpflicht während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses Die Lernpflicht besteht während der gesamten Dauer des Ausbildungsverhältnisses. Sie endet entweder mit dem Ablauf der Ausbildungszeit ( 21 Abs. 1 BBiG) oder mit dem vorzeitigen Bestehen der Abschlussprüfung ( 21 Abs. 2 BBiG) bzw. mit der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses ( 22 BBiG). Denkbar ist auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Letztendlich besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zudem die Möglichkeit einer Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit nach 7, 8 Abs. 1, 2 BBiG bzw. wegen nicht bestandener Abschlussprüfung nach 21 Abs. 3 BBiG (vgl. hierzu im Einzelnen Kap. 3.5 im Handbuch). Verhaltenspflichten Auszubildender nach dem BBiG Satz 2 BBiG zählt wesentliche Verhaltenspflichten auf, die Auszubildende während der Ausbildung nachkommen müssen. Insoweit handelt es sich um verbindliche Richtlinien, welche jeden Auszubildenden während der gesamten Ausbildungsdauer treffen.

5 Sorgfältige Ausführung aufgetragener Aufgaben Auszubildende sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen. Diese müssen dem Ausbildungszweck dienen und den körperlichen Kräften Auszubildender angemessen sein ( 14 Abs. 2 BBiG). Wichtig ist dabei, auf Folgendes zu achten: Eine Aufgabe kann durchaus dem Ausbildungszweck dienen. Wird sie jedoch wiederholt übertragen, kann der Lerneffekt ausbleiben, weil der Auszubildende sich das bestimmte Wissen schon angeeignet hat. In diesem Fall ist es unzulässig, ihm die Aufgaben erneut aufzugeben. Ausbildungsfremde Arbeiten müssen Auszubildende nicht erledigen. Ausbildungsfremde Arbeiten müssen nicht ausgeführt werden Beispiel: Eine angehende Bürokauffrau wird regelmäßig damit beauftragt, die sanitären Einrichtungen der Ausbildungsstätte zu putzen. Auf diese Weise spart sich der Ausbildungsbetrieb eine Reinigungskraft. Diese Arbeiten muss die Auszubildende nicht ausführen. Widersetzt sie sich der Anordnung des Ausbildenden, muss sie keine Abmahnung und/oder Kündigung befürchten. Auszubildende sind aber z. B. verpflichtet, die schriftlichen Ausbildungsnachweise zu führen, sofern solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden ( 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) [ ]. Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen bei Freistellung Azubis sind zur Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte verpflichtet, soweit sie für diese unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen sind ( 13 Abs. 1 Nr. 2, 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) Praxistipp: Teilnahme bedeutet hierbei nicht nur die körperliche Anwesenheit in der Schule, sondern auch die geistige Mitarbeit im Unterricht (Urteil des BAG vom NZA 1987, 20). Hausaufgaben der Berufsschule müssen grundsätzlich in der Freizeit gemacht werden.

6 Hinweis: Die Verpflichtung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht ist in den Schulgesetzen der einzelnen Länder geregelt (vgl. dazu im Einzelnen Kap im Handbuch). Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, soweit es die Berufsausbildung erfordert ( 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG). Eine entsprechende Vereinbarung ist im Ausbildungsvertrag zu treffen ( 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBiG). In solchen Fällen müssen Auszubildende an diesen Maßnahmen auch teilnehmen. Auszubildende verstoßen erheblich gegen ihre Teilnahmepflicht, wenn sie trotz wiederholter mündlicher Abmahnung wiederholt den Berufsschulunterricht unentschuldigt versäumen (Urteil des LAG München vom Sa 95/78). Ihnen kann in solch einem Fall nach erfolgter Abmahnung sogar gekündigt werden. Gleiches gilt für das Fernbleiben von externen Ausbildungsmaßnahmen. 4 Teilnahme an Prüfungen Umstritten ist, ob Azubis an Prüfungen teilnehmen müssen. Dies wird z. B. vom LAG Bremen (Urteil vom Sa 4/60) verneint. Richtigerweise wird man wohl annehmen müssen, dass eine Teilnahmepflicht besteht, wenn sich Auszubildende zur Prüfung anmelden und dafür vom Ausbildenden nach 15 Satz 1 BBiG freigestellt werden. Unstreitig ist, dass die Teilnahmepflicht nicht einklagbar ist. Teilnahmepflicht nicht einklagbar Befolgung von Weisungen Auszubildende sind verpflichtet, alle Weisungen zu befolgen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung von Ausbildenden, Ausbildern oder Ausbilderinnen und anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden (z. B. von Meistern, Polieren, Vorarbeitern, Betriebsingenieuren, Sachbearbeitern, Prokuristen, Personal und Abteilungsleitern sowie vom Personalchef oder Geschäftsführer, 13 Satz 2 Nr. 3 BBiG). Das Weisungsrecht darf nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden (Urteil des BAG vom AZR 506/78; AZR 180/61)

7 Sind diese Voraussetzungen gegeben, müssen Auszubildende ihnen erteilte Weisungen ausführen. Geschieht dies nicht, kann ihnen nach erfolgter Abmahnung in gravierenden Fällen gekündigt werden. Werden Auszubildenden dagegen unzulässige Weisungen erteilt, müssen diese nicht befolgt werden. Eine entsprechende Weigerung ist keine Verletzung des Ausbildungsvertrags und rechtfertigt keine fristlose Kündigung (Urteil des LAG Rheinland Pfalz vom Sa 25/78). Die Grenzen des Weisungsrechts ergeben sich z. B. aus 14 Abs. 2 BBiG sowie aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können Grenzen des Weisungsrechts festgelegt werden. Beispiele: 5 Kraft betrieblicher Weisungsbefugnis kann im Betrieb ein Handyverbot ausgesprochen werden. Hier ist allerdings das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten. [...] Beachtung der Ordnung der Ausbildungsstätte Auszubildende sind verpflichtet, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten. Diese ergibt sich aus evtl. bestehenden Betriebsvereinbarungen bzw. aus kraft Weisungsrechts schriftlich oder mündlich festgelegten Betriebsordnungen Beispiel: Im Betrieb bestehende Alkohol oder Rauchverbote müssen beachtet, vorgeschriebene Sicherheitskleidung getragen werden. Auch öffentlich rechtliche Schutzvorschriften wie z. B. das Jugendarbeitsschutzgesetz oder die Arbeitsstättenverordnung sind zu beachten. Hinweis: Als Ausbildungsstätte gilt der Ort, an welchem die Ausbildung tatsächlich durchgeführt wird. Dies kann der Ausbildungsbetrieb, aber auch eine außerbetriebliche Ausbildungsstätte sein.

8 Pflegliche Behandlung des Betriebsinventars Auszubildende sind angehalten, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen, die ihnen im Rahmen der Ausbildung zur Verfügung gestellt werden, pfleglich zu behandeln ( 13 Satz 2 Nr. 5 BBiG). Hierunter fällt auch die Pflicht, den Arbeitsplatz sauber zu halten und zu reinigen. Bei beharrlicher Nichtbeachtung dieser Verpflichtung kann das Ausbildungsverhältnis nach erfolgter Abmahnung gekündigt werden. Auszubildende können nach der Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung u. U. auch haftbar gemacht werden. Sauberer Arbeitsplatz Grund für diese gesetzliche Regelung ist die Tatsache, dass Auszubildende den verantwortlichen Umgang mit Betriebsmitteln lernen, deren Wert erkennen und sie daher pfleglich behandeln sollen. 6 Stillschweigen über Betriebs und Geschäftsgeheimnisse Schließlich müssen Auszubildende über Betriebs und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen bewahren ( 13 Satz 2 Nr. 6 BBiG). Diese Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber jedem und gilt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebs. Sie umfasst alle Umstände, von denen Auszubildende vermuten müssen bzw. wissen, dass sie geheimhaltungsbedürftig sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht während des Berufsausbildungsverhältnisses sowie während eines sich möglicherweise anschließenden Arbeitsverhältnisses Hinweis: Auch nach Beendigung der Ausbildung bzw. Beschäftigung ist über Geschäfts und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren (Urteil des BAG vom NZA 1988, 502).

9 Weitere Pflichten Auszubildender Darüber hinaus müssen Auszubildende auch die einem Arbeitnehmer im Rahmen von Arbeitsverhältnissen obliegenden Pflichten beachten, sofern nicht das Berufsbildungsrecht bzw. die besondere Situation von Ausbildungsverhältnissen entgegenstehen. Beispiele: Auszubildende müssen die gem. 5 EntgFG geregelte Anzeige und Nachweispflicht beachten. Das bedeutet, dass sie im Falle einer Arbeitsunfähigkeit diese unverzüglich anzuzeigen und entsprechend den gesetzlich geregelten Vorgaben eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen haben. Möchte ein Auszubildender Urlaub nehmen, ist er verpflichtet, diesen im Betrieb ordnungsgemäß zu beantragen. Fährt er ohne Genehmigung durch den Ausbildungsbetrieb in Urlaub, liegt ein Fall von Selbstbeurlaubung vor, die grundsätzlich zur Kündigung berechtigt. Auszubildenden obliegt eine Treuepflicht. Diese entspricht der Fürsorgepflicht des Ausbildenden und beinhaltet eine Mitverantwortungspflicht. Ebenso sind Auszubildende verpflichtet, die Interessen des Ausbildungsbetriebs zu fördern und alles zu unterlassen, was diesem schaden könnte. Letztendlich können sich auch besondere Pflichten für Auszubildende aus Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen ergeben. Grundsätzlich finden auf Ausbildungsverhältnisse auch die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften Anwendung 7

10 Allgemeine Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen Fragen der Haftung Auszubildender Verstoßen Auszubildende gegen ihre Pflichten gem. 13 BBiG, können sie bei einem eingetretenen Schaden grds. haftbar gemacht und zu Schadensersatzforderungen herangezogen werden. Insoweit greifen die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechts. Es ist zu beachten, dass an die Sorgfaltspflicht Auszubildender wohl geringere Anforderungen zu stellen sind als im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegenüber Arbeitnehmern. Dabei wird es auch auf den jeweiligen Ausbildungsstand und die korrekte Einweisung durch den Ausbildungsbetrieb ankommen. Zudem ist ein Mitverschulden des Ausbildenden möglich. Vorsätzliche Schadensverursachung Schadensersatzansprüche gegen Azubis Beispiel: Ein Auszubildender wird mit Arbeiten an einer Maschine betraut, ohne zuvor eine ausführliche Einweisung und Erklärung der erforderlichen Schritte erhalten zu haben. Ein Schadensersatzanspruch kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn Auszubildende trotz ausdrücklicher Weisung oder ohne die erforderliche Erlaubnis eigenmächtig handeln. Beispiel: Ein Auszubildender führt ohne Führerschein und in unerlaubter Weise ein betriebseigenes Fahrzeug und verursacht dabei einen Schaden. Haftung für die Verursachung von Schäden Auszubildende haften für die Verursachung von Schäden nach allgemeinen Grundsätzen wie jeder Arbeitnehmer auch. Zerstört ein Auszubildender z. B. mutwillig und vorsätzlich ein Werkzeug, muss er dieses ersetzen. Eine Haftung kann zudem bei vorsätzlich herbeigeführten Personenschäden greifen. Das hat das BAG in einem Fall entschieden, in dem ein Auszubildender seinen Kollegen, der ebenfalls zur Ausbildung im Betrieb beschäftigt war, vorsätzlich und gravierend am Auge verletzt hat (Urteil des BAG vom AZR 67/14; vgl. dazu Kap im Handbuch)

11 Kündigung als Sanktion einer Pflichtverletzung Bei Verstößen gegen die Pflichten gem. 13 BBiG kann in schweren Fällen grds. nach zuvor erfolgter Abmahnung ein Grund zur fristlosen Kündigung gegeben sein. Hierzu ist Voraussetzung, dass der Auszubildende beharrlich und unter Missachtung aller belehrenden Hinweise oder Abmahnungen gegen die genannten Pflichten verstößt. Grund kann auch ein wiederholtes und den Ausbildungserfolg gefährdendes unentschuldigtes Fernbleiben vom Betrieb, der außerbetrieblichen Ausbildungsstätte oder der Berufsschule sein. Hat sich ein Auszubildender allerdings während der Ausbildung korrekt verhalten und kommt es erst gegen deren Ende zu entsprechenden Ausfällen, wird grds. kein Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt. In gravierenden Fällen evtl. Grund für eine fristlose Kündigung gegeben Tipp: Zeichnet es sich bereits am Beginn der Ausbildung ab, dass ein Auszubildender unpünktlich, nicht begabt bzw. lernunwillig ist, kann ihm problemlos während der Probezeit gekündigt werden. Diese muss nach 20 BBiG min. einen Monat und darf max. vier Monate betragen. Die Kündigung kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist schriftlich erfolgen. Probezeitkündigungen problemlos möglich Unentschuldigtes Fernbleiben von der Ausbildung Bleiben Auszubildende unentschuldigt von der Ausbildung fern, kann die Ausbildungsvergütung für jeden Tag des Fernbleibens um 1 / 30 gekürzt werden. Denkbar wäre auch, Auszubildende in diesem Fall im Rahmen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit nacharbeiten zu lassen. Diese beträgt bei minderjährigen Auszubildenden nach 8 JArbSchG werktäglich acht Stunden. Auch volljährige Auszubildende arbeiten werktäglich acht Stunden. Diese Arbeitszeit darf auf zehn Stunden werktäglich ausgedehnt werden, wenn rein rechnerisch innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden ( 3 ArbZG). Kürzung der Ausbildungsvergütung bei unentschuldigtem Fernbleiben

12 Anforderung per Fax: (08233) Internet-Bestellung: Anforderung per Fax: (08233) Das neue Berufsbildungsrecht Das digitale Praxishandbuch für Schule und Betrieb AUSZÜGE DER INHALTE Arbeitsrechtliche Regelungen Rechte, Pflichten des Ausbildenden / Azubis Teilzeitberufsausbildung Mutterschutz und Elternzeit Alkohol und Sucht am Ausbildungsplatz Beendigung des Ausbildungsverhältnisses Praktika im Ausbildungsbetrieb Ausbildung im Ausland Probezeit Ausbildungsstätte und -personal Ausbildereignung Lernortkooperation und Verbundausbildung Die Ausbildung beginnt: Fehler vermeiden, Motivation stärken Vermeidung von Ausbildungsabbrüchen Neuordnung des Prüfungswesens Gestreckte Abschlussprüfungen Organisationen der Berufsbildung Ausbildungsförderung Wichtige Rechtsprechung ONLINE-PORTAL Regelmäßige Neuigkeiten zum Berufsbildungsrecht Aktuelles rund um die Ausbildung Monatlicher Newsletter zum Berufsbildungsrecht Nützliche Links und Adressen Hilfreiche Checklisten und praktische Vorlagen Checklisten zur Organisation des ersten Ausbildungstags und der betrieblichen Berufsausbildung, Musterpläne, etc. Musterverträge, -anträge und -schreiben Gesetze, Verordnungen und Rechtsprechung Wichtige Gesetzestexte und Verordnungen im Volltext wie AEVO, AGG, BBiG, BEEG, HwO, JArbSchG, SGB, Umfassende Sammlung relevanter Gerichtsentscheidungen: u. a. zu Weiterbeschäftigung, Kündigung, Teilzeit, Haftung, Schadensersatzanspruch, Vergütung, Abgrenzung Praktikum Arbeitsverhältnis, Leserfragen und kostenloser Expertenservice Ja, ich bestelle Das neue Berufsbildungsrecht in der digitalen Ausgabe und entscheide mich für (bitte ankreuzen): Online-Version: Jahresbezug 27,50 / Monat Jahresbezugspreis 330,00 zzgl. 19 % MwSt. inklusive aller Updates, -Informationsservice Online-Version: 3-Monats-Bezug 32,50 / Monat 3-Monats-Bezugspreis 97,50 zzgl. 19 % MwSt. inklusive aller Updates, -Informationsservice Bestell-Nr /1-704/1 Bestell-Nr /2-704/1 Leistungen: Handbuch als Online-Version für PC, Laptop und mobile Endgeräte -Informationsservice bei aktuellen Meldungen Mustervorlagen, Arbeitshilfen und Checklisten zum Download / direkten Bearbeiten Vertrauensgarantie: Das Abonnement und damit den Zugang zur Online-Version und allen Inklusiv-Leistungen können Sie jederzeit mit einer Frist von 2 Wochen vor Ablauf des Bezugszeitraums beenden. Updates erscheinen jeweils bei rechtlichen, inhaltlichen oder technischen Änderungen. Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Widerrufsbedingungen des Verlags. Diese finden Sie unter Die Systemvoraussetzungen können Sie unter nachlesen. Absender:... Firma / Einrichtung... Telefon Telefax... Straße... PLZ, Ort Zur Auftragsbearbeitung bitte angeben. Diese Angabe ist freiwillig. Sie können jederzeit der Verwendung Ihrer Daten für Werbezwecke zu den ortsüblichen Basistarifen widersprechen.... Name, Vorname des Bestellers... Datum, Unterschrift und Stempel Wenn Sie zukünftig keine interessanten Angebote mehr erhalten wollen, können Sie der Nutzung Ihrer Daten für Werbezwecke jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Bitte richten Sie Ihren Widerspruch an: FORUM VERLAG HERKERT GMBH, Fax (08233) oder Tel. (08233)

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