Bei Ausländern - ausgenommen solche aus EU-Staaten - ist die Kopie der Arbeitserlaubnis

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1 Sehr geehrte Damen und Herren Betriebsleiter, mit Wirkung vom 01. April 2005 ist das Berufsbildungsreformgesetz durch die Bundesregierung in Kraft gesetzt worden. In diesem Gesetz wurden das Ihnen bekannte Berufsbildungsgesetz und das Berufsbildungsförderungsgesetz zusammengefasst, überarbeitet und verändert. Das neue Gesetz in der gültigen Fassung finden Sie im Internet unter In Umsetzung dieses Gesetzes hat die zuständige Stelle für berufliche Bildung eine erhöhte Berichts- und Statistikpflicht auferlegt bekommen, bei deren Umsetzung Ihre Mitarbeit unabdingbar ist. Ich bitte deshalb um Ihr Verständnis über den Umfang der von uns erhobenen Daten. Mit dem beiliegenden Formularsatz übersenden wir Ihnen: einen Antrag auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse und Berufsausbildungsvertrag in dreifacher Ausführung. Bitte beachten Sie: Der Antrag auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ist vollständig auszufüllen und von Ihnen und dem Ausbilder (wenn nicht Betriebsinhaber/in) zu unterschreiben. (Die Angaben auf beiden Seiten benötigen wir insbesondere aufgrund gesetzlicher Vorschriften.) Der Berufsausbildungsvertrag ist 1. in dreifacher Ausführung vollständig auszufüllen und 2. in dreifacher Ausführung von Ihnen und dem Vertragspartner original zu unterschreiben. Bei Ausländern - ausgenommen solche aus EU-Staaten - ist die Kopie der Arbeitserlaubnis beizufügen. Der Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einschließlich der dazugehörigen Unterlagen ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages bei der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung einzureichen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: Berufsausbildungsvertrag unterschrieben und in dreifacher Ausführung; ärztliche Bescheinigung nach 32 Abs. 1 JarbSchG (nur bei Auszubildenden, die bei Ausbildungsbeginn noch minderjährig sind); Kopie Schulabschlusszeugnis (Das Schulabschlusszeugnis ist unbedingt spätestens mit Beginn der Ausbildung nachzureichen.); sonstige Vereinbarungen. Dr. Ramona Rügen Zuständige Stelle für berufliche Bildung Bitte wenden!

2 Hinweise für die Zuordnung der schulischen Vorbildung der Auszubildenden mit neu abgeschlossenem Ausbildungsvertrag Die Gliederung der schulischen Vorbildung der Auszubildenden wird bundeseinheitlich vorgenommen, um für die unterschiedlichen Schulsysteme der Länder eine Vergleichbarkeit herzustellen. Die von den Auszubildenden im Land Brandenburg erworbenen Schulabschlüsse und Berechtigungen werden wie folgt zugeordnet: ohne Hauptschulabschluss - ohne Berufsbildungsreife - Abgang nach der Jahrgangsstufe 9 (nicht versetzt) - Abschluss nach der Jahrgangstufe 10 Allgemeine Förderschule Hauptschulabschluss - die Berufsbildungsreife nach Abschluss der Jahrgangsstufe 9 oder nach Abgang der Jahrgangsstufe 10 (nicht versetzt/nicht bestanden) - die erweiterte Berufsbildungsreife nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 (erweiterter Hauptschulabschluss) - ein der Berufsbildungsreife gleichgestellter Abschluss an der Allgemeinen Förderschule Realschul- oder gleichwertiger Abschluss - die Fachoberschulreife nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 (Realschulabschluss) - die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe nach Abschluss der Jahrgangsstufe 10 - Abgang nach der Jahrgangsstufe 11, 12, 13, der gymnasialen Oberstufe (ohne Hochschulreife) - Abgang vom Bildungsgang "Fachoberschule" (ohne Fachhochschulreife) Hochschulreife - allgemeine Hochschulreife nach Abschluss der Jahrgangsstufe 13 der gymnasialen Oberstufe Fachhochschulreife - Fachhochschulreife nach Abschluss des Telekolleg II - Fachhochschulreife nach Abschluss des Bildungsganges "Fachoberschule - Fachhochschulreife für das Land Brandenburg nach Abschluss des Bildungsganges Fachschule" - Fachhochschulreife nach Abschluss eines doppelt-qualifizierten Bildungsganges - Fachhochschulreife nach Abgang der 12. Klasse der gymnasialen Oberstufe auf gesonderten Antrag Schulisches Berufsgrundbildungsjahr - Abschluss einer einjährigen beruflichen Grundbildung (Berufsgrundbildungsjahr) in vollzeitschulischer Form Berufsfachschule - Berufsabschluss nach dem Berufsbildungs- bzw. Berufsbildungsreformgesetz oder der Handwerksordnung in schulischer Form - Berufsabschluss in kaufmännischen Berufen nach dem Berufsbildungs- bzw. Berufsbildungsreformgesetz - Erwerb von beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe 1 - Berufsabschluss nach Landesrecht (Assistentenberufe) und Bildungsgang für sozialpflegerische Berufe nach Landesrecht Berufsvorbereitungsjahr - Nachweis über die Teilnahme an berufsbefähigenden Lehrgängen, Werkklassen oder berufsbzw. ausbildungsvorbereitenden Maßnahmen der Bundesanstalt für Arbeit. Dabei ist es gleichgültig, ob die Berufsvorbereitung in Bildungseinrichtungen freier Träger, beruflichen Schulen oder anderen berufsvorbereitenden Einrichtungen absolviert wurde. Stand: 15. Juni 2015

3 ANTRAG auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zuständigen Stelle für berufliche Bildung (gemäß Berufsbildungsreformgesetz, Artikel 1 - Berufsbildungsgesetz (BBiG 2005)) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung Zuständige Stelle für berufliche Bildung Ausbildungsberater/in Registriernummer Gemäß 36 BBiG (2005) hat der Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen. Hierfür sind dieser Antrag und drei Ausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages, die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und die Nachweise über die Vorbildung einzureichen. Angaben zum Auszubildenden: des Auszubildenden: Gilt nur für Auszubildende aus anderen Bundesländern: Wohnort des Auszubildenden im Land Brandenburg ab Beginn der Ausbildung: Ärztliche Untersuchung gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz: Bescheinigung über Erstuntersuchung ist beigefügt. Bescheinigung über Nachuntersuchung ist beigefügt. Bescheinigung über Nachuntersuchung wird nachgereicht. Hinweis: Die Bescheinigung über die Nachuntersuchung ist 1 Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung vorzulegen. Bei Nichtvorlage darf 14 Monate nach Beschäftigungsaufnahme nicht mehr weiterbeschäftigt werden. Angemeldet im OSZ oder in Ersatzschule (Name, Anschrift): Ausbildungsform: Betriebliche Ausbildung Ausbildungsverbund (Ausbildungsinhalte der einzelnen Verbundpartner als Anlage gesondert ausweisen) Ausbildung über Ausbildungsring Ausbildung über freien Bildungsträger nach 4 (in einem anerkannten Ausbildungsberuf) nach 66 (in einer Ausbildungsregelung für behinderte Menschen) Förderung: keine Förderung (überwiegend betriebliche Finanzierung) Sonderprogramm des Bundes/Landes Förderung nach 241 (2) SGB III (außerbetriebliche Ausbildung) Förderung nach 100 Nr. 5 SGB III (außerbetriebliche Ausbildung - Reha) betriebsnahe Förderung Gewährung von Sachleistungen beim Ausbildenden gemäß Sachbezugsverordnung auf Grund des Ausbildungsverhältnisses unter Kürzung der Barvergütung: Kost beim Ausbildenden Wohnung beim Ausbildenden Kost und Wohnung beim Ausbildenden Zeugniskopie bitte beilegen. Höchster allgemeinbildender Schulabschluss ohne Hauptschulabschluss Hauptschulabschluss Realschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss Hochschul-/Fachhochschulreife im Ausland erworbener Abschluss, nicht zuzuordnen ohne Abschluss Abgangsklasse: Berufsvorbereitende Qualifizierung oder berufliche Grundbildung (Hier sind nur abgeschlossene berufsvorbereitende Qualifizierungen von mindestens 6 Monaten anzugeben.) keine Teilnahme rein betriebliche Qualifizierungsmaßnahme (Einstiegsqualifizierungsjahr-(EQJ), Qualifizierungsbaustein, Betriebspraktika) Berufsvorbereitungsmaßnahme nach SGB III Schulisches Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Schulisches Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) Berufsfachschule ohne vollqualifizierenden Berufsabschluss Berufliche Vorbildung ohne berufliche Vorbildung mit Abschluss im dualen System ohne Abschluss im dualen System mit Abschluss außerhalb des dualen Systems ohne Abschluss außerhalb des dualen Systems

4 Ausbildungsstätte: Betriebsstempel mit Anschrift: Telefon: Funktelefon: Telefax: Internetadresse: Wirtschaftszweig: Landwirtschaft und Jagd Forstwirtschaft Fischerei und Fischzucht Ernährungsgewerbe Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung Erziehung und Unterricht Angaben zum Ausbilder: : Geschlecht: m w (Zutreffendes ankreuzen.) Geburtsdatum: Geburtsort: Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst: Nein Ja unmittelbarer öffentlicher Dienst mittelbarer öffentlicher Dienst Sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen oder rechtlich selbständige Einrichtungen Angaben zum Ausbildenden (Einstellungsbefugnis): : Anschrift: Anschrift: Art der fachlichen und pädagogischen Eignung: *) Berufsausbildungsabschluss Hochschul-/Fachhochschulabschluss Meisterprüfung oder gleichgestellte Prüfung Fortsetzung der Ausbildertätigkeit Fachschulabschluss Ausbildereignungsprüfung Befreiung von der Ausbildereignungsprüfung Berufszulassung, Freie Berufe Technikerausbildung *) Mehrfachnennungen sind zulässig. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird bestätigt. Eine Kopie der Ausbildungsverordnung und der betriebliche Ausbildungsplan werden dem Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung ausgehändigt. Ich bin darüber informiert, dass wesentliche Änderungen des Antrages auf Eintragung als auch des Ausbildungsvertrages unverzüglich unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen bei der Zuständigen Stelle schriftlich angezeigt werden müssen...., den... Ort/Datum Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift des Ausbilders Dieser Antrag verbleibt bei der Zuständigen Stelle. Nach erfolgter Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, erhalten Sie zwei Ausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages mit der entsprechenden Registriernummer (Ausbildungsvertrags-Nr.) zurück. 1 Exemplar ist dem Auszubildenden auszuhändigen. Stand: 15. Juni 2015

5 Vergütung BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Zwischen Ausbildenden (Unternehmer - Einstellungsbefugnis) Betriebsbezeichnung Straße, Haus-Nr. und dem Auszubildenden Straße, Haus-Nr. des Heimatwohnsitzes Geschlecht männlich weiblich PLZ / Ort / Landkreis PLZ / Ort / Landkreis des Heimatwohnsitzes Vorwahl / Telefon Ausbilder Vorwahl / Telefax Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Gesetzlich vertreten durch Eltern nur Mutter nur Vater Vormund volljährig Ausbildungsstätte, wenn vom Betriebssitz abweichend oder Verbundpartner Straße / PLZ / Ort wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Betriebszweige bei Landwirten: pflanzlich: 1. tierisch: 1. Kulturen bei Fachkraft Agrarservice: A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Die Verkürzung um... Monate wird gemeinsam beantragt wegen Fachhochschul-/Hochschulreife abgeschlossene Berufsausbildung Folgevertrag (Kopien der Vorverträge beifügen)... Gesamtausbildungsdauer von... Monaten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am Probezeit 1) Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr ( 1 Nr. 2) E Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen... F Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung gem. Beschluss des Berufsbildungsausschusses... G Die umstehenden gesetzlichen Festlegungen und Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt...., den... B Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Brutto-Vergütung ( 4) von z. Zt. mtl. EUR: Ausbildungszeit nach TT.MM.JJJJ: von bis von bis von bis Unterschrift und Stempel des Ausbildenden Unterschrift des Auszubildenden Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s Kost und Wohnung wird gemäß Sachbezugsverordnung unter Kürzung der Barvergütung gewährt. C Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden 2). Teilzeitausbildung Ja Nein D Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen ( 5 Nr. 2). Es besteht ein Urlaubsanspruch auf: 1) 2) Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen: am: Ausbildungsvertrags-Nr.:... Unterschrift und Stempel des Beauftragten der Zuständigen Stelle Die Probezeit muss mindestens einen und soll höchstens vier Monate dauern. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. bei Tarifgebundenheit die des jeweils gültigen Tarifvertrages.

6 1 - Ausbildungszeit 1. Dauer: siehe A*) Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. 2. Probezeit: siehe A*) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 3. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 - Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden jeweils bekannt zugeben; 3. Ausbildungsordnung/Ausbildungsplan dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen sowie einen Ausbildungsplan zu erstellen und auszuhändigen, der Bestandteil dieses Vertrages ist; 4. Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind; 5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle anzuhalten und freizustellen; 6. Schriftliche Ausbildungsnachweise dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Auszubildenden nur Aufgaben aufzutragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden ist dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Der Erziehungsberechtigte oder der Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen; sich vom Auszubildenden unter 18 Jahren Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und den notwendigen Unterlagen zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt der Ausbildende; 11. Anmeldung zu Prüfungen den Auszubildenden rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischenund Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Der Ausbildende trägt die Kosten für die Prüfungen. 12. Sozialversicherung den Auszubildenden zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden. 3 - Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Er verpflichtet sich insbesondere; 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 und 11 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Pflanzen, Tiere, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Schriftliche Ausbildungsnachweise den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen; soweit auf ihm die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. Hausordnung bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten. 4 - Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: (Höhe siehe B*) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie bei nicht tariflich gebundenen Vertragspartnern nicht mehr als 20 % unter Tarif liegt. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Änderungen von tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen werden unmittelbar rechtswirksam. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, so gilt die folgende Regelung: Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Ändern sich die Sachbezugswerte während der Vertragszeit, so erhöht sich die Bruttovergütung entsprechend um diesen Betrag. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Überbetriebliche Ausbildung: Der Ausbildende trägt die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung gemäß 2 Nr. 5 dieses Vertrages, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. 4. Fortzahlung der Vergütung: Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. b) für die Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. - bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 5 - Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit: (siehe C*) richtet sich nach 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag. 2. Urlaub: (siehe D*) richtet sich nach 19 JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt oder genommen werden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildereignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfall der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 - Beilegung von Streitigkeiten Die Zuständige Stelle hat keinen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz berufen. 9 - Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen-DSV) vom 14. Mai 1997 Der Auszubildende und die Erziehungsberechtigten (bei Jugendlichen unter 18 Jahren) erteilen dem Vertreter der Berufsschule gem. 65 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) die Einwilligung, während der Dauer des Ausbildungsvertrages folgende personenbezogene Daten des Auszubildenden an den Ausbildungsbetrieb weiterzureichen: Leistungsentwicklung in den einzelnen Unterrichtsfächern; Anwesenheit in der Berufsschule; Führung in der Berufsschule. Das Einverständnis gilt ebenfalls für den Austausch personenbezogener Daten vom Ausbildungsbetrieb zur Berufsschule Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen siehe E*) Rechtswirksame Nebenabreden können nur durch schriftliche Ergänzung unter Buchstabe E*) dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden Auskunftspflicht Die Zuständige Stelle für berufliche Bildung ist gemäß 35, 86, 88 BBiG 2005 auskunftspflichtig gegenüber Landes- und Bundesbehörden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite. Stand: 15. Juni 2015

7 Vergütung BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Zwischen Ausbildenden (Unternehmer - Einstellungsbefugnis) Betriebsbezeichnung Straße, Haus-Nr. und dem Auszubildenden Straße, Haus-Nr. des Heimatwohnsitzes Geschlecht männlich weiblich PLZ / Ort / Landkreis PLZ / Ort / Landkreis des Heimatwohnsitzes Vorwahl / Telefon Ausbilder Vorwahl / Telefax Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Gesetzlich vertreten durch Eltern nur Mutter nur Vater Vormund volljährig Ausbildungsstätte, wenn vom Betriebssitz abweichend oder Verbundpartner Straße / PLZ / Ort wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Betriebszweige bei Landwirten: pflanzlich: 1. tierisch: 1. Kulturen bei Fachkraft Agrarservice: A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Die Verkürzung um... Monate wird gemeinsam beantragt wegen Fachhochschul-/Hochschulreife abgeschlossene Berufsausbildung Folgevertrag (Kopien der Vorverträge beifügen)... Gesamtausbildungsdauer von... Monaten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am Probezeit 1) Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr ( 1 Nr. 2) E Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen... F Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung gem. Beschluss des Berufsbildungsausschusses... G Die umstehenden gesetzlichen Festlegungen und Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt...., den... B Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Brutto-Vergütung ( 4) von z. Zt. mtl. EUR: Ausbildungszeit nach TT.MM.JJJJ: von bis von bis von bis Unterschrift und Stempel des Ausbildenden Unterschrift des Auszubildenden Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s Kost und Wohnung wird gemäß Sachbezugsverordnung unter Kürzung der Barvergütung gewährt. C Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden 2). Teilzeitausbildung Ja Nein D Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen ( 5 Nr. 2). Es besteht ein Urlaubsanspruch auf: 1) 2) Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen: am: Ausbildungsvertrags-Nr.:... Unterschrift und Stempel des Beauftragten der Zuständigen Stelle Die Probezeit muss mindestens einen und soll höchstens vier Monate dauern. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. bei Tarifgebundenheit die des jeweils gültigen Tarifvertrages.

8 1 - Ausbildungszeit 1. Dauer: siehe A*) Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. 2. Probezeit: siehe A*) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 3. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 - Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden jeweils bekannt zugeben; 3. Ausbildungsordnung/Ausbildungsplan dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen sowie einen Ausbildungsplan zu erstellen und auszuhändigen, der Bestandteil dieses Vertrages ist; 4. Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind; 5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle anzuhalten und freizustellen; 6. Schriftliche Ausbildungsnachweise dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Auszubildenden nur Aufgaben aufzutragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden ist dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Der Erziehungsberechtigte oder der Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen; sich vom Auszubildenden unter 18 Jahren Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und den notwendigen Unterlagen zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt der Ausbildende; 11. Anmeldung zu Prüfungen den Auszubildenden rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischenund Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Der Ausbildende trägt die Kosten für die Prüfungen. 12. Sozialversicherung den Auszubildenden zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden. 3 - Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Er verpflichtet sich insbesondere; 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 und 11 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Pflanzen, Tiere, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Schriftliche Ausbildungsnachweise den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen; soweit auf ihm die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. Hausordnung bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten. 4 - Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: (Höhe siehe B*) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie bei nicht tariflich gebundenen Vertragspartnern nicht mehr als 20 % unter Tarif liegt. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Änderungen von tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen werden unmittelbar rechtswirksam. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, so gilt die folgende Regelung: Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Ändern sich die Sachbezugswerte während der Vertragszeit, so erhöht sich die Bruttovergütung entsprechend um diesen Betrag. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Überbetriebliche Ausbildung: Der Ausbildende trägt die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung gemäß 2 Nr. 5 dieses Vertrages, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. 4. Fortzahlung der Vergütung: Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. b) für die Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. - bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 5 - Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit: (siehe C*) richtet sich nach 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag. 2. Urlaub: (siehe D*) richtet sich nach 19 JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt oder genommen werden. Während des Urlaubs darf der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgegeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildereignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfall der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 Betriebliches Zeugnis Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 - Beilegung von Streitigkeiten Die Zuständige Stelle hat keinen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz berufen. 9 - Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen-DSV) vom 14. Mai 1997 Der Auszubildende und die Erziehungsberechtigten (bei Jugendlichen unter 18 Jahren) erteilen dem Vertreter der Berufsschule gem. 65 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) die Einwilligung, während der Dauer des Ausbildungsvertrages folgende personenbezogene Daten des Auszubildenden an den Ausbildungsbetrieb weiterzureichen: Leistungsentwicklung in den einzelnen Unterrichtsfächern; Anwesenheit in der Berufsschule; Führung in der Berufsschule. Das Einverständnis gilt ebenfalls für den Austausch personenbezogener Daten vom Ausbildungsbetrieb zur Berufsschule Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen siehe E*) Rechtswirksame Nebenabreden können nur durch schriftliche Ergänzung unter Buchstabe E*) dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden Auskunftspflicht Die Zuständige Stelle für berufliche Bildung ist gemäß 35, 86, 88 BBiG 2005 auskunftspflichtig gegenüber Landes- und Bundesbehörden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite. Stand: 15. Juni 2015

9 Vergütung BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005) Personenbezeichnungen gelten sinngemäß in der weiblichen Form. Zwischen Ausbildenden (Unternehmer - Einstellungsbefugnis) Betriebsbezeichnung Straße, Haus-Nr. und dem Auszubildenden Straße, Haus-Nr. des Heimatwohnsitzes Geschlecht männlich weiblich PLZ / Ort / Landkreis PLZ / Ort / Landkreis des Heimatwohnsitzes Vorwahl / Telefon Ausbilder Vorwahl / Telefax Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Gesetzlich vertreten durch Eltern nur Mutter nur Vater Vormund volljährig Ausbildungsstätte, wenn vom Betriebssitz abweichend oder Verbundpartner Straße / PLZ / Ort wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen: Ausbildungsberuf: Fachrichtung: Betriebszweige bei Landwirten: pflanzlich: 1. tierisch: 1. Kulturen bei Fachkraft Agrarservice: A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsverordnung 36 Monate (= 3 Jahre). Die Verkürzung um... Monate wird gemeinsam beantragt wegen Fachhochschul-/Hochschulreife abgeschlossene Berufsausbildung Folgevertrag (Kopien der Vorverträge beifügen)... Gesamtausbildungsdauer von... Monaten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und endet am Probezeit 1) Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr ( 1 Nr. 2) E Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen... F Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte: Lehrgänge der überbetrieblichen Ausbildung gem. Beschluss des Berufsbildungsausschusses... G Die umstehenden gesetzlichen Festlegungen und Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt...., den... B Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Brutto-Vergütung ( 4) von z. Zt. mtl. EUR: Ausbildungszeit nach TT.MM.JJJJ: von bis von bis von bis Unterschrift und Stempel des Ausbildenden Unterschrift des Auszubildenden Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s Kost und Wohnung wird gemäß Sachbezugsverordnung unter Kürzung der Barvergütung gewährt. C Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt... Stunden 2). Teilzeitausbildung Ja Nein D Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen ( 5 Nr. 2). Es besteht ein Urlaubsanspruch auf: 1) 2) Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen: am: Ausbildungsvertrags-Nr.:... Unterschrift und Stempel des Beauftragten der Zuständigen Stelle Die Probezeit muss mindestens einen und soll höchstens vier Monate dauern. Es gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. des Arbeitszeitgesetzes bzw. bei Tarifgebundenheit die des jeweils gültigen Tarifvertrages.

10 1 - Ausbildungszeit 1. Dauer: siehe A*) Die Ausbildungszeit richtet sich nach der Ausbildungsordnung. 2. Probezeit: siehe A*) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 3. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung: Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 - Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden jeweils bekannt zugeben; 3. Ausbildungsordnung/Ausbildungsplan dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen sowie einen Ausbildungsplan zu erstellen und auszuhändigen, der Bestandteil dieses Vertrages ist; 4. Ausbildungsmittel dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind; 5. Berufsschule und überbetriebliche Ausbildung den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen gemäß den Festlegungen des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle anzuhalten und freizustellen; 6. Schriftliche Ausbildungsnachweise dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn den schriftlichen Ausbildungsnachweis für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßiges Abzeichnen zu überwachen; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Auszubildenden nur Aufgaben aufzutragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird. Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden ist dem Auszubildenden angemessene Unterkunft und Verpflegung, bei Erkrankung die erforderliche Pflege zu gewähren, sofern nicht die Überführung in ein Krankenhaus erforderlich ist. Der Erziehungsberechtigte oder der Sorgeberechtigte ist von der Erkrankung zu benachrichtigen; sich vom Auszubildenden unter 18 Jahren Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften und den notwendigen Unterlagen zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Die Gebühr für die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages trägt der Ausbildende; 11. Anmeldung zu Prüfungen den Auszubildenden rechtzeitig zu den von der zuständigen Stelle angesetzten Zwischenund Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gem. 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. Der Ausbildende trägt die Kosten für die Prüfungen. 12. Sozialversicherung den Auszubildenden zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden. 3 - Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Er verpflichtet sich insbesondere; 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 und 11 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Pflanzen, Tiere, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Schriftliche Ausbildungsnachweise den vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig zur Durchsicht und Abzeichnung vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtlicher Dauer spätestens an dem darauf folgenden Arbeitstag vorzulegen; soweit auf ihm die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. Hausordnung bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft des Ausbildenden die Hausordnung einzuhalten. 4 - Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit: (Höhe siehe B*) Eine Vergütung ist angemessen, wenn sie bei nicht tariflich gebundenen Vertragspartnern nicht mehr als 20 % unter Tarif liegt. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Änderungen von tariflich geregelten Ausbildungsvergütungen werden unmittelbar rechtswirksam. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, so gilt die folgende Regelung: Der Ausbildende gewährt dem Auszubildenden angemessene Wohnung und Voll- bzw. Teilverpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft. Diese Leistungen können in Höhe der nach 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus. Ändern sich die Sachbezugswerte während der Vertragszeit, so erhöht sich die Bruttovergütung entsprechend um diesen Betrag. Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Überbetriebliche Ausbildung: Der Ausbildende trägt die Kosten für die überbetriebliche Ausbildung gemäß 2 Nr. 5 dieses Vertrages, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. 4. Fortzahlung der Vergütung: Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Prüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. b) für die Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. - bei Krankheit nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. 5 - Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche/wöchentliche Ausbildungszeit: (siehe C*) richtet sich nach 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag. 2. Urlaub: (siehe D*) richtet sich nach 19 JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). 3. 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Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Kündigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. 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Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 - Beilegung von Streitigkeiten Die Zuständige Stelle hat keinen Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten gemäß 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz berufen. 9 - Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten in Schulen, Schulbehörden sowie nachgeordneten Einrichtungen des für Schule zuständigen Ministeriums im Land Brandenburg (Datenschutzverordnung Schulwesen-DSV) vom 14. Mai 1997 Der Auszubildende und die Erziehungsberechtigten (bei Jugendlichen unter 18 Jahren) erteilen dem Vertreter der Berufsschule gem. 65 des Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes vom 10. Januar 2007 (GVBl. I S. 2) die Einwilligung, während der Dauer des Ausbildungsvertrages folgende personenbezogene Daten des Auszubildenden an den Ausbildungsbetrieb weiterzureichen: Leistungsentwicklung in den einzelnen Unterrichtsfächern; Anwesenheit in der Berufsschule; Führung in der Berufsschule. Das Einverständnis gilt ebenfalls für den Austausch personenbezogener Daten vom Ausbildungsbetrieb zur Berufsschule Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen siehe E*) Rechtswirksame Nebenabreden können nur durch schriftliche Ergänzung unter Buchstabe E*) dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden Auskunftspflicht Die Zuständige Stelle für berufliche Bildung ist gemäß 35, 86, 88 BBiG 2005 auskunftspflichtig gegenüber Landes- und Bundesbehörden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite. Stand: 15. Juni 2015

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