Durchführungshinweise. für die Beratertätigkeit (Ausbildungsberater)
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- Timo Solberg
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1 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung -Zuständige Stelle nach 73 BBiG Durchführungshinweise berufliche Bildung Anlage 7 Durchführungshinweise für die Beratertätigkeit (Ausbildungsberater) Ausbildungsberater sind Lernberater und Moderator und sollen den Ausbildenden, Ausbildern und den Auszubildenden Hilfestellungen und Anleitung zur Umsetzung der Ausbildungsordnung und für einen erfolgreichen Verlauf der Berufsausbildung geben. Ausbildungsberater unterstützen die handlungsorientierte Ausbildung als Entwicklungsprozess zur Selbstständigkeit und fördern das fachliche, soziale und methodische Lernen. Diese Aufgaben erfordern ein hohes Engagement, Qualifikation als auch eine systematische, gezielte und kontinuierliche Weiterbildung der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater. Mit Beteiligung des Berufsbildungsausschusses des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) werden nach 76 BBiG vom BMVBS als zuständige Stelle die folgenden Durchführungshinweise für Ausbildungsberater erlassen: I. Grundlage Nach 76 BBiG ist die zuständige Stelle verpflichtet, die Durchführung der Berufsausbildung und der beruflichen Umschulung zu überwachen und sie durch die Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden bzw. Umschüler zu fördern. Sie bestellt zu diesem Zweck Berater, die über die fachliche und persönliche Eignung verfügen und berufs- und arbeitspädagogische Erfahrungen besitzen.
2 II. Status des Ausbildungsberaters Der Ausbildungsberater ist der zentrale Ansprechpartner des Ausbildenden, des Ausbilders und des Auszubildenden. Seine Tätigkeit gehört zu den Dienstpflichten im Hauptamt. Bei der Durchführung seiner Aufgaben ist der Ausbildungsberater an die Vorschriften des BBiG und an die hierzu ergangenen sonstigen Vorschriften gebunden. Der Ausbildungsberater ist nur der zuständigen Stelle für seine Tätigkeit verantwortlich. Ansonsten handelt er weisungsfrei. Der Ausbildungsberater wird von der zuständigen Stelle schriftlich für die Dauer von 4 Jahren bestellt. III. Aufgaben des Ausbildungsberaters Zu den Aufgaben des Ausbildungsberaters gehört: 1. die Beratung der an der Berufsausbildung Beteiligten, also der 1.1 Ausbildenden und Ausbilder 1.2 Auszubildenden 2. die Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung 3. die Mitwirkung bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen. zu 1.1 Beratung der Ausbildenden und Ausbilder Die Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Ausbildenden und Ausbildern umfasst zum Beispiel: Ausbildungsmöglichkeiten (Ausbildungsberufe -Ausbildungsordnungen) Inhalt und Anforderungen der Ausbildungsordnung Ausbildungsvertrag insbesondere Ausbildungspflichten Eignung der Ausbildungsstätte im Hinblick auf Art und Einrichtung
3 Angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildenden, Ausbildern, Fachkräften, Ausbildungsplätzen und Auszubildenden auf der Grundlage der in den Durchführungshinweisen zur beruflichen Bildung festgelegten Schlüssel, persönliche Eignung des Ausbildenden und persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder Bestellung von Ausbildern Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan) und ggf. dienstbegleitende Unterweisungen Methodische Gestaltung der Ausbildung Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrechnung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung) Teilzeitausbildung Verlängerung der Ausbildungszeiten Berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung Führen des Ausbildungsnachweises (Berichtsheft) Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (z. B. bei den Berufsbildungszentren (BBiZ) Koblenz und Kleinmachnow Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen (Anmeldung, Zulassung) Inhalt der Prüfungsordnung (Anforderungen und Ablauf) Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere den berufsbildenden Schulen und ggf. Erziehungsberechtigten Anwendung der einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Anordnungen zu 1.2 Beratung der Auszubildenden Die Auszubildenden werden zum Beispiel beraten über: Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis Verkürzung der Ausbildungszeiten (Anrechnung, Abkürzung, vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung) Verlängerung der Ausbildungszeit Beratung zur Förderung der Sozial-, Persönlichkeits-, Methoden- und Fachkompetenz Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Zwischen- und Abschlussprüfungen (Anmeldung, Zulassung) Inhalt der Prüfungsordnung (Anforderungen und Ablauf)
4 Aufstiegs-, Fortbildungs- und Förderungsmöglichkeiten Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung (auch überregional -Stellenbörse) Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen Zu 2. Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung Die Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung (Ausbildungsqualität) umfasst insbesondere die Überprüfung: Eignung der Ausbildungsstätte Angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildenden/ Ausbildern/ Fachkräften/ Ausbildungsplätzen und Auszubildenden auf der Grundlage der in den Durchführungshinweisen zur beruflichen Bildung festgelegtem Schlüssel Persönliche Eignung des Ausbildenden und persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders Einhaltung der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplanes -Einhaltung des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten Freistellung zum Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Kostenlose Bereitstellung der Ausbildungsmittel Anwendung der einschlägigen Vorschriften (z. B. BBiG, JArbSchG, MuSchG ) und sonstigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften Erfüllung von Auflagen zu Behebung von Mängeln i. S. von 27 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BBiG Zu 3. Mitwirkung bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen Der Ausbildungsberater hat im Rahmen seiner Tätigkeit mitzuwirken bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit z. B. den Personalvertretungen (insbes. auch Jugend- und Auszubildendenvertretungen) den berufsbildenden Schulen den Stellen der Berufsberatung der Gewerbeaufsicht den Berufsbildungszentren In Kammerberufen soll der Ausbildungsberater eine Zusammenarbeit mit den von den Kammern bestellten Ausbildungsberatern anstreben.
5 IV. Verfahren für die Beratung und Überwachung Seine Beratungs- und Überwachungsaufgaben erfüllt der Ausbildungsberater durch Besuche der Ausbildungsstätten Einzel- und Gruppenberatung Informationsveranstaltungen für Ausbildende, Ausbilder und Auszubildende. Der Ausbildungsberater hat einem Arbeitsplan bzw. Zeitplan zu erstellen, der sicherstellt, dass die in seinem Bereich liegenden Ausbildungsstätten mindestens in jährlichem Turnus aufgesucht werden. Der Plan hat zu berücksichtigen, dass die Ausbildungsstätten bei gegebener Veranlassung (Beschwerden oder sonstigen aktuellen Anlässen) mit Vorrang zu besuchen sind. Anhand des Besuchsbericht für Ausbildungsberater ist der Besuch der Ausbildungsstätten zu protokollieren. V. Mitwirkungspflichten des Ausbildenden Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Ausbildungsberater vom Gesetz übertragenen Aufgaben wurden dem Ausbildenden Mitwirkungspflichten auferlegt ( 76 Abs. 2 BBiG) Die Ausbildenden sind verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte rechtzeitig und vollständig zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. VI. Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausbildungsberaters Der Ausbildungsberater hat regelmäßig mindestens einmal jährlich bis zum der zuständigen Stelle mit Beifügen des Besuchsberichts über seine Tätigkeit und seine bei der Beratung, Ü- berwachung und Mitwirkung gewonnenen Erfahrungen schriftlich zu berichten. Die zuständige Stelle unterrichtet den Berufsbildungsausschuss mit seinen Unterausschüssen über die Tätigkeiten seiner Ausbildungsberater ( 79 Abs. 3 Nr. 3 BBiG).
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