I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Ergänzungen

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1 Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland Diakonisches Werk der EKD e.v. Postfach D Stuttgart An die Diakonischen Werke der Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und an alle Fachverbände des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland Der Präsident Telefon (Durchwahl): 0711/ Fax: 0711/ Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) hier: I. Veröffentlichung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß der Ordnung vom 16. Oktober 1996 i. d. F. vom 17. Juni 1997 II. Erläuterungen I. Die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes der EKD hat folgende Ergänzungen der AVR beschlossen: 1. 1a AVR - Geltungsbereich a) An 1a wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Abs. 2 ist dann nicht anzuwenden, wenn eine Einrichtung nicht unter den Geltungsbereich des gliedkirchlich-diakonischen oder freikirchlichen Arbeitsrechtes fällt, weil a) sie dem Diakonischen Werk der EKD direkt angeschlossen ist, b) sie gemäß der Satzung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes von einer Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat oder eine Ausnahmeentscheidung vorliegt, c) sie nicht dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz der Gliedkirche oder einer entsprechenden Ordnung des gliedkirchlichen Diakonischen Werkes unterfällt. b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. Datum des Inkrafttretens: Parkplatz vor dem Haupteingang Stafflenbergstraße 76 D Stuttgart Telefonzentrale: 0711/ Zentrales Fax: 0711/ Ev. Kreditgenossenschaft Stuttgart Kto.-Nr.: BLZ:

2 EGP 71 A. AVR - Krankenschwestern und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger (B/L) und (K) In EGP 71 erhält in Vergütungsgruppe Kr 6 die Fallgruppe 32a folgende Fassung: 32a. Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung für den Operationsdienst, Endoskopiedienst bzw. für den Anästhesiedienst, die a) als Operationsschwestern und Operationspfleger oder b) als Anästhesieschwestern und Anästhesiepfleger oder c) als Endoskopieschwestern und Endoskopiepfleger tätig sind (Anm. 9). Datum des Inkrafttretens: EGP 74 AVR - Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (B/L) und (K) 1. a) Die Fallgruppe 10 erhält folgende Fassung: 10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. oder 9. als Pflegedienstleitung einer Diakonie-/Sozialstation mit weniger als 8 ständig unterstellten Personen (Anm. 7) b) Die Fallgruppe 13 erhält folgende Fassung: 13. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. oder 9. als Pflegedienstleitung einer Diakonie-/Sozialstation mit 8 bis 19 ständig unterstellten Personen (Anm. 7) c) Die Fallgruppe 16 erhält folgende Fassung: 16. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu 8. oder 9. als Pflegedienstleitung einer Diakonie-/Sozialstation mit 20 und mehr ständig unterstellten Personen (Anm. 7) 2. In den Fallgruppen 15, 17 und 18 wird der Klammerzusatz durch,7 ergänzt. 3. Die Anmerkungen zu EGP 74 werden um die Anm. (7) ergänzt: (7) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Personen abhängt, a) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- oder Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, b) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Dienstvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechenden Vollbeschäftigten, c) bleiben Personen, die sich in einer Ausbildung befinden, außer Betracht. Datum des Inkrafttretens:

3 Anlage 10/III AVR - Regelungen der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe de s Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden a) 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 38,5 Stunden. b) In 7 Abs. 3 wird das Wort durchschnittliche gestrichen. c) 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung: Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Soweit diese Regelungen Freizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle die anteilige Vergütung im Sinne von 9b Abs. 8 Satz 3 AVR. Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung nach Maßgabe von 9b Abs. 8 Satz 3 AVR tritt die Ausbildungsvergütung an die Stelle der Vergütung im Sinne von 14 Abs. 1 AVR. d) 9 wird wie folgt geändert: aa) In 9 Abs. 1 wird folgender Satz 1 eingefügt: Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehenden Vorschriften zu entschädigen. bb) 9 Abs. 2 wird gestrichen. e) 10 wird gestrichen. f) 11a erhält folgende Fassung: Hat die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, daß die Schülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muß, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. g) 15 wird gestrichen. h) 16 wird wie folgt geändert:

4 - 4 - aa) bb) In Abs. 1 werden vor dem Wort mit die Worte unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung eingefügt. 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Wird die Schülerin bzw. der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. cc) In 16 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu den Abs. 3 und 4. i) Die Sonderregelung AVR - Fassung Ost erhält folgende Fassung: In 7 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl 38,5 die Zahl Abs. 5 gilt nicht. Inkrafttreten: 1. Juni Anlage 10/V AVR - Regelungen der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden In Anlage 10 wird folgender Abschnitt V eingefügt: Anlage 10/V V. Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden 1 Geltungsbereich Diese Regelung gilt für die Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes vom 17. November 2000 in Einrichtungen i. S. v. 4 Abs. 3 Satz 1 des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden. 2 Ausbildungsvertrag (1) Zwischen der Trägerin bzw. dem Träger der Ausbildung und der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag gemäß Anlage 15f der AVR zu schließen, der Angaben enthalten muss über a) die Bezeichnung des Berufes, zu dem ausgebildet wird, b) den Beginn und die Dauer der Ausbildung, c) die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsordnung, d) die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung gemäß der Anlage 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, e) die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit, f) die Dauer der Probezeit, g) die Zahlung und die Höhe der Ausbildungsvergütung, h) die Dauer des Erholungsurlaubs, i) die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, j) einen allgemeinen Hinweis, daß die AVR auf den Ausbildungsvertrag anzuwenden sind,

5 - 5 - k) die vereinbarten Nebenabreden. (2) Hat der Träger der praktischen Ausbildung mit einer staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder einer Altenpflegeschule im Sinne des Schulrechts der Länder einen Vertrag über die Durchführung praktischer Ausbildungen geschlossen, bedarf der Ausbildungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Altenpflegeschule. Der tatsächliche Beginn der Ausbildung hängt davon ab, daß die Schülerin bzw. der Schüler einen Schulvertrag mit der betreffenden Altenpflegeschule vorlegt. (3) Änderungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 3 Durchführung der Ausbildung (1) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, daß die Schülerin bzw. der Schüler das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreichen kann. (2) Die Schülerin bzw. der Schüler hat sich zu bemühen, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit zu erreichen. 4 Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt sechs Monate, für die Schülerin bzw. den Schüler in der Altenpflegehilfe drei Monate. 5 Ärztliche Untersuchung (1) Die Schülerin bzw. der Schüler hat auf Verlangen der Trägerin bzw. des Trägers der Ausbildung vor der Einstellung ihre bzw. seine körperliche Eignung (Gesundheitsund Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis einer bzw. eines von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung bestimmten Ärztin bzw. Arztes nachzuweisen. (2) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler bei gegebener Veranlassung ärztlich untersuchen lassen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden. (3) Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung kann die Schülerin bzw. den Schüler auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der Schülerin bzw. des Schülers ist er hierzu verpflichtet. (4) Die Kosten der Untersuchung trägt die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Schülerin bzw. dem Schüler auf ihren bzw. seinen Antrag bekanntzugeben. 6 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt 38,5 Stunden. Führt die Schülerin bzw. der Schüler die Ausbildung in Teilzeitform durch, wird die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Ausbildungszeit zur regelmäßigen Ausbildungszeit einer voll beschäftigten Schülerin bzw. eines vollbeschäftigten Schülers festgelegt (x % x 38,5 Stunden). Mit der Schüle-

6 - 6 - rin bzw. dem Schüler ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen der allgemeinen Ausbildung erfolgt. (2) Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die Schülerin bzw. der Schüler auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden. (3) Eine über die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig. 7 Ausbildungsvergütung (1) Die Schülerin bzw. der Schüler erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Anlage 10a der AVR. 7 findet keine Anwendung, wenn die Schülerin bzw. der Schüler Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Übergangsgeld nach den für die berufliche Rehabilitation geltenden Vorschriften hat oder ihr bzw. ihm andere vergleichbare Geldleistungen aus öffentlichen Haushalten gewährt werden. (2) Wird die Ausbildungszeit der Schülerin bzw. des Schülers gemäß 7 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes verkürzt, gilt für die Höhe der Ausbildungsvergütung gemäß Anlage 10a der AVR die Zeit der Verkürzung als zurückgelegte Ausbildungszeit. Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß 16 Abs. 1 Satz 2, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt maßgebende Ausbildungsvergütung. Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler die nach Anlage 10a der AVR zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet. (3) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Trägerin bzw. beim Träger der Ausbildung in dem künftigen Beruf der Schülerin bzw. des Schülers beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Soweit diese Regelungen Freizeitausgleich vorsehen, tritt an dessen Stelle die anteilige Vergütung im Sinne von 9b Abs. 8 Satz 3 AVR. Bei der Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung nach Maßgabe von 9b Abs. 8 Satz 3 AVR tritt die Ausbildungsvergütung an die Stelle der Vergütung im Sinne von 14 Abs. 1 AVR. (4) Die in 14 Abs. 3 Buchst. b) AVR geregelten Zuschläge und die in der Anmerkung 1 zu dem Einzelgruppenplan 73 geregelten Zulagen erhält die Schülerin bzw. der Schüler beim Vorliegen der Voraussetzungen zur Hälfte. Beim Vorliegen der Voraussetzungen erhält die Schülerin bzw. der Schüler die Wechselschicht- und Schichtzulage nach 20 AVR zu drei Viertel. (5) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 11 der AVR auf die Ausbildungsvergütung mit der Maßgabe angerechnet, daß der nach 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 11 der AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. (6) Sachbezüge sind in Höhe der durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB IV bestimmten Wert anzurechnen, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung (Abs. 1) hinaus. Kann die Schülerin bzw. der Schüler während der

7 - 7 - Zeit, für die die Ausbildungsvergütung nach 9, 10 oder 12 fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung nach Abs. 1 hinaus. 8 Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten Soweit bei der jeweiligen Einrichtung keine anderweitige Regelung gilt, ist nach den nachstehenden Vorschriften zu entschädigen. Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Anstalt außerhalb des Beschäftigungsortes (politischen Gemeinde) sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen zum Zwecke der Ausbildung werden die notwendigen Fahrkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet, Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. 9 Erholungsurlaub (1) Der Schüler bzw. die Schülerin erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind. (2) Während des Erholungsurlaubes bemißt sich die Urlaubsvergütung nach 28 Abs. 10 AVR. 10 Familienheimfahrten Hat die Schülerin bzw. der Schüler bei Beginn der Ausbildung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und ist der Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten so weit vom Ort der Ausbildungseinrichtung entfernt, dass die Schülerin bzw. der Schüler nicht täglich bis zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muß, werden ihr bzw. ihm für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungseinrichtung zum Wohnort der Eltern oder der bzw. des Erziehungsberechtigten und zurück monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten erstattet. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach den Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) - für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen. 11 Freistellung zur staatlichen Prüfung (1) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechs-Tage-Woche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die die Schülerinnen bzw. Schüler in der Einrichtung oder der Altenpflegeschule zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die Schülerin bzw. der Schüler erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage. (2) Der Schülerin bzw. dem Schüler ist die Ausbildungsvergütung ( 8 Abs. 1) für die Zeit der Freistellung vor der staatlichen Prüfung und zur Teilnahme an der staatlichen Prüfung fortzuzahlen.

8 Vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, Zuwendung Die Schülerin bzw. der Schüler erhält nach Maßgabe der Anlagen 12, 13 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen, ein Urlaubsgeld und eine Zuwendung. 13 Ausbildungsmittel Die Trägerin bzw. der Träger der Ausbildung hat der Schülerin bzw. dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der jeweiligen staatlichen Prüfung erforderlich sind. 14 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die Schülerin bzw. der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie bzw. er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren bzw. seinen schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. (2) Wird die Schülerin bzw. der Schüler im Anschluß an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. (3) Während der Probezeit ( 4) kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin bzw. dem Schüler jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von der Trägerin bzw. vom Träger der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß ordentlich gekündigt werden. (4) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist a. wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Altenpflegegesetzes (AltPflG) nicht oder nicht mehr vorliegen, b. aus einem sonstigen wichtigen Grund (z.b. Kündigung des Schulvertrags), 2. von der Schülerin bzw. dem Schüler mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Unterabs. 1 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 15 Sonstige Bestimmungen (1) Soweit vorstehend keine abweichende Regelung getroffen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien entsprechend Anwendung. (2) Die Ausbildungszeit der Schülerinnen bzw. Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden, wird auf die Beschäftigungszeit ( 11a AVR) nicht angerechnet.

9 Inkrafttreten Diese Regelung tritt am in Kraft. Anmerkung zu 5 Abs. 1 Bei einer bzw. einem unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden Schülerin bzw. Schüler ist die Untersuchung, sofern die Schülerin bzw. der Schüler nicht bereits eine von einer anderen Ärztin bzw. einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, daß sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht. Sonderregelung AVR - Fassung Ost - : In 6 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl 38,5 die Zahl Abs. 5 gilt nicht. 6. Anlage 10a AVR - Ausbildungsvergütungen Die Überschriften in Abschnitt III erhalten folgende Fassung: III. Die Ausbildungsvergütungen im Pflegedienst Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege: Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe und in der Altenpflegehilfe: 7. Anlage 11 AVR - Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: (2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Praktikantinnen und Praktikanten für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes, Praktikantinnen und Praktikanten für medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege und in der Entbindungspflege, Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege und Ärztinnen und Ärzte im Praktikum) findet die Anlage 11 zu den AVR mit der Maßgabe Anwendung, dass der nach 3 Abs. 1 Unterabs. 1 maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Sie gilt nicht für Auszubildende nach Anlage 10 Abschnitt II. 8. Anlage 15c Ausbildungsvertrag in der Krankenpflege Anlage 15c 10 wird in der Weise geändert, daß anstelle der Worte die Gewährung von Gemeinschaftsverpflegung 1), die Gewährung von Personalunterkunft 1), sonstiges 1) die Worte die Gewährung von Personalunterkunft 1) nach Maßgabe von Anlage 10/III 8 Abs. 5 zu den AVR, die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung 1) nach Maßgabe von Anlage 10/V 8 Abs. 6 zu den AVR oder sonstiges 1) treten. 9. Anlage 15 f - Ausbildungsvertrag in der Altenpflege Anlage 15 wird erweitert um folgende Anlage 15 f:

10 Anlage 15 f AUSBILDUNGSVERTRAG IN DER ALTENPFLEGE Zwischen - Trägerin/Träger der praktischen Ausbildung 1) - und Frau/Herrn 1) wohnhaft in - Schülerin/Schüler 1) - mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters Frau/Herrn 1) Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft. Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen: 1 Die Schülerin/Der Schüler 1) wird für den Beruf einer/eines Altenpflegerin / Altenpflegers, Altenpflegehelferin / Altenpflegehelfers 1) nach dem Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 2072) in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der der Altenpflegerin und des Altenpflegers ausgebildet. 2 (1) Die Ausbildung beginnt am und dauert Jahre 2). Im Hinblick auf die bisherige Berufsausbildung als verkürzt sich die Ausbildung um Monate. Voraussetzung für den Beginn der praktischen Ausbildung ist der Abschluß eines Schulvertrages mit der Altenpflegeschule in.

11 (3) Die ersten sechs/drei 1) Monate der Ausbildung sind Probezeit. (4) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit, somit am. (4) Besteht die Schülerin/der Schüler 1) die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er 1) ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren/seinen 1) schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 3 Die praktische Ausbildung gliedert sich zeitlich und inhaltlich nach Maßgabe der Anlage 1 zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers 3), die Bestandteil dieses Vertrages ist. Sie ist im Auszug als Anlage beigefügt. 4 (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von der Schülerin/dem Schüler 1) jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, von der Trägerin/vom Träger 1) der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß ordentlich gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Altenpflegegesetz (AltPflG) nicht oder nicht mehr vorliegen, b) aus einem wichtigen Grund (z.b. Kündigung des Schulvertrages), 2. von der Schülerin/dem Schüler 1) mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. 5 Das Ausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Altenpflegegesetz und der Anlage 10 Abschnitt V der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt. 6 (1) Die Trägerin/Der Träger 1) der Ausbildung verpflichtet sich, der Schülerin/dem Schüler 1) eine den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.

12 (2) Die Schülerin/der Schüler 1) hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (3) Die Schülerin/der Schüler 1) ist verpflichtet, Teile der praktischen Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung der Trägerin/des Trägers der Ausbildung durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten. 7 (1) Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. (2) Die Trägerin/Der Träger der praktischen Ausbildung hat die Schülerin/den Schüler für den Unterricht in der Altenpflegeschule von seinen Verpflichtungen in der Einrichtung freizustellen. (3) Solange die Schülerin/der Schüler 1) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die sich aus Absatz 1 ergebende wöchentliche Ausbildungszeit in Verbindung mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz. 8 Die Schülerin/Der Schüler 1) erhält unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung gemäß Anlage 10 Abschnitt V 10 Abs. 1 der AVR in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter sinngemäßer Anwendung der Anlagen 6 bzw. 6a der AVR. 9 (1) Während der Ausbildung erhält die Schülerin/der Schüler 1) eine Vergütung, deren Höhe sich nach der Anlage 10a AVR richtet. Die Vergütung beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses monatlich: DM im 1. Ausbildungsjahr, DM im 2. Ausbildungsjahr, DM im 3. Ausbildungsjahr. 1) (2) Die Ausbildungsvergütung wird auf ein von der Schülerin/dem Schüler 1) eingerichtetes Girokonto im Inland eingezahlt, so daß die Schülerin/der Schüler 1) am 15. des Monats darüber verfügen kann. 10 (1) Auf die Ausbildungsvergütung werden die Sachbezüge ( 11) angerechnet, jedoch nicht über 75 v. H. der Bruttoausbildungsvergütung hinaus. (2) Kann die Schülerin/der Schüler 1) während der Zeit, für die die Ausbildungsvergütung nach 9, 10 und 12 der Anlage 10 Abschnitt V AVR fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten, jedoch nicht über 75 v. H. der Ausbildungsvergütung nach Abs. 1 hinaus.

13 Als Nebenabrede wird die Gewährung von Personalunterkunft 1) nach Maßgabe von Anlage 10/V 7 Abs. 5 zu den AVR, die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung 1) nach Maßgabe von Anlage 10/V 7 Abs. 6 zu den AVR oder sonstiges 1) vereinbart: Die Nebenabrede kann schriftlich gekündigt werden mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß 1), von zum 1). 12 Änderungen und Ergänzungen des Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Ort, Datum 1) Nichtzutreffendes bitte streichen Ort, Datum Unterschrift Trägerin/Träger 1) Unterschrift Schülerin/Schüler 1) der Ausbildung ggf. gesetzliche Vertreterin/ Zustimmung der Altenpflegeschule gem. 13 Abs. 6: gesetzlicher Vertreter 1) Ort, Datum Name 1) Nichtzutreffendes bitte streichen 2) Dauer der Ausbildung gem. Altenpflegegesetz bitte eintragen 3) Noch zu erlassen, wird noch angefügt. Datum des Inkrafttretens: Gohde

14 II. Erläuterungen: 1. 1a AVR - Geltungsbereich Seitdem die Arbeitsrechtlichen Kommissionen der gliedkirchlich-diakonischen Bereiche häufiger in ihren Beschlüssen von den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD abweichen, ist es wiederholt zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gekommen, welche Fassung der AVR in der einzelnen Einrichtung gilt. In zwei Schlichtungsstellenentscheidungen erster Instanz (ein Fachverband des Diakonischen Werkes der EKD und ein AVR- Direktanwender im Gebiet der Konföderation) wurde die Geltung des gliedkirchlichen Rechts bestimmt, obwohl beide Einrichtungen unstreitig in der Vergangenheit die AVR DW EKD direkt angewandt hatten. Eine Entscheidung ist durch das Verwaltungsgericht der EKD bestätigt worden, im zweiten Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht für nicht zuständig erklärt. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat daher beschlossen, die bisherige Rechtslage durch eine Ergänzung des 1a AVR klarzustellen. Die jetzige Fassung bleibt in dem bisherigen Verweisungssystem, stellt aber klar, daß es sich bei Abs. 2 nicht um eine Globalverweisung auf das gliedkirchliche Recht handelt. Dadurch wird auch sichergestellt, daß das gliedkirchliche Recht nicht durch einzelvertragliche Inbezugnahme automatisch gilt. Diese Klarstellung erfolgt durch einen neuen Abs. 3, in dem die Ausnahmemöglichkeiten vom Geltungsbereich des gliedkirchlichen Rechts aufgezählt werden. Es handelt sich dabei um folgende Fallgestaltungen: In Buchst. a) ist festgelegt, daß die AVR DW EKD direkt gilt, wenn es sich um einen Fachverband des Diakonischen Werkes der EKD handelt, der nicht dem gliedkirchlichen Recht zuzuordnen ist, wenngleich seine Geschäftsstelle im Bereich eines gliedkirchlichen Diakonischen Werkes liegt. In Buchst. b) wir der häufigste Fall, vom gliedkirchlichen Recht abzuweichen, beschrieben. In den Satzungen einiger gliedkirchlicher Diakonischer Werke ist eine Wahlmöglichkeit festgeschrieben, welches kirchlich-diakonische Arbeitsrecht die Einrichtung anwenden kann. In diesen Fällen haben Einrichtungen sich entweder für das gliedkirchliche Recht oder für die AVR DW EKD entschieden. Von dieser Wahlmöglichkeit können Einrichtungen selbstverständlich auch in Zukunft Gebrauch machen. Weiterhin sehen einige Satzungen der gliedkirchlichen Diakonischen Werke vor, daß die Möglichkeit besteht, von dem an sich geltenden gliedkirchlichen Arbeitsrecht eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Die Anträge sind jeweils an das leitende Organ des Diakonischen Werkes zu stellen. Liegt ein solcher positiv beschiedener Antrag vor, kann die Einrichtung sodann auch die AVR DW EKD direkt anwenden. In Buchst. c) ist der Fall aufgenommen worden, in dem das Recht der jeweiligen Gliedkirche bzw. des gliedkirchlichen Werkes keinen allgemeinen Geltungsanspruch in seinem Gebiet erhebt. Dies ist zum Beispiel im Arbeitsrechtregelungsgesetz für das Gebiet der Konferenz Diakonischer Werke in Niedersachsen der Fall. In dem dort für die Diakonie geltenden Arbeitsrechtregelungsgesetz ist bestimmt, daß das Recht für die einzelne diakonische Einrichtung nur dann anzuwenden ist, wenn die Einrichtung dies selbst entscheidet und mit ihrer Mitarbeitervertretung eine Dienstvereinbarung über die Anwendung der AVR-K abschließt ( Beitrittsmodell ). Ist eine Entscheidung für die Anwendung der AVR-K nicht getroffen, gilt wie in der Vergangenheit die AVR DW EKD direkt.

15 EGP 71 A. AVR - Krankenschwestern und Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger (B/L) und (K) Krankenschwestern und Krankenpfleger mit einer erfolgreich abgeschlossenen Zusatzausbildung erhalten gem. den Fallgruppen 32a. bis 33. beim Vorliegen der Voraussetzungen und bei entsprechender Tätigkeit, eine Honorierung der Zusatzausbildung in Form einer höheren Vergütungsgruppe. Die seit dem Jahr 1997 durch die DKG-Empfehlung zur Zusatzausbildung für Krankenpflegepersonen in den Funktionsdiensten (Operationsdienst/Endoskopiedienst) anerkannte Zusatzausbildung stellt bezüglich Umfang und Erfordernissen die gleichen Anforderungen an eine Zusatzausbildung, wie sie schon für die bisherige Fallgruppe 32a. und für die Fallgruppen 32b. und 32c. des EGP 71 A AVR gefordert sind (vgl. Anm. 9 bezüglich der mindestens 720 Unterrichtsstunden). Durch die Änderung der Fallgruppe 32a. werden jetzt auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach erfolgreich abgeschlossener Zusatzausbildung als Endoskopiefachkraft tätig sind, in die Eingruppierung nach Vergütungsguppe Kr 6 einbezogen. 3. EGP 74 - Krankenschwestern und Krankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Diakonie-/Sozialstationen (B/L) und (K) Die bisher in EGP 74 gewählte Formulierung von Diakonie-/Sozialstationen als mittelgroß bzw. groß im Gegensatz zur normalen Diakonie- und Sozialstation, bedurfte einer genaueren Festlegung. Dabei hat die Arbeitsrechtliche Kommission festgestellt, daß geeigneterweise wie bisher schon in EGP 74 auf die Zahl der ausdrücklich unterstellten Personen abzustellen ist. Die zugrunde gelegten Zahlen haben sich aus den durchschnittlichen Größen der Diakoniestationen im Bundesgebiet ergeben. Außerdem wurde eine erkennbare Tendenz zur Bildung von Stationen mit einer größeren Anzahl von Beschäftigten festgestellt. Auch wird in der Regel keine Unterscheidung zwischen Hauswirtschaftskräften und Pflegekräften gemacht; nur in sehr großen Stationen bestünde die Möglichkeit einer separaten Hauswirtschaftseinsatzleitung. Nach Ansicht der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt die hauptsächlich eingruppierungsrelevante Differenzierung im Bereich von 8 10 unterstellten Mitarbeitern, da hier nach Überschreiten des Grenzwertes eine andersgeartete Tätigkeit vorliegt. Die Arbeitsrechtliche Kommission entschied deshalb, eine kleine Diakonie-/Sozialstation dann als vorliegend anzusehen, wenn weniger als 8 Mitarbeiter unterstellt sind. Eine große Diakonie-/Sozalstation ist dann gegeben, wenn mehr als 20 Mitarbeiter unterstellt sind. Bei der Unterstellung von 8 und weniger als 20 Mitarbeitenden handelt es sich dann um eine mittelgroße Diakonie-/Sozialstation. 4. Anlage 10/III - Regelungen der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebamme n- gesetzes ausgebildet werden Die Änderungen in Anlage 10/III zu den AVR erfolgen parallel zu der Regelung der Ausbildung der Altenpflegeschülerinnen bzw. Altenpflegeschüler. a) Die ausdrückliche Festlegung der Ausbildungszeit beruht auf 16 Abs. 3 Krankenpflegegesetz. Eine umfassende Verweisung auf die Arbeitszeitbestimmungen der 9 ff AVR ist hier nicht möglich, da 16 Abs. 3 KrPflG Freizeitausgleich als Kompensation für eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung nicht vorsieht. Deshalb ist an dieser Stelle die

16 gewöhnliche Ausbildungszeit ausdrücklich zu bestimmen. Sie beträgt in Anlehnung an 9 Abs. 1 Satz 1 AVR wie die für alle Mitarbeiter geltende durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. b) Die Änderung ist redaktioneller Art. Wie in Abs. 1 entfällt mangels eines möglichen Freizeitausgleichs der Begriff durchschnittliche. c) Bereits im Zusammenhang mit der Änderung in 7 Abs. 1 ist darauf hingewiesen worden, daß das Krankenpflegegesetz keinen Freizeitausgleich als Kompensation für eine längere als die vereinbarte Beschäftigungszeit kennt. Statt dessen hat der Ausbildungsträger in diesen Fällen eine besondere Vergütung zu zahlen. Diese Vorschrift lehnt sich teilweise an 10 Abs. 3 BBiG an. Während jedoch 10 Abs. 3 BBiG außer einer besonderen Vergütung auch Freizeitausgleich als Kompensation zuläßt, beschränkt sich 17 Abs. 3 KrPflG auf die besondere Vergütung und schließt damit den Freizeitausgleich als alternative Kompensationsmöglichkeit aus. Wegen des Ausschlusses von Freizeitausgleich lassen sich die in Abs. 3 genannten Regelungen für die besonderen Ausbildungszeiten im Rahmen von Sonn- und Feiertagsdienst, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie die Überstunden und damit zusammenhängenden Zeitzuschlagsregelungen nicht ohne weiteres auf die Ausbildungsverhältnisse im Sinne der Anlage 10/III übertragen. Dies gilt beispielsweise für die Vergütung von Plusstunden, die gem. 9c Abs. 4 AVR vorrangig durch Freizeitausgleich ausgeglichen werden. Hier hat der Ausbildungsträger den Schülern gem. 17 Abs. 3 KrPflG statt dessen eine besondere Vergütung zu entrichten. Der sachdienlichste Maßstab für diese besondere Vergütung i. S. v. 17 Abs. 3 KrPflG findet sich in 9b Abs. 8 Satz 3 AVR. Die Vorschrift regelt, wie aus einem Freizeitguthaben, das die Mitarbeiter nicht innerhalb des von 9b Abs. 8 AVR gesetzten Zeitrahmens haben abfeiern können, der auf eine Arbeitsstunde entfallende Vergütungsanteil zu berechnen ist. Nach demselben Schlüssel läßt sich auch aus der Vergütung der Krankenpflegeschüler der auf eine Stunde entfallende Anteil berechnen, der dann mit der Zahl der jeweils zu vergütenden Stunden zu multiplizieren ist. Die Stundenvergütung ergibt sich, indem man die Summe aus der monatlichen Vergütung i. S. v. 8 Abs. 1 und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu der mit dem Faktor 4,348 multiplizierten wöchentlichen Arbeitszeit ins Verhältnis setzt. Für einen Krankenpflegeschüler im 1. Ausbildungsjahr, der die Zulage nach Anm. 1 zu EGP 70 A erhält und vier Überstunden im Sinne von 9c Abs. 4 AVR zu leisten hatte, ergibt sich daraus beispielsweise die folgende Berechnung: Vergütung gem. Anlage 10a B/L und K (West): 1333,06 DM Zulage gem. Anm. 1 zu EGP 70 A i. V. m. Anlage 10/III 8 Abs. 4: (90,00 DM 2 =) 45,00 DM Überstundenvergütung gem. Anlage 10/III 8 Abs. 3 i. V. m. 9b Abs. 8 Satz 3 AVR: 1. Stundenvergütung : (1.378,06 DM (38,5 x 4,348) = (1.378,06 DM 167,398) = 8,23 DM

17 Überstundenzuschlag gem. Anlage 10/III 8 Abs. 3 i. V. m. 20a AVR: Vomhundertsatz gem. 20a Abs. 1 AVR i. V. m. Anlage 10/III 8 Abs. 3, 17 Abs. 1: Die für Krankenpflegeschüler entsprechend heranzuziehenden Vergütungsgruppen für berufstätige Krankenpfleger sind: Kr 1 bis Kr 6; daraus ergibt sich der Vomhundertsatz von 25 v. H. 25 % x (1.378,06 DM 167, 398) = 25 % x 8,23 DM = 2,06 DM 3. Überstundenvergütung gesamt für 4 Überstunden im Monat: (8,23 DM + 2,06 DM) x 4 = 10,29 DM x 4 = 41,16 DM Abs. 3 verweist ausdrücklich auf die beim Ausbildungsträger geltenden Regelungen, um so außer den AVR-Bestimmungen auch Dienstvereinbarungen die entsprechende Anwendung auf die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler zu sichern und die Ersetzung eines dort vorgesehenen Freizeitausgleichs durch die gesetzlich allein zugelassene besondere Vergütung sicher zu stellen. d) Die Neufassung von Satz 1 gewährt den Ausbildungsträgern einen Spielraum für eigene Absprachen, der es ihnen ermöglicht, die Erstattung von Reisekosten gegenüber ihren Schülerinnen und Schülern entweder abweichend zu regeln oder auch völlig abzubedingen. Satz 2 enthält daneben eine verglichen mit der Vorschrift in 23 AVR engere Erstattungsregelung. Sie kommt nur zum Tragen, wenn die Ausbildungsträger keine eigene Regelung getroffen haben. Für diesen Fall sollen dann die in 9 Satz 2 vorgesehenen Einschränkungen bei der Reisekostenerstattung gelten. Da die Krankenpflegeschüler für ihre e- ventuell anfallenden Dienstgänge in der Regel kein Tagegeld erhalten, ist die Regelung praktisch überholt und kann daher entfallen. e) Diese Vorschrift entspricht der allgemeinen Regelung in 24 AVR; es genügt insoweit auch die allgemeine Verweisung auf die AVR in 17 Abs. 1 der Anlage 10/III. f) Durch die Neuregelung hat sich der Kreis der aus 11a Begünstigten verkleinert. Die monatliche Familienheimfahrt wird parallel zu den Regelungen der Altenpflegeausbildung nur noch den Schülerinnen und Schülern erstattet, deren Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres beginnt. Maßgeblich ist damit der erste Ausbildungstag. Diesen Schülerinnen und Schülern bleibt der Anspruch während ihrer gesamten Ausbildungszeit unabhängig davon erhalten, zu welchem Zeitpunkt sie volljährig werden. Die Einschränkung der monatlichen Familienheimfahrten ist gerechtfertigt, da nur bei Krankenpflegeschülerinnen und -schülern, die im Anschluß an ihre Schulzeit mit der Ausbildung beginnen, davon auszugehen ist, daß diese an sich noch bei ihren Eltern wohnen. Soweit die Schülerinnen und Schüler indessen die Altersgrenze überschreiten und bereits bei Beginn der Ausbildung volljährig sind, wird davon ausgegangen, daß sie bereits eine eigenständige Wohnung beziehen. g) Mit dem Wegfall der Benachrichtigungspflicht wird den tatsächlichen Gegebenheiten in den diakonischen Ausbildungsverhältnissen Rechnung getragen. Die bisherige Regelung, wonach sich die Ausbilder bereits früh und bindend für die zu übernehmenden Schüler entscheiden mußten, orientierte sich am öffentlichen Dienst. Dessen zentrale Personalverwaltung ist aber wegen ihrer charakteristischen Anonymität auf eine formalisierte und frühzeitige Absprache über

18 die Fortbeschäftigung angewiesen. Eine solche Regelung ist in der Diakonie weder aus Fürsorgegesichtspunkten für die Schülerinnen und Schüler, noch im Sinne der Personalplanung notwendig. 15 konnte daher gestrichen werden. 15 Abs. 2 wurde in 16 eingefügt. h) Die Regelung aa) ist eine sprachliche Anpassung an die Altenpflegeausbildung. Im neuen Abs. 2 wurde die bisherige Regelung des 15 Abs. 2 aufgenommen. i) In den östlichen Bundesländern gilt auch für die Ausbildungszeit die 40- Stunden-Woche. In der AVR Ost gilt die Anlage 11 nicht; insofern ist auch bei Auszubildenden die Sachbezugsverordnung i. S. d. 8 Abs. 6 anzuwenden. Die Sachbezüge (Unterkunft und Verpflegung) sind gemäß der Sachbezugsverordnung zu behandeln. 5. Anlage 10/V AVR - Regelung der Ausbildungsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes ausgebildet werden Die neue Anlage 10/V zu den AVR schafft auf der Grundlage des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 17. November 2000 (BGB L I, S. 1513), dem Altenpflegegesetz (AltPflG), die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in der Altenpflege. Dessen 13 ff, die das eigentliche Ausbildungsverhältnis regeln, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers am 1. August 2001 in Kraft treten. Auf einen Normenkontrollantrag hin, mit dem der Freistaates Bayern u. a. die Kompetenz des Bundes zum Erlaß des Altenpflegegesetzes bestreitet, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 22. Mai 2001 das Inkrafttreten des Gesetzes bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für 6 Monate, ausgesetzt. (Zu den Folgen dieses Beschlusses s. Erläuterung zu 16.) Die 13 ff. AltPflG stimmen weitgehend mit den Ausbildungsvorschriften des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 für Krankenpflegeschüler überein. Diese Parallele setzt sich auch in den neu erlassenen Regelungen über das Ausbildungsverhältnis, die Ausbildungsvergütung und in dem Ausbildungsvertragsmuster fort, mit denen die Arbeitsvertragsrichtlinien das neue Gesetz umsetzen. Wesentliche Unterschiede zwischen der Alten- und der Krankenpflegeausbildung ergeben sich vor allem im Hinblick auf die Organisation der Ausbildung in der Altenpflegeschule. Bislang war die Ausbildung zum Altenpfleger landesrechtlich geregelt und konzentrierte sich vornehmlich auf eine schulische Ausbildung. Das Altenpflegegesetz soll nunmehr bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen schaffen, die die Länder mit eigenen Vorschriften ausfüllen können (Experimentierklausel in 4 Abs. 6 und Ermächtigung zur Regelung der Ausbildung der Altenpflegehelfer in 12). Vor allem verlangt das Altenpflegegesetz für die Berechtigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung eine gleichermaßen schulische und praxisbezogene Ausbildung, wie sie bereits das Krankenpflegegesetz vorsieht. Allerdings unterscheiden sich die organisatorischen Voraussetzungen bei der Altenpflegeausbildung erheblich von denen in der Krankenpflege. Während die Krankenhausträger als Träger der gesamten Ausbildung stets auch eine Krankenpflegeschule betreiben, ist eine solche Verbindung im Bereich der Altenpflege die Ausnahme. Auch wenn 13 Abs. 1 AltPflG sowohl die Ausbildung bei einem einzigen Einrichtungsund Schulträger ( 13 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG) als auch die in zwei separaten, durch Kooperationsvertrag verbundenen Einrichtungen ( 13 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG) zuläßt, finden die schulische und die praktische Ausbildung überwiegend in getrennten Einrichtungen statt. Der Tendenz entsprechend, die Ausbildung bei den Schulen zu konzentrieren, weist 4 Abs. 4 AltPflG die Gesamtverantwortung für die Ausbildung grundsätzlich der Altenpflegeschule zu, sofern nicht das Landesrecht diese einer anderen Einrichtung überträgt. Diese Gesamtverantwortung umfaßt gem. 4 Abs. 4

19 AltPflG die inhaltliche und organisatorische Abstimmung von Unterricht und praktischer Ausbildung sowie die Aufgabe, die praktische Ausbildung durch entsprechende Begleitung zu unterstützen und zu fördern. Aus dieser regelmäßigen Trennung zwischen schulischer und praktischer Ausbildung ergibt sich für die Durchführung der Altenpflegeausbildung ein Dreiecksverhältnis zwischen Altenpflegeeinrichtung, Schüler und Altenpflegeschule. Gegenstand der Arbeitsvertragsrichtlinien ist dabei allein die Rechtsbeziehung zwischen der Pflegeeinrichtung und der Schülerin bzw. dem Schüler. Dieses umfaßt vor allem die arbeitsrechtliche Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses, die Vergütung sowie den Ausbildungsvertrag i. S. von 13 Abs. 1 AltPflG. Allerdings führt die Koordination von schulischer und praktischer Ausbildung dazu, daß die beiden Rechtsverhältnisse in ihrem Bestand voneinander abhängen und sich gegenseitig beeinflussen (insbesondere bei den 2 Abs. 2, 12, 16 Abs. 3). Zu den einzelnen Vorschriften: Zu 1 - Geltungsbereich: Die Anlage 10/V regelt die Rechtsverhältnisse zwischen dem Träger der praktischen Altenpflege-Ausbildung nach Maßgabe des Altenpflegegesetzes und den Schülerinnen und Schülern in der Altenpflege. Sie betreffen allein den Bereich der praktischen Ausbildung. Über die schulische Ausbildung schließen die Schülerinnen und Schüler einen separaten Vertrag mit dem Schulträger ab. Zu 2 Ausbildungsvertrag: Die zwingenden Bestandteile des Ausbildungsvertrages, wie sie in 2 Abs. 1 Eingang gefunden haben, beruhen auf 13 Abs. 2 AltPflG. In Abs. 2 kommt die im Altenpflegegesetz angelegte organisatorische Verselbständigung der beiden Ausbildungszweige zum Tragen. Das Zustimmungsrecht der Schule aus Satz 1 beruht auf 13 Abs. 6 AltPflG. Satz 2 bewirkt eine weitere Anbindung der praktischen an die schulische Ausbildung, indem er den Beginn der praktischen Ausbildung an die Bedingung knüpft, daß die Schülerin bzw. der Schüler einen Schulvertrag mit der kooperierenden Altenpflegeschule vorlegt. Diese Bedingung ist im Gesetz nicht verankert. Sie sichert das Kooperationsverhältnis zusätzlich ab, indem nur solche Schüler tatsächlich die praktische Ausbildung aufnehmen können, die ihre Ausbildung bei der kooperierenden Altenpflegeschule absolvieren. Diese Beschränkung erweist sich für die Einrichtung insofern als zweckdienlich, als diese sich auf einen einheitlichen Ausbildungsablauf bei allen ihren Auszubildenden einstellen kann. Im Gegenzug können die Schulen sich darauf verlassen, daß alle bei ihnen eingeschriebenen Schüler einen Ausbildungsplatz in einer Pflegeeinrichtung finden. Zugleich verhindert diese Koppelung, daß eine Schülerin bzw. ein Schüler die Ausbildung nur zu einem Teil und damit sinnlos absolviert, weil sie bzw. er allein die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Abschlußprüfung nur zum Teil erfüllt und nicht zur Prüfung zugelassen würde. Zu 3 - Durchführung der Ausbildung: Die Pflichten des Ausbildungsträgers aus Abs. 1 entsprechen den in 15 Abs. 1 Nr. 1 AltPflG festgehaltenen Pflichten des Einrichtungsträgers. Die Pflichten aus 15 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 AltPflG brauchten nicht übernommen zu werden, da die Verpflichtung zum kostenlosen Bereitstellen von Ausbildungsmitteln usw. gem. 15

20 Abs. 1 Nr. 2 AltPflG in 14 geregelt ist. Die Verpflichtung aus 15 Abs. 1 Nr. 3 AltPflG sicherzustellen, daß die praktische Ausbildung gem. 4 Abs. 3 AltPflG durchgeführt wird, besteht weniger gegenüber dem Auszubildenden als vielmehr gegenüber der kooperierenden Altenpflegeschule. Von daher bedarf sie keiner Ü- bernahme in die allein auf das Ausbildungsverhältnis zugeschnittene Anlage 10/V zu den AVR. 3 Abs. 2 übernimmt die Verpflichtungen der Schülerin bzw. des Schülers aus 16 Satz 1 AltPflG. Zu 4 Probezeit: Diese Vorschrift entspricht 18 Nr. 1 und Nr. 2 Altenpflegegesetz. Zu 5 - Ärztliche Untersuchung: Diese Vorschrift entspricht 5 in Anlage 10/III für die Ausbildungsverhältnisse in der Krankenpflege. Bei der Eingangsuntersuchung gem. 5 Abs. 1 ist die Anmerkung zu dieser Vorschrift zu beachten. Diese Untersuchung kann damit als Untersuchung i. S. v. 32 Jugendarbeitsschutzgesetz durchgeführt werden. In diesem Fall ist der Schülerin bzw. dem Schüler eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Vorlage einer entsprechenden, von einem anderen Arzt ausgestellten Bescheinigung ersetzt nicht die Eingangsuntersuchung als solche. Sie braucht dann aber nicht mehr den Anforderungen des 32 Jugendschutzgesetz zu entsprechen. Abs. 2 bekräftigt mit dem Erfordernis der gegebenen Veranlassung in Satz 1 das Willkürverbot aus Satz 2. Hält der Ausbildungsträger eine solche Untersuchung für angezeigt, bestimmt er, welcher Arzt diese durchführt. Abs. 3 stellt die Abschlußuntersuchung in das Ermessen des Ausbildungsträgers. Satz 2 gibt jedoch der Schülerin bzw. dem Schüler einen Anspruch auf deren Durchführung. Abs. 4 mit den Kostenregelungen entspricht der Parallelregelung in Anlage 10/III. Durch das Kooperationsverhältnis mit der Altenpflegeschule gewinnt die Vorschrift eine weitere Abgrenzungsfunktion. In diesem Verhältnis legt sie fest, daß der Ausbildungsträger diese in seinem Einsatzbereich anfallenden Kosten nicht auf den Schulträger abwälzen kann. Zu 6 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit: Zu Abs. 1: Die ausdrückliche Festlegung der Ausbildungszeit beruht auf 17 Abs. 3 AltPflG. Eine umfassende Verweisung auf die Arbeitszeitbestimmungen der 9 ff AVR ist hier nicht möglich, da 17 Abs. 3 AltPflG Freizeitausgleich als Kompensation für eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung nicht vorsieht. Deshalb ist an dieser Stelle die gewöhnliche Ausbildungszeit ausdrücklich zu bestimmen. Sie beträgt in Anlehnung an 9 Abs. 1 Satz 1 AVR wie die für alle Mitarbeiter geltende durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit 38,5 Stunden pro Woche. Abs. 1 Satz 2 entspricht 9 Abs. 2 AVR und ist in die Vorschrift aufzunehmen, weil 4 Abs. 5 AltPflG eine Ausbildung in Teilzeitform ausdrücklich zuläßt. Um eine Kollision mit anderweitigen Pflichten der Schülerin bzw. des Schülers zu vermeiden, ist auch im Rahmen der Ausbildung eine ausdrückliche Vereinbarung darüber zu tref-

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