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1 Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Stadtallendorf hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung über die Entsorgung von Abfällen im Stadtgebiet von Stadtallendorf (Abfallsatzung - AbfS) beschlossen, zuletzt geändert durch Satzung vom , die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 178), 4 Abs. 6 und 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz (HAKA) in der Fassung vom (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. S. 619, 645) 1, 2 und 10 Abs. 6 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom (GVBl. I S. 134), 1 Aufgabe TEIL I (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetztes zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom (BGBl. I Nr. 33, S ff.) und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom , zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I, S. 619, 645) - beide Gesetze in der jeweils geltenden Fassung - und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Aufgaben der Abfallwirtschaft sind dem Eigenbetrieb Stadtwerke übertragen. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln der im Stadtgebiet Stadtallendorf angefallenen und überlassenen Abfälle im Hol- und Bringsystem und die Abgabe der eingesammelten Abfälle an den Landkreis Marburg Biedenkopf. (3) Die Stadtwerke informieren und beraten im Rahmen der Erfüllung ihrer Einsammlungspflicht über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. 1 _

2 (4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sich die Stadt Dritter bedienen. Dritter kann auch der Landkreis sein. 2 Ausschluss von der Einsammlung (1) Der Abfalleinsammlung der Stadt unterliegen alle Abfälle, so weit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung von der Einsammlung ausgeschlossen sind. (2) Von der Einsammlung ausgeschlossen sind a) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, insbesondere gefährliche Abfälle i. S. d. 41 Abs. 1 KrW-/AbfG sowie Erdaushub und Bauschutt, so weit diese nicht in den bereitgestellten Abfallgefäßen, Depotcontainern, durch die Abfuhr sperrigen Abfalls oder andere Einsammlungsaktionen nach dieser Satzung durch die Stadt eingesammelt werden können. b) Abfälle nach 3 Abs. 2 HAKA (Kleinmengen gefährlicher Abfälle), c) Abfälle, die der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen, nämlich: Behälterglas, Leichtverpackungen, Konserven- und Getränkedosen oder die der Rücknahmepflicht aus 10 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG) vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 1619) unterliegen. (3) Die von der Einsammlung ausgeschlossenen Abfälle sind von den Erzeugern oder Besitzern dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG und des HAKA zu entsorgen. Insbesondere sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung dem in der Verordnung nach 11 Abs. 1 HAKA bestimmten Zentralen Träger anzudienen, Abfälle nach 3 Abs. 2 HAKA und Altgeräte nach dem ElektroG der vom Landkreis durchgeführten Einsammlung zuzuführen und zurückzunehmende Abfälle dem Rücknahmepflichtigen zurück zu geben. 2 _

3 3 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung von Abfällen im Hol- und im Bringsystem durch. (2) Beim Holsystem werden die Abfälle am Grundstück des Abfallbesitzers abgeholt. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelgefäßen oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 4 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Ab fällen im Holsystem (1) Die Stadt sammelt im Holsystem folgende Abfälle zur Verwertung oder sperrige Abfälle ein: a) Papier, Pappe o. ä. b) kompostierbare Gartenabfälle, c) kompostierbare Küchenabfälle, d) sperrige Abfälle, e) Weihnachtsbäume (2) Die in Abs. 1, Buchst. a) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten blauen Gefäßen, die in den Nenngrößen von 240 l und 1,1 cbm zugelassen sind, unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung. vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen Die in Abs. 1, Buchst. b) und c) genannten Abfälle zur Verwertung sind in den dazu bestimmten grünen Gefäßen, die in den Nenngrößen von 80 l, 120 l und 240 l zugelassen sind, unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung vom Abfallbesitzer zu sammeln und zur Abfuhr bereitzustellen. (3) Die in Abs.1, Buchst. d) genannten sperrigen Abfälle werden auf Abruf eingesammelt. Die Abholung dieser Abfälle ist von dem Grundstückseigentümer oder Abfallbesitzer unter Verwendung des von den Stadtwerken bereitgehaltenen Doppelkarten und der vorherigen Erstattung der Verwaltungskosten zu bestellen. Die genannten Abfälle sind ab 6.00 Uhr am Straßenrand zur Abholung bereitzustellen. 3 _

4 (4) Die in Abs. 1, Buchstabe f) genannte Weihnachtsbaumeinsammlung wird durch Vereine und Verbände der Stadt als Straßensammlung ausgeführt. Näheres wird jeweils durch Veröffentlichung der Stadtwerke bekannt gemacht. (5) In die in Absatz 2 genannten Wertstoffbehälter dürfen keine Fremdstoffe eingefüllt werden, die die Verwertung erschweren, behindern oder ausschließen. Wiederholte Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadtwerke oder die von ihr beauftragten Dritten, die Abfuhr der Wertstoffe zu verweigern, bis die Störstoffe aus dem Behälter entnommen worden sind. (6) Sofern Verunreinigungen und Störstoffe bei Altpapier/Altpappe und Bioabfällen nicht innerhalb einer Woche - nach vorheriger schriftlicher Aufforderung der Stadtwerke - beseitigt werden, sind diese Abfälle als Restmüll gegen Erstattung der hierfür geltenden Gebührensätze dieser Satzung zu entsorgen. 5 Getrennte Einsammlung von Abfällen zur Verwertung im Bringsystem (1) Die Stadt sammelt im Bringsystem folgende Abfälle zur Verwertung: a) Altpapier und Kartonagen b) Aluminium, Kork, Weiß- blech und Metall/Schrott c) Haushaltsbatterien d) Altreifen e) Bauschuttkleinmengen (bis zur maximalen Menge eines Pkw-Kofferraums) f) Plastikfolien g) Kühl- und Gefriergeräte aus Haushalten h) Elektronik-Altgeräte, Elektronikschrott i) Sauberes Styropor j) Restmüllkleinmengen (bis zur maximalen Menge einer PKW-Kofferraumbefüllung). (2) Die Stadt stellt zur Einsammlung der in Abs. 1 a) bis j) genannten Abfälle zur Verwertung und für Restmüllkleinmengen einen Wertstoffhof mit Sammelbehältern zur Verfügung. Der Wertstoffhof darf ausschließlich von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Stadtallendorf genutzt werden. Die Abfälle sind dem dort anwesenden Personal zur ordnungsgemäßen Lagerung zu überlassen. Den Weisungen des Personals ist Folge zu leisten. Zur Feststellung des Wohnortes kann die Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder anderer Legitimationspapiere gefordert werden. Die 4 _

5 Öffnungszeiten des Wertstoffhofes werden im jährlich erscheinenden Abfallkalender der Stadtwerke bekannt gegeben. 6 Einsammlung von Abfällen zur Beseitigung (Restmüll) (1) Abfälle, die nicht der Verwertung zugeführt werden (Restmüll), werden im Holsystem vierzehntägig im Wechsel mit Bioabfall eingesammelt. Einzelpersonenhaus halte können auf Antrag die vierwöchentliche Abfuhr des Restmülls beantragen. Die Abfuhr der Bio- und Altpapierabfälle bleibt hiervon unberührt. (2) Der Restmüll ist vom Abfallbesitzer in den ihm zugeteilten Restmüllgefäßen zu sammeln und an den Abfuhrtagen unter Beachtung der weiteren Regelungen in dieser Satzung bereitzustellen. (3) Als Restmüllgefäße zugelassen sind die in 8 Abs.1 genannten grauen Gefäße mit folgenden Nenngrößen: a) 60 l b) 120 l c) 240 l d) 1,1 m³ In Ausnahmefällen können zusätzlich Abfallsäcke für Restmüll (60 Liter) nach näherer Bestimmung dieser Satzung zugelassen werden. (4) In die Restmüllgefäße dürfen keine Abfälle zur Verwertung eingegeben werden, die nach den 4 und 5 getrennt gesammelt werden. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restmülls zu verweigern, bis diese Abfälle aus dem Restmüllgefäß entnommen worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Falle unberührt. 7 Einsammlung von Abfällen auf öffentlichen Verkehrsflächen Für die Aufnahme von Abfällen, die anlässlich der Benutzung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anfallen, stellt die Stadt Gefäße (Papierkörbe) auf. Die Besitzer dieser Abfälle sind verpflichtet, diese Gefäße zu benutzen. Dies gilt insbesondere für Hundekot, Pferdeäpfel, Speiseabfälle, Papiertaschentücher, Zigarettenkippen, usw. Die Entsorgung von Hausmüll über die öffentlichen Papierkörbe ist unzulässig und wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. 5 _

6 8 Abfallgefäße (1) Die im Eigentum der Stadt stehenden Gefäße für den Restmüll und für andere Abfälle, die im Holsystem entsorgt werden, stellt die Stadt den Abfallbesitzern mit der dazu gehörenden Kontrollmarke leihweise und ohne Erhebung einer Leihgebühr zur Verfügung. Die Anschlusspflichtigen - gemäß 11 Abs. 1 dieser Satzung - haben die Gefäße sachgemäß und pfleglich zu behandeln. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen und für Verluste. (2) Die Abfallgefäße dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden, insbesondere dürfen sie nur so weit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich gut schließen lassen. Einschlämmen und Einstampfen des Inhalts sind nicht gestattet. Die Deckel sind geschlossen zu halten. Die Gefäße sind nur in dem Umfang zu befüllen, dass beim Entleerungsvorgang der Inhalt durch die Schwerkraft problemlos heraus fällt. Der Grundstückseigentümer ist für die Sauberhaltung der überlassenen Behälter und die ordnungsgemäße Rückgabe verantwortlich. Verschmutzte und nicht mehr zu verwendende Behälter (z.b. Behälter mit Anstrichen der Hausnummer, Namen usw.) sind von dem Grundstückseigentümer - zum Restbuchwert den Stadtwerken zu erstatten. (3) Zur Kenntlichmachung des Inhalts der Gefäße dient deren Farbe. Die grauen Behälter sind zur Befüllung mit Restmüll, die grünen Behälter zur Aufnahme der kompostierbaren Abfälle und die blauen Behälter zur Sammlung der Altpapierabfälle bestimmt. Behälter mit vierwöchigem Abfuhrrhythmus werden gesondert gekennzeichnet. (4) Die Abfallgefäße und besonders gekennzeichneten Abfallsäcke sind an den im Abfallkalender öffentlich bekannt gegebenen Abfuhrtagen und -zeiten an gut erreichbarer Stelle an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehwegs oder - so weit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Fahrbahnrand für eine gewünschte Entleerung bereitzustellen. Der Straßenverkehr darf nicht oder nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt werden. Nach Leerung der Gefäße sind diese unverzüglich durch den Anschlusspflichtigen oder den von ihm Beauftragten auf das Grundstück zurückzustellen. (5) In besonderen Fällen - wenn zum Beispiel Grundstücke nicht von den Abfuhrfahrzeugen angefahren werden können - können die Stadtwerke bestimmen, an welcher Stelle die Abfallgefäße zur Entleerung aufzustellen sind, wobei die betrieblichen Notwendigkeiten der Abfalleinsammlung zu berücksichtigen sind. (6) Abfallsäcke können ausnahmsweise, anstelle von oder zusätzlich zu den Abfallgefäßen zugelassen werden, wenn auf einem anschlusspflichtigen Grundstück nur vorübergehend geringe Abfallmengen anfallen oder wenn vorübergehend zusätzliche Abfallmengen anfallen, die in den Abfallgefäßen nicht untergebracht werden können. 6 _

7 Die Abfallsäcke für den Bereich der Kernstadt werden ausschließlich am Informationsschalter des Rathauses, auf dem Wertstoffhof oder im Vorzimmer der Verwaltung der Stadtwerke zum Kauf angeboten. Bei Bedarf können weitere Verteilmöglichkeiten eingerichtet werden (z.b. für die Stadtteile über deren Ortsvorsteher). Mit dem Kaufpreis ist die Abfallgebühr für Einsammlung und Beseitigung abgegolten. Für die zusätzliche Entsorgung von kompostierbaren Abfällen (Laub, Grasschnitt etc.) müssen die hierfür von der Stadt bereitgestellten kompostierbaren Grünabfallsäcke verwendet werden. Unberührt hiervon bleiben die Entsorgungsangebote für Grünabfälle auf dem Wertstoffhof. (7) Die Zuteilung der Abfallgefäße für Restmüll auf die anschlusspflichtigen Grundstücke werden durch die Stadtwerke nach Bedarf zugeteilt. Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück muss je Haushalt, Praxis, Büro etc. mindestens das kleinste zugelassene 60-Liter- Restmüllgefäß vorgehalten werden. Auf Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern wird die Art und Anzahl der zugelassenen Restmüllgefäße nach den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Entsorgung bestimmt. Reicht das im Einzelfall zur Verfügung gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, werden die nach den tatsächlichen Verhältnissen zusätzlich notwendigen Gefäße durch die Stadt aufgestellt. (8) Für Betriebe und ähnliche Einrichtungen wird das erforderliche Gefäßvolumen für den Restmüll von den Stadtwerken unter Beachtung der regelmäßig anfallenden Restmüllmengen auf dem jeweiligen Grundstück festgesetzt. (9) Die Zuteilung der Abfallgefäße für Altpapier auf die anschlusspflichtigen Grundstücke wird wie folgt durchgeführt: Für zugeteilte Restmüllgefäße bis zu der Nenngröße von 240 Litern wird jeweils ein blaues 240-Liter- Altpapiergefäß als Regelausstattung zur Verfügung gestellt. Die Gebühren für zusätzliche Altpapiergefäße (Altpapiervolumen über der Regelausstattung) werden gemäß 14 dieser Satzung bemessen. (10) Die Zuteilung der Abfallgefäße für Bioabfall auf die anschlusspflichtigen Grundstücke wird wie folgt durchgeführt: Für zugeteilte Restmüllgefäße bis zu der Nenngröße von 240 Litern wird mindestens ein grünes 80-Liter-Bioabfallgefäß als Regelausstattung zur Verfügung gestellt. Die Zuteilung größerer Gefäße für Bioabfall ist jederzeit möglich. (11) Änderungen im Gefäßbedarf hat der Anschlusspflichtige unverzüglich der Stadt mitzuteilen und auf Verlangen zu begründen. Der Austausch von zugelassenen Abfallbehältern wird ausschließlich am Wertstoffhof der Stadtwerke durchgeführt. Die 7 _

8 Anlieferung von Abfallgefäßen durch die Stadtwerke ist gemäß 14 Abs. 2 dieser Satzung kostenpflichtig. Der einmalige Wechsel der Gefäßgröße eines Abfallgefäßes für Restmüll oder Bioabfall im Kalenderjahr ist kostenfrei. Für jede weitere Änderung im Gefäßbedarf wird eine Gebühr gemäß 15a Abs. 2 dieser Satzung erhoben. 9 Bereitstellung sperriger Abfälle (1) Sperrige Abfälle, die wegen ihres Umfanges oder Gewichtes nicht in die zugelassenen Abfallbehälter gefüllt werden können, werden nach näherer Bestimmung des 4 Abs. 3 dieser Satzung als Sperrmüll eingesammelt. Die sperrigen Abfälle sind an dem von der Stadt dem Grundstückseigentümer mitgeteilten Termin an den Grundstücken zur Einsammlung so bereitzustellen, dass sie ohne Aufwand aufgenommen werden können. Die Regelungen des 8 Abs. 4 (Aufstellungsort für Abfallgefäße) gelten entsprechend. (2) Die Abfuhr von sperrigen Abfällen aus dem Haushalt umfasst ausschließlich haushaltsübliche Mengen bis zu 3 Kubikmetern. Die Einzelteile dürfen im Ausmaß eine Länge von 2 Metern und ein Einzelgewicht von 50 Kilogramm nicht überschreiten. Haushaltsauflösungen sind im Rahmen der städtischen Sperrmüllabfuhr nicht zulässig. Derartige Entsorgungen müssen über private Entsorgungsunternehmen ausgeführt werden. (3) Die zur Einsammlung bereitgestellten sperrigen Abfälle werden mit der Bereitstellung Eigentum der Stadt. Unbefugten ist es verboten, diese wegzunehmen, zu durchsuchen oder umzulagern. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Abfälle, die in besonderen, von der Stadt öffentlich bekannt gemachten Einsammlungsaktionen und -terminen außerhalb von Abfallgefäßen, zum Beispiel gebündelt oder versackt, zur Einsammlung bereitgestellt werden. 10 Einsammlungstermine / Öffentliche Bekanntmachung (1) Die Abfuhren der Bioabfälle werden jeweils vierzehntägig im Wechsel mit der Restmüllabfuhr durchgeführt, soweit es sich nicht um die Ausnahmeregelung des 6 Abs.1, Satz 2 dieser Satzung handelt. Altpapier wird vierwöchentlich eingesammelt. (2) Die Einsammlungstermine für Abfälle mit Ausnahme der im Kartensystem organisierten Sperrmüllsammlungen werden im jährlich erscheinenden Abfallkalender der Stadt veröffentlicht. 8 _

9 (3) Im Abfallkalender der Stadt werden auch die Termine für die Einsammlung von Abfällen nach 3 Abs.2 HAKA ( Schadstoffkleinmengen, Kleinmengen gefährlicher Abfälle) sowie anderen Abfällen bekannt gemacht, die nicht von ihr, sondern von Dritten (z.b. Landkreis, Verbände, Vereine) zulässigerweise durchgeführt werden. Ergänzend hierzu können weitere Termine im amtlichen Bekanntmachungsorgan veröffentlicht werden. 11 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Eigentümer, Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte ist verpflichtet, dieses Grundstück an die im Holsystem betriebene Abfalleinsammlung anzuschließen, wenn dieses Grundstück bewohnt oder gewerblich genutzt wird oder hierauf aus anderen Gründen Abfälle anfallen. Das Grundstück gilt als angeschlossen, wenn auf ihm ein Restmüllgefäß aufgestellt worden ist. (2) Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Bio-Gefäß) aufzustellen, kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden und wenn für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird nur befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen. (3) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Liegenschaftskataster oder im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz (auch Teilgrundstück) desselben Eigentümers, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet. (4) Der Anschlusspflichtige nach Abs. 1 hat jeden Wechsel im Grundstückseigentum unverzüglich der Stadt mitzuteilen; diese Verpflichtung hat auch der neue Grundstückseigentümer. (5) Darüber hinaus hat der Anschlusspflichtige der Stadt alle für die Abfallentsorgung erforderlichen sachbezogenen Auskünfte zu erteilen. (6) Jeder Abfallerzeuger oder -besitzer ist verpflichtet, seine Abfälle, so weit sie nicht von der gemeindlichen Abfallentsorgung gemäß 2 Abs. 2 ausgeschlossen sind, der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem) zu bedienen. Dies gilt nicht für 9 _

10 a) Abfälle aus privaten Haushaltungen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer selbst zu einer Verwertung in der Lage sind und diese beabsichtigen, b) Abfälle, die durch gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, c) Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, d) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, so weit ihre Erzeuger oder Besitzer diese in eigenen Anlagen beseitigen und keine überwiegenden öffentlichen Interessen eine Überlassung erfordern, e) pflanzliche Abfälle, deren Beseitigung gemäß der Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom (GVBl. I S. 174) zugelassen ist. 12 Allgemeine Pflichten (1) Den Beauftragten der Stadt ist zur Prüfung, ob und wie die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu den Grundstücken zu gewähren, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen. Ihre Anordnungen sind zu befolgen. Sie haben sich durch einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Abfälle, die nicht in den satzungsgemäßen Gefäßen oder sonst satzungswidrig zur Abholung bereitgestellt werden, bleiben von der Einsammlung ausgeschlossen. Sie sind zum nächsten Abfuhrtermin unter Beachtung der Vorgaben dieser Satzung zur Einsammlung bereit zu stellen. (3) Verunreinigungen durch Abfallgefäße, Müllsäcke, bereitgestellte sperrige Abfälle oder sonstige Ursachen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung hat der zur Straßenreinigung Verpflichtete zu beseitigen. (4) Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Stadt oder ein beauftragter Dritter sind nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. 13 Unterbrechung der Abfalleinsammlung Die Stadtwerke sorgen bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen zur ordnungsgemäßen Abfalleinsammlung, die erforderlichenfalls durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen mitgeteilt werden können. 10 _

11 14 Gebühren TEIL II (1) Zur Deckung des Aufwandes, der ihr bei der Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Stadt Gebühren. (2) Gebührenmaßstab ist das jedem anschlusspflichtigen Grundstück gem. 8 Abs. 7 zur Verfügung stehende Gefäßvolumen für Restmüll und Bioabfall. Mit den Benutzungsgebühren für Restmüll sind auch die Aufwendungen der Stadt für die Einsammlung von sperrigen Abfällen, Altpapier (im Rahmen der Regelausstattung) und sonstigen Systemkosten abgegolten. Für das Abfallsystem der Stadt gelten nachstehende monatliche Gebührensätze: Restmüll Abfuhr vierzehntägig im Wechsel mit Bioabfall 60-Liter-Restmüllgefäß 9, Liter-Restmüllgefäß 19, Liter-Restmüllgefäß 38, Liter-Restmüllcontainer 187,00 Abfuhr vierwöchentlich 60-Liter-Restmüllgefäß 7,20 Bioabfälle Abfuhr vierzehntägig im Wechsel mit Restmüll 80-Liter-Bioabfallgefäß 3, Liter-Bioabfallgefä 4, Liter-Bioabfallgefäß 9,00 Altpapier über der Regelausstattung 240-Liter-Altpapiervolumen 5, Liter-Altpapie-container 25,00 11 _

12 Bedarfsabholungen / Auslieferungen Je Abfallbehälter, Elektro-/Kühlgeräte aus Haushaltungen 15,00 Leihgebühr für Gelbe Container 6,39 (3) Der Magistrat setzt auf Empfehlung der Betriebskommission die privatrechtlichen Entgelte für Restmüllsäcke sowie für Grünabfallsäcke fest. Die Tarife sind öffentlich bekannt zu machen. (4) Für die Einsammlung verunreinigter Wertstoffe für Altpapier und Bioabfall werden nachstehende Gebühren erhoben: 240-Liter-Abfallgefäße für Altpapier 25,00 80-, 120- und 240-Liter-Bioabfallgefäße 25, Liter-Altpapiercontainer 90,00. (5) Die privatrechtlichen Entgelte für die Entgegennahme von Abfallkleinmengen auf dem Wertstoffhof werden auf Empfehlung der Betriebskommission vom Magistrat festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht. 15 Gebührenpflichtige / Entstehen und Fälligkeit der Gebühr; öffentliche Last (1) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer, im Falle eines Erbbaurechts der Erbbauberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften bisherige und künftige Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach 11 Abs. 4 für rückständige Gebührenansprüche. (2) Neuzugänge, Rückgaben und Wechsel von Abfallbehältern, die bis zum 15. eines Monats durchgeführt werden, werden zum 01. des Monats, Änderungen nach diesem Zeitraum werden zum 01. des Folgemonats abgerechnet. (3) Die Gebühr ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Stadt erhebt die Gebühr jährlich; sie kann vierteljährliche Vorauszahlungen verlangen. (4) Die grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren zur Einsammlung von Rest- und Sperrmüll, Bioabfällen sowie Altpapier (auch solches über der Regelausstattung) in den 12 _

13 hierfür vorgesehenen Behältern bzw. mittels der Abholung am Grundstück, die Gebühren für die Zurverfügungstellung Gelber Container für Verpackungsabfälle sowie die Gebühren für die Einsammlung verunreinigter Wertstoffe für Altpapier und Bioabfälle gem. 14 Abs. 1, 2 und 4 AbfS ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück. 15a Verwaltungsgebühren (1) Die Stadt erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Befreiung vom Anschlusszwang zur Biomülleinsammlung gem. 11 Abs. 2 eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt 25,00 EUR. (2) Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig. (3) Je Grundstück und Kalenderjahr wird eine Änderung im Gefäßbestand für Restmüll und Bioabfall kostenlos durchgeführt. Für jede weitere Änderung wird eine Gebühr von 15 erhoben. (4) Zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung der Sperrmüllabfuhren wird eine Verwaltungsgebühr von 10,00 je Sperrmüllkarte erhoben. (5) Zur Deckung der Kosten für die Bearbeitung eines Antrages auf vierwöchentliche Abfuhr eines 60-Liter-Abfallgegäßes ( 6 Abs. 1 Satz 2) wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 erhoben. 16 Ordnungswidrigkeiten TEIL III (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 2 oder 5 Abs. 2 andere als die zugelassenen Abfälle in die Sammelgefäße oder -behälter eingibt, 2. entgegen 5 Abs. 2 den Anweisungen des Personals des Wertstoffhofs nicht Folge leistet, 3. entgegen 6 Abs. 2 den Restmüll nicht in dem ihm zugeteilten Restmüllgefäß sammelt, 4. entgegen 6 Abs. 4 Abfälle zur Verwertung nicht in die dafür vorgesehenen Sammelgefäße nach 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 eingibt, 5. entgegen 7 Abfälle. die anlässlich der Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätzen anfallen, nicht in die aufgestellten Gefäße (Papierkörbe) eingibt oder Restmüll aus Haushaltungen über die öffentlichen Papierkörbe entsorgt; 13 _

14 6. entgegen 8 Abs. 2 Abfallgefäße zweckwidrig verwendet, 7. entgegen 8 Abs. 4 geleerte Abfallgefäße nicht unverzüglich auf sein Grundstück zurückstellt, 8. entgegen 8 Abs. 10 Änderungen im Bedarf an Müllgefäßen der Stadt nicht unverzüglich mitteilt, 9. entgegen 9 Abs. 2 zur Einsammlung bereitgestellte sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert, 10. entgegen 11 Abs. 1 sein Grundstück nicht an die öffentliche Abfalleinsammlung anschließt, 11. entgegen 11 Abs. 4 den Wechsel im Grundeigentum nicht der Stadt mitteilt, 12. entgegen 11 Abs. 6 überlassungspflichtige Abfälle, die er besitzt, nicht der öffentlichen Abfallentsorgung überlässt, 13. entgegen 12 Abs. 1 den Beauftragten des Stadt den Zutritt zum Grundstück verwehrt, 14. entgegen 12 Abs. 3 Verunreinigungen nicht beseitigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,-- EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat. 17 Inkrafttreten Diese Abfallsatzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom außer Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung, die durch Satzung vom geändert wurden, treten zum in Kraft. 14 _

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