Rechtsmittelbelehrung
|
|
- Nora Böhm
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Verwaltungsentscheid erster Instanz - Beschwerde - Gegen die Entscheidung einer Verwaltungsstelle erster Instanz - 3 Abs. 3 RuVO/WFLV - ist die Beschwerde zulässig - 3 Abs. 6 RuVO/WFLV -. Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe oder nach der Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen - 3 Abs. 11 RuVO/WFLV - bei der erkennenden Verwaltungsstelle schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 3 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2 RuVO/WFLV -. Die Nutzung des Systems der elektronischen Postfächer ist im Rahmen von Prozesshandlungen möglich - 27 Abs. 2 RuVO/WFLV -. Die schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für die Einlegung der Beschwerde - 27 Abs. 1 und Abs. 3 Ru- VO/WFLV -. Die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung durch Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen gilt mit dem Tage des Erscheinungsdatums als bewirkt, so dass von diesem Tage an die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist durch Aufgabe einer Einschreibesendung zur Post abgesandt wird und die Absendung durch Poststempel nachgewiesen Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, jedoch auslagenpflichtig - 3 Abs. 8 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli
2 Verwaltungsentscheid der übergeordneten Verwaltungsstelle - Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung - Gegen die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsstelle ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung zulässig - 3 Abs. 7 RuVO/WFLV -. Der Antrag ist innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung - 3 Abs. 11 Ru- VO/WFLV - bei der übergeordneten Verwaltungsstelle schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 3 Abs. 7, 27 Abs. 1 und Abs. 2 RuVO/WFLV -. Die schriftliche Entscheidung der der übergeordneten Verwaltungsstelle gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für den Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung - 27 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Bekanntgabe der Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsstelle durch Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen gilt mit dem Tage des Erscheinungsdatums als bewirkt, so dass von diesem Tage an die Frist für den Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung läuft. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist durch Aufgabe einer Einschreibesendung zur Post abgesandt wird und die Absendung durch Poststempel nachgewiesen wird - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung ist gebührenfrei jedoch auslagenpflichtig - 3 Abs. 8 Ru- VO/WFLV -. Stand: 14. Juli
3 Bei Verkündung des Urteils - Berufung - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig - 38 Abs. 1, 39, 44 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Berufung ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Urteils bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV. Die Berufung ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 2, 43 Abs. 4 Ru- VO/WFLV. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Berufungsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli
4 Bei Verkündung des Urteils - Revision - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig - 38 Abs. 2, 39, 45 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Revision ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Urteils bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 48 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV. Die Revision ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 4 RuVO/WFLV. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Revisionsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli
5 Im schriftlichen Verfahren - Revision - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig - 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 45 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Revision ist innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 2 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für die Einlegung der Revision - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV -. Die Revision ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 43 Abs. 4 RuVO/WFLV. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Revisionsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli
6 Bei Beschlüssen - Beschwerde - Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig - 38 Abs. 1, 39, 46 Abs. 1 Ru- VO/WFLV -. Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Beschlusses bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung des Beschlusses zu zahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 43 Abs. 4, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Beschwerdebegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli
7 Im schriftlichen Verfahren - Berufung - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig - 38 Abs. 1, 39, 44 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Berufung ist innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für die Einlegung der Berufung - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV -. Die Berufung ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen- 43 Abs. 4 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Berufungsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelfristen sind gewahrt, wenn die Schriftsätze am letzten Tage der Frist durch Aufgabe einer Stand: 14. Juli
8 Bei Nichtzulassung der Revision - Zulassungsbeschwerde - Gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Rechtsmittel der Zulassungsbeschwerde zulässig - 38 Abs. 1, 39, 45 Abs. 2 RuVO/WFLV -. Die Zulassungsbeschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung der Entscheidung bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 2, 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung der Entscheidung einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV -. Die Zulassungsbeschwerde ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 43 Abs. 1 und Abs. 4, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV. Die Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage läuft die Beschwerdebegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrDatum Inhalt Seite. 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003
AMTSBLATT Nr. 43 vom 07.11.2003 Auskunft erteilt: Frau Brettschneider I. Bekanntmachung der Verbandsgemeinde Kirchheimbolanden Dat Inhalt Seite 30.10.03 1. Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde
MehrWiderrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014
Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrDas Beschränkungsverfahren
Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrAA, Z; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Beschwerde
6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2015/27/0191-1 Ort, Datum:
MehrBund Deutscher Radfahrer e. V.
Bund Deutscher Radfahrer e. V. Geschäftsordnung Kommission Marketing und Kommunikation Ausgabe 1/2010 GesOK Marketing und Kommunikation Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgaben und Zuständigkeiten 4 2 Einberufung
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
5 L 1108/03.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausländerrechts (Marokko) hier: Antrag nach 80 Abs. 5 VwGO hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund
MehrSOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES
SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:
MehrZur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 21. Stunde 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe a) Überblick über die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe b) Berufung c) Revision
MehrWahlkalender für die Sozialwahlen 2017
Der Bundeswahlbeauftragte für die SozialversicherungswahlenWahlkalender für die Sozialwahlen 2017 Stand: 05.10.2015 Seite: 1 Wahlkalender für die Sozialwahlen 2017 Wahlkalender für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen
MehrAmtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachungen Inhalt: Herausgegeben vom Rektor der Fachhochschule Münster Hüfferstraße 27 48149 Münster Fon +49(0)2 51/83-6 40 19 Ordnung zur Feststellung der besonderen Vorbildung für den
MehrAM 53/2012. Amtliche Mitteilungen 53/2012
AM 53/2012 Amtliche Mitteilungen 53/2012 Dritte Ordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Wirtschaftsmathematik der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität
MehrDVB-S Empfangsgerät, Videorecorder und Fernseher (Fernseher mit zwei Scart- (oder HDMI-)Eingängen)
DVB-S Empfangsgerät, Videorecorder und ( mit zwei Scart- (oder HDMI-)Eingängen) In diesem Fall werden drei benötigt. Ein verbindet die Set-Top-Box mit dem Videorecorder. Ein weiteres dient zur Verbindung
MehrGemeinde Walchwil. Verordnung zum Gesetz über die Beherbergungsabgabe
Gemeinde Walchwil Seite 3 Gemeinde Walchwil Der Gemeinderat von Walchwil, gestützt auf 5 des Gesetzes über die 1) vom 26. November 1998 in der Fassung vom 10. April 2014, beschliesst: Art. 1 Grundsatz
MehrNachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse
MehrBeschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren
Beschluss (360-4005.20-002/05-ABG) über die Festsetzung der erstattungsfähigen notwendigen Kosten der Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren I. Kostenfestsetzungsverfahren, 128 Abs.1 ff. GWB auf
MehrDOKUMENTATION. Verfahren bei Schliessungen und Verlegungen von Poststellen und Postagenturen (Art. 34 VPG)
Eidgenössische Postkommission PostCom Commission fédérale de la poste PostCom Commissione federale delle poste PostCom Federal Postal Services Commission PostCom DOKUMENTATION Verfahren bei Schliessungen
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 16 GZ. RV/0589-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrGebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts)
www.wpk.de/rechtsvorschriften/ Gebührenordnung der Wirtschaftsprüferkammer (Körperschaft des öffentlichen Rechts) gemäß 61 Abs. 2 WPO in der Fassung des Beiratsbeschlusses vom 29. April 2016 * 1 Allgemeines
MehrBerufungsentscheidung
E Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/4736-W/02 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
MehrWiderrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem
MehrRechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern
Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit
MehrWiderrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen
MehrMandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB
Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrM e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen
Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit im polnischen Rechtssystem
Mgr. Katarzyna Styrna wiss. Ass. an dem Lehrstuhl für Europarecht an der Universität Regensburg Verwaltungsgerichtsbarkeit im polnischen Rechtssystem I. Gesetzliche Grundlagen der polnischen Verwaltungsgerichtsbarkeit
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrErläuternder Bericht. zur
Erläuternder Bericht zur Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (Art. 22, 95 und 97 GPR, Abstimmungserläuterungen: Beschwerdemöglichkeit und Rechtsmittelbelehrung) Inhaltsverzeichnis
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrGerichtsverfahren alt -> neu
Gerichtsverfahren alt -> neu Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrSteuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012
Steuerberater Sven Sievers - Glißmannweg 7-22457 Hamburg - Telefon 040 559 86 50 - Fax 040 559 86 525 Steuertermine Fälligkeit und Zahlungstermine für das Jahr 2012 Auf den nachfolgenden Tabellen ersehen
MehrGerichtsverfahren neu -> alt
Gerichtsverfahren neu -> alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) 1 29 [Instanzielle Zuständigkeit der Landessozialgerichte] (1) (2) Die Landessozialgerichte entscheiden im ersten Rechtszug über 1. Klagen gegen
MehrSchnell, sicher, umweltfreundlich und sparsam
Schnell, sicher, umweltfreundlich und sparsam 1 E-Dokumente Einfach, sicher und umweltfreundlich Profitieren Sie von der Dienstleistung «e-dokumente»! Mit wenigen Mausklicks gelangen Sie so zu Ihren Bankdokumenten.
MehrWiderrufsbelehrung der redcoon GmbH
Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung
MehrFakultät für Philologie - Prüfungsamt -
Fakultät für Philologie - Prüfungsamt - Merkblatt über die formalen Anforderungen zur Anmeldung und Abgabe der Masterarbeit und einige wichtige Informationen Anmeldung Die Masterarbeit kann zu den Sprechzeiten
MehrF I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G
F I N A N Z G E R I C H T B E R L I N - B R A N D E N B U R G IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 9 K 9369/12 In dem Rechtsstreit Der A GbR Kläger, bevollmächtigt: gegen das Finanzamt Beklagter, wegen Haftungs-
MehrAM 96/2013. Amtliche Mitteilungen 96/2013
AM 96/2013 Amtliche Mitteilungen 96/2013 Satzung der HAPUK ( Hochschulambulanz i.s.d. 117 Abs. II SGB V am Lehrstuhl für Klinische Psychologie und Psychotherapie des Instituts für Psychologie an der Universität
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrVertretungsvollmacht
Vertretungsvollmacht Vollmacht, mich (uns) in allen Steuerangelegenheiten vor den hierfür zuständigen Behörden zu vertreten. Der Bevollmächtigte ist berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben,
MehrTerminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren
Terminplan für das vereinfachte einstufige Wahlverfahren Der Terminplan ist als Arbeitshilfe gedacht. Der Plan geht in den Ziffern 1 und 2 von einem Betrieb mit bestehendem Betriebsrat aus, der ordnungsgemäß
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 21.07 VG 29 A 308.00 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrBestes familienfreundliches Employer Branding
Bestes familienfreundliches Employer Branding Sonderpreis 2016 zum Staatspreis Unternehmen für Familien 1. TEILNEHMENDER BETRIEB Firmenname Bitte geben Sie den Namen sowie Ihre Firmendaten vollständig
MehrWiderrufsrecht & Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht & Widerrufsbelehrung Stand: 08. Juni 2015 1. Widerruf von Versicherungsverträgen für Mobile Elektronik (Smartphone, Tablet, Laptop, Kamera) 2. Widerruf von Versicherungsverträgen für Fahrräder
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrSichere E-Mail Anleitung Zertifikate / Schlüssel für Kunden der Sparkasse Germersheim-Kandel. Sichere E-Mail. der
Sichere E-Mail der Nutzung von Zertifikaten / Schlüsseln zur sicheren Kommunikation per E-Mail mit der Sparkasse Germersheim-Kandel Inhalt: 1. Voraussetzungen... 2 2. Registrierungsprozess... 2 3. Empfang
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeindeverwaltung Konz Die Verbandsgemeindeverwaltung Konz eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer
MehrSTEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG
STEUERBERATERKAMMER NÜRNBERG KÖRPERSCHAFT DES ÖFFENTLICHEN RECHTS KAROLINENSTRASSE 28-30 90402 NÜRNBERG TEL. 0911/94 62 6-19 UMSCHULUNGSVERTRAG zwischen (Ausbildender) Ort Straße und (Umzuschulender) Ort
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO)
Anlage zum BMF-Rundschreiben vom 14. Dezember 2011 II A 3 - H 1005/11/10008 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) Nach
Mehrzum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -
Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung
MehrRegistrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE)
ABSCHLUSSPRÜFERAUFSICHTSKOMMISSION AUDITOROVERSIGHTC OMMISSION Registrierung von Abschlussprüfern aus Drittländern Formular A (DE) Formular zur Registrierung von Prüfungsunternehmen aus einem Drittland
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/10 BESCHLUSS vom 20. Januar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,
MehrTOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten
TOP 9 der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. April 2010 Standortfrage Vergnügungsstätten Sehr viele Anfragen zur Errichtung einer Spielhalle in letzter Zeit: - Einrichtung einer Spielhalle im Sudhaus
MehrKIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen
Geschäfts-Nr.: AS 52/07 Verkündet am: 22.02.2008 Stefan Ihli Leiter der Geschäftsstelle KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT Urteil In dem kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahren Klägerin Proz. Bev.: gegen Beklagte
MehrASF 2002_028. Verordnung
Verordnung vom 18. März 2002 Inkrafttreten: 01.02.2002 über die Aufnahmekapazität der Sektion Medizin und die Einführung des Eignungstests für das Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen
MehrGesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. 14. Oktober 2014
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf 14. Oktober 2014 Familienpflegezeit Die Anforderungen an die Familien sind hoch: Eltern kümmern sich um ihre Kinder, müssen im Beruf Leistung
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 26.11, 5 PKH 7.11 (5 C 10.11) OVG 4 LC 151/09 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 26. Mai 2011 durch den
MehrBEKANNTMACHUNG. Lieferauftrag
Seite 1 von 6 BEKANNTMACHUNG Lieferauftrag ABSCHNITT I: ÖFFENTLICHER AUFTRAGGEBER I.1) Name, Adressen und Kontaktstelle(n): Stadt Schönebeck (Elbe) Markt 1 Zentrale Vergabestelle z. Hd. von Frau L. Müller
MehrAmtliches Mitteilungsblatt 29/2014
Amtliches Mitteilungsblatt 29/2014 Richtlinie zu Aufbewahrungsen von Prüfungsunterlagen und prüfungsbezogenen Dokumenten Vechta, 10.12.2014 (Tag der Veröffentlichung) Herausgeberin: Die Präsidentin der
MehrDie Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek
Die Betriebsratswahl Übersicht über den Ablauf der BR-Wahl 25. Jänner 2006 Richard Ondraschek Zusammenarbeit Betriebsrat Gewerkschaft (Arbeiterkammer) Gemäß 39 Abs. 2 ArbVG sollen die Organe der Arbeitnehmerschaft
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrAlbrecht Kleinschmidt: Neue Rechtsprechung. Arbeitsrechtstag Rhein-Ruhr 04.11.2009 in Essen. Neue Rechtsprechung
Neue Rechtsprechung Verschwiegenheitserklärung Ein Arbeitgeber verlangt formularmäßig von allen Arbeitnehmern die Unterschrift unter eine Verschwiegenheitserklärung. Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht?
MehrIn dem Rechtsstreit. gegen
Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,
MehrBedienungsanleitung: Onlineverifizierung von qualifiziert signierten PDF-Dateien
Sie haben von der VR DISKONTBANK GmbH ein signiertes PDF-Dokument (i.d.r. eine Zentralregulierungsliste mit dem Status einer offiziellen Rechnung) erhalten und möchten nun die Signatur verifizieren, um
MehrSOZIALGERICHT BREMEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
SOZIALGERICHT BREMEN S 8 R 12/08 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 21. Oktober 2008 gez. B. Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Kläger,
MehrAmtsblatt der Stadt Sankt Augustin
Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Nummer 18/2014 vom 02.07.2014 Inhaltsverzeichnis: Flurbereinigung Sankt Augustin Grünes C Vorläufige Besitzeinweisung mit Überleitungsbestimmungen Herausgeber: Stadt
MehrNur per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder. - E-Mail-Verteiler U 1 - - E-Mail-Verteiler U 2 -
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM
MehrPersonalfragebogen Kündigung
Angaben zur Kündigung / Entlassung Arbeitsverhältnis wurde gekündigt/beendet oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am Arbeitsverhältnis wurde gekündigt zum Kündigung/Entlassung durch Arbeitgeber/Dienstherr
MehrAvisierungsservice für Pakete und Swiss-Express
Avisierungsservice für Pakete und Swiss-Express Avisierungstexte Mitteilungstexte für Avisierung per SMS In den SMS sind keine Zeilenschaltungen möglich. Die URL zu Track & Trace wird ohne Paketinformationen
MehrGrundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach
Grundsätze der elektronischen Kommunikation mit der Verbandsgemeinde Offenbach Die Verbandsgemeinde Offenbach eröffnet unter den nachfolgenden Bedingungen einen Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente.
MehrVerordnung über die Gebühren der Gasversorgung
Verordnung über die Gebühren der Gasversorgung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Grundsatz Umfang der Anlagen Volle Kostendeckung Festsetzung
MehrLANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. S.-C.-Straße 1, I.,
12 Sa 1241/07 8 Ca 3845/06 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 17. Oktober 2007 Esser Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U
MehrInstallation von horizont 4 bei Verwendung mehrerer Datenbanken
horizont 4 Installation von horizont 4 bei Verwendung mehrerer Datenbanken Erstellt von der buchner documentation gmbh 1 Inhaltsverzeichnis Inhalt...3 Einleitung...3 Vorgehensweise der Installation bei
Mehr1. Wie viel Zinsen bekommt man, wenn man 7000,00 1 Jahr lang mit 6 % anlegt?
Zinsrechnung mit der Tabellenform: Berechnen der Jahreszinsen Ein Sparbuch mit 1600 wird mit 4% verzinst. Wie Zinsen erhält man im Jahr? Geg.: K = 1600 p% = 4% ges.: Z Das Kapital (Grundwert) entspricht
MehrWeiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC)
Fachhochschule Münster Weiterbildender Masterstudiengang Beratung Mediation Coaching (M.A. BMC) Ordnung zur Feststellung der studiengangbezogenen besonderen Eignung für den weiterbildenden Masterstudiengang
MehrInstallation der Demoversion vom M-Doc AutoSigner
Mentana-Claimsoft AG Seite 1 Installation der Demoversion vom M-Doc AutoSigner Version 1.0 Mentana-Claimsoft AG Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Installation der Demoversion von M-Doc AutoSigner... 3 2 Installation
MehrKultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 9. Februar 2005 Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultussteuerordnung
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 4123-1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) 3. Aktualisierung 2009 (1. September 2009) Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-151/023/962/2015-5 Wien,
MehrMöglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung
Möglichkeiten und Erklärungen zur Rechtswahrung SGG VwGO VwVfg SGB X SozialGerichtsGesetz VerwaltungsGerichtsOrdnung VerwaltungsVerfahrensGesetz Sozialgesetzbuch 10 Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
MehrKündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.
Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens
MehrInternationales Altkatholisches Laienforum
Internationales Altkatholisches Laienforum Schritt für Schritt Anleitung für die Einrichtung eines Accounts auf admin.laienforum.info Hier erklären wir, wie ein Account im registrierten Bereich eingerichtet
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrREGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN
REGLEMENT BETREFFEND VERWALTUNGSGE- BÜHREN IM RAUMPLANUNGS- UND BAUWESEN 26. JULI 1995 DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG gestützt: Auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); Auf das Ausführungsreglement
Mehr1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3
Satzung über die Anmeldung von Hunden und über die Erhebung der Hundesteuer vom 21. Oktober 1996 in der Fassung vom 18. November 2013 Inhaltsübersicht Seite 1 Anzeigepflicht 2 2 Steuergegenstand 2 3 Steuerschuldner
Mehr