Rechtsmittelbelehrung

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1 Verwaltungsentscheid erster Instanz - Beschwerde - Gegen die Entscheidung einer Verwaltungsstelle erster Instanz - 3 Abs. 3 RuVO/WFLV - ist die Beschwerde zulässig - 3 Abs. 6 RuVO/WFLV -. Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe oder nach der Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen - 3 Abs. 11 RuVO/WFLV - bei der erkennenden Verwaltungsstelle schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 3 Abs. 6, 27 Abs. 1 und 2 RuVO/WFLV -. Die Nutzung des Systems der elektronischen Postfächer ist im Rahmen von Prozesshandlungen möglich - 27 Abs. 2 RuVO/WFLV -. Die schriftliche Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für die Einlegung der Beschwerde - 27 Abs. 1 und Abs. 3 Ru- VO/WFLV -. Die Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung durch Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen gilt mit dem Tage des Erscheinungsdatums als bewirkt, so dass von diesem Tage an die Frist für die Einlegung der Beschwerde läuft. Die Beschwerdefrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift am letzten Tag der Frist durch Aufgabe einer Einschreibesendung zur Post abgesandt wird und die Absendung durch Poststempel nachgewiesen Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, jedoch auslagenpflichtig - 3 Abs. 8 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli

2 Verwaltungsentscheid der übergeordneten Verwaltungsstelle - Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung - Gegen die Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsstelle ist der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung zulässig - 3 Abs. 7 RuVO/WFLV -. Der Antrag ist innerhalb von 10 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung - 3 Abs. 11 Ru- VO/WFLV - bei der übergeordneten Verwaltungsstelle schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 3 Abs. 7, 27 Abs. 1 und Abs. 2 RuVO/WFLV -. Die schriftliche Entscheidung der der übergeordneten Verwaltungsstelle gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für den Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung - 27 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Bekanntgabe der Entscheidung der übergeordneten Verwaltungsstelle durch Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen gilt mit dem Tage des Erscheinungsdatums als bewirkt, so dass von diesem Tage an die Frist für den Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung läuft. Die Antragsfrist ist gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist durch Aufgabe einer Einschreibesendung zur Post abgesandt wird und die Absendung durch Poststempel nachgewiesen wird - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Der Antrag auf sportgerichtliche Entscheidung ist gebührenfrei jedoch auslagenpflichtig - 3 Abs. 8 Ru- VO/WFLV -. Stand: 14. Juli

3 Bei Verkündung des Urteils - Berufung - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig - 38 Abs. 1, 39, 44 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Berufung ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Urteils bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV. Die Berufung ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 2, 43 Abs. 4 Ru- VO/WFLV. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Berufungsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli

4 Bei Verkündung des Urteils - Revision - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig - 38 Abs. 2, 39, 45 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Revision ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Urteils bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 48 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV. Die Revision ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 4 RuVO/WFLV. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Revisionsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli

5 Im schriftlichen Verfahren - Revision - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig - 38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 45 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Revision ist innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 2 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für die Einlegung der Revision - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV -. Die Revision ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 43 Abs. 4 RuVO/WFLV. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Revisionsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli

6 Bei Beschlüssen - Beschwerde - Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig - 38 Abs. 1, 39, 46 Abs. 1 Ru- VO/WFLV -. Die Beschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung des Beschlusses bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung des Beschlusses zu zahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 43 Abs. 4, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Beschwerdebegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli

7 Im schriftlichen Verfahren - Berufung - Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig - 38 Abs. 1, 39, 44 Abs. 1 RuVO/WFLV -. Die Berufung ist innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils schriftlich per Einschreibesendung einzulegen - 26 Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 3, 43 Abs. 1 und Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Frist für die Einlegung der Berufung - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Zustellung des Urteils einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV -. Die Berufung ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen- 43 Abs. 4 RuVO/WFLV -. Die Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage an läuft die Berufungsbegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelfristen sind gewahrt, wenn die Schriftsätze am letzten Tage der Frist durch Aufgabe einer Stand: 14. Juli

8 Bei Nichtzulassung der Revision - Zulassungsbeschwerde - Gegen die Nichtzulassung der Revision ist das Rechtsmittel der Zulassungsbeschwerde zulässig - 38 Abs. 1, 39, 45 Abs. 2 RuVO/WFLV -. Die Zulassungsbeschwerde ist innerhalb von 10 Tagen nach Verkündung der Entscheidung bei dem erkennenden Rechtsorgan schriftlich per Einschreibesendung einzulegen Abs. 4, 27 Abs. 1 und Abs. 2, 43 Abs. 3, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Die Rechtsmittelgebühren sind ebenfalls innerhalb von 10 Tagen nach der Verkündung der Entscheidung einzuzahlen - 27 Abs. 5, 43 Abs. 3, 53 RuVO/WFLV - in Verbindung mit 31 Abs. 3 JSpO/WFLV -. Die Zulassungsbeschwerde ist spätestens innerhalb von 2 Wochen nach dem Absendetag der vollständigen Entscheidung schriftlich per Einschreibesendung zu begründen - 43 Abs. 1 und Abs. 4, 46 Abs. 3 RuVO/WFLV. Die Zustellung der mit Gründen versehenen Entscheidung gilt am Tage der Aufgabe zur Post als bewirkt. Von diesem Tage läuft die Beschwerdebegründungsfrist - 27 Abs. 3 RuVO/WFLV -. Stand: 14. Juli

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