ALPMANN SCHMIDT. Kock/Neumann. Strafurteil und Revisionsrecht in der Assessorklausur. Gerichtliche und anwaltliche Aufgabenstellungen

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1 ALPMANN SCHMIDT Kock/Neuma Strafurteil ud Revisiosrecht i der Assessorklausur Gerichtliche ud awaltliche Aufgabestelluge 7. Auflage 2013

2 STRAFURTEIL UND REVISIONSRECHT IN DER ASSESSORKLAUSUR Gerichtliche ud awaltliche Aufgabestelluge 2013 Raier Kock Staatsawalt Dr. Adré Neuma Fachawalt für Strafrecht ALPMANN UND SCHMIDT Juristische Lehrgäge Verlagsges. mbh & Co. KG Müster, Aette-Allee 35, Postfach 1169, Telefo (0251) AS-Olie:

3 Liebe Leseri, lieber Leser, wir sid stets bemüht, usere Produkte zu verbesser. Fehler lasse sich aber ie gaz ausschließe. Sie helfe us, we Sie us über Druckfehler i diesem Skript oder adere Pritprodukte useres Hauses iformiere. geügt a druckfehlerteufel@alpma-schmidt.de Dake Ihr AS-Autoreteam Kock, Raier Dr. Neuma, Adré Strafurteil ud Revisiosrecht i der Assessorklausur Gerichtliche ud awaltliche Aufgabestelluge 7., völlig eu kozipierte Auflage 2013 ISBN: Verlag Alpma ud Schmidt Juristische Lehrgäge Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Müster Die Vervielfältigug, isbesodere das Fotokopiere der Skripte, ist icht gestattet ( 53, 54 UrhG) ud strafbar ( 106 UrhG). Im Fall der Zuwiderhadlug wird Strafatrag gestellt.

4 Ihalt INHALTSVERZEICHNIS 1. Teil: Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur Abschitt: Gutachtliche Vorüberleguge...1 A. Prüfug der verfahres- ud materiell-rechtliche Frage...1 I. Prozessvoraussetzuge...1 II. Wege welcher Straftate hat ei Schuldspruch zu erfolge? Verfahresgegestad...2 a) Die prozessuale Tat...2 b) Äderuge Strafbarkeit Abschitt: Kosequeze für die Urteilsfassug...4 A. Die Etscheiduge i der Hauptsache, Nebeetscheiduge...4 I. Etscheidug i der Hauptsache...4 II. Nebeetscheiduge Nebeetscheiduge im Urteil Nebeetscheiduge i eiem getrete Beschluss...5 III. Variate für Haupt- ud Nebeetscheiduge Nach Aklage ud Eröffugsbeschluss ur ei Delikt...6 a) Es besteht ei Verfahreshideris oder eie Prozessvoraussetzug fehlt...6 b) Aus tatsächliche oder rechtliche Grüde keie Strafbarkeit oder die Tat ist icht achweisbar...8 c) Das ageklagte Delikt liegt zur Überzeugug des Gerichts vor Nach Aklage ud Eröffugsbeschluss mehrere Delikte...10 a) Die Delikte liege ach der Überzeugug des Gerichts vor...10 b) Nach dem Ergebis der Hauptverhadlug liegt kei Delikt zur Überzeugug des Gerichts vor oder ist achweisbar...10 c) Gemischte Hauptsacheetscheiduge...11 IV. Rechtsfolge bei eiem Schuldspruch Überblick über die mögliche Rechtsfolge Prüfugsaufbau zur Ermittlug der Hauptstrafe...14 a) Die vom Gesetzgeber für das eizele Delikt bestimmte Hauptstrafe mit dem dafür vorgesehee Strafrahme...14 b) Strafrahmeverschiebuge ud Soderstrafrahme...14 aa) Tatbestadliche Strafäderuge...14 bb) Besoders schwere ud mider schwere Fälle i.v.m. allgemeie ud vertypte Strafmilderugsgrüde...15 (1) Besoders schwere Fälle...15 I

5 Ihalt (2) Mider schwere Fälle (3) Allgemeie Strafmilderugsgrüde (4) Vertypte Strafmilderugsgrüde (5) Zusammetreffe mehrerer Milderugsgrüde c) Strafzumessugserwäguge aa) Strafzumessugsschuld als Bezugspukt bb) Faktore der Strafzumessugsschuld (1) Erfolgs- ud Hadlugsuwert (2) Vorlebe des Täters, desse Beweggrüde ud Ziele (3) Nachtatumstäde (4) Spezialprävetive Faktore: Wirkuge der Strafe auf de Täter i.s.v. 46 Abs. 1 S. 2 StGB (5) Geeralprävetive Faktore: Verteidigug der Rechtsordug i.s.d. 47 Abs. 1, 56 Abs. 3, 59 Abs. 1 Nr. 3 StGB (6) Typische Fehler bei der Strafzumessug d) Kokrete Rechtsfolge aa) Verfahreseistellug bb) Straffrei-Erklärug cc) Verwarug mit Strafvorbehalt dd) Geldstrafe ee) Freiheitsstrafe ff) Strafaussetzug zur Bewährug gg) Geldstrafe ebe Freiheitsstrafe hh) Besoderheite beim Schuldspruch wege mehrerer Straftate (1) Tateiheitlich verwirklichte Delikte (2) Tatmehrheitlich verwirklichte Delikte Nebestrafe ud Nebefolge a) Fahrverbot b) Nebefolge c) Maßahme mit strafählichem Charakter aa) Eiziehug ach 74 ff. StGB bb) Verfall, e StGB cc) Ubrauchbarmachug, 74 d StGB d) Nicht freiheitsetziehede Maßregel der Besserug ud Sicherug aa) Etziehug der Fahrerlaubis, b StGB II

6 Ihalt bb) Berufsverbot, b StGB...32 cc) Führugsaufsicht, g StGB...33 e) Freiheitsetziehede Maßregel der Besserug ud Sicherug...33 aa) Uterbrigug i eiem psychiatrische Krakehaus, 63, 62 StGB...33 bb) Uterbrigug i eier Etziehugsastalt, 64, 62 StGB...33 cc) Uterbrigug i der Sicherugsverwahrug, 66, 62 StGB...34 V. Besoderheite im Jugedstrafrecht Persölicher ud sachlicher Awedugsbereich des Jugedstrafrechts Verfahresrechtliche Abweichuge Die Rechtsfolge der Jugedstraftat...35 a) Erziehugsmaßregel...35 b) Zuchtmittel...36 c) Die Jugedstrafe...36 d) Kombiatio vo uterschiedliche Rechtsfolge, 8 JGG...37 e) Mehrere Straftate eies Jugedliche...37 f) Nebestrafe, -folge ud Maßregel der Besserug ud Sicherug...38 g) Besoderheite bei Herawachsede...39 h) Mehrere Straftate i verschiedee Altersstufe, 32 JGG Abschitt: Ihalt ud Form des Strafurteils...40 A. Urteilskopf ud Eigag...40 B. Die Urteilsformel...42 I. Verurteilug Agabe der Persoalie Der Schuldspruch...43 a) Rechtliche Bezeichug der Eizeltat...43 b) Weitere Modalitäte, die i die Urteilsformel aufzuehme sid...44 c) Tateiheit ( 52 StGB)...45 d) Tatmehrheit ( 53 StGB)...46 e) Gesetzeskokurrez Rechtsfolgeausspruch...46 a) Absehe vo Strafe ud Straffrei-Erklärug (z.b. ach 60, 199 StGB)...46 III

7 Ihalt b) Verwarug mit Strafvorbehalt ( 59 StGB) c) Hauptstrafe aa) Geldstrafe ( 40 StGB) bb) Freiheitsstrafe ( 38, 39 StGB) cc) Gesamtstrafe ( 54 StGB) d) Nebestrafe e) Maßregel der Besserug ud Sicherug aa) Etziehug der Fahrerlaubis ( 69, 69 a StGB) bb) Zusammetreffe mehrerer Maßregel der Besserug ud Sicherug cc) Eiziehug ( 74 ff. StGB) dd) Verfall ( 73 ff. StGB) Koste ud Auslage ( 464 ff. StPO) a) Regelfall des 465 Abs. 1 StPO bei Verurteilug b) Bei erfolgreicher Nebeklage, 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO Etscheidug über Adhäsiosatrag des Verletzte, 406 Abs. 1 3 StPO II. Freispruch ud Teilfreispruch Freispruch Teilfreispruch Koste ud Auslage a) Bei Freispruch b) Bei Teilfreispruch Etschädigugsetscheidug III. Eistellug ud Teileistellug Eistellug Teileistellug Koste- ud Auslage a) Eistellug b) Teileistellug Etschädigugsetscheidug IV. Besoderheite bei de Urteile i Jugedsache Schuldspruch Eibeziehug eier rechtskräftige Etscheidug ( 31 Abs. 2 JGG) Koste- ud Auslageetscheidug C. Die Bezeichug der agewedete Vorschrifte IV

8 Ihalt D. Die Urteilsgrüde...55 I. Verurteilug Lebeslauf Feststelluge zum Sachverhalt Beweiswürdigug Rechtliche Begrüdug Strafzumessug Nebeetscheiduge...62 II. Freispruch, 267 Abs. 5 S. 1 StPO...62 III. Verfahreseistellug...62 E. Uterschrifte...63 F. Form ud Ihalt des Berufugsurteils...63 I. Urteilskopf...63 II. Urteilsformel Uzulässigkeit der Berufug Eistellug wege eies Verfahreshiderisses oder Fehles eier Prozessvoraussetzug Verwerfug der zulässige Berufug Teilerfolg der Berufug Erfolgreiche Berufug Berufug mehrerer Ageklagter...64 III. Bezeichug der agewedete Vorschrifte...64 IV. Urteilsgrüde...64 V. Uterschrifte Teil: Die Revisio als Aufgabe der Assessorklausur Abschitt: Aufgabestellug Abschitt: Erfasse der Aufgabe...65 A. Aktevollstädigkeit...65 B. Bearbeitervermerk...66 C. Lückelose Akteketis...66 I. Aklageschrift...66 II. Protokoll...67 III. Urteil Abschitt: Das Revisiosgutachte...67 A. Zulässigkeit der Revisio...67 I. Statthaftigkeit Urteil...68 V

9 Ihalt 2. Spruchkörper AG, LG oder OLG II. Revisiosberechtigug Persöliche Rechtsmittelberechtigug Keie Rechtsmittelrückahme ud kei Rechtsmittelverzicht a) Rechtsmittelrückahme b) Rechtsmittelverzicht III. Beschwer des Revisiosführers Beschwer des Ageklagte Beschwer aderer Verfahresbeteiligter IV. Frist- ud formgerechte Eilegug der Revisio Fristgerechte Eilegug Formgerechte Eilegug V. Wirksame Revisiosbeschräkug VI. Die Revisiosbegrüdug Revisiosbegrüdugsfrist a) Fristbegi b) Fristede c) Wiedereisetzug d) Verfahre bei Fristversäumug Form Adressat Ihaltliche Aforderuge a die Revisiosbegrüdug a) Atrag b) Begrüdug aa) Verfahresrüge bb) Sachrüge B. Die Begrüdetheit der Revisio allgemei I. Gesetzesverletzug II. Beruhe Verfahresfehler Sachlich-rechtliche Fehler Kriterie für das Beruhe Prüfug vo Amts wege III. Beweis des Rechtsfehlers Verfahresvoraussetzuge ud -hiderisse Verfahresfehler Sachlich-rechtliche Fehler VI

10 Ihalt IV. Revisibilität Präklusiosvorschrifte Fehlede Normbeschwer...98 V. Die eizele Rechtsfehler Verfahresvoraussetzuge ud Verfahreshiderisse Rügebedürftige Verfahresfehler a) Die absolute Revisiosgrüde aa) 338 Nr. 1 StPO bb) 338 Nr. 2 StPO cc) 338 Nr. 3 StPO dd) 338 Nr. 4 StPO ee) 338 Nr. 5 StPO ff) 338 Nr. 6 StPO gg) 338 Nr. 7 StPO hh) 338 Nr. 8 StPO b) Die relative Revisiosgrüde aa) Fehlerhafte Verfahreshadluge vor der Hauptverhadlug bb) Fehlerhafte Verfahreshadluge i der Hauptverhadlug (1) Abweichuge im vorgeschriebee Verfahresablauf (2) Verkeug des richtige Beweismittels (3) Fehler beim Zeugebeweis (4) Fehler beim Sachverstädigebeweis (5) Fehler beim richterliche Augeschei (6) Fehler beim Urkudsbeweis (7) Fehler bei der Hizuziehug eies Dolmetschers (8) Verletzug der Amtsaufklärugspflicht (9) Verletzug des Beweisatragsrechts (10) Verletzug der 261, 337 StPO (11) Nichtaussetzug oder Nichtuterbrechug der Verhadlug (12) Fehler bei Uterbrechug ud Aussetzug (13) Verletzug der Fürsorgepflicht ud der Verfahresfairess (14) Verletzug vo Mitwirkugsrechte (15) Fehler bei der Urteilsverküdug VII

11 Ihalt 3. Sachliche Fehler a) Fehlerhafter Urteilsausspruch b) Fehlerhafte Feststelluge c) Fehlerhafte Beweiswürdigug d) Fehlerhafte Awedug des sachliche Rechts e) Fehlerhafte Strafzumessug f) Fehlede Uterschrift C. Der Revisiosatrag I. Die Etscheidugsmöglichkeite des Tatgerichts Verwerfug der Revisio Abgabe der Revisio II. Die Etscheidugsmöglichkeite des Revisiosgerichtes Etscheidug durch Urteil a) Aufhebug des agefochtee Urteils b) Nichtaufhebug des agefochtee Urteils Etscheidug durch Beschluss Rechtsfolge der Etscheidug des Revisiosgerichts Formulierug des Atrags D. Zweckmäßigkeitserwäguge Stichwortverzeichis VIII

12 Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur 1. Teil 1. Teil: Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur Schwerpukt der richterliche Aufgabe ist es, die Etscheidug des Gerichts aufgrud eier Hauptverhadlug im Regelfall ei Strafurteil (Teor ud Grüde) zu etwerfe. Ei ausführliches Gutachte ud eie detaillierte Strafzumessug sid ach dem Bearbeitervermerk regelmäßig etbehrlich. I de Urteilsgrüde ist jedoch darzulege, ob eie Geld- oder Freiheitsstrafe für agemesse erachtet wird, welche Strafzumessugserwäguge agestellt worde sid ud welche Rechtsgrudlage dem zugrude liege, ob bei eier Freiheitsstrafe eie Strafaussetzug zur Bewährug i Betracht kommt ud welche rechtliche Grudlage diese Erwäguge trage. Der übliche Bearbeitervermerk lautet: 1 Vermerk für die Bearbeitug: I. Die Etscheidug des Gerichts ist zu etwerfe. 267 Abs. 4 bzw. Abs. 5 Satz 2 StPO ist icht azuwede. Im Falle eier Verurteilug ist keie bestimmte Strafe zur Höhe auszuspreche. I de Grüde ist jedoch darzulege: vo welchem Strafrahme auszugehe ist, ob eie Geld- oder Freiheitsstrafe für agemesse erachtet wird, welche zuguste ud zulaste des Ageklagte sprechede Strafzumessugserwäguge agestellt worde sid ud welche Rechtsgrudlage dem zugrude liegt. Wird ei rechtlicher Hiweis für erforderlich gehalte, so ist zu uterstelle, dass dieser ordugsgemäß erfolgt ist. Eie solche Vorgehesweise ist i eier Fußote ketlich zu mache. Werde eie richterliche Aufklärug oder eie Beweiserhebug für erforderlich gehalte, so ist zu uterstelle, dass diese ordugsgemäß erfolgt ud ohe Ergebis gebliebe sid. Eie solche Vorgehesweise ist i eier Fußote ketlich zu mache. Ordugswidrigkeite ud Straftate außerhalb des StGB sid icht zu prüfe. 1. Abschitt: Gutachtliche Vorüberleguge Als Vorüberleguge zu dem azufertigede Urteilsetwurf sid zuächst die verfahres- ud materiell-rechtliche Pukte zu utersuche, gefolgt vo der Prüfug, welche die Kosequeze daraus für die Urteilsfassug gezoge werde köe. 2 Auch we der Bearbeitervermerk ei Gutachte icht ausdrücklich verlagt, ist es uverzichtbar, die gutachtliche Prüfug auf eiem Beiblatt zu skizziere, bevor der Urteilsetwurf abgefasst wird. Nur wer de Klausursachverhalt bereits materiell ud prozessual durchdruge hat, ist i der Lage, eie richtige Teor sowie die Urteilsbegrüdug i der erforderliche Gewichtug uter Berücksichtigug der zu beachtede Form ud Formalie korrekt ud revisiossicher iederzuschreibe. A. Prüfug der verfahres- ud materiell-rechtliche Frage Bestimmed ist auch hier der prozessuale Aufbau. I. Prozessvoraussetzuge Es müsse zuächst die Prozessvoraussetzuge für das Verfahre als solches gegebe sei, also deutsche Gerichtsbarkeit, Zustädigkeit, aderweitige Rechtshä- 3 1

13 1. Teil Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur gigkeit, etgegestehede Rechtskraft, wirksame Aklage ud wirksamer Eröffugsbeschluss. Die Prozessvoraussetzuge sid regelmäßig uproblematisch ud ur zu prüfe, sofer Zweifelsfrage vorliege. II. Wege welcher Straftate hat ei Schuldspruch zu erfolge? Soda wedet ma sich der Kerfrage zu, ämlich ob ud wege welcher Straftate der/die Ageklagte() schuldig zu spreche ist/sid. 1. Verfahresgegestad a) Die prozessuale Tat 4 Gegestad der Urteilsfidug ud damit der gutachterliche Vorüberlegug ist gemäß 264 StPO die i der Aklage bezeichete Tat, wie sie sich ach dem Ergebis der Hauptverhadlug darstellt. Das Tatgericht muss die zugelassee Aklage erschöpfe, d.h. im tatrichterliche Urteil hat das Gericht über alle dem Gericht uterbreitete selbststädige prozessuale Tate zu etscheide. Aus der Aklage ud dem Eröffugsbeschluss ergibt sich, welche Delikte de Gegestad der Utersuchug bilde ud zur Etscheidug stehe. Nicht vom Eröffugsbeschluss erfasste Delikte köe icht umittelbar Gegestad der Prüfug sei. b) Äderuge Aufgrud der Hauptverhadlug ka es aber zu Äderuge des Verfahresgegestades oder der dem Täter zur Last gelegte rechtliche Vorwürfe gekomme sei: 5 aa) Eischräkuge sid dadurch möglich, dass eizele uwesetliche Tate oder Tatteile durch Beschluss aus der weitere Strafverfolgug ausgeklammert worde sid, 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2 StPO. Lese Sie das Hauptverhadlugsprotokoll deshalb geau. Aus dem Protokoll ergibt sich, welche Delikte och Grudlage der Urteilsfidug sei köe. 6 bb) Erweiteruge auf adere prozessuale Tate köe durch Nachtragsaklage ud Eibeziehugsbeschluss gemäß 266 StPO wirksam geworde sei. 7 cc) Neue oder adere als die ageklagte Straftate derselbe prozessuale Tat köe ach Hiweis auf Veräderug des rechtliche Gesichtspuktes gemäß 265 StPO Urteilsgrudlage werde. Der Hiweis ach 265 StPO wird grudsätzlich im Bearbeitervermerk als erteilt uterstellt. Es wird aber icht agegebe, welche Ihalt der Hiweis hatte, um die Lösug des Falles icht zu verrate. We Sie ei Delikt prüfe, das och icht oder abweiched i der Aklageschrift bezeichet ist, müsse Sie also zuächst feststelle, dass diesbezüglich ei Hiweis ach 265 StPO zu erfolge hat ud dass dieser ach dem Bearbeitervermerk erfolgt ist. Die Erteilug des rechtliche Hiweises wird da i der Klausur i eier Fußote festgestellt. 2

14 Gutachtliche Vorüberleguge 1. Abschitt 2. Strafbarkeit a) Die Prüfug der Strafbarkeit folgt dem System, wie es aus de scho im Zusammehag mit dem Ermittlugsverfahre dargestellte Praktiker-Gutachte bekat ist. 1 8 Ei Uterschied liegt aber dari, dass sich das urteilede Gericht icht mit der Feststellug bzw. Überprüfug eies (hireichede) Tatverdachts begüge darf. Prüfugsmaßstab für die zu utersuchede Straftatbestäde ist keie (gesteigerte) Verdachtsstufe, soder die richterliche Überzeugug vo der Täterschaft des Ageklagte i.s.d. 261 StPO. Die richterliche Überzeugug ist die (subjektive) Gewissheit über das Vorhadesei objektiver ud subjektiver etscheidugserheblicher Umstäde, die die Strafbarkeit begrüde ud dee gegeüber verüftige Zweifel icht aufkomme. Dabei muss diese Gewissheit auf eier tragfähige Beweisgrudlage aufbaue, die die objektiv hohe Wahrscheilichkeit der Richtigkeit des Beweisergebisses ergibt. 2 9 b) Frage der Beweiswürdigug ud Beweisverwertugsverbote spiele deshalb beim Urteilsgutachte eie besodere Rolle. 3 Im Zusammehag mit der Beweiswürdigug köe auch icht ageklagte oder ausgeklammerte Tate wieder Bedeutug erlage: aa) So köe aus verjährte Tate Idizie für de Schuldspruch hergeleitet werde. bb) Das Beweismittel- ud -verwertugsverbot des 51 Abs. 1 BZRG für getilgte oder tilgugsreife Vorstrafe setzt der Berücksichtigug i der Beweiswürdigug (ud auch bei der Strafzumessug) keie Greze, weil die eg auszulegede Vorschrift ach ihrem klare Wortlaut eie Verurteilug voraussetzt. 4 cc) Auch ach 154, 154 a StPO ausgeschiedee Tatteile oder Nebetate köe sofer ei etsprecheder Hiweis erteilt worde ist bei der Beweiswürdigug Verwedug fide. 5 c) Am Ede der Prüfug stehe die Kokurreze, ud zwar ur der Delikte, 10 aus dee tatsächlich schuldig gesproche wird. Das gilt auch bei Verfahre gege Jugedliche. 31 JGG bestimmt zwar, dass bei mehrere Straftate eies Jugedliche ur eie eiheitliche Rechtsfolge auszuspreche ist. Die Delikte ud dere Kokurrezverhältis sid jedoch im Urteilsspruch festzustelle Die staatsawaltliche Assessorklausur (2013), Rdr BVerfG, Beschl. v BvR 2045/02 juris. 3 Die staatsawaltliche Assessorklausur (2013), Rdr. 40 ff. 4 BGH, Beschl. v StR 569/04 juris; BGHSt 25, 64, 65 f. 5 Meyer-Goßer 154 Rdr. 25 u. 154 a Rdr. 2. 3

15 1. Teil Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur Wie i alle Strafrechtsklausure ist bei der Prüfug der Strafbarkeit das materielle Recht ei Schwerpukt der Klausur. Die Probleme des Allgemeie Teils des Strafrechts spiele bei de Urteilsklausure ur eie beschräkte Rolle. Beliebt sid vor allem Versuchs- ud Rücktrittskostellatioe sowie Abgrezugsprobleme bei Täterschaft ud Teilahme. Auch Frage der Rechtfertigug vor allem ach 32 StGB ud 127 StPO sowie praxisahe Schuldprobleme, meist wege Alkoholisierug des Ageklagte ( 20, 21 StGB), köe itesiver abzuhadel sei. Dagege besitze die theorielastige Probleme des Allgemeie Teils (z.b. Irrtümer, Zurechebarkeit etc.) kaum Examesrelevaz. Besoders häufig sid Delikte des Besodere Teils des StGB gege Leib ud Lebe ( 211 ff., 223 ff. StGB), gege Vermöge ud Eigetum i.e.s. ( 242, 263 StGB) sowie gege die Willes- ud Fortbewegugsfreiheit ( 239, 240 StGB) Gegestad der Urteilsklausur, icht selte auch i ihre Kombiatiosud Qualifikatiosorme (z.b. ach de 239 a, 239 b, 249, 250, 252, 255, 316 a StGB). Besoderes Gewicht bei der Beotug wird der richtige mithi praxisahe Schwerpuktsetzug beigemesse. Sie müsse daher dejeige Straftatbestäde, die das oder ei Hauptproblem der Klausur sid, auch bei der Abfassug Ihres Urteilsetwurfs die etsprechede Aufmerksamkeit zukomme lasse. Raddelikte, die scho gaz offesichtlich mit verwirklicht sid (häufig z.b. 123, 185 StGB), bzw. solche, bei dee Nichtverwirklichug ach dem Akteauszug auf der Had liegt, sid allefalls gaz kapp zu behadel. Das AS-Skript speziell zum materielle Strafrecht i der Assessorklausur zeigt, welche Streitstäde Sie kee müsse ud gibt Ihe Formulierugsvorschläge dazu. 2. Abschitt: Kosequeze für die Urteilsfassug A. Die Etscheiduge i der Hauptsache, Nebeetscheiduge I. Etscheidug i der Hauptsache 12 Abhägig vo dem Ergebis der verfahres- ud materiell-rechtliche Prüfug hat i der Hauptsache eie Eistellug (Prozessurteil), ei Schuldspruch (Sachurteil) oder ei Freispruch (Sachurteil) zu erfolge. Etscheidug i der Hauptsache Eistellug (Prozessurteil) Schuldspruch (Sachurteil) Freispruch (Sachurteil) Bei der zugelassee Aklage mehrerer Delikte ka es auch zu eier Kombiatio der vorastehede Etscheiduge komme, z.b. Schuldspruch wege ur eier der ageklagte Tate verbude mit eiem Teilfreispruch oder eier Teileistellug im Übrige. 4

16 Kosequeze für die Urteilsfassug 2. Abschitt II. Nebeetscheiduge Die Etscheidug i der Hauptsache weist regelmäßig auch de Weg für die erforderliche Nebeetscheiduge, die etweder als otwedige Bestadteile des Urteils teoriert ud begrüdet werde müsse, oder aber eiem gesoderte Beschluss vorbehalte sid, der mit dem Urteil zu verküde ist Nebeetscheiduge im Urteil Nebeetscheiduge im Urteil Koste des Verfahres ud otwedige Auslage Etschädigug des Ageklagte für Strafverfolgugsmaßahme zivilrechtliche Etschädigug des Verletzte im zusätzliche Adhäsiosverfahre a) Die Koste des Verfahres (vgl. 464 Abs. 1 StPO) ud die otwedige Auslage der Verfahresbeteiligte (vgl. 464 Abs. 2 StPO). 14 Währed die Nebeetscheidug über die Koste des Verfahres i jedem Urteil zwiged zu treffe ist, bedarf es eier Etscheidug über die otwedige Auslage ur da, we ei Beteiligter oder die Staatskasse verpflichtet ist, eiem adere seie Auslage zu erstatte, weil allei i diese Fälle vo dem Grudsatz abgewiche wird, dass jeder seie (icht ur otwedige!) Auslage selbst zu trage hat. 6 b) Die Etschädigug des Ageklagte für Strafverfolgugsmaßahme (vgl StrEG). Auch die Etscheidug über die Etschädigug für Strafverfolgugsmaßahme ist icht zwigeder Bestadteil des Urteils. Bei eier Verurteilug ist sie regelmäßig icht erforderlich (Ausahme: 4 StrEG), bei eiem Freispruch oder eier Eistellug ist sie ur da zu treffe, we tatsächlich theoretisch etschädigugspflichtige Strafverfolgugsmaßahme i.s.d. 2 StrEG vollzoge worde ware. c) Die zivilrechtliche Etschädigug des Verletzte im zusätzliche Adhäsiosverfahre gemäß 403 ff. StPO (vgl. 406 Abs. 1 StPO). 16 Ei Ausspruch über de Adhäsiosatrag des Verletzte erfolgt ur da im Urteil, we der Atrag zulässig ud gaz oder teilweise begrüdet ist ud sich zudem für die Erledigug im Strafverfahre eiget; aderefalls sieht das Gericht i eiem gesoderte Beschluss vo eier Etscheidug über de Atrag ab, vgl. 406 Abs. 1, Abs. 5 StPO. 7 Diese Nebeetscheiduge werde im Urteil jeweils ur dem Grude ach getroffe! 8 Lediglich der positive Ausspruch über eie Adhäsiosatrag ka (vgl. 406 Abs. 1 S. 2 StPO) die kokrete Höhe der Etschädigugssumme beziffer. 2. Nebeetscheiduge i eiem getrete Beschluss Die achfolgede Nebeetscheiduge trifft das Gericht dagege jeweils i eiem vom Urteil getrete Beschluss, der aber mit diesem zusamme zu verküde ist: 6 Meyer-Goßer, 464 Rdr Haseatisches OLG Hamburg NStZ-RR 2006, 347 ff. 8 Meyer-Goßer, 464 Rdr. a.a.o. 5

17 1. Teil Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur 17 a) die Etscheidug über Fortdauer der Utersuchugshaft oder der eistweilige Uterbrigug, bzw. die Aufhebug des Haft- oder Uterbrigugsbefehls gemäß 268 b StPO. Diese Etscheidug hat immer zu ergehe, we zum Zeitpukt der Urteilsfällug och ei Haft- oder Uterbrigugsbefehl gege de Ageklagte besteht, auch we desse Vollzug ach 116 StPO ausgesetzt ist. 9 Bei eiem Freispruch oder eier icht ur vorläufige Verfahreseistellug ist der Haftbefehl gemäß 120 Abs. 1 S. 2 StPO zwiged aufzuhebe, auch we das Urteil och mit Rechtsmittel vo der StA oder dem Nebekläger agefochte werde ka. Im Fall der Aordug eier Haftfortdauer bedarf es regelmäßig keier gesoderte Begrüdug (vgl. 34 StPO) des drigede Tatverdachts, we dieser durch das Urteil hireiched belegt ist. 10 Darzulege ist allerdigs eie Äderug der eischlägige Haftgrüde; isbesodere dürfte ach eier durchgeführte Hauptverhadlug der Haftgrud der Verdukelugsgefahr zumeist i de Hitergrud ud die Fluchtgefahr i de Vordergrud trete b) Die zwigede Aufhebug der vorläufige Fahrerlaubisetziehug gemäß 111 a Abs. 2 StPO, sofer dem Ageklagte durch das Urteil icht die Fahrerlaubis ach 69, 69 a StGB etzoge wird. c) Die Etscheidug ach 268 a StPO (Beschluss bei Strafaussetzug) über die ähere Modalitäte der Bewährugszeit, -auflage, -weisuge ud -hilfe, sofer das Gericht die Vollstreckug der gege de Ageklagte verhägte Freiheitsstrafe i dem Urteil zur Bewährug ausgesetzt ( 56 StGB) oder de Ageklagte mit Strafvorbehalt verwart hat ( 59 StGB). 19 d) Die Etscheidug gemäß 111 i Abs. 3 S. 1 StPO über die Aufrechterhaltug eier Beschlagahme bzw. eies digliche Arrestes zur Sicherug des staatliche (Vermöges-)Auffagrechtserwerbes, we dem Verfall 73 Abs. 1 S. 2 StGB etgegesteht. I der Examesklausur wird zusätzlich zu dem Urteil lediglich der Beschluss ach 268 b StPO (Haftprüfug bei Verurteilug) erwartet; Beschlüsse i.s.d. 111 a Abs. 2, 268 a, 111 i Abs. 3 S. 1 StPO werde i der Klausur regelmäßig icht verlagt. III. Variate für Haupt- ud Nebeetscheiduge 1. Nach Aklage ud Eröffugsbeschluss ur ei Delikt a) Es besteht ei Verfahreshideris oder eie Prozessvoraussetzug fehlt Hauptetscheidug: Nur ei Delikt ageklagt icht verfolgbar Eistellug durch Urteil gemäß 260 Abs. 3 StPO Die Koste ud otwedige Auslage werde der Staatskasse auferlegt, 467 StPO 9 So die h.m., vgl. LR-Gollwitzer 268 b Rdr. 2 m.w.n. 10 BGH NStZ 2004, LR-Gollwitzer 268 b Rdr. 4. 6

18 Kosequeze für die Urteilsfassug 2. Abschitt aa) Fehle Prozessvoraussetzuge (z.b. wirksame Aklage, Eröffugsbeschluss, deutsche Gerichtsbarkeit, örtliche Zustädigkeit, sofer och ach 16 StPO zu beachte) oder bestehe Verfahreshiderisse (z.b. erforderlicher Strafatrag icht oder icht wirksam gestellt, Strafatrag wieder zurückgeomme, Verfolgugsverjährug, aderweitige Rechtshägigkeit oder etgegestehede Rechtskraft bezüglich der prozessuale Tat), ist gemäß 260 Abs. 3 StPO eie Eistellug durch Urteil auszuspreche. Das Eistellugsurteil ist ei Prozessurteil. Eie Sachetscheidug ergeht ur ausahmsweise, ud zwar da, we die Sache etscheidugsreif ist ud ohe Berücksichtigug des Verfahreshiderisses ei Freispruch erfolge müsste. 12 Da gilt: Vorrag des Freispruchs! Diese vo der Rspr. statuierte Verpflichtug, die sich icht dem ausdrückliche Gesetzeswortlaut des 260 Abs. 3 StPO etehme lässt, wirkt sich für de Ageklagte icht ur psychologisch güstiger aus. Freisprechede ud eistellede Urteile uterscheide sich ämlich auch dadurch, dass allei die erstgeate materielle Rechtskraft erzeuge, dere wichtigste Ausprägug der Verbrauch der Strafklage gemäß Art. 103 Abs. 3 GG ist. Demgegeüber ka ach eiem eistellede Prozessurteil ereut Aklage gege de Beschuldigte erhobe werde, sofer das Prozesshideris behebbar ist ud behobe wurde (z.b. durch eue wirksame Aklage oder die achträgliche Stellug eies och fristgemäße Strafatrags). 13 Vorrag eies Freispruchs vor eier Eistellug besteht allerdigs ach eier im 22 Vordrige befidliche Asicht icht, we das Verfahreshideris bzw. die fehlede Prozessvoraussetzug für das Gericht zu eiem Befassugsverbot führt, es mithi dem Gericht utersagt ist, sich überhaupt sachlich mit dem erhobee Vorwurf auseiaderzusetze. 14 Zu diese Befassugsverbote wird das Fehle der achfolgede Prozessvoraussetzuge gezählt: Wirksame Aklage, wirksamer Eröffugsbeschluss, deutsche Gerichtsbarkeit, örtliche ud sachliche Zustädigkeit des Gerichts, Lebe des Beschuldigte, Strafmüdigkeit, keie Immuität, keie etgegestehede Rechtskraft oder Rechtshägigkeit. Der Vorrag der freisprechede Sachetscheidug vor dem Eistellugsurteil betrifft daach ur die Gruppe der sog. Bestrafugsverbote, die icht der Durchführug des Verfahres gege de Ageklagte, soder ausschließlich seier Bestrafug etgegestehe. Hierzu zähle z.b. fehleder Strafatrag, Verjährug, Amestie, auslieferugsrechtliche Beschräkuge ud Verhadlugsufähigkeit. bb) Die Koste des Verfahres werde bei eiem eistellede Prozessurteil gemäß 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse auferlegt. cc) Die otwedige Auslage des Ageklagte hat i der Regel ebefalls die Staatskasse gemäß 467 Abs. 1 StPO zu trage Allerdigs ka das Gericht i Ausahmekostellatioe 15 vo der Erstattug der otwedige Auslage gemäß 467 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO absehe, z.b. we der Ageklagte de ihm mögliche Hiweis auf ei wege derselbe prozessuale Tat bereits ergagees Urteil uterlasse hat BGHSt 20, 333, Meyer-Goßer 260 Rdr. 47 f. 14 BGHSt 46, 130; Meyer-Goßer 260 Rdr. 45 u. Eil. Rdr. 143 ff. m.w.n. 15 BVerfG, Beschl. v BvR 1226/03 juris. 16 Meyer-Goßer 467 Rdr

19 1. Teil Das Strafurteil als Aufgabe der richterliche Assessorklausur Ei etwaiger Nebekläger trägt bei der Eistellug seie Auslage selbst, ohe dass es dazu eies Ausspruchs i der Urteilsformel bedarf, vgl. 472 Abs. 1 StPO. Muss das Verfahre wege Zurückahme eies Strafatrags eigestellt werde, so hat der Atragsteller die Koste sowie die dem Ageklagte erwachsee otwedige Auslage zu trage, 470 S. 1 StPO. 25 dd) Habe etschädigugspflichtige Strafverfolgugsmaßahme stattgefude, muss das Gericht über eie ach 2 ff. StrEG mögliche Etschädigug etscheide. Sie ka da versagt werde, we der Ageklagte die Strafverfolgug selbst veralasst hat, vgl. 6 StrEG, ud ist zu versage, we die Ausschließugsgrüde des 5 StrEG gegebe sid. ee) Ei etwa och besteheder Haftbefehl ist wege 120 Abs. 1 S. 2 StPO zwiged durch gesoderte Beschluss gemäß 268 b StPO aufzuhebe. b) Aus tatsächliche oder rechtliche Grüde keie Strafbarkeit oder die Tat ist icht achweisbar Hauptetscheidug: Nur ei Delikt ageklagt icht strafbar Freispruch Die Koste ud otwedige Auslage werde der Staatskasse auferlegt, 467 StPO 26 aa) Es hat ei Freispruch zu erfolge. 27 bb) Gemäß 467 StPO falle die Koste des Verfahres ud die otwedige Auslage des Ageklagte der Staatskasse zur Last. Ei etwaiger Nebekläger trägt seie Auslage selbst, vgl. 472 Abs. 1 StPO. 28 cc) Erforderlichefalls ist auch eie Grudetscheidug über die Etschädigug für erlittee Strafverfolgugsmaßahme zu treffe, vgl. 2, 5, 6, 8 StrEG. 29 dd) Ei och besteheder Haftbefehl ist zwiged durch eie mit dem Urteil zu verküdede Beschluss aufzuhebe, vgl. 268 b, 120 Abs. 1 S. 2 StPO. c) Das ageklagte Delikt liegt zur Überzeugug des Gerichts vor Hauptetscheidug: Nur ei Delikt ageklagt strafbar Schuldspruch mit Rechtsfolgeausspruch Der Ageklagte hat die Koste des Verfahres gemäß 465 StPO zu trage 30 aa) Es hat ei Schuldspruch zu erfolge. 31 bb) Des Weitere müsse die Rechtsfolge für die Tat bestimmt werde. Komme ei Absehe vo Strafe ud Straffrei-Erklärug (z.b. 60 StGB) oder eie Verwarug mit Strafvorbehalt ( 59 StGB) icht i Betracht, ist eie Hauptstrafe (Geld-, Freiheits- oder Gesamtstrafe) zu bilde. Aschließed ist zu kläre, ob ud i welchem Umfag eie Nebestrafe, -folge oder Maßahme (vgl. 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) verhägt werde müsse. 32 cc) Im Fall der Verurteilug hat der Ageklagte die Koste des Verfahres gemäß 465 StPO isoweit zu trage, als sie durch das Verfahre wege eier Tat etstade sid, wege derer er verurteilt oder eie Maßregel der Besserug ud Siche- 8

20 Kosequeze für die Urteilsfassug 2. Abschitt rug gege ih ageordet wird. Dies gilt gemäß 465 Abs. 1 S. 2 StPO auch da, we der Ageklagte mit Strafvorbehalt verwart wird oder das Gericht vo Strafe absieht. dd) Seie eigee Auslage trägt der Verurteilte selbst, ohe dass es dazu eies besodere Ausspruchs i der Urteilsformel bedarf. 33 Bei der Verurteilug wege eier ebeklagefähige Tat werde ihm zudem die otwedige Auslage des befugte Nebeklägers auferlegt, vgl. 472 Abs. 1 StPO. 17 Bei eiem Schuldspruch gege eie Jugedliche oder eie Herawachsede, gege de materielles Jugedstrafrecht gemäß 105 JGG agewadt wird, ka gemäß 74, 109 Abs. 2 JGG vo der Auferlegug der Verfahreskoste ud der Auslage aderer Beteiligter gaz oder teilweise abgesehe werde. 18 Vo seie eigee (otwedige) Auslage ka der verurteilte Jugedliche bzw. Herawachsede aber icht etlastet werde. 19 ee) Ei zusätzlicher Ausspruch über eie Etschädigug des Ageklagte für erlittee Strafverfolgugsmaßahme ist bei eiem Schuldspruch ur ausahms- 34 weise zu treffe, vgl. die Voraussetzuge der sog. Billigkeitsetschädigug i 4 StrEG. ff) Hat der Verletzte eie zulässige ud begrüdete Etschädigugsaspruch gemäß 403 ff. StPO im zusätzliche Adhäsiosverfahre gestellt, ud eiget sich dieser Atrag auch zur Erledigug im Strafverfahre, da muss das Gericht im Urteil über diese Aspruch etscheide, vgl. 406 Abs. 1 StPO: 35 Das Gericht ist dabei a de Atrag des Verletzte etspreched 308 ZPO gebude ud spricht de Aspruch, soweit er begrüdet ist gaz oder teilweise, zu, vgl. 406 Abs. 1 StPO. I de überwiegede Fälle wird hierbei ei beziffertes oder ubeziffertes Leistugsurteil, bei küftig zu erwartede Schäde ausahmsweise auch ei Feststellugsurteil i Betracht komme. Möglich sid aber auch Grud- ud Teilurteile gemäß 406 Abs. 3 StPO i.v.m. 304 Abs. 2, 318 ZPO sowie Aerketisurteile ach 406 Abs. 2 StPO i.v.m. 307 ZPO. Bei eier ur teilweise Stattgabe des Atrags ist im Hiblick auf 406 Abs. 3 S. 3 StPO auch das teilweise Absehe vo der Etscheidug zu teoriere gg) I eiem gesoderte Beschluss ist über die Fortdauer der Utersuchugshaft bzw. die Aufhebug des Haftbefehls uter Agabe der Grüde zu etscheide, vgl. 268 b StPO. hh) Hat das Gericht de Ageklagte zu eier Freiheitsstrafe verurteilt ud die Vollstreckug der Strafe zur Bewährug ausgesetzt oder de Ageklagte mit Strafvorbehalt verwart, so trifft es gemäß 268 a StPO die i de 56 a bis 56 d ud 59 a des StGB bezeichete Etscheiduge ebefalls durch eie gesoderte Beschluss, der mit dem Urteil zu verküde ist. 37 I der Examesklausur ist es selte, dass lediglich ei Delikt ageklagt ud zur Verurteilug gelagt. Zumeist mehrere Delikte zu etscheide. 17 Meyer-Goßer 472 Rdr. 4 ff. 18 Meyer-Goßer 465 Rdr BGHSt 36, BGH, Urt. v StR 529/02, NStZ 2003,

21 Die Revisio als Aufgabe der Assessorklausur 2. Teil 2. Teil: Die Revisio als Aufgabe der Assessorklausur 1. Abschitt: Aufgabestellug I eier strafrechtliche Revisiosklausur ist regelmäßig ei Gutachte aus der Sicht des mit der Sache befasste Rechtspflegeorgas zu erstelle. I de meiste Fälle ist dies der Verteidiger. Machmal ist auch die Revisio der Staatsawaltschaft zu prüfe Daach ist ei Revisiosatrag oder das sost geforderte Ergebis auszuformuliere ud Sie sollte kurz zu desse Zweckmäßigkeit Stellug ehme. Die eizele Revisiosrüge brauche i der Regel icht ausformuliert zu werde. 196 Prüfugsfolge bei eiem Revisiosgutachte Zulässigkeit der Revisio Begrüdetheit der Revisio Zweckmäßigkeitserwäguge 2. Abschitt: Erfasse der Aufgabe Jede Revisiosklausur ist aders. We Sie aber bestimmte Hadlugsschritte befolge, lasse sich alle Klausure gut bewältige. Ei strukturiertes Vorgehe bei der Bearbeitug verschafft Ihe zudem die otwedige Sicherheit bei der Bewältigug der Probleme. A. Aktevollstädigkeit Das Aktestück besteht i der Regel aus der Aklageschrift, dem Sitzugsprotokoll, dem Urteil ud bereits erfolgter Rechtsmitteleilegug. Dem Hauptverhadlugsprotokoll lässt sich dabei zusätzlich etehme, dass die Aklage mit eiem datierte Eröffugsbeschluss uverädert zur Hauptverhadlug zugelasse worde ist. Weitere Aktebestadteile rude de Sachverhalt häufig ab, etwa durch de Aktevermerk des Verteidigers, der mit der gutachterliche Prüfug beauftragt wird. Achte Sie auf Aktevollstädigkeit ach der Seiteummerierug. Lese Sie sich da das Aktestück eimal lagsam ud sorgfältig, scho uter gedaklicher Berücksichtigug des Bearbeitervermerkes, durch

22 2. Teil Die Revisio als Aufgabe der Assessorklausur 199 B. Bearbeitervermerk So oder ählich sieht der übliche Vermerk für die Bearbeitug vo Revisiosklausure aus. Machmal fide sich och Ergäzuge, die da meist de Sachverhalt betreffe ud für die gutachterliche Prüfug vo Bedeutug sid. Der Bearbeitervermerk muss immer der Ausgagspukt Ihrer Überleguge sei. Lese Sie vor der Begutachtug de Vermerk für die Bearbeitug geau durch, weil sich mache vermeitliche Probleme bei der Klausurlösug da vielleicht gar icht erst stelle. So ist isbesodere wichtig, welche Prüfugsaweisuge gegebe werde, also aus wesse Sicht das Gutachte zu fertige ist ud ob bzw. iwieweit auch die Beweiswürdigug oder Strafzumessug zu begutachte sid. Achte Sie darüber hiaus i besoderer Weise auf Fiktioe im Bearbeitervermerk, vor allem für Zustellugsdate ud sostige Formalie. C. Lückelose Akteketis 200 Fertige Sie sich, wie wir es i userem Klausurekurs empfehle, eie Zeittafel, aus der sich Datum ud Ereigis ergebe. Dies erleichtert Ihre gutachterliche Prüfug eorm. Geerell gilt, dass Sie beim Lese Ugewöhliches markiere sollte, ohe dies zuächst weiter zu durchdeke. Nicht gewöhlich ist alles, was vo dem übliche Verfahresablauf i der Hauptverhadlug ( 243 StPO) abweicht sowie gestellte Aträge ud dergleiche. Sie köe davo ausgehe, dass etsprechede Auffälligkeite für die Klausur icht ohe Bedeutug sid. Die eizele Aktebestadteile erlage im Verlauf der Prüfug ihre besodere Bedeutug: I. Aklageschrift Vermerk für die Bearbeitug Die Erfolgsaussichte der Revisio sid zu begutachte. Begutachtugszeitpukt ist der 9. Juli Eie Sachverhaltsdarstellug ist icht erforderlich. Etwaige Revisiosaträge sid auszuformuliere. Kommt ei Bearbeiter zur Uzulässigkeit der Revisio, so ist zur Begrüdetheit i eiem Hilfsgutachte Stellug zu ehme. Die Formalie (Laduge, Zustelluge, Uterschrifte, Vollmachte) sid i Ordug, soweit sich aus dem mitgeteilte Akteihalt ichts aderes ergibt. Nicht abgedruckte Akteteile sid für die Erfolgsaussichte der Revisio ohe weitere Bedeutug. Die Staatsawaltschaft hat kei Rechtsmittel gege das Urteil eigelegt. Hiweis: Das vo Ihe beutzte Exemplar des Aufgabetextes wird icht zu Ihre Prüfugsuterlage geomme. 201 Achte Sie beim Lese der Aklageschrift isbesodere auf vorhadee Mägel. I Revisiosklausure wird es dabei immer um solche Fehler i der Aklageschrift gehe, welche ihre Umgrezugsfuktio (ggf. Verfahreshideris) betreffe. Maßstab ist hierbei 200 Abs. 1 S. 1 StPO. Achte Sie also darauf, ob die Perso 66

23 Das Revisiosgutachte 3. Abschitt des Ageklagte, Tatzeit ud Tatort geüged idetifizierbar sid. Notiere Sie sich zudem die agegebee Paragraphe der agewedete Vorschrifte. II. Protokoll Das Hauptverhadlugsprotokoll ist die etscheidede Quelle für die Auffidug vo Verfahresfehler (s. ute Rdr. 350) III. Urteil Aus dem Urteil ergebe sich Hiweise auf eie Missachtug vo Prozesshiderisse, ud hier ist der Fudort für alle sachlich-rechtliche Fehler (s. ute Rdr. 356). 3. Abschitt: Das Revisiosgutachte Ihre Zeit ist i der Klausursituatio sehr begrezt ud Ihe wird kei Besiugsaufsatz abverlagt. Der Grudsatz der Arbeitsökoomie muss für Sie deshalb Priorität habe. Deshalb gilt geerell: Wähle Sie im Zweifel de Lösugsweg, der eie gerige Zeitivestitio verlagt. Köe Sie ei Problem gedaklich icht i agemesseer Zeit durchdrige, sollte Sie die lösbare Problemstelluge vorziehe ud erst am Ede auf die Schwierigkeit zurückkomme. Es empfiehlt sich, im Zweifel der Rechtsprechug zu folge, auch we dies icht Ihre persöliche Asicht widerspiegel mag. Dies wird im Allgemeie der Erwartugshaltug der Prüfer sowie der Kommetierug etspreche. Eie Revisio hat, wie jedes Rechtsmittel, Erfolg, we sie zulässig ud begrüdet ist. Im Rahme eier Klausur müsse Sie daher regelmäßig die Voraussetzuge der Zulässigkeit ud die Begrüdetheit der Revisio prüfe. A. Zulässigkeit der Revisio Zulässigkeit der Revisio Statthaftigkeit Revisiosberechtigug Beschwer Frist- ud formgerechte Eilegug Wirksame Revisiosbeschräkug Revisiosbegrüdug Dabei gibt es Zulässigkeitsvoraussetzuge, die für sämtliche Rechtsmittel i gleicher Weise erfüllt sei müsse ud deshalb als allgemeie Vorschrifte ( 296 bis 303 StPO) de besodere Regeluge über die eizele Rechtsmittel voragestellt sid. 205 I de Bestimmuge zur Revisio ( 333 bis 358 StPO) fide sich da och dere spezifische Zulässigkeitsvoraussetzuge. Zulässig ist die Revisio demach, we dieses Rechtsmittel statthaft, der Rechtsmittelführer zur Revisio be- 67

24 2. Teil Die Revisio als Aufgabe der Assessorklausur rechtigt sowie beschwert ist ud diese ordugsgemäß eigelegt hat oder och eilege ka. Uproblematische Zulässigkeitsvoraussetzuge sid i der Klausur auch so zu behadel, also lediglich im Urteilsstil positiv festzustelle. So spare Sie icht ur wertvolle Zeit, soder zeige de Prüfer auch Ihre Vertrautheit mit der Materie. I. Statthaftigkeit 206 Mit dem Rechtsmittel der Revisio köe ausschließlich Urteile bestimmter Spruchkörper eier rechtliche Nachprüfug uterzoge werde ( 333, 335 StPO). Statthaftigkeit der Revisio Urteil Spruchkörper AG, LG oder OLG 1. Urteil 207 Urteile sid verküdete Etscheiduge, die aufgrud eier Hauptverhadlug ergehe ud gegeüber dem Betroffee auf Freisprechug, Verurteilug, Aordug eier Maßregel der Besserug oder Sicherug, Verwarug mit Strafvorbehalt, Absehe vo Strafe oder Eistellug des Verfahres laute. 108 Auf die vo dem Gericht im Eizelfall gewählte Bezeichug für seie getroffee Etscheidug kommt es dabei icht a, soder allei auf dere Ihalt ud ihre Eiordug i die kokrete Verfahreslage a) Verküdet das Gericht i der Hauptverhadlug also etwa die Eistellug des Verfahres wege eies Verfahreshiderisses, ist dies sachlich ei Urteil ( 260 Abs. 3 StPO), auch we diese Eistellugsetscheidug vo dem erkeede Spruchkörper fälschlich als Beschluss bezeichet wird. Ei Strafverfahre ka allerdigs auch i der Hauptverhadlug durch Beschluss beedet werde (siehe etwa 153, 153a StPO). 209 b) Adererseits sid lediglich verfahresförderde ud außerhalb der Hauptverhadlug ergagee Etscheiduge als Beschlüsse oder Verfüguge (allefalls) mit der Beschwerde afechtbar, selbst we sie als Urteile bezeichet werde. 210 c) Betroffe vo eiem strafrechtliche Erketis ist grudsätzlich ur diejeige Perso, gege die Aklage erhobe wurde ud die tatsächlich vor Gericht stad, auch we die agegebee Persoalie urichtig ware. Die Rechtswirksamkeit eies Strafurteils ist deshalb icht berührt, we der richtige Ageklagte uter eiem falsche Name a der Hauptverhadlug teilgeomme hat. Liegt ei solcher Fall vor, ist allei zur Berichtigug des Ascheis, wege eier Straftat verurteilt worde zu sei, kei Rechtsmittel zulässig. De sost köte der wahre Namesträger ei Urteil zu Fall brige, welches ihaltlich gege de vor Gericht Erschieee zutreffed ud der Rechtskraft fähig ist. Diese Folge darf er als i Wahrheit icht Ageklagter aber icht auslöse. Er bedarf dieses Schutzes auch icht. De der wahre Namesträger ka de falsche Rechtsschei ohe Ei Abs. 2 4 StPO. 109 BGHSt 25, 242, 243; BGH, Beschl. v StR 524/09, NStZ 2010, 344,

25 Das Revisiosgutachte 3. Abschitt griff i die Rechtskraft bereits durch eie Berichtigug der Persoalie des Verurteilte im Rubrum des Strafurteils erreiche Spruchkörper AG, LG oder OLG Weiterhi muss die agegriffee Etscheidug vo eiem AG, LG oder OLG als Spruchkörper erlasse worde sei. a) Die Revisio ka sich also zum eie gege i erster Tatsacheistaz ergagee Urteile richte. Dies sid da die des Amtsgerichtes (Strafrichter ud Schöffegericht bzw. Jugedrichter ud Jugedschöffegericht) sowie des Ladgerichtes (große Strafkammer bzw. Jugedkammer) oder Oberladesgerichtes. Gege die erstistazliche Urteile des Ladgerichtes ud des Oberladesgerichts ist die Revisio zugleich das eizige statthafte Rechtsmittel (siehe 312 StPO). Legt der Revisiosführer gege ei Urteil des Amtsgerichtes umittelbar Revisio ei, umgeht also die auch mögliche Berufug, wird das als Sprugrevisio oder Wahlrevisio bezeichet ( 335 StPO). Umstritte ud klausurrelevat ist, ob eie Sprugrevisio im Fall der Aahmeberufug stets möglich ist, selbst der Aahme bedarf oder erst ach vorheriger Berufugseilegug ud Aahmebeschluss gemäß 322 a StPO zulässig ist. 111 Die herrschede Rechtsprechug geht aber vo der Zulässigkeit der Sprugrevisio auch bei eier solche Sachlage aus, weil der Begriff der Zulässigkeit i 335 StPO ur die allgemeie gesetzlich eigeräumte Afechtugsmöglichkeit (Statthaftigkeit) meie ud icht um die weitere Zulässigkeitsvoraussetzug des 313 Abs. 2 StPO erweitert werde solle Sie sollte i der Prüfugssituatio deshalb immer zur Statthaftigkeit der Sprugrevisio gelage ud de Streit allefalls kurz darstelle. b) Darüber hiaus ist die Revisio statthaft gege Berufugsurteile, also Urteile des Ladgerichtes (kleie Strafkammer bzw. Jugedkammer). Im Jugedstrafverfahre ka der Berufugsführer ach 59 Abs. 2 JGG allerdigs keie Revisio mehr gege das Berufugsurteil eilege. c) Hat ei Rechtsmittelführer Revisio ud ei aderer Berufug eigelegt, ist diese ach dem Gesetz das vorragige Rechtsmittel, sodass die Revisio zuächst als Berufug behadelt wird, aber als Revisio aufschiebed bedigt bestehe bleibt ( 335 Abs. 3 StPO). Der Vorrag der Berufug gilt aber ur, soweit das als Berufug eigelegte Rechtsmittel icht zurückgeomme oder als uzulässig verworfe ist. I diese Fälle lebt die Revisio wieder auf, vorausgesetzt, sie geügt zu diesem Zeitpukt de revisiosrechtliche Aforderuge. Das gilt auch da, we die als Berufug behadelte Revisio vom Berufugsgericht wege offesichtlicher Ubegrüdetheit gemäß 313 Abs. 2 StPO vor Ablauf der Revisiosbegrüdugsfrist als uzulässig verworfe wird Probleme i der Klausur sid hier selte. Erspare Sie sich da lagatmige Ausführuge. 110 KG, Beschl. v Ws 100/04, NStZ-RR 2004, 244 ff. 111 KK-Paul 313 Rdr. 4; Meyer-Goßer 335 Rdr OLG Karlsruhe NStZ 1995, 562; OLG Hamm, Beschl. v Ss 220/09, NStZ 2010, 42, Vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v Ss 209/02, NJW 2002, 3487 f. 69

26 2. Teil Die Revisio als Aufgabe der Assessorklausur 217 Formulierugsvorschlag für die Revisio gege ei ladgerichtliches Urteil: Gege das Urteil des Ladgerichtes Müster ist die Revisio statthaft ( 333 StPO). 218 Formulierugsvorschlag für die Revisio gege ei Urteil der kleie Strafkammer: Gege das Urteil des Ladgerichtes Müster -kleie Strafkammer- ist die Revisio statthaft ( 333 StPO). 219 Formulierugsvorschlag für die Revisio gege ei amtsgerichtliches Urteil: Gege das Urteil des Amtsgerichtes Müster ka Revisio (als sogeate Sprugrevisio) eigelegt werde ( 312, 335 Abs. 1 StPO). II. Revisiosberechtigug 220 Die Zulässigkeit der Revisio setzt weiterhi die allgemeie Berechtigug des Rechtsmittelführers zur Eilegug ud Durchführug dieses Rechtsmittels voraus. Diese Berechtigug bestimmt sich ach de allgemeie Vorschrifte über Rechtsmittel ( StPO) sowie Eizelbestimmuge des Jugedstrafverfahres, zur Nebeklage, Privatklage sowie Eiziehugsbeteiligug ud ist hierach i persölicher ud sachlicher Hisicht begrezt. Revisiosberechtigug Persöliche Rechtmittelberechtigug Keie Rechtsmittelrückahme ud kei Rechtsmittelverzicht 1. Persöliche Rechtsmittelberechtigug 221 I persölicher Hisicht köe der Ageklagte selbst ( 296 Abs. 1 StPO, 55 JGG) ud für ih ud mit desse Wille der bisher im Verfahre tätig gewesee oder ei eu gewählter oder bestellter Verteidiger ( 297 StPO) Revisio eilege. Grudsätzlich zur Revisioseilegug berechtigt sid ferer der gesetzliche Vertreter des Ageklagte ( 298 Abs. 1 StPO), im Jugedstrafverfahre auch der sost Erziehugsberechtigte ( 55 JGG), die Staatsawaltschaft ( 296 Abs. 1 StPO), der Privatkläger ( 390 StPO), der Nebekläger ( 400, 401 StPO) ud der Eiziehugs- oder Verfallsbeteiligte ( 433, 437 StPO). 222 a) Der Ageklagte ist auch als Jugedlicher oder Geschäftsufähiger, sofer er jedefalls verhadlugsfähig ist, zu seie Guste rechtsmittelberechtigt. Wird gege eie Privatkläger Widerklage ( 388 StPO) erhobe, stehe ihm gleichfalls die Rechtsmittelmöglichkeite eies Ageklagte zu b) Der Verteidiger hadelt grudsätzlich aus eigeem Recht ud im eigee Name, soweit er für de Ageklagte Rechtsmittel eilegt. Er darf dieses Recht scho ach dem Gesetzeswortlaut aber icht gege de ausdrückliche Wille des Ageklagte ausübe. 115 Bei Zusammetreffe verschiedeartiger Afechtug durch de Ageklagte ud seie Verteidiger ist deshalb der Wille des Ageklagte vorragig ud isoweit maßgebed Meyer-Goßer 390 Rdr Meyer-Goßer 297 Rdr Meyer-Goßer 297 Rdr

27 Das Revisiosgutachte 3. Abschitt Voraussetzug dafür, dass ei Verteidiger für de Ageklagte Revisio eilege ka, ist allerdigs eie wirksame Bevollmächtigug. Für de bisher im Verfahre tätige Wahl- oder Pflichtverteidiger begrüdet 297 StPO die Rechtsvermutug, dass der Verteidiger mit Vollmacht ud aufgrud eies etsprechede Auftrages des Ageklagte hadelt. 117 Ei später gewählter Verteidiger muss vor der Rechtsmitteleilegug hierzu bevollmächtigt worde sei. Dabei reicht es aus, we die rechtzeitige Bevollmächtigug erst im Nachhiei achgewiese wird. Allei eie spätere Geehmigug des Ageklagte zur Eilegug des Rechtsmittels durch de Verteidiger geügt aber icht. 118 Etgege eier weit verbreitete Auffassug i der Praxis ist eie schriftliche Verteidigervollmacht zur Rechtsmitteleilegug icht erforderlich. De der StPO lässt sich keie Vorschrift etehme, woach ei Verteidiger ur da für de Beschuldigte tätig werde darf, we er seie Bevollmächtigug schriftlich zu de Akte gereicht hat. Dies gilt jedefalls da, we keie Zweifel a der Vollmacht des Verteidigers bestehe. Erforderlich ist eie solche schriftliche Bevollmächtigug dagege ach Maßgabe des 145 a StPO. c) Der gesetzliche Vertreter des Ageklagte ud sei sost Erziehugsberechtigter ( 67 Abs. 3 JGG) köe aus eigeem Recht ud so ggf. auch gege de Wille des Ageklagte Rechtsmittel zu seie Guste eilege. d) Die Afechtugsmöglichkeit der Staatsawaltschaft besteht immer. Auch ka sie ausschließlich zuguste des Ageklagte Rechtsmittelmöglichkeite ergreife ( 296 Abs. 2 StPO). Dies ergibt sich aus der Stellug der Staatsawaltschaft im Strafverfahre, woach sie icht Partei ist, soder allgemei Aufgabe der staatliche Rechtspflege erfüllt. Die Staatsawaltschaft bleibt also auch da zur Revisioseilegug zuuguste des Ageklagte berechtigt, we der Staatsawalt i seiem Schlussvortrag beatragt hatte, de Ageklagte freizuspreche. 119 Ob sie vo der ihr zustehede Revisiosbefugis Gebrauch mache will, steht dabei i ihrem pflichtgemäße Ermesse. 120 Maßgebed ist isoweit auch Nr. 147 RiStBV, woach Rechtsmittel ur zurückhalted eigelegt werde solle. Etspreched ihrer eutrale Aufgabestellug hat dabei jedes vo der Staatsawaltschaft eigelegte Rechtsmittel die Wirkug, dass die agefochtee Etscheidug auch zuguste des Ageklagte abgeädert oder aufgehobe werde ka ( 301 StPO). e) Dem Privatkläger ud de ach 375 Abs. 2 StPO dem Verfahre Beigetretee stehe die Rechtsmittel zu, welche auch der Staatsawaltschaft zukomme ( 390 Abs. 1 StPO), sodass sie gleichfalls grudsätzlich zur Revisioseilegug berechtigt sid. f) Der Nebekläger ka uabhägig vo der Staatsawaltschaft Rechtsmittel eilege ( 401 Abs. 1 S. 1 StPO). g) Die Befugis der Eiziehugs- ud Verfallsbeteiligte Rechtsmittel aus eigeem Recht eilege zu dürfe, folgt aus 433 Abs. 1 S. 1 StPO. Weitergehede Beschräkuge ergebe sich aber aus 437 StPO I der Klausur legt meist der Verteidiger oder der Ageklagte selbst Revisio ei. Hier geügt da zur Bejahug der Zulässigkeit ei kurzer Hiweis auf die gesetzliche Vorschrifte im Urteilsstil. 117 Meyer-Goßer 297 Rdr Meyer-Goßer 297 Rdr Meyer-Goßer vor 296 ff. Rdr Meyer-Goßer vor 296 ff. Rdr

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