Weisungen zum Berufsauftrag der Stand: 2. Juli 2014

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1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt In Ausführung von Art. 57bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980 als Weisungen Das Bildungsdepartement erlässt in Ausführung von Art. 4 Abs. 2 der Ergänzenden Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen an Berufs- und Weiterbildungszentren (sgs ; abgekürzt EVA-BS) 1. Geltungsbereich Diese Weisungen regeln die Erfüllung der Lehr- und Erziehungspflicht sowie die Übernahme zusätzlicher Aufgaben der Lehrpersonen an st.gallischen Mittelschulen. Sie gelten nicht für Mitglieder der Rektoratskommission in ihrer Schulleitungsfunktion. 2. Berufsauftrag Der Berufsauftrag für Lehrpersonen umfasst: a) den Kernauftrag Unterricht; b) den erweiterten Berufsauftrag; c) die besonderen Aufträge. Der Kernauftrag Unterricht umfasst in der Regel einen Beschäftigungsgrad von 94 Prozent, jener des erweiterten Berufsauftrags einen Beschäftigungsgrad von 6 Prozent. Bei reduziertem Beschäftigungsgrad wird die Aufteilung anteilmässig angepasst. Bei Stellvertretungen bis zu drei Monaten wird in der Regel auf die Erfüllung des erweiterten Berufsauftrags verzichtet. Die Schulleitung erteilt jährlich einen Lehrauftrag, in welchem der Unterrichtsanteil, der Umfang des erweiterten Berufsauftrags und die besonderen Aufträge festgelegt und ausgewiesen werden. Grundsätzlich wir auf eine Zeiterfassung verzichtet. als Weisungen: 1. Geltungsbereich Dieser Erlass gilt für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen der Grundbildung an kantonalen Berufsund Weiterbildungszentren (im Folgenden BWZ) sowie sachgemäss an Berufsfachschulen von nichtstaatlichen Trägern, wenn diese alle Lernenden im Kanton unterrichten (Art. 9 Abs. 3 EG-BB). 2. Berufsauftrag Der Berufsauftrag für Lehrpersonen umfasst: a. den Kernauftrag Unterricht; b. den erweiterten Berufsauftrag; c. besondere Aufträge. Die Schulleitung erteilt jährlich einen Lehrauftrag, in welchem der Unterrichtsanteil, der Umfang des erweiterten Berufsauftrags und die besonderen Aufträge festgelegt und ausgewiesen werden. Grundsätzlich wird auf eine Zeiterfassung verzichtet. MS: Keine Geltung für die Funktion als Schulleitungsmitglied. BWZ: Keine Geltung für Mitarbeitende im Bereich der Weiterbildungsabteilungen. MS: Abweichungen sollen ausnahmsweise möglich sein. Dies insbesondere bei Stellvertretungen; diese versehen keinen erweiterten Berufsauftrag. a. Kernauftrag Unterricht a. Kernauftrag Unterricht Die einzelnen Aufgaben werden an den Mittel- \\S-30100\Vol_ED$\BLDABB\Gruppen\01 Amt Abteilungen\04 Berufsfachschulen\09 Projekte\27 Anstellungsbedingungen\02 Berufsauftrag\W Berufsauftrag Vernehmlassung 06 Vergleich Weisungen MS und BS docx 1/6

2 Der Kernauftrag Unterricht enthält all jene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Unterrichten anfallen und die von jeder Lehrperson zu erbringen sind, sowie Aufgaben, die zeitlich begrenzt sind und von allen Lehrpersonen (ggf. des Fachbereichs) turnusgemäss erfüllt werden. 1. Unterrichtslektionen; 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts; 3. langfristige Unterrichtsplanung, -auswertung und Reflexion; 4. Vorbereitung, Korrektur und Bewertung von Prüfungen; 5. Teilnahme an Klassen- und Notenkonferenzen; 6. unterrichtsbezogene Beratung und Betreuung der Schülerinnen und Schüler; 7. Teilnahme an besonderen Unterrichtswochen, Projekttagen und Klassenaustauschprojekten; 8. Unterricht mit erweiterten Unterrichtsformen; 9. berufliche Weiterentwicklung; Der Kernauftrag Unterricht enthält all jene Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Unterrichten anfallen und die von jeder Lehrperson zu erbringen sind, sowie Aufgaben, die zeitlich begrenzt sind und von allen Lehrpersonen turnusgemäss erfüllt werden. 1. Stufengerechtes Unterrichten mit erweiterten Lehr- und Lernformen; 2. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts; 3. Vorbereitung, Korrektur von Prüfungen; 4. Teilnahme an Klassen- und Notenkonferenzen; 5. Unterrichtsbezogene Beratung und Betreuung der Lernenden; 6. Administratives Arbeiten. 10. Zweitlesen von Maturitätsarbeiten und selbstständigen Arbeiten; 11.Elternkontakte. b. Erweiterter Berufsauftrag Zum erweiterten Berufsauftrag gehören Leistungen, die nicht unmittelbar mit dem Unterricht zusammen hängen, welche von jeder Lehrperson für die Schülerinnen und Schüler, für die Schule als Ganzes und für die fachliche und pädagogische Weiterentwicklung erbracht werden. Schülerinnen und Schüler 1. persönliche Beratung und Betreuung der Schüleb. Erweiterter Berufsauftrag Zum erweiterten Berufsauftrag gehören Leistungen, die nicht unmittelbar mit dem Unterricht zusammenhängen, welche aber von jeder Lehrperson für die Lernenden, die Schule als Ganzes oder für die fachliche und pädagogische Weiterentwicklung erbracht werden. 1. Persönliche Beratung der Lernenden; 2. Pflege des Kontakts zu den Ausbildungspart- und Berufsfachschulen unterschiedlichen Bereichen zugewiesen. So werden z.b. die "administrativen Arbeiten" von den Mittelschul- Lehrpersonen nicht als Kernauftrag empfunden. Beim erweiterten Auftrag wird auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet. In begründeten Fällen kann eine Plausibilisierung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitergesprächs thematisiert werden. \\S-30100\Vol_ED$\BLDABB\Gruppen\01 Amt Abteilungen\04 Berufsfachschulen\09 Projekte\27 Anstellungsbedingungen\02 Berufsauftrag\W Berufsauftrag Vernehmlassung 06 Vergleich Weisungen MS und BS docx 2/6

3 rinnen und Schüler; 2. individuelle pädagogische Massnahmen. Schule 1. Zusammenarbeit mit der Klassenlehrperson, der Schulleitung und der Fachgruppe; 2. kollegiale Zusammenarbeit mit Lehrpersonen aus anderen Fachgruppen; 3. Konvent; 3. Mitwirkung an Anlässen wie Besuchstagen und Informationsveranstaltungen; 4. Beteiligung an der schulinternen Fortbildung (SCHILF); 5. Mitarbeit in Schulentwicklungs-Gruppen (Sem); 6. Mitarbeit in (ständigen) Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie sozialpartnerschaftliche Vertretung; 7. Organisation von Schulanlässen; 8. Teilnahme an obligatorischen und fakultativen Schulanlässen (Konzerte, Präsentationen, Schulfeiern usw.); 9. turnusgemäss zugewiesene Arbeiten; 10. von der Schulleitung erteilte individuelle Aufträge; 11. administrative Arbeiten; 12. Unterhalt der eigenen IT-Infrastruktur. Fachliche und pädagogische Weiterbildung 1. Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen; 2. Einarbeitungszeit für neu angestellte Lehrpersonen. c. Besondere Aufträge Zu den besonderen Aufträgen gehören Leistungen, die von einzelnen Lehrpersonen über längere oder nern; 3. Schulinterne Zusammenarbeit; 4. Berufliche Fort- und Weiterbildung; 5. Teilnahme an Konventen/Schulveranstaltungen. c. Besondere Aufträge Zu den besonderen Aufträgen gehören Leistungen, die von einzelnen Lehrpersonen über längere oder \\S-30100\Vol_ED$\BLDABB\Gruppen\01 Amt Abteilungen\04 Berufsfachschulen\09 Projekte\27 Anstellungsbedingungen\02 Berufsauftrag\W Berufsauftrag Vernehmlassung 06 Vergleich Weisungen MS und BS docx 3/6

4 auf unbestimmte Zeit erbracht werden. Die Leistungen werden in der Regel im Lehrauftrag in Stellenprozenten ausgewiesen. Soweit die Leistungen anderweitig kompensiert werden (vgl. nachstehend auf unbestimmte Zeit erbracht werden. Die Leistungen werden im Lehrauftrag in Stellenprozenten ausgewiesen. Dazu gehören Aufträge in den Bereichen: Ziff. 3), werden keine gesondert ausgewiesenen 1. Schulorganisation; Stellenprozente gewährt. 2. Schulführung; Dazu gehören folgende Tätigkeiten und Funktionen: 3. Schulentwicklung; 1. Funktion als Klassenlehrperson; 4. Schulische Aufnahme- und Schlussprüfungen; 2. Aufnahme- und Schlussprüfungen; 5. Berufsexpertenarbeit Abschlussprüfungen der 3. Mentorat; beruflichen Praxis; 4. Betreuung während des Praxisjahres; 6. Stütz- und Fördermassnahmen; 5. Betreuung von Sprachaufenthalten; 7. Stellvertretungen (Unterricht); 6. Betreuung der Maturitätsarbeiten und der 8. Mentorat; selbstständigen Arbeiten; 9. Sonderwochen; 7. gesamtschulische Betreuungsangebote; 10. Funktion als Klassenlehrperson. 8. Stundenplanung; 9. Betreuung der Mediothek; 10. Betreuung von Sammlungen und Apparaten bzw. des Turnmaterials; 11. Mitglied der Koordinationsgruppe Schulentwicklung KGSem; 12. Projektleitung oder besondere, zeitlich aufwändige Aufgaben, insbesondere bei Reformprojekten; 13. Leitung/Organisation von schulinternen Weiterbildungen; 14. Leitung/Organisation von aufwendigen gesamtschulischen Anlässen; 15. Schulpublikationen; 16. Fachschaftspräsidium. \\S-30100\Vol_ED$\BLDABB\Gruppen\01 Amt Abteilungen\04 Berufsfachschulen\09 Projekte\27 Anstellungsbedingungen\02 Berufsauftrag\W Berufsauftrag Vernehmlassung 06 Vergleich Weisungen MS und BS docx 4/6

5 3. Kompensationsregelung Unterrichtsausfälle und Mehrleistungen wegen besonderer Unterrichtswochen, Sprachaufenthalten, Aufnahme- oder Schlussprüfungen sowie Praktika der Schülerinnen und Schüler, werden im Lehrauftrag kompensiert oder abgerechnet. a. Allgemein Der Einsatz in besonderen Unterrichtswochen und Wochen mit besonderem Stundenplan (inkl. Aufnahme- und Schlussprüfungen) ist im Lehrauftrag enthalten. Lehrpersonen mit vollem Beschäftigungsgrad sind grundsätzlich verpflichtet, diese Wochen ohne zusätzliche Entschädigung vorzubereiten und an ihnen teilzunehmen. Lehrpersonen mit reduziertem Beschäftigungsgrad werden in der Regel anteilmässig eingesetzt. Werden sie über ihren Beschäftigungsgrad hinausgehend eingesetzt, wird ihnen dies im Lehrauftrag gutgeschrieben oder ausbezahlt. 3. Kompensationsregelung a. Allgemein Unterrichtsausfälle und Mehrleistungen werden grundsätzlich kompensiert oder abgerechnet, soweit sie nicht im Lehrauftrag enthalten sind. b. Kompensationsabzug Planbare Unterrichtsausfälle werden im Lehrauftrag verrechnet. Planbare Ausfälle sind Lektionen, die im Stundenplan Eingang finden (auch allenfalls unterjährig). Der Kompensationsabzug beträgt für Lehrpersonen der Laufbahn A 0,1 Stellenprozent und für Lehrpersonen der Laufbahnen B, C, D, E und F 0,09 Stellenprozent je ausgefallene Lektion. c. Kompensation von fehlendem Pensum bis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad Können der Lehrperson voraussichtlich innerhalb der nächsten 2 Jahre im Kernauftrag Unterricht nicht Aufgaben im vereinbarten Umfang zugewiesen werden, kann ihr der Rektor bis zum vereinbarten Beschäftigungsgrad besondere Aufträge zuweisen. Die Kompensationsregelungen betreffen bei den Mittelschulen Wochen mit besonderem oder keinem Stundenplan. Die BWZ kennen dies nicht. Für sie wird in diesem Abschnitt der Mechanismus "Saldo-Übertrag im Lehrauftrag" geregelt. Dieser Mechanismus ist bei den Mittelschulen bewährte und unbestrittene Praxis und muss nicht gesondert geregelt werden. \\S-30100\Vol_ED$\BLDABB\Gruppen\01 Amt Abteilungen\04 Berufsfachschulen\09 Projekte\27 Anstellungsbedingungen\02 Berufsauftrag\W Berufsauftrag Vernehmlassung 06 Vergleich Weisungen MS und BS docx 5/6

6 b. Kompensationsabzug Vorhersehbare Unterrichtsausfälle werden im Lehrauftrag verrechnet. Der Kompensationsabzug beträgt für Lehrpersonen, die wissenschaftliche Fächer, berufskundliche Fächer, Gestalten oder Gesang unterrichten 0.1 Stellenprozent, für Lehrpersonen, die Sport- oder Instrumentalunterricht erteilen 0.09 Stellenprozent je ausgefallene Lektion. Nicht vorhersehbare Unterrichtsausfälle werden verrechnet, indem im Lehrauftrag des folgenden Schuljahres ein Kompensationsabzug vorgenommen wird. c. Anderer Einsatz und Mehrleistungen Setzt die Rektorin oder der Rektor eine Lehrperson als Ersatz für den Unterrichtsausfall anderweitig ein, wird dieser Einsatz durch Verzicht auf den Kompensationsabzug angerechnet. Lehrpersonen mit reduziertem Unterrichtspensum wird der den Lehrauftrag übersteigende Einsatz gutgeschrieben. Lohnauszahlungen sind nur bei Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsverhältnis zulässig. Je Woche werden höchstens 2.41 bzw. je geleistetem Halbtag 0.27 Stellenprozente angerechnet. Findet in Projektwochen Unterricht statt, wird dieser voll angerechnet. d. Kompensation von planbar angeordneten zusätzlichen Lektionen Planbar angeordnete zusätzliche Lektionen werden im jährlichen Lehrauftrag abgerechnet. 4. Aufhebung bisherigen Rechts Die Richtlinien für die Erfassung und die Kompensation von Lektionen des Amtes für Berufsbildung vom 24. April 2013 werden aufgehoben. \\S-30100\Vol_ED$\BLDABB\Gruppen\01 Amt Abteilungen\04 Berufsfachschulen\09 Projekte\27 Anstellungsbedingungen\02 Berufsauftrag\W Berufsauftrag Vernehmlassung 06 Vergleich Weisungen MS und BS docx 6/6

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