OBERLANDESGERICHT OLDENBURG

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1 OBERLANDESGERICHT OLDENBURG Im Namen des Volkes Urteil 5 U 45/13 13 O 2463/12 Landgericht Oldenburg Verkündet am 22. Januar In dem Rechtsstreit Firma B & R GbR, vertreten durch die Gesellschafter H B und C R.,.,.. G., Klägerin und Berufungsklägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte W. & Partner,., O., Geschäftszeichen:.. gegen O..L, A d ö. R, vertreten durch den Vorstand F T. u. a.,,. O., Beklagter und Berufungsbeklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. E & Partner,, B.., Geschäftszeichen:.

2 - 2 - hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den.., den und den auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2014 für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom (13 O 2463/12) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Oldenburg sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

3 - 3 - Gründe: A. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebshaftpflichtversicherung in Anspruch. Bei der Beklagten besteht eine Haftpflichtversicherung zu der Versicherungsscheinnummer.. (Versicherungsschein vom, Anlage K1), wobei der Versicherungsschein als Versicherungsnehmer die Z B. GbR in G.. ausweist. Vereinbarungsgemäß lagen der Versicherung unter anderem die Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ( ) in der Ausgabe August 2009 (Anlage K4) zugrunde. Mit Gesellschafterbeschluss vom hatte die Z. B umfirmiert und führt seitdem die Bezeichnung der Klägerin, was der Beklagten offengelegt wurde. Am schloss die Klägerin mit der Landwirtin I B. einen Pachtvertrag (Anlage K5) nebst Zusatzvereinbarung (Anlage K6) über Grünlandflächen nebst Gebäude in G.. Auf den gemäß Zusatzvereinbarung verpachteten Flächen befindet sich ein Legehennenstall mit Auslaufflächen, die umzäunt sind. Unter den Außenzäunen hat die Klägerin eine Schotterschicht aus Straßenaufbruchmaterial (Fräsgut) eingebracht, die Füchse davon abhalten soll, sich unter den Umzäunungen durchzugraben. Die Pächterin bewirtschaftete das Grünland mit Bio-Freiland-Legehennen in Lohnhaltung. Die Legehennen standen im Eigentum der Firma K. E... Im April 2012 ergaben Untersuchungen der Eier aus dem Legehennenstall der Landwirtin B. Werte für dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB), die ausweislich herstellereigener Kontrolluntersuchungen noch unter dem Grenzwert lagen, während eine Grenzwertüberschreitung bei den nicht-dioxinähnlichen PCB nicht ausgeräumt werden konnte. Amtlich veranlasste Nachproben bestätigten die Untersuchungsergebnisse, woraufhin alle im Legehennenbetrieb vorhandenen

4 - 4 - Eier ab dem gesperrt wurden. Bis zum waren dies insgesamt Eier, die entsorgt werden mussten. Nachdem amtliche Untersuchungen erhöhte Messwerte bei der Schotterschicht unter der Außenumzäunung ergeben hatten (vgl. die Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom , Anlage K11), gab der Landkreis O der Klägerin auf, die Schotterschicht aufzunehmen und durch unbelastetes Material zu ersetzen. Mit Schreiben vom (Anlage K14) rechnete die Pächterin gegenüber der Klägerin die durch verunreinigtes Material in den mitgepachteten Auslaufflächen entstandenen Schäden mit ,84 EUR netto ab. Weitere Schäden der Landwirtin B. sind Gegenstand von Schreiben vom (Anlage K23; 7.728,28 EUR netto), vom (Anlage K24; ,93 EUR netto) und vom ( , Anlage K25; ,10 EUR netto). Zum Gegenstand der geltend gemachten Schadensersatzforderungen wird auf die genannten Anlagen verwiesen. Unter dem hatte die Klägerin den Schadensfall bei der Beklagten angezeigt. Mit Schreiben vom lehnte die Beklagte eine Regulierung ab, woraufhin die Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom erfolglos zur Zahlung von ,07 EUR bis zum aufforderte. Die Klägerin hat behauptet, die PCB-Belastung der Eier sei zunächst auf die Schotterschicht unter den Außenzäunen zurückzuführen; das Fräsmaterial sei mit PCB kontaminiert gewesen. Die nach Austausch der Schotterschicht erneut aufgetretenen Belastungen der Eierprodukte mit nicht-dioxinähnlichen PCB hätten darauf beruht, dass es neben der PCB-Belastung des Schottermaterials im Zaunbereich auch eine zusätzliche, zuvor nicht festgestellte Belastung bestimmter Teilflächen der Auslaufbereiche gebe bzw. gegeben habe. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, für die Verpachtung des Grünlands, auf dem die Pächterin den Legehennenbetrieb unterhält, bestehe Versicherungsschutz durch die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass es hierfür einer besonderen Vereinbarung bedurft hätte. Der im Versicherungsschein angegebene

5 - 5 - Betrieb umfasse auch die Verpachtung von Auslaufflächen, weil es sich hierbei um eine branchenübliche, regelmäßig praktizierte Nebentätigkeit im Rahmen eines land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs handele. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung der Frau I B in Höhe von ,84 EUR netto gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden darüber hinausgehenden Schaden zu zahlen, der ihr durch die PCB- Belastung des zur Umgrenzung der an Frau I B in G. verpachteten Auslaufflächen für Legehennen verwendeten Schottermaterials entstanden ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.280,70 EUR freizustellen; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der weiteren Forderung der Frau I B in Höhe von 7.743,28 EUR gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Frau I B als Inhaberin der Firma H. E. in Höhe von ,80 EUR netto gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen; 6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Frau I B als Inhaberin der Firma H E. in Höhe von ,10 EUR netto gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen.

6 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, weil Versicherungsnehmerin nicht die Klägerin, sondern die Z. B.. sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Folgen der PCB-Kontamination bestehe nach Ziffer I.. kein Versicherungsschutz. Für einen Versicherungsschutz fehle ein Hinweis der Klägerin auf die Verpachtung von Ländereien, der unstreitig bis zum Schadenseintritt nicht erteilt wurde. Um eine mitversicherte Nebentätigkeit des versicherten Betriebes handele es sich bei der Verpachtung von Ländereien zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen nicht. Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom , der Klägerin zugestellt am , als unbegründet abgewiesen. Für den geltend gemachten Versicherungsfall, die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Pächterin B. wegen der PCB-Belastung der verpachteten Flächen und/oder Gebäude, bestehe kein Versicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag. Versichert sei vielmehr nur die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter Flächen gehöre nicht hierzu. Bei verständiger Würdigung der Versicherungsbedingungen komme ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu dem Ergebnis, dass zwar für alle mit dem eigentlichen Betrieb einer Landwirtschaft in Weidehaltung verbundenen Vorgänge - d.h. den versicherten Kernbereich - Versicherungsschutz besteht, dass die streitgegenständlichen Ansprüche aus der Verpachtung von Flächen und Gebäuden hierzu jedoch nicht zählen. Das ergebe sich zudem aus Ziffer III. 1.1 letzter Absatz der -A, wonach die Mitversicherung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden oder Teilen davon an betriebsfremde Personen und die Verpachtung von Ländereien einer besonderen Vereinbarung bedarf.

7 - 7 - Mit ihrer am bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Auffassung des Landgerichts, für den geltend gemachten Versicherungsfall bestehe kein Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung. Die Verpachtung von Flächen und Gebäuden sei als typische und branchenübliche Nebentätigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes wie dem der Klägerin anzusehen, sei zudem geeignet, den Betriebszweck zumindest mittelbar zu fördern, und weise ihrem Zweck nach einen hinreichenden Zusammenhang mit dem betrieblichen Risiko auf. Sie unterfalle daher als betriebsbezogenes Wagnis dem Versicherungsschutz. Das Landgericht habe zudem AGBrechtliche Vorschriften missachtet, wonach die Versicherungsbedingungen der Beklagten, hier namentlich die -A, so kundenfreundlich wie möglich auszulegen seien. Ein vertraglicher Risikoausschluss für Verpachtungen landwirtschaftlich zu nutzender Flächen sei demgegenüber nicht anzunehmen. Ziffer III. 1.1 letzter Absatz -A unterliege mit der Auslegung, wie die Beklagte sie vornehmen will, erheblichen Zweifeln, die nach der gesetzlichen Wertung des 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin gehen müssten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Oldenburg vom zum dortigen Aktenzeichen 13 O 2463/12 1. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Forderung der Frau I B. in Höhe von ,84 EUR netto gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden darüber hinausgehenden Schaden zu zahlen, der ihr durch die PCB- Belastung des zur Umgrenzung der an Frau I B. in G. verpachteten Auslaufflächen für Legehennen (zu ergänzen: verwendeten Schottermaterials ) entstanden ist; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.280,70 EUR freizustellen;

8 die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der weiteren Forderung der Frau I B. in Höhe von 7.743,28 EUR gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen; 5. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Frau I B als Inhaberin der Firma H. E. in Höhe von ,80 EUR netto gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen; 6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung der Frau I B als Inhaberin der Firma H. E. in Höhe von ,10 EUR netto gemäß deren Rechnung vom (Beleg-Nr ) freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der in Rede stehende Schadensfall (die PCB-Belastung der von der Pächterin I B. produzierten Bio-Eier) sei selbst dann nicht vom versicherten Risiko gedeckt, wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass die Belastung der Eier auf kontaminiertes Teerstraßen-Fräsgut, das die Klägerin unter den Zäunen des Pachtgegenstandes und auf anderen Teilflächen der Auslaufbereiche aufgebracht haben will, zurückzuführen ist, was die Beklagte weiterhin bestreite. Der Versicherungsantrag vom enthalte - wie im Tatsächlichen unstreitig ist - keinen Hinweis auf eine Verpachtung von Flächen der Klägerin an Dritte und die Klägerin habe - ebenfalls unstreitig - vor dem Schadensfall auch niemals angezeigt, Flächen an die Geschädigte oder andere Personen verpachtet zu haben. Es sei damit auch nachträglich nicht zu einer Einbeziehung eines Risikos von Schadensersatzansprüchen aus Pachtverhältnissen in den abgeschlossenen Versicherungsvertrag gekommen. Verfehlt sei es, mit einer (von der Beklagten weiterhin bestrittenen) Branchenüblichkeit der Verpachtung von Teilflächen bzw. unter Berücksichtigung einer zumindest mittelbaren Förderung des Betriebszwecks durch solche Maßnahmen eine Erweiterung des versicherten Risikos begründen zu wollen. Die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen und Gebäude sei selbst dann, wenn dies in der Praxis

9 - 9 - üblich sein sollte, kein Betrieb einer Land- oder Forstwirtschaft mit Weidehaltung. Denn jedenfalls der Verpächter betreibe in diesem Fall auf den und mithilfe der verpachteten Flächen keinen landwirtschaftlichen Betrieb (mehr), weil dies entweder von Seiten des Pächters unter Verwendung der angepachteten Flächen erfolge oder die Flächen überhaupt nicht landwirtschaftlich genutzt werden. Insofern sei es nur konsequent, wenn die Versicherungsbedingungen - konkret die -A (Anlage K4) unter Ziffer III. 1.1 im letzten Absatz - ausdrücklich davon sprechen, dass die eventuelle Mitversicherung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden oder Teilen davon an betriebsfremde Personen und die Verpachtung von Ländereien besonders vereinbart werden muss. B. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Versicherungsschutz aus dem streitgegenständlichen Haftpflichtversicherungsvertrag im Hinblick auf ihre Inanspruchnahme durch die Landwirtin B wegen der in Rede stehenden PCB-Belastung genießt. I. 1. Der Umfang der Deckung richtet sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Haftpflicht für die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers (Grundsatz der Spezialität des versicherten Risikos, Ziffer 3.1 Abs. 1 der auch für den hier in Rede stehenden Haftpflichtversicherungsvertrag zur Vertragsgrundlage gemachten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, AHB, Stand November 2008). Versichert ist mithin nicht generell eine betriebliche Tätigkeit, sondern nur die im Versicherungsschein und etwaigen Nachträgen deklarierten Risiken (Schimikowski, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Auflage 2011, AHB Ziff. 3 Rn. 1; v. Rintelen, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Auflage 2009, 26 Berufshaftpflicht- / Betriebshaftpflichtversicherung, Rn. 9).

10 Als versichertes Risiko nennt der Versicherungsschein (Anlage K1) einen Land- / forstwirtschaftliche[n] Betrieb mit Weidehaltung mit einer Gesamtwirtschaftsfläche bis 300 ha. Die zur Vertragsgrundlage gemachten Risikobeschreibungen, besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (RBE-Agrar, Ausgabe August 2009, Anlage K4), präzisieren das unter Ziffer I. dahin, versichert sei die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. Der Senat folgt der Auslegung dieser Versicherungsbedingungen durch das Landgericht, wonach die gegenständlichen Ersatzansprüche aus der (gemäß Anlage K6 unbefristeten) Verpachtung von sieben Hektar Grünland zur Bewirtschaftung mit Bio-Freiland-Legehennen in Lohnhaltung nicht dem versicherten Risiko Betrieb einer Landwirtschaft mit Weidehaltung unterfallen. Bei der Auslegung der vertraglichen Bestimmungen, namentlich des Versicherungsscheins und der RBE-Agrar, ist zugrunde zu legen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer des betreffenden Verkehrskreises bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom , Az. IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85; Reiff, in: Münchener Kommentar zum VVG, Band 1, 2010, Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 79 f. m.w.n.). Hiervon ausgehend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde den einschlägigen Bestimmungen der RBE-Agrar in Verbindung mit der Beschreibung des versicherten Risikos im Versicherungsschein entnehmen, dass dem Versicherungsschutz alle mit dem eigentlichen Betrieb einer Landwirtschaft mit Weidehaltung verbundenen Vorgänge unterfallen, soweit kein Ausschlusstatbestand vorliegt. Im Versicherungsschein sei das Grundwagnis mit der Angabe Land- / forstwirtschaftlicher Betrieb mit Weidehal-

11 tung mit einer Gesamtwirtschaftsfläche von bis 300 ha lediglich abstrakt umschrieben, so dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auf die Erläuterungen in der RBE-Agrar zurückgreifen müsse, um festzustellen, welche Nebenwagnisse einerseits mitversichert sind und welche andererseits nur dann dem Versicherungsschutz unterfallen, wenn sie gesondert versichert werden. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne und werde aufgrund der Fülle an Einzelregelungen in den RBE-Agrar davon ausgehen, dass dort eine vollständige Aufteilung aller denkbaren Risiken vorgenommen worden sei. Aus Ziffer I. RBE- Agrar ergebe sich, dass Versicherungsschutz nur für den Kernbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestehe und die Verpachtung von Grünflächen und Gebäuden hierzu nicht gehöre. Die Beurteilung durch das Landgericht stützt sich insoweit auch auf Ziffer I. Abs. 2 RBE-Agrar, der zeige, dass Versicherungsschutz nur für den Kernbereich der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestehe. Aus Ziffer I. Abs. 2 der RBE-Agrar folge, dass mit dem Betrieb einer Landwirtschaft zusammenhängende Tätigkeiten, wie der Verkauf von Produkten an Endverbraucher und Lohnarbeiten im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, Nebentätigkeiten darstellen, die nur in den ausdrücklich genannten Fällen mitversichert sind. Auch das - in den RBE- Agrar nicht als mitversichert erwähnte - Verpachten landwirtschaftlicher Flächen gehöre daher nicht zum versicherten Risiko. Diese Annahmen des Landgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Ohne ausdrückliche Erwähnung einer Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder Gebäuden zum Betrieb eines Legehennenstalls mit Auslaufflächen in den Versicherungsvertragsgrundlagen umfasst das versicherte Grundwagnis land-/ bzw. forstwirtschaftlicher Betrieb mit Weidehaltung eine solche Verpachtung nicht. Die Argumentation der Berufung, eine Verpachtung von Teilflächen sei branchenüblich und der Betriebszweck werde durch die Verpachtung zumindest mittelbar gefördert, vermag ein abweichendes Ergebnis nicht zu begründen. Entscheidend ist, dass die Verpachtung von Flächen ein gänzlich anderes Haftpflichtrisiko darstellt (so BGH VersR 1975, 77, 78 zu vergleichbarer Konstellation). Anders als bei der normalen Haftpflichtversicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfasst die Haftpflicht eines Verpächters unter Umständen den kompletten

12 Betriebsausfall seines Pächters. Dieses Wagnis ist ganz anders beschaffen, so dass der Versicherungsnehmer schon aus diesem Grunde nicht annehmen darf, dieses Risiko sei ohne weiteres mitversichert. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass in der Rechtsprechung der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung mitunter auch auf sogenannte branchenübliche Nebentätigkeiten oder Hilfstätigkeiten bezogen wurde (Schimikowski, a.a.o., AHB Ziff. 3 Rn. 2; v. Rintelen, a.a.o., Rn. 9). Dabei berücksichtigt sie jedoch nicht, unter welchem Gesichtspunkt die Rechtsprechung zu Neben- und Hilfstätigkeiten ergangen ist. Anders als die Berufung insinuiert, ist Zielrichtung der angeführten Rechtsprechung nämlich nicht eine Ausweitung des versicherten Risikos gewesen, soweit es sich um eine Neben- oder Hilfstätigkeit handelt. Vielmehr war Ziel die Schaffung eines notwendigen Korrektives, wenn die Frage gestellt wurde, unter welchen Umständen schadensverursachende Handlungen ausnahmsweise nicht vom Versicherungsschutz erfasst sind, obwohl sie sich auf den ersten Blick unter die vertraglich festgelegte Risikobeschreibung subsumieren lassen. So lässt sich etwa den Entscheidungen BGH, VersR 1975, 77 f.; BGH, VersR 1987, 1181 f.; OLG München, VersR 1982, 665; OLG Hamburg, VersR 1982, 458 ff.; OLG Hamm, VersR 1976, 233, entnehmen, dass gerade nicht jede Tätigkeit, die anlässlich des vertraglich abgedeckten Betriebes entfaltet wurde, es auch verdient, vom Haftpflichtschutz erfasst zu werden. Insbesondere der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom (VersR 1975, 77 f.) danach differenziert, ob der Dachdeckerbetrieb (dessen Hauptgeschäft im Vertrag über die Betriebshaftpflichtversicherung als Dachdeckergeschäft beschrieben wird) lediglich gelegentlich und ausnahmsweise für Dritte Gerüste zur Verfügung stellt, damit diese Dritten (Handwerker) sie für die Ausübung ihrer handwerklichen Tätigkeiten benutzen (Versicherungsschutz bejaht), oder ob derartige Gerüstvermietungen laufend und regelmäßig erfolgten, um zusätzliche gewerbliche Gewinne zu erzielen (Versicherungsschutz verneint). Im (dem BGH vorgelegten) Fall einer regelmäßigen Zurverfügungstellung hätte der klagende Dachdeckermeister nach Ansicht des BGH auf eine Ausweitung des Versicherungsschutzes antragen müssen, um den Versicherungsschutz auf die Ausweitung des Tätigkeitsfeldes zu erstrecken. Die dort vorgetragene Üblichkeit der Ge-

13 rüstvermietung hat den BGH keineswegs dazu bewogen, den Versicherungsschutz für die Nebentätigkeit anzunehmen, sondern sie war gerade Grundlage für seine Annahme, in regelmäßigen Vermietungen liege ein anderes, nicht ohne weiteres versichertes Risiko. Das Argument der Branchenüblichkeit einer Verpachtung nicht benötigter Teilflächen des landwirtschaftlichen Betriebs ist daher - auch - im hier zu entscheidenden Fall nicht zielführend. 2. Entgegen der Ansicht der Berufung handelt es sich bei der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen ohnehin nicht um eine Nebentätigkeit des versicherten Betriebes. Der Erläuterung in Ziffer I., zweiter Absatz RBE-Agrar (Anlage K4) mag sich zwar entnehmen lassen, dass es über die exemplarisch genannten hinaus auch nicht namentlich genannte Tätigkeiten gibt, die als Nebentätigkeiten dem Versicherungsschutz unterfallen können. Im Fall einer Verpachtung von Teilflächen des Betriebes an Dritte ist indes zu attestieren, dass jedenfalls der Verpächter auf den verpachteten Flächen keine Landwirtschaft mehr betreibt, unabhängig davon, ob der Pächter sie seinerseits landwirtschaftlich nutzt oder ob sie einer landwirtschaftlichen Nutzung auf diese Weise entzogen werden. Damit stellt die Verpachtung selbst keine Nebentätigkeit des vom Verpächter (selbst) betriebenen landwirtschaftlichen Betriebes dar, sondern ein gänzlich anders gelagertes Risiko. II. Der von den Parteien diskutierte Ausnahmetatbestand der Ziffer III. 1.1, letzter Absatz RBE-Agrar Die Mitversicherung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden oder Teilen davon an betriebsfremde Personen und die Verpachtung von Ländereien muss gesondert vereinbart werden. kommt bereits nach den vorstehenden Ausführungen (Ziffer I.) von vornherein nicht zum Tragen, weil schon der Eingangstatbestand Nebentätigkeit zu einem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb nicht erfüllt ist.

14 Die Bedeutung dieser Bestimmung lässt sich indes auch daraus ableiten, dass sie sich im Hauptabschnitt III. ( Mitversicherte Risiken ) und Abschnitt 1. ( Eigenschaften und Rechtsverhältnisse ) befindet. Dieser Abschnitt unterscheidet - anknüpfend an Abschnitt I. - danach, in welcher Eigenschaft der Versicherungsnehmer einer gesetzlichen Haftpflicht unterliegen muss, damit diese als mitversichertes Risiko dem Versicherungsschutz unterfällt. Aus der Aufzählung als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten ergibt sich bereits, dass eine gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Vermieter oder Verpächter von landwirtschaftlichen Flächen nicht gedeckt ist. Damit bliebe allein der Ansatz, dass sich die Klägerin auf ihre möglicherweise gegebene Stellung als Eigentümerin der verpachteten Flächen berufen könnte. Dem steht jedoch entgegen, dass nach der genannten Bestimmung nur dann eine Mitversicherung der gesetzlichen Haftpflicht bejaht werden kann, wenn es um Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten geht, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden (Klausel in Abschnitt III. 1. a.e., Hervorhebung hier). Daran fehlt es im Falle einer Verpachtung oder Vermietung gerade, weil die Flächen oder Gebäude im Umfang ihrer Verpachtung eben von dem Pächter/Mieter benutzt werden. In Erweiterung dieser grundsätzlichen Beschreibung erstreckt Ziffer III. 1. RBE- Agrar im Unterabschnitt 1.1 das Risiko auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Abgabe von Zimmern/Ferienwohnungen an Feriengäste, stellt im letzten Absatz aber wiederum klar, dass im Übrigen (also über Zimmer und Ferienwohnungen hinaus) die Mitversicherung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen Überlassung von Gebäuden oder Teilen davon an betriebsfremde Personen und die Verpachtung von Ländereien gesondert vereinbart werden muss. Im Ergebnis liegt in dem Ausschluss der Mitversicherung einer Vermietung/Verpachtung etc. an betriebsfremde Personen also nicht eine Einschränkung, sondern lediglich eine Klarstellung der begrenzten Reichweite der im Unterabschnitt 1.1 vorgenommenen Erweiterung des Versicherungsschutzes im Falle von Ferien auf dem Bauernhof. Auf Basis eines solchen Verständnisses der Klausel, welches nach Ansicht des Senates auch von einem unbefangenen, durchschnittlichen Versicherungsnehmer

15 geteilt werden wird, ist für Überlegungen, die Klausel könnte überraschend ( 305c Abs. 1 BGB) oder mehrdeutig ( 305c Abs. 2 BGB) sein, kein Raum. III. Dass die Klägerin von der eröffneten Möglichkeit, den Versicherungsschutz auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung/Verpachtung von Gebäuden und Ländereien (prämienpflichtig) zu erstrecken, keinen Gebrauch gemacht hat, steht außer Zweifel. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 S. 1, S. 2, 711 ZPO....

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