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1 4 Bf 408/05 2 K 5689/04 T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt, ihm für sein Studium der Rechtswissenschaft an der Bucerius Law School mit dem Abschluss der Ersten Juristischen Staatsprüfung weiterhin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren, nachdem er bereits den akademischen Grad des Baccalaureus Legum (LL.B., englisch: Bachelor of Law) erworben hat. Der Kläger nahm am 1. Oktober 2001 an der Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft GmbH in Hamburg, ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Das Studienjahr an dieser nach 2 Abs. 2 BAföG anerkannten Hochschule gliedert sich in drei Trimester von jeweils zwölf Wochen Länge. In 2 des zwischen der Bucerius Law School und dem Kläger geschlossenen Studienvertrages heißt es, dass sich die Bucerius Law School verpflichtet, ein Studium der Rechtswissenschaft auf der Grundlage der hierfür geltenden rechtlichen Bestimmungen anzubieten und den Studienbewerber zum Ersten Juristischen Staatsexamen zu führen. In einem Nachtrag wurde vereinbart, dass sich der zunächst bis zum 30. September 2005 laufende Vertrag bis zu dem Datum verlängert, zu dem sich der Studierende zum Ersten Juristischen Staatsexamen gemeldet hat; hat er sich bis zum Termin der ursprünglichen Laufzeit zum Examen gemeldet, tritt eine weitere Verlängerung bis zum vollständigen Abschluss der Examensprüfung ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 18./22. Juni 2001 (Bl. 34 ff.) sowie den Nachtragsn vom 20. April 2004 (Bl. 58) Bezug genommen. Der Kläger wurde in den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Juristische Staatsprüfung eingeschrieben. Für dieses Studium beantragte der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Für die Förderungsanträge stellte die Hochschule dem Kläger Studienbescheinigungen nach 9 BAföG aus. Als Studienziel war in der Bescheinigung vom 2. Juli 2001 Erstes Juristisches Staatsexamen, LL.B angegeben, in zwei Bescheinigungen vom 1. November 2002 jeweils Bachelor of Law; Staatsexamen Jura und in zwei Bescheinigungen vom 12. Januar 2004 jeweils Erstes Juristisches Staatsexamen. Für sein Studium erhielt der Kläger Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Zuletzt wurden ihm mit Bescheid vom 21. Januar 2004 für den Zeitraum Januar 2004 bis März 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 530

2 - 2- Euro bewilligt. Als Ende der Förderungshöchstdauer wurde im Datenfeld 18 des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtigung eines zwischenzeitlichen Auslandsstudiums der August 2006 angegeben. Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 berechnete die Beklagte die Förderungsleistungen für die Zeit ab Januar 2004 neu. Sie bewilligte Leistungen für die Zeit vom Januar 2004 bis zum Februar Im Datenfeld 18 des Bescheides bezeichnete sie das Ende der Förderungshöchstdauer mit Februar In einer Anlage zu diesem Formularbescheid führte sie zur Begründung an: Nach der Studien- und Prüfungsordnung sei nach dem 6. Semester der Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.) vorgesehen, für den die Förderungshöchstdauer sechs Semester betrage, die hier mit dem Ablauf des Sommersemesters 2004 ende. Die Förderungshöchstdauer verlängere sich nach 5a BAföG um die Dauer des Auslandsstudiums und ende deshalb am 28. Februar Mit dem Erwerb des Baccalaureus Legum (LL.B.) habe der Kläger einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben. Da die Ausbildung an der Bucerius Law School bis zur Erlangung des LL.B drei Jahre zuzüglich der Dauer des Auslandsstudiums betrage, sei der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach 7 Abs. 1 BAföG mit dem Ablauf der Förderungshöchstdauer erschöpft. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, der LL.B stelle keinen berufsqualifizierenden Abschluss dar. Für Juristen werde zumindest das Erste Staatsexamen gefordert. Den Grad des Baccalaureus Legum (LL.B.) verlieh die Hochschule dem Kläger am 1. Oktober Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Bei dem Baccalaureus Legum (LL.B.) handele es sich um einen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne des 7 Abs. 1 BAföG in Verbindung mit Nr BAföG-VwV. Dass er berufsqualifizierend sei, ergebe sich aus 19 Abs. 2 Hochschulrahmengesetz (HRG), wonach die Befugnis der Hochschulen, diesen Grad zu verleihen, voraussetze, dass er berufsqualifizierend sei. Das sich anschließende Studium bis zum Ersten Staatsexamen könne auch nicht nach 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG gefördert werden, da es sich bei der weiteren Ausbildung nicht um einen ergänzenden Ausbildungsgang handele. Am 23. November 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Bei der Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 21. Juli 2004 handele es sich um eine verbindliche Regelung und damit um einen

3 - 3- Verwaltungsakt. Die Förderung sei zu Unrecht eingestellt worden. Der LL.B. sei kein berufsqualifizierender Abschluss. Mit ihm werde man nicht befähigt, einen Beruf zu ergreifen. Das LL.B.-Programm sei in das Studium der Rechtswissenschaft integriert. Der Titel werde ohne vorherigen Antrag automatisch verliehen. Er sei eingeführt worden, um die Internationalität des Studiums zu fördern, nicht jedoch als berufsqualifizierender Abschluss. Er solle es Studierenden ermöglichen, das Studium im Ausland fortzusetzen oder zu ergänzen. Aus 19 Abs. 2 HRG folge nichts anderes. Durch die Einführung dieses Grades werde kein berufsqualifizierender Abschluss geschaffen. Ob er zu einem Beruf qualifiziere, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Für Juristen mit diesem Abschluss sei ein konkreter Stellenmarkt nicht vorhanden. Er, der Kläger, genieße zudem Vertrauensschutz. Denn die Beklagte habe allen Studierenden, die den Baccalaureus- Grad vor dem 31. Mai 2004 erworben hätten, weiterhin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt. Da er von Anfang an das Erste Juristische Staatsexamen angestrebt habe, habe er darauf vertraut, bis spätestens März 2006 Förderungsleistungen zu erhalten. Ein Förderungsanspruch ergebe sich zumindest aus 7 Abs. 2 Nr. 2 BAföG. Das weitere Studium sei erforderlich, um den von Anfang an angestrebten Beruf des Rechtsanwalts ausüben zu können. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, als Förderungshöchstdauer 03/06 im Datenfeld 18 einzutragen sowie dem Kläger Ausbildungsförderung für den Monat März 2005 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu bewilligen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat zur Erwiderung vorgetragen: Auch sie sehe in der Nennung der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 21. Juli 2004 eine Regelung, weil in diesem Bescheid das Ende des Bewilligungszeitraums und das Ende der Förderungshöchstdauer zusammenfielen. Diese Neufestsetzung sei rechtmäßig gewesen. Die Prüfungsordnung befasse sich allein mit der Prüfung zum LL.B. Es liege deshalb nahe, dass an der Bucerius Law School auch allein der Studiengang mit diesem Abschluss gewählt werden könne. Dieser Abschluss sei berufsqualifizierend. Mit dem Abschluss könnten juristische

4 - 4- Tätigkeiten in der Wirtschaft sowohl im Inland als auch im Ausland ausgeübt werden. Es dürfe hierbei nicht auf diejenigen Berufe abgestellt werden, für die zwei Staatsexamina gefordert würden. Nach 19 Abs. 2 HRG sowie 54 Abs. 2 HmbHG dürften die Hochschulen einen Baccalaureus-Grad nur dann verleihen, wenn mit der Prüfung ein berufsqualifizierender Abschluss verbunden sei. Der Kläger habe auch nicht darauf vertrauen können, dass seine Ausbildung weiterhin gefördert werde. Es seien nur diejenigen Studierenden weiterhin gefördert worden, die den Baccalaureus-Grad vor dem 31. Mai 2004 erworben hätten. Die Hochschule habe Gelegenheit gehabt, die Studierenden über die förderungsrechtlichen Probleme zu informieren. Ein Förderungsanspruch nach 7 Abs. 2 BAföG sei schließlich ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat eine Auskunft der Bucerius Law School u.a. zu der Frage eingeholt, wie viele Studierende nach erfolgreichem Bestehen des LL.B. die Hochschule verlassen hätten und zu welcher Berufstätigkeit sie dieser Abschluss befähigt habe. Mit Schreiben vom 6. April 2005 hat die Hochschule mitgeteilt, dass bislang 3 von 200 Studierenden die Hochschule nach erfolgreichem Abschluss des LL.B. verlassen hätten, um medizinische Staatsexamina bzw. einen Masterabschluss an anderen in- und ausländischen Hochschulen anzustreben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Hochschule vom 6. April 2005 (Bl. 38 d.a.) Bezug genommen. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. August 2005 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte antragsgemäß verpflichtet, als Ende der Förderungshöchstdauer 3/06 in das Datenfeld 18 einzutragen sowie dem Kläger für den Monat März 2005 Ausbildungsförderung zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Mit der Verkürzung der Förderungshöchstdauer auf Februar 2005 habe die Beklagte eine Entscheidung getroffen, die zu einer Verkürzung auch des laufenden Bewilligungszeitraums geführt habe. Hierbei handele es sich um einen Verwaltungsakt. Die Klage sei auch begründet. Die Förderungshöchstdauer entspreche nach 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG der Regelstudienzeit nach 10 Abs. 2 HRG. Sie betrage für Studierende, die - wie der Kläger - das Studium der Rechtswissenschaft vor In-Kraft-Treten des Hamburgischen Juristenausbildungsgesetzes am 1. Juli 2003 aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur Ersten Staatsprüfung gemeldet hätten, einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester oder dreizehneinhalb Trimester. Dementsprechend ende sie für den Kläger im März Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den Monat März Die insofern erfolgte Rücknahme des vorangegangenen Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 2004 durch die angefochtenen Bescheide sei rechtswidrig. Der Kläger habe vor Ablauf der Förderungshöchstdauer keinen berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erlangt. Der im

5 - 5- Herbst 2004 erlangte akademische Grad des LL.B. befähige nicht zur Ausübung eines juristischen Berufs im klassischen Sinne. Hierfür seien in Deutschland nach wie vor zwei juristische Staatprüfungen erforderlich. Wie an jeder anderen Universität im Fach Rechtswissenschaften, gelte auch an der Bucerius Law School erst die Erste Juristische Staatsprüfung als berufsqualifizierender Abschluss. Dementsprechend verpflichte sich die Bucerius Law School in den Studienverträgen auch dazu, die Studienbewerber zum Ersten Juristischen Staatsexamen zu führen. Das entspreche auch dem subjektiven Studienziel des Klägers, der den Beruf des Rechtsanwalts anstrebe. Insgesamt stelle sich das Studium an der Bucerius Law School als einheitliche Ausbildung dar, die erst mit dem Ersten Juristischen Staatsexamen ende und als Besonderheit gegenüber den staatlichen Hochschulen den Vorteil für die Studierenden biete, studienbegleitend ohne besondere Prüfung als zusätzliche Qualifikation den LL.B. erwerben zu können. Hieran änderten auch die Regelungen im Hochschulrahmengesetz und im Hamburgischen Hochschulgesetz nichts, wonach die Hochschule aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben werde, einen Bachelor- oder Baccalaureusgrad verleihen könnten. Zum einen sei hier keine Prüfung erforderlich gewesen, da der Grad eines LL.B. studienbegleitend erworben werde. Zum anderen werde durch ihn aus den genannten Gründen gerade kein berufsqualifizierender Abschluss erworben. In dem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen. Das Urteil ist der Beklagten am 14. Oktober 2005 zugestellt worden. Am 31. Oktober 2005 hat die Beklagte Berufung eingelegt und sie zugleich begründet: Ob ein Abschluss berufsqualifizierend sei, hänge nicht davon ab, ob er durch eine Prüfung erlangt werde. Entscheidend sei, dass ein Auszubildender Kenntnisse und Fertigkeiten erworben habe, die ihn zur Aufnahme eines Berufs befähigten. Dabei sei nicht auf juristische Berufe im klassischen Sinne abzustellen. Seit Jahrzehnten sei neben die Berufe des Richters, Staatsanwalts und Rechtsanwalts die Tätigkeit von Juristen in der Wirtschaft getreten. Die Hochschulen hätten auf die veränderten Anforderungen an die juristische Ausbildung reagiert und böten neben dem herkömmlichen Jurastudium Bachelorausbildungen an, die extra auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtet seien, so z.b. die Universität Köln gemeinsam mit dem University College London, aber auch andere Universitäten. Dass gerade der an der Bucerius Law School erworbene LL.B. ohne Bedeutung für eine Tätigkeit als Jurist in der Wirtschaft sein solle, könne nicht angenommen werden. Denn die Bucerius Law School biete nach ihrer eigenen Einschätzung eine Eliteausbildung an. Auf das subjektive Ausbildungsziel des Klägers komme es nicht an, da der Förderungsanspruch nach 7 Abs. 1 BAföG hiervon unabhängig mit dem berufsqualifizierenden Abschluss nach einer zumindest dreijährigen

6 - 6- Ausbildung ende. Im Übrigen sei den Hochschulen die Verleihung des Baccalaureusgrades nur dann erlaubt, wenn damit ein berufsqualifizierender Abschluss verbunden sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. August 2005 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Er habe sich wie alle Studierenden für das Fach Rechtswissenschaft mit beiden Abschlüssen eingetragen. Der LL.B. Abschluss sei nicht eingeführt worden, um die Studierenden hiermit auf den Arbeitsmarkt zu entlassen, sondern er solle ihnen ein Weiterstudium auf dieser Grundlage ermöglichen. Er vermittele auch tatsächlich keine ausreichende Berufsqualifikation. Der Hinweis der Beklagten auf Studiengänge an anderen Hochschulen lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob der vorliegende LL.B.-Grad berufsqualifizierend sei. Er sei weder inhaltlich noch qualitativ dem Abschluss eines staatlich geprüften Juristen vergleichbar. Er sei nur eine Zwischenstation auf dem Weg zum Staatsexamen, das als Studienziel angestrebt worden sei, und er werde studienbegleitend ohne besondere Prüfung vergeben. Auf Anfrage des Senats hat die Bucerius Law School mit Schreiben vom 11. April 2006 u.a. mitgeteilt, dass es nur einen einzigen Studiengang mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Juristische Staatsprüfung gebe, für den die Studierenden eingeschrieben seien. Ein Wahlrecht zwischen den beiden Abschlüssen bestehe nicht. Der Studiengang sei für Studierende der Jahrgänge 2000 und 2001 darauf ausgerichtet, dass nach neun Trimestern der LL.B. erlangt werde. Danach sehe das Studienprogramm vor, dass sich die Studierenden im Rahmen eines Examensvorbereitungsprogramms auf das Staatsexamen vorbereiteten. Bei dem Studium bis zum Erwerb des LL.B. handele es sich um den ersten großen Abschnitt des rechtswissenschaftlichen Studiums, welches auch auf die Vorbereitung zum Ersten Juristischen Staatsexamen abziele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auf die Auskünfte der Bucerius Law School, Bezug genommen.

7 - 7- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf März 2006 festzusetzen und dem Kläger für den Monat März 2005 Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen. 1. Die Klage ist als Anfechtungs- sowie Verpflichtungsklage zulässig. In der Festsetzung der Förderungshöchstdauer hat das Verwaltungsgericht zutreffend einen Verwaltungsakt gesehen. Zwar handelt es sich bei der Angabe des Endes der Förderungshöchstdauer in den Bewilligungsbescheiden regelmäßig nicht um einen Verwaltungsakt. Doch schließt das nicht aus, dass im Einzelfall gleichwohl eine Entscheidung über das Ende der Förderungshöchstdauer getroffen wird (BVerwG, Urteil vom , FamRZ 1993, 1373; OVG Hamburg, Beschluss vom , 4 Bf 77/03, m.w.n.). Eine derartige Entscheidung wurde in dem Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2004 getroffen. Ausgehend von ihrer Rechtsauffassung, dass der Kläger ein Studium berufsqualifizierend abgeschlossen habe, hat die Beklagte entschieden, dass die Förderungshöchstdauer früher enden müsse als ursprünglich angegeben und dass demzufolge bereits für den letzten Monat des laufenden Bewilligungszeitraums keine Ausbildungsförderung mehr geleistet werden könne. Von diesem Verständnis des Bescheides vom 21. Juli 2004 gehen auch die Beteiligten aus. 2. Die Klage ist auch begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten verkürzt sich die Förderungshöchstdauer nicht deswegen, weil der Kläger den Hochschulgrad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) erworben hat. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte insoweit zu Recht verpflichtet, die Förderungshöchstdauer auf März 2006 festzusetzen. Die Berechung der Förderungshöchstdauer im angefochtenen Urteil begegnet keinen Bedenken und wird auch von der Beklagten nicht angegriffen. Dem Kläger ist mithin auch für den Monat März 2005 Ausbildungsförderung zu gewähren. Das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten Juristischen Prüfung ist weiterhin als erste berufsqualifizierende Ausbildung des Klägers nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG förderungsfähig. Dabei kommt es nicht auf die bislang im Mittelpunkt der

8 - 8- Erörterungen stehende Frage an, ob der LL.B. berufsqualifizierend im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist. Ob es bereits Berufe gibt, für die gerade dieser akademische Grad gefordert wird, kann gewissermaßen zugunsten der Beklagten, die sich hierauf beruft, unterstellt werden. Den Förderungsanspruch nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG hat der Kläger nicht dadurch verbraucht, dass er während seines Studiums den akademischen Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) erworben hat, selbst wenn dieser berufsqualifizierend sein sollte. Ist ein mit dem Ziel der Staatsprüfung durchgeführtes Studium der Rechtswissenschaften - wie hier an der Bucerius Law School - auf der Grundlage einer einheitlichen Studienordnung zugleich darauf gerichtet, den Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) zu erwerben, und sind auch die für den Erweb dieses Grades erforderlichen Leistungen Teil des Studiums mit dem Ziel der Staatsprüfung, so wird mit dem Erwerb dieses Grades nicht bereits die erste Ausbildung im Sinne von 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen. Erste berufsqualifizierende Ausbildung ist in diesem Fall durchgehend das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Staatsprüfung. Im Einzelnen: a) Das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der (staatlichen) Ersten Juristischen Staatsprüfung (heute: Erste Prüfung) war von Anfang an die förderungsfähige und tatsächlich auch geförderte Ausbildung des Klägers. Welches Studium die förderungsfähige Ausbildung darstellt, hängt maßgeblich davon ab, für welches Studium sich der Studierende einschreibt. Mit der Immatrikulation legt er sich auf einen bestimmten Studiengang fest und gibt auch - zumindest konkludent - die Erklärung ab, die gewählte Ausbildung tatsächlich betreiben zu wollen (BVerwG, Urteil vom , NVwZ-RR 1989, 81). Das war hier das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung. Für dieses Studium hat der Kläger mit der Bucerius Law School den Studienvertrag geschlossen und für dieses Studium hat er sich - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - entsprechend seiner Verpflichtung aus 3 des Studienvertrages vom 18./22. Juni 2001 an der Bucerius Law School eingeschrieben. Entsprechend hat ihm die Bucerius Law School in der Folgezeit gemäß 9 Abs. 2 BAföG durchgehend bescheinigt, ein Studium mit dem Ziel der Ersten Juristischen Staatsprüfung zu betreiben. Für dieses Studium hat die Beklagte zunächst auch die Förderungshöchstdauer berechnet und gemäß 50 Abs. 2 Satz 4 BAföG in den Bewilligungsbescheiden angegeben. Unerheblich ist, dass der Studiengang, für den sich der Kläger eingetragen hat, zugleich dem Erwerb des Baccalaureus Legum (LL.B.) dient. Dies ändert nichts daran, dass das

9 - 9- Studium mit dem angestrebten Abschluss der Staatsprüfung von Anfang an das förderungsfähige und tatsächlich auch geförderte Studium war. Absolviert ein Auszubildender gleichzeitig (sogar) zwei verschiedene, jeweils nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildungen, wird diejenige Ausbildung gefördert, die nach den hochschulrechtlichen Bestimmungen als Hauptstudium (erstes Fach) geführt oder - bei Fehlen einer dahingehenden hochschulrechtlichen Regelung - vom Auszubildenden als solches bezeichnet wird (so zum Doppelstudium: BVerwG, Urteil vom , BVerwGE 62, 180). Das war hier von Anfang an das Studium mit dem Ziel der Staatsprüfung. b) Seinen Charakter als erste berufsqualifizierende Ausbildung hat dieses Studium nicht dadurch verloren, dass dem Kläger während des Studiums der akademische Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) verliehen wurde. Allerdings ist es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass bei einem Doppelstudium das Hauptstudium von dem Zeitpunkt an, zu dem ein förderungsfähiges (aber wegen der Förderung des Hauptstudiums tatsächlich nicht gefördertes) Zweitstudium berufsqualifizierend abgeschlossen wird, das (tatsächlich geförderte) Hauptstudium nur noch unter den Voraussetzungen des 7 Abs. 2 BAföG als weitere Ausbildung gefördert werden kann (BVerwG, Urteil vom , a.a.o.). Ein derartiger qualitativer Umschlag, durch den das bisherige Erststudium zu einem Zweitstudium und damit zu einer weiteren Ausbildung wird, ist hier jedoch nicht eingetreten. Die Gründe, die bei einem Doppelstudium einen derartigen qualitativen Umschlag rechtfertigen mögen, liegen jedenfalls in dem hier zu betrachtenden Fall nicht vor. Anders als bei einem Doppelstudium hat der Kläger nicht zwei verschiedene Studien durchgeführt und demzufolge auch nicht verschiedene Ausbildungskapazitäten in Anspruch genommen. Durchgeführt hat er nur ein einziges, in einer einzigen Studienordnung und dort einheitlich geregeltes Studium, das lediglich prüfungsrechtlich so behandelt wurde, als gehe es um zwei Studiengänge. Dieses Studium war in der für den Kläger maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit den Abschlüssen Baccalaureus Legum (LL.B.) und Erste Juristische Staatsprüfung der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaft - vom 7. November 2001 (im Folgenden: Studienordnung) geregelt. Es sollte nach 1 Abs. 1 Studienordnung den Studierenden entsprechend den Vorgaben der (damaligen) Juristenausbildungsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (JAO, vom HmbGVBl. S mit späteren Änderungen) die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die zum erfolgreichen Bestehen der juristischen Staatsprüfungen und zur Vorbereitung auf die spätere Berufstätigkeit erforderlich waren, sowie im

10 - 10- Rahmen eines integrierten LL.B.-Programms eine qualifizierte Ausbildung anbieten, in der sich Internationalität sowie Praxisnähe und Leistungsorientierung widerspiegeln. In 1 Abs. 2 Studienordnung war sodann vorgesehen, dass die Hochschule nach Maßgabe der Prüfungsordnung Studierenden, die erfolgreich das Studienprogramm durchlaufen haben, den Titel des Baccalaureus Legum (LL.B.) verleiht. Das Studium, in welches das LL.B.- Programm integriert war, war nach 3 Abs. 2 Studienordnung so angelegt, dass bei effektiver Studiengestaltung nach einer Studienzeit von 11 Trimestern eine Anmeldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erfolgen konnte. Nach der während des Studiums des Klägers maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Baccalaureus Legum (LL.B.) der Bucerius Law School - Hochschule für Rechtswissenschaft - vom 7. November 2001 (Amtl. Anz S. 329) mit späteren Änderungen vom 23. Oktober 2002 und vom 3. September 2003 (Amtl. Anz S. 649 und im folgenden: Prüfungsordnung) konnte dieser Grad nach einer Regelstudienzeit von neun Trimestern erworben werden ( 4 Prüfungsordnung). Diese neun Trimester wurden in dem (einen) Studium verbracht, für das der Kläger eingeschrieben war, nämlich in dem mindestens 11 Trimester zuzüglich Prüfungszeit dauernden Studium an der Hochschule ( 3 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsordnung). Alle Leistungen, die für die Verleihung des Grades des Baccalaureus Legum (LL.B.) nach der insofern einschlägigen Prüfungsordnung erforderlich waren, waren im Rahmen des auf die Staatsprüfung ausgerichteten Rechtswissenschaftsstudiums ohnehin zu erbringen. Dass das bereits für die Studierenden der ersten Jahrgänge 2000 und 2001 galt, hat die Hochschule mit Schreiben vom 11. April 2006 bestätigt. Da nur ein einziges Studium der Rechtswissenschaft vorlag, in dessen Rahmen nach 9 Trimestern der Baccalaureus-Grad verliehen wurde, scheidet bereits begrifflich die Annahme eines Erst- und eines Zweitstudiums (oder eines Haupt- und eines Nebenstudiums) aus. Das einzige Studium der Rechtswissenschaft konnte damit nach der Verleihung des Baccalaureus-Grades auch begrifflich nicht zum Zweitstudium oder zu einer weiteren Ausbildung werden. Das eine Studium wurde durch die zwischenzeitliche Verleihung dieses Grades nicht abgeschlossen. Wie es wäre, wenn ein Studierender sich - was nach Auskunft der Hochschule hier allerdings nicht möglich war - nur für das Studium mit dem angestrebten Abschluss des Baccalaureus Legum (LL.B.) eingeschrieben hätte und nach der Verleihung dieses Grades das Studium mit dem Ziel der Staatsprüfung fortsetzt (vgl. zu der Problematik eines Wechsels in den sozialökonomischen Studiengang an der früheren Hochschule für Wirtschaft und Politik: OVG Hamburg, Beschluss vom , HmbJVBl. 1996, 65), kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger war - wie ausgeführt - von Anfang an für das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Ziel des Staatsexamens eingeschrieben.

11 - 11- c) Die Richtigkeit des vorstehend dargelegten Verständnisses von der förderungsfähigen Ausbildung nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG und ihres Abschlusses wird bestätigt durch die Wertungen, die der Gesetzgeber an anderen Stellen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vorgenommen hat. Bestätigt wird es durch die Wertungen in 7 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Hiernach ist die Regelung des Satzes 2, wonach ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt, nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat. Mit anderen Worten: Ein im Ausland erworbener berufsqualifizierender Abschluss ist dann unschädlich und steht einer weiteren Förderung eines zuvor begonnenen Inlandsstudiums nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht entgegen, wenn dieser Abschluss während eines solchen Auslandsstudiums erworben wird, das für das Inlandsstudium förderlich ist und das zumindest teilweise auf das Inlandsstudium angerechnet werden kann. Auch hier hindert ein berufsqualifizierender Abschluss, der gewissermaßen als Nebenprodukt (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, 7 Rdnr. 17) erlangt wird, nicht die weitere Förderung des von Anfang an durchgeführten Studiums. Der Zweck dieser Regelung, die auf Initiative des Bundesrates in das 15. BAföGÄndG vom (BGBl. I. S. 1062) eingefügt wurde (vgl. Ausschuss-Empfehlungen, BR- Drs. 19/1/92), ist es einerseits, Studierenden die Möglichkeit zu erhalten, überhaupt ein in ein Inlandsstudium eingebettetes Auslandsstudium durchzuführen. Denn diese Möglichkeit wäre durch die neue Regelung in Satz 2 erheblich gefährdet worden, nach der eben auch der im Ausland erworbene und möglicherweise sogar nur dort anerkannte berufsqualifizierende Abschluss eines solchen Studiums einer weiteren Förderung des Inlandsstudiums grundsätzlich entgegengestanden hätte (vgl. BT-Drs. 12/2108 S. 18). Die Regelung zeigt andererseits aber auch, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber einen Studierenden nicht auf einen bereits erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss verweisen will. Unschädlich für die weitere Förderung soll dieser Abschluss sein, wenn er eine in ein anderes Studium eingebettete Ausbildung beendet, auf die es dem Studierenden nicht ankam, weil er bereits vorher ein anderes Studium begonnen hatte und dieses nach dem Erwerb des zwischenzeitlich erworbenen Abschlusses auch fortsetzt. Diese Wertung des Gesetzgebers zur förderungsrechtlichen Unschädlichkeit eines berufsqualifizierend abgeschlossenen Auslandsstudiums schlägt auch auf das Verständnis des 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG in anderen Fällen durch. Wenn sogar ein berufsqualifizierender Abschluss einer anderen Ausbildung für den Förderungsanspruch nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG unschädlich sein kann, dann erscheint

12 - 12- es sachgerecht, dass auch eine derartige, beiläufig im Rahmen des durchgehend durchgeführten Studiums erworbene Qualifikation unschädlich ist. Die Richtigkeit der hier vorgenommenen Auslegung des 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird zudem durch die gesetzliche Wertung in 7 Abs. 1a BAföG bestätigt. Nach ihr wird u.a. für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des 19 des Hochschulrahmengesetzes Ausbildungsförderung - und zwar weiterhin nach 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG - geleistet, wenn er auf einem Bachelor- oder Baccalaureusstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelor- oder Baccalaureusstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Nach dieser Regelung ist der Studienabschluss des Baccalaureus selbst dann nicht als berufsqualifizierender Abschluss anzusehen, wenn ihm ein anderes Studium, nämlich ein Masterstudium, folgt, das möglicherweise sogar in einer anderen Fachrichtung absolviert wird. Das zeigt, dass der Baccalaureus-Abschluss jedenfalls dann nicht als berufsqualifizierend angesehen werden soll, wenn eine Situation vorliegt, in der ihm diese Funktion typischerweise nicht zukommt, etwa dann, wenn auf dieses Studium - wie es in einer Vielzahl von Fällen der Fall sein wird - ein Masterstudium aufgesetzt wird. Auch im vorliegenden Fall kam dem Baccalaureus Legum (LL.B.) von vornherein nicht die Bedeutung eines berufsqualifizierenden Abschlusses zu. Schließlich würde es förderungsrechtlich keinen Sinn machen, einen Studierenden, der unter den genannten Voraussetzungen während eines auf einen anderen Abschluss gerichteten Studiums beiläufig den Grad eines Baccalaureus Legum (LL.B.) erworben hat, von einer weiteren Förderung seines Studiums auszuschließen. Es wäre reine Förmelei, wollte man - allenfalls den Buchstaben des Gesetzes folgend - in diesem Grad den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums sehen. In der Praxis könnte und würde dieses Ergebnis wiederum mit förmlichen Kunstgriffen vermieden werden können, etwa indem man auf die Verleihung des Baccalaureus-Grades verzichtet oder ihn bei einer Fortführung des Studiums mit dem Ziel des Staatsexamens erst am Ende des Studiums verleiht. Förderungsrechtliche oder förderungspolitische Erwägungen erfordern es auch nicht, die Gewährung von Ausbildungsförderung für die nach der Verleihung des Baccalaureus-Grades liegenden Zeiten eines Studiums zu versagen. Die hier vertretende Auslegung des 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG eröffnet im Ergebnis keine zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten. Das wäre nur dann der Fall, wenn ein Studium, das auf dem Baccalaureus-Grad aufbaut, etwa ein Masterstudium, auch dann gefördert werden könnte, wenn das vorherige Studium über den Baccalaureus-Abschluss hinaus bis zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss fortgesetzt wurde. Denn dann würde sich die Weiterförderung des Studiums mit dem Ziel (hier) des Staatsexamens im Nachherein als eine zusätzliche Förderung darstellen. Durch die Regelung in 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG ist jedoch ausgeschlossen, dass z.b. ein Masterstudium in diesem Fall

13 - 13- noch gefördert werden kann, da mit dem Staatsexamen bereits ein anderer Studiengang abgeschlossen wurde. II. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2, 188 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund, gemäß 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor.

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