6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG)

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1 6.1. Übersicht 6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG) Die folgende Tabelle bietet eine Übersicht über die einzelnen NoVA-Tatbestände gem. 1 Z 1 4 NoVAG mit den dazugehörigen Bemessungsgrundlagen: Vorgang Lieferung Innergemeinschaftlicher Erwerb Eigenimport Änderung der Verwendung Eigenverbrauch Bemessungsgrundlage Entgelt gem. 4 UStG Entgelt gem. 4 UStG Gemeiner Wert gem. 10 BewG Gemeiner Wert gem. 10 BewG Gemeiner Wert gem. 10 BewG 6.2. Entgelt Nach 5 NoVAG wird bei einer Lieferung ( 1 Z 1 und 4 NoVAG) und bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ( 1 Z 2 NoVAG) eines Kraftfahrzeuges die Normverbrauchsabgabe nach dem Entgelt gem. 4 UStG 94 bemessen. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist Entgelt alles, was der Empfänger einer Lieferung aufwenden muss, um diese zu erhalten. Bei der Ermittlung einer NoVA-Bemessungsgrundlage ist vom Entgelt auszugehen. Es kann daher in derartigen Fällen keine NoVA-Komponente (anders als bei einem gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage) aus dem Kaufpreis ausgeschieden werden. Eine Umsatzsteuer ist aber nicht Teil des Entgeltes. Als Entgelt für die Berechnung der Bemessungsgrundlage der NoVA kommt im Wesentlichen der Kaufpreis für die Grund- und für die Sonderausstattung in Frage. In die Berechnung der NoVA werden auch das serienmäßige Zubehör (z. B. Autoradio) und Sonderausstattungen (z. B. Antiblockiersystem [ABS], Airbag, Klimaanlage, Navigationsgeräte) mit einbezogen. Nach einer Übernahme des Kraftfahrzeuges vom Erzeuger, Importeur oder Großhändler unterliegt nachträglich eingebautes Zubehör (z. B. Autoradios, Zusatzspoiler, Zusatzscheinwerfer, zusätzliche Reifenausstattung) keiner gesonderten NoVA, wenn es sich lediglich um eine Zusatzausstattung zur NoVA-pflichtigen Grundausstattung handelt. Folgende Voraussetzungen müssen diesfalls vorliegen: Es muss sich um eine Zusatzausstattung handeln (vgl. NoVAR, Rz. 402). Die Leistung (der Einbau einer Zusatzausstattung) muss getrennt in Rechnung gestellt werden. Weiters muss es sich um einen individuellen Auftrag des Abnehmers an den Einzelhändler handeln (unabhängig von der ursprünglichen Lieferung vom Erzeuger, vom Importeur oder vom Großhändler). 49

2 6. Bemessungsgrundlage ( 5 NoVAG) Ein Ersatz von Teilen der Grundausstattung ist hingegen NoVA-pflichtig. Folglich unterliegen der Einbau eines Sportlenkrades anstatt des serienmäßigen Lenkrades oder die Montage von Sportreifen anstelle von serienmäßigen Reifen der Normverbrauchsabgabe. Die Umsatzsteuer selbst ist nicht Teil des Entgelts Gemeiner Wert In allen sonstigen Fällen (Eigenimport, Änderung der Verhältnisse durch Nutzungsänderung, Eigenverbrauch) wird die Bemessungsgrundlage der NoVA nach dem gemeinen Wert ohne Umsatzsteuer- und ohne NoVA-Komponente ermittelt. Wird das Fahrzeug aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet selbst importiert, ist grundsätzlich der Eurotax-Wert als Bemessungsgrundlage für die NoVA maßgeblich, bei Einfuhren aus dem Drittland ist die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) heranzuziehen. Nach 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine Wert allgemein durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen, nicht hingegen ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse (Zwangsverkäufe, Liebhaberpreise etc.). Der gemeine Wert ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei es auf die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr angewandten Handelspreise (Listenpreise) ankommt (vgl. VwGH , 98/16/0205). Der gemeine Wert ist ein Wert für jedermann, also der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre ( 10 Abs. 2 BewG). Daher ist für den gemeinen Wert nicht der Absatzmarkt des Händlers, sondern der Absatzmarkt des Privaten ( jedermann ) maßgeblich (vgl. UFS , RV/1269-W/08). Bei Gebrauchtfahrzeugen kann somit nicht der höhere Wert der Eurotax maßgeblich sein, zu dem der Händler verkauft, sondern jener Wert, zu dem der Private im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft. Gewöhnlicher Geschäftsverkehr des privaten Autoverkäufers bedeutet in diesem Zusammenhang wohl Verkauf des Kraftfahrzeuges an den Fahrzeughändler, womit sich der gemeine Wert eines Fahrzeuges beim niedrigeren (unteren) Wert der Eurotax-Liste bewegen wird. 11 In allen Fällen, in denen der gemeine Wert als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist, sind sowohl eine Umsatzsteuer- als auch eine NoVA-Komponente aus dem gemeinen Wert als Bemessungsgrundlage abzuziehen. Bei einer Lieferung nach einer begünstigten Verwendung gem. 1 Z 4 NoVAG ist hingegen das Entgelt Bemessungsgrundlage der NoVA-Bemessung. 11 Vgl. Doralt, Gemeiner Wert eines fabrikneuen PKW, RdW 1995,

3 Für Fahrzeuge, deren CO 2 -Emissionswert unbekannt ist, gelten folgende Berechnungsmodelle: Liegen zum Zeitpunkt der Fahrzeuglieferung bzw. der Zulassung weder der CO 2 -Emissionswert noch der Kraftstoffverbrauch vor, wird zuerst der Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km nach folgender Formel berechnet: a) Es liegt weder ein CO 2 -Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor: Für Fahrzeuge mit Benzinmotoren: (Leistung in kw/10) + 3 = Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km Für Fahrzeuge mit Dieselmotoren: (Leistung in kw/10) + 2 = Kraftstoffverbrauch in Liter je 100 km b) Es liegt nur der Kraftstoffverbrauchswert vor: Bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten wird der Kraftstoffverbrauch mit 25 vervielfacht als CO 2 -Emissionswert angenommen: Bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren wird der Kraftstoffverbrauch mit 28 vervielfacht als CO 2 -Emissionswert angenommen. Für Fahrzeuge mit einem umweltfreundlichen Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas bzw. Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die NoVA bis zum Ablauf des 31. August 2012 um höchstens 500 Euro. Hinweis: Die Summe der Verminderung der NoVA darf jedoch insgesamt den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen. Sollten daher die Boni bezüglich der CO 2 -Emissionen und NO x -Emissionen einen höheren Betrag ergeben, kann das trotzdem zu keiner höheren Steuergutschrift führen Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes eines Kraftfahrzeuges bei der Berechnung der Bonus-Malus-Beträge Verhältnisrechnung Das Urteil des EuGH, wonach die Erhebung einer Abgabe durch einen Mitgliedstaat auf aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Gebrauchtfahrzeuge Art. 90 EG-Vertrag zuwiderläuft, wenn der ohne Berücksichtigung des tatsächlichen Wertverlusts des Fahrzeugs bemessene Betrag der Abgabe höher ist als der Abgabenbetrag, der noch im Wert im Inland bereits zugelassener gleichartiger Gebrauchtfahrzeuge enthalten ist (vgl. EuGH , Rs C-345/93, Nunes Tadeu; EuGH , Rs C-387/01, Weigel und Weigel), wurde bei der wert- und verbrauchsabhängigen NoVA gem. 5 und 6 NoVAG durch die Berücksichtigung des Mittelwertes der Eurotax-Werte umgesetzt (vgl. VwGH , 2004/15/ 0061). 71

4 Nach diesem EuGH-Urteil ist der Wertverlust aber auch dann zu berücksichtigen, wenn sich die Ermittlung der Abgabenhöhe unabhängig vom Preis des Fahrzeugs ausschließlich nach technischen Merkmalen (Motortyp, Hubraum) sowie einer Einstufung nach Umweltschutzerwägungen richtet (vgl. EuGH , verbundene Rs C-290/05 und C-333/05, Nádasdi und Németh). Daher wurde für den Bereich der emissionsabhängigen Abgabe nach 6a NoVAG 1991 in gemeinschaftskonformer Interpretation eine Vergleichsrechnung konzipiert, die den Wertverlust grundsätzlich durch das Verhältnis zwischen dem (Eurotax- )Neupreis und der aktuellen (Eurotax-)Notierung herstellt (BMF /0317- IV/9/2009 vom ). Eine Verhältnisrechnung ist immer dann vorzunehmen, wenn sich unter Berücksichtigung aller im 6a NoVAG 1991 enthaltenen Komponenten (sämtliche Malus- und Bonuskomponenten) insgesamt ein Malusbetrag ergibt (Malusbeträge minus Bonusbeträge > 0). Ergibt sich demgegenüber ein Bonusbetrag (Malusbeträge minus Bonusbeträge < 0), kann der gesamte Bonusbetrag angesetzt werden (keine Bonusverminderung im Verhältnis des Wertverlustes). Die Malus-Beträge sind im Rahmen dieser Berechnung im Verhältnis der tatsächlichen Werte der Kraftfahrzeuge im Zeitpunkt des Imports von Gebrauchtfahrzeugen zu aliquotieren. Vorgangsweise bei einer Verhältnisrechnung Bei einem Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen wird dem prozentuellen Ausmaß des Wertverlustes des Kraftfahrzeuges durch Gegenüberstellung des aktuellen Wertes mit dem ehemaligen Neupreis Rechnung getragen. In diesem Wertverhältnis stehen auch die emissionsabhängigen Malusbeträge gem. 6a NoVAG. Die werthängigen Malusbeträge errechnen sich grundsätzlich folgendermaßen: Ursprünglicher Malus gem. 6a NoVAG für Neufahrzeug (Verhältnis von Wert des Neufahrzeuges im Verhältnis zum jetzigen Restwert des Gebrauchtfahrzeuges in %) = Restlicher Malus nach 6a NoVAG 1991 für das Gebrauchtfahrzeug Berücksichtigung eines Wertverlustes für alle Gebrauchtfahrzeuge (unabhängig davon, ob diese vor oder nach dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen wurden) durch eine Verhältnisrechnung: Eurotax (Neupreis)/aktuelle Eurotax-Notierung Bei Kauf von Gebrauchtwagen ohne Eurotax-Notierung: Tatsächlicher Kaufpreis/Listenpreis (Eurotaxwert) Wenn der ehemalige Eurotaxneupreis nicht eruierbar ist oder keine Eurotaxnotierung im Inland vorliegt: Berücksichtigung von 1/8 Wertminderung pro Jahr Bei einem Import von Gebrauchtfahrzeugen aus dem Drittland ergibt sich keine Verhältnisrechnung. 72

5 4. Ebenso ist keine Verhältnisrechnung bei Neufahrzeugen (gleichgültig, ob diese aus der EU oder aus dem Drittland erworben werden) durchzuführen. Beispiel 14: Verhältnisrechnung (BMF /0317-IV/9/2009 vom , adaptiert) Eine Privatperson kauft im Oktober 2011 in Deutschland ein Gebrauchtfahrzeug bei einer Privatperson um Euro (kein gesonderter Ausweis der 19-prozentigen deutschen USt im Kaufvertrag). Die erstmalige Zulassung erfolgte im September 2009 in Deutschland. Nach Überstellung nach Österreich wird das Fahrzeug im November 2011 zum Verkehr im Inland zugelassen. Verbrauch: 7,3 l Diesel/100 km CO 2 -Emission: 194 g/km No x -Emission: 232 mg/km Partikelemissionen: 0,002 g/km Ehemaliger Neupreis laut Eurotax (brutto) Euro Aktueller Eurotax-Mittelwert (brutto) Euro Aktueller Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) Euro Berechnung der tarifmäßigen NoVA Der Eurotax-Mittelwert (ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente) bildet als gemeiner Wert die Bemessungsgrundlage für die tarifmäßige NoVA i. S. d. 5 NoVAG 1991 (vgl. NoVAR Rz. 414). NoVA- Steuersatz: 11 % (7,3 l 2 = 5,3; 2 = 10,6) NoVA-Bemessungsgrundlage (Eurotax-Mittelwert ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Komponente): Euro tarifmäßige NoVA daher: 2.744,06 Euro ( %) Berechnung des Malus nach 6a NoVAG 1991 Malus nach 6a für das Neufahrzeug: 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991: 350 Euro (14 25 Euro) (seit 1. Jänner a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991: 850 Euro [34 25 Euro]) Ehemaliger Neupreis laut Eurotax: Euro Mittelwert des Gebrauchtfahrzeuges laut Eurotax (brutto): Euro Malus nach 6a für das Gebrauchtfahrzeug: Restwert Gebrauchtfahrzeug: 74,67 % (33.228/ ) 6a Abs. 1 Z 2 lit. a NoVAG 1991: 261,35 Euro (350 Euro 74,67 %) (seit 1. Jänner a Abs. 1 Z 2 lit. b NoVAG 1991: 634,70 Euro [850 Euro 74,67 %]) 73

6 Berechnung der Gesamt-NoVA NoVA tarifmäßig ( %): 2.744,06 Euro + Malus CO 2 -Emission: 261,35 Euro NoVA gesamt: 3.005,41 Euro (seit 1. Jänner 2010 NoVA tarifmäßig [ mal 11 %]: 2.744,06 Euro + Malus CO 2 -Emission: 634,70 Euro NoVA gesamt: 3.378,76 Euro) Änderung der Verhältnisse nach einer begünstigten Verwendung (Berücksichtigung der Nutzungsdauer) Bei einer Lieferung, einem Eigenverbrauch durch Entnahme oder bei Änderung der begünstigten Nutzung von nach 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten Kraftfahrzeugen wird das Bonus-Malus-System insoweit berücksichtigt, als aufgrund der gem. 1 Z 4 NoVAG entstehenden neuerlichen NoVA-Pflicht die (ehemaligen) Bonus- und Malusbeträge zur Ermittlung der neuerlich entstehenden NoVA entsprechend einer angenommenen Nutzungsdauer des Fahrzeuges von insgesamt acht Jahren aliquotiert werden müssen. Dies bedeutet, dass ein ursprünglich gewährter Bonus anteilig im Verhältnis zur Nutzungsdauer abzuziehen ist. Umgekehrt ist bei einem ursprünglich geleisteten Malus dieser Betrag anteilig zu dem Betrag gemäß 6 NoVAG 1991 hinzuzuschlagen. Dabei wird der Abzug bzw. Zuschlag beim Bonus oder Malus in Anlehnung an 8 Abs. 6 EStG 1988 linear unter Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von acht Jahren berechnet. Pro abgelaufenes Jahr nach Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes wird 1/8 von den Bonus- bzw. Malusbeträgen abgezogen oder zugeschlagen. Berechnung des Wertverlustes eines Fahrzeuges BONUS (minus) / MALUS (plus) / 8 Jahre bisherige Nutzungsdauer Verkauf eines Kraftfahrzeuges an einen Nichtdiplomaten (Berücksichtigung der Nutzungsdauer) Beim Verkauf eines Fahrzeuges, das auf Grund der Verwendung durch völkerrechtlich privilegierte Personen gem. 3 Abs. 4 NoVAG befreit war, an einen Nichtdiplomaten sind die Bonus-Malus-Beträge analog zur Wertminderung entsprechend der Nutzungsdauer (1/8-Regelung) zu aliquotieren. Berechnung des Wertverlustes eines Fahrzeuges BONUS (minus) / MALUS (plus) / 8 Jahre bisherige Nutzungsdauer 74

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