Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (BPNV)

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1 Verkehrsdienstleistungen im Buspersonennahverkehr (BPNV) Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel D (Ost) Zuständig: traffiq Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbh Stiftstraße Frankfurt am Main nachfolgend ATO (Aufgabenträgerorganisation) genannt

2 Inhaltsverzeichnis der Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung A B C D Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Anhang 1 Konkretisierte Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung (AVB) Anhang 1 Anlagen Anhang 2 Kopie der Genehmigungsurkunde _ Inhaltsverzeichnis Ausreichende Verkehrsbedienung Linienbündel D (Ost) Seite 2 von 5

3 A Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Präambel Abschnitt I Allgemeiner Teil 1 Vertragsgegenstand 2 Betriebsaufnahme und Laufzeit 3 Zuständigkeit, Rechtsstellung, Genehmigung und Tarifanwendung Abschnitt II Qualitätsmanagement und Kooperationspflichten 4 Berichtspflichten 5 Qualitätsmanagement 6 Zusammenarbeit und Informationspflichten 7 Erhebungen 8 Kooperation mit anderen Unternehmen im ÖPNV Abschnitt III Einnahmenaufteilung 9 Verfahren der Einnahmenaufteilung 10 Einnahmenmeldung und Einnahmenabrechnung Abschnitt IV Schlussbestimmungen 11 Kündigung 12 Jurisdiktion 13 Schlussbestimmungen B Anhang 1 Konkretisierte Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung (AVB) 1 Leistungsumfang 2 Leistungen Betrieb 2.1 Betriebsprogramm Liniensteckbriefe Fahrplan Leistungsänderungen Betriebsleitstelle/Umgang mit Betriebsstörungen Betriebsvorbereitung Berichtspflichten Betriebsprogramm / Betriebsablauf: Vertragsstrafen Betriebsprogramm / Betriebsablauf 2.2 Fahrzeuge Einzusetzende Fahrzeuge Berichtspflichten Fahrzeuge Vertragsstrafen Fahrzeuge 2.3 Personal Kompetenz des Personals _ Inhaltsverzeichnis Ausreichende Verkehrsbedienung Linienbündel D (Ost) Seite 3 von 5

4 2.3.2 Tariftreue Kundenservice 3 Infrastrukturleistungen 3.1 Bereitstellung der Infrastrukturleistungen 3.2 Zentrale Leitstelle / Zentrales Störfallmanagement 3.3 Vertragsstrafe Zentrale Leitstelle 4 Tarif 5 Vertrieb 5.1 Anforderungen an den Vertrieb 5.2 Berichtspflichten Vertrieb 5.3 Vertragsstrafen Vertrieb 5.4 Fahrgeldsicherung 6 Kommunikation und Kundenbetreuung 6.1 Werbung und Kommunikation 6.2 Kundenhinweise, Kundenbeschwerden und Kundengarantien 6.3 Berichtspflichten Kommunikation und Kundenbetreuung 6.4 Vertragsstrafen Kommunikation und Kundenbetreuung 7 Qualitätsanreizsystem C Anhang 1 Anlagen zur ausreichenden Verkehrsbedienung Anhang 1 Anlage 1 Anhang 1 Anlage 2 Anhang 1 Anlage 3 Anhang 1 Anlage 4 Anhang 1 Anlage 5 Anhang 1 Anlage 6 a Anhang 1 Anlage 6 b Anhang 1 Anlage 7 Anhang 1 Anlage 8 Anhang 1 Anlage 9 Bereitstellung von Infrastrukturleistungen Fahrplan Mindestanforderungen an die Fahrzeuge Mindestanforderungen an das Personal Vertrieb RMV-Ergebnisrechnung Einnahmen Qualitätsanreizsystem Daten Beschlüsse D Anhang 2 Kopie der Genehmigungsurkunde _ Inhaltsverzeichnis Ausreichende Verkehrsbedienung Linienbündel D (Ost) Seite 4 von 5

5 Abkürzungsverzeichnis AVB ATO BOKraft Ausreichende Verkehrsbedienung Aufgabenträgerorganisation Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr BPNV EAV EBE HVZ KOM MIV NVP NVZ ÖPNVG Buspersonennahverkehr Erhöhtes Beförderungsentgelt Verbundweite Einnahmeaufteilung Hauptverkehrszeit Kraftomnibus Motorisierter Individualverkehr Nahverkehrsplan Nebenverkehrszeit Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Hessen PBefG PBZugV Personenbeförderungsgesetz Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr RBL RMV StVZO VU QSV Rechnergestütztes Betriebsleitsystem Rhein-Main-Verkehrsverbund Straßenverkehrszulassungsverordnung Verkehrsunternehmen Qualitätssicherungsvereinbarung _ Inhaltsverzeichnis Ausreichende Verkehrsbedienung Linienbündel D (Ost) Seite 5 von 5

6 Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren auf den Linien im Linienbündel D Ost zwischen der traffiq Lokale Nahverkehrsgesellschaft Frankfurt am Main mbh im Folgenden ATO (Aufgabenträgerorganisation) genannt, und dem Verkehrsunternehmen im Folgenden VU (Verkehrsunternehmen) genannt, wird folgende Qualitätssicherungsvereinbarung zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Buspersonennahverkehr (BPNV) geschlossen:

7 Inhaltsverzeichnis Präambel... 3 Abschnitt I Allgemeiner Teil Vertragsgegenstand Betriebsaufnahme und Laufzeit Zuständigkeit, Rechtsstellung, Genehmigung und Tarifanwendung... 3 Abschnitt II Qualitätsmanagement und Kooperationspflichten Berichtspflichten Qualitätsmanagement Zusammenarbeit und Informationspflichten Erhebungen Kooperation mit anderen Unternehmen im ÖPNV... 6 Abschnitt III Einnahmenaufteilung Verfahren der Einnahmenaufteilung Einnahmenmeldung und Einnahmenabrechnung... 7 Abschnitt IV Schlussbestimmungen Kündigung Jurisdiktion Schlussbestimmungen... 8 Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 2 von 9

8 Präambel Die ÖPNV-Leistungen in Frankfurt am Main werden auf einem hohen Qualitätsniveau erbracht. Im Interesse des Fahrgastes soll dieses Qualitätsniveau als Basis beibehalten und darauf aufbauend stetig gesteigert werden, um den ÖPNV als attraktive Alternative zum Motorisierten Individualverkehr (MIV) zu entwickeln. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung Qualitäts- und Umweltstandards festzulegen, die von allen Verkehrsunternehmen, die in Frankfurt Nahverkehrsleistungen erbringen, verbindlich umzusetzen sind. Abschnitt I Allgemeiner Teil 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Sicherstellung der ausreichenden Verkehrsbedienung auch bei Durchführung eigenwirtschaftlicher Linienverkehre gemäß den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Buspersonennahverkehr (BPNV). (2) Die Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung für das Fahrplanangebot des Linienbündels D (Ost) ergeben sich aus dem Nahverkehrsplan (vgl. hierzu: der Stadt Frankfurt (2005/2006) und den konkretisierenden Regelungen dieser Qualitätssicherungsvereinbarung einschließlich ihrer verbindlichen Vorgaben gemäß Anhang 1. (3) Die Verkehrsdienstleistungen sind - gemäß der mit Bescheid des RP Darmstadt vom dem VU erteilten Genehmigung (Anhang 2) - für die Linien des Linienbündels D zu erbringen. (4) Die Vereinbarung regelt insbesondere die Anwendung des RMV-Verbundtarifes Meldung, Abrechnung und Zuscheidung der Einnahmen Sicherung der Angebotsqualität (5) Bei Widersprüchen gelten, wobei Reihenfolge gleich Rangfolge ist: die Genehmigung des RP Darmstadt vom diese Qualitätssicherungsvereinbarung die konkretisierten Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung der NVP der Stadt Frankfurt am Main (6) Die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des VU ist ausgeschlossen. 2 Betriebsaufnahme und Laufzeit (1) Die Betriebsaufnahme hat zu erfolgen. (2) Der Vertrag tritt nach Gegenzeichnung der ATO, frühestens jedoch mit Erteilung der Genehmigung in Kraft und endet , längstens jedoch solange wie die erteilte Genehmigung gemäß Anhang 2 Bestand hat. 3 Zuständigkeit, Rechtsstellung, Genehmigung und Tarifanwendung (1) Auf Grundlage des Regionalisierungsgesetzes (RegG) vom , zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) i.d.f. vom , zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 07. August 2013 (BGBl.I S. 3154), sowie des Gesetzes über den öffentlichen Personennah-verkehr in Hessen (Hess. ÖPNVG) vom 01. Dezember 2005 (GVBl. für das Land Hessen, Teil I, S. 786), zuletzt Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 3 von 9

9 geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 466), ist traffiq für den Busverkehr in Frankfurt am Main hinsichtlich der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Bevölkerung in ihrem Verkehrsraum zuständig. (2) Zuständige Aufsichtsbehörde gemäß 54 PBefG ist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt. (3) Das VU bleibt Träger der Rechten und Pflichten, die sich aus den für sie geltenden Rechtsvor-schriften ergeben. Die Verpflichtungen des VU nach 21 und 22 PBefG bleiben unberührt. Der Beförderungsvertrag kommt zwischen ihm und dem Fahrgast zustande. Das VU haftet für Schäden der Fahrgäste und stellt die ATO insoweit frei. (4) Das VU ist für den Bestand der Genehmigung während der gesamten Vertragslaufzeit verantwortlich. (5) Das VU ist verpflichtet, den RMV-Tarif anzuwenden. Näheres ist im Anhang 1 geregelt. Abschnitt II Qualitätsmanagement und Kooperationspflichten 4 Berichtspflichten (1) Das VU trägt die Beweislast dafür, dass er die vereinbarten Leistungen erbracht hat. (2) Den Nachweis für die ordnungs- und vertragsgemäße Leistungserbringung leistet das VU auf der Grundlage der im Anhang 1 beschriebenen Berichtspflichten. Die Form und das technische Format der Berichte werden vom ATO vorgegeben. (3) Einzelanfragen der ATO zu bestimmten Sachverhalten sind jederzeit möglich. (4) Die ATO ist berechtigt, die Richtigkeit der abgegebenen Berichte nachzuprüfen bzw. nachprüfen zu lassen. Stellt sich heraus, dass das VU schuldhaft falsch berichtet hat, trägt es die Kosten der Nachprüfung. (5) Kontrollmöglichkeiten werden der ATO auch außerhalb der von den Berichtspflichten umfassten Bereiche eingeräumt, wenn sie Mängel bei der Leistungserbringung feststellt oder auf Grund konkreter Anhaltspunkte eine Gefährdung der Leistungserbringung befürchten muss. 5 Qualitätsmanagement (1) Die im Anhang 1 festgelegten Vertragsstrafen sollen das Einhalten der im Vertrag festgeschriebenen Qualität und damit die Kundenzufriedenheit sichern. (2) Zur Sicherung der Qualität der vereinbarten Leistungen kommt außerdem das Qualitätsanreizsystem gemäß Anhang 1 Anlage 7 zur Anwendung. (3) Maluszahlungen aus der Anwendung der Regelungen des Bonus-Malus-Systems sind wie Vertragsstrafen zu behandeln. (4) Für Vertragsstrafen, die in diesem Vertrag und in der Leistungsbeschreibung geregelt sind, gilt 276 BGB entsprechend. Es obliegt dem VU nachzuweisen, dass eine von der ATO geltend gemachte Vertragsverletzung nicht vorliegt oder für ihn unabwendbar war. (5) Neben Vertragsstrafen kann die ATO Schadenersatzansprüche geltend machen. Vertragsstrafen werden im Zweifel auf Schadenersatzansprüche angerechnet. (6) Stellt das VU in seiner Berichterstattung an die ATO Leistungen als vertragsgemäß erbracht dar, obwohl sie nicht wie geschuldet erbracht wurden, so verdoppelt sich die Vertragsstrafe, welche für die Nichterbringung der Leistungen verwirkt worden ist. (7) Die Summe der Maluszahlungen aus dem Qualitätsanreizsystem und den Vertragsstrafen beträgt pro Jahr maximal 5% ( jährliche Kappungsgrenze) der jährlichen Einnahmen gemäß lokaler und regionaler Einnahmenaufteilung. Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 4 von 9

10 6 Zusammenarbeit und Informationspflichten (1) Zur praktischen Umsetzung der Vertragsinhalte benennen ATO und VU aus dem Kreis ihrer Mitarbeiter je eine natürliche Person sowie deren Vertreter, die als Ansprechpartner zu allen diesen Vertrag betreffenden Fragen während der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung stehen. Es finden regelmäßig Treffen der Vertragspartner statt. (2) Das VU ist gehalten, die ATO bei der Weiterentwicklung des Betriebsprogramms zu unterstützen, indem es der ATO Erkenntnisse aus dem laufenden Betrieb mitteilt. Hierzu zählen insbesondere Erfahrungen des VU über die von der ATO vorgegebenen Fahrzeiten und Anschlüsse, Unregelmäßigkeiten im Betriebsablauf (z.b. Falschparker, Überfüllungen) und Probleme mit der Infrastruktur sowie sonstige Anregungen von Dritten. (3) Zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Verkehre sind Vorschläge zur Weiterentwicklung von Linienführung, Fahrplan und Infrastruktur ausdrücklich erwünscht. (4) Das VU und der ATO setzen einander umfassend und zeitgerecht über eigene und bekannte Planungen Dritter und sonstige Maßnahmen, die sich auf den Verkehr in Frankfurt am Main auswirken können (z.b. Straßenbaumaßnahmen und Schienenpersonenverkehr) in Kenntnis. Diese Pflicht endet dort, wo Unternehmensgeheimnisse offenbart würden. (5) Das VU verpflichtet sich im Bedarfsfall, im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten, an übergreifenden Projekten und Aufgabenstellungen der ATO, die für die Verkehrsunternehmen des ÖPNV in Frankfurt von Interesse sind, mitzuarbeiten. (6) Das VU räumt der ATO an den nach Anhang 1 kostenlos zur Verfügung zu stellenden Fahrplandaten (Soll-Daten), Pünktlichkeitsdaten sowie sämtlichen Daten zum aktuellen Betriebsablauf (Ist-Daten) ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, umfassendes und nicht ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht ein. Hierdurch entstehen für die ATO keine weiteren Verpflichtungen. Die Aufnahme der Daten in die elektronischen Auskunftssysteme der ATO erfolgt für das VU kostenneutral. (7) Soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben der ATO nach diesem Vertrag erforderlich ist, wird das VU auf Anforderung unverzüglich der ATO bzw. den von der ATO beauftragten Wirtschaftsprüfern alle erforderlichen Angaben machen sowie notwendige Unterlagen bereitstellen. Gegebenenfalls ist den von der ATO beauftragten Wirtschaftsprüfern auch Zugang zu den entsprechenden Daten in den Geschäftsräumen des VU selbst (einschließlich Unterauftragnehmern) zu gewähren, soweit dies dem VU zumutbar und rechtlich möglich ist. Die dafür beim VU anfallenden Kosten werden nicht von der ATO übernommen. Im Bedarfsfall erteilt auch die ATO notwendige Auskünfte an den VU und seine Wirtschafts- und Steuerprüfer bzw. Behörden. 7 Erhebungen (1) Die ATO oder von ihr beauftragte Dritte sind berechtigt, auf den vertragsgegenständlichen Linien auf eigene Kosten Fahrgastbefragungen/-zählungen sowie Qualitätstests und ergänzend Fahrausweiskontrollen durchzuführen. Hierzu gewährt das VU der ATO oder von ihr beauftragte Dritte jederzeit freien Zugang zu den eingesetzten Fahrzeugen und jede sachgerechte durch die ATO erbetene Unterstützung einschließlich der Überlassung notwendiger Unterlagen und Informationen (z.b. Umlaufinformationen). Das VU stattet diesen Personen mit entsprechenden Berechtigungsausweisen aus. (2) Die Ergebnisse der Erhebungen im Rahmen des Bonus-Malus-Systems werden dem VU zur Verfügung gestellt und in den Treffen der Vertragspartner mit dem Ziel diskutiert, im Bedarfsfall Schwächen zu erkennen und geeignete Verbesserungsmaßnah- Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 5 von 9

11 men einzuleiten. Die ATO behält sich das Recht vor, die Ergebnisse der Erhebungen nach Diskussion mit dem VU zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung dieser Ergebnisse durch das VU unterliegt der Zustimmung durch die ATO. 8 Kooperation mit anderen Unternehmen im ÖPNV Das VU hat sich kooperativ zu den anderen Verkehrsunternehmen im Zuständigkeitsbereich der ATO zu verhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anschlusssicherung und Wahrung des Taktes. Das VU ist verpflichtet, die ATO bei Streitigkeiten mit Dritten, die den Betrieb der vertragsgegenständlichen Linien betreffen und behindern könnten, umgehend zu informieren. Abschnitt III Einnahmenaufteilung 9 Verfahren der Einnahmenaufteilung (1) Dem VU werden die Einnahmen anteilig von der ATO nach der Einnahmeaufteilung im RMV sowie nach der lokalen Einnahmenaufteilung der ATO auf die vom VU betriebenen Buslinien zugeschieden. (2) Einnahmen im Sinne der RMV EAV sind: Bruttofahrgeldeinnahmen aus den nach dem Verbundtarif ausgegebenen Fahrscheinen Bruttofahrgeldeinnahmen aus Sonderangeboten Bruttofahrgeldeinnahmen, die aus Übergangs- und Gemeinschaftstarifen sowie sonstigen Vereinbarungen erzielt werden, die mit Verkehrsverbünden, Verkehrsgemeinschaften, Tarifgemeinschaften, dem Verkehrsverbund nicht angehörenden VU s und VU s, die mit einem Teilnetz dem Verbundnetz nicht angehören, vereinbart sind. (3) Keine Einnahmen im Sinne der RMV EAV sind: die erhöhten Beförderungsentgelte Abgeltungszahlungen nach 148 Sozialgesetzbuch IX (SGB) Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen ( 45 a PBefG) (4) Bei dem geltenden Einnahmenaufteilungsverfahren verbleiben die kassentechnischen Einnahmen, d.h. die Summe der Erlöse aller verkauften Fahrkarten des VU, zunächst bei diesem Unternehmen. Im Rahmen der Einnahmenaufteilung ist dieser Betrag um Erlöse von sogenannten Fremdnutzern zu korrigieren. Fremdnutzer sind Fahrgäste, die ihre Fahrkarte bei einem anderen als dem befördernden VU gekauft haben bzw. Fahrgäste, die mit Fahrausweisen des VU Verkehrsmittel anderer Verkehrsunternehmen im RMV benutzen. Der Jahreserlös des VU umfasst somit die kassentechnischen Einnahmen dieses VU erhöht um Erlöse aus Fahrten bzw. Fahrtabschnitten fremder Fahrgäste auf eigenen Linien und vermindert um Erlöse aus Fahrten bzw. Fahrtabschnitten eigener Fahrgäste auf Linien fremder Verkehrsunternehmen. Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 6 von 9

12 (5) Diese Fremdnutzerausgleichsbeträge für Übersteiger und fremdgenutzte Fahrkarten werden gesondert ermittelt. Die Zuscheidung bzw. der Abfluss dieser Beträge auf das VU erfolgt auf Basis der unter Absatz 1 genannten Regularien. 10 Einnahmenmeldung und Einnahmenabrechnung (1) Das VU meldet die erzielten kassentechnischen Einnahmen und Erträge aus dem Verkauf von Fahrausweisen für die vertragsgegenständliche Linien an die ATO nach dem in Anlage 6 b (Einnahmenmeldung) des Anhangs 1 dargestellten Verfahren. Diese Meldung muss: monatlich bis spätestens zum 8. Werktag des Folgemonats sowie jährlich für das vergangene Kalenderjahr mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers bis zum des nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen. (2) Seitens des RMV wird künftig (nach Schaffung der technischen Voraussetzungen, spätestens zum Beginn der Tarifstrukturreform) eine elektronische Einnahmenmeldung der Einzelverkaufsdatensätze abgefordert werden. Hierzu wird vom RMV einheitlich Format und Struktur vorgegeben. (3) Soweit die Entwicklung der kassentechnischen Einnahmen hinter der Zuscheidung der letzten Einnahmenaufteilung zurückbleibt, leistet die ATO zur Liquiditätssicherung gegenüber dem VU monatlich zum letzten Tag des Folgemonats entsprechende Abschlagszahlungen. Liegt die Entwicklung der kassentechnischen Einnahmen jedoch über dem erwarteten Einnahmenanspruch des laufenden Jahres, behält sich die ATO eine entsprechende monatliche Abforderung zum letzten Tag des Folgemonats beim VU vor. Fällt der letzte Tag des Monats auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, wird die Überweisung der Abschlagszahlungen am nächsten Bankarbeitstag veranlasst. Das VU hat für die Bestimmung des erforderlichen Abschlagsbetrages alle notwendigen Angaben zu leisten. (4) Nach Vorliegen aller erforderlichen Daten und nach Vorliegen der endgültigen regionalen Einnahmeaufteilung des RMV nimmt die ATO eine endgültige lokale Einnahmenaufteilung zur Ermittlung des Einnahmenbetrages für das abzurechnende Jahr vor. Über- oder Unterzahlungen werden von der ATO ausgeglichen oder sind im Falle von Überzahlungen auf Anforderung von ATO durch das VU auszugleichen. Dies erfolgt bis zum 31. März des zweiten nachfolgenden Kalenderjahres. (5) Das VU hat dafür Sorge zu tragen, die kassentechnischen Einnahmen und Erträge und die von der ATO nach Einnahmenaufteilung zugeschiedenen Einnahmen mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz zu versteuern. Abschnitt IV Schlussbestimmungen 11 Kündigung (1) Dieser Vertrag kann nur im Einvernehmen oder aus wichtigem Grund, den der kündigende Teil nicht zu vertreten hat und der diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aufrechterhalten des Vertrages unzumutbar macht, vorzeitig gekündigt oder angepasst werden. Die Kündigung kann unter Nennung einer Frist erfolgen, die zur Auswahl ei- Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 7 von 9

13 nes Dritten und zur Vorbereitung der Betriebsaufnahme durch diesen erforderlich ist. Als wichtiger Grund gilt insbesondere wenn die Gültigkeit der Genehmigungsurkunde erlischt, wenn das VU seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt oder dauerhaft trotz mindestens zweimaliger Abmahnung verletzt und das VU dies zu vertreten hat. (2) Falls das VU die Qualitätsanforderungen an die Verkehrserbringung in einem gleitenden Zeitraum von 12 Monaten nachweislich nicht erfüllt und hierauf im gleichen Zeitraum mindestens zweimal schriftlich hingewiesen wurde oder die Betriebsaufnahme nicht spätestens 30 Tage nach dem vertragsgemäßen Betriebsstart durch das VU erfolgt, wird die ATO bei der Genehmigungsbehörde auf eine Genehmigungsaufhebung hinwirken. 12 Jurisdiktion Gerichtsstand für alle Ansprüche und Leistungen aus diesem Vertrag ist Frankfurt am Main. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. 13 Schlussbestimmungen (1) Veröffentlichungen über die vertragsgegenständlichen Leistungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des ATO zulässig. (2) Der VU ist verpflichtet, den Vertrag und sämtliche damit zusammenhängenden Unterlagen als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und streng vertraulich zu behandeln, er verpflichtet seine Unterauftragnehmer entsprechend. (3) Dieser Vertrag wird Bestandteil der Genehmigung nach PBefG. (4) Alle Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder Zusicherungen zu diesem Vertrag sind unwirksam. (5) Der Vertrag wird zweifach ausgefertigt. Jeder Vertragspartner erhält ein Exemplar des QSV. Die Genehmigungsbehörde erhält eine Kopie der Vereinbarung. (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der Vereinbarung für einen der Vertragspartner insgesamt unzumutbar wird, werden dadurch die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Das gleiche gilt, falls sich eine Regelungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung einer Regelungslücke ist eine Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Vereinbarungspartnern angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Frankfurt am Main, den traffiq Geschäftsführer Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 8 von 9

14 , den VU Geschäftsführer Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 9 von 9

15 Anhang 1 zur Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) Linienbündel D (Ost) Konkretisierte Anforderungen an die Ausreichende Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel D (Ost) Frankfurt am Main

16 Inhaltsverzeichnis 1 Leistungsumfang Leistungen Betrieb Betriebsprogramm Liniensteckbriefe Fahrplan Leistungsänderungen Betriebsleitstelle/Umgang mit Betriebsstörungen Betriebsvorbereitung Berichtspflichten Betriebsprogramm / Betriebsablauf: Vertragsstrafen Betriebsprogramm / Betriebsablauf Fahrzeuge Einzusetzende Fahrzeuge Berichtspflichten Fahrzeuge Vertragsstrafen Fahrzeuge Personal Kompetenz des Personals Tariftreue Kundenservice Infrastrukturleistungen Bereitstellung der Infrastrukturleistungen Zentrale Leitstelle / Zentrales Störfallmanagement Vertragsstrafe Zentrale Leitstelle Tarif Vertrieb Anforderungen an den Vertrieb Berichtspflichten Vertrieb Vertragsstrafen Vertrieb Fahrgeldsicherung Kommunikation und Kundenbetreuung Werbung und Kommunikation Kundenhinweise, Kundenbeschwerden und Kundengarantien Berichtspflichten Kommunikation und Kundenbetreuung Vertragsstrafen Kommunikation und Kundenbetreuung Qualitätsanreizsystem...15 Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 2 / 15

17 1 Leistungsumfang Linie Linienweg 30 Bad Vilbel Bahnhof Sachsenhausen Hainer Weg 31 Zoo Kaiserleibrücke 36 Westbahnhof Sachsenhausen Hainer Weg 38 Bornheim Panoramabad Seckbach Atzelberg 42 Victor-Slotsch-Straße - Enkheim (U) Bergen Ost - Enkheim (U) - Victor-Slotsch-Straße 43 Bornheim Mitte - Bergen Ost 44 Seckbach Leonhardsgasse Fechenheim Friedhof 75 Bockenheimer Warte Campus Westend (Bremer Str.) n62/n63 n5 Konstablerwache Offenbach - Konstablerwache Konstablerwache Bergen Enkheim - Konstablerwache Tabelle 1:Linien im Bündel D (Ost) 2 Leistungen Betrieb 2.1 Betriebsprogramm Liniensteckbriefe (1) Auf Wunsch werden dem VU zur Unterstützung der Betriebsaufnahme Liniensteckbriefe mit folgenden Informationen zur Verfügung gestellt: a) graphische Darstellung des Linienverlaufs, b) wichtige technisch-organisatorische Besonderheiten des Linienverlaufs. Bei den Hinweisen handelt es sich um eine unvollständige Aufzählung, die den derzeitigen Kenntnisstand der ATO wiedergibt. Diese Hinweise der ATO ersetzen nicht die Abstimmung des VU mit den dafür zuständigen Behörden der Stadt Frankfurt am Main sowie ggf. mit dem Betriebsleiter nach BOStrab bzw. dem Eigentümer der für den Betrieb erforderlichen Infrastruktur. Die ATO empfiehlt außerdem die Vor-Ort-Besichtigung c) Übersicht und Länge der Fahrtprofile und Leistungsangaben, differenziert nach dem einzusetzenden Fahrzeugtyp, d) Fahrpläne, e) eine Liste mit Angaben zu Kapazitäten und Betriebsabläufen an Endhaltestellen (2) Abschnittsweise kann die (Mit-) Nutzung von Busspuren oder von besonderen Bahnkörpern der Straßenbahn vorgegeben werden. An bestimmten Haltestellen ist die genaue Halteposition des Fahrzeuges durch Markierungen auf der Fahrbahn (z.b. in Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 3 / 15

18 Form von Markierungsknöpfen) definiert. Diese Markierungen sind vom AN zu beachten Fahrplan (1) Das derzeitige im Fahrplanbuch dokumentierte Leistungsangebot stellt einschließlich der aus dem Maßnahmenkonzept in Anlage 2 herzuleitenden Änderungen die mindestens erforderliche Verkehrsbedienung dar. Die Vorgabe eines minutengenauen Fahrplans ist zur Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen ÖPNV-Gesamtnetzes in der Stadt Frankfurt am Main notwendig. Dabei wird nach Grundsätzen verfahren, die auf die Gewährleistung von Anschlussbeziehungen und auf einheitliche Fahrzeiten auf gemeinsamen Streckenabschnitten mehrerer Linien abzielen. (2) Das von der STVV beschlossene Betriebskonzept ist im Anlage 9 beigefügt. (3) Die ortsübliche Bekanntmachung von Fahrplänen und Fahrplanänderungen gemäß 45 Abs. 2 PBefG i.v.m. 40 Abs. 4 PBefG (z.b. Amtsblatt, Fahrplanbuch, Aushangfahrplan) erfolgt durch die ATO. (4) Die Positionen an den Endhaltestellen dienen ausschließlich dem laufenden Linienverkehr. Falls vom VU Blockpausen eingeplant werden, ist die ungehinderte Abwicklung des Linienverkehrs zu gewährleisten. Das gilt auch für Verkehre anderer VU s, die die gleichen Wartepositionen mitbenutzen. Ggf. sind entferntere Parkplätze anzufahren Leistungsänderungen (1) Leistungsänderungen sind Änderungen der Leistungsvorgabe (Mehrleistungen, Umbestellungen oder Abbestellungen). Sie können z. B. aufgrund veränderter Anschlussbeziehungen, veränderter Schulzeiten, veränderter Nachfrage, der Erschließung neuer Wohn- und Gewerbegebiete, von Großereignissen oder aufgrund der Berücksichtigung zusätzlicher Tagtypen erforderlich sein. (2) Leistungsänderungen bedürfen der Abstimmung mit der ATO. Sie sind nur in dem Umfang möglich, wie diese nicht zu einer Einschränkung der ausreichenden Verkehrsbedienung gegenüber der dem VU genehmigten Verkehrsdienstleistungen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung führen. (3) Beabsichtigt das VU entsprechende Änderungen, hat es nach vorheriger einvernehmlicher Absprache mit der ATO einen entsprechenden Antrag bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Vorübergehende, durch Baumaßnahmen im Straßenraum oder unmittelbar angrenzend mit Einfluss auf den Verkehr bedingte Leistungsanpassungen bedürfen der Abstimmung mit der ATO. (4) Sind Leistungsänderungen seitens der ATO gewünscht, so teilt sie dies dem VU möglichst frühzeitig vor der geplanten Umsetzung der Maßnahme schriftlich mit. (5) Leistungsänderungen, die in der Summe zu einer Erhöhung des Fahrzeugbedarfs in der Fahrplanspitze führen, sind dem VU von der ATO mindestens 6 Monate vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahme mitzuteilen Betriebsleitstelle/Umgang mit Betriebsstörungen (1) Das VU hat für die vertrags- und ordnungsgemäße Durchführung des Betriebs zu sorgen. Die Leistungspflicht erlischt nur für den Zeitraum, in dem das VU durch höhere Gewalt an der Leistungserbringung gehindert ist oder auf Anweisung der Zentralen Leitstelle handelt (vgl. Kap. 3.2). (2) Das VU ist verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Folgen einer Störung unverzüglich und unabhängig von deren Ursache zu beseitigen. Deshalb hat es ein Störungsmanagement vorzuhalten, das bei Betriebsstörungen den kurzfristigen Ein- Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 4 / 15

19 satz von Reservefahrzeugen sowie Fahrpersonal und eine angemessene Information der Fahrgäste in den Fahrzeugen ermöglicht. (3) Das VU hat eine Betriebsleitstelle einzurichten. Diese muss während der Betriebszeit besetzt sein. (4) Die verbale Kommunikationsmöglichkeit zwischen Fahrpersonal und Betriebsleitstelle ist durch das VU jederzeit zu gewährleisten. Die Nutzung eines Mobiltelefons ist während der Fahrt ausschließlich zu dienstlichen Zwecken und ausschließlich mit Freisprechanlage zulässig. Das Nutzen von Kopfhörern sowie Medien ist ausschließlich bei ausgeschaltetem Motor zulässig. (5) Verhalten bei ungeplanten Betriebsstörungen (z.b. Fahrzeugausfall, Ausfall von Fahrpersonal, Ausfall durch äußere Einwirkungen z.b. Unfall) a) Bei betriebsinternen Störungen handelt das VU eigenverantwortlich mit dem Ziel, das vereinbarte Betriebsprogramm einzuhalten. Fallen Fahrten aus oder entstehen Verspätungen größer als 10 Minuten, ist die Zentrale Leitstelle unverzüglich zu informieren (Kap. 3.2.). b) Bei Störungen durch äußere Einwirkungen sind Umleitungsstrecken oder andere Maßnahmen mit der Zentralen Leitstelle abzustimmen. c) Bei Störungen, die sich betriebsübergreifend auswirken oder Anschlussbeziehungen gefährden, ist die Zentrale Leitstelle zu informieren und deren Anweisungen sind zu befolgen. d) Bei erheblichen Störungen/Fahrtausfällen, ist die ATO unverzüglich über die Störung, deren Dauer und die getroffenen Maßnahmen über die -Adresse sowie einen Anruf an eine festgelegte Telefonnummer der ATO (derzeit ) in Kenntnis zu setzen. e) Wird zur Entstörung ein Dritter eingesetzt, ist die ATO über die Störung, deren Dauer und die getroffenen Maßnahmen über die -Adresse in Kenntnis zu setzen. (6) Verhalten bei geplanten Betriebsabweichungen (z.b. Einschränkung infolge von Straßenbaumaßnahmen oder Veranstaltungen) a) Bei geplanten Betriebsabweichungen passt das VU in Abstimmung mit der ATO das Betriebsprogramm an. b) Das VU informiert die Fahrgäste im Voraus beispielsweise über Handzettel, Aushänge und Ansagen in den Fahrzeugen. Die ATO legt die zu nutzenden Medien, Inhalte und Informationswege fest. Die Inhalte werden von der ATO zur Verfügung gestellt. Das VU ist zur Umsetzung verpflichtet. (7) Bei Betriebsstörungen und Betriebsabweichungen informiert das Fahrpersonal die Fahrgäste, falls andere Informationsmedien nicht zur Verfügung stehen. Es informiert über Art der Störung, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung und insbesondere über alternative Bedienungen sowie im Falle von Änderungen über den geänderten Linienweg. (8) Bei Störungen, die zu einem erheblichen Ausfall von Verkehrsleistungen führen können, ist die ATO dann berechtigt, einen Ersatzverkehr einzurichten (Selbsteintritt), wenn das VU nicht innerhalb von 15 Minuten nach Kenntnis der Störung Maßnahmen eingeleitet hat, um die Störung zu beseitigen. Der Selbsteintritt setzt voraus, dass das VU Vorschlägen der ATO bzw. der Zentralen Leitstelle zur Beseitigung der Störung nicht nachgekommen ist Betriebsvorbereitung (1) Die Inhalte und der Zeitplan für die notwendige Datenversorgung sowie die Einrüstung der Fahrzeuge für die Betriebsvorbereitung sind der Anlage 8 zu entnehmen. (2) Der Zeitplan setzt voraus, dass die Fahrzeugverkabelung und die notwendigen Einbauten nach den beschriebenen Vorgaben ausgeführt werden. Der Einbau der Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 5 / 15

20 schwenkbaren Halterung für die Infrarot-Fahrzeugbake muss vorbereitet (Blech und Bohrung) und leicht zugänglich sein. Die Beseitigung von ggf. bestehenden Mängeln ist nicht berücksichtigt Berichtspflichten Betriebsprogramm / Betriebsablauf: (1) Das VU übermittelt der ATO monatlich bis zum 8. Werktag des Folgemonats einen zusammenfassenden Monatsbericht mit folgenden Inhalten: a) tages- und linienscharfe Darstellung der ausgefallenen Leistung (Minderleistung), b) den jeweiligen Grund des Ausfalls, c) die ausgefallenen Fahrplankilometer (differenziert nach Fahrzeugtyp) d) die ausgefallenen Fahrplanstunden, e) die Ausfallzeiten (Zeitpunkt und Dauer) der in den Fahrzeugen vorhandenen Fahrscheindrucker, f) alle sonstigen Vorkommnisse, die den planmäßigen Betriebsablauf für die Fahrgäste wahrnehmbar beeinträchtigt haben (z. B. Störung, Verspätung, Überfüllung), mit Grund und Dauer, g) die eingeleiteten Maßnahmen. (2) Bei technischen Problemen oder Störungen nachrichten- oder informationstechnischer Komponenten sind diese der ATO zeitnah, spätestens jedoch bis zum Monatsende des Folgemonats in einem gesonderten Störungsbericht mitzuteilen. Folgende Informationen sollen in diesem Bericht enthalten sein. Komponente bereitgestellt/ verantwortet durch Nummer/ID Gerätebezeichnung/-typ Fahrzeugnummer/-kennzeichen Ausfalldatum (mit Uhrzeit) Ausfallgrund (Beschreibung der Störung) von wem gemeldet (Tag, Uhrzeit) Ausstattungskombinationen mit anderen Komponenten ist es eine reproduzierbare Störung falls vorhanden, Fotodokumentation der geschilderten Probleme Ausfalldauer Art der Instandsetzungsmaßnahme Ort der Instandsetzungsmaßnahme (vor Ort, Betriebshof VGF, Betriebshof VU) Zeitpunkt der abgeschlossenen Reparatur (Tag, Uhrzeit), sofern bereits geschehen Die besondere Meldepflicht für den Ausfall von Fahrscheindruckern im Rahmen des Monatsberichts gemäß Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Das VU informiert die Genehmigungsbehörde und die ATO unverzüglich über eine mögliche Gefährdung der termingerechten Betriebsaufnahme gemäß QSV. (4) Der ATO ist für die Abstimmung von Maßnahmen bei nicht planbaren Betriebsstörungen spätestens zu Betriebsaufnahme ein Ansprechpartner, eine Telefonnummer und eine -Adresse zu benennen. (5) Im Rahmen der RMV-Ergebnisrechnung ist jährlich bis zum des Folgejahres (Eingang beim ATO) ein Testat über den Fahrzeugbestand, die mit den jeweiligen Fahrzeugen erbrachten Nutzwagenkilometer sowie die Betriebsleistung je Linie auf Frankfurter Stadtgebiet und auf dem Gebiet anderer bedienter Gebietskörperschaften vom VU zu erstellen. (Anlage 6 a) Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 6 / 15

21 (6) Planbare und unvorhergesehene Betriebsstörungen sowie betriebliche Vorfälle mit Auswirkung auf den Betriebsablauf und die Fahrgäste werden unmittelbar nach deren bekannt werden parallel an die Genehmigungsbehörde und die ATO gemeldet. (7) Die ATO behält sich vor, die Pünktlichkeit sowie die tatsächlich erbrachte Leistung nach Fahrplankilometern und -stunden auch über ein RBL-gestütztes Verfahren zu erfassen Vertragsstrafen Betriebsprogramm / Betriebsablauf Für folgende Vorfälle sind pro Vorfall Vertragsstrafen des VU an die ATO zu leisten: (1) Ausfall von Fahrten innerhalb eines 30 Minuten -Taktes oder eines längeren Taktes oder mehr als 10 Minuten Verspätung pro festgestelltem Einzelfall (2) Überschreiten des vorgegebenen Termins für den Monatsbericht gemäß Kap pro festgestelltem Einzelfall und Tag (3) Vorzeitiges Abfahren an einer Haltestelle pro festgestelltem Einzelfall (4) Vorbeifahren an einer Haltestelle trotz Haltewunsch bzw. Warten eines Fahrgastes an der Haltestelle pro festgestelltem Einzelfall (5) Rauchen des Fahrpersonals im Fahrzeug, Telefonieren während der Fahrt, Nutzung von Kopfhörern oder Medien pro Einzelfall (6) Wenn die Betriebsleitstelle während der Betriebszeit des AN länger als 15 Minuten nicht besetzt ist je weiterer angefangener Viertelstunde (7) Nicht erfolgte Information bei Betriebsstörungen und Betriebsabweichungen pro festgestelltem Einzelfall. (Kap Abs. 6) 2.2 Fahrzeuge Einzusetzende Fahrzeuge (1) Im Linienbündel sind zur Sicherstellung ausreichender Beförderungskapazitäten für folgende Fahrzeugtypen erforderlich: Linie 30: Gelenkbus, zeitweise Standardlinienbus Linie 31: Standardlinienbus Linie 36: Standardlinienbus Linie 38: Standardlinienbus Linie 41: Standardlinienbus Linie 42: Standardlinienbus Linie 43: Standardlinienbus Linie 44: Standardlinienbus Linie 75: Standardlinienbus Linie n 5: Standardlinienbus Linie n62: Standardlinienbus Linie n63: Standardlinienbus (2) Die Ausstattung der eingesetzten Fahrzeuge unterliegt den Mindestanforderungen gemäß Anlage 3. (3) Das VU verpflichtet sich, eine für die zuverlässige Betriebsdurchführung notwendige Fahrzeugreserve bereitzustellen. (4) Zur Sicherstellung eines reibungslosen Betriebsablaufs hat das VU im Bedarfsfall den kurzfristigen Einsatz von Reservefahrzeugen zu gewährleisten. Diese unterliegen ebenfalls den festgelegten Mindestanforderungen. (5) Erhöht sich der Fahrzeugbedarf in der Fahrplanspitze auf Grund von Leistungsänderungen vorübergehend, können die Mindestanforderungen an die zusätzlich einzu- Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 7 / 15

22 setzenden Fahrzeuge geändert werden. In besonderen, vom VU zu begründenden Einzelfällen können andere als die geforderten Fahrzeuge eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die nach diesem Vertrag zu betreibenden Busverkehre aus Gründen, die das VU nicht zu vertreten hat nicht aufrechterhalten werden können. Dieser Einsatz ist mit der ATO abzustimmen. (6) Die Stadt Frankfurt am Main ist sich ihrer Verantwortung für die Gestaltung einer nachhaltigen Mobilität in einer lebenswerten Umwelt bewusst. Sie möchte Wege beschreiten, die diesem Ziel rasch näherkommen. Die ATO wünscht sich deswegen VU s, die die in Frankfurt am Main Elektrobussen bzw. Bussen mit alternativen Antriebstechnologien einsetzen. Abweichungen von den Anforderungen an die Fahrzeuge gemäß Anlage 3 sind mit der ATO abzustimmen Berichtspflichten Fahrzeuge (1) Das VU ist verpflichtet, alle eintretenden Probleme bezüglich der Fahrzeugbeschaffung der ATO unverzüglich mitzuteilen. Es weist die Verfügbarkeit der Fahrzeuge spätestens 2 Monate vor Betriebsaufnahme in geeigneter Form, z.b. durch Kopien von Verträgen mit Herstellern oder Leasinggebern, nach. (2) Das VU meldet der ATO spätestens zwei Wochen vor Betriebsaufnahme schriftlich die vorgesehenen Fahrzeuge. Für jedes Fahrzeug sind vorzulegen: eine Kopie der Zulassungsbescheinigung (mit Angabe der Erstzulassung und amtlichem Kennzeichen) der Nachweis, dass die Anforderungen gemäß Anhang 1 Anlage 3 Fahrzeuge erfüllt sind Vertragsstrafen Fahrzeuge Für folgenden Vorfall sind Vertragsstrafen des VU an die ATO zu leisten: Werden andere als die vorgesehenen Fahrzeuge eingesetzt und hat keine Abstimmung mit der ATO stattgefunden pro Fahrzeug und Tag. 2.3 Personal Kompetenz des Personals Das Personal unterliegt den Anforderungen gemäß Anlage 4 Die ATO legt großen Wert auf die Durchführung von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für das Fahrpersonal des VU Tariftreue (1) Die Verkehrsleistungen, die das VU zu erbringen hat, setzen ein überdurchschnittlich qualifiziertes und motiviertes Fahrpersonal voraus. Diese besonderen Anforderungen ergeben sich u. a. aus der notwendigen und sehr komplizierten Vernetzung der zu erbringenden Verkehrsleistungen mit Verkehrsangeboten anderer Verkehrsträger im Stadtgebiet und Umland. Dieses integrierte Verkehrssystem der Stadt Frankfurt muss vom Fahrpersonal überblickt werden können, einschließlich der sich immer wieder ändernden Zeiten, Netze und Verknüpfungspunkte. (2) Außerdem muss das Fahrpersonal umfangreiche Kenntnisse der differenzierten Tarife des Verkehrsverbundes haben. Auch ist die Stadt Frankfurt eine internationale Stadt. Dies bedeutet, dass das Fahrpersonal häufig mit sehr unterschiedlichen Mentalitäten und Sprachkenntnissen von Fahrgästen konfrontiert ist. Deshalb muss es in jedem Fall die deutsche Sprache sicher beherrschen. (3) Diese besonderen Anforderungen setzen eine Basisqualifikation voraus, die aus Sicht der ATO nur bei einer angemessenen Bezahlung sichergestellt werden kann. Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 8 / 15

23 (4) Aus den genannten Gründen darf das Niveau der Bezahlung, wie es tarifvertraglich für das private Omnibusgewerbe des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.v. (LHO) in der jeweils gültigen Fassung geregelt ist, während der Laufzeit des Vertrages nicht unterschritten werden. Dies gilt sowohl für den Manteltarifvertrag als auch für den Lohntarifvertrag. Das Lohntarifniveau definiert sich aus den Vorgaben der 2 und 3 sowie dem allgemeinen Anhang zu 3 des LHO-Lohntarifvertrages ohne Beachtung betriebsinterner Zulagen aus den betriebsspezifischen Anlagen zu 3. Eine Mitgliedschaft des VU in einem Arbeitgeberverband ist nicht erforderlich. (5) Die vorstehende Anforderung gilt unabhängig von sonstigen tariflichen oder betrieblichen Bindungen bzw. Sondervereinbarungen des VU Sie gilt auch für die Entlohnung des Personals eines beauftragten Subunternehmers. (6) Der VU hat der ATO bei Bedarf Einsicht in die individuellen Verträge mit dem Fahrpersonal zu ermöglichen, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange der Betroffenen Kundenservice (1) Angebot Ausstieg auf Wunsch nach 20 Uhr : Das Fahrpersonal hat der Bitte des Kunden nach einem Fahrzeughalt außerhalb von Haltestellenbereichen zu entsprechen. Voraussetzung ist, dass die verkehrliche Situation dies zulässt. Die Einschätzung obliegt dem Fahrpersonal. (2) Ab 21 Uhr ist der Einstieg nur noch beim Fahrpersonal zuzulassen und die Fahrausweise sind durch das Fahrpersonal zu kontrollieren. (3) Die Fahrzeuge halten an den Haltestellen in folgenden Fällen: wenn Fahrgäste an der Haltestelle stehen, wenn im Fahrzeug die Stopp-Taste gedrückt wurde oder auf andere Weise ein Haltebedarf zu erkennen ist wenn der Bus zu früh ist. (4) Angebot Taxi auf Wunsch : Das Fahrpersonal des VU hat dem Kunden auf Wunsch über die Betriebsleitstelle telefonisch ein Taxi zur gewünschten Haltestelle zu rufen, sofern an der Haltestelle kein Taxiplatz vorhanden ist. Das Angebot gilt ganztägig und ist für den Kunden kostenlos. (5) Fahrradmitnahme: Die kostenlose Mitnahme von Fahrrädern in Standard- und Gelenkbussen ist zu gestatten (Ausnahme: montags bis freitags an Schultagen in den Zeiten von 6.00 bis 8.30 Uhr und bis Uhr). Die Verkehrssicherheit, Schadensfreiheit oder der Fahrkomfort anderer Fahrgäste dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mobilitätseingeschränkte Fahrgäste und Fahrgäste mit Kinderwagen haben ein Vorrecht auf Beförderung. Es gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Verkehrsverbundes. (6) Ansagen: Vor Erreichen der Haltestellen sind jeweils Umsteigehinweise für alle regelmäßig verkehrenden Anschlussverkehre anzusagen und diese Anschlussbeziehungen über Innenanzeigen im Fahrzeug anzuzeigen. In der Regel erfolgen die Umsteigehinweise ebenso wie die Ansage der nächsten Haltestelle über das von der ATO gestellte Ansagegerät. Bei Ausfall des Ansagegerätes erfolgen die Haltestellenansage und Umsteigehinweise durch das Fahrpersonal. Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 9 / 15

24 3 Infrastrukturleistungen 3.1 Bereitstellung der Infrastrukturleistungen Im integrierten Frankfurter Verkehrssystem können Busverkehrsleistungen nur unter Inanspruchnahme einer umfangreichen Infrastruktur erbracht werden. Diese wird von dem VU nach Maßgabe der Anlage 1 bereitgestellt. 3.2 Zentrale Leitstelle / Zentrales Störfallmanagement (1) Die ATO betreibt ein zentrales Störfall-, Ressourcen-, Informations, und Gesamtverkehrsmanagement ÖPNV. Das Management dient der Zusammenführung der Informationen über den aktuellen Betriebszustand aller lokalen Verkehre, ihrer Steuerung sowie einer einheitlichen und übergreifenden Fahrgastinformation. Um den Betrieb zu gewährleisten wurden eine Zentrale Leitstelle und ein rechnergesteuertes Leit- u. Informationssystem (RBL) eingerichtet. Die Fahrzeuge des VU sind in das RBL einzubinden. Das VU ist zu einer Zusammenarbeit mit dem zentralen Störfallmanagement verpflichtet. (2) Die Zentrale Leitstelle ist eine in sachlicher und personeller Hinsicht eigenständige, abgegrenzte Einrichtung, die den Anweisungen der ATO zu folgen hat und deren Leistungen durch das VU anzumieten sind. Es ist sichergestellt, dass den im Frankfurter ÖPNV aktuell tätigen Verkehrsunternehmen die für die Betriebsdurchführung notwendigen Informationen in gleicher Weise zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Zentrale Leitstelle ist Ansprechpartner z.b. für Feuerwehr, Polizei, Ordnungsamt und gibt im Bedarfsfall die gesammelten Informationen an die betroffenen betrieblichen Leitstellen weiter. Sie übernimmt die Steuerung und übergreifende Information insbesondere im Katastrophen- und Gefahrenfall. (4) Zum Betrieb der Zentralen Leitstelle sind der ATO sowohl die erforderlichen Daten als auch die entsprechenden Betriebsdokumentationen des VU zur Verfügung zu stellen. Dazu hat das VU die Fahrplandaten auf dem Planungsserver der ATO im DIVA-Format gemäß den in der Anlage 8, Tabelle 3 vorgegebenen Fristen stets aktuell abzulegen. Weiterhin zählen die Handfahrpläne (Tourenpläne, Dienstkarten etc. mit Wochentagsart, Liniennummer, Kursnummer, Abfahrtsstellen, Verlauf, Fahr- und Haltezeiten, Routennummer und Abfahrtszeiten). Diese sind ebenfalls dem Fahrpersonal zur Verfügung zu stellen. (5) Die durch das rechnergestützte Leit- und Informationssystem bei der Zentralen Leitstelle generierten Daten dürfen von der ATO oder einem beauftragten Dritten zur Fahrgastinformation, zur Ansteuerung von Fahrgastinformationssystemen, als Betriebsdokumentation und für statistische Zwecke gespeichert und verwendet werden. (6) Die ATO sichert dem VU den vertraulichen Umgang mit allen durch das rechnergestützte Leit- und Informationssystem generierten Daten zu. Daten und Erkenntnisse, dürfen von der ATO oder dem beauftragten Dritten ausschließlich im Rahmen der Aufgaben der zentralen Leitstelle selbst genutzt und weder selbst bei der Teilnahme an einer Auftragsvergabe verwendet noch sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt werden. Soweit in der Zentralen Leitstelle Daten und Informationen von Verkehrsunternehmen gespeichert und verarbeitet werden, wird dies in einer Form geschehen, die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit garantiert. (7) Die Zentrale Leitstelle ist berechtigt, bei schweren Störungen die Verkehrsunternehmen anzuweisen, im Sinne einer übergeordneten verkehrlichen Steuerung Fahrzeuge auf anderen Strecken, z.b. zum Zwecke eines Ersatzverkehrs einzusetzen und Fahrer anzuweisen, bestimmte Streckenabschnitte nicht bzw. bestimmte Alternativrouten zu befahren oder die Fahrten vorzeitig abzubrechen. Das VU hat diesen Weisungen im Rahmen der Zumutbarkeit Folge zu leisten. Um diese Forderung zu erfüllen ist zusätzli- Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 10 / 15

25 che Streckenkenntnis für die Stadtbahnstrecken A, B, und C sowie für die Straßenbahnstrecken 11, 15, 16, 18 erforderlich. (8) Wichtige Informationen werden durch die Zentrale Leitstelle durch Funk in den Fahrzeugen bekannt gemacht. Ggf. sind sie durch die Fahrer an die Fahrgäste zu übermitteln. 3.3 Vertragsstrafe Zentrale Leitstelle Für folgende Vorfälle sind Vertragsstrafen des VU an die ATO zu leisten: (1) Wird ein Fahrzeug nicht gemäß Kap. 3.2 an das RBL angebunden - 50 pro Einzelfall, sofern nicht betriebstechnische Gründe vorliegen. (2) Erfolgt die Fahrplandatenversorgung durch das VU gemäß den in der Anlage 8 vorgegebenen Fristen nicht bzw. nicht vollständig Jährlicher Fahrplanwechsel im Dezember: Unterjähriger Fahrplanwechsel im Juni: Weitere unterjährige Änderungen: jeweils Ausgenommen davon sind sehr kurzfristig umzusetzende Änderungen. 4 Tarif (1) Das VU verpflichtet sich, den jeweils gültigen RMV-Tarif bestehend aus den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV inklusive der besonderen Bedingungen, der RMV-Tarifdatenbank inklusive der darin enthaltenen Sonderregelungen sowie der Regelungen zu Übergangstarifen zwischen Verbund-/ Kooperationsräumen auf der bedienten Linie anzuwenden. Zusätzlich sind aktuelle Tarif- und Vertriebsinformationen des RMV zu berücksichtigen, die dem VU kostenlos während der Ausführungsfrist bei Bedarf schriftlich zur Verfügung gestellt werden. (2) Das VU überträgt das Recht der Tarifgestaltung für die vertragsgegenständlichen Linien auf den RMV. Die Beantragung der Tarifgenehmigung nach 39 PBefG erfolgt durch die ATO im Namen und auf Rechnung des VU. Auskünfte zur Höhe der hierfür anfallenden Gebühren erteilt das zuständige Regierungspräsidium. (3) Das VU erklärt sich bereit, weitere vom RMV vorgegebene Tarife und / oder tarifliche Sonderangebote anzuerkennen und anzuwenden. Soweit hierdurch ein Verlust an Fahrgeldeinnahmen entsteht, gleicht die ATO diese im Rahmen der Einnahmeaufteilung aus. Dienst- oder Gästefahrkarten der ATO sind als gültige Fahrtberechtigung anzuerkennen. (4) Der Regeltarifwechsel erfolgt wie vom RMV vorgegeben. (5) Das VU kooperiert mit dem RMV bei der Fortschreibung und/oder Korrektur der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV sowie der Erstellung der Tarif- und Vertriebsinformationen. Dies gilt beispielsweise bei Erkennen von Fehlern in der Tarifdatenbank. (6) Das VU hat bei ihm eingehende Job-Ticket- und/oder Sonderangebotsanfragen von Firmen oder Behörden dem RMV zur weiteren Bearbeitung unverzüglich zu melden. (7) Die Erstattung von Fahrgeldern unterliegt den Gemeinsamen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des RMV. Anhang 1 der Qualitätssicherungsvereinbarung Linienbündel D (Ost) Seite 11 / 15

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