Schwangerschaft / Mutterschaft als Lehrerin

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1 als Lehrerin Grundsätzliches 16 Kalenderwochen Mutterschaftsurlaub Die Lehrerin hat Anspruch auf einen bezahlten Mutterschaftsurlaub von insgesamt 16 Kalenderwochen, der frühestens zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin beginnt. Fallen die letzten zwei Wochen vor dem ärztlich bestimmten Geburtstermin in die Schulferien, wird diese Zeit an den Mutterschaftsurlaub angerechnet. Unbezahlter Urlaub Für einen unbezahlten Urlaub vor oder nach der Geburt ist vorgängig ein Antrag an die Schulpflege (GSP) einzureichen. Ein unbezahlter Urlaub nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes kann nur bewilligt werden, wenn die Lehrerin den kantonalen Schuldienst nach dem Urlaub wieder aufnimmt. Die Kompetenz, unbezahlte Urlaube zu gewähren, liegt bei der GSP. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Lehrerin kann auf das Ende des Mutterschaftsurlaubes kündigen. Nimmt die Lehrerin den Schuldienst mit einem reduzierten Pensum von weniger als 10 Wochenlektionen bzw. 8 Stunden pro Woche kommunal wieder auf, muss sie von der kantonalen Anstellung auf das Ende des Mutterschaftsurlaubes zurücktreten. In beiden Fällen ist es nicht möglich, den Mutterschaftsurlaub mit unbezahltem Urlaub zu verlängern. Kündigungsschutz Während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf einer Lehrerin nicht gekündigt werden. Sofern die GSP nachweist, dass keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorgesehen war, besteht der Anspruch auf Urlaub bei befristeten Arbeitsverhältnissen nur bis zum vereinbarten Austrittsdatum. Änderung des Pensums Für eine Änderung des Pensums nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes ist vorgängig ein Antrag an die GSP einzureichen. Es liegt in der Kompetenz der GSP, dem Antrag auf Änderung des Pensums zuzustimmen bzw. diesen abzulehnen. Lehnt die GSP den Antrag ab, muss die Lehrerin den Unterricht mit unverändertem Pensum wieder aufnehmen oder die Anstellung auf das Ende des Mutterschaftsurlaubes kündigen. Während der Schwangerschaft und dem anschliessenden Mutterschaftsurlaub darf das Pensum einer Lehrerin nicht geändert werden. Dies gilt auch für die Planung des neuen Schuljahres.

2 2 / 5 Änderung des Pensums auf ein Pensum von 10 Wochenlektionen (WL) bzw. 8 Stunden pro Woche (WS) oder mehr Die Änderung des Pensums erfolgt auf den ersten Tag nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubes. Dieser Tag kann auch auf ein Wochenende, einen Feiertag oder in die Schulferien fallen. Änderung des Pensums auf weniger als 10 WL bzw. 8 WS Es wird die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem kantonalen Schuldienst auf das Ende des Mutterschaftsurlaubes verfügt. Änderung des Pensums nach einem unbezahlten Urlaub Die Änderung des Pensums erfolgt immer auf den ersten Tag nach dem letzten unbezahlten Urlaubstag. Dieser Tag kann auch auf ein Wochenende, einen Feiertag oder in die Schulferien fallen. Vorzeitige Wiederaufnahme der Tätigkeit Acht Wochen nach der Geburt hat die Lehrerin Arbeitsverbot. Möchte sie anschliessend wieder unterrichten, stellt sie Antrag auf Verkürzung des bezahlten Mutterschaftsurlaubes. Eine doppelte Auszahlung ist nicht möglich. Krankheit Muss die Lehrerin ihre Tätigkeit wegen schwangerschaftsbedingter Beschwerden früher niederlegen, werden die letzten zwei Wochen der Abwesenheit vor der Geburt an den sechzehnwöchigen Mutterschaftsurlaub angerechnet. Somit beginnt der Mutterschaftsurlaub zwei Wochen vor dem tatsächlichen Geburtstermin. Wenn der definitive Urlaubsbeginn wegen Krankheit vom gemeldeten Urlaubsbeginn abweicht, ist dies dem (VSA), Sektor Vikariate sofort telefonisch oder schriftlich unter Angabe der Stellvertretung mitzuteilen. Weiter müssen ärztliche Zeugnisse in jedem Falle unverzüglich via GSP an das VSA nachgereicht werden. Vikariate - Als Stellvertretung ist zwingend ein Vikariat einzurichten. Die Stelle darf erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Lehrerin durch eine festangestellte Lehrperson besetzt werden. - Die Vikariatskosten gehen zu Lasten Staat / Gemeinde. - Die Stellvertretung wird durch die Lehrerin, die GSP oder das VSA gesucht.

3 3 / 5 - Es werden in der Regel nicht mehr als zwei Vikarinnen / Vikare abgeordnet. Fällt eine Vikarin / ein Vikar aus und ist eine dritte Stellvertretung nötig, muss vorgängig mit dem Vikariatsbüro Kontakt aufgenommen werden. - Vikarinnen / Vikare müssen über eine abgeschlossene EDK-anerkannte Volksschullehrerausbildung verfügen. Ablauf - Die Lehrerin teilt ihre Schwangerschaft entweder der GSP oder dem VSA mit. - Die Formulare Voranzeige der Geburt (Lehrerin) und Anzeige der Geburt (Lehrerin) werden darauf zusammen mit diesem Merkblatt entweder von der GSP oder dem VSA an die Lehrerin gesendet. - Die Lehrerin füllt das Formular Voranzeige der Geburt (Lehrerin) aus und reicht es zusammen mit dem vom Arzt bestätigten errechneten Geburtstermin und allfälligen Anträgen an die GSP ein. - Die GSP leitet das Formular Voranzeige der Geburt (Lehrerin) im Original unterschrieben und mit dem Arztzeugnis des errechneten Geburtstermins an das VSA weiter. Urlaubsbewilligungen werden dem VSA nicht zugesandt, sondern im Personaldossier der Lehrerin abgelegt. - Das VSA kontrolliert die Angaben auf dem Formular anhand des errechneten Geburtstermins. Allfällige Unstimmigkeiten werden der GSP zur Abklärung mit der Lehrerin mitgeteilt. - Nach der Geburt reicht die Lehrerin umgehend das Formular Anzeige der Geburt (Lehrerin) zusammen mit der Kopie des Geburtsscheines der GSP ein. - Die GSP unterschreibt das Formular und leitet es zusammen mit der Kopie des Geburtsscheines an das VSA weiter. - Das VSA verfügt den Mutterschaftsurlaub und sendet das Formular Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung an die Lehrerin. - Bei Änderung des Pensums nach Ablauf des Urlaubes informiert das VSA die GSP, auf welches Datum hin die Änderungsverfügung ausgestellt werden muss. Formulare - Die Formulare Voranzeige der Geburt (Lehrerin) und Anzeige der Geburt (Lehrerin) gelten nur für kantonal angestellte Lehrerinnen. - Die Formulare müssen zusammen mit den nötigen Unterlagen (Errechneter Geburtstermin, Kopie Geburtsschein, Arztzeugnis) auch an das VSA eingereicht werden, wenn keine Stellvertretung nötig ist. - Alle Felder müssen zwingend ausgefüllt sein.

4 4 / 5 Weitere Informationen / Auskünfte Mutterschaftsurlaub Sektor Vikariate vikariate@vsa.zh.ch Beamtenversicherungskasse Beispiele / Möglichkeiten Die Lehrerin beginnt während der Schulzeit ihren Urlaub zwei Wochen oder weniger vor dem errechneten Geburtstermin. Der errechnete Geburtstermin ist im Rechnungsbeispiel der 18. Juni Die Geburt ist innerhalb von zwei Wochen vor oder nach dem 18. Juni Letzter Arbeitstag Mutterschaftsurlaub Änderung des Pensums Beendigung des Arbeitsverhältnisses Unbezahlter Urlaub bis Herbstferien Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil Die Lehrerin beginnt während der Schulzeit ihren Urlaub mehr als zwei Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Der errechnete Geburtstermin ist im Rechnungsbeispiel der 18. Juni Die Geburt ist innerhalb von zwei Wochen vor oder nach dem 18. Juni Letzter Arbeitstag Mutterschaftsurlaub Änderung des Pensums Beendigung des Arbeitsverhältnisses Unbezahlter Urlaub vor Mutterschaftsurlaub Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil , 2 Tage nachträglich - Unbezahlter Urlaub bis Herbstferien Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil , inklusive 2 Tage

5 5 / 5 Die Lehrerin hat den errechneten Geburtstermin in den Sommerferien und unterrichtet bis zum letzten Schultag vor den Sommerferien. Der errechnete Geburtstermin ist im Rechnungsbeispiel der 2. August Die Geburt ist innerhalb von zwei Wochen vor oder nach dem 2. August Mutterschaftsurlaub Änderung des Pensums Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Lehrerin hat den errechneten Geburtstermin am 18. Juni 2008 und unterrichtet bis am 6. Mai Ab dem 7. Mai 2008 hat sie ein Arztzeugnis bis zum Geburtstermin. Der tatsächliche Geburtstermin ist der 14. Juni Mutterschaftsurlaub Änderung des Pensums Beendigung des Arbeitsverhältnisses Unbezahlter Urlaub bis Herbstferien Lohnsistierung inklusive Schulferienanteil

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