Amtliches Kursblatt der Börse München - Anhang

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1 Amtliches Kursblatt der Börse München - Anhang Freitag, 3. Juli 2015

2 Regulierter Markt Bayerische Landesbank 1,00% - 1,35% Inhaberschuldverschreibungen ISIN DE000BLB0425 / WKN BLB042 1,10% - 1,70% Inhaberschuldverschreibungen ISIN DE000BLB0433 / WKN BLB043 Aussetzung, Wiederaufnahme und Einstellung der Notiz Die Preisfeststellung für die o.g. Inhaberschuldverschreibungen wird wegen vorzeitiger Kündigung ab dem 19. Juni 2015 ausgesetzt, am 26. Juni 2015 wieder aufgenommen und mit Ablauf des 30. Juni 2015 eingestellt. Freitag, 19. Juni 2015 UniCredit Bank AG Notizaufnahme Ab dem 30. Juni 2015 werden für folgende Emissionen der UniCredit Bank AG im Regulierten Markt an der Börse München Preise festgestellt. EUR Mio. Zinssatz % Serie ISIN Tilgung kl. handelb. Einheit EUR Hypothekenpfandbriefe , DE000HV2ALJ , DE000HV2ALW Var DE000HV2ALT Inhaberschuldverschreibungen , DE000HV2ALU Var DE000HV2ALV Zu 1.:Folgeeinführung. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294), Handel zur Kasse. Montag, 29. Juni 2015 Münchener Hypothekenbank eg, München 0,01 % Hypothekenpfandbriefe Serie 1678 ISIN DE000MHB2382 / WKN MHB238 0,15 % Hypothekenpfandbriefe Serie 1690 ISIN DE000MHB2481 / WKN MHB248 Einstellung der Notiz wg. vorzeitiger Kündigung Die Preisfeststellung für die o.g. Hypothekenpfandbriefe wird wegen vorzeitiger Kündigung mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Dienstag, 30. Juni 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 2

3 Regulierter Markt 0,25 % Bundesobligationen Serie 172 von 2015 (2020) ISIN DE / WKN / MNE BO72 Gemäß 37 Börsengesetz sind zum Handel und zur Preisfeststellung im regulierten Markt der Börse München zugelassen: EUR ,-- 0,25 % Bundesobligationen Serie 172 von 2015 (2020) ISIN DE / WKN / MNE BO72 Die Notiz erfolgt erstmals am Mittwoch, den 1. Juli 2015, Uhr, im Börsenhandel zur Kasse und mit fortlaufender Notierung. Bei gleichbleibendem Tenderergebnis erfolgt keine erneute Bekanntmachung. Kleinste handelbare Einheit: 0,01 EUR Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Market Maker Modell: Die Notizaufnahme im Market Maker Modell erfolgt auf Antrag des Market Makers zeitgleich. Market Maker ist die Baader Bank AG. Dienstag, 30. Juni 2015 UniCredit Bank AG Notizaufnahme Ab dem 2. Juli 2015 werden für folgende Emission der UniCredit Bank AG im Regulierten Markt an der Börse München Preise festgestellt. EUR Mio. Zinssatz % Serie ISIN Tilgung kl. Handelb. Einheit EUR Hypothekenpfandbriefe 500 Var DE000HV2ALX Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294), Handel zur Kasse. Mittwoch, 1. Juli 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 3

4 Regulierter Markt Zulassungsbeschluss Die hat beschlossen, zum Börsenhandel und zur Preisfeststellung im Regulierten Markt an der Börse München zuzulassen: Stück auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie aus der Kapitalerhöhung 2014 aus Genehmigten Kapital mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Januar 2015 ISIN DE000A13SZ53 / WKN A13SZ5 - ab Notierungsaufnahme: ISIN DE / WKN der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München Freitag, 3. Juli 2015 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, München Notizaufnahme Ab 6. Juli 2015 werden in die bereits bestehende Preisfeststellung einbezogen: Stück auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien ohne Stimmrecht mit einem Nennbetrag von EUR 1,00 je Aktie aus der Kapitalerhöhung 2014 aus genehmigten Kapital mit Gewinnanteilberechtigung ab 1. Januar 2015 ISIN DE / WKN der Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft München Skontroführer ist die mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290). Market Maker Modell: Die Notizaufnahme im Market Maker Modell erfolgt zeitgleich. Market Maker ist die Baader Bank AG. Freitag, 3. Juli 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 4

5 Regulierter Markt NATIXIS Pfandbriefbank AG Zulassungsbeschluss Die hat beschlossen bis zu EUR ,-- Schuldverschreibungen und Hypothekenpfandbriefe aus dem EUR ,-- Debt Issuance Programme vom 22. Juni 2015 der NATIXIS Pfandbriefbank AG Frankfurt, Deutschland - die einzelnen Emissionsbedingungen werden nachträglich veröffentlicht - zum regulierten Markt an der Börse München zuzulassen. Die Zulassung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Wertpapiere innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten Veröffentlichung des nach 17 Abs. 3 WpPG gültigen Basisprospektes erstmals öffentlich ausgegeben werden. Freitag, 3. Juli 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 5

6 Freiverkehr VTB BANK GDR ISIN US46630Q2021 / WKN A0MQ3G / MNE KYM1 Aussetzung und Preisfeststellung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München ab 9. September 2014 bis auf Weiteres ausgesetzt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Dienstag, 9. September 2014 GPN CAPITAL 13/18 MTN ISIN XS / WKN A1HJ3H Aussetzung und Preisfeststellung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München ab 12. September 2014 bis auf Weiteres ausgesetzt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2294). Freitag, 12. September 2014 Studio Babelsberg AG ISIN DE000A1TNM50 / WKN A1TNM5 / MNE BG1A Widerruf der Einbeziehung Die Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München wird auf Antrag des Emittenten widerrufen für: Namensaktien -ISIN DE000A1TNM50- der Studio Babelsberg AG Der Widerruf wird mit Ablauf des 30. Juni 2016 wirksam. Mit Ablauf des 30. Juni 2016 wird die Preisfeststellung eingestellt. Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Montag 20. Oktober 2014 Börse München PIXELPARK AG ISIN DE000A1KRMK3 / WKN A1KRMK / MNE PXL Beendigung der Einbeziehung In oben genanntem Wertpapier wird die Einbeziehung in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. Juni 2015 eingestellt. Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Freitag, 16. Januar 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 6

7 Freiverkehr VCL Film + Medien AG ISIN DE / WKN / MNE VFM1 Auf Antrag des Skontroführers wird die Einbeziehung des oben genannten Wertpapieres in den Freiverkehr an der Börse München mit Ablauf des 30. September 2015 eingestellt. Skontroführer ist die Baader Bank AG (KVNR 2270). Donnerstag, 21. Mai 2015 DEUTSCHE ANNINGTON IMMOBILIEN SE BZR ISIN DE000A161NC9 / WKN A161NC / MNE ANNB Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten- & Market Maker-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: GSV Land: Deutschland Spezialisten-Modell: Skontroführer: Baader Bank AG (KVNR 2270) Referenzmärkte: Frankfurt & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Market Maker-Modell: Market Maker: Baader Bank AG Der Handel der Bezugsrechte findet bis einschließlich statt. Donnerstag, 18. Juni 2015 REPSOL S.A.-BEZUGSRECHTE ISIN ES / WKN A14U0B / MNE REP1 Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Spanien Spezialisten-Modell: Skontroführer: mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290) Referenzmärkte: Madrid & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Der Handel der Bezugsrechte findet bis einschließlich statt. Freitag, 19. Juni 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 7

8 Freiverkehr Aufgrund der aktuellen Marktsituation werden alle griechischen Wertpapiere im Spezialisten- & Market Maker-Modell an der Börse München bis auf weiteres ausgesetzt. Aktien: Name WKN ISIN ALPHA BANK EO 0, GRS ELLAKTOR S.A.NAM. EO 1, GRS EUROBANK ERGASIAS EO-,30 A1W0QE GRS GREEK O.FOOTB.INH EO 0, GRS HELLEN.EX.-ATHENS ST. NA GRS HELLENIC PETR. NAM.EO2, GRS HELLENIC TELEC. ORG. NAM GRS NATL BK GREECE NAM.EO 0,3 A1WZMS GRS PIRAEUS BANK EO 0,30 A1WZ93 GRS PUBL.POWER GR.INH.EO 4, GRS TERNA ENERGY SAEO 0,30 A0M62T GRS TITAN CEMENT NAM. EO GRS TSAKOS EN. NAV. LTD BMG9108L1081 TT HELLENIC POSTBANK S.A. A0J4WE GRS Renten: Name WKN ISIN GRIECHENLAND A1G1UA GR GRIECHENLAND A1G1UB GR GRIECHENLAND A1G1UC GR GRIECHENLAND A1G1UD GR GRIECHENLAND A1G1UE GR GRIECHENLAND A1G1UF GR GRIECHENLAND A1G1UG GR GRIECHENLAND A1G1UH GR GRIECHENLAND A1G1UJ GR GRIECHENLAND A1G1UK GR GRIECHENLAND A1G1UL GR GRIECHENLAND A1G1UM GR GRIECHENLAND A1G1UN GR GRIECHENLAND A1G1UP GR GRIECHENLAND A1G1UQ GR GRIECHENLAND A1G1UR GR GRIECHENLAND A1G1US GR GRIECHENLAND A1G1UT GR GRIECHENLAND A1G1UU GR GRIECHENLAND A1G1UV GR GRIECHENLAND IO GDP A1G1UW GRR GRIECHENLAND A1ZL72 GR GRIECHENLAND A1ZGWQ GR NAT.B.O.GRE MTN A1AND5 XS Montag, 29. Juni 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 8

9 Freiverkehr SACYR S.A. BEZUGSRECHTE ISIN ES A4 / WKN A14V2J Neueinführung Oben genanntes Wertpapier wird auf Antrag am in den Handel (Spezialisten-Modell) an der Börse München eingeführt. Weitere Details: Roundlot: 1 Stück Verwahrart: AKV Land: Spanien Spezialisten-Modell: Skontroführer: mwb fairtrade Wertpapierhandelsbank AG (KVNR 2290) Referenzmärkte: Madrid & deutsche Parkettbörsen Handelsform: Continuous Auction (Variabel) Liquiditätsgarantie: 5.000,00 EUR Die Notierung der Bezugsrechte findet bis einschließlich statt. Mittwoch, 1. Juli 2015 JASMINE INTL FGN BA-,50 ISIN TH0418E10Z13 / WKN A1KCHG / MNE JASN Einstellung und Neuaufnahme der Notierung wegen ISIN-Änderung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Die Neuaufnahme der Notierung erfolgt mit den folgenden Stammdaten am : JASMINE INTL FGN BA-,50 ISIN TH0418F10Z12 / WKN A14V7H / MNE JASN Das Wertpapier ist seit heute Handelsbeginn bis zur Einstellung der Notierung vom Handel ausgesetzt. Donnerstag, 2. Juli 2015 ORIFLAME COSM.SDR EO 1,25 ISIN SE / WKN A0B9NJ / MNE OFC Einstellung der Notierung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell), in Übereinstimmung mit der Heimatbörse, mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 ANTECEDO CIS STRAT.INVEST ISIN DE000A0YJL93 / WKN A0YJL9 / MNE H61W Einstellung der Notierung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 9

10 Freiverkehr BNY M.COMP.-GL E.M.C EO ISIN LU / WKN A0D9GZ / MNE WA8X Einstellung der Notierung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 BNY M.COMP.-GL E.M.C DL ISIN LU / WKN / MNE WA8M Einstellung der Notierung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 HOLOGIC REGS ISIN USU38284AB80 / WKN A1Z3G5 Einstellung der Notierung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten- & Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 ALL.EUROAKT. A (EUR) ISIN DE / WKN / MNE DI7Y Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 AL.DEEP VAL. A (EUR) ISIN DE / WKN / MNE DI7V Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Donnerstag, 2. Juli 2015 ISHSVII-MSCI AU B UC. ETF ISIN IE00B5V70487 / WKN A1C1H6 / MNE CEBM Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 3. Juli 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 10

11 Freiverkehr ISHSVII-MSCI ZA B UC. ETF ISIN IE00B4ZTP716 / WKN A1C1HW / MNE CEBC Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Market Maker-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 3. Juli 2015 CMA CGM 11/19 REGS ISIN XS / WKN A1GQGC / MNE XAZB Einstellung der Notierung wegen Kündigung In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 3. Juli 2015 ALL.EUROAKT. A (EUR) ISIN DE / WKN / MNE DI7Y Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 3. Juli 2015 AL.DEEP VAL. A (EUR) ISIN DE / WKN / MNE DI7V Einstellung der Notierung wegen Fusion In oben genanntem Wertpapier wird die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell) mit Ablauf des heutigen Tages eingestellt. Freitag, 3. Juli 2015 CRITICALCONTROL SOLUTIONS ISIN CA22674Y2033 / WKN A1H6VW / MNE CS8 Einstellung und Neuaufnahme der Notierung wegen ISIN-Änderung In oben genanntem Wertpapier wurde die Notierung an der Börse München (Spezialisten-Modell) mit Ablauf des eingestellt. Die Neuaufnahme der Notierung erfolgt mit den folgenden Stammdaten am : CRITICAL CONTROL ENERGY SERVICES CORP. ISIN CA / WKN A14V7U / MNE CS8 Freitag, 3. Juli 2015 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 11

12 Sonstige Bekanntmachungen Feiertagsregelung an der Börse München für das Jahr 2015 An den folgenden Tagen findet an der Börse München kein Handel statt: Neujahr Karfreitag Ostermontag Mai Hl. Abend Weihnachtsfeiertag Silvester An folgenden Feiertagen findet an der Börse München ein Börsenhandel statt: Hl. Drei Könige Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Montag, 15. Dezember 2014 Feiertagsregelung an der Börse München für das Jahr 2015 (Berichtigung zur Bekanntmachung vom 15.Dezember 2014) An den folgenden Tagen findet an der Börse München kein Handel statt: 1. Mai Pfingstmontag Hl. Abend Weihnachtsfeiertag Silvester Feiertagsregelung Market Maker Modell / gettex für Pfingstmontag An folgendem Feiertag findet an der Börse München ein Börsenhandel im Market Maker Modell / gettex statt: Pfingstmontag Mittwoch, 22. April 2015 BÖRSE MÜNCHEN Freitag, 3. Juli 2015 Seite 12

13 Sonstige Bekanntmachungen Die hat beschlossen, folgende Zeitungen zu überregionalen Börsenpflichtblättern gemäß 32 Abs. 5 BörsG zu bestellen: Überregionale Börsenpflichtblätter Börsen-Zeitung DIE WELT Frankfurter Allgemeine Zeitung Frankfurter Rundschau Handelsblatt Süddeutsche Zeitung Darüber hinaus hat die beschlossen, folgende Zeitungen als weitere Börsenpflichtblätter zu bestellen: Weitere Börsenpflichtblätter AnlegerPlus Anleger PlusNews Augsburger Allgemeine BÖRSE am Sonntag Börse Online DAS INVESTMENT DER AKTIONÄR DIE ZEIT uro EXTRA-Magazin FOCUS-Money Going Public Magazin Münchner Merkur Nebenwerte Journal Nürnberger Nachrichten Smart Investor WirtschaftsKurier Die Bestellung der genannten Zeitungen erfolgt für die Jahre 2015 bis München, den 18. Dezember 2014 Freitag, 3. Juli 2015 Seite 13

14 Sonstige Bekanntmachungen Der Börsenrat hat in seiner Sitzung am 29. April 2015 Änderungen der Börsenordnung beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie hat die Änderungen mit Schreiben vom , Az: 5040b/66/2, aufgrund von 16 Abs. 3 des Börsengesetzes genehmigt. Die geänderte Börsenordnung wird nachfolgend bekannt gemacht und tritt mit Ablauf des heutigen Tages in Kraft. I. Abschnitt: Organisation 1 Geschäftszweige (1) Die Börse München dient dem Abschluss von Handelsgeschäften in Wertpapieren und sich hierauf beziehende Derivate im Sinne des 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) sowie in Finanzinstrumenten im Sinne des 2 Abs. 2b WpHG. Dieser Abschluss kann über ein elektronisches Handelssystem im Spezialistenmodell oder im Market Maker Modell der Börse erfolgen. (2) Die kann die Benutzung von Börseneinrichtungen auch für andere als die in Absatz 1 erwähnten Geschäftszweige gestatten, soweit dem gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Den Handelsteilnehmern wird dies in geeigneter Weise bekannt gemacht. 2 Träger der Börse (1) Träger der Börse ist die Bayerische Börse AG, München. Der Träger ist verpflichtet, der Börse auf Anforderung der der Börse die zur Durchführung und angemessenen Fortentwicklung des Börsenbetriebs erforderlichen personellen, finanziellen und sachlichen Mittel sowie die erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen. (2) Die Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten, die für die Durchführung des Börsenbetriebs wesentlich sind, auf ein anderes Unternehmen, darf weder die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse und der Börsengeschäftsabwicklung noch die Aufsicht über die Börse beeinträchtigen. Der Träger hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3 Börsenaufsichtsbehörde Die Aufsicht über die Börse München übt das Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie des Freistaates Bayern aus (Börsenaufsichtsbehörde). 4 Regelwerke der Börse (1) Das Regelwerk der Börse ist für die Organe der Börse und die an der Börse zum Handel zugelassenen Unternehmen und Händler verbindlich. (2) Das Regelwerk umfasst insbesondere - die Börsenordnung, - die Bedingungen für die Geschäfte an der Börse, - die Gebührenordnung und - das Regelwerk Market Maker Munich. (3) Für das Marktsegment m:access ist zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Bestandteilen des Regelwerks das Regelwerk für das Marktsegment m:access an der Börse München maßgeblich. (4) Für den Freiverkehr sind zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Bestandteilen des Regelwerks die Geschäftsbedingungen für den Freiverkehr gemäß 56 anzuwenden. (5) Sofern im Regelwerk der Börse vorgesehen, kann die Börsengeschäftsführung Durchführungsbestimmungen zu einzelnen Bestandteilen des Regelwerks beschließen. Die Durchführungsbestimmungen sind für die an der Börse zum Handel zugelassenen Unternehmen und Händler verbindlich. Freitag, 3. Juli 2015 Seite 14

15 II. Abschnitt: Börsenrat 5 Aufgaben (1) Der Börsenrat hat folgende Aufgaben: 1. Erlass der Börsenordnung, der Gebührenordnung, des Regelwerks Market Maker Munich, 2. Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der Börse, 3. Erlass einer Prüfungsordnung über die berufliche Eignung als Börsenhändler, 4. Erlass einer Geschäftsordnung für die, 5. Erlass einer Entgeltordnung für Skontroführer, 6. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 7. Überwachung der, 8. Bestellung und Abberufung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle und seines Stellvertreters auf Vorschlag der und im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde, 9. Zustimmung zur Einführung von technischen Systemen, die dem Handel oder der Abwicklung von Börsengeschäften dienen, zu deren Regelwerk und zur Benutzung von Börseneinrichtungen gemäß 1 Abs. 2, 10. Stellungnahme bei Kooperations- und Fusionsabkommen des Börsenträgers, die den Börsenbetrieb betreffen, 11. Stellungnahme bei der Auslagerung von Funktionen und Tätigkeiten auf ein anderes Unternehmen. (2) Die wird Fragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Börsenrat zur Entscheidung vorlegen. (3) Der Börsenrat nimmt die ihm zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 6 Zusammensetzung Der Börsenrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern. Das Nähere über die Zusammensetzung des Börsenrates und die Wahl der Mitglieder regelt die Börsenverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie. 7 Amtszeit Die Amtszeit der nach Maßgabe der Börsenverordnung zu wählenden Mitglieder und der vom Börsenrat hinzugewählten Mitglieder aus dem Kreis der Anleger beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. 8 Vorsitz im Börsenrat; Stellvertretung (1) Der Börsenrat wählt in seiner ersten Sitzung, die einer Wahl folgt, für seine dreijährige Amtszeit aus seiner Mitte den Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. (2) Ein Stellvertreter des Vorsitzenden muss einer anderen Gruppe im Sinne des 12 Abs. 1 Börsengesetz (BörsG) angehören als der Vorsitzende. (3) Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist geheim. (4) Die Verhandlungen des Börsenrates leitet der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Falls diese nicht an den Verhandlungen teilnehmen, führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Börsenrates den Vorsitz. (5) Der Börsenrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Er hat bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dafür zu sorgen, dass Angehörige der in der Wahlordnung vorgesehenen Gruppen, deren Belange durch die Beschlüsse berührt werden können, angemessen vertreten sind. Freitag, 3. Juli 2015 Seite 15

16 9 Beschlussverfahren (1) Der Börsenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters; enthält er sich in einem solchen Fall der Stimme, so gilt ein Antrag als abgelehnt. Ein Mitglied des Börsenrates kann im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied seine schriftliche Stimmabgabe überreichen lassen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung für den Börsenrat. (2) Bei mündlichen, schriftlichen, fernmündlichen, per Telefax oder durch elektronische Medien ( ) übermittelten Beschlussfassungen gilt ein Antrag als angenommen, wenn sich mehr als die Hälfte der Börsenratsmitglieder innerhalb einer gesetzten Frist geäußert und die Mehrheit dieser Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat. Jedes Mitglied des Börsenrates kann innerhalb von fünf Börsentagen nach Versendung der Abstimmungsunterlagen verlangen, dass die Entscheidung durch Abstimmung nach mündlicher Verhandlung erfolgen soll. Einem solchen, im einzelnen zu begründenden Antrag hat der Vorsitzende durch Einberufung einer Sitzung unverzüglich zu entsprechen. (3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder sind Abstimmungen geheim durchzuführen. (4) Inhalt und Ergebnis der Beschlussfassung sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Einzelheiten über die Verfahrensweise bei der Beschlussfassung und deren Protokollierung regelt die Geschäftsordnung des Börsenrates. III. Abschnitt: 10 Börsenleitung (1) Die Leitung der Börse obliegt der in eigener Verantwortung. Die Geschäftsführer werden für höchstens fünf Jahre bestellt; die wiederholte Bestellung ist zulässig. (2) Die ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich anderen Börsenorganen zugewiesen sind. (3) Die Börse wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Geschäftsführer vertreten. Die kann auch andere Bedienstete mit der Vertretung beauftragen. 11 Aufgaben (1) Die hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Unternehmen und Personen zur Teilnahme am Börsenhandel und zum Börsenbesuch zuzulassen oder davon auszuschließen, 2. die Organisation und den Geschäftsablauf der Börse zu regeln, Ort und Zeit des Börsenhandels zu bestimmen, 3. die Ordnung an der Börse aufrechtzuerhalten und die ordnungsgemäße Benutzung der übrigen Börseneinrichtungen, insbesondere der EDV-Anlagen, sicherzustellen; sie hat hierfür geeignete Maßnahmen zu treffen, 4. unbeschadet der Zuständigkeit der Handelsüberwachungsstelle die Befolgung der die Börse betreffenden Gesetze, Verordnungen, Regelwerke und sonstigen Regelungen zu überwachen, 5. für die Feststellung des Börsenpreises im regulierten Markt einen oder mehrere Skontroführer und die für die Skontroführer zum Handeln berechtigten Personen zuzulassen ( 27 BörsG) und die Skontren unter diesen zu verteilen ( 29 BörsG), 6. über die Aufnahme, Aussetzung und Einstellung der Preisfeststellung in Wertpapieren und ausländischen Zahlungsmitteln sowie die Unterbrechung des Börsenhandels oder der Preisfeststellung sowie den Erlass von Leerverkaufsverboten in einzelnen Wertpapieren ( 15 Abs. 5a BörsG) zu entscheiden, 7. über die Einbeziehung von Wertpapieren in ein elektronisches Handelssystem zu entscheiden und die für den Handel und die Preisbildung in einem elektronischen Handelssystem maßgeblichen Regelungen, einschließlich der Durchführungsbestimmungen über technische Einrichtungen, festzulegen, 8. mindestens drei inländische Zeitungen mit überregionaler Verbreitung zu Bekanntmachungsblättern für die vorgeschriebenen Veröffentlichungen (überregionale Bekanntmachungsblätter) zu bestimmen, 9. über die Einbeziehung von Wertpapieren in den regulierten Markt zu entscheiden ( 33 BörsG). Freitag, 3. Juli 2015 Seite 16

17 (2) Die kann für Aufgabegeschäfte der Handelsteilnehmer eine Sicherheitsleistung verlangen. Soweit ein Handelsteilnehmer nicht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt, kann auch für andere Geschäfte eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Der Sicherheitsrahmen für die Geschäfte in den einzelnen Wertpapierarten wird durch die nach Maßgabe des jeweiligen Kursänderungsrisikos festgelegt. Dieser kann das Einfache bis Mehrfache der geleisteten Sicherheit betragen. Die kann Höchstgrenzen für die nach Satz 2 anrechenbaren Sicherheiten festlegen. Die Sicherheit ist durch Garantie eines Kreditinstituts, durch Kautionsversicherung oder durch Zahlung an die Börse zu leisten. (3) Die hat Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, die Erfüllung der Verpflichtungen aus börslichen Geschäften des Handelsteilnehmers sicherzustellen. Sie kann verlangen, dass unverzüglich weitere Sicherheiten geleistet oder offene Geschäfte des Handelsteilnehmers innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zu erfüllen sind. Sie kann den Sicherheitsrahmen bis auf das Einfache der geleisteten Sicherheit beschränken, oder den Handelsteilnehmer mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise vom Börsenhandel vorläufig ausschließen. (4) Die hat die Börsenaufsichtsbehörde über die Überschreitung des Sicherheitsrahmens und die von ihr getroffenen Anordnungen unverzüglich zu unterrichten. (5) Die kann andere Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. (6) Die nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 12 Weisungsbefugnis (1) Die zugelassenen Personen und Unternehmen haben den Anordnungen der oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten. (2) Mitglieder der oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die die Ordnung oder den Geschäftsverkehr an der Börse stören oder Anordnungen der nicht Folge leisten, aus den Börsenräumen entfernen zu lassen oder im Einzelfall von der Benutzung von Börseneinrichtungen auszuschließen, wenn und solange sie die Funktionsfähigkeit von Börseneinrichtungen beeinträchtigen. (3) Für den Börsenhandel an der Börse München kann die auch eine andere Stelle außerhalb der Börse München mit der Erledigung von Überwachungs- und Kontrollaufgaben einschließlich der zur Abwendung unmittelbar drohender Nachteile erforderlichen vorläufigen Maßnahmen beauftragen. IV. Abschnitt: Handelsüberwachungsstelle 13 Einrichtung und Betrieb (1) Die Börse München hat unter Beachtung von Maßgaben der Börsenaufsichtsbehörde eine Handelsüberwachungsstelle als Börsenorgan einzurichten und zu betreiben, die den Handel an der Börse und die Börsengeschäftsabwicklung nach Maßgabe von 7 BörsG überwacht. (2) Die Handelsüberwachungsstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. 14 Überwachung des Sicherheitsrahmens (1) Die Handelsüberwachungsstelle hat die Einhaltung des Sicherheitsrahmens zu überwachen. Insbesondere kann sie von den Handelsteilnehmern, der jeweiligen Abrechnungsstelle und dem beauftragten Rechenzentrum die Liste der offenen Aufgabegeschäfte und die Mitteilung negativer Kursdifferenzen verlangen. (2) Für die Überwachung des Sicherheitsrahmens haben alle Handelsteilnehmer die Geschäftsdaten, die zu Aufgabegeschäften führen können, bei der Eingabe in die EDV besonders zu kennzeichnen. (3) Stellt die Handelsüberwachungsstelle Überschreitungen des Sicherheitsrahmens fest, so hat sie unverzüglich die zu unterrichten. Freitag, 3. Juli 2015 Seite 17

18 V. Abschnitt: Zulassung zum Börsenbesuch und zur Teilnahme am Börsenhandel 15 Antrag auf Zulassung (1) Zum Börsenbesuch und zur Teilnahme am Börsenhandel ist eine Zulassung erforderlich, über die die auf schriftlichen Antrag entscheidet. Der Antrag auf Erteilung einer Unternehmenszulassung ist unter Benennung eines vertretungsberechtigten Organmitglieds, das für das Unternehmen am Börsenhandel teilnehmen soll, zu stellen. Der Antrag ist im Internet und im Amtlichen Kursblatt der Börse München zu veröffentlichen. (2) Zweigniederlassungen eines zugelassenen Unternehmens können auf schriftlichen Antrag als selbständige Börsenteilnehmer zugelassen werden. 16 Zulassung mit dem Recht zur Teilnahme am Börsenhandel Zur Teilnahme am Börsenhandel dürfen nur Unternehmen zugelassen werden, die gewerbsmäßig bei den in 1 genannten Gegenständen, die börsenmäßig handelbar sind, 1. die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreiben oder 2. die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreiben oder 3. die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernehmen und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. 17 Zulassungsvoraussetzungen (1) Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel nach 16 ist zu erteilen, wenn 1. bei Unternehmen, die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben werden, der Geschäftsinhaber, bei anderen Unternehmen die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Antragstellers betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, zuverlässig sind und zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapiergeschäft notwendige berufliche Eignung hat, 2. die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist, 3. der Antragsteller auf Anforderung der Sicherheit leistet, um die Verpflichtungen aus den Geschäften, die an der Börse oder in einem an der Börse zugelassenen elektronischen Handelssystem abgeschlossen und über die Börsendatenverarbeitung abgerechnet werden, jederzeit erfüllen zu können, und die zur Absicherung von Börsenverbindlichkeiten, insbesondere der Risiken aus Aufgabegeschäften, dient, 4. der Antragsteller ein Eigenkapital von mindestens EUR ,- nachweist, es sei denn, er ist ein Kreditinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53 b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen, das zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG befugt ist; als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen, 5. bei dem Antragsteller, der nach Nr. 4 zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsgemäße Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat, 6. die technischen Anforderungen zum Anschluss an das Handelssystem erfüllt sind, 7. die jederzeitige Erreichbarkeit des Handelsteilnehmers während der Börsenzeit sichergestellt ist. Bei Unternehmen, die an einer anderen inländischen Börse oder einem organisierten Markt im Sinne des 2 Abs. 5 WpHG mit Sitz im Ausland zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, kann die Zulassung ohne den Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 erfolgen, sofern die Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Marktes mit diesen vergleichbar sind. Freitag, 3. Juli 2015 Seite 18

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