Annahmekontrollen auf Deponien Erfahrungen in der Praxis (Probenahme, Kontrollanalyse, Bewertung)

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1 Annahmekontrollen auf Deponien Erfahrungen in der Praxis (Probenahme, Kontrollanalyse, Bewertung) Dipl.-Ing. Albrecht Tschackert AVL Abfallverwertungsgesellschaft des Landkreises Ludwigsburg mbh Hindenburgstraße 30, Ludwigsburg Tel.: / albrecht.tschackert@avl-ludwigsburg.de 1. Einleitung Am wurde die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist mit einer Übergangszeit von nur 11 Wochen am in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung wurde das jahrelange Nebeneinander verschiedener Verordnungen und Technischer Anleitungen beendet, das die rechtssichere Durchführung eines Deponiebetriebes bereits aufgrund der Unübersichtlichkeit der gesetzlichen Normen erheblich erschwert hat. Der nachfolgende Beitrag beschreibt die Erfahrungen aus der Anwendung der neuen Verordnung aus der Sicht eines Deponiebetreibers von Deponien der Klassen 0 bis II, hier insbesondere die Auswirkungen der Verordnung auf die Annahme von Abfällen auf Deponien. Dabei werden auch Prozesse im Betriebsablauf erläutert, die durch den Einsatz zeitgemäßer IT-Verfahren optimiert werden können. Auf das Zitieren des Verordnungstextes wird verzichtet, er wird inzwischen als bekannt vorausgesetzt. 2. Die AVL GmbH ein kurzes Portrait Die AVL ist der operative Arm des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers Landkreis Ludwigsburg in Baden-Württemberg. Der Landkreis ist alleiniger Gesellschafter der GmbH. Die Gesellschaft betreibt die Mineralstoffdeponie Burghof bei Vaihingen/Enz, eine frühere Siedlungsabfalldeponie und Deponie der Klasse II, sowie die Mineralstoffdeponie Am Froschgraben bei Schwieberdingen, ein DK 0- und I-Betrieb. Daneben betreut die AVL die Stilllegungsarbeiten der früheren Siedlungsabfalldeponie Am Lemberg bei Ludwigsburg. Zu den Aufgaben der AVL gehören daneben die

2 Vermeidung, Verwertung und Entsorgung der Abfälle von rund Einwohnern im Kreisgebiet. Dazu werden ein Gebrauchtwarenkaufhaus, 8 Recyclinghöfe und 46 Grüngutannahmestellen betrieben. Die Abfuhr des Biogutes, des Rest- und Sperrmülls sowie deren Verwertung und Behandlung sind an weitere Unternehmen vergeben. Für den Verband Region Stuttgart, der u. a. Zuständigkeiten im Bereich der Entsorgung auf dem Gebiet der Landeshauptstadt und der 5 Umlandlandkreise hat, hat die AVL die Entsorgungspflicht für die mineralischen Abfälle inne. Im Verbandsgebiet leben rund 2,7 Mio. Einwohner. 3. Einzelregelungen der DepV Die neue DepV enthält eine Reihe von Regelungen, die sowohl die Entsorgungspraxis der Abfallerzeuger als auch den täglichen Deponiebetrieb erschweren und wirtschaftlich belasten. Daneben wurden aber auch einige Regelungen aus den seitherigen Verordnungen quasi unverändert übernommen. Problematisch sind die 35 Sachverhalte, deren Missachtung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Dies bedeutete auch, dass etliche organisatorische Maßnahmen in der Zeit vom bis zum umzusetzen waren, um die Fortsetzung des rechtssicheren Betriebs zu gewährleisten. Dies kurze Übergangsfrist war für viele Deponiebetreiber zu knapp Annahmeverfahren Für den laufenden Deponiebetrieb ist das Kernstück der neuen Verordnung der 8 in dem en detail das Annahmeverfahren geregelt wird. Während viele dieser Regelungen Betreibern von Deponien der Klasse III vertraut sein dürften, sind sie in dieser Konkretisierung für DK 0 II Betriebe neu Grundlegende Charakterisierung (gc) In 8.1 wird der Abfallerzeuger dazu verpflichtet, den zu entsorgenden Abfall detailliert zu beschreiben, ihn grundlegend zu charakterisieren. Dazu bedarf es sowohl qualitativer als auch quantitativer Angaben in Verbindung mit detaillierten chemischen Untersuchungen des Abfalls. Wir beurteilen es positiv, dass nun dem Abfallerzeuger durch die Ausstellung der gc seine ganz unmittelbare Verantwortung für seinen Abfall auch bei nicht gefährlichen Abfällen bewusst gemacht wird.

3 Praxiserfahrung: Die Abfallerzeuger und Makler akzeptieren inzwischen die Erfordernis, eine gc zu erstellen. Häufigen Beratungsbedarf erfordert dabei die Festlegung der Schlüsselparameter sowie deren voraussichtlicher Wertebereich. Hierfür werden die Abfallerzeuger dauerhaft einen Beratungsbedarf haben Abfalluntersuchungen Hilfreich ist die Regelung, wonach Untersuchungen für eine gc bei solchen Abfällen nicht erforderlich sind, bei denen alle Informationen zum Auslaugverhalten und zur Zusammensetzung bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. In Baden-Württemberg haben sich von 2005 bis 2007 unter der Federführung der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Fachleute zuständiger Behörden und Deponiebetreiber in der Arbeitsgruppe Grenzwertige Abfälle mit einer Vielzahl von Abfallarten befasst, die gerade im Bereich des organischen Gehaltes (TOC, GV) die Zuordnungswerte überschreiten können. Dabei wurden auch zahlreiche Abfalluntersuchungen vorgenommen oder bewertet. Die dabei erzielten Ergebnisse können heute mit Bezug auf 8 Abs. 2 DepV weiter verwendet werden. Grundsätzlich wirtschaftlich unzumutbar sind die Anforderungen an die Abfalluntersuchungen bei Kleinanlieferungen aller Art, sei es durch den privaten Haushalt, der nach einer Renovierung Bauschutt liefert, oder sei es durch den Handwerker, der von einer Baustelle eine Kleinmenge mineralischer Abfälle zu entsorgen hat. In diesen Fällen übersteigen die Untersuchungskosten des Abfalls die Entsorgungskosten um ein Vielfaches. Diese Abfälle sollten daher über Kleinmengenannahmestellen entsorgt werden, wobei jedoch das Risiko aus der unbekannten Abfallzusammensetzung auf den Betreiber der Annahmestelle übertragen wird. Praxiserfahrung: Die Anforderungen sind finanziell eine erhebliche Belastung für die Entsorgung von Kleinmengen. Gerade kleine Containerdienste, die in großer Anzahl die Entsorgung von Kleinbaustellen vornehmen, sind nicht in der Lage die Abfallerzeuger ihre Kundschaft zu den notwendigen Untersuchungen zu bewegen. Häufig haben aber auch gerade solche Kleinbetriebe keine zugelassenen Lagerflächen. Wir machen damit die Erfahrung, dass sich gewerbliche Sammelstellen für Bauschutt bilden, die die Kleinmengen zu größeren Stoffströmen zusammenfassen. Von dort aus gehen diese Abfälle jedoch in der Regel nicht in gut ausgebaute und kontrollierte Deponien, sondern zu sonstigen Auffüllungen. Unsere Kenntnis der durchschnittlichen Bauschuttanalyse

4 belegt, dass hier häufig eine Belastung im Bereich DK I, teilweise auch DK II vorliegt. Die u. E. derzeit unzureichende behördliche Kontrolle dieser Stoffströme führt dazu, dass sich derzeit an vielen Stellen im Land zukünftige Altlasten bilden Untersuchungshäufigkeit Wir beurteilen die hier verbindlich gemachten Angaben zur Untersuchungshäufigkeit positiv. Sie entsprechen der seitherigen Praxis unseres Betriebes, mussten aber in der Vergangenheit häufig in Gesprächen mit Abfallerzeugern durchgesetzt werden, die kein Verständnis für Wiederholungen der Untersuchungen nach t oder einem Jahr hatten. Die Verbindlichkeit entlastet nun den Deponiebetreiber. Dabei enthält die Regelung auch die erforderliche Öffnungsklausel bei Anfall eines in seiner Zusammensetzung konstanten Massenabfalls. Auch Abfälle, die prinzipiell zu den spezifischen Massenabfällen gerechnet werden können, sind in 2 Abs. 31 hinreichend genau definiert. Praxiserfahrung: Diese Anforderung bereitet in der Praxis kaum Probleme, zumal die Wiederholungsuntersuchungen auf die Schlüsselparameter reduziert werden können. Hilfreich ist es, wenn der Deponiebetreiber eine zuverlässige Mengenüberwachung der Anlieferung selbst betreibt und damit keine erforderlichen Untersuchungen verpasst werden Unverzügliche Annahmekontrolle Die sofortige Annahmekontrolle war auch bisher eine Aufgabe jedes seriösen Betreibers. Durch die Bußgeldbewährung der Annahmekontrollen empfiehlt es sich, diese Aufgabe so organisatorisch in den Ablauf einzubinden, dass die Durchführung der Kontrolle durch das dafür verantwortliche Personal auch für jede Lieferung zweifelsfrei dokumentiert wird. Die Geschäftsleitungen sollten sich hierbei durch eine formale Aufgabendelegation entlasten. Dem zuständigen Personal sollte die Aufgabe z. B. durch Zuordnung im Geschäftsverteilungsplan und eine Unterweisung zugewiesen werden. Praxiserfahrung: Für die effiziente Durchführung der Annahmekontrolle, die im Wesentlichen eine Übereinstimmungskontrolle darstellt, benötigen die Mitarbeiter die Informationen aus der gc zu Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe des Abfalls. Es bietet sich an, auch diese

5 Daten im Rahmen der Auftragsverwaltung zu verwalten und sie im Zuge der Anlieferung an der Waage auszudrucken, um die erforderliche Information sofort verfügbar zu haben. Der Verordnungsgeber geht wohl davon aus, dass im Regelfall die Kontrolle an der Waage erfolgt, denn so der Verordnungstext - nur in begründeten Einzelfällen kann sie auch beim Einbau erfolgen. Die Praxis zeigt uns jedoch, dass nach wie vor von der Deklaration abweichende Abfälle nicht deutlich erkennbar auf den Ladungsträger oben auf gelegt werden. Wir empfehlen deshalb, den begründeten Einzelfall zur Regel zu machen, um eine fundierte Kontrolle vornehmen zu können. Darüber hinaus sollte auf einem Anlieferkontrollbogen die Kontrolle dokumentiert und Abweichungen von der Deklaration auch sofort vom Fahrer des Anlieferungsfahrzeuges durch Unterschrift bestätigt werden. Dies erleichtert die spätere Auseinandersetzung mit dem Abfallerzeuger wesentlich und ist auch für die Behördenmeldung nach 8 abs. 9 DepV hilfreich Kontrolluntersuchungen Für die Durchführung der Kontrolluntersuchungen nach Anlieferungsmengen von 50 Mg bei gefährlichen bzw. 500 Mg bei nichtgefährlichen Abfällen empfiehlt es sich, im Betrieb einen automatisierten Ablauf zu implementieren, um die Mengenschwellen nicht zu überschreiten. Für die Betriebe empfiehlt es sich, aus Kostengründen die Beprobungen selbst vorzunehmen. Dafür ist jedoch eine hinreichende Anzahl sachkundiger Mitarbeiter im Betrieb vorzuhalten, um eine kurzfristige und korrekte Entnahme der Probe für die Kontrolluntersuchung vornehmen zu können. Auf Anregung der Deponiebetreiber in Baden-Württemberg hat der Landkreistag Baden-Württemberg im Zuge seiner regelmäßigen Deponiepersonalfortbildung im Juli 2009 bereits rund 70 Mitarbeiter mit dieser Aufgabe vertraut gemacht und wird diese Schulungen auch 2010 erneut anbieten. Schwierig bleibt jedoch der Umgang mit den zuvor erfolgten Anlieferungen, wenn eine Kontrollanalyse eine Überschreitung von Zuordnungswerten ausweist. Damit wird keineswegs dokumentiert, dass alle vorherigen Anlieferungen auch nicht den Regeln entsprachen. Um dies überprüfen zu können, müsste der Einbaubetrieb so gestaltet werden, dass die Anlieferungsmenge bis zum Erreichen der Mengenschwelle in ein Zwischenlager gefahren würde. Dafür stehen jedoch in der Regel nicht ausreichend

6 Flächenreserven auf abgedichteten Bereichen zur Verfügung, um einen solchen Maulwurfshügel-Betrieb realisieren zu können. Es bleibt dann nur die Möglichkeit der Wiederholungsbeprobungen und Beurteilung gemäß dem Regelwerk in Anhang 4, Ziffer 4 DepV, sowie der ggf. nachträglichen Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu einer Überschreitung des Zuordnungswertes nach den Regeln des Anhangs 3, Ziffer 2, wenn das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Bei den Kontrolluntersuchungen ist in der Regel die Einhaltung der Zuordnungskriterien zu prüfen. Nur im begründeten Einzelfall ist eine Untersuchung auf die Schlüsselparameter ausreichend. Dies führt bei den Betreibern zu einer spürbaren wirtschaftlichen Belastung. Dabei machen wir die Erfahrung, dass die Untersuchung aller Zuordnungskriterien meist keine unerwarteten Auffälligkeiten zu Tage fördert, der Untersuchungsumfang in diesem Sinne also über das Ziel hinaus schießt. Ganz sicher wird mit den obligatorischen Kontrolluntersuchungen durch die Deponiebetreiber der Versuchung mancher Abfallerzeuger entgegen gewirkt, Abfälle zu liefern, die nicht der Deklaration entsprechen. Praxiserfahrung: Die Kontrolluntersuchungen führen - abhängig vom Parameterumfang zu Kosten zwischen 175 bis 300 und damit zu einer Belastung des Deponiebetriebes. Bei den Kontrolluntersuchungen bestätigt sich in der Mehrzahl aller Fälle die chemische Deklaration des Abfalls. Insbesondere Überschreitungen von Zuordnungsparametern treten nur selten auf. Abweichungen von den deklarierten Werten betreffen meist die Parameter TOC und PAK. Abweichungen bei anderen Parametern sind selten. Vor diesem Hintergrund plädieren wir für eine Reduzierung des Kontrollaufwandes auf die festgelegten Schlüsselparameter. Wichtig ist ein kurzfristiger Ablauf des Prozesses Probenahme Probentransport zum Labor Analyse und Berichterstattung über die Ergebnisse. Leistungsfähige zertifizierte Laborbetriebe liefern die Ergebnisse des umfangreichen Parametersatzes der DepV binnen 48 bis 72 Stunden. 3.2 Anhang 3 Zulässigkeits- und Zuordnungskriterien Es ist sehr hilfreich, dass nunmehr alle Kriterien zur Zulässigkeit der Ablagerung eines Abfalls im Anhang 3 zusammengefasst sind und damit ein guter Überblick über die

7 Fülle der Grenzwerte geschaffen wurde. Die Flut der Fußnoten zeigt jedoch erneut, dass sich die Vielfalt denkbarer Einzelfälle nicht abschließend in einem Regelwerk abbilden lässt. Hilfreich wäre es auch gewesen, unterschiedliche landesspezifische Zuordnungskriterien für organische Parameter, wie z. B. den PAK, durch eine Regelung in der DepV zu beenden und so für einen dringend erforderlichen bundeseinheitlichen Vollzug zu sorgen. Schwierigkeiten bereitet in der Praxis die Anwendung der Fn 2 zu Tabelle 2, da zumindest einzelne Behördenvertreter die dort genannten Kriterien AT 4 und GB 21 bei Abfällen mit Überschreitungen des TOC nicht immer akzeptieren, auch wenn die dort genannten Grenzwerte deutlich unterschritten werden. Praxiserfahrung: Als besonderes Hemmnis zeigt sich die Erfordernis, auch bei einer geringfügigen Überschreitung des TOC die Zustimmung der Behörde einzuholen. Hilfreich ist zwar, dass die Arbeitsgruppe Neue Deponieverordnung des UM Baden-Württemberg hierzu ein einfaches Formularverfahren landesweit abgestimmt und eingeführt hat. Dennoch erleben wir in der Praxis, dass selbst dieser Verwaltungsvorgang von Abfallerzeugern zum Anlass genommen wird, die Entsorgung an anderer Stelle vorzunehmen. Dies gibt uns einen Eindruck davon, dass Abfälle, die Belastungen im Bereich DK I und DK II aufweisen, offenbar in sonstigen Verfüllungen abgelagert werden, da wir davon ausgehen, dass auch andere Deponiebetreiber in Baden-Württemberg die Behördenzustimmung einholen. 3.3 Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung Grundsätzlich ist es positiv, auch die Verfahren der Beprobung zu beschreiben und auf ein qualitativ hochwertiges Niveau zu bringen. Tatsächlich bedarf eine Beprobung einiger Sachkunde, um sie fehlerfrei vorzunehmen. Die LAGA PN 98 ist dagegen in ihrer erheblichen Detaillierung eine Richtlinie, die sich bereits wieder von den Möglichkeiten der Praxis entfernt. Besonders realitätsfern erscheint dabei die verbindliche Vorgabe einer u. E. zu großen Anzahl von Einzelproben für Abfallchargen, wie sie in Tabelle 2 der PN 98 gefordert sind. Es muss dringend eine Regelung getroffen werden, die Anzahl der erforderlichen Proben aus den strengen und bußgeldbewährten Vorgaben der PN 98 zu lösen und in das Ermessen der im Einzelfall verantwortlichen Abfallerzeuger, Gutachter und Deponiebetreiber zu legen.

8 In der Praxis schwierig ist die Forderung der Fachkunde beim Probenehmer, da es u. E. dafür keine hinreichenden Maßstäbe gibt. Die verschiedentlich vertretene Meinung, dass der fachkundige Probenehmer einen akademischen Berufsabschluss haben muss, teilen wir nicht. Unseres Erachtens sind berufserfahrene Bau- und Umwelttechniker dafür in gleicher Weise geeignet. Praxiserfahrung: Die Forderung, Analysenergebnisse für eine Probenanzahl gemäß LAGA PN 98 vorzulegen, führt bei den Abfallerzeugern zu den meisten Widerständen. Nur in seltenen Fällen besteht die tatsächliche Bereitschaft, z. B. für 500 m³ neun Laborproben bearbeiten zu lassen. Das Bestehen auf diese Untersuchungsdichte führt häufig dazu, dass die Abfälle an anderer Stelle entsorgt werden, gelegentlich mit dem konkreten Hinweis auf eine Verbringung in ein benachbartes Bundesland. Vor diesem Hintergrund, der auch zu einer Belastung des Wohls der Allgemeinheit durch zusätzliche Transportemissionen führt, sollte die nach LAGA PN 98 geforderte Anzahl der Laborproben dringend an die Möglichkeiten der Praxis angepasst werden. Diese Regelung hat in der Praxis bereits fatale Folgen. Manche Abfallerzeuger beugen sich der Regelung und untersuchen für 500 m³ bis zu neun Einzelproben bei Kosten von rund bis Sie führen dann aber die Entsorgung nicht dort durch, wo beispielsweise der Mittelwert der Belastungen es erwarten ließe. Die Entsorgung erfolgt dagegen dort, wo es das Analysenergebnis mit den geringsten Belastungsdaten ermöglicht. Und das ist nach unseren Erfahrungen dann häufig keine Deponie mit ihren mehrstufigen umwelttechnischen Sicherheitseinrichtungen, sondern eine Landschaftsbaumaßnahme ein Lärmschutzwall, ein Parkplatzunterbau oder ggf. ein Steinbruch. Diese Praxis beobachten wir mit Sorge bei der Entsorgung von Böden und Bauschutt. Die Folge ist, dass die Anlieferungsmengen von DK I-Materialien auf unseren Deponien signifikant zurückgegangen ist und relevant belastete Abfälle in Anlagen entsorgt werden, die dafür nicht geeignet sind. Wir sind der Auffassung, dass der Verordnungsgeber dieser Entwicklung engagiert entgegentreten muss. Es kann nicht das Ziel sein, durch die Vorgabe einer zu großen Anzahl von Proben und in Verbindung mit Überwachungsdefiziten von Entsorgungsanlagen außerhalb des Deponieregimes zahlreiche neue Altlasten zu produzieren.

9 4. Einsatz von Informationstechnologie zur Umsetzung einzelner Regelungen der DepV 4.1 Abfallkataster Die AVL hat zur Erfüllung dieser Pflicht ein EDV-gestütztes Katastersystem entwickelt, das auf der Grundlage von GPS-Vermessungen der Abkippstelle jeder einzelnen Anlieferung beruht. Die diesbezüglich erfassten Daten werden in einem Handheld-Computer erfasst, gespeichert und z. Zt. arbeitstäglich durch einen Batch-Prozess in die stationäre EDV des Betriebes übertragen. Hier findet dann auch die Zusammenführung der Vermessungsdaten mit den Anlieferungsdaten des Vorganges statt. Das Kataster wird in Höhenschritten von 2 m geführt. 4.2 Kontrollanalysen Wie bereits in Kapitel dargestellt, empfiehlt es sich, die Einhaltung der Mengenschwellen EDV-gestützt zu gewährleisten. Die AVL hat auch dazu einen EDVgestützen Prozess entwickelt, der innerhalb der vorgegebenen Mengenschwellen automatisch einen Probenahmeaufruf generiert. Dabei wird ein interner Begleitzettel generiert und eine EDV-gestütze Ablaufkontrolle innerhalb der Auftragsverwaltung bis zur Freigabe der Kontrollanalyse durch unser Fachpersonal ermöglicht. Zur Sicherstellung einer hinreichende Anzahl sachkundiger Probenehmer im Betrieb haben wir im Rahmen unserer Personalschulung für jede Deponie drei Probenehmer ausgebildet. Daneben haben auch die beiden Betriebsingenieure diese Sachkunde. 4.3 Annahmekontrollen Die unverzügliche Annahmekontrolle war auch bisher Aufgabe jedes Betreibers. Motiviert durch die Bußgeldbewährung der Annahmekontrollen haben wir nun den Ablauf dieser Aufgabe organisatorisch so gestaltet, dass sie sich als obligatorische Aufgabe im Zuge der Einwiegung und Abfertigung einer Anlieferung ergibt. Dabei werden die in der EDV-gestützen Auftragsverwaltung hinterlegten Angaben der grundlegenden Charakterisierung, also Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe des Abfalls beim Start des Wiegevorgangs automatisch auf einen Kontrollbogen gedruckt, der daneben auch alle auftragsrelevanten Daten enthält. Auf diese Weise werden den zuständigen Mitarbeitern die Informationen für die Übereinstimmungsprüfung an der

10 Waage oder der Abkippstelle zur Verfügung gestellt. Der Kontrollbogen wird dann zur Dokumentation von unserem Mitarbeiter abgezeichnet. Im Falle von Unstimmigkeit muss der Anlieferer gegenzeichnen. Damit wird der Kontrollvorgang rechtssicher dokumentiert und gleichzeitig sichergestellt, dass nur im Falle des Vorliegens einer grundlegenden Charakterisierung die Abfertigung möglich ist, womit eine weitere Forderung des 8 Abs. 4 regelmäßig erfüllt wird. 5. Schlusswort Die Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechtes hat ganz im Sinne ihres Titels das Deponierecht wunschgemäß zusammengefasst und somit wesentlich vereinfacht. Die dabei in Kraft gesetzte neue Deponieverordnung hat dagegen den Charakter einer Verordnung zur Erschwerung des Deponiebetriebes. Sollte dies vor dem Hintergrund der zu erwartenden Abfallrahmenrichtlinie ein politisches Ziel gewesen sein, wäre es aufrichtig, dies auch so zu kommunizieren. Insbesondere die Regelungen zur Abfallannahme in 8 der DepV in Verbindung mit der LAGA PN 98, die mittelbar über Anhang 4 DepV Verordnungsbestandteil wurde, führen in der Entsorgungspraxis zu ganz wesentlichen Veränderungen, Erschwernissen und Fehlentwicklungen. Die neue DepV wird insgesamt zu einer weiteren Verbesserung der Betriebsqualität der Deponien der Klassen I und II führen. Dafür erforderlich ist es jedoch auch, dass der Vollzug bundesweit auf gleichem Niveau erfolgt. Wo dies nicht der Fall ist, stellen sich Abfallströme entsprechend dem Gefälle der Verordnungsrealisierung ein. Das Plus an Umweltqualität im Deponiebetrieb wird dann durch das Minus der Transportemissionen wieder ausgeglichen. Erforderlich ist es auch, dass die Schlupflöcher für die Entsorgung von Boden und Bauschutt in Landschaftsbaumaßnahmen und bei der Wiederverfüllung von Steinbrüchen und Tongruben schnell geschlossen werden. Unterschiede in den umwelttechnischen Anforderungen und der Kontrolle zwischen Deponien und anderen Lagerungsstätten für mineralische Abfälle sind durch nichts gerechtfertigt und benachteiligen die Deponiebetreiber und damit die öffentlich-rechtlichen Träger dieser Entsorgungseinrichtungen unangemessen.

11 In Baden-Württemberg haben auf Initiative der Deponiebetreiber das Umweltministerium des Landes, Vertreter der vier Regierungspräsidien sowie der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz mit Vertretern des Landkreistages und des Städtetages in der Arbeitsgruppe Neue Deponieverordnung die landeseinheitliche und praxisgerechte Umsetzung der neuen Verordnung erörtert und als Ergebnis eine Handlungshilfe ausgearbeitet und veröffentlicht, die den Deponiebetreibern im Land Unterstützung bei der Umsetzung der komplexen neuen Verordnung gibt. Die Handlungshilfe ist auf der Website der LUBW Baden-Württemberg verfügbar. Die Betreiber sehen hierin einen guten Weg für eine praxisgerechte Umsetzung der Verordnung und sind dem Ministerium und den Behörden des Landes für diese Kooperation dankbar. Literatur Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts, , Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 22, S. 900 ff Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Handlungshilfe zur Neuen Deponieverordnung; Website der LUBW: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg; Informationen zu den Grenzwertigen Abfällen ; Website der LUBW:

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