Satzung. 1 - Name und Sitz. 2 - Zweck und Aufgabe
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- Dennis Fuhrmann
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1 Satzung 1 - Name und Sitz 1. Die Vereinigung trägt den Namen "BARMER GEK-GEMEINSCHAFT - gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 e.v. Sie ist eine selbständige Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozialpolitischer Zwecksetzung gemäß 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. 2. Sie hat ihren Sitz in Berlin. 3. Sie ist als Verein in das Vereinsregister Berlin eingetragen. 2 - Zweck und Aufgabe 1. Der Verein hat die Aufgabe, a. die Interessen der Sozialversicherten gegenüber der Öffentlichkeit, der Politik und den Sozialversicherungsträgern zu vertreten; b. durch Einflussnahme auf die politischen Entscheidungsträger die sozialverträgliche, zukunftsfähige Sicherung und Weiterentwicklung der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu fördern; c. sich für die Beibehaltung der gegliederten und solidarisch finanzierten Sozialversicherung sowie für eine humane und effiziente Versorgung einzusetzen; d. die Interessen der Patientinnen und der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des 140 f SGB V wahrzunehmen; e. die demokratisch legitimierte Mitgestaltung durch die Versicherten (Selbstverwaltung) zu stärken und für eine Ausweitung der Gestaltungsspielräume einzutreten; f. Vorschlagslisten für die Wahlen zum Verwaltungsrat der BARMER GEK und zur Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund ( DRV Bund), sowie der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung aufzustellen, um im Sinne des Vereinszwecks Verantwortung in den Organen dieser Sozialversicherungsträger zu tragen. 2. Der Verein ist politisch und gewerkschaftlich unabhängig. Er befasst sich nicht mit tariflichen und arbeitsrechtlichen Aufgaben. Er unterhält keinen auf Gewinn gerichteten Geschäftsbetrieb und erfüllt unmittelbar gemeinnützige Aufgaben im Sinne der Abgabenordnung. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen, mittelbar oder unmittelbar bevorteilt oder benachteiligt werden. 1
2 3. Zur Ausübung der Vereinstätigkeit und zur Verfolgung des Vereinszweckes werden Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Die Höhe der Beiträge legt die Delegiertenversammlung fest. 4. Der Verein ist Mitglied der: Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Mitgliedergemeinschaften der Ersatzkassen (AGuM) e.v. Auf Beschluss der Delegiertenversammlung kann der Verein weitere Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften mit gleichgerichteter Zielsetzung unterstützen und ihnen beitreten. 3 Mitgliedschaft 1. Die Versicherten der BARMER GEK und der Deutschen Rentenversicherung Bund ( DRV Bund ) sowie der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung können Mitglieder des Vereins werden. 2. Die Mitgliedschaft wird beendet 1. durch Austritt, 2. durch Tod, 3. durch Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es schwer gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund ist eine Rückforderung bereits gezahlter Beiträge ausgeschlossen. 4 - Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Delegiertenversammlung, 3. die Mitgliederversammlung. 2. Alle Aufgaben der Organe werden ehrenamtlich wahrgenommen. 2
3 5 - Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich aus einem 1. Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kassierer / Schriftführer zusammen. 2. Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung für sechs Jahre gewählt. Er bleibt so lange im Amt bis eine ordnungsgemäße Neuwahl stattgefunden hat. Der Vorstand hat das Recht, nach seinem Ermessen Beisitzer mit beratender Stimme zu berufen. 3. Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der 1.Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, unter Angabe der Tagesordnung ein. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 6 Delegiertenversammlung (DV) 1. Die Delegiertenversammlung (DV) besteht aus mindestens 16 und höchstens 32 Vertretern der Mitglieder. Die DV wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit der Verwaltungsräte gewählt. Die Delegierten werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes gewählt. Für jeden Delegierten ist ein persönlicher Stellvertreter zu wählen. Die Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Die Delegiertenversammlung bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. 2. Mindestens einmal im Jahr findet unter der Leitung des 1. Vorsitzenden eine ordentliche Delegiertenversammlung statt. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere, 1. den Jahresbericht und die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegenzunehmen, 2. die Kassenprüfer zu bestellen, 3. die Vorstandsmitglieder zu wählen, 4. die Beiträge festzusetzen, 5. über die Satzung zu beschließen, 6. die Vorschlagslisten für die Sozialversicherungswahlen aufzustellen, 7. das sozialpolitische Programm des Vereins zu beschließen. Vorstandswahlen sind spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtsdauer des Vorstandes durchzuführen. 3
4 3. Außerordentliche Delegiertenversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder ein Fünftel der Delegierten die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. 4. Der Vorstand beruft die Delegiertenversammlungen schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von Dreiviertel der Erschienenen erforderlich. 7 Mitgliederversammlun 1. Rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer der Delegierten ( 6) findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl der Delegierten. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 250 Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung fordern. 3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen ein. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. 8 - Beurkundung der Beschlüsse 1. Die in Vorstandssitzungen, Delegiertenversammlungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. 9 - Auflösung des Vereins / Vereinigung mit einem/r anderen Verein / Vereinigung 1. a. Die Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem/r anderen Verein / Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins oder die Vereinigung mit einem anderen Verein oder Vereinigung ist eine Mehrheit von 4/5 der Erschienenen notwendig. 1. b Die Abstimmung ist nur statthaft, wenn die Auflösung / Vereinigung des Vereins vom Vorstand beantragt wird oder wenn ein schriftlicher Antrag an den Vorstand von mehr als der Hälfte der Vereinsmitglieder unterzeichnet ist. 2. Im Falle der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung über Auflösung oder Übergang des Vermögens in die neue Vereinigung. 4
5 3. Falls die Auflösung oder Vereinigung beschlossen wird, werden der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende berechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Im Falle der Auflösung ist das Restvermögen der BARMER GEK zugunsten der Kinderrehabilitation zu überweisen. 5
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