Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013

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1 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013 Liebe Leserin, lieber Leser, in der Ausgabe März 2013 bieten wir Ihnen einen Rundflug durch die rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung von Impressum, -Signatur sowie sonstigen Geschäftspapieren. Insbesondere im Internet sind dabei durchaus weitreichende gesetzliche Vorgaben zu beachten. Auch werden die Pflichten in diesem Bereich stetig weiterentwickelt. Seit einiger Zeit ist z.b. verbreitende Ansicht, dass auch auf Social-Media Seiten wie XING oder Facebook eine Impressumspflicht besteht. Unser Leitartikel enthält die wichtigsten rechtlichen Vorgaben und bietet Ihnen zudem auch praxisnahe Hinweise und Beispiele. Der Rechtsprechungsteil bietet wie gewohnt einen Überblick über diverse Themen aus dem Bereich des Handels- und Wettbewerbsrechts. Besonders interessant ist eine aktuelle wettbewerbsrechtliche Entscheidung des LG Düsseldorf, die den Machenschaften der kostenpflichtigen Gewerberegister weiter Einhalt gebieten dürfte. Eine interessante Lektüre wünscht Ihr HLFP-Team Handels- und Wettbewerbsrecht Inhalt Homepage, Geschäftspapier, , Rechnung, Impressum - Welche Angaben sind erforderlich? Die Nutzung moderner Kommunikationsmittel ist heute Standard. Kein Unternehmen kommt mehr ohne die Nutzung einer Homepage und kommunikation aus. Insbesondere für diese Kommunikationsmittel, aber auch für die klassische Rechnung und das Geschäftspapier existieren detaillierte rechtliche Vorgaben, die wir Ihnen nachfolgend vorstellen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, drohen Nachteile, z.b. in Form wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. 1. Impressumspflicht bei Unternehmenshomepage Für die Homepage eines Unternehmens ist in Deutschland im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Ländern ein Impressum gesetzlich zwingend erforderlich. In den 5, 6 Telemediengesetz (TMG) sowie in 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) werden Pflichtangaben für das Impressum geregelt. Es ist zu berücksichtigen, dass Gesetzesverletzungen bei Impressumsangaben Wettbewerbsverstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen können. Wegen derartiger Verstöße könnten Gesellschaften kostenpflichtig abgemahnt werden. Folgende Punkte müssen im Impressum enthalten sein: a. 5 Telemediengesetz (TMG) Homepage, Geschäftspapier, , Rechnung, Impressum - Welche Angaben sind erforderlich? Rechtsprechung TMG (die einschlägige Gesetzesnorm) verlangt im Wortlaut folgende Pflichtangaben: 1

2 Newsletter April 2012 Newsletter Arbeitsrecht Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013 (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: 1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, 2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, 3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, 4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/ EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, 7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber. (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für eine fiktive ABC-GmbH aus Düsseldorf würde dies beispielsweise Folgendes bedeuten: Impressum: ABC-GmbH Kaiserswerther Straße Düsseldorf Telefon: Telefax: info@abcgmbh.de Sitz der Gesellschaft: Düsseldorf Amtsgericht Düsseldorf, HRB Geschäftsführer: Herr Klaus Mustermann Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar (so der Bundesgerichtshof) sein. Eine Erreichbarkeit über zwei Klicks (beispielsweise über den Link Kontakt auf der Homepage und einen weiteren Link Impressum ) wurde vom Bundesgerichtshof als ausreichend erachtet (Urteil des BGH vom , Az. I ZR 228/03). Nach dem Bundesgerichtshof sind die Bezeichnungen Kontakt und Impressum als üblich und ausreichend anzusehen. Bei einer Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten sollte der Link ohne langes Suchen und ohne zu scrollen erkennbar sein. Um eine unmittelbare Erreichbarkeit sicher zu stellen, sollte der Link Impressum (nicht zu klein) auf jeder Seite der Homepage (auch Unterseiten) erreichbar sein. Diese sollte unabhängig von 2

3 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013 Scripts sein und nicht als Pop-Up erscheinen, so dass das Impressum auch bei entsprechenden Browsereinstellungen angezeigt wird. Weiterhin muss das Impressum ständig verfügbar sein und zu Zwecken der Archivierung vom Nutzer - ohne weitere Programme wie z.b. PDF-Reader - ausgedruckt werden können. b. 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) Erhöhte Anforderungen an ein Impressum stellt 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag (RSTV) für journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote. Dies sind u.a. solche, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden. Diese haben zusätzlich zu den Angaben nach den 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Ob eine Website journalistisch-redaktionell gestaltet ist, bedarf einer Betrachtung im Einzelfall. Generell gilt, je mehr das Angebot geeignet ist, auf das öffentliche Meinungsbild einzuwirken, desto eher ist eine journalistisch-redaktionelle Gestaltung anzunehmen. Allerdings ist die reine Wiedergabe von Presseartikeln und Zeitungsausschnitten sowie anderen Medienartikeln als Originalquellen noch nicht kennzeichnungspflichtig im Sinne von 55 Abs. 2 RStV. Dies wäre erst dann der Fall, wenn das Unternehmen das zu veröffentlichende Material auswählt und auch bearbeitet. Erforderlich ist hierbei der Darstellung eines Sachverhalts, d. h. insbesondere die Auswahl von Kommentierungen Dritter und die Darstellung eigener Wertungen. der im Handelsregister eingetragene Firmenname die Rechtsform der Gesellschaft der Sitz der Gesellschaft. Sinnvoll ist jedoch auch die Angabe der genauen Adresse das Registergericht des Sitzes die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist die Namen (Vor- und Zunamen) sämtlicher Geschäftsführer Falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist und dieser einen Vorsitz hat, den Namen des Vorsitzenden (Vor- und Zuname). Das Design des Geschäftspapiers und weitere freiwillige Angaben (z.b. genauere Kontaktdaten wie Telefon, Fax; adresse, Homepage, Bankverbindung) bleiben dem Unternehmen überlassen. Zusätzliche freiwillige Angaben sind zwar durchaus sinnvoll, es muss jedoch darauf geachtet werden, dass diese vollständig und richtig sind. Die Umsatzsteueridentifikationsnummer gehört nicht zu den Pflichtangaben auf dem Geschäftspapier. Diese muss allerdings zwingend auf Rechnungen (siehe hierzu 4.) angegeben werden. 3. Handelsrechtliche Pflichtangaben in signatur Seit 2007 ist gesetzlich vorgeschrieben, dass auch s zu den Geschäftspapieren zählen, auf denen die Pflichtangeben enthalten sein müssen. Folgendes Problem wird unter Juristen lebhaft diskutiert: Bei s bietet es sich eigentlich an, die handelsrechtlichen Pflichtangaben zu Unternehmen nicht unmittelbar in den Text einer aufzunehmen, sondern diese Pflichtangaben auf einer Internet-Seite für den empfänger bereitzustellen und in der hierauf mittels eines Hyperlinks zu verweisen. Auf das simple Anklicken dieses Links hin werden dem empfänger sodann die Pflichtangaben angezeigt. Es ist zunächst festzustellen, dass obergerichtliche Rechtsprechung zu der Fragestellung, ob dies zulässig ist soweit ersichtlich nicht existiert. In der juristischen wissenschaftlichen Literatur werden hierzu unterschiedliche Standpunkte vertreten: 2. Handelsrechtliche Pflichtangaben auf Geschäftspapier Gemäß der 37a, 125a, 177a HGB; 7 Abs. 5 PartGG; 80 AktG; 35a GmbHG; 25a GenG müssen bestimmte handelsrechtliche Pflichtangaben eines Unternehmens auch auf dem Geschäftspapier aufgeführt sein. Hierbei handelt es sich regelmäßig um folgende Mindestangaben bei Gesellschaften: Eine Auffassung vertritt, dass Pflichtangaben auch als Link oder Anhang bei s zur Verfügung gestellt werden können. Zumindest soweit der Link jederzeit einfach zu erreichen ist, weil er von der aus abgerufen werden kann, sei der Link gestattet. Soweit die Pflichtangaben leicht erkennbar und unmittelbar über den Hyperlink erreichbar sind, sei dies dem -Empfänger zuzumuten und würde den gesetzlichen Anforderungen, dass die Pflichtangaben auf allen Geschäftsbriefen zu erfolgen habe, genügen. Die Gegenauffassung lässt einen Hyperlink nicht ausreichen. Schon der Wortlaut des Gesetzgebers, dass die Pflichtangaben auf dem Geschäftsbrief zu erfolgen haben, würde durch den Hyperlink nicht erfüllt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch 3

4 Newsletter April 2012 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht Arbeitsrecht März 2013 befinden sich die auf der verlinkten Internetseite einsehbaren Pflichtangaben gerade nicht auf der , obwohl die Einsichtnahme mit nur geringfügigem Aufwand möglich ist. Dem Sprachgebrauch nach ist vielmehr eine Einheit zwischen der E- Mail und den Pflichtangaben erforderlich. Diese Auffassung argumentiert zudem dahingehend, dass die Pflichtangaben der Sicherheit des Geschäftsverkehrs dienen, da der Geschäftsverkehr mit allgemeinen Grundinformationen zum Unternehmen versorgt werden soll. Angesichts dieser Zielrichtung sei es aber sehr zweifelhaft, ob diesem Zweck durch Setzen eines Hyperlinks hinreichend Rechnung getragen werden kann, vor allem deshalb, weil die Angaben auf Internetseiten stets nur online abgerufen werden können. Der in einer -Signatur enthaltene Link ist jedoch bei einem späteren Lesen der offline sowie beim Ausdruck der wertlos. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass sich der Hyperlink jederzeit dynamisch ändern kann, so dass bei einem späteren Abrufen der früheren oder Lesen der früheren die Pflichtangaben des Links nicht mehr den Angaben entsprechen, als die ursprünglich versandt worden war. Es ist zu vermuten, dass ein Gericht, sofern es sich mit dieser Thematik beschäftigt, der Auffassung anschließen wird, die einen Hyperlink nicht ausreichen lässt. Die Rechtsprechung ist in der Regel sehr auf den Schutz des Geschäftsverkehrs bedacht und wird vermutlich auch darauf verweisen, dass es Wille des Gesetzgebers war, dass die Pflichtangaben auf dem Geschäftspapier, das heißt auf der selbst, vorhanden sein müssen. Vor diesem Hintergrund ist aktuell zu empfehlen, dass die Pflichtangaben besser auf der selbst angegeben werden. 4. Pflichtangaben auf Rechnungen Bei Rechnungen gelten andere Pflichtangaben als beim Geschäftspapier. 14 Umsatzsteuergesetz schreibt diese Angaben vor und Finanzämter sind hier sehr pingelig: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers Ausstellungsdatum der Rechnung fortlaufende Rechnungsnummer Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nach Steuersätzen bzw. Steuerbefreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist Umsatzsteuersatz sowie auf das Entgelt entfallender Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung Zu beachten ist, dass nicht Steuernummer und Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers verlangt werden, sondern nur eine der beiden. Es ist auch nicht zu empfehlen wie in der Praxis häufig anzutreffen ist, sowohl die Steuernummer als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Es ist vielmehr zu empfehlen, nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, da es sich bei der Steuernummer um eine sehr sensible Information handelt und Dritte bei Kenntnis der Steuernummer weitere Informationen über das Unternehmen in Erfahrung bringen können (z.b. dreister Anruf beim Finanzamt unter Hinweis auf Steuernummer usw.). Dies ist in der Praxis kein seltener Fall. 4. Sog. Disclaimer Neben den Impressumspflichten haben sich in der Praxis bei Webseiten und auch bei s so genannte Disclaimer - auch Anhänge genannt - durchgesetzt. Gesetzlich werden diese nicht verlangt und auch der rechtliche Nutzen derartiger Disclaimer ist äußerst umstritten. Letztlich sollen Disclaimer aus Sicht des Verwenders entweder eine Haftungsbeschränkung herbeiführen oder dem Empfänger sollen rechtliche Hinweise übermittelt werden. Bei juristischer Betrachtung handelt es sich daher bei den aufgeführten Klauseln im Disclaimer um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da sie standardisiert und mehrfach gegenüber Dritten, d. h. den Nutzern der Webseiten und Empfängern von s eingesetzt werden. Unter Juristen wird lebhaft diskutiert, inwiefern derartige AGB auf einer Homepage oder in einer überhaupt rechtliche Beschränkungen herbeiführen können, da sie dem Nutzer und Verwender der Homepage nicht vor der ersten Sichtung zugegangen sind, obwohl dies grundsätzlich für die Wirksamkeit von AGB im B2C-Verkehr erforderlich wäre. Zudem haben AGB nur im Rahmen von Vertragsabschlüssen Bedeutung. Bei Nutzung der Homepage und Erhalt von s 4

5 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013 möchte der Verwender jedoch regelmäßig noch keinen Vertrag abschließen. den entsprechenden Unternehmen wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Da Disclaimer/Anhänge allerdings in der Praxis absolut üblich sind, kann es trotz der obigen Ausführungen durchaus sinnvoll sein, einen Disclaimer zu nutzen. Allerdings sollte der Text nicht ausufern. Übertrieben lange Texte finden sich bei einer Vielzahl von Webseiten und auch s. Diese Texte wirkten häufig abschreckend. Bei einer Homepage ist wichtig, dass der Link Impressum und auch der Link rechtliche Hinweise leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Diese Anforderungen verlangt der Bundesgerichtshof. Es ist daher zu empfehlen, weder den Link Impressum noch den Link rechtliche Hinweise unten rechts auf der Homepage zu verstecken, wie dies mittlerweile auf vielen Webseiten in der Praxis üblich geworden ist. Es ist unter Juristen immer noch streitig, ob eine derartige Platzierung für eine leichte und transparente Erkennbarkeit überhaupt ausreicht. Rechtsprechung Das Landgericht Düsseldorf führt hierzu aus, dass aufgrund der Tatsache, dass die Übersendung des ursprünglichen Angebotsformulars wettbewerbsrechtlich irreführend sei, jedenfalls auch in der anschließenden Rechnungsübersendung ein eigenständiger Wettbewerbsverstoß liege, da hierdurch den betroffenen Unternehmen erneut suggeriert würde, dass eine Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Beträge besteht. Insbesondere das systematische Vorgehen des beklagten Unternehmens, in den entsprechenden Rechnungen und Mahnungen massiv Druck auszuüben, Kopien angeblich positiv beschiedener Urteile beizufügen und mit weiteren rechtlichen Konsequenzen zu drohen, führe zu der Annahme, dass hier ein eigenständiger Wettbewerbsverstoß vorliegt. Aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird die Tendenz in der Rechtsprechung ersichtlich, diesen Unternehmen das Handwerk zu legen und entsprechende Machenschaften zu unterbinden. Die Folge des Urteils des Landgerichts Düsseldorf ist, Nachfolgende Rechnung oder Mahnung kann eigenen Wettbewerbsverstoß darstellen Landgericht Düsseldorf, Urteil vom Az.: 38 O 37/12 Das Landgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil erneut mit Rechtsfragen aus den bekannten Sachverhaltskonstellationen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages zum kostenpflichten Eintrag in ein Internetfirmenverzeichnis beschäftigt. Bereits seit einigen Monaten befassen sich Gerichte deutschlandweit mit der Wirksamkeit von Formularverträgen, die unter Verschleierung der Kostenpflichtigkeit an Unternehmen verschickt werden, um Einträge in Firmenverzeichnisse und/oder Gewerberegister zu erhalten. Bereits eine Vielzahl von Gerichten hat die entsprechenden Formulare für unwirksam erklärt und hierin zudem einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gesehen, da die jeweiligen Firmen darüber getäuscht werden, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Neu ist in diesem Zusammenhang die mit dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf getroffene Feststellung, dass auch die aufgrund eines solchen Formulars nachfolgend abgesandten Rechnungen, Mahnungen sowie Inkassoschreiben eigenständige neue Wettbewerbsverstöße darstellen können, die ebenfalls von Disclaimer Diese Veröffentlichung hat den Stand 15. März Die darin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und ohne vorherige Beratung im Einzelfall nicht als Entscheidungsgrundlage geeignet. Sie ersetzen insbesondere keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in dieser Veröffentlichung enthaltenen Informationen wird keine Haftung übernommen. Impressum Hoffmann Liebs Fritsch & Partner Als Verantwortlicher im Sinne des 55 RStV steht Ihnen zur Verfügung: Claus Eßers, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Kaiserswerther Straße 119, Düsseldorf, claus.essers@hlfp.de, Telefon 0211/ , Telefax 0211/ USt-IdNr.: DE Die Rechtsanwälte der Sozietät Hoffmann Liebs Fritsch & Partner sind nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und Mitglieder der skammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf, info@rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de, Sie unterliegen berufsrechtlichen Regelungen, insbesondere der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem svergütungsgesetz (RVG) und seiner Vorgängerregelung (BRAGO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), Fachanwaltsordnung (FAO) und Standesregelungen der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft. Diese Regelungen werden auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer ( bereitgehalten. 5

6 Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013 dass entsprechende Unternehmen gleich mehrfach abgemahnt werden können, was mit entsprechenden Kosten und potentiellen Gerichtsverfahren verbunden ist. Auch besteht hier eine Möglichkeit, etwaig verpasste Dringlichkeitsfristen für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung (diese liegen in der Regel bei ca. 4 Wochen) nachzuholen und aufgrund nachfolgend erhaltener Rechnungen eigenständige wettbewerbsrechtliche Verstöße geltend zu machen. Unwirksamer pauschalierter Schadensersatz in AGB OLG Brandenburg, Urteil vom Az.: 7 U 6/12 Hintergrund des Urteils des OLG Brandenburg war die Abmahnung eines Verbraucherschutzverbandes. Dieser hatte den Betreiber eines großen Freizeitbades abgemahnt und dazu aufgefordert, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Freizeitbades enthaltene Klauseln zu den pauschalen Schadensersatzansprüchen nicht weiter zu verwenden. Die AGBs enthielten Regelungen, die die Leistung eines Schadensersatzbetrages bei Verlust eines Chips beinhalteten, mit der im Rahmen des Freizeitbades sämtliche Leistungen abgerechnet und bezahlt wurden. Die entsprechenden Chips konnten von Erwachsenen bis zu einer Grenze von EUR 150,00 und von Kindern bis zu einer Grenze von EUR 35,00 belastet werden. Die AGBs der Beklagten sahen vor, dass bei Verlust des Chips die vorgenannten Oberbeträge von EUR 150,00 bzw. EUR 35,00 an die Beklagte zu entrichten sind. Das OLG Brandenburg hat hierzu festgestellt, dass es sich bei der entsprechenden Klausel nicht lediglich um eine pauschalierte Entgeltforderung, sondern um einen pauschalierten Schadensersatz im Sinne des 309 Nr. 5 a) BGB handele, der der Beklagten ermögliche, ihren Schaden und das Risiko diesen zu realisieren auf den Vertragspartner abzuwälzen. Dabei sei insbesondere von der Beklagten nicht schlüssig geltend gemacht worden, dass im Falle des Abhandenkommens eines Chips der ihr entstehende Schaden durchschnittlich EUR 150 bzw. EUR 35,00 beträgt. Dies würde voraussetzen, dass die entsprechenden Chips bei Verlust stets bis zur vollen Höhe belastet würden. Anhaltspunkte dafür, dass stets ein solcher Schaden entstehe, seien vorliegend nicht gegeben. Schon aus der Preisstruktur der Beklagten ergebe sich, dass eine Inanspruchnahme des vollen Betrages in der Regel überhaupt nicht möglich sei. Die Klausel verstoße daher gegen 309 Nr. 5a) BGB. Darüber hinaus würde die Wirksamkeit der Klausel auch voraussetzen, dass die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz an ein Verschulden geknüpft wäre ( 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da die Klausel ihrer Formulierung nach jedoch ein Verschulden der Kunden nicht voraussetze, sondern lediglich an den tatsächlichen Umstand des Verlustes des Chips anknüpft, sei auch hier eine Unwirksamkeit der Klausel gegeben. Daran ändere auch das in einer Badeanstalt generell auch im Kundeninteresse liegende Bezahlsystem über einen Chip nichts. Eine wie vorliegend vorgenommene Risikoverteilung sei jedenfalls unangemessen. Dringlichkeit in Wettbewerbssachen endet in der Regel binnen Monatsfrist nach Kenntnis vom jeweiligen Wettbewerbsverstoß LG Krefeld, Beschluss vom Az.: 12 O 122/12 Das Landgericht Krefeld hat in seinem Urteil erneut bestätigt, dass die Frist für die Beantragung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung bei einfach gelagerten Sachverhalten in der Regel nach einem Monat endet. Hintergrund des Verfahrens war eine ausgesprochene Abmahnung zwischen zwei Wettbewerbern wegen der fehlerhaften Herstellerkennzeichnung auf von der Beklagten vertriebenen Produkten. Die Klägerin hatte von der falschen Herstellerbezeichnung im Rahmen eines Testkaufs am 17. Oktober 2012 erfahren, die Beklagte daraufhin mit Schreiben vom 28. November 2012 abgemahnt und am 14. Dezember 2012 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Das Landgericht Krefeld hat in seinem Urteil erneut und in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeurteilt, dass bei einfach gelagerten Sachverhalten in der Regel die Dringlichkeitsfrist von 935 ZPO zur Beantragung einer einstweiligen Verfügung binnen eines Monats abläuft. Auch wenn einzelne Gerichte Fristen von sechs Wochen bzw. teilweise bis zu zwei Monaten zulassen, könne eine solche lange Überlegungsfrist bei einfach gelagerten Sachverhalten nicht angenommen werden. Maßgeblich sei vorliegend, dass es bereits in der Vergangenheit Auseinandersetzungen und Abmahnungen wegen ähnlicher Verstöße zwischen den Parteien gegeben habe, sodass die Klägerin mit dem Sachverhalt vertraut gewesen sei. 6

7 Team Handels- und Wettbewerbsrecht Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht März 2013 Dies könne dazu beitragen, die Dringlichkeitsfrist zu verkürzen, da eine längerfristige Überlegung bzw. Prüfung des Sachverhaltes nicht erforderlich gewesen sei. Entsprechend lange Fristen kommen in der Regel nur dann in Betracht, wenn es sich um schwierige Sachverhalte handelt, die mit einem großen Prüfungsaufwand bzw. technischen Überlegungen und/oder der Prüfung von komplizierten Rechtsfragen einhergehen. Diese Umstände hätten dann jedoch im Rahmen des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dargelegt werden müssen. Zusammenfassend bleibt es dabei, dass Wettbewerber bei geplanten Abmahnungen sicherstellen sollten, dass nach Möglichkeit die Frist von vier Wochen nach Feststellung des Wettbewerbsverstoßes eingehalten wird. Es sollten daher unmittelbar nach Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes die erforderlichen Tests sowie (Beweis-) Sicherungsmaßnahmen eingeleitet und sehr zeitnah eine Abmahnung ausgesprochen werden. Ein längeres Zuwarten beinhaltet stets das Risiko, dass das einstweilige Verfügungsverfahren bereits an der nicht mehr gegebenen Dringlichkeit scheitert. Die Ansprüche können dann nur noch im Rahmen einer normalen Unterlassungsklage geltend gemacht werden, die jedoch Monate oder Jahre bis zu ihrem Abschluss dauern kann. In der Regel besteht dann jedoch kein Interesse mehr, das beanstandete Verhalten beseitigen zu lassen. Team Handels- und Wettbewerbsrecht Christoph Schmitt Partner Telefon Lothar Köhl Partner Telefon Dr. Volker Hees Partner Telefon Telefax Sebastian Herrmann Telefon Veranstaltungshinweise April 2013 Update Arbeitsrecht April 2013 Grundzüge psychologischer Verhandlungstechniken 12., 17. und 25. April 2013 Martin Stange Telefon Der GmbH-Geschäftsführer 22. und 23. April 2013 Weitere Informationen und Veranstaltungshinweise auch unter: oder auch in unserer XING-Gruppe unter Die nächste Ausgabe des Newsletter Handels- und Wettbewerbsrecht erscheint am 15. April

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