Inhaltsverzeichnis Dieter Caspar, Krefeld

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2 2 Inhaltsverzeichnis 1.Haftungsausschluss und Copyright Vorwort und über den Autor Was müssen Sie bei Ihrem Impressum beachten? Wer unterliegt der Impressumspflicht? Wie muss das Impressum in die Website eingebaut werden? Zu den Inhalten des Impressums Impressum auf Social Media Plattformen Impressum in Datenschutzrechtliche Informationspflichten...10

3 3 1. Haftungsausschluss und Copyright Die in diesem Report dargestellten Informationen wurden sorgfältig ausgewählt und recherchiert. Die allgemeinen Informationen in diesem Report sind jedoch weder dafür vorgesehen noch dazu geeignet, eine individuelle Rechtsberatung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu ersetzen. Bei der Zusammenstellung des Reports habe ich mich um größtmögliche Sorgfalt bemüht. Dennoch kann ich keinerlei Haftung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, für ihre Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit übernehmen, zumal gerade das Internetrecht ständigen Veränderungen durch Rechtsprechung und dem Gesetzgeber unterliegt. Für weiterführende und individuelle Informationen können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen. Sämtliche Urheberrechte an diesem Report liegen beim unter genannten Autor. Vervielfältigungen jeder Art als auch die Aufnahme in andere Online-Dienste und Internet- Angebote oder die Vervielfältigung auf Datenträger dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung und Genehmigung des Autors erfolgen. Assessor jur. Dieter Caspar Am Dreifaltigkeitskloster Krefeld

4 4 2. Vorwort und über den Autor In diesem Kurzreport erhalten Sie im ersten Teil Informationen darüber, welche rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Impressum auf Ihrer Internet-Präsenz als Online-Unternehmer, beispielsweise auf einer Firmen-Website oder in den Social Media Portale wie einer Facebook-Seite, unbedingt erfüllt sein müssen. Der zweite Teil dieses Reports behandelt ein weiteres wichtiges und viel diskutiertes Thema behandelt. Es geht hier um den Datenschutz und insbesondere welche Angaben eine ordnungsgemäße Datenschutz-Erklärung unbedingt erfüllen sollte. Zunächst aber eine kurze Vorstellung zu meiner Person. Mein Name ist Dieter Caspar und ich gehöre mittlerweile schon der Generation 50 plus an. Beruflich war ich schon in verschiedenen Bereichen tätig. So habe ich nach meiner Schulzeit zunächst eine ganz normale klassische Berufsausbildung zum Technischen Zeichner (Maschinen- und Vorrichtungsbau) gemacht und anschließend auch ca. 2 Jahre in diesem Beruf gearbeitet. Nach meinem Zivildienst im Krankentransport und Rettungsdienst holte ich dann auf dem 2.Bildungsweg mein Abitur nach und nahm zunächst ein Studium im Fachbereich Sozialpädagogik auf, welches ich 1982 als Dipl. Sozialpädagoge erfolgreich abgeschlossen habe. Anschließend 1983 studierte ich an der Universität Frankfurt/Main Rechtswissenschaften, welches ich nach anschließender Referendarausbildung 1993 mit dem 2.juristischen Staatsexamen erfolgreich abgeschlossen habe. Allerdings verlief mein persönlicher und beruflicher Werdegang nicht immer geradlinig, sodass ich nach meiner juristischen Ausbildung bedingt durch längere Krankheit mehrere Jahre auch im klassischen Direktverkauf tätig war. Im Jahre 2009 entdeckte ich dann das Internet und habe mich speziell auf dem Gebiet des Internetrechts weitergebildet und seit 2011 bin ich damit beschäftigt, mir ein eigenes Online-Business aufzubauen.

5 5 3. Was müssen Sie bei Ihrem Impressum beachten? 3.1. Wer unterliegt der Impressumspflicht? Zunächst unterliegt jeder Diensteanbieter, der gewerbliche oder geschäftsmäßige Informations- und Kommunikationsdienste anbietet nach dem neuen Telemediengesetz vom (TMG) der Impressumspflicht. Das Telemediengesetz spricht hier von Anbieterkennzeichnung. Dabei fallen unter den Begriff geschäftsmäßig auch Angebote, die nicht ausschließlich gewerblicher Natur sind. Fraglich scheint demnach zu sein, ob auch private Internetauftritte der Impressumspflicht unterliegen. Zunächst ist zu erwähnen, dass gemäß 55 RStV (15. Änderungsgesetz zum Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien seit in Kraft) auch journalistischredaktionelle Inhalte der Impressumspflicht unterliegen. Weiter regelt 55 Abs. 1 RStV nun ausdrücklich, dass Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, zumindest ihren Namen und ihre Postanschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar anzubringen haben. Da nun mal das Internet ein öffentliches Medium ist, dürften hier eindeutig sein, dass auch private Internet-Auftritte, die keinen kommerziellen Zwecken verfolgen grundsätzlich der Impressumspflicht unterliegen. Demzufolge sind von dieser Impressumspflicht lediglich solche Telemediendienste ausgenommen, die ausschließlich einem begrenzten familiären und persönlichen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Dabei muss aber sichergestellt sein (etwa durch einen passwortgeschützten Zugang), dass auch wirklich nur dieser enge Personenkreis Zugang zu diesen Informationen erhält. Ferner muss auch eine Indizierung dieser Internetpräsenz durch Suchmaschinen beispielsweise in den Metatags oder in einer robots.txt-datei ausgeschlossen werden.

6 Wie muss das Impressum in die Website eingebaut werden? Ihr Impressum muss nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2006 (BGH - I ZR 228/03) so angebracht werden, dass diese Seite grundsätzlich über zwei Links von jeder Seite Ihrer gesamten Internetpräsenz aus erreichbar ist. Ferner müssen diese Informationen im Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Als Bezeichnung für eine leichte Erkennbarkeit bietet sich daher Bezeichnungen wie Kontakt oder Impressum an. Da das Impressum ständig Erreichbarkeit sein muss, ist es jedoch nicht zu empfehlen, das Impressum als Pop-up-Seite etwa über eine Java-Script-Funktion aufzurufen. Für einen Nutzer, der etwa Java-Script bei seinem Browser deaktiviert hat, wäre es demzufolge nicht möglich diese Seite aufzurufen Zu den Inhalten des Impressums Welche Informationen Sie im Impressum angeben müssen, ist in 5 TMG geregelt. Hier möchte ich lediglich einige erläuterungsbedürftige Punkte erwähnen. Zunächst einmal müssen Sie Ihren vollständiger Name (Vor- und Familienname) bzw. falls es sich bei Ihrem Unternehmen um eine juristische Person (GmbH, AG, KG, etc.) handelt auch die Rechtsform und die vertretungsberechtigten Personen angeben. Angaben zum Geschäftskapital sind nur für Kapitalgesellschaften, die nach handelsrechtlichen Vorschriften zur Veröffentlichung ihrer Bilanzen verpflichtet sind von Bedeutung. Des Weiteren haben Sie eine ladungsfähige Postanschrift, unter der Sie oder eine empfangsberechtige Person ständig erreichbar ist anzugeben. Eine Postfach-Adresse genügt dieser Anforderung nicht, da an einer solchen Postfach-Adresse weder Sie noch eine für empfangsberechtige Person ständig erreichbar ist. Da gerade Online-Unternehmer oftmals zum Teil weltweit unterwegs sind, bietet sich hier eine Auslandsadresse eines seriösen Anbieters idealerweise an. Die besonderen Vorteile einer solchen Auslandsadresse erklärt Ihnen mein Kollege Rainer Emmerich in einem ausführlichen Video auf seiner Webseite. Bei Interesse schauen Sie einfach mal HIER vorbei. Ferner müssen Sie im Impressum auch Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mit Ihnen als Betreiber gewährleisten. Neben der ausdrücklichen Erwähnung der -Adresse muss der Anbieter jedoch zwingend eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kommunikation mit ihm zur Verfügung stellen. Streitig war lange Zeit die Frage, ob als seine solche zweite Kommunikationsmöglichkeit hierzu unbedingt eine Telefonnummer angegeben werden muss. Einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH vom 16. Oktober 2008 C 298/07) zufolge, ist die Angabe der Telefonnummer in den Fällen entbehrlich, wenn der Diensteanbieter sicherstellen kann, dass der Anbieter innerhalb einer angemessenen Zeit auf eine Kontaktanfrage per Kontaktformular oder einem Ticket-System antworten wird. Jedoch ist neben der -Adresse eine weitere Möglichkeit zur schnellen Kontaktaufnahme immer anzugeben, da auch solche Besucher die momentan keine Möglichkeit haben über Ihr Account den Diensteanbieter zu kontaktieren, auch die

7 7 Möglichkeit erhalten müssen den Diensteanbieter direkt über einen Webbrowser zu kontaktieren. Nur in Fällen, wo eine schnelle Rückantwort etwa per Kontaktformular oder per gewährleistet ist, ist die Angabe einer Telefonnummer entbehrlich. Eine weitere oft gestellte Frage lautet immer wieder, ob auch die Angabe der persönlichen Steuernummer, wie man sie oft auf Impressumsseiten findet, zwingend in das Impressum gehört. Gemäß 5 Abs.1 Nr. 6 TMG ist lediglich die Rede davon, dass falls vorhanden eine Umsatzsteuer-ID nach 27a UStG (Umsatzsteuergesetz) oder auch eine Wirtschafts-ID nach 139c AO (Abgabenordnung) anzugeben ist. Nun die persönliche Steuernummer hat eigentlich mit der Umsatzsteuer-ID überhaupt nichts gemeinsam. Zudem ist die Umsatzsteuer-ID lediglich im B2B Bereich von Bedeutung, wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Warenumsatz und dem innergemeinschaftlichen Warenaustausch handelt, und der Empfänger die Umsatzsteuer im Empfängerstaat nach dem dort gültigen Steuersatz vornehmen möchte. Die persönliche Steuernummer regelt vielmehr das persönliche Steuerverhältnis des Steuerpflichtigen gegenüber dem Finanzamt. Über eine Umsatzsteuerpflicht des Diensteanbieters gibt die persönliche Steuernummer jedoch keine Auskunft. Die Umsatzsteuerpflicht des Diensteanbieters ergibt sich vielmehr aus den Informationen darüber, ob es sich beim Betreiber der Webseite um einen gewerbetreibenden Unternehmer handelt. In der Regel sind diese Informationen aus der angegebenen Rechtsform des Diensteanbieters ersichtlich. Unterliegt der gewerbetreibende Diensteanbieter aufgrund von bestimmten Ausnahmeregelungen nicht der Umsatzsteuerpflicht (etwa bei Kleinunternehmer i.s.d. 19 UStG) so bedarf es lediglich eines entsprechenden Hinweises hierüber im Impressum. Die persönliche Steuernummer ist für die Angaben im Impressum somit nicht erforderlich. Die weiteren Pflichtangaben im Impressum gemäß 5 TMG betreffen besondere Berufsgruppen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, etc.) und Kapitalgesellschaften.

8 Impressum auf Social Media Plattformen Die Impressumspflicht gilt auch für die Nutzung in den sozialen Netzwerken (wie beispielsweise Twitter, Facebook, YouTube, etc.), vor allem für solche Nutzer, die ihr Account in diesen sozialen Netzwerken geschäftlich nutzen. Für die Facebook-Fanseite hat dieses ja bekanntlich das Landgericht Aschaffenburg ausdrücklich bestätigt. Im Grunde genommen ergibt sich die Impressumspflicht für geschäftlich genutzte Social- Media-Portale jedoch unmittelbar aus dem Telemediengesetz selbst. In 5 Abs. 1 S.1 TMG ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Diensteanbieter auf allem geschäftsmäßig in der Regel gegen Entgelt angebotenen Telemedien eine Anbieterkennung bereitzuhalten hat. Hierbei kommt jedoch die o.g. 2-Klick-Regel des Bundesgerichtshofs zugute, wonach das Impressum über maximal zwei Klicks von jeder Profilseite aus erreichbar sein muss. Doch gerade für Facebook-Fanseite gilt, dass aufgrund der weiten Verbreitung des mobilen Internets, das Impressum auch über mobile Endgeräte (wie Smartphone, iphone, ipad oder Tablet pc) ständig unmittelbar erreichbar sein muss. Von daher sollte auf jeden Fall im Bereich der Infobox sichtbar ein Link zu einer Impressumsseite des Diensteanbieters untergebracht werden. Zudem ist dieser Link auch eindeutig mit Impressum oder Kontakt zu kennzeichnen. Nicht zulässig ist jedoch, die Impressumsangaben im Bereich der Infobox unterzubringen, da bereits mehrere Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein Nutzer unter der Bezeichnung Info keine Impressumsangaben vermutet.

9 Impressum in Die Impressumspflicht gilt aber nicht nur für die Webseite selbst und die Social-Media- Portale, sondern auch für jede geschäftlich versendete oder auch Newsletter. So gesehen gehört unter jeder oder Newsletter auch ein Impressum mit allen Pflichtangaben gemäß 5 TMG. Zwar ist es grundsätzlich möglich unter der einen Link zu einer Impressumsseite zusetzen. Jedoch ist darauf zuachten, dass dieser Link dann unmittelbar zum Impressum führen muss. Ein Link lediglich auf die Startseite einer Webseite, von woraus der Besucher dann zur Impressumsseite klicken kann, ist entsprechend der 2-Klick-Regelung des BGHs nicht ausreichend. Mit dem Öffnen die selbst wurde der erste Klick ja bereits verbraucht, sodass dem Besucher nur noch ein weiterer Klick zum Impressum zur Verfügung steht.

10 10 4. Datenschutzrechtliche Informationspflichten Das Thema Datenschutz, speziell der Umgang mit personenbezogenen Daten der Nutzer, ist gerade im modernen online Marketing ein weiteres wichtiges Thema. Nachdem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit der Nutzer ausdrücklich seine Einwilligung hierzu erteilt hat, und es für die Begründung und Durchführung oder Beendigung eines Nutzungsverhältnisses erforderlich ist (vergleiche 4, 28 BDSG). So gesehen sieht 13 TMG vor, dass der Besucher einer Internetseite konkret darüber informiert werden muss, welche Informationen über ihn erhoben und verwendet werden. Diese Informationen sollen den Nutzer in die Lage versetzen, sein Verhalten entsprechend dieser Information auszurichten und ihm auch eine Widerrufsmöglichkeit geben. Der Besucher ist somit konkret über den Zweck, die Art und den Umfang der Verwendung seiner personenbezogenen Daten sowie auch darüber informiert werden, wer diese Daten erhebt. Aus diesen Informationen muss der Nutzer erkennen können, zu welchem Zweck er seine Daten mitteilt und was mit diesen Daten geschieht. Der Diensteanbieter muss den Besucher von daher bereits zu Beginn des Nutzungsverhältnisses über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung seiner personenbezogenen Daten sowie auch über die Verarbeitung in Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaft in allgemein verständlicher Form unterrichten. Diese Informationen müssen für den Besucher ferner jederzeit abrufbar sein. Bei der Einwilligung muss durch den Diensteanbieter sichergestellt werden, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat, die Einwilligung protokolliert wird, der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Für Online-Unternehmen, die auch im Social Media Marketing und im Marketing tätig sind, ergeben sich somit folgende Informationspflichten im Hinblick auf die Datenschutz-Erklärung. 1. Sofern persönliche Daten wie Ihre -Adresse oder Ihre Anschrift für die Abwicklung einer Bestellung verwende, werden, ist der Nutzer daraufhin zuweisen, dass diese Daten ausschließlich zur Abwicklung dieser Bestellung erforderlich sind und nur zu diesem Zweck verwendet werden. 2. Für das Marketing gilt, dass der Nutzer auch darüber zu informieren ist, bei welchen Anbieter die Daten des Nutzers gespeichert werden. Ferner auch darüber, dass diese Daten nicht in unzulässiger Weise (beispielsweise Adresshändler) weitergegeben werden und, dass der Nutzer jederzeit die Möglichkeit hat, sich aus dem -Verteiler wieder auszutragen. Eine rechtssichere Verwendung von Marketing ist gerade im Hinblick auf das Erfordernis einer ausdrücklichen Einwilligung, ausschließlich durch das sogenannte Double-opt-in Verfahren gewährleistet.

11 11 Mehr Informationen über die rechtssichere Gestaltung Ihres Marketing finden Sie auch auf meinem Blog. 3. Sofern Sie allgemeine Cookies auf Ihrer Webseite verwenden, muss der Nutzer auch hierüber informiert werden und dass er in seinem Browser die Möglichkeit hat, diese zu deaktivieren mit dem Hinweis, dass er in diesem Fall nicht alle Funktionen Ihrer Internetseiten in vollem Umfang nutzen kann. 4. Wenn Sie für Ihre Webseite einen Webanalysedienst (wie beispielsweise Google Analytics) müssen Sie einen entsprechenden Datenschutzhinweis des jeweiligen Webanalysedienstes geben. Gerade bei Verwendung von Google Analytics ist zu empfehlen einen Code zur Anonymisierung der IP-Adresse des Besuchers zu verwenden. Diese Anonymisierung der IP-Adresse entspricht den Empfehlungen, welche die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich nun auf der Grundlage der im November 2009 vom Düsseldorfer Kreise beschlossenen Eckpunkte zum datenschutzkonformen Umgang mit Webanalysetools beschlossen haben. 5. Weiterhin muss Ihre Webseite auch eine Datenschutzerklärung für die Nutzung von Facebook-Plug-ins (Like-Button) sowie der Google +1 -Schaltfläche enthalten. Im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion über die Verwendung dieser Social-Buttons empfehle ich die Verwendung der datenschutzkonformen Zwei- Klick-Button ". 6. Abschließend sei noch erwähnt, dass Sie dem Nutzer auf sein Verlangen Auskunft bezüglich seiner personenbezogenen gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft und an welche Empfänger sowie zu welchem Zweck die Speicherung erfolgte erteilen müssen ( 34 BDSG). Hier müssen Sie mitteilen, an, wen der Nutzer sein Auskunftsersuchen richten kann. Weitere Informationen zur Impressumspflicht und zu den Angaben einer Datenschutz-Erklärung finden Sie auch in meinen Ratgeber füt Internetrecht.

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